PRAXISINFORMATIONEN EHE & FAMILIE. Die Unterhaltsreform zum

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "PRAXISINFORMATIONEN EHE & FAMILIE. Die Unterhaltsreform zum"

Transkript

1 EHE & FAMILIE Die Unterhaltsreform zum

2 EHE & FAMILIE Im April 2006 wurde der Regierungsentwurf eingebracht, gegen den die CDU/CSU erhebliche Bedenken vorbrachte, weil der Betreuungsunterhalt der geschiedenen Frau reduziert werden sollte, der durch Art. 6 GG verfassungsmäßig verankerte Schutz der Ehe vorrangig zu berücksichtigen sei. Diese führten zu einem geänderten Entwurf, der keine Gleichbehandlung von Unterhaltsansprüchen nichtehelicher Elternteile mit geschiedenen Elternteilen mehr vorsah. Dem schob das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom einen Riegel vor. Der Senat erklärte die Regelung des Betreuungsunterhalts zwischen Eltern eines nichtehelichen Kindes für unvereinbar mit Artikel 6 Abs. 5 GG, sofern durch die ungleiche Dauer des Anspruchs bei geschiedenen Eltern einerseits und nicht miteinander verheirateten Eltern andererseits das nichteheliche Kind gegenüber dem ehelichen zurückgesetzt werde. Bislang war es nämlich so, dass die nichteheliche Mutter für die Betreuung eines Kindes grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes Unterhalt erhielt, während die verheiratete getrennt lebende oder geschiedene Mutter grundsätzlich Unterhalt bis zum 8. Lebensjahr des Kindes beanspruchen konnte. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Beschluss ausdrücklich offengelassen, in welcher Richtung die Gleichstellung erfolgen sollte. Aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts konnte die Unterhaltsreform nicht wie geplant zum in Kraft treten. Der Entwurf musste überarbeitet werden, da er keine Gleichstellung der Betreuungssituation ehelicher und nichtehelicher Kinder vorsah. Das wurde nachgebessert. Das neue Gesetz trat dann erst zum in Kraft. Die wesentlichen Neuerungen: o Änderung der Rangfolge o Stärkung des Kindeswohls und Vereinheitlichung des Kindesunterhalts o Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung. 1. Während früher minderjährige Kinder und Ehegatten gleichrangig Unterhalt erhielten, stehen heute minderjährige Kinder, gleich ob eheliche oder uneheliche, auch adoptierte, im ersten Rang. Auswirkungen hat das insbesondere bei Familien mit kleinen und mittleren Einkommen und mehreren Kindern. Beispiel: Herr und Frau Maier trennen sich. Sie haben Zwillinge im Alter von 10 Jahren, die bei der Mutter leben. Herr Maier hat ein Netto-Einkommen von 1.500, ,00 davon darf er behalten. 600,00 muss er als Unterhalt bezahlen. Nach altem Recht wurde dieser Betrag auf die minderjährigen Kinder und Frau Maier nach einem gewissen Schema (Mangelfallberechung) verteilt, das immer dazu führte, dass der Ehegattenunterhalt höher ausfiel als der Kindesunterhalt. Nach neuem Recht kommen vorrangig die Kinder zum Zuge. Nach der zum geltenden Düsseldorfer Tabelle hat Herr Maier 245,00 pro Kind zu zahlen, insgesamt somit 490,00. Die restlichen 110,00 bleiben für die Ehefrau. In diesen Mangelfällen will die Reform die Kinder aus dem Sozialhilfebezug herausnehmen, die ja nicht für ihre eigene Existenz sorgen können. Diese Verantwortung soll vielmehr den Erwachsenen auferlegt werden. Ob das dazu führt, dass in Zukunft mehr Erwachsene Sozialhilfe beantragen müssen als Kinder, bleibt abzuwarten. Der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder ist jetzt so geregelt, dass die bisherige Differenzierung bei den Unterhaltssätzen für Kinder in den alten und neuen Bundesländern aufgehoben ist. Der Mindestunterhalt entspricht der Gruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle und beträgt für Kinder ab bis zum 6. Lebensjahr 279,00, bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres 322,00 ab dem 13. Lebensjahr 365,00. Das Kindergeld wird hälftig angerechnet

