Fallrepetitorium an der Universität Tübingen

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1 Fallrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Sommersemester 2004 Lösungsskizze zu Fall 12: Die ungeliebte Dachfarbe Richterin Nina Philippi A. Zulässigkeit der Klage I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO: (+) streitentscheidende Normen sind solche des öffentlichen Baurechts II. Statthafte Klageart: Anfechtungsklage, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO S wendet sich gegen einen Verwaltungsakt III. Klagebefugnis, 42 Abs. 2 VwGO: (+) S ist als Adressat eines ihn belastenden Verwaltungsakts möglicherweise in seinen Rechten aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt IV. Vorfahren, 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO: (+) V. Klagefrist, 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO: eingehalten B. Begründetheit der Klage Die Klage ist begründet, wenn der Bescheid des Landratsamtes L vom in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums T vom rechtswidrig ist und S dadurch in seinen Rechten verletzt wird ( 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Passivlegitimation richtiger Beklagter: Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landratsamt L, da das Land Baden-Württemberg nach 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO Rechtsträger des Landratsamtes L ist, das den angefochtenen (Ausgangs-)bescheid erlassen hat II. Ermächtigungsgrundlage des Verwaltungsakts file:///p /Bibliothek/Internet/Kolloquium%20Tübingen%202004/Fall_12_L.htm (1 von 7) :44:24

2 1. Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung nach dem LVwVG? darauf deutet hin: nach Auffassung der Widerspruchsbehörde dient der VA der Durchsetzung einer bestandskräftigen Auflage der Baugenehmigung vom Exkurs: Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung: - Geltungsbereich des LVwVG nach 1 Abs. 1 LVwVG für die Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verpflichten - vollziehbarer Grund-VA, 2 LVwVG (Bestandskraft des Grund-VA oder Entfallen der aufschiebenden Wirkung) - zuständige Vollstreckungsbehörde ist nach 4 Abs. 1 LVwVG die Behörde, die den zu vollstreckenden Grund-VA erlassen hat - Nichterfüllung der Verpflichtung aus dem Grund-VA trotz tatsächlicher und rechtlicher Erfüllbarkeit - Vollstreckung gegen den Pflichtigen (Adressat des Grund-VA, Rechtsnachfolger unter den Voraussetzungen des 3 LVwVG) - schriftliche Androhung mit Fristsetzung ( 20 Abs. 1 LVwVG) (Ausnahme: 21 LVwVG: Gefahr im Verzug) - Auswahlermessen ( 19 Abs. 2, 3 LVwVG) bezüglich des festzusetzenden Zwangsmittels (Zwangsgeld/Zwangshaft, Ersatzvornahme, unmittelbarer Zwang; zu den Zwangsmitteln und ihren Voraussetzungen vgl. 18 ff. LVwVG) - Verhältnismäßigkeit bei genauerer Betrachtung der angefochtenen Bescheide kann jedoch keine Maßnahme der Zwangsvollstreckung vorliegen, denn: - der zu vollstreckende Grundverwaltungsakt nach 2 LVwVG wäre die bestandskräftige Auflage zur Baugenehmigung vom , wonach das Dach mit Ziegeln in rotbrauner Farbe einzudecken ist; jedoch sieht der angefochtene VA vom eine Eindeckung in der Farbe RAL 8004 (kupferbraun) (ohne Vorgabe eines Materials) vor, was nicht mit der Auflage identisch ist - außerdem ist weder eine Androhung mit Fristsetzung noch eine Festsetzung von Zwangsmitteln erfolgt Zwischenergebnis: Es ist keine Ermächtigungsgrundlage im LVwVG ersichtlich Abs. 1 LBO oder 65 Satz 1 LBO? file:///p /Bibliothek/Internet/Kolloquium%20Tübingen%202004/Fall_12_L.htm (2 von 7) :44:24

