Wichtige Verordnung, viele spezifische Angaben zu mikrobiologischen Kriterien und Probenahme!

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1 Verordnung (EG) Nr. 1441/2007 der Kommission vom 5. Dezember 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel - legt die mikrobiologischen Kriterien von bestimmten Lebensmitteln fest sowie die Durchführungsbestimmungen allgemeiner und bestimmter Hygienemaßnahmen durch den Lebensmittelunternehmer - Kapitel 1 umfasst eine Tabelle mit + Lebensmittelkategorie + zu untersuchende Mikroorganismen/deren Toxine, Metabolite + Probenahmeplan (Anzahl der Probeneinheiten der Stichprobe) + Grenzwerte + Analytische Referenzmethoden + Stufe, für die das Kriterium gilt + Interpretation der Ergebnisse - Kapitel 2 umfasst eine Tabelle für verschiedene, spezifisch benannte Lebensmittelgruppen mit + Lebensmittelkategorie + zu untersuchende Mikroorganismen + Probenahmeplan (Anzahl der Probeneinheiten der Stichprobe) + Grenzwerte + Analytische Referenzmethoden + Stufe, für die das Kriterium gilt + Maßnahmen im Fall unbefriedigender Ergebnisse + Interpretation der Ergebnisse - Kapitel 3 umfasst die Bestimmungen über die Entnahme und Aufbereitung von Untersuchungsmethoden zur + Probenahme an Schlachtkörpern von Rd, Schw, Schf, Zg und Pfd + Probenahme von Geflügelfleischkörpern + Leitlinien für die Probenahme (EG-VO 852/2004) + Probenahmehäufigkeit bei Schlachtkörpern, Hackfleisch/Faschiertem, Fleischzubereitungen und Separatorenfleisch Wichtige Verordnung, viele spezifische Angaben zu mikrobiologischen Kriterien und Probenahme!

2 Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene - enthält allgemeine Lebensmittelhygienevorschriften für Lebensmittelunternehmer für alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln und Ausfuhren - Kapitel II: Verpflichtungen der Lebensmittelunternehmer - Kapitel III: Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis - Kapitel IV: Einfuhren und Ausfuhren - Anhang I + Teil A: Allgemeine Hygienevorschriften für die Primärproduktion und damit zusammenhängende Vorgänge + Teil B: Empfehlungen für die Leitlinien für die gute Hygienepraxis - Anhang II Allgemeine Hygienevorschriften für alle Lebensmittelunternehmer + berücksichtigt allgemeine Maßnahmen, hier werden auch Analysen erwähnt, die berücksichtigt und dokumentiert werden müssen, diese Analysen werden aber nicht näher spezifiziert + es wird vor allem auf bauliche Maßnahmen eingegangen Verordnung gilt für Lebensmittelunternehmer, ist sehr allgemein gehalten!

3 Verordnung (EG) Nr. 853/20 4 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs - enthält von Lebensmittelunternehmern einzuhaltende spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (unverarbeitete Erzeugnisse und Verarbeitungserzeugnisse) - Kapitel I bis IV: Verpflichtungen des Lebensmittelunternehmens (allgemein) - Anhang I: Begriffsbestimmungen verschiedenster Lebensmittelarten - Anhang II: Vorschriften für mehrere Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Identitätskennzeichnung, HACCP, Lebensmittelkette) - Anhang III: Besondere Anforderungen (sehr genaue und spezifische Anforderungen für verschiedenste Lebensmittelarten) + Beförderung von lebenden Tieren + Vorschriften für Schlachthöfe, Zerlegungsbetriebe, Entbeinungsbetriebe, Fischereifahrzeuge, Milcherzeugerbetriebe, etc. + Schlachthygiene + Notschlachtung + Personalhygiene + Lagerung und Beförderung + Kennzeichnung + Histamin, Stickstoff, Parasiten, Toxine (Fisch) + Keimzahl, Zellzahl (Milch) + Referenzwerte für Fette und Grieben + Rückstände (Gelantine, Kollagen) Sehr spezifische Angaben zu Hygieneanforderungen an verschiedene Lebensmittel, betrifft v.a. die Lebensmittelhersteller.