3 Nach der Reform verbessern sich also: o die Kinder (im Mangelfall) o die 2. Ehefrau, wenn sie Kinder erzieht (Schutz der Zweitfamilien) o die nicht verheirateten Mütter. Es verschlechtern sich: o die erste Ehefrau ohne Kinder bei kurzer Ehe o auch alle erziehenden Mütter, da sie früher wieder arbeiten müssen. Konkret bedeutet die Änderung der Rangfolge folgendes: Beispiel: Der nach 20 Jahren geschiedene Ehemann hat aus erster Ehe zwei Kinder. Seine Frau hat zugunsten von Kinderbetreuung und Haushaltsführung auf eine eigene Erwerbstätigkeit verzichtet. Die Kinder leben bei der Mutter, stehen kurz vor dem Abitur und die geschiedene Frau findet nach der Scheidung keinen Arbeitsplatz. Der Ehemann hat nach der Scheidung neu geheiratet und hat mit seiner 2. Ehefrau zwei minderjährige Kinder. In diesem Fall werden nach Abzug des sog. Selbstbehalts des Ehemannes zunächst die Unterhaltsansprüche aller Kinder (1. Rang) erfüllt. Wenn dann noch Einkommen zu verteilen bleibt, müssen die erste und zweite Ehefrau sich das Geld teilen (2. Rang: kinderbetreuende 2. Ehefrau und 1. Ehefrau aus langer Ehe). Abwandlung: Anders sieht es aus, hätte die erste Ehe nur ein paar Jahre gedauert und wäre kinderlos geblieben. Ist die 1. Ehefrau gleichwohl keiner Erwerbsarbeit nachgegangen und findet nun keinen Arbeitsplatz, hätte sie vermutlich keinen Anspruch auf Unterhalt mehr. Es kämen erneut im 1. Rang die Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den Kindern, im 2. Rang jetzt die kinderbetreuende 2. Ehefrau alleine zum Zuge. Nur, wenn dann noch Geld verbleibt, hat auch die 1. Ehefrau Anspruch auf Unterhalt. 2. Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung heißt ein weiterer wichtiger Ansatz der Reform, den getrennt lebende oder geschiedene Ehepartner, vor allem kinderlose, spüren werden. Bisher richtete sich der Unterhalt der Höhe nach hauptsächlich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der geschiedene Ehepartner sollte seinen Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen aufrechterhalten können nach dem Motto: einmal Chefarztgattin, immer Chefarztgattin. Hatte also eine Krankenschwester ihren Chefarzt geheiratet oder umgekehrt -, war ein paar Jahre mit ihm verheiratet, konnte sie nach altem Recht lebenslang Anspruch auf den sog. Aufstockungsunterhalt beanspruchen, der die Differenz zwischen den eigenen Einkünften und den Einkünften des Ex-Mannes ausgleichen sollte (Lebensstandardgarantie). Außerdem wurde ihr nach Scheidung nicht mehr zugemutet, wieder in den Beruf der Krankenschwester einzusteigen. Nach der Reform kann der Unterhalt für den finanzschwächeren Partner leichter auf einen bestimmten Zeitraum befristet oder in der Höhe beschränkt werden. Der Lebensstandard, der in der Ehe erreicht wurde, soll nicht mehr alleinentscheidend dafür sein, ob der Partner nach der Scheidung wieder arbeiten gehen muss. Der lebenslange Unterhalt soll künftig die Ausnahme sein, die Lebensstandardgarantie wegfallen. Der Grundsatz der nachehelichen Eigenverantwortung ist ausdrücklich im Gesetz verankert. Danach obliegt es jedem Ehegatten selbst, für seinen Unterhalt zu sorgen. ( 1569 S. 1 BGB). Die geschiedene kinderbetreuende Ehefrau muss früher als bisher wieder arbeiten gehen. Dabei spielen die tatsächlich bestehenden Kinderbetreuungsmöglichkeiten vor Ort eine größere Rolle. Grundsätzlich hat die geschiedene Ehefrau nur noch Anspruch auf Basisunterhalt während die ersten drei Lebensjahre eines Kindes. Hier erfolgte die Gleichstellung mit Müttern nichtehelicher Kinder! Die Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung heißt daher nichts anderes, als die getrenntlebenden oder geschiedenen Mütter früher als bisher zu eigener Arbeit anzuhalten. Wie das mit der tatsächlichen Betreuung, der An

4 forderung an die Flexibilität des Arbeitsplatzes (Teilzeit, Krankheitszeiten des Kindes, Ferien des Kindergartens), die Arbeitsmarktlage etc. vereinbar sein soll, wird in den zu erwartenden zahlreichen streitigen Fällen zu prüfen sein. Hier liegt die Herausforderung an die anwaltliche Tätigkeit, die je nachdem, wer vertreten wird umfangreichen Sachvortrag fordert. Absehbar ist, dass die Zahl der angeblichen Problemkinder sprunghaft ansteigen wird, die der persönlichen Betreuung des Elternteils bedürfen (der damit auch nicht arbeiten kann). Das neue Unterhaltsrecht erfordert daher noch vielmehr als bisher die Abwägung zahlreicher Umstände des Einzelfalls, um allen Beteiligten gerecht werden zu können. Der nacheheliche Betreuungsunterhalt kann ebenso wie die Ansprüche wegen Alters, Krankheit, Aufstockung der Einkommensdifferenz jetzt ausdrücklich herabgesetzt oder befristet werden. Voraussetzung für die Verlängerung des Anspruchs sollen nach der Reform die sog. ehebedingten Nachteile sein, die es auszugleichen gilt. Die Chefarztgattin muss daher als Krankenschwester arbeiten, der frühere Beruf ist wieder zumutbar (wäre sie in der Ehe außerdem in der Praxis für ihren Mann tätig gewesen, wäre auch die Arzthelferin zumutbar) Als Unterhalt bekäme sie nur den Nachteilsausgleich. Dazu wird gefragt, wie sie dastünde, hätte sie nicht geheiratet. Wäre sie z.b. Oberschwester geworden, hätte sie nicht geheiratet, hätte sie Anspruch auf Unterhalt in Höhe der Differenz ihres heutigen Einkommens und des Einkommens, welches sie ohne die Ehe als Oberschwester erzielen würde. Hat eine Frau zu Gunsten der Ehe und wegen der Geburt von Kindern ihr Studium abgebrochen und kann sie darlegen, dass sie dieses erfolgreich absolviert hätte mit der Option eines guten Einkommens, liegt der ehebedingte Nachteil wiederum in der Differenz der tatsächliche erzielten und mit Studium erzielbaren Einkünfte. Sämtliche Unterhaltsansprüche werden nach der Reform in der Regel nur noch zeitlich befristet zugesprochen oder aber der Höhe nach herabgestuft, bis sie endgültig entfallen. Maßgebend dafür wird sein die Dauer der Ehe das Alter der Parteien der Umfang der ehebedingten Nachteile in Altfällen zusätzlich: das Vertrauen in eine unbegrenzte Unterhaltsgewährung - 4 -

5 PRAXISINFORMATIONEN IHR ANSPRECHPARTNER SUSANNE STRICK Tel.: Fax:

Zypries fordert Vorrang für Kinder im Unterhaltsrecht

Zypries fordert Vorrang für Kinder im Unterhaltsrecht Mitteilung für die Presse 1 Berlin, 7. September 2005 Zypries fordert Vorrang für Kinder im Unterhaltsrecht Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat dem Bundeskabinett mit dem Unterhaltsrechtsänderungsgesetz

