Unterweisungen der Mitarbeiter in Zahnarztpraxen

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1 Unterweisungen der Mitarbeiter in Zahnarztpraxen Seite 1 von 41

2 Inhaltsverzeichnis Allgemeines zur Unterweisung Checkliste Unterweisungen Beispiele für Unterweisungspflichten Anhang Mitarbeiterunterweisung Allgemeiner Arbeitsschutz Mitarbeiterunterweisung Schweigepflicht Mitarbeiterunterweisung Schweigepflicht (Erstmalig vor Arbeitsbeginn) Mitarbeiterunterweisung Datenschutz Mitarbeiterunterweisung Druckgeräte Mitarbeiterunterweisung Gefahrstoffverordnung Mitarbeiterunterweisung Hygiene Mitarbeiterunterweisung Kostenlose Immunisierungsmöglichkeiten Mitarbeiterunterweisung Hygienepläne Mitarbeiterunterweisung Jugendarbeitsschutzgesetz Mitarbeiterunterweisung Laserstrahlung Mitarbeiterunterweisung Röntgen Unterweisung helfende Person Röntgen Mitarbeiterunterweisung Medizinprodukte Mitarbeiterunterweisung Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen Mitarbeiterunterweisung Unfallverhütungsvorschriften Mitarbeiterunterweisung arbeitsmedizinische Vorsorge Mitarbeiterunterweisung über den Umgang mit Quecksilber und Amalgam Unterweisung über den Betriebsübergang der Zahnarztpraxis Bestellung eines Hygienebeauftragten/ MPG-Beauftragten Bestellung eines Datenschutzbeauftragten Seite 2 von 41

3 Allgemeines zur Unterweisung Unterweisung ist die auf den konkreten Arbeitsplatz oder Aufgabenbereich ausgerichtete Erläuterung und Anweisung des Unternehmers für ein sicherheitsgerechtes Verhalten der Mitarbeiter, die durch praktische Übungen ergänzt werden kann. Die Unterweisung hat während der Arbeitszeit stattzufinden. Sinn und Zweck der Unterweisung Die Unterweisung dient dazu, es den Mitarbeitern zu ermöglichen, sich sicherheits- und gesundheitsgerecht zu verhalten. Art und Weise, Umfang, Dokumentation der Unterweisung Art und Weise sowie der Umfang einer Unterweisung müssen in einem angemessenen Verhältnis zur vorhandenen Gefährdungssituation und der Qualifikation der Mitarbeiter stehen. Die Unterweisung hat in einer für die Mitarbeiter verständlichen Form und Sprache zu erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und vom Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. Hinweis: Ein Mitarbeiter sollte aus Zeitmangel nie ein Unterweisungsformular unterschreiben, ohne tatsächlich Unterweisen worden zu sein! Dies kann schwerwiegende Folgen für den Praxisinhaber und den Mitarbeiter haben! Ebenso kann dies Patienten gefährden. Seite 3 von 41

4 Anlässe für Unterweisungen Unterweisungsanlässe sind z.b. Neueinstellung oder veränderter Aufgabenbereich Veränderungen in den Arbeitsabläufen Einführung neuer Arbeitsmittel, neuer Arbeitsstoffe oder neuer Technologien Ergebnisse von durchgeführten Gefährdungsanalysen Unfälle, Beinahe-Unfälle und sonstige Schadensereignisse Hinweis: Die Erstunterweisung hat immer vor Aufnahme der konkreten Tätigkeit zu erfolgen. Wiederholung von Unterweisungen Bei gleichbleibenden Gefährdungen ist die Unterweisung mind. jährlich zu wiederholen um die Unterweisungsinhalte den Mitarbeitern wieder in Erinnerung zu rufen und aufzufrischen. Kürzere Unterweisungsintervalle können sich aus speziellen Arbeitsschutzvorschriften ergeben. So fordert z.b. 29 Jugendarbeitsschutzgesetz eine halbjährliche Unterweisung. Hinweis: Bei Jugendlichen gilt generell, dass sämtliche Unterweisungen (auch solche, die bei Erwachsenen jährlich durchzuführen sind) mindestens halbjährlich zu erfolgen haben. Können Unterweisungspflichten delegiert werden? Unterweisungspflichten kann der Praxisinhaber delegieren. Voraussetzungen: Mitarbeiter/in ist zuverlässig und für den Bereich der Unterweisung fachkundig Schriftliche Bestellung unter schriftlicher Benennung der Aufgabe(n) erforderlich Annahme der Bestellung durch die/den Beauftragte(n); (Aushändigung einer Kopie) Damit kommen für die Delegation der Unterweisungspflichten die in der Praxis bestellten Beauftragten infrage, so etwa die/der Hygiene-/MPG-Beauftragte oder die/der Datenschutzbeauftragte, usw. Qualifikation der bestellten Mitarbeiterin/des bestellten Mitarbeiters a) Hygiene-/MPG-Beauftragte(r) Grundsätzlich ist die ZFA dazu befähigt, als Hygiene-/MPG-Beauftragte zu fungieren, ohne dass es einer formalen Zusatzqualifikation bedarf. Jeder Praxisinhaber hat sich jedoch fortlaufend von den individuellen Fähigkeiten seiner ZFA zu überzeugen. Nötigenfalls muss die ZFA ihre Kenntnisse durch den Besuch geeigneter Fortbildungsveranstaltungen aktualisieren, bevor sie als Beauftragte bestellt werden kann. b) Datenschutzbeauftragte(r) Zum Datenschutzbeauftragten dürfen nur Personen bestellt werden, die über die erforderliche Fachkunde verfügen und bei denen Interessenkollisionen ausgeschlossen sind. Die erforderliche Fachkunde umfasst Kenntnisse der gesetzlichen Regelungen (Berufsordnung, Bundesdatenschutzgesetz, StGB, SGB V, usw.). Die/ der Datenschutzbeauftragte muss mit der Organisation und dem Ablauf der Praxis vertraut sein und technische Kenntnisse in den Bereichen Datenverarbeitung und Informationstechnologie aufweisen. Ggf. sollte ein geeigneter Lehrgang (vor Bestellung) besucht werden. Seite 4 von 41

5 Achtung: Nur wenn 10 oder mehr Personen mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind, besteht eine Pflicht zur Bestellung einer/eines Datenschutzbeauftragten. Alle Beschäftigten zählen wie Vollzeitkräfte, unabhängig davon, ob sie mit einer reduzierten Stundenzahl oder geringfügig beschäftigt sind. Auch der Praxisinhaber zählt mit. Seite 5 von 41

6 Beispiele für Unterweisungspflichten Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge-ArbMedVV 3 Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers (1) Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen. Dabei hat er die Vorschriften dieser Verordnung einschließlich des Anhangs zu beachten und die nach 9 Abs. 4 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Bei Einhaltung der Regeln und Erkenntnisse nach Satz 2 ist davon auszugehen, dass die gestellten Anforderungen erfüllt sind. Arbeitsmedizinische Vorsorge kann auch weitere Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge umfassen. (2) Der Arbeitgeber hat zur Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge einen Arzt oder eine Ärztin nach 7 zu beauftragen. Ist ein Betriebsarzt oder eine Betriebsärztin nach 2 des Arbeitssicherheitsgesetzes bestellt, soll der Arbeitgeber vorrangig diesen oder diese auch mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragen. Dem Arzt oder der Ärztin sind alle erforderlichen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse, insbesondere über den Anlass der arbeitsmedizinischen Vorsorge und die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, zu erteilen und die Begehung des Arbeitsplatzes zu ermöglichen. Ihm oder ihr ist auf Verlangen Einsicht in die Unterlagen nach Absatz 4 Satz 1 zu gewähren. (3) Arbeitsmedizinische Vorsorge soll während der Arbeitszeit stattfinden. Sie soll nicht zusammen mit Untersuchungen, die dem Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen dienen, durchgeführt werden, es sei denn, betriebliche Gründe erfordern dies; in diesem Fall hat der Arbeitgeber den Arzt oder die Ärztin zu verpflichten, die unterschiedlichen Zwecke von arbeitsmedizinischer Vorsorge und Eignungsuntersuchung gegenüber dem oder der Beschäftigten offenzulegen. (4) Der Arbeitgeber hat eine Vorsorgekartei zu führen mit Angaben, dass, wann und aus welchen Anlässen arbeitsmedizinische Vorsorge stattgefunden hat; die Kartei kann automatisiert geführt werden. Die Angaben sind bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses aufzubewahren und anschließend zu löschen, es sei denn, dass Rechtsvorschriften oder die nach 9 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln etwas anderes bestimmen. Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde auf Anordnung eine Kopie der Vorsorgekartei zu übermitteln. Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses hat der Arbeitgeber der betroffenen Person eine Kopie der sie betreffenden Angaben auszuhändigen; 34 des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt. Arbeitsschutzgesetz-ArbSchG 10 Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen (1) Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen. Er hat auch dafür zu sorgen, dass im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere in den Bereichen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung eingerichtet sind. Seite 6 von 41

7 (2) Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der nach Satz 1 benannten Beschäftigten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen. Vor der Benennung hat der Arbeitgeber den Betriebs- oder Personalrat zu hören. Weitergehende Beteiligungsrechte bleiben unberührt. Der Arbeitgeber kann die in Satz 1 genannten Aufgaben auch selbst wahrnehmen, wenn er über die nach Satz 2 erforderliche Ausbildung und Ausrüstung verfügt. 12 Unterweisung (1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit- und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muss bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie, vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden. Betriebsgenossenschaftliche Regeln-BGR 250 (siehe unten: TRBA 250) Bundesdatenschutzgesetz-BDSG 4g Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz (1) Der Beauftragte für den Datenschutz wirkt auf die Einhaltung dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz hin. Zu diesem Zweck kann sich der Beauftragte für den Datenschutz in Zweifelsfällen an die für die Datenschutzkontrolle bei der verantwortlichen Stelle zuständige Behörde wenden. Er kann die Beratung nach 38 Abs. 1 Satz 2 in Anspruch nehmen. Er hat insbesondere 1. die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme, mit deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen, zu überwachen; zu diesem Zweck ist er über Vorhaben der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten rechtzeitig zu unterrichten, 2. die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Personen durch geeignete Maßnahmen mit den Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderen Vorschriften über den Datenschutz und mit den jeweiligen besonderen Erfordernissen des Datenschutzes vertraut zu machen. Betriebssicherheitsverordnung-BetrSichV 9 Unterrichtung und Unterweisung (1) Bei der Unterrichtung der Beschäftigten nach 81 des Betriebsverfassungsgesetzes und 14 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit den Beschäftigten 1. angemessene Informationen, insbesondere zu den sie betreffenden Gefahren, die sich aus den in ihrer unmittelbaren Arbeitsumgebung vorhandenen Arbeitsmitteln ergeben, auch wenn sie diese Arbeitsmittel nicht selbst benutzen, und Seite 7 von 41

8 2. soweit erforderlich, Betriebsanweisungen für die bei der Arbeit benutzten Arbeitsmittel in für sie verständlicher Form und Sprache zur Verfügung stehen. Die Betriebsanweisungen müssen mindestens Angaben über die Einsatzbedingungen, über absehbare Betriebsstörungen und über die bezüglich der Benutzung des Arbeitsmittels vorliegenden Erfahrungen enthalten. (2) Bei der Unterweisung nach 12 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit 1. die Beschäftigten, die Arbeitsmittel benutzen, eine angemessene Unterweisung insbesondere über die mit der Benutzung verbundenen Gefahren erhalten und 2. die mit der Durchführung von Instandsetzungs-, Wartungs- und Umbauarbeiten beauftragten Beschäftigten eine angemessene spezielle Unterweisung erhalten. Berufsgenossenschaftliche Vorschriften-BGV (jetzt: DGUV-V) Grundsätze der Prävention BGV A 1 (jetzt DGUV-Vorschrift 1) 4 Unterweisung der Versicherten (1) Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung entsprechend 12 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden. (2) Der Unternehmer hat den Versicherten die für ihren Arbeitsbereich oder für ihre Tätigkeit relevanten Inhalte der geltenden Unfallverhütungsvorschriften und BG-Regeln sowie des einschlägigen staatlichen Vorschriften- und Regelwerks in verständlicher Weise zu vermitteln. Elektrische Anlagen und Betriebsmittel BGV A3 (jetzt DGUV-Vorschrift 3) 3 Grundsätze (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur von einer Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft den elektrotechnischen Regeln entsprechend errichtet, geändert und in Stand gehalten werden. Der Unternehmer hat ferner dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den elektrotechnischen Regeln entsprechend betrieben werden. (2) Ist bei einer elektrischen Anlage oder einem elektrischen Betriebsmittel ein Mangel festgestellt worden, d. h. entsprechen sie nicht oder nicht mehr den elektrotechnischen Regeln, so hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass der Mangel unverzüglich behoben wird und, falls bis dahin eine dringende Gefahr besteht, dafür zu sorgen, dass die elektrische Anlage oder das elektrische Betriebsmittel im mangelhaften Zustand nicht verwendet werden. Seite 8 von 41

9 Durchführungsanweisung zu 3 Abs. 1 Die Forderung unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft bedeutet die Wahrnehmung von Führungs- und Fachverantwortung, insbesondere: - (...) - (...) - (...) - das Unterweisen von elektrotechnischen Laien über sicherheitsgerechtes Verhalten, erforderlichenfalls das Einweisen. Biostoffverordnung-BioStoffV 14 Betriebsanweisung und Unterweisung der Beschäftigten (1) Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach 4 vor Aufnahme der Tätigkeit eine schriftliche Betriebsanweisung arbeitsbereichs- und biostoffbezogen zu erstellen. Satz 1 gilt nicht, wenn ausschließlich Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 1 ohne sensibilisierende oder toxische Wirkungen ausgeübt werden. Die Betriebsanweisung ist den Beschäftigten zur Verfügung zu stellen. Sie muss in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache verfasst sein und insbesondere folgende Informationen enthalten: 1. die mit den vorgesehenen Tätigkeiten verbundenen Gefahren für die Beschäftigten, insbesondere zu a) der Art der Tätigkeit, b) den am Arbeitsplatz verwendeten oder auftretenden, tätigkeitsrelevanten Biostoffen einschließlich der Risikogruppe, Übertragungswege und gesundheitlichen Wirkungen, 2. Informationen über Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln, die die Beschäftigten zu ihrem eigenen Schutz und zum Schutz anderer Beschäftigter am Arbeitsplatz durchzuführen oder einzuhalten haben; dazu gehören insbesondere a) innerbetriebliche Hygienevorgaben, b) Informationen über Maßnahmen, die zur Verhütung einer Exposition zu ergreifen sind, einschließlich der richtigen Verwendung scharfer oder spitzer medizinischer Instrumente, c) Informationen zum Tragen, Verwenden und Ablegen persönlicher Schutzausrüstung einschließlich Schutzkleidung, 3. Anweisungen zum Verhalten und zu Maßnahmen bei Verletzungen, bei Unfällen und Betriebsstörungen sowie zu deren innerbetrieblicher Meldung und zur Ersten Hilfe, 4. Informationen zur sachgerechten Inaktivierung oder Entsorgung von Biostoffen und kontaminierten Gegenständen, Materialien oder Arbeitsmitteln. Die Betriebsanweisung muss bei jeder maßgeblichen Veränderung der Arbeitsbedingungen aktualisiert werden. (2) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Beschäftigten auf der Grundlage der jeweils aktuellen Betriebsanweisung nach Absatz 1 Satz 1 über alle auftretenden Gefährdungen und erforderlichen Schutzmaßnahmen mündlich unterwiesen werden. Die Unterweisung ist so durchzuführen, dass bei den Beschäftigten ein Sicherheitsbewusstsein geschaffen wird. Die Beschäftigten sind auch über die Voraussetzungen zu informieren, unter denen sie Anspruch auf arbeitsmedizinische Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge haben. Im Rahmen der Unterweisung ist auch eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung Seite 9 von 41

10 durchzuführen mit Hinweisen zu besonderen Gefährdungen zum Beispiel bei verminderter Immunabwehr. Soweit erforderlich ist bei der Beratung die Ärztin oder der Arzt nach 7 Absatz 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge zu beteiligen. (3) Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens jährlich arbeitsplatzbezogen durchgeführt werden sowie in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung hat der Arbeitgeber schriftlich festzuhalten und sich von den unterwiesenen Beschäftigten durch Unterschrift bestätigen zu lassen. Gefahrstoffverordnung-GefStoffV 14 Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten (1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass den Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanweisung, die der Gefährdungsbeurteilung nach 6 Rechnung trägt, in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zugänglich gemacht wird. Die Betriebsanweisung muss mindestens Folgendes enthalten: 1. Informationen über die am Arbeitsplatz vorhandenen oder entstehenden Gefahrstoffe, wie beispielsweise die Bezeichnung der Gefahrstoffe, ihre Kennzeichnung sowie mögliche Gefährdungen der Gesundheit und der Sicherheit, 2. Informationen über angemessene Vorsichtsmaßregeln und Maßnahmen, die die Beschäftigten zu ihrem eigenen Schutz und zum Schutz der anderen Beschäftigten am Arbeitsplatz durchzuführen haben; dazu gehören insbesondere a) Hygienevorschriften, b) Informationen über Maßnahmen, die zur Verhütung einer Exposition zu ergreifen sind, c) Informationen zum Tragen und Verwenden von persönlicher Schutzausrüstung und Schutzkleidung, 3. Informationen über Maßnahmen, die bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen und zur Verhütung dieser von den Beschäftigten, insbesondere von Rettungsmannschaften, durchzuführen sind. Die Betriebsanweisung muss bei jeder maßgeblichen Veränderung der Arbeitsbedingungen aktualisiert werden. Der Arbeitgeber hat ferner sicherzustellen, dass die Beschäftigten 1. Zugang haben zu allen Informationen nach Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 über die Stoffe und Zubereitungen, mit denen sie Tätigkeiten ausüben, insbesondere zu Sicherheitsdatenblättern, und 2. über Methoden und Verfahren unterrichtet werden, die bei der Verwendung von Gefahrstoffen zum Schutz der Beschäftigten angewendet werden müssen. (2) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Beschäftigten anhand der Betriebsanweisung nach Absatz 1 über alle auftretenden Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen mündlich unterwiesen werden. Teil dieser Unterweisung ist ferner eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung. Diese dient auch zur Information der Beschäftigten über die Voraussetzungen, unter denen sie Anspruch auf arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge haben, und über den Zweck dieser Vorsorgeuntersuchungen. Die Beratung ist unter Beteiligung der Ärztin oder des Arztes nach 7 Absatz 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge durchzuführen, falls dies erforderlich sein sollte. Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens jährlich arbeitsplatzbezogen durchgeführt Seite 10 von 41

11 werden. Sie muss in für die Beschäftigten verständlicher Form und Sprache erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen 7 Information des Personals Die Leitung der Einrichtung informiert das in der Einrichtung tätige Personal bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach in regelmäßigen Abständen, mind. jedoch einmal jährlich über die in Hygieneplänen nach 23 Abs. 5 und 8 IfSG festgelegten innerbetrieblichen Verfahrensweisen zur Infektionshygiene und dokumentiert dies in geeigneter Weise. Jugendarbeitsschutzgesetz-JArbSchG 29 Unterweisung über Gefahren (1) Der Arbeitgeber hat die Jugendlichen vor Beginn der Beschäftigung und bei wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungen über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Beschäftigung ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterweisen. Er hat die Jugendlichen vor der erstmaligen Beschäftigung an Maschinen oder gefährlichen Arbeitsstellen oder mit Arbeiten, bei denen sie mit gesundheitsgefährdenden Stoffen in Berührung kommen, über die besonderen Gefahren dieser Arbeiten sowie über das bei ihrer Verrichtung erforderliche Verhalten zu unterweisen. (2) Die Unterweisungen sind in angemessenen Zeitabständen, mindestens aber halbjährlich, zu wiederholen. Medizinprodukte-Betreiberverordnung-MPBetreibV 2 Allgemeine Anforderungen (1) ( ) (2) Medizinprodukte dürfen nur von Personen errichtet, betrieben, angewendet und in Stand gehalten werden, die dafür die erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzen. (3) ( ) (4) Der Betreiber darf nur Personen mit dem Errichten und Anwenden von Medizinprodukten beauftragen, die die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllen. 5 Betreiben und Anwenden (1) Der Betreiber darf ein in der Anlage 1 aufgeführtes Medizinprodukt nur betreiben, wenn zuvor der Hersteller oder eine dazu befugte Person, die im Einvernehmen mit dem Hersteller handelt, 1. dieses Medizinprodukt am Betriebsort einer Funktionsprüfung unterzogen hat und 2. die vom Betreiber beauftragte Person anhand der Gebrauchsanweisung sowie beigefügter sicherheitsbezogener Informationen und Instandhaltungshinweise in die sachgerechte Handhabung, Anwendung und den Betrieb des Medizinproduktes sowie in die zulässige Verbindung mit anderen Medizinprodukten, Gegenständen und Zubehör eingewiesen hat. Seite 11 von 41

12 Eine Einweisung nach Nummer 2 ist nicht erforderlich, sofern diese für ein baugleiches (2) In der Anlage 1 aufgeführte Medizinprodukte dürfen nur von Personen angewendet werden, die die Voraussetzungen nach 2 Abs. 2 erfüllen und die durch den Hersteller oder durch eine nach Absatz 1 Nr. 2 vom Betreiber beauftragte Person unter Berücksichtigung der Gebrauchsanweisung in die sachgerechte Handhabung dieses Medizinproduktes eingewiesen worden sind. (3) Die Durchführung der Funktionsprüfung nach Absatz 1 Nr. 1 und die Einweisung der vom Betreiber beauftragten Person nach Absatz 1 Nr. 2 sind zu belegen. RKI/BfArM-Empfehlung 10/2012 a) Seite 1268: Regelmäßige Unterweisung des mit der Bedienung betrauten Personals im sachgerechten Betrieb des RDG. b) Seite 1271: Regelmäßige Unterweisung des mit der Bedienung betrauten Personals im sachgerechten Betrieb des Sterilisators. Röntgenverordnung-RöV 36 Unterweisung (1) Personen, denen (...) der Zutritt zum Kontrollbereich gestattet wird, sind vor dem erstmaligen Zutritt über - die Arbeitsmethoden - die möglichen Gefahren - die anzuwendenden Sicherheits- und Schutzmaßnahmen und den für ihre Beschäftigung oder ihre Anwesenheit wesentlichen Inhalt dieser Verordnung, der Genehmigung oder Anzeige und der Arbeitsschutzanweisung zu unterweisen. (...) Die Unterweisung ist mind. 1x im Jahr zu wiederholen. Sie kann Bestandteil sonstiger erforderlicher Unterweisungen nach immissionsschutz- oder arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften sein. (2) Andere Personen, denen der Zutritt zu Kontrollbereichen gestattet wird, sind vorher über die möglichen Gefahren und ihre Vermeidung zu unterweisen. (3) Frauen sind im Rahmen der Unterweisungen nach Absatz 1 oder 2 darauf hinzuweisen, dass eine Schwangerschaft im Hinblick auf die Risiken einer Strahlenexposition für das ungeborene Kind so früh wie möglich mitzuteilen ist. (4) Über den Inhalt und den Zeitpunkt der Unterweisung nach Absatz 1 oder 2 sind Aufzeichnungen zu führen, die von der unterwiesenen Person zu unterzeichnen sind. Die Aufzeichnungen sind in den Fällen des Absatzes 1 fünf Jahre, in denen des Absatzes 2 ein Jahr lang nach der Unterweisung aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Seite 12 von 41

13 Strafgesetzbuch-StGB 203 Verletzung von Privatgeheimnissen (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als 1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, 2. bis 6. ( ) anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) ( ) (3) ( ) (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart. Technische Regeln für biologische Arbeitsstoffe-TRBA 250 Fassung vom März 2014, zuletzt geändert Unterweisung Beschäftigte, die Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen ausführen, müssen anhand der Betriebsanweisung und der betrieblichen Hygienemaßnahmen (Hygieneplan) über die auftretenden Gefahren und über die erforderlichen Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. ( ) Die Unterweisung soll so gestaltet sein, dass das Sicherheitsbewusstsein der Beschäftigten gestärkt wird. Die Umsetzung der Unterweisungsinhalte ist zu kontrollieren. Die Beschäftigten sind auch über die Voraussetzungen zu informieren, unter denen sie Anspruch auf arbeitsmedizinische Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge haben Im Rahmen der Unterweisung hat eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung der Beschäftigten zu erfolgen. Diese ist unter Beteiligung des mit der Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragten Arztes durchzuführen. Eine Beteiligung ist z.b. auch durch die Schulung der Personen, die die Unterweisung durchführen, oder durch die Mitwirkung an der Erstellung geeigneter Unterrichtsmaterialien zur arbeitsmedizinischen Prävention gegeben. Die Themenfelder, zu denen die Beschäftigten informiert und beraten werden müssen, sind in Abhängigkeit vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Sie betreffen u. a. 1. ( ) 2. ( ) 3. ( ) Seite 13 von 41

14 7.2.3 Die Unterweisung ist vor Aufnahme der Tätigkeiten sowie bei maßgeblichen Änderungen der Arbeitsbedingungen, mindestens jedoch jährlich, durchzuführen. Sie muss in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache mündlich, arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind zu dokumentieren und vom Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. Anhang Unterweisungsformulare Formulare zur Bestellung von Beauftragten Der Anhang enthält die gebräuchlichen Unterweisungsformulare. Obwohl viele Praxen kein Amalgam mehr verwenden, haben wir der Vollständigkeit halber die Mitarbeiterunterweisung über den Umgang mit Quecksilber und Amalgam mit aufgenommen. Weiterhin finden Sie auch die Unterweisung über den Betriebsübergang der Praxis. Diese benötigen Sie, wenn Sie Ihre Praxis an einen Nachfolger übergeben möchten. Abschließend finden Sie zwei Formulare zur Bestellung einer/eines Hygiene-/MPG- Beauftragten sowie einer/eines Datenschutzbeauftragten. Seite 14 von 41

15 Mitarbeiterunterweisung Allgemeiner Arbeitsschutz Teil 1 12 ArbSchG/ 4 DGUV- Vorschrift 1 (ehemals BGV A1 Grundsätze der Prävention ) Sammelunterweisung Durch die jeweilige Unterschrift wird bestätigt, dass die bzw. der Unterzeichnende über die nachfolgenden Inhalte unterwiesen wurde. Brandschutz Inhalte der Unterweisung: - Alarmplan - Brandentstehung - Brandvermeidung - Brandverlauf - Verhalten im Brandfall - Feuerlöscher und richtiges Löschen - Fluchtwegbeschilderung - Sammelplatz - Hilfsmittel zur Unterweisung: Verhalten Treppenhausbrand Entstehung Bürobrand Name Datum Unterschrift Praxisinhaberin/Praxisinhaber Seite 15 von 41

16 Mitarbeiterunterweisung Allgemeiner Arbeitsschutz Teil 2 12 ArbSchG/ 4 DGUV- Vorschrift 1 (ehemals BGV A1 Grundsätze der Prävention ) Sammelunterweisung Durch die jeweilige Unterschrift wird bestätigt, dass die bzw. der Unterzeichnende über die nachfolgenden Inhalte unterwiesen wurde. Erste Hilfe Inhalte der Unterweisung: - Ersthelfer - Erste-Hilfe-Kasten - Organisation der Ersten Hilfe - Durchgangsarzt - Arbeitsunfall - Wegeunfall - Erste-Hilfe-Maßnahmen - Hilfsmittel zur Unterweisung: Betriebsanweisung Biostoffverordnung Plakat Erste-Hilfe Anleitung zur Ersten Hilfe Name Datum Unterschrift Praxisinhaberin/Praxisinhaber Seite 16 von 41

17 Mitarbeiterunterweisung Allgemeiner Arbeitsschutz Teil 3 12 ArbSchG/ 4 DGUV- Vorschrift 1 (ehemals BGV A1 Grundsätze der Prävention ) Sammelunterweisung Durch die jeweilige Unterschrift wird bestätigt, dass die bzw. der Unterzeichnende über die nachfolgenden Inhalte unterwiesen wurde. Elektrosicherheit Inhalte der Unterweisung: - Gefährdungen im Umgang mit elektrischen Arbeitsmitteln - Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln - Verhalten bei Störungen - Verhalten bei Unfällen/ Erste-Hilfe - Instandhaltung/Prüfung - Hilfsmittel zur Unterweisung: Betriebsanweisung Elektrogeräte Name Datum Unterschrift Praxisinhaberin/Praxisinhaber Seite 17 von 41

18 Mitarbeiterunterweisung Schweigepflicht 203 Strafgesetzbuch (StGB) Von Frau Zahnärztin/Herrn Zahnarzt bin ich eingehend darüber belehrt worden, dass ich verpflichtet bin, über alle mir in der Praxis anvertrauten oder bekanntgewordenen fremden Geheimnisse, welche insbesondere die Behandlung, den persönlichen Lebensbereich oder ein Betriebs- oder Geschäfts-geheimnis betreffen, Stillschweigen zu bewahren und hierüber niemanden außerhalb der Praxis Kenntnis zu geben habe, auch nicht Familienangehörigen oder nahen Verwandten. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder Ausbildungs-verhältnisses. Ich bin zudem darüber belehrt worden, dass ein Bruch der Verschwiegenheitspflicht nicht nur eine Verletzung arbeitsrechtlicher Vorschriften darstellt, sondern auch strafrechtlich gem. 203 des Strafgesetzbuches verfolgt werden kann. Name Datum Unterschrift Praxisinhaberin/Praxisinhaber Seite 18 von 41

19 Mitarbeiterunterweisung Schweigepflicht 203 Strafgesetzbuch (StGB) Bei Abschluss des Ausbildungs-/Arbeitsvertrages vor Aufnahme der Tätigkeit Praxis: Frau/ Herr wohnhaft in wurde heute von mir, (Zahnärztin/Zahnarzt) eingehend mündlich darüber unterwiesen, dass sie bzw. er zur absoluten Verschwiegenheit über alle Tatsachen und Begebenheiten, die ihr bzw. ihm in der Eigenschaft als Auszubildender/Auszubildende, Mitarbeiterin/Mitarbeiter meiner Praxis anvertraut o. bekannt werden bzw. bekannt geworden sind, verpflichtet ist. Hierzu gehören auch sämtliche wirtschaftlichen, finanziellen, privaten oder sonstigen Umstände, die ihr bzw. ihm über Patienten mitgeteilt oder bekannt werden. Sie bzw. er wurde des Weiteren darüber unterwiesen, dass die Verschwiegenheitsverpflichtung auch gegenüber Familienmitgliedern oder nahen Angehörigen besteht. Die Pflicht zur Verschwiegenheit bezieht sich auch auf schriftliche Mitteilungen der Patienten, Dokumentationen und Aufzeichnungen über Patienten, Röntgenaufnahmen und sonstige Untersuchungsbefunde. Die Auszubildende/der Auszubildende, die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter wurde weiterhin darüber unterwiesen, dass die Verpflichtung zur Verschwiegenheit auch nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses bei Nichtübernahme bzw. nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter besteht. Im Rahmen der Unterweisung wurde auf 203 Strafgesetzbuch ("Verletzung von Privatgeheimnissen") verwiesen. Der Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter wurde eine Kopie der Unterweisung ausgehändigt. Datum: Unterschrift Inhaber/in Unterschrift Mitarbeiter/in/ Auszubildende(r) Seite 19 von 41

20 Mitarbeiterunterweisung Datenschutz 5 BDSG Bei Abschluss des Ausbildungs-/Arbeitsvertrages vor Aufnahme der Tätigkeit Praxis: Frau/ Herr wohnhaft in wurde heute von mir, (Zahnärztin/Zahnarzt) eingehend mündlich darüber unterwiesen, dass sie bzw. er zur absoluten Verschwiegenheit bzgl. der Wahrnehmung des Datengeheimnisses nach dem Bundesdatenschutzgesetz verpflichtet ist. Der/die Mitarbeiter/in wurde darüber unterwiesen, dass sich die Verpflichtung auf alle Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer natürlichen Person sowie auf alle Schutzmaßnahmen, die gegen Missbrauch dieser Daten erforderlich sind, beziehen. Im Einzelnen wurde der/die Mitarbeiter/in über folgende Regelungen unterwiesen: 1. Es ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten oder zu nutzen. Dieses Verbot gilt auch nach der Beendigung des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses weiter. 2. Einzuhalten sind: bestehende rechtliche Vorschriften und Praxisregeln Anweisungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers über den Umgang mit personenbezogenen Daten sowie Maßnahmen zur Sicherung der Daten vor Verlust oder Missbrauch 3. Zum Schutz personenbezogener Daten im Rahmen der zugewiesenen Aufgaben ist immer die notwendige Sorgfalt anzuwenden. Festgestellte Mängel oder Unzulänglichkeiten sind unverzüglich dem/der Arbeitgeber/in anzuzeigen. 4. Die Verwendung privater Software neben der betrieblichen Software ist auf betrieblichen EDV-Einrichtungen nicht gestattet. Der Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter wurde eine Kopie der Unterweisung ausgehändigt. Datum: Unterschrift Inhaber/in Unterschrift Mitarbeiter/in/ Auszubildende(r) Seite 20 von 41

21 Mitarbeiterunterweisung Druckgeräte 9 BetrSichV Durch die jeweilige Unterschrift wird bestätigt, dass die bzw. der Unterzeichnende über die nachfolgenden Inhalte unterwiesen wurde. Inhalte der Unterweisung: - Richtiger Umgang und Gebrauch - Mit der Benutzung verbundene mögliche Gefahren - Schutzmaßnahmen für Patienten und Personal - Hilfsmittel zur Unterweisung: Bedienungsanleitungen und Gerätebücher Name Datum Unterschrift Praxisinhaberin/Praxisinhaber Seite 21 von 41

22 Mitarbeiterunterweisung Gefahrstoffverordnung 14 GefStoffV Durch die jeweilige Unterschrift wird bestätigt, dass die bzw. der Unterzeichnende gemäß 14 GefStoffV anhand der Betriebsanweisungen über den Umgang mit den verwendeten Gefahrstoffen unterwiesen wurde. Im Einzelnen wurde auf die nachstehenden Punkte und deren Einhaltung besonders hingewiesen: 1. Die Betriebsanweisungen für den Umgang mit Gefahrstoffen finden Sie in der Praxis: 2. Auf das in der Praxis und im Labor vorhandene Gefahrstoffverzeichnis wird verwiesen. 3. Beim Umgang mit Gefahrstoffen sind die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln einzuhalten. 4. Die beim Umgang mit Gefahrstoffen entstehenden gefährlichen Abfälle sind sachgerecht zu entsorgen. 5. Beim Umgang mit Gefahrstoffen sind die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen, insbesondere ist eine geeignete Schutzkleidung/Schutzausrüstung zu tragen. 6. Gebärfähige Arbeitnehmerinnen sind über die für werdende Mütter möglichen Gefahren und Beschäftigungsbeschränkungen zu unterrichten. 7. Für den Verbrauch durch Personal im Betrieb bestimmte Lebensmittel und Tabakerzeugnisse dürfen nur so aufbewahrt werden, dass sie mit Gefahrstoffen nicht in Berührung kommen. Name Datum Unterschrift Praxisinhaberin/Praxisinhaber Seite 22 von 41

23 Mitarbeiterunterweisung Hygiene TRBA/ BGR 250 Durch die jeweilige Unterschrift wird bestätigt, dass die bzw. der Unterzeichnende über die nachfolgenden Inhalte unterwiesen wurde. Inhalte der Unterweisung: - Organisation von Hygienemaßnahmen und Hygieneplan insb. Infektionsgefahren - Aufbereitung von Medizinprodukten - Gefährdungen am Arbeitsplatz - Schutzkleidung - Händehygiene - Umgang mit Desinfektionsmitteln und Gefahrstoffen - Maßnahmen zur Desinfektion - Reinigung und Sterilisation von Instrumenten - Desinfektion und Reinigung von Geräten und Arbeitsbereichen - Entsorgung von Praxisabfällen - Verhalten bei Arbeitsunfällen und Notfallsituationen Hilfsmittel zur Unterweisung: RKI-Empfehlung 4/2006 DAHZ Hygieneleitfaden Unfallverhütungsvorschrift DGUV-Vorschrift 1 (ehemals BGV A1 Grundsätze der Prävention ) TRBA 250 (Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe)/BGR 250 BGR 206 (Desinfektionsarbeiten im Gesundheitsdienst) ZH1/598 Umgang mit alkoholischen Desinfektionsmitteln VAH-Liste Desinfektionsmittel Name Datum Unterschrift Praxisinhaberin/Praxisinhaber Seite 23 von 41

24 Mitarbeiterunterweisung Kostenlose Immunisierungsmöglichkeiten TRBA/ BGR / ArbMedVV, Anhang Teil 2 Durch die jeweilige Unterschrift wird bestätigt, dass die bzw. der Unterzeichnende über die Möglichkeit einer kostenlosen Immunisierung gegen: unterwiesen wurde. Im Einzelnen wurde auf die nachstehenden Punkte besonders hingewiesen: 1. Nach der BGR 250/TRBA 250 Pkt. 9.5 ist die Immunisierung für die Beschäftigten kostenlos (siehe auch RKI-Empfehlung 4/2006 Infektionsprävention in der Zahnheilkunde-Grundsätze der Prävention). 2. Die gebotenen Maßnahmen zur Immunisierung sind im Einvernehmen mit dem Arzt, der die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen gem. ArbMedVV durchführt, festzulegen. 3. Die im Arbeitsbereich auftretenden übertragbaren Krankheiten sind unverzüglich der Praxisinhaberin oder dem Praxisinhaber zur Mitteilung an den, die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung durchführenden Arzt, bekanntzugeben. Name Datum Entscheidung Unterschrift Ja Nein Ja Ja Ja Ja Nein Nein Nein Nein Unterschrift Praxisinhaber/in Seite 24 von 41

25 Mitarbeiterunterweisung Hygienepläne 7 der Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen Durch die jeweilige Unterschrift wird bestätigt, dass die bzw. der Unterzeichnende den/die in der Praxis tätigen Mitarbeiter/innen über die in den Hygieneplänen nach 23 Abs. 5 und 8 IfSG festgelegten innerbetrieblichen Verfahrensweisen zur Infektionshygiene unterwiesen hat. Hilfsmittel zur Unterweisung: Der individualisierte Hygieneplan der Praxis in der aktuell geltenden Fassung Infektionsschutzgesetz (IfSG) Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (HygMedVO) RKI-Empfehlung 4/2006 Infektionsprävention in der Zahnheilkunde-Anforderungen an die Hygiene 7 HygMedVO NRW hat folgenden Wortlaut: Die Leitung der Einrichtung informiert das in der Einrichtung tätige Personal bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach in regelmäßigen Abständen, mind. jedoch einmal jährlich über die in Hygieneplänen nach 23 Abs. 5 und 8 IfSG festgelegten innerbetrieblichen Verfahrensweisen zur Infektionshygiene und dokumentiert dies in geeigneter Weise. Name (MA) Datum Unterschrift Unterschrift Praxisinhaber/in Seite 25 von 41

26 Mitarbeiterunterweisung Jugendarbeitsschutzgesetz 29 JArbSchG Durch die jeweilige Unterschrift wird bestätigt, dass die bzw. der Jugendliche nach 29 JArbSchG unterwiesen wurde. 29 JArbSchG hat folgenden Wortlaut: (1) Der Arbeitgeber hat die Jugendlichen vor Beginn der Beschäftigung und bei wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungen über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Beschäftigung ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterweisen. Er hat die Jugendlichen vor der erstmaligen Beschäftigung an Maschinen oder gefährlichen Arbeitsstellen oder mit Arbeiten, bei denen sie mit gesundheitsgefährdenden Stoffen in Berührung kommen, über die besonderen Gefahren dieser Arbeiten sowie über das bei ihrer Verrichtung erforderliche Verhalten zu unterweisen. (2) Die Unterweisungen sind in angemessenen Zeitabständen, mindestens aber halbjährlich, zu wiederholen. Ferner wird mit der Unterschrift bestätigt, dass gemäß 47 JArbSchG darauf hingewiesen wurde, an welcher Stelle im Betrieb das Jugendarbeitsschutzgesetz ausliegt. Jugendlicher Datum Unterschrift Unterschrift Praxisinhaber/in Seite 26 von 41

27 Mitarbeiterunterweisung Laserstrahlung DGUV-Vorschrift 11, ehemals BGV B2 Laserstrahlung Durch die jeweilige Unterschrift wird bestätigt, dass die bzw. der Unterzeichnende über den Inhalt der DGUV-Vorschrift 11 Laserstrahlung unterwiesen wurde. Im Einzelnen wurde auf die nachstehenden Punkte und deren Einhaltung besonders hingewiesen: 1. Beschäftigte, die Lasereinrichtungen der Klassen 2 bis 4 anwenden oder die sich in Laserbereichen von Lasereinrichtungen der Klassen 3 B, 3 R oder 4 aufhalten, sind über das zu beachtende Verhalten zu unterweisen. 2. Die für den sicheren Betrieb der Lasereinrichtungen erforderlichen Schutzeinrichtungen und die persönlichen Schutzausrüstungen (wie Augenschutzgeräte, Schutzkleidung, Schutzhandschuhe) werden von der Praxisbetreiberin oder dem Praxisbetreiber zur Verfügung gestellt und sind zu benutzen. 3. In Laserbereichen, in denen Lasereinrichtungen der Klassen 3 B, 3 R oder 4 betrieben werden, dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. Dies gilt nicht für Jugendliche über 16 Jahren, soweit a. dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist und b. ihr Schutz durch Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist. Name Datum Unterschrift Unterschrift Praxisinhaber/in Seite 27 von 41

28 Mitarbeiterunterweisung Röntgen 36 Abs. 1 Satz 1 u. 2 RöV Durch die jeweilige Unterschrift wird bestätigt, dass die bzw. der Unterzeichnende über die Arbeitsmethoden, mögliche Gefahren, anzuwendenden Schutzmaßnahmen und über den Inhalt der Röntgenverordnung unterwiesen wurde. Im Einzelnen wurde auf die nachstehenden Punkte und deren Einhaltung besonders hingewiesen: 1. Die Röntgenverordnung liegt im Röntgen-/Behandlungsraum zur Einsichtnahme aus. 2. Alle beim Betrieb dieser Röntgeneinrichtung beschäftigten Personen müssen anhand der Gebrauchsanweisung in die sachgerechte Handhabung durch jemanden eingewiesen werden, der über die erforderliche Fachkunde verfügt. 3. Die durch die Röntgenuntersuchung bedingte Strahlenexposition ist soweit einzuschränken, wie dies mit den Erfordernissen der medizinischen Wissenschaft zu vereinbaren ist. Hierzu zählt insbesondere der Einsatz hochempfindlicher Filme. 4. Nach erfolgter Abnahmeprüfung sind Konstanzprüfung der Filmverarbeitung und weiterer Röntgengeräte vorzunehmen. Tonus siehe Vorgaben. 5. Mitarbeiter/innen ist nach 24 Abs. 2 die technische Durchführung unter ständiger Aufsicht und Verantwortung eines nach 24 Abs. 1 fachkundigen Arztes oder Zahnarztes erlaubt, wenn sie über die notwendigen Kenntnisse im Strahlenschutz verfügen. Eine Schwangerschaft ist im Hinblick auf die Risiken einer Strahlenexposition für das ungeborene Kind dem Strahlenschutzverantwortlichen /- beauftragten so früh wie möglich mitzuteilen (Hinweis nach 36 Abs. 3 RöV). 6. Vor der Anwendung von Röntgenstrahlen muss aufgezeichnet werden ( 23 Abs. 3, 28 Abs. 1): a) Besteht eine Schwangerschaft? b) Sind Röntgenaufnahmen oder weitere bildgebende Verfahren in dem Bereich angefertigt worden, der jetzt untersucht werden soll? Dabei ist nach dem Röntgennachweisheft zu fragen bzw. sind Röntgenpässe bereitzuhalten und anzubieten. 7. Über die Anwendung von Röntgenstrahlen müssen Aufzeichnungen angefertigt werden, aus denen der Zeitpunkt, die Art der Anwendung, untersuchte Körperregion, sowie Strahlenbelastung zu ermitteln sind ( 28 Abs. 1). Name Datum Unterschrift Unterschrift Strahlenschutzbeauftragter Seite 28 von 41

29 Unterweisung helfende Person Röntgen 36 Abs. 2 RöV 1 Jahr Aufbewahrungsfrist nach 36 Abs. 4 RöV Name, Vorname der helfenden Person: Name, Vorname der zu untersuchenden Person: Datum der Unterweisung: Inhalt der Unterweisung: Eine Schwangerschaft ist im Hinblick auf die Risiken einer Strahlenexposition für das ungeborene Kind dem Strahlenschutzverantwortlichen so früh wie möglich mitzuteilen ( 36 Abs. 3 RöV). Dieser Hinweis nach 36 Abs. 3 RöV war Bestandteil der Unterweisung. Unterweisende Person: Name, Vorname Funktion Unterschrift Inhalt 36 Abs. 2 RöV schreibt folgendes vor: Andere Personen, denen der Zutritt zu Kontrollbereichen gestattet wird, sind vorher über die möglichen Gefahren und ihre Vermeidung zu unterweisen. Seite 29 von 41

30 Mitarbeiterunterweisung Medizinprodukte Sammelunterweisung Durch die jeweilige Unterschrift wird bestätigt, dass die bzw. der Unterzeichnende über die nachfolgenden Inhalte unterwiesen wurde. Medizinprodukte 5 Abs. 1 Nr. 2 MPBetreibV i.v.m. 2 Abs. 4 MPBetreibV Inhalte der Unterweisung: - Anforderungen an Personen, die Medizinprodukte anwenden (Sachkenntnis) - Sachgerechte Handhabung, Anwendung und Betrieb des Medizinproduktes - Ordnungsgemäße Instandhaltung der Medizinprodukte (Wartung, Inspektion, Instandsetzung und Aufbereitung) - Hilfsmittel zur Unterweisung: MPBetreibV Sicherheitsbezogene Informationen Instandhaltungshinweise Bedienungsanleitungen und Gerätebücher zu den verwendeten Medizinprodukten Sterilisator RKI/BfArM-Empfehlung 10/ S Sterilisator Inhalte der Unterweisung: - korrekte Bedienung, - korrekte Pflege und Wartung - sachgerechter Betrieb des Sterilisators - Hilfsmittel zur Unterweisung: Bedienungsanleitung und Gerätebuch zu dem Sterilisator (Name und Bezeichnung des Steris) Anlage 4 Inbetriebnahme und Betrieb von Kleinsterilisatoren zur Aufbereitung von Medizinprodukten (Checkliste) der RKI/BfArM-Empfehlung 10/2012 Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten Seite 30 von 41

31 RDG RKI/BfArM-Empfehlung 10/ S Reinigungs- und Desinfektionsgerät Inhalte der Unterweisung: - Korrekte Bedienung - Korrekte Pflege und Wartung - Sachgerechter Betrieb Hilfsmittel zur Unterweisung: Bedienungsanleitung und Gerätebuch zu dem RDG (Name und Bezeichnung des RDG) Anlage 3 Inbetriebnahme und Betrieb von Reinigungs- und Desinfektionsgeräten (RDG) zur Aufbereitung von Medizinprodukten (Checkliste) der RKI/BfArM- Empfehlung 10/2012 Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten Hochfrequenzchirurgiegerät 5 Abs. 2 MPBetreibV Inhalte der Unterweisung: - sicherheitsgerechter Umgang - ordnungsgemäßer Gebrauch - Mögliche Gefahren (inkl. Schutzmaßnahmen für Patienten und Personal) - Hilfsmittel für die Unterweisung: Bedienungsanleitungen und Gerätebücher zu dem/ den Geräte(n) (Name und Bezeichnung des HF-Chirurgiegerätes/ der HF-Chirurgiegeräte) Name Datum Unterschrift Unterschrift Praxisinhaber/in Seite 31 von 41

32 Mitarbeiterunterweisung Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen 1 BioStoffV und TRBA Durch die jeweilige Unterschrift wird bestätigt, dass die bzw. der Unterzeichnende anhand der TRBA 250 und der Betriebsanweisung im Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen gemäß 12 (2) Biostoffverordnung sowie des Hygieneplans unterwiesen wurde. Inhalte: 1. Mögliche tätigkeitsbedingte gesundheitliche Gefährdungen durch die verwendeten oder vorkommenden biologischen Arbeitsstoffe. Dabei sind insbesondere a) die typischen bzw. mit der Tätigkeit verbundenen Übertragungswege bzw. Aufnahmepfade, b) die möglichen Krankheitsbilder und Symptome, c) medizinische Faktoren, die zu einer Erhöhung des Risikos führen können d) die Möglichkeiten der Impfprophylaxe zu berücksichtigen. 2. Die einzuhaltenden Verhaltensregeln, z. B. zu Hygieneanforderungen, Hautschutz- und pflege und deren konsequente Umsetzung. 3. Die medizinischen Aspekte der Notwendigkeit, Geeignetheit und des Gebrauchs von persönlicher Schutzausrüstung, z. B. Schutzhandschuhe, Schutzkleidung, Atemschutz, einschl. Handhabung, max. Tragezeiten, Wechselturnus und möglicher körperlicher Belastungen. 4. Die Maßnahmen der Ersten Hilfe und der Postexpositionsprophylaxe sowie das Vorgehen bei Schnitt- und Stichverletzungen. 5. Die erforderliche arbeitsmedizinische Vorsorge (Pflicht- bzw. Angebotsvorsorge), deren Untersuchungsumfang und Nutzen und mögliche Impfungen. 6. Das Angebot einer arbeitsmedizinischen Vorsorge beim Auftreten einer Erkrankung, wenn der Verdacht eines ursächlichen Zusammenhangs mit der Tätigkeit besteht. Name Datum Unterschrift Unterschrift Praxisinhaber/in Seite 32 von 41

33 Mitarbeiterunterweisung Unfallverhütungsvorschriften DGUV-Vorschrift 1 (ehemals BGV A1 Grundsätze der Prävention ) Durch die jeweilige Unterschrift wird bestätigt, dass die bzw. der Unterzeichnende über den Inhalt der Unfallverhütungsvorschriften unterwiesen wurde. Im Einzelnen wurde auf die nachstehenden Punkte und deren Einhaltung besonders hingewiesen: 1. Alle in der Praxis Beschäftigten haben alle der Arbeitssicherheit dienenden Maßnahmen zu unterstützen und sind verpflichtet, Weisungen der Praxisinhaberin oder des Praxisinhabers zum Zwecke der Unfallverhütung zu befolgen, es sei denn, es handelt sich um Weisungen, die offensichtlich unbegründet sind. 2. Die zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung und Schutzkleidung ist zu benutzen. 3. Einrichtungen dürfen nur zu dem von der Praxisinhaberin oder dem Praxisinhaber bestimmten oder üblichen Zweck verwendet werden. 4. Die in den einzelnen Unfallverhütungsvorschriften enthaltenen Maßnahmen sind zu beachten und einzuhalten. Name Datum Unterschrift Unterschrift Praxisinhaber/in Seite 33 von 41

34 Mitarbeiterunterweisung arbeitsmedizinische Vorsorge Sammelunterweisung Durch die jeweilige Unterschrift wird bestätigt, dass die bzw. der Unterzeichnende über den Inhalt der arbeitsmedizinischen Vorsorge unterwiesen wurde(n). nach G 24 Haut und G 42 Infektionsgefährdung ArbMedVV Anhang Teil 1 und Teil 2 Inhalte der Unterweisung: Infektionspräventive Maßnahmen am Patienten und des Behandlungsteams, Vorsorgen nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV): G 42 Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung und G 24 Hauterkrankungen, ärztliche Bescheinigung und Vorsorgekartei, Immunisierung, Vorsorgen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), Beschäftigungsbeschränkungen, Verhalten bei Arbeitsunfällen und Notsituationen, allgemeine arbeitsmedizinische Beratung unter Beteiligung des Betriebsarztes über die Vorsorge und Hinweis auf besondere Gefährdungen (z.b. bei dauernd verminderter Immunabwehr) Bei Teilnahme der Praxis am kammereigenen BuS-Dienst: Persönlicher Fragebogen für die Beschäftigten ausfüllen und abschicken Hilfsmittel zur Unterweisung: ArbMedVV RKI-Empfehlung 4/2006 Unfallverhütungsvorschrift DGUV-Vorschrift 1 TRBA 250 (Technische Regeln für biologische Arbeitsstoffe) nach G 37 Bildschirmarbeit ArbMedVV