Energielabels für Haushaltslampen. Merkblatt Energieeffizienzkriterien für Produkte

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1 Energielabels für Haushaltslampen Merkblatt Energieeffizienzkriterien für Produkte

2 Energielabels für Haushaltslampen 2 Beleuchtung Stand: Inhalt Einleitung... 2 Darstellung der EU-Energielabel für Haushaltslampen... 3 Kriterien für Lampen mit gebündeltem Licht... 4 EU-Energielabel... 4 Ökodesign-Anforderungen... 4 Kriterien für Lampen mit ungebündeltem Licht... 6 EU-Energielabel... 6 Ökodesign-Anforderungen... 6 Kriterien für beide Lampentypen... 8 EG-Umweltzeichen (EU Ecolabel) für Lichtquellen... 8 Blauer Engel für Lampen... 9 Einleitung Für Haushaltslampen gibt es das EU-Energielabel, das übergreifend für Lampen mit gebündeltem Licht und ungebündeltem Licht eingeführt wurde. Das EU-Ecolabel und der Blaue Engel, die beide auch Kriterien für die Energieeffizienz von Geräten festlegen, finden nur bei Lampen mit ungebündeltem Licht Anwendung. Quelle 1: Ergänzungen des Umweltbundesamts zur Verordnung 244/2009/EG vom zusätzliche Anforderungen an die Lampen. Lampen mit gebündeltem Licht (im Bildbeispiel die Lampe links) strahlen mindestens 80% ihres Lichts in einem Winkel von 120 aus. Lampen mit ungebündeltem Licht, wie beispielsweise Standardglühlampen, geben ihr Licht nahezu rundum ab (im Bildbeispiel die Lampe rechts), dabei sind die Übergänge fließend. Beide Lampentypen müssen das neue EU-Energielabel besitzen, dieses stellt jedoch unterschiedliche Anforderungen bezüglich seiner jeweiligen Spezifika. Das alte EU- Energielabel war bereits seit Januar 2001 verpflichtend und wies die Effizienzklassen A (höchste Effizienz) bis G (niedrigste Effizienz) auf. Zudem beinhaltete das alte EU-Energielabel viele Ausnahmen (z.b. Reflektorlampen, Lampen mit einer Leistungsaufnahme von unter 4 Watt, etc.), wohingegen für das neue EU- Energielabel fast keine Ausnahmen gelten. Das neue EU-Energielabel, dessen Anbringung auf allen Haushaltslampen seit 1. September 2013 gesetzlich vorgeschrieben ist, besitzt die Energieeffizienzklassen A++ (am effizientesten) bis E (am wenigsten effizient). Zudem stellen die entsprechenden Ökodesign-Verordnungen Das EU-Ecolabel wurde als freiwilliges Zeichen eingeführt, um die Verbraucher bei der Auswahl umweltfreundlicher Produkte zu unterstützen. Die dargestellten Energieeffizienzkriterien sind Teil der Umweltkriterien, die zum Erhalt des Labels überprüft werden. Lampen mit ungebündeltem Licht müssen zum Erhalt des Labels Kriterien bezüglich der Energieeffizienz, Lebensdauer sowie chemischer Zusammensetzungen erfüllen. Für gebündeltes Licht gelten die Anforderungen nicht. Das freiwillige Umweltzeichen Blauer Engel überprüft neben Umwelt-, Gesundheits- und Verbraucherschutzkriterien auch die Energieeffizienz von Produkten. Zum Erhalt des Labels müssen Lampen mit ungebündeltem Licht gute lichttechnische Eigenschaften wie z.b. eine hohe Netzlebensdauer, eine hohe Schaltfestigkeit sowie eine hohe Energieeffizienz und transparente Verbraucherinformationen aufweisen.