Mehr

Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Justiz

Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Justiz Ladies Lunch on Tour Das neue Unterhaltsrecht Das Ende der Versorgungsehe, die keine (mehr) war 6. Mai 2008, TurmForum, Hauptbahnhof Stuttgart Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Mehr

Zypries: Kinder sollen von neuem Unterhaltsrecht profitieren

Zypries: Kinder sollen von neuem Unterhaltsrecht profitieren Mitteilung für die Presse Zypries: Kinder sollen von neuem Unterhaltsrecht profitieren Berlin, 5. November 2007 Die Rechtspolitiker der Koalitionsfraktionen haben sich über die Reform des Unterhaltsrechts

Mehr

Informationen für die Presse

Informationen für die Presse Informationen für die Presse Berlin, 5. April 2006 Wesentliche Inhalte des Regierungsentwurfs zur Reform des Unterhaltsrechts Das Unterhaltsrecht betrifft jeden Einzelnen ganz unmittelbar: Als Kind, als

Mehr

Änderung im Unterhaltsrecht was bleibt, was sich ändert, was es bedeutet

Änderung im Unterhaltsrecht was bleibt, was sich ändert, was es bedeutet AKTUELLE INFORMATION Änderung im Unterhaltsrecht was bleibt, was sich ändert, was es bedeutet Am 9. November 2007 hat der Deutsche Bundestag Änderungen im Unterhaltsrecht beschlossen. Das zentrale Ziel

Mehr

Neues Unterhaltsrecht 2008

Neues Unterhaltsrecht 2008 Die Mandanten-Information Neues Unterhaltsrecht 2008 Editorial Seit dem 01.01.2008 gilt das neue Unterhaltsrecht. Mit der Reform des Unterhaltsrechts werden insbesondere drei Ziele verfolgt: Förderung

Mehr

DIE REFORM DES UNTERHALTSRECHTES

DIE REFORM DES UNTERHALTSRECHTES DIE REFORM DES UNTERHALTSRECHTES Manche Medienmeldungen erweckten den Eindruck, als der Ehegattenunterhalt durch die Reform des Gesetzes nahezu vollständig abgeschafft worden. Mit derartigen Botschaften

Mehr

Unterhaltsrechtsreform 2008

Unterhaltsrechtsreform 2008 Notar Dr. Albert Block 1 Unterhaltsrechtsreform 2008 Am 1. Januar 2008 trat verzögert durch die Umsetzung des Bundesverfassungsgerichts-Urteils zur Gleichstellung nichtehelicher Kinder die Unterhaltsrechtsreform

Mehr

Düsseldorfer Tabelle

Düsseldorfer Tabelle Düsseldorfer Tabelle (Stand:01.08.2015) Die Düsseldorfer Tabelle ist die wohl maßgebende Richtlinie für Unterhaltszahlungen. Sie wurde vom Oberlandesgericht Düsseldorf in Abstimmung mit anderen Oberlandesgerichten

Mehr

Merkblatt zur Reform des Unterhaltsrechts

Merkblatt zur Reform des Unterhaltsrechts Merkblatt zur Reform des Unterhaltsrechts Seit April 2006 liegt der Regierungsentwurf zur Änderung des Unterhaltsrechts vor. Die bei der Expertenanhörung vor dem Rechtsausschuss des Bundestags am 16. Oktober

Mehr

Fassung BT-Drucks. 16/1830 modifizierte Fassung vom Grundsatz der Eigenverantwortung

Fassung BT-Drucks. 16/1830 modifizierte Fassung vom Grundsatz der Eigenverantwortung SYNOPSE RegE - Änderungen Rechtsausschuss Fassung BT-Drucks. 16/1830 modifizierte Fassung vom 07.11.2007 1569 Grundsatz der Eigenverantwortung Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für

Mehr

Düsseldorfer Tabelle

Düsseldorfer Tabelle Düsseldorfer Tabelle (Stand:01.01.2016) Die Düsseldorfer Tabelle ist die wohl maßgebende Richtlinie für Unterhaltszahlungen. Sie wurde vom Oberlandesgericht Düsseldorf in Abstimmung mit anderen Oberlandesgerichten

Mehr

Ansprüche Alleinerziehender gegen den anderen Elternteil

Ansprüche Alleinerziehender gegen den anderen Elternteil KAPITEL 1 Ansprüche Alleinerziehender gegen den anderen Elternteil Sobald sich abzeichnet, dass eine Mutter oder ein Vater alleinerziehend leben wird, kommt es entscheidend darauf an, die finanzielle Situation

Mehr

Thüringer Tabelle. Stand: Die Unterhaltsrechtsprechung der Thüringer Familiensenate orientiert sich im wesentlichen an den

Thüringer Tabelle. Stand: Die Unterhaltsrechtsprechung der Thüringer Familiensenate orientiert sich im wesentlichen an den Thüringer Tabelle Stand: 01.07.1999 Die Unterhaltsrechtsprechung der Thüringer Familiensenate orientiert sich im wesentlichen an den Leitlinien der "Düsseldorfer Tabelle" Stand: 01.07.1999, soweit im Folgenden

Mehr

Vorwort zur 5. Auflage Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis Einleitung Teil A: Das Unterhaltsrecht...

