PRAXISINFORMATIONEN EHE & FAMILIE. Die Unterhaltsreform zum
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- Gerrit Huber
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1 EHE & FAMILIE Die Unterhaltsreform zum
2 EHE & FAMILIE Im April 2006 wurde der Regierungsentwurf eingebracht, gegen den die CDU/CSU erhebliche Bedenken vorbrachte, weil der Betreuungsunterhalt der geschiedenen Frau reduziert werden sollte, der durch Art. 6 GG verfassungsmäßig verankerte Schutz der Ehe vorrangig zu berücksichtigen sei. Diese führten zu einem geänderten Entwurf, der keine Gleichbehandlung von Unterhaltsansprüchen nichtehelicher Elternteile mit geschiedenen Elternteilen mehr vorsah. Dem schob das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom einen Riegel vor. Der Senat erklärte die Regelung des Betreuungsunterhalts zwischen Eltern eines nichtehelichen Kindes für unvereinbar mit Artikel 6 Abs. 5 GG, sofern durch die ungleiche Dauer des Anspruchs bei geschiedenen Eltern einerseits und nicht miteinander verheirateten Eltern andererseits das nichteheliche Kind gegenüber dem ehelichen zurückgesetzt werde. Bislang war es nämlich so, dass die nichteheliche Mutter für die Betreuung eines Kindes grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes Unterhalt erhielt, während die verheiratete getrennt lebende oder geschiedene Mutter grundsätzlich Unterhalt bis zum 8. Lebensjahr des Kindes beanspruchen konnte. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Beschluss ausdrücklich offengelassen, in welcher Richtung die Gleichstellung erfolgen sollte. Aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts konnte die Unterhaltsreform nicht wie geplant zum in Kraft treten. Der Entwurf musste überarbeitet werden, da er keine Gleichstellung der Betreuungssituation ehelicher und nichtehelicher Kinder vorsah. Das wurde nachgebessert. Das neue Gesetz trat dann erst zum in Kraft. Die wesentlichen Neuerungen: o Änderung der Rangfolge o Stärkung des Kindeswohls und Vereinheitlichung des Kindesunterhalts o Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung. 1. Während früher minderjährige Kinder und Ehegatten gleichrangig Unterhalt erhielten, stehen heute minderjährige Kinder, gleich ob eheliche oder uneheliche, auch adoptierte, im ersten Rang. Auswirkungen hat das insbesondere bei Familien mit kleinen und mittleren Einkommen und mehreren Kindern. Beispiel: Herr und Frau Maier trennen sich. Sie haben Zwillinge im Alter von 10 Jahren, die bei der Mutter leben. Herr Maier hat ein Netto-Einkommen von 1.500, ,00 davon darf er behalten. 600,00 muss er als Unterhalt bezahlen. Nach altem Recht wurde dieser Betrag auf die minderjährigen Kinder und Frau Maier nach einem gewissen Schema (Mangelfallberechung) verteilt, das immer dazu führte, dass der Ehegattenunterhalt höher ausfiel als der Kindesunterhalt. Nach neuem Recht kommen vorrangig die Kinder zum Zuge. Nach der zum geltenden Düsseldorfer Tabelle hat Herr Maier 245,00 pro Kind zu zahlen, insgesamt somit 490,00. Die restlichen 110,00 bleiben für die Ehefrau. In diesen Mangelfällen will die Reform die Kinder aus dem Sozialhilfebezug herausnehmen, die ja nicht für ihre eigene Existenz sorgen können. Diese Verantwortung soll vielmehr den Erwachsenen auferlegt werden. Ob das dazu führt, dass in Zukunft mehr Erwachsene Sozialhilfe beantragen müssen als Kinder, bleibt abzuwarten. Der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder ist jetzt so geregelt, dass die bisherige Differenzierung bei den Unterhaltssätzen für Kinder in den alten und neuen Bundesländern aufgehoben ist. Der Mindestunterhalt entspricht der Gruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle und beträgt für Kinder ab bis zum 6. Lebensjahr 279,00, bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres 322,00 ab dem 13. Lebensjahr 365,00. Das Kindergeld wird hälftig angerechnet
3 Nach der Reform verbessern sich also: o die Kinder (im Mangelfall) o die 2. Ehefrau, wenn sie Kinder erzieht (Schutz der Zweitfamilien) o die nicht verheirateten Mütter. Es verschlechtern sich: o die erste Ehefrau ohne Kinder bei kurzer Ehe o auch alle erziehenden Mütter, da sie früher wieder arbeiten müssen. Konkret bedeutet die Änderung der Rangfolge folgendes: Beispiel: Der nach 20 Jahren geschiedene Ehemann hat aus erster Ehe zwei Kinder. Seine Frau hat zugunsten von Kinderbetreuung und Haushaltsführung auf eine eigene Erwerbstätigkeit verzichtet. Die Kinder leben bei der Mutter, stehen kurz vor dem Abitur und die geschiedene Frau findet nach der Scheidung keinen Arbeitsplatz. Der Ehemann hat nach der Scheidung neu geheiratet und hat mit seiner 2. Ehefrau zwei minderjährige Kinder. In diesem Fall werden nach Abzug des sog. Selbstbehalts des Ehemannes zunächst die Unterhaltsansprüche aller Kinder (1. Rang) erfüllt. Wenn dann noch Einkommen zu verteilen bleibt, müssen die erste und zweite Ehefrau sich das Geld teilen (2. Rang: kinderbetreuende 2. Ehefrau und 1. Ehefrau aus langer Ehe). Abwandlung: Anders sieht es aus, hätte die erste Ehe nur ein paar Jahre gedauert und wäre kinderlos geblieben. Ist die 1. Ehefrau gleichwohl keiner Erwerbsarbeit nachgegangen und findet nun keinen Arbeitsplatz, hätte sie vermutlich keinen Anspruch auf Unterhalt mehr. Es kämen erneut im 1. Rang die Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den Kindern, im 2. Rang jetzt die kinderbetreuende 2. Ehefrau alleine zum Zuge. Nur, wenn dann noch Geld verbleibt, hat auch die 1. Ehefrau Anspruch auf Unterhalt. 2. Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung heißt ein weiterer wichtiger Ansatz der Reform, den getrennt lebende oder geschiedene Ehepartner, vor allem kinderlose, spüren werden. Bisher richtete sich der Unterhalt der Höhe nach hauptsächlich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der geschiedene Ehepartner sollte seinen Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen aufrechterhalten können nach dem Motto: einmal Chefarztgattin, immer Chefarztgattin. Hatte also eine Krankenschwester ihren Chefarzt geheiratet oder umgekehrt -, war ein paar Jahre mit ihm verheiratet, konnte sie nach altem Recht lebenslang Anspruch auf den sog. Aufstockungsunterhalt beanspruchen, der die Differenz zwischen den eigenen Einkünften und den Einkünften des Ex-Mannes ausgleichen sollte (Lebensstandardgarantie). Außerdem wurde ihr nach Scheidung nicht mehr zugemutet, wieder in den Beruf der Krankenschwester einzusteigen. Nach der Reform kann der Unterhalt für den finanzschwächeren Partner leichter auf einen bestimmten Zeitraum befristet oder in der Höhe beschränkt werden. Der Lebensstandard, der in der Ehe erreicht wurde, soll nicht mehr alleinentscheidend dafür sein, ob der Partner nach der Scheidung wieder arbeiten gehen muss. Der lebenslange Unterhalt soll künftig die Ausnahme sein, die Lebensstandardgarantie wegfallen. Der Grundsatz der nachehelichen Eigenverantwortung ist ausdrücklich im Gesetz verankert. Danach obliegt es jedem Ehegatten selbst, für seinen Unterhalt zu sorgen. ( 1569 S. 1 BGB). Die geschiedene kinderbetreuende Ehefrau muss früher als bisher wieder arbeiten gehen. Dabei spielen die tatsächlich bestehenden Kinderbetreuungsmöglichkeiten vor Ort eine größere Rolle. Grundsätzlich hat die geschiedene Ehefrau nur noch Anspruch auf Basisunterhalt während die ersten drei Lebensjahre eines Kindes. Hier erfolgte die Gleichstellung mit Müttern nichtehelicher Kinder! Die Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung heißt daher nichts anderes, als die getrenntlebenden oder geschiedenen Mütter früher als bisher zu eigener Arbeit anzuhalten. Wie das mit der tatsächlichen Betreuung, der An
4 forderung an die Flexibilität des Arbeitsplatzes (Teilzeit, Krankheitszeiten des Kindes, Ferien des Kindergartens), die Arbeitsmarktlage etc. vereinbar sein soll, wird in den zu erwartenden zahlreichen streitigen Fällen zu prüfen sein. Hier liegt die Herausforderung an die anwaltliche Tätigkeit, die je nachdem, wer vertreten wird umfangreichen Sachvortrag fordert. Absehbar ist, dass die Zahl der angeblichen Problemkinder sprunghaft ansteigen wird, die der persönlichen Betreuung des Elternteils bedürfen (der damit auch nicht arbeiten kann). Das neue Unterhaltsrecht erfordert daher noch vielmehr als bisher die Abwägung zahlreicher Umstände des Einzelfalls, um allen Beteiligten gerecht werden zu können. Der nacheheliche Betreuungsunterhalt kann ebenso wie die Ansprüche wegen Alters, Krankheit, Aufstockung der Einkommensdifferenz jetzt ausdrücklich herabgesetzt oder befristet werden. Voraussetzung für die Verlängerung des Anspruchs sollen nach der Reform die sog. ehebedingten Nachteile sein, die es auszugleichen gilt. Die Chefarztgattin muss daher als Krankenschwester arbeiten, der frühere Beruf ist wieder zumutbar (wäre sie in der Ehe außerdem in der Praxis für ihren Mann tätig gewesen, wäre auch die Arzthelferin zumutbar) Als Unterhalt bekäme sie nur den Nachteilsausgleich. Dazu wird gefragt, wie sie dastünde, hätte sie nicht geheiratet. Wäre sie z.b. Oberschwester geworden, hätte sie nicht geheiratet, hätte sie Anspruch auf Unterhalt in Höhe der Differenz ihres heutigen Einkommens und des Einkommens, welches sie ohne die Ehe als Oberschwester erzielen würde. Hat eine Frau zu Gunsten der Ehe und wegen der Geburt von Kindern ihr Studium abgebrochen und kann sie darlegen, dass sie dieses erfolgreich absolviert hätte mit der Option eines guten Einkommens, liegt der ehebedingte Nachteil wiederum in der Differenz der tatsächliche erzielten und mit Studium erzielbaren Einkünfte. Sämtliche Unterhaltsansprüche werden nach der Reform in der Regel nur noch zeitlich befristet zugesprochen oder aber der Höhe nach herabgestuft, bis sie endgültig entfallen. Maßgebend dafür wird sein die Dauer der Ehe das Alter der Parteien der Umfang der ehebedingten Nachteile in Altfällen zusätzlich: das Vertrauen in eine unbegrenzte Unterhaltsgewährung - 4 -
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