M e l a n i e H a r m s Rechtsanwältin

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1 M e l a n i e H a r m s Rechtsanwältin RA M. Harms Bahnhofsplatz 2a Oldenburg Bahnhofsplatz 2a Oldenburg Postfach Oldenburg TEL / FAX 0441 / Mail: info@oldenburger-pferderecht.de Mein Zeichen (bitte stets angeben) Oldenburg, den Sehr geehrte Frau Deeken, auf Ihre Fragen kann ich Ihnen folgendes mitteilen: 1. Welche wichtigen Veränderungen brachte das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts? Welche Vor- und Nachteile ergaben sich für Verkäufer und Käufer? Das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz hat das Pferdekaufrecht sehr grundlegend verändert. Bis zum richteten sich die Mängelansprüche noch nach den fast unveränderten Regelungen des BGB aus dem letzten Jahrhundert zusammen mit der "Kaiserlichen Viehverkehrsordnung von 1899". Demnach konnte nur bei Auftreten der sog. Gewährsmängel, wie Kehlkopfpfeifen, Dämpfigkeit, Dummkkoller etc. der Kaufvertrag innerhalb einer kurzen Frist rückgängig gemacht werden. Bei anderen Krankheiten war eine Wandlung des Vertrages fast gar nicht möglich. Im Zuge der europarechtlich vorgegebenen grundsätzlichen Änderungen des sog. Schuldrechts hat der Gesetzgeber den Käufern von Tieren mehr Rechte einräumt. Alle Tiere unterliegen seit dem den für Sachen geltenden kaufrechtlichen Regelungen des 433 ff. BGB. Es macht rechtlich also erst einmal keinen Unterschied mehr, ob Sie einen Fernseher, ein Auto, ein Pferd oder einen Hund kaufen bzw. verkaufen. Inwieweit diese Regelungen tatsächlich auf ein Lebewesen passen sei einmal dahingestellt. Tatsache ist, dass sie anzuwenden sind und das sich daran auf absehbare Zeit auch nichts ändern wird. Bankverbindung: Commerzbank Bremen BLZ Kto.-Nr USt.-IDNr. DE

2 2 Die wichtigste Änderung ist sicherlich erst einmal die Unterscheidung zwischen Unternehmer und Verbraucher. Danach entscheidet sich z.b., ob der Verkäufer die Gewährleistung für das verkaufte Pferd ausschließen kann oder nicht. Der Privatverkäufer (Verbraucher) könnte dieses tun (allerdings nur außerhalb von sog. Allgemeinen Geschäftsbedingungen, zu denen übrigens auch die weit verbreiteten vorformulierte Verträge aus dem Internet gehören), der Unternehmer darf es gegenüber einem Verbraucher nicht und wenn er es trotzdem versucht hat, dann ist die entsprechende Vertragsklausel unwirksam. Die Frage, ob der Verkäufer Unternehmer ist oder nicht, ist also von ganz zentraler Bedeutung. Der Unternehmerbegriff des BGB hat übrigens nichts mit der gewerbe- oder steuerrechtlichen Selbständigkeit zu tun. Auch der reine Hobbyzüchter kann Unternehmer sein, wenn er in einer gewissen Planmäßigkeit Pferde anbietet. Die Gerichte haben hier schon einen regelmäßigen Verkauf von 3-4 Fohlen pro Jahr ausreichen lassen. Ob jemand als Unternehmer gehandelt hat, kann letztendlich aber nur am jeweiligen Einzelfall entschieden werden. Im Zuge der Schuldrechtsreform wurde auch ein neuer Mangelbegriff eingeführt. Ausgangspunkt des Mangelbegriffs ist zunächst immer die vereinbarte Beschaffenheit (z.b. gesund, "M-fertig", brav, Anfängerpferd, Springpferd usw.). Weist das Pferd dann die vereinbarte Beschaffenheit nicht auf, so ist es mangelhaft. Sind solche Vereinbarungen nicht getroffen oder mangels schriftlicher Fixierung nicht nachweisbar, richtet sich die geschuldete Beschaffenheit nach der der gewöhnlichen Verwendung. Bei Pferden ist das in der Regel die Einsetzbarkeit als Reitpferd, welche naturgemäß auch eine gewisse Anforderung an den Gesundheitsstatus stellt. Der Mangel muss dann weiterhin zum Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen haben. Nur auf diesen Zeitpunkt kommt es an. Das ist je nach Art des Mangels unterschiedlich schwer zu beurteilen. Bei gesundheitlichen Mängeln ist die Frage in den meisten Fällen mit Hilfe eines tierärztlichen Gutachtens zu beantworten. Bei charakterlichen Eigenschaften oder gar Rittigkeitsproblemen wird es schon etwas schwieriger. Hier müssen dann oft Pferdesachverständige oder Zeugen Stellung nehmen. Eine wichtige Regelung beim Verbrauchsgüterkauf, also wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer kauft, ist die sog. Beweislastumkehr des 476 BGB. Zeigt sich ein Mangel innerhalb von 6 Monaten nach der Übergabe des Pferdes, wird nunmehr erst einmal gesetzlich vermutet, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war. Der Unternehmerverkäufer muss dann beweisen, dass der Mangel bei der Übergabe gerade nicht