Vorwort zur 5. Auflage Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis Einleitung Teil A: Das Unterhaltsrecht... Vorwort zur 5. Auflage... 5 Abkürzungsverzeichnis... 13 Literaturverzeichnis... 17 Einleitung... 19 Teil A: Das Unterhaltsrecht... 21 I. Vorbemerkung... 21 II. Der Verwandtenunterhalt... 21 1. Verwandtschaft

Mehr

D Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E 1

D Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E 1 Stand: 1.1. D Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E 1 A. Kindesunterhalt Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3, 4) Altersstufen in Jahren ( 1612 a Abs. 1 BGB) Prozentsatz Bedarfskontrollbetrag

Mehr

Wiederholungsfragen zu Teil 6

Wiederholungsfragen zu Teil 6 Hochschule Landshut Sommersemester 2011 Ehe- und Familienrecht Teil 7, 24.05.2011 Wiederholungsfragen zu Teil 6 Muss jeder Ehegatte vor dem Familiengericht anwaltlich vertreten sein? Die Zustimmung zur

Mehr

Thüringer Tabelle. Stand: Die Unterhaltsrechtsprechung der Thüringer Familiensenate orientiert sich im wesentlichen an den von

Thüringer Tabelle. Stand: Die Unterhaltsrechtsprechung der Thüringer Familiensenate orientiert sich im wesentlichen an den von Thüringer Tabelle Stand: 01.01.2002 Die Unterhaltsrechtsprechung der Thüringer Familiensenate orientiert sich im wesentlichen an den von der Rechtsprechung des BGH entwickelten Grundsätzen und an den Leitlinien

Mehr

Kindesunterhalt gem. Düsseldorfer Tabelle

Kindesunterhalt gem. Düsseldorfer Tabelle A. Kindesunterhalt Gruppe Nettoeinkommen (Anm. 3, 4) Kindesunterhalt gem. Düsseldorfer Tabelle Stand: 1. Januar 2009 Altersstufe in Jahren ( 1612 a Abs. 1 BGB ) 0-5 6 11 12-17 ab 18 A l l e B e t r ä g

Mehr

Das neue Unterhaltsrecht

Das neue Unterhaltsrecht Das neue Unterhaltsrecht Die seit 2005 intensiv diskutierte Reform des Unterhaltsrechts 1 wurde am 9. November 2007 vom Bundestag und am 30. November 2007 vom Bundesrat verabschiedet und tritt zum 1. Januar

Mehr

Düsseldorfer Tabelle

Düsseldorfer Tabelle Düsseldorfer Tabelle (Stand: 1. Juli 2007) A. Kindesunterhalt Nettoeinkommen des Barunterhalts pflichtigen (Anm. 3, 4) Altersstufen in Jahren ( 1612a III BGB) 0 5 6 11 12 17 ab 18 Vomhundertsatz Bedarfskontrollbetrag

Mehr

Düsseldorfer Tabelle (ab ) A. Kindesunterhalt. Altersstufen in Jahren ( 1612 a Abs. 1 BGB) ab 18

Düsseldorfer Tabelle (ab ) A. Kindesunterhalt. Altersstufen in Jahren ( 1612 a Abs. 1 BGB) ab 18 Düsseldorfer Tabelle (ab 01.01.2008) A. Kindesunterhalt Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (EUR) Altersstufen in Jahren ( 1612 a Abs. 1 BGB) 0-5 6-11 12-17 ab 18 Prozentsatz Bedarfskontrollbetrag

Mehr

DÜSSELDORFER TABELLE 1

DÜSSELDORFER TABELLE 1 Stand: 1.1.2011 DÜSSELDORFER TABELLE 1 A. Kindesunterhalt Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3, 4) Altersstufen in Jahren ( 1612 a Abs. 1 BGB) Prozentsatz Bedarfskontrollbetrag (Anm. 6)

Mehr

Düsseldorfer Tabelle (ab ) A. Kindesunterhalt

Düsseldorfer Tabelle (ab ) A. Kindesunterhalt Düsseldorfer Tabelle (ab 01.07.2007) A. Kindesunterhalt Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (EUR) Altersstufen in Jahren ( 1612 a Abs. 3 BGB) Prozentsatz Bedarfskontrollbetrag 0-5 6-11 12-17 ab

Mehr

Düsseldorfer Tabelle

Düsseldorfer Tabelle Düsseldorfer Tabelle 2013 1 Stand: 002013 A. Kindesunterhalt Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3, 4) Altersstufen in Jahren ( 1612 a Abs. 1 BGB) 0-5 6-11 12-17 ab 18 Alle Beträge in Euro

Mehr

auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frau Schoppe und der Fraktion DIE GRÜNEN - Drucksache 10l1703 -

auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frau Schoppe und der Fraktion DIE GRÜNEN - Drucksache 10l1703 - Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode Drucksache 10/1 751 16.07.84 Sachgebiet 404 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frau Schoppe und der Fraktion DIE GRÜNEN - Drucksache

Mehr

D Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E 1

D Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E 1 Stand: 01.01. D Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E 1 A. Kindesunterhalt Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3, 4) Altersstufen in Jahren ( 1612 a Abs. 1 BGB) Prozentsatz Bedarfskontrollbetrag

Mehr

Düsseldorfer Tabelle Stand:

Düsseldorfer Tabelle Stand: Seite 1 Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3+4) Altersstufen in Jahren ( 1612 a Abs. 1 BGB) 0-5 6-11 12-18 ab 18 alle Beträge in Euro Prozentsatz Bedarfskontrollbetrag (Anm. 6) 1. bis 1500,00

Mehr

Kanzlei Hans, Dr. Popp & Partner Rechtsanwälte, Fachanwälte, Steuerberater München

Kanzlei Hans, Dr. Popp & Partner Rechtsanwälte, Fachanwälte, Steuerberater München Düsseldorfer Tabelle 2010 Die Familiensenate des Oberlandesgerichts Düsseldorf haben am 06.01.2010 die Neufassung der Düsseldorfer Tabelle(gültig ab dem 01.01.2010) bekannt gegeben. A. Kindesunterhalt

Mehr

DÜSSELDORFER TABELLE

DÜSSELDORFER TABELLE Stand: 01.01.2017 DÜSSELDORFER TABELLE Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3+4) Altersstufen in Jahren ( 1612 a Abs. 1 BGB) Prozentsatz Bedarfskontrollbetrag (Anm. 6) 0-5 6-11 12-17 ab 18

Mehr

Neues Unterhaltsrecht 2007

Neues Unterhaltsrecht 2007 Verein für Humane Trennung und Scheidung - VHTS - Landesvereinigung Bayern RAe Caroline Kistler und Harro Graf von Luxburg Neues Unterhaltsrecht 2007 Was bringt das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts?