4 Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs - enthält besondere Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs - Kapitel II: allg. Regelung der amtlichen Überwachung, was von wem überwacht wird - Kapitel III: amtl. Verfahren bei der Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs - Anhang I: enthält die Aufgaben des Amtstierarztes und/oder entsprechend geschultem Personal zur Kontrolle von Frischfleisch + Überprüfungen und Identifikationen + Schlachttieruntersuchungen + Fleischuntersuchungen + Laboruntersuchungen + Genusstauglichkeit + Lebendbeschau + Entscheidungen verschiedener Art + Beteiligung von Schlachthofpersonal + Qualifikationen von amtl. Tierärzten und Fachassistenten + spezifische Beschreibung der Fleischbeschau bei versch. Tierarten - Anhang II enthält die Aufgaben des Amtstierarztes und/oder entsprechend geschultem Personal zur Kontrolle von lebenden Muscheln - Anhang III enthält die Aufgaben des Amtstierarztes und/oder entsprechend geschultem Personal zur Kontrolle von Fischereierzeugnissen - Anhang IV enthält die Aufgaben des Amtstierarztes und/oder entsprechend geschultem Personal zur Kontrolle von Rohmilch und Milcherzeugnissen Sehr spezifische Angaben zu den Aufgaben von Amtstierärzten, insbes. in Bezug auf Fleischbeschau.

5 Entscheidung der Kommission vom 08. Juni 2001 über Vorschriften zur regelmäßigen Überwachung der allgemeinen Hygienebedingungen durch betriebseigene Kontrollen gemäß Richtlinie 64/433/EWG über die gesundheitlichen Bedingungen für die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch und Richtlinie 71/118/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch und Entscheidung der Kommission vom 26. April 2004 zur Änderung der Entscheidung 2001/471/EG hinsichtlich der bakteriologischen Untersuchungen in bestimmten Fleischbetrieben - enthält Vorschriften zur Überwachung der Hygienebedingungen - schreibt vor, dass regelmäßig Kontrollen inkl. mikrobiologischer Kontrollen erfolgen müssen - beschreibt destruktive und nichtdestruktive Verfahren der Untersuchung von Schlachtkörperoberflächen und bezeichnet die geeigneten Entnahmelokalisationen sowie die Auswertung der Ergebnisse und Referenzwerte - beschreibt ferner die Probenentnahme und die Aufarbeitung von bakteriologischen Proben zur Überprüfung von Reinigung und Desinfektion (Abklatsche, Tupfer) sowie Referenzwerte Wichtig! Enthält jede Menge Angaben zu Probenahme, -aufarbeitung und Referenzwerten.

6 Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz - enthält allgemeine Regeln für die Durchführung amtlicher Kontrollen - allgemeine Beschreibungen welche Ämter was wann wie kontrollieren - von den Ämtern benannte Laboratorien müssen nach EN 17025, oder akkreditiert werden - Kosten und amtliche Bescheinigungen werden geregelt# - Angaben zu Referenzlaboratorien - Kontrollpläne, Notfallpläne, Amtshilfe regelt vor allem amtliche Belange auf EU-Ebene und benennt spezifisch Kosten und Referenzlaboratorien für verschiedene Untersuchungen

7 Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) - enthält die hygienischen Anforderungen an das gewerbsmäßige Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln - allgemein gehaltene Hygieneanforderungen und Hinweise zu Maßnahmen und Kontrollen - in der Anlage spezifizierte bauliche Anforderungen an Betriebsstätten, Räume, Vorrichtungen, Geräte, Gegenstände, Ausrüstungen, Umgang mit Lebensmitteln und das Personal kurze Verordnung mit allgemeinen Hygieneanforderungen

8 Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs (Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung - Tier-LMHV) - enthält die Regelung von Fragen des Herstellens, Behandelns und Inverkehrbringens bestimmter Lebensmittel tierischen Ursprungs sowie die Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der EG/EU - amtl. Untersuchung bei Hausschlachtungen, erlegten Wildtieren; Inverkehrbringen von Primärerzeugnissen, erlegten Wildtieren - Anforderungen an den Einzelhandel - Anforderungen an das Herstellen, Behandeln, Inverkehrbringen von Lebensmitteln (Zulassungen, Zerlegung, Verarbeitung, Notschlachtungen, Wild, Hackfleisch, aufgetaute LM, Rohmilch, Käse, Eier) mit Temperatur- und Kennzeichnungsvorschriften sowie Lagerdauer - Anlage 1 4: Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen Fischereierzeugnisse, lebende Muscheln, Eier, Geflügel, Hasentiere, Wild (mit Angaben zu Toxinen, Kühlung, Desinfektion, Fleischbeschau (bei Wild)) - Anlage 5: Anforderungen an die Herstellung oder Behandlung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs im Einzelhandel (mit genauen Angaben zu Räumlichkeiten, Desinfektion, Lagerung, Temperaturen, Verpackung, Rückständen, Keimzahlen für verschiedene Lebensmittel) sehr genaue Angaben zur Herstellung und Behandlung von verschiedenen Lebensmitteln

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