3 Abgrenzung 47 Abs. 1 LBO oder 65 Satz 1 LBO: - 65 Satz 1 LBO ist die speziellere Norm; sie findet aber nur Anwendung, wenn ausschließlich Abbruch oder Beseitigung (vgl. 2 Abs. 12 LBO) gefordert wird - soll der Adressat die bauliche Anlage derart verändern, dass außer der Entfernung von Bauteilen auch positive Baumaßnahmen ergriffen, also Bauteile hinzugefügt oder verändert werden, ist nicht 65 Satz 1 LBO, sondern die Generalklausel des 47 Abs. 1 LBO die richtige Rechtsgrundlage (vgl. Sauter, LBO Baden-Württemberg, 3. Aufl., 47, Rn. 96) - hier: 47 Abs. 1 LBO, da entweder Neueindeckung oder Übermalen der bisherigen Dachfarbe gefordert wird Zwischenergebnis: Ermächtigungsgrundlage: 47 Abs. 1 LBO III. formelle Rechtmäßigkeit - Zuständigkeit des Landratsamtes L: (+) 48 Abs. 1 LBO, 46 Abs. 1 Nr. 3 LBO, 13 Abs. 1 Nr. 1 LVG, 1 Abs. 3 LKrO - vorherige Anhörung, 28 LVwVfG: (+) IV. materielle Rechtmäßigkeit Abs. 1 Satz 2 LBO ermächtigt zu Maßnahmen der Baurechtsbehörden, die erforderlich sind, um die Aufgaben des 47 Abs. 1 Satz 1 LBO wahrzunehmen; 47 Abs. 1 Satz 1 LBO bestimmt, dass die Baurechtsbehörden darauf zu achten haben, dass die baurechtlichen Vorschriften sowie die anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften über die Errichtung und den Abbruch von Anlagen und Einrichtungen im Sinne von 1 LBO eingehalten und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen befolgt werden LBO ist eine baurechtliche Vorschrift im Sinne von 47 Abs. 1 Satz 1 LBO, die bestandskräftige Auflage zur Baugenehmigung vom ist eine auf der Grundlage baurechtlicher Vorschriften erlassene Anordnung im Sinne von 47 Abs. 1 Satz 1 LBO; die Auflage zur Baugenehmigung ist auch nicht mangels Bestimmtheit der Formulierung rot-braun nach 44 Abs. 1 i.v.m. 37 Abs. 1 LVwVfG nichtig (vgl. zu dieser Frage OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom A 293/94 - NVwZ-RR 1996, 491, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom S 177/02 -, VBlBW 2003, 123) file:///p /Bibliothek/Internet/Kolloquium%20Tübingen%202004/Fall_12_L.htm (3 von 7) :44:24

4 3. wie bei 65 Satz 1 LBO ist auch bei 47 Abs. 1 LBO zu fordern, dass nicht nur formelle, sondern auch materielle Illegalität vorliegt, d.h. die bauliche Anlage muss seit ihrer Errichtung fortlaufend im Widerspruch zu materiellem Baurecht stehen und darf nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt sein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom S 149/01 -, GewArch 2003, 496 und vom S 1934/96 -, juris) a) Problem: Führt die bestandskräftige Auflage zur materiellen Illegalität? - in dieser Konstellation noch nicht Gegenstand der Rechtsprechung - das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch entschieden, dass die bestandskräftige Versagung einer Baugenehmigung nicht zur materiellen Illegalität der baulichen Anlage führt; dies ist nur dann der Fall, wenn die Ablehnung gerichtlich bestätigt wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom IV C , BVerwGE 48, 271 = DÖV 1976, 58; BVerwG, Beschluss vom B , juris; a.a. Kopp, DVBl. 1983, 392, 398 und Sauter, LBO Baden-Württemberg, 3. Aufl., 65, Rn. 39) - diese Grundsätze dürften hier übertragbar sein: wenn vollständige Ablehnung der Baugenehmigung nicht zur materiellen Illegalität führt, dann auch nicht Erteilung der Baugenehmigung mit einer Auflage Zwischenergebnis: allein wegen der bestandskräftigen Auflage zur Baugenehmigung vom liegt keine materielle Illegalität vor (a.a. vertretbar) b) materielle Illegalität wegen Verstoßes gegen das Verunstaltungsverbot? Exkurs: Verunstaltungsverbot des 11 LBO 2 Alternativen: (1) 11 Abs. 1 LBO: umgebungsbezogenes Verunstaltungsverbot (2) 11 Abs. 2 LBO: objektbezogenes Verunstaltungsverbot zu (1): umgebungsbezogene Verunstaltung: Eine bauliche Anlage verunstaltet ihre Umgebung, wenn der Gegensatz zwischen ihr und der Umgebung von dem so genannten gebildeten Durchschnittsbetrachter als belastend und Unlust erregend empfunden wird. Eine Verunstaltung liegt mit anderen Worten vor, wenn das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild infolge der baulichen Anlage einen hässlichen, das ästhetische Empfinden des für ästhetische Eindrücke offenen Betrachters nicht bloß beeinträchtigenden, sondern verletzenden Zustand darstellt. Danach genügen bloße Störungen der Umgebung nicht. Ein hässlicher, das ästhetische Empfinden verletzender Zustand ist vielmehr nur dann gegeben, wenn die Störung erheblich, d.h. file:///p /Bibliothek/Internet/Kolloquium%20Tübingen%202004/Fall_12_L.htm (4 von 7) :44:24