Mehr

DÜSSELDORFER TABELLE

DÜSSELDORFER TABELLE DÜSSELDORFER TABELLE Stand: 01.01.2013 Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3+4) Altersstufen in Jahren ( 1612 a Abs. 1 BGB) Prozentsatz Bedarfskontrollbetrag (Anm. 6) 0-5 6-11 12-18 ab 18

Mehr

Der neue Betreuungsunterhalt ab dem : Ein Geldsegen für unverheiratete Mütter und eine Last für Väter

Der neue Betreuungsunterhalt ab dem : Ein Geldsegen für unverheiratete Mütter und eine Last für Väter Der neue Betreuungsunterhalt ab dem 1.1.2017: Ein Geldsegen für unverheiratete Mütter und eine Last für Väter Die Revision des Familienrechts begann im Jahre 2014. Damals wurde die gemeinsame elterliche

Mehr

Düsseldorfer Tabelle

Düsseldorfer Tabelle Düsseldorfer Tabelle (Stand: 1. Juli 2005) A. Kindesunterhalt Nettoeinkommen des Barunterhalts pflichtigen (Anm. 3, 4) Altersstufen in Jahren ( 1612a III BGB) 0 5 6 11 12 17 ab 18 Vomhundertsatz Bedarfskontrollbetrag

Mehr

DAS NEUE UNTERHALTSRECHT AB DEM 01. JANUAR 2008

DAS NEUE UNTERHALTSRECHT AB DEM 01. JANUAR 2008 Eickelpasch & Partner Rechtsanwälte und Notar Fachanwälte a k t u e l l!! a k t u e l l!! DAS NEUE UNTERHALTSRECHT AB DEM 01. JANUAR 2008 Das neue Unterhaltsrecht tritt zum 01. Januar 2008 in Kraft. Neben

Mehr

Düsseldorfer Tabelle mit Anmerkungen (Stand: )

Düsseldorfer Tabelle mit Anmerkungen (Stand: ) Düsseldorfer Tabelle mit Anmerkungen (Stand: 01.01.2013) A. Kindesunterhalt Nettoeinkommen des Altersstufen in Jahren Prozentsatz Bedarfskontrollbetrag Barunterhaltspflichtigen ( 1612a Abs. 1 BGB) (Anm.

Mehr

DÜSSELDORFER TABELLE

DÜSSELDORFER TABELLE Stand: 01.08.2015 DÜSSELDORFER TABELLE Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3+4) Altersstufen in Jahren ( 1612 a Abs. 1 BGB) Prozentsatz Bedarfskontrollbetrag (Anm. 6) 0-5 6-11 12-17 ab 18

Mehr

Inhaltsverzeichnis. 1 Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern 59

Inhaltsverzeichnis. 1 Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern 59 Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 35 Literaturverzeichnis 39 Allgemeine Erläuterungen 43 Hilfreiche Internetseiten 49 Übersichten zum Unterhaltsrecht 51 I. Allgemeine Prüfungsreihenfolge 51 II.

Mehr

DÜSSELDORFER TABELLE

DÜSSELDORFER TABELLE Stand: 01.01.2018 DÜSSELDORFER TABELLE Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3, 4) Altersstufen in Jahren ( 1612 a Abs. 1 BGB) Prozentsatz Bedarfskontrollbetrag (Anm. 6) 0-5 6-11 12-17 ab 18

Mehr

Düsseldorfer Tabelle (Stand )

Düsseldorfer Tabelle (Stand ) Düsseldorfer Tabelle (Stand 01.08.2015) A. Kindesunterhalt (Tabelle ohne Kindergeldabzug) (Tabelle mit Kindergeldabzug siehe am Ende) Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3, 4) Altersstufen

Mehr

Humane Trennung und Scheidung - VHTS - Unterhalt wie? wann? wie viel? und wie lange? ein Überblick VHTS - München VHTS - Berlin

Humane Trennung und Scheidung - VHTS - Unterhalt wie? wann? wie viel? und wie lange? ein Überblick VHTS - München VHTS - Berlin Verein Humane Trennung und Scheidung e. V. - VHTS - Unterhalt wie? wann? wie viel? und wie lange? ein Überblick VHTS - München Postfach 15 21 03 80052 München Tel/Fax 089/530 95 39 www.vhts-muenchen.de

Mehr

Merkblatt zur Reform des Unterhaltsrechts

Merkblatt zur Reform des Unterhaltsrechts Merkblatt zur Reform des Unterhaltsrechts HINTERGRUND 1 WAS HAT SICH GEÄNDERT? 2 1. VERÄNDERUNG DER RANG- FOLGE MEHRERER UNTER- HALTSBERECHTIGTER IM MANGELFALL 2 2. UNTERHALTSANSPRÜCHE DER ELTERNTEILE,

Mehr

Scheidungsberater für Frauen

Scheidungsberater für Frauen Beck-Rechtsberater im dtv 50641 Scheidungsberater für Frauen Ihre Rechte und Ansprüche bei Trennung und Scheidung von Heike Dahmen-Lösche 2. Auflage Scheidungsberater für Frauen Dahmen-Lösche schnell und

Mehr

Düsseldorfer Tabelle Fassung ab (Düsseldorfer Tabelle ab 7-03)

Düsseldorfer Tabelle Fassung ab (Düsseldorfer Tabelle ab 7-03) Düsseldorfer Tabelle Fassung ab 1.7.2003 (Düsseldorfer Tabelle ab 7-03) vom 1. Juli 2003 (Nichtamtliche Inhaltsübersicht) Düsseldorfer Tabelle ab 7-03 A. Kindesunterhalt B. Ehegattenunterhalt C. Mangelfälle

Mehr

Düsseldorfer Tabelle. Advoscheidung - Service Scheidung Online & Ratgeber. Stand 01. Januar Herausgeber Oberlandesgericht Düsseldorf