3 Energielabels für Haushaltslampen 3 Darstellung der EU-Energielabel für Haushaltslampen Etikett gilt für alle Lampen und Leuchten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 874/2012 Etikett gilt für alle Leuchten mit nicht austauschbaren LED-Modulen und austauschbaren Lampen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 874/2012 Etikett gilt für alle Lampen (ausgenommen LED-Lampen und LEDModule) im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 874/2012. Effizienzklassen: Seit : A++, A+, A, B, C, D, E Verbindlichkeit des Labels: altes Label verpflichtend seit , neues Label ab 1. September 2013 (vgl. die Übergangsbestimmungen nach Art. 9) Rechtsgrundlagen:, Delegierte Verordnung (EU) 874/2012, Verordnung (EG) 244/2009, Verordnung (EU) 1194/2012

4 Energielabels für Haushaltslampen 4 Kriterien für Lampen mit gebündeltem Licht EU-Energielabel Seit : Energieeffizienzklassen (nach delegierter Verordnung Nr. 874/2012, Anhang VI): EEI 1 für Lampen mit gebündeltem Licht A++ (höchste Effizienz): EEI 0,13 A+: 0,13 < EEI 0,18 A: 0,18 < EEI 0,40 B: 0,40 < EEI 0,95 C: 0,95 < EEI 1,20 D: 1,20 < EEI 1,75 E (geringste Effizienz): EEI > 1,75 Ökodesign-Anforderungen Ökodesign-Anforderungen: Ökodesign-Verordnung (EU) 1194/2012 Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1194/2012, der Europäischen Kommission regelt die Ökodesign-Anforderungen für folgende elektrische Leuchtmittel: Lampen mit gebündeltem Licht Leuchtdioden-Lampen (LED-Lampen) Geräte, für die Installation zwischen dem Netz und den Lampen ausgelegt sind, einschließlich Betriebsgeräte für Lampen, Steuergeräte und Leuchten für Leuchtstofflampen und Hochdruckentladungslampen Der Index für die maximale Energieeffizienz von Lampen mit gebündeltem Licht ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen: Datum der Anwendung Netzspannungsglühlampen Index für die maximale Energieeffizienz (EEI) Sonstige Glühlampen Hochdruckentladungslampen Sonstige Lampen Stufe 1 (seit 09/2013) 2 wenn Φ use lm 3 : 1,75 > 450 wenn Φ use 450 lm: 1,20 wenn Φ use > 450 lm: 0,95 0,50 0,50 Stufe 2 (seit 09/2014) Stufe 3 (ab 09/2016) 1,75 0,95 0,50 0,50 0,95 0,95 0,36 0,20 Stufe 3 für Netzspannungsglühlampen gilt nur, wenn die Kommission spätestens bis 30. September 2015 durch eine eingehende Marktprüfung Nachweise erbringt und dem Konsultationsforum übermittelt, denen zufolge Netzspannungslampen im Verkehr sind, die - die Anforderungen in Bezug auf den Index für die maximale Energieeffizienz in Stufe 3 erfüllen, - erschwinglich sind in dem Sinne, dass sie für die meisten Endnutzer mit keinen übermäßigen Kosten verbunden sind, - hinsichtlich der verbraucherrelevanten Funktionsparameter in etwa den Netzspannungsglühlampen gleichwertig sind, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung verfügbar sind, auch hinsichtlich der Lichtströme, die den gesamten Bereich der in Tabelle 6 aufgeführten Referenzlichtströme abdecken, 1 Der Energieeffizienzindex EEI wird durch den Vergleich der korrigierten Leistungsaufnahme mit der Referenzleistungsaufnahme berechnet. 2 Der Nutzlichtstrom Φ use bezeichnet den Lichtstrom einer Lampe innerhalb des Kegelwinkels, der für die Berechnung der Energieeffizienz einer Lampe in Anhang III Nummer 1.1 verwendet wird. Er wird wie folgt definiert: a) Lampen mit gebündeltem Licht mit einem Halbwertswinkel 90, die keine Glühbirnen sind und auf deren Verpackung sich ein Warnhinweis gemäß Nummer Buchstabe j dieses Anhangs befindet: Nennlichtstrom in einem Winkel von 120 (Φ 120 ); b) Sonstige Lampen mit gebündeltem Licht: Nennlichtstrom in einem Kegelwinkel von 90 (Φ 90 ) 3 Der Lichtstrom in Lumen (lm) bezeichnet die insgesamt abgegebene Lichtleistung einer Lichtquelle.