5 wesentlich ist. Die bauliche Anlage muss danach einen Zustand schaffen, der als grob unangemessen empfunden wird, das Gefühl des Missfallens weckt und Kritik und den Wunsch nach Abhilfe herausfordert (vgl. Sauter, LBO Baden-Württemberg, 3. Aufl., 11, Rn. 25). zu (2): objektbezogene Verunstaltung: Eine bauliche Anlage wirkt verunstaltet, wenn ein ästhetischen Eindrücken gegenüber offener Betrachter, der sog. gebildete Durchschnittsbetrachter, sich bei ihrem Anblick in seinem ästhetischen Empfinden nicht bloß beeinträchtigt, sondern verletzt fühlt. Es genügt also nicht bereits jede Störung der architektonischen Harmonie, also jede Unschönheit, sondern für die Verunstaltung notwendig ist ein Zustand, der bei dem aufgeschlossenen Betrachter als grob unangemessen empfunden wird, das Gefühl des Missfallens weckt und Kritik und den Wunsch nach Abhilfe herausfordert (vgl. Sauter, LBO Baden-Württemberg, 3. Aufl., 11, Rn. 52). - Verstoß gegen Verunstaltungsverbot: laut Sachverhalt zu unterstellen (hier: auffälliges Dach im Außenbereich als umgebungsbezogene Verunstaltung im Sinne von 11 Abs. 1 LBO) Zwischenergebnis: Verstoß gegen 11 Abs. 1 LBO führt zur materiellen Illegalität Abs. 1 Satz 2 LBO: pflichtgemäßes Ermessen a) Anforderungen an die Ermessensentscheidung ordnungsgemäße Ermessensentscheidung erfordert, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung von zutreffenden rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht und alle nach Lage der Dinge in Betracht kommenden öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abwägt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom S 1398/81 -, BauR 1982, 264, 265 und vom S 1013/90 -, BauR 1991, 449, 451 jeweils zu 65 Satz 1 LBO) b) Prüfungsmaßstab für das Verwaltungsgericht (vgl. 114 Satz 1 VwGO): - Sind die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten? - Wurde von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht? c) Problem: im Ausgangsbescheid und in der Klageerwiderung finden sich file:///p /Bibliothek/Internet/Kolloquium%20Tübingen%202004/Fall_12_L.htm (5 von 7) :44:24