Düsseldorfer Tabelle. Advoscheidung - Service Scheidung Online & Ratgeber. Stand 01. Januar Herausgeber Oberlandesgericht Düsseldorf Advoscheidung - Service Scheidung Online & Ratgeber Düsseldorfer Tabelle Stand 01. Januar 2013 Herausgeber Oberlandesgericht Düsseldorf Bernd Steinbach Rechtsanwalt Schwanheimer Str. 157 64625 Bensheim

Mehr

X. Familienleistungsausgleich

X. Familienleistungsausgleich 88 C. Die Ehescheidung 1. Grundsätzliches Der Familienleistungsausgleich des 31 EStG stellt das Existenzminimum eines Kindes von der Einkommensteuer frei. Diese Freistellung wird durch die Freibeträge

Mehr

Stellungnahme des Deutschen Vereins zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts (Unterhaltsrechtsänderungsgesetz)

Stellungnahme des Deutschen Vereins zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts (Unterhaltsrechtsänderungsgesetz) Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge 23/05-AF II 14.07.2005 Stellungnahme des Deutschen Vereins zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts (Unterhaltsrechtsänderungsgesetz)

Mehr

D Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E 1

D Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E 1 Stand: 1. Juli 2003 D Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E 1 A. Kindesunterhalt Nettoeinkommen Altersstufen in Jahren Vomhun- Bedarfsdes Barunterhalts- ( 1612 a Abs. 3 BGB) dertsatz kontrollbepflichtigen

Mehr

D Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E 1

D Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E 1 Stand: 1. Juli 2003 D Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E 1 A. Kindesunterhalt Nettoeinkommen Altersstufen in Jahren Vomhun- Bedarfsdes Barunterhalts- ( 1612 a Abs. 3 BGB) dertsatz kontrollbepflichtigen

Mehr

DÜSSELDORFER TABELLE 1

DÜSSELDORFER TABELLE 1 Stand: 01.08.2015 DÜSSELDORFER TABELLE 1 A. Kindesunterhalt Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3, 4) Altersstufen in Jahren ( 1612 a Abs. 1 BGB) Prozentsatz Bedarfskontrollbetrag (Anm. 6)

Mehr

Anhang: Tabelle Zahlbeträge

Anhang: Tabelle Zahlbeträge 6 Anhang: Tabelle Zahlbeträge Die folgenden Tabellen enthalten die sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils (hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen) ergebenden

Mehr

Düsseldorfer Tabelle 1)

Düsseldorfer Tabelle 1) 1 DüssTab 29 Düsseldorfer Tabelle 1) (Stand: 1. Januar 2017) Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3, 4) Alle Beträge in Euro A. Kindesunterhalt Altersstufen in Jahren ( 1612a Abs. 1 BGB) 0

Mehr

Ansprüche Alleinerziehender gegen den anderen Elternteil

Ansprüche Alleinerziehender gegen den anderen Elternteil KAPITEL 1 Ansprüche Alleinerziehender gegen den anderen Elternteil Sobald sich abzeichnet, dass eine Mutter oder ein Vater alleinerziehend leben wird, kommt es entscheidend darauf an, die finanzielle Situation

Mehr

Das neue Unterhaltsrecht 2008

Das neue Unterhaltsrecht 2008 Das neue Unterhaltsrecht 2008 Bearbeitet von Dr. Wolfram Viefhues, Klaus Mleczko 2., überarbeitete und wesentlich erweiterte Auflage 2008. Buch. XXII, 324 S. Kartoniert ISBN 978 3 89655 253 2 Recht > Zivilrecht

Mehr

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 16/1830. der Bundesregierung. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 16/1830. der Bundesregierung. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts Deutscher Bundestag Drucksache 16/1830 16. Wahlperiode 15. 06. 2006 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts A. Problem und Ziel DasUnterhaltsrechtsollandiegeändertengesellschaftlichenVerhältnisseund

Mehr

Neues Unterhaltsrecht 2008

Neues Unterhaltsrecht 2008 Verein für Humane Trennung und Scheidung - VHTS - Landesvereinigung Bayern Neues Unterhaltsrecht 2008 D9/D88 I. Ehegattenunterhalt Am 1.1.2008 ist das Gesetz zur Änderung des Unterhalts, maßgeblich abgeändert

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 26. September 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 26. September 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 15/05 URTEIL Verkündet am: 26. September 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja in der Familiensache

Mehr

Zu einem niedrigeren Unterhalt mit einem höheren Selbstbehalt können folgende Personen herangezogen werden (normal unterhaltspflichtig):

Zu einem niedrigeren Unterhalt mit einem höheren Selbstbehalt können folgende Personen herangezogen werden (normal unterhaltspflichtig): Unterhaltspflicht ( 93, 94, 117 SGB XII) Hilfebedürftige Menschen erhalten nur dann Sozialhilfe, wenn es keinen zum Unterhalt Verpflichteten gibt. Das Sozialamt prüft daher, ob es Personen gibt, die den

Mehr

Ehevertrag. Geben Sie den Ort der beabsichtigen Eheschließung ein (z.b. Hamburg).

Ehevertrag. Geben Sie den Ort der beabsichtigen Eheschließung ein (z.b. Hamburg). Ehevertrag Protokoll So entstand dieses Dokument Ihre Vorlage wurde von den janolaw Anwälten erstellt und geprüft. Das vorliegende Protokoll zeigt Ihnen Punkt für Punkt, wie das Dokument entstanden ist

Mehr

Düsseldorfer Tabelle. A. Kindesunterhalt

Düsseldorfer Tabelle. A. Kindesunterhalt Stand: 1. Juli 1999 1 ) 2 ) Düsseldorfer Tabelle A. Kindesunterhalt Nettoeinkommen Altersstufen in Jahren Vom- Bedarfsdes Barunterhalts- ( 1612a III BGB) hundert- kontrollpflichtigen in DM satz betrag

Mehr

Neues Unterhaltsrecht 2008. Was bringt das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts?