3 3 vorhanden war. Je nach Art des Mangels kann dieses gelingen oder auch nicht. Zweifel gehen zu Lasten des Unternehmers. Zeigt sich der Mangel erst nach Ablauf der 6 Monate muss hingegen der Käufer darlegen und beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden war. Das Gleiche gilt bei einem Kauf von einem Verbraucher. Ein weiterer wichtiger Punkt ist das Erfordernis der Nacherfüllung. Liegt ein Mangel vor kann der Käufer, von Ausnahmen abgesehen, in der Regel nicht sofort vom Kaufvertrag zurücktreten oder Schadensersatzansprüche, z.b. Ersatz der Tierarztkosten geltend machen. Dem Verkäufer muss Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben werden. Erst wenn die Nacherfüllung verweigert wird oder zwei mal fehlgeschlagen ist, kann der Käufer seine weiteren Mängelrechte durchsetzen. Insbesondere bei gesundheitlichen Problemen ist hier aber Vorsicht geboten. Man sollte zunächst immer eine Befundsicherung und nicht sofort eine Behandlung durch einen Tierarzt durchführen lassen und dieses dem Tierarzt auch deutlich sagen. Nur bei akut behandlungsbedürftigen Zuständen und wenn wirklich sicher ist, dass die Erkrankung nicht zum Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen hat, sollte eine sofortige Behandlung stattfinden. In allen anderen Fällen ist der Verkäufer umgehend und vor allem nachweisbar zu informieren und zur Nacherfüllung aufzufordern. Ansonsten kann die Durchsetzung der Mängelansprüche unnötig erschwert sein. Insgesamt hat der die Position des Käufers bei einem Kauf vom Unternehmer also eine enorme Stärkung erhalten. Der Privatverkäufer kann seine Haftung hingegen einschränken oder sogar ausschließen, allerdings muss er dieses auch aktiv tun. Ohne einen ausdrücklichen Haftungsausschluss haftet auch der Privatverkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften für alle Mängel, nur ohne die Beweislastumkehr. Ein Haftungsausschluss gilt aber niemals für arglistig verschwiegene Mängel. Hatte der Verkäufer Kenntnis vom Mangel und hat darüber nicht aufgeklärt, so kann er sich nicht auf einen etwaigen Haftungsausschluss berufen. 2. Wie kann man sich rechtlich beim Pferdekauf am besten absichern? Welche schriftlichen Formulare sind wichtig und was sollte im Kaufvertrag unbedingt festgehalten werden? Ich kann beiden Seiten nur dringend dazu raten den Kaufvertrag schriftlich zu fixieren und das Pferd dabei so genau wie möglich zu beschreiben. Alles was die Parteien beredet haben, sollte auch schriftlich festgehalten werden, auch wenn es zunächst so scheint, als wenn man sich darüber auf jeden Fall einig wäre oder es für selbstverständlich hält. Im Streitfall will sich später

4 4 dann niemand mehr daran erinnern. In der Praxis gibt es immer wieder Probleme wenn zwar ein schriftlicher Kaufvertrag vorliegt, dieser aber unvollständig ist. Häufig haben sich die Parteien bei der Besichtigung zwar über bestimmte Punkte geeinigt, oder es wurden Zusagen gemacht oder über negative Eigenschaften aufgeklärt, dieses aber nachher nicht in den schriftlichen Vertrag mit aufgenommen. Das kann für beide Seiten dann zu enormen Beweisschwierigkeiten führen, denn der Inhalt des schriftlichen Vertrages wird erst einmal als richtig vermutet. Der Beweis, dass etwas anderes vereinbart wurde, kann dann eigentlich nur mit einem Zeugen geführt werden. Darüber hinaus kann auch eine Ankaufsuntersuchung für beide Seiten wichtig sein, gerade auch für den Verkäufer. Viele Verkäufer sind allerdings immer noch der Meinung, eine AKU liege nur im Interesse des Käufers. Dem ist keinesfalls so. Im Gegenteil. Auch der Verkäufer kann sich mit einer AKU besser absichern. 3. Welche Mängel beim Pferd kann man nach dem Kauf in jedem Fall beanstanden? Eine pauschale Aussage nach Art des Mangels kann man dazu leider nicht treffen. Hier hängt alles vom Einzelfall und den Vereinbarungen im Kaufvertrag ab. Grundsätzlich hat der Verkäufer für Mängel einzustehen, die zum Zeitpunkt der Übergabe des Pferdes vorgelegen haben. Das ist der Zeitpunkt auf den es einzig und allein ankommt. 4. Welche Fristen muss man hier beachten? Von zentraler Bedeutung sind die Verjährungsfristen. Die kaufrechtlichen Mängelansprüche des Käufers verjähren vom Grundsatz her in 2 Jahren. Diese gesetzliche Frist gilt automatisch wenn nichts anderes vereinbart wurde, auch für Privatverkäufer. Privatverkäufer können die Verjährungsfrist allerdings verkürzen oder, wenn es sich nicht um einen Formularvertrag handelt, sogar einen vollständigen Haftungsausschluss vereinbaren. Der Unternehmerverkäufer darf das nicht. Er kann die Verjährungsfrist für gebrauchte Sachen aber auf 1 Jahr reduzieren, wobei sich natürlich wiederum die Frage stellt, wann ein Pferd gebraucht ist. Ein bereits gerittenes oder anderweitig ausgebildetes Pferd ist wohl auf jeden Fall "gebraucht". Der BGH hat zumindest für ein sechs Monate altes Fohlen angenommen, dass es "neu" sei.

5 5 Darüber hinaus ist beim Verbrauchsgüterkauf die schon genannte 6-monatige Beweislastumkehr zu beachten. Treten innerhalb dieser Frist zum Beispiel gesundheitliche Problem auf, sollte man sie umgehend tierärztlich abklären und dokumentieren lassen. Allgemein sollte der Käufer aber zunächst nur eine Befundsicherung durchführen und noch keine Behandlung. Mit freundlichen Grüßen Melanie Harms Rechtsanwältin

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