6 Ermessenserwägungen, im Widerspruchsbescheid nicht - bei rechtlicher Prüfung ist aber auf Widerspruchsbescheid abzustellen, 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom S 2694/88 -, NVwZ 1990, 1085) - dort keine Ermessenserwägungen, auch keine Bezugnahme auf den Ausgangsbescheid, sondern Aussage, dass es auf die dortigen Ausführungen zur Minimierung des Eingriffs und zur Verunstaltung nicht ankomme - auch kein intendiertes Ermessen (wie z.b. bei Entscheidung über das ob einer Abbruchsentscheidung; vgl. dazu sowie BVerwG, Beschluss vom B , juris, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom S 177/02 -, VBlBW 2003, 123) - kann das Ermessen ergänzt werden (sog. Nachschieben von Ermessenserwägungen)? grundsätzlich ja, vgl. 114 Satz 2 VwGO (vor Einführung dieser Norm war dies nach der Rechtsprechung auch schon möglich; 114 Satz 2 VwGO hat die Bedeutung, dass einem Ergänzen von Ermessenserwägungen keine prozessualen Hindernisse entgegenstehen), aber folgende Voraussetzungen (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom C , BVerwGE 106, 351 und vom C , AgrarR 1983, 187): (1) das materielle Recht und das Verwaltungsverfahrensrecht dürfen der nachträglichen Ermessensergänzung nicht entgegenstehen (2) zulässig ist nur die Ergänzung der Ermessenserwägungen, nicht die vollständige Nachholung oder die Auswechslung der die Ermessensentscheidung tragenden Gründe (3) die nachträglich von der Behörde angegebenen Gründe müssen schon bei Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben (4) der Verwaltungsakt darf nicht in seinem Wesen geändert werden (5) der Betroffene darf nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt werden Hier wurde von der Widerspruchsbehörde gar kein Ermessen ausgeübt, so dass ein Nachschieben von Ermessenserwägungen ausscheidet. Außerdem würde der Verwaltungsakt in seinem Wesen geändert, da die Widerspruchsbehörde ihn als Maßnahme zur Durchsetzung der Auflage ansah und einen Verstoß gegen das Verunstaltungsverbot für irrelevant hielt. Zwischenergebnis: Der Widerspruchsbescheid leidet an einem nicht heilbaren Ermessensfehler, so dass der Ausgangsbescheid des Landratsamtes L vom in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums T vom aufzuheben ist. file:///p /Bibliothek/Internet/Kolloquium%20Tübingen%202004/Fall_12_L.htm (6 von 7) :44:24

7 d) hilfsweise: Verhältnismäßigkeit der Änderungsanordnung? Vor.: (1) Geeignetheit (2) Erforderlichkeit (3) Angemessenheit = Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne hier: - Geeignetheit zur Unterbindung des Verstoßes gegen 11 Abs. 1 LBO: (+) - Erforderlichkeit: (-) kupferbraunes Dach ist nicht zur Unterbindung des Verstoßes gegen das Verunstaltungsverbot erforderlich; auch andere Farbtöne wären nicht verunstaltend; die angefochtenen Bescheide sind daher auch unverhältnismäßig C. Ergebnis: Die angefochtenen Bescheide sind rechtwidrig und verletzen S in seinen Rechten. Die Klage wird Erfolg haben. Rechtsprechung und Literatur zu den angesprochenen Problemen (Auswahl; weitere Fundstellen sind in der obigen Lösungsskizze aufgeführt) - Sauter, LBO Baden-Württemberg, 3. Aufl., 47, Rn. 96: Abgrenzung 47 Abs. 1 LBO und 65 Satz 1 LBO - BVerwG, Urteil vom IV C 15.73, BVerwGE 48, 271 = DÖV 1976, 58: bestandskräftige Versagung der Baugenehmigung führt nicht zur materiellen Illegalität der baulichen Anlage - Sauter, LBO Baden-Württemberg, 3. Aufl., 11, Rn. 25 und 52: Verunstaltungsverbot - BVerwG, Urteil vom C , BVerwGE 106, 351: Nachschieben von Ermessenserwägungen - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom S 2694/88 -, NVwZ 1990, 1085: Widerspruchsbescheid Prüfungsgegenstand hinsichtlich der Ermessenserwägungen file:///p /Bibliothek/Internet/Kolloquium%20Tübingen%202004/Fall_12_L.htm (7 von 7) :44:24

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