Neues Unterhaltsrecht 2008. Was bringt das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts? 1 / 6 So werden bereits 56 % der Dreijährigen, 83 % der Vierjährigen und 89 % der Fünfjährigen in Tageseinrichtungen betreut! Es besteht daher heute Einigkeit, dass die kindliche Entwicklung zumindest

Mehr

D Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E 1

D Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E 1 Stand: 01.01.2017 D Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E 1 A. Kindesunterhalt Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3, 4) Altersstufen in Jahren ( 1612 a Abs. 1 BGB) Prozentsatz Bedarfskontrollbetrag

Mehr

Düsseldorfer Tabelle 1)

Düsseldorfer Tabelle 1) 1 DüssTab 29 Düsseldorfer Tabelle 1) (Stand: 1. Januar 2016) Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3, 4) Alle Beträge in Euro A. Kindesunterhalt Altersstufen in Jahren ( 1612a Abs. 1 BGB) 0

Mehr

DÜSSELDORFER TABELLE 1

DÜSSELDORFER TABELLE 1 Stand: 01.01.2018 DÜSSELDORFER TABELLE 1 A. Kindesunterhalt Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3, 4) Altersstufen in Jahren ( 1612 a Abs. 1 BGB) Prozentsatz Bedarfskontrollbetrag (Anm. 6)

Mehr

D Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E 1

D Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E 1 Stand: 01.01.2018 D Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E 1 A. Kindesunterhalt Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3, 4) Altersstufen in Jahren ( 1612 a Abs. 1 BGB) Prozentsatz Bedarfskontrollbetrag

Mehr

D Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E 1

D Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E 1 Stand: 01.07.07 D Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E 1 A. Kindesunterhalt Nettoeinkommen Altersstufen in Jahren Vomhun- Bedarfsdes Barunterhalts- ( 1612 a Abs. 3 BGB) dertsatz der kontrollbepflichtigen

Mehr

D Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E 1

D Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E 1 Stand: 002019 D Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E 1 A. Kindesunterhalt Nettoeinkommen des/der Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3, 4) Altersstufen in Jahren ( 1612 a Abs. 1 BGB) Prozentsatz Bedarfskontrollbetrag

Mehr

Rechtsfragen der Arbeit mit Alleinerziehenden

Rechtsfragen der Arbeit mit Alleinerziehenden Rechtsfragen der Arbeit mit Alleinerziehenden 18.10.2012 in MünchenM 1 Themenschwerpunkte Vaterschaft Sorgerecht Unterhalt Elterngeld Betreuungsgeld? 2 Vater eines Kindes ist: Vaterschaft wer zum Zeitpunkt

Mehr

Düsseldorfer Tabelle. Advoscheidung - Service Scheidung Online & Ratgeber. Stand 01. August Herausgeber Oberlandesgericht Düsseldorf

Düsseldorfer Tabelle. Advoscheidung - Service Scheidung Online & Ratgeber. Stand 01. August Herausgeber Oberlandesgericht Düsseldorf Advoscheidung - Service Scheidung Online & Ratgeber Düsseldorfer Tabelle Stand 01. August 2015 Herausgeber Oberlandesgericht Düsseldorf Bernd Steinbach Rechtsanwalt Schwanheimer Str. 157 64625 Bensheim

Mehr

Inhaltsverzeichnis. IV. Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich Vorwort... V Inhaltsübersicht... VII

Inhaltsverzeichnis. IV. Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich Vorwort... V Inhaltsübersicht... VII Inhaltsverzeichnis Vorwort... V Inhaltsübersicht... VII 1. Kapitel Scheidungsvoraussetzungen... 1 1. Einverständliche Scheidung... 2 II. Streitige Scheidung... 3 III. Scheidung wegen unzumutbarer H ärte...

Mehr

Kanzlei Hans, Dr. Popp & Partner Rechtsanwälte, Fachanwälte, Steuerberater München

Kanzlei Hans, Dr. Popp & Partner Rechtsanwälte, Fachanwälte, Steuerberater München Düsseldorfer Tabelle 2012 Für das Jahr 2012 wird keine neue Düsseldorfer Tabelle herausgegeben werden. Es gelten daher auch im Jahr 2012 die mit der Tabelle 2011 festgesetzten Unterhaltsbeträge für Unterhaltsberechtigte

Mehr

Umfassende Information zum Thema. Unterhalt und Unterhaltsvorschuss

Umfassende Information zum Thema. Unterhalt und Unterhaltsvorschuss Umfassende Information zum Thema Unterhalt und Unterhaltsvorschuss I. Unterhaltsvorschuss und Kindesunterhalt Zahlt der andere Elternteil keinen oder keinen ausreichenden Unterhalt, wird Ihrem Kind Unterhaltsvorschuss

Mehr

Das neue Unterhaltsrecht 2008

Das neue Unterhaltsrecht 2008 A N WA LTS P R AX I S DeutscherAnwaltVerlag Das neue Unterhaltsrecht 2008 mit Beispielsfällen und Musterberechnungen Von Rechtsanwalt Michael Klein, Fachanwalt für Familienrecht, Regensburg M DeutscherAnwaltVerlag

Mehr

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 1509/97 - des Herrn Dr. D... Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 11. Juli 1997-11

Mehr

Kanzlei Hans, Dr. Popp & Partner Rechtsanwälte, Fachanwälte, Steuerberater München

Kanzlei Hans, Dr. Popp & Partner Rechtsanwälte, Fachanwälte, Steuerberater München Düsseldorfer Tabelle 2013 Zum 01.01.2013 wird die Düsseldorfer Tabelle geändert werden. Der notwendige Selbstbehalt wird sich für Erwerbstätige, die für Kinder bis zum 21. Lebensjahr unterhaltspflichtig

Mehr

Zum aktuellen Unterhaltsrecht habe ich am in der LAG referiert. Eine Kurzfassung findet ihr anbei.

Zum aktuellen Unterhaltsrecht habe ich am in der LAG referiert. Eine Kurzfassung findet ihr anbei. Liebe Freundinnen und Freunde, liebe LAG-Frauen, die Frauen- und Familienpolitik ist für mich seit langem ein Kernthema. Tagtäglich befasse ich mich aus beruflichen Gründen mit den Auswirkungen einer konservativen

Mehr

I. Bewertungskriterien für die Billigkeitsprüfung nach 1578 Abs. 1, Abs. 2 BGB

I. Bewertungskriterien für die Billigkeitsprüfung nach 1578 Abs. 1, Abs. 2 BGB I. Bewertungskriterien für die Billigkeitsprüfung nach 1578 Abs. 1, Abs. 2 BGB 1. Allgemeine Prüfungskriterien ist die nacheheliche Einkommensdifferenz Ausdruck eines ehebedingten Nachteiles, der zudem

Mehr

Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts

Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts 3189 Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts Vom 21. Dezember 2007 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Das Bürgerliche Gesetzbuch in der

Mehr

Alleinerziehend - das sind Ihre Rechte

Alleinerziehend - das sind Ihre Rechte stern-ratgeber Alleinerziehend - das sind Ihre Rechte Von Unterhalt bis staatliche Hilfen. Was Ihnen und Ihrem Kind zusteht Bearbeitet von Joachim Mohr, Frank Lechner 1. Auflage 2010. Taschenbuch. 160

Mehr

Volljährigenunterhalt

Volljährigenunterhalt Arbeits- und Orientierungshilfe Volljährigenunterhalt Stand 01.01.2017 (Nur Berechnungsbeispiele) Qualitätsstandards für Beistände Gemeinsam herausgegeben: LVR Landesjugendamt Rheinland LWL Landesjugendamt

Mehr

D Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E 1

D Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E 1 Stand: 1. Juli 2005 D Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E 1 A. Kindesunterhalt Nettoeinkommen Altersstufen in Jahren Vomhun- Bedarfsdes Barunterhalts- ( 1612 a Abs. 3 BGB) dertsatz kontrollbepflichtigen

Mehr

VO Familienrecht SS 2016

VO Familienrecht SS 2016 VO Familienrecht SS 2016 Gliederung 14. 3. Einleitung, Ehe, Verlöbnis, Eheschließung 4. 4. Mangelhafte Ehe 11. 4. Persönliche Wirkungen der Ehe 18. 4. Ehegüterrecht 25. 4. Ehescheidung 2. 5. Scheidungsfolgen

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Scheidung

Fachanwältin für Familienrecht. Scheidung Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht bei einer Scheidung Scheidungsantrag Der Scheidungsantrag kann nur durch einen Rechtsanwalt beim Familiengericht eingereicht werden. Voraussetzung

Mehr

Versteckte Nachteile der Unterhaltsrechtsreform?

Versteckte Nachteile der Unterhaltsrechtsreform? Zimmermann & Strecker Aktuell (Ausgabe November 2007) Versteckte Nachteile der Unterhaltsrechtsreform? Rechtsanwalt Hermann Zimmermann, Marburg Fachanwalt für Familienrecht Durch volle Kindergeldanrechnung

Mehr

1960 Dokumentation: Düsseldorfer Tabelle FamRZ 2010, Heft 23. Dokumentation

1960 Dokumentation: Düsseldorfer Tabelle FamRZ 2010, Heft 23. Dokumentation 1960 Dokumentation: Düsseldorfer Tabelle FamRZ 2010, Heft 23 Dokumentation Institut für Familienrecht der Wissenschaftlichen Vereinigung für Familienrecht e. V. Düsseldorfer Tabelle 1 Stand 1.1.2011 2

Mehr

60 Wie sind Elternzeit und Elterngeld geregelt?

60 Wie sind Elternzeit und Elterngeld geregelt? 60 Wie sind Elternzeit und Elterngeld geregelt? Elterngeldberechnung Die alleinerziehende Mutter Verena hatte vor der Geburt ihres ersten Kindes ein Erwerbseinkommen von monatlich 2.400 brutto: Vor der

Mehr

NomosPraxis. Nomos. Der Rückgriff gegen Angehörige von Sozialleistungsempfängern. Müller Wersig

NomosPraxis. Nomos. Der Rückgriff gegen Angehörige von Sozialleistungsempfängern. Müller Wersig NomosPraxis Müller Wersig Der Rückgriff gegen Angehörige von Sozialleistungsempfängern Arbeitslosengeld II Sozialgeld Sozialhilfe Grundsicherung 7. Auflage Nomos NomosPraxis Prof. Dr. Christian Müller

Mehr

Unterhaltsrechtsreform macht Kinder arm

Unterhaltsrechtsreform macht Kinder arm AKTUELLES DATEN UND FAKTEN Unterhaltsrechtsreform macht Kinder arm Stellungnahme vom 16. November 2007 zum Unterhaltsrechtsänderungsgesetz Seit zwei Jahren steckt die Reform des Unterhaltsrechts im Gesetzgebungsverfahren

Mehr

Unterhaltsrechtsreform macht Kinder arm

Unterhaltsrechtsreform macht Kinder arm AKTUELLES DATEN UND FAKTEN Unterhaltsrechtsreform macht Kinder arm Stellungnahme vom 16. November 2007 zum Unterhaltsrechtsänderungsgesetz Seit zwei Jahren steckt die Reform des Unterhaltsrechts im Gesetzgebungsverfahren

Mehr

Leitlinien zum Unterhaltsrecht

Leitlinien zum Unterhaltsrecht Leitlinien zum Unterhaltsrecht der Familiensenate des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen (Stand: 1. Juli 2001) Vorbemerkung: Die Leitlinien sind von den Mitgliedern der Familiensenate des Hanseatischen

Mehr