5 Energielabels für Haushaltslampen 5 - nach dem Stand der Technik entsprechenden Anforderungen an die Kompatibilität mit den Geräten kompatibel sind, die für die Installation zwischen dem Netz und den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung verfügbaren Glühlampen ausgelegt sind. Ab der Stufe 2 darf die Leerlaufleistung eines Betriebsgeräts für Lampen, das für den Einsatz zwischen dem Netz und dem Schalter für das Ein- und Ausschalten der Lampenlast bestimmt ist, nicht mehr als 1,0 W betragen. Ab der Stufe 3 liegt der Grenzwert bei 0,50 W. Für Betriebsgeräte für Lampen mit einer Ausgangsleistung (P) von mehr als 250 W sind die Grenzwerte für die Leerlaufleistung mit P/250 W zu multiplizieren. Ab der Stufe 3 darf die Bereitschaftsleistung eines Betriebsgeräts für Lampen nicht mehr als 0,50 W betragen. Ab der Stufe 2 muss der Wirkungsgrad eines Betriebsgeräts für Halogenlampen bei einer Last von 100 % mindestens 0,91 betragen. Die Anforderungen an die Betriebseigenschaften für Kompaktleuchtstofflampen mit gebündeltem Licht sind wie folgt: Stufe 1 (soweit nicht anders angegeben) Betriebseigenschaft Stufe 3 Lampenlebensdauerfaktor bei h Ab 1.März 2014: 0,50 0,70 Lichtstromerhalt Zahl der Schaltzyklen bis zum Ausfall Zündzeit Anlaufzeit bis zur Erreichung von 60% von Φ Bei h: 80% Bei h: 83% Bei h: 70% Hälfte der Lampenlebensdauer ausgedrückt Lampenlebensdauer ausgedrückt in in Stunden Stunden wenn die Zündzeit > 0,3 s wenn die Zündzeit > 0,3 s < 0,2 s < 1,5 s wenn P < 10 W < 40 s oder < 100 s bei Lampen, die Quecksilber in Form von Amalgam enthalten < 1,0 s wenn P < 10 W < 40 s oder 100 s bei Lampen, die Quecksilber in Form von Amalgam enthalten Frühausfallrate 5,0% bei 500 h 5,0% bei h Elektrischer Leistungsfaktor der Lampe bei Lampen mit eingebautem Betriebsgerät 0,50 wenn P < 25 W 0,90 wenn P < 25 W 0,55 wenn P < 25 W 0,90 wenn P 25 W Farbwiedergabe (Ra) wenn die Lampe für Außen- oder Industrieanwendungen bestimmt ist wenn die Lampe für Außen- oder Industrieanwendungen bestimmt ist Die Anforderungen an die Betriebseigenschaften von sonstigen Lampen mit gebündeltem Licht (mit Ausnahme von LED- Lampen, Kompaktleuchtstofflampen und Hochdruckladungslampen) sind in der folgenden Tabelle aufgeführt: Betriebseigenschaft Stufen 1 und 2 Stufe 3 Bemessungslebensdauer bei einer Lampenüberlebensrate von 50% Lichtstromerhalt Zahl der Schaltzyklen h ( h in Stufe 2) h für mit Kleinspannung betriebene Lampen 80% bei 75% der durchschnittlichen Bemessungslebensdauer Vierfaches der in Stunden ausgedrückten Bemessungslebensdauer Zündzeit < 0,2 s < 0,2 s Anlaufzeit bis zur Erreichung von 60% von Φ 1,0 s 1,0 s Frühausfallrate 5,0% bei 100 h 5,0% bei 200 h Elektrischer Leistungsfaktor der Lampe Leistung > 25 W: 0,9 bei Lampen mit eingebautem Betriebsgerät Leistung 25 W: 0, h h für mit Kleinspannung betriebene Lampen 80% bei 75% der durchschnittlichen Bemessungslebensdauer Vierfaches der in Stunden ausgedrückten Bemessungslebensdauer Leistung > 25 W: 0,9 Leistung 25 W: 0,5 Die Anforderungen an die Betriebseigenschaften von LED-Lampen mit gebündeltem Licht werden nachfolgend dargestellt: Anforderungen ab der Stufe 1, sofern nicht anders angegeben Betriebseigenschaft

6 Energielabels für Haushaltslampen 6 Lampenlebensdauerfaktor bei h Ab dem 1.März 2014: 0,90 Lichtstromerhalt bei h Ab dem 1.März 2014: 0,80 Zahl der Schaltzyklen bis zum Ausfall wenn die Bemessungslebensdauer h ansonsten: Hälfte der Lampenlebensdauer ausgedrückt in Stunden Zündzeit < 0,5 s Anlaufzeit bis zur Erreichung von 95% von Φ < 2 s Frühausfallrate 5,0% bei h Farbwiedergabe (Ra) wenn die Lampe für Außen- oder Industrieanwendungen bestimmt ist Farbkonsistenz Abweichung der Farbwertanteile innerhalb einer Mac Adam- Ellipse mit bis zu sechs Stufen Elektrischer Leistungsfaktor der Lampe (PF) bei Lampen mit P 2 W: keine Anforderung eingebautem Betriebsgerät 2 W < P 5 W: PF > 0,4 5 W < P 25 W: PF > 0,5 P > 25 W: PF > 0,9 Des Weiteren haben die Hersteller Informationspflichten. Diese sehen unter anderem vor, dass der Hersteller Informationen für die Endnutzer auf der Verpackung vor dem Kaufbar sichtbar und auf freizugänglichen Internetseiten bereitstellt. Genaueres ist dem Anhang III Nr ff. der Verordnung (EU) Nr. 1194/2012 der Europäischen Kommission zu entnehmen. Kriterien für Lampen mit ungebündeltem Licht EU-Energielabel Seit : Energieeffizienzklassen (nach delegierter Verordnung Nr. 874/2012, Anhang VI): EEI = Energieeffizienzindex für Lampen mit ungebündeltem Licht A++ (höchste Effizienz): EEI 0,11 A+: 0,11 < EEI 0,17 A: 0,17 < EEI 0,24 B: 0,24 < EEI 0,60 C: 0,60 < EEI 0,80 D: 0,80 < EEI 0,95 E (geringste Effizienz): EEI > 0,95 Ökodesign-Anforderungen Ökodesign-Anforderungen: Ökodesign-Verordnung (EG) 244/2009 Regelungen für Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht sind in Verordnung (EG) 244/2009 getroffen. Für Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht gelten die in Anhang II der Ökodesign-Verordnung genannten Anforderungen. Die einzelnen Stufen der Ökodesign-Anforderungen treten wie folgt in Kraft: Stufe 1 am 1. September 2009, Stufe 2 am 1. September 2010, Stufe 3 am 1. September 2011, Stufe 4 am 1. September 2012, Stufe 5 am 1. September 2013, Stufe 6 am 1. September Glühlampen mit der Sockelgröße S14, S15 und S19 sind von den Anforderungen der Stufen 1 bis 4 an den Lampenwirkungsgrad ausgenommen, nicht aber von den Anforderungen der Stufen 5 und 6. Der Bemessungswert der maximalen Leistungsaufnahme (P max ) für einen bestimmten Bemessungs-Lichtstrom (Φ 4 ) (W 5 ): Klarglaslampen dürfen in den Stufen 1 bis 5 die maximale Leistungsaufnahme von 0,8*(0,88 Φ+0,049 Φ) nicht überschreiten. Für Stufe 6 gilt der maximale Wert von 0,6*(0,88 Φ+0,049 Φ). Mattglaslampen müssen in Stufe 1 bis 6 eine maximale Leistungsaufnahme von 0,24 Φ +0,0103 aufweisen. Davon ausgenommen sind die folgenden Klarglaslampen: 4 Φ ist der Bemessungslichtstrom. 5 W ist die maximale Leistungsaufnahme.

7 Energielabels für Haushaltslampen 7 Ausgenommene Lampen Klarglaslampen 60 lm Φ 950 lm in Stufe 1 Klarglaslampen 60 lm Φ 725 lm in Stufe 2 Klarglaslampen 60 lm Φ 450 lm in Stufe 3 Klarglaslampen mit Sockel G9- oder R7s in Stufe 6 Bemessungswert der maximalen Leistungsaufnahme P max = 1,1 *(0,88 Ф + 0,049Ф) P max = 1,1 *(0,88 Ф + 0,049Ф) P max = 1,1 *(0,88 Ф + 0,049Ф) P max = 0,8 *(0,88 Ф + 0,049Ф) Die folgenden Korrekturfaktoren sind gegebenenfalls kumulierbar und gelten auch für die oben genannten Lampen: Glühlampen mit externem Netzteil: P max /1,06 Gasentladungslampe mit Sockel GX53: P max /0,75 Mattglaslampe mit Farbwiedergabeindex 90 und P 0,5*(0,88 Φ+0,049 Φ): P max /0,85 Gasentladungslampe mit Farbwiedergabeindex 90 und Farbtemperatur T C 5000K: P max /0,76 Mattglaslampe mit zweiter Hülle und P 0,5*(0,88 Φ+0,049 Φ): P max /0,95 LED-Lampe mit externem Netzteil: P max /1,1 Die Anforderungen an die Betriebseigenschaften in den Stufen 1 und 5 sind der unten stehenden Auflistung zu entnehmen. Hierbei gilt: Wenn die Bemessungslebensdauer der Lampe > 2000h ist, gelten die Anforderungen aus Stufe 1, wobei der Lampenlebensdauerfaktor sowie der Lampenlichtstromerhalt erst ab Stufe 2 gelten. Kompaktleuchtstofflampen: Stufe 1 Stufe 5 Lampenlebensdauerfaktor bei 6000h 0,5 0,7 Lampenlichtstromerhalt bei 2000h 85% 6 88% 7 Zahl der Schaltzyklen bis zum Ausfall > halbe Lampenlebens- Dauer in Stunde 10000, wenn Zündzeit > 0,3 s 6000h 70% Lampenlebensdauer in Stunden 30000, wenn Zündzeit > 0,3 s Zündzeit < 2,0 s < 1,5 s wenn P < 10W > 1,0 s wenn P 10W Anlaufzeit bis zur Erreichung von 60% Φ < 60 s oder < 40 s oder < 120 s für Lampen, mit Quecksilberamalgam < 100 s für Lampen, mit Quecksilberamalgam Ausfallrate (vorzeitig) 2 % nach 200h 2% nach 400h UVA + UVB-Strahlung 2 mw/klm 8 2 mw/klm UVC-Strahlung 0,01 mw/klm 0,01 mw/klm Elektrischer Leistungsfaktor der Lampe 0,5 wenn P < 25W 0,9 wenn P 25W Farbwiedergabe (Ra) ,55 wenn P < 25W 0,9 wenn P 25W Andere Lampen als Kompaktleuchtstofflampen und LED-Lampen (Anforderungen gültig für Stufe 1 & 5): Bemessungslebensdauer in Stufe 1: 1000h Stufe 5: 2000h Lampenlichtstromerhalt 85% bei 75% der angegebenen mittleren Lebensdauer Zahl der Schaltzyklen 4x Bemessungslebensdauer in Stunden Zündzeit < 0,2 s in Stufe 1 und 5 Anlaufzeit bis zur Erreichung von 60% Φ 1 s Ausfallrate (vorzeitig) 5 % nach 100h in Stufe 1 5% nach 200h in Stufe 5 UVA + UVB-Strahlung 2,0 mw/klm 6 80% für Lampen mit zweiter Hülle 7 83% für Lampen mit zweiter Hülle 8 Kilolumen; Ein Kilolumen entspricht 1000 Lumen

8 Energielabels für Haushaltslampen 8 UVC-Strahlung 0,01 mw/klm Elektrischer Leistungsfaktor der Lampe 0,95 Des Weiteren haben die Hersteller Informationspflichten. Diese sehen unter anderem vor, dass der Hersteller Informationen für die Endnutzer auf der Verpackung vor dem Kaufbar sichtbar und auf freizugänglichen Internetseiten bereitstellt. Genaueres ist dem Anhang I Nr.3 der Verordnung (EG) Nr. 244/2009 der Europäischen Kommission zu entnehmen. Kriterien für beide Lampentypen EG-Umweltzeichen (EU Ecolabel) für Lichtquellen Effizienzklassen: Keine Klassen. Label wird ausschließlich bei Erfüllung der genannten Kriterien vergeben Verbindlichkeit des Labels: Freiwillige Beantragung, Überprüfung durch Zeicheninhaber Rechtsgrundlagen: Beschluss 2011/331/EU, Anhang: Kriterium 1 Kriterien bezüglich Energieeffizienz: Kriterium 1 Energieeffizienz, Lebensdauer, Lichtstromverhältnis und Quecksilbergehalt Die Lichtquellen müssen den folgenden Anforderungen entsprechen: Einseitig gesockelte Lichtquellen Zweiseitig gesockelte Lichtquellen Energieeffizienz 10% besser als der Wert Lumen pro Watt, der Klasse A entspricht 10% besser als der Wert Lumen pro Watt der Klasse A entspricht Lebensdauer (Stunden) Lichtstromverhältnis 80% bei Stunden 90% bei Stunden Quecksilber (mg) < 1,5 < 3,0 Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss einen Prüfbericht vorlegen, aus dem hervorgeht, dass die Energieeffizienz, die Lebensdauer und das Lichtstromverhältnis von Lichtquellen, bei denen es sich nicht um LED-Leuchten handelt, nach den in der Norm EN angegebenen Prüfverfahren ermittelt wurden. Was die Effizienz, die Lebensdauer und das Lichtstromverhältnis von LED-Lichtquellen und den Quecksilbergehalt von Leuchtstoff-Lichtquellen angeht, muss der Antragsteller Prüfberichte vorlegen, die unter Verwendung zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Messverfahren, die den anerkannten Regeln der Messtechnik entsprechen, einschließlich Verfahren gemäß Dokumenten, deren Referenznummern zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, erstellt wurden. Der Bericht muss Angaben zur Energieeffizienz, zur Lebensdauer, zum Lichtstromverhältnis und zum Quecksilbergehalt der Lichtquelle enthalten. Weitere Informationen: Siehe Produktgruppe Lichtquellen auf der Seite

9 Energielabels für Haushaltslampen 9 Blauer Engel für Lampen Effizienzklassen: Keine Klassen. Label wird ausschließlich bei Erfüllung der genannten Kriterien vergeben Verbindlichkeit des Labels: Freiwillige Beantragung, Überprüfung durch Zeicheninhaber Rechtsgrundlage: RAL-UZ 151, Ausgabe September 2014 Kriterien bezüglich Energieeffizienz: Die Lampen, die mit dem Label ausgezeichnet werden müssen mindestens der Effizienzklasse A+ der Richtlinie 847/2012/EU aufweisen. Mit dem Blauen Engel ausgezeichnete LED-Lampen haben einen Leistungsfaktor von 0,75. Der Leistungsfaktor gibt an, wie effizient die LED-Lampe arbeitet. Umso näher der Leistungsfaktor am Maximalwert 1 ist, desto effizienter ist die Lampe.

10 Impressum Herausgeber Bundesstelle für Energieeffizienz im Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Frankfurter Str Eschborn Tel.: +49(0) Fax: +49(0) Haftungsausschluss Alle Inhalte dieses Merkblatts wurden sorgfältig und nach bestem Gewissen erstellt. Eine Gewähr für die Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit sämtlicher Angaben kann jedoch nicht übernommen werden. Das BAFA überprüft nicht die ordnungsgemäße Verwendung und Anbringung der Energielabels durch die Hersteller, Händler oder sonstige Dritte. Die letzte Überprüfung der verlinkten Webseiten fand am statt. Stand Bildnachweis Europäische Kommission, RAL ggmbh Diese Druckschrift wird im Rahmen des Leitungsstabs "Presse- und Sonderaufgaben" des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle herausgegeben. Sie wird kostenlos abgegeben und ist nicht zum Verkauf bestimmt. Sie darf weder von Parteien noch von Wahlwerbern oder Wahlhelfern während eines Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Missbräuchlich ist insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an Informationsständen der Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken und Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel. Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung. Unabhängig davon, wann, auf welchem Weg und in welcher Anzahl diese Schrift dem Empfänger zugegangen ist, darf sie auch ohne zeitlichen Bezug zu einer Wahl nicht in einer Weise verwendet werden, die als Parteinahme der Bundesregierung zugunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden könnte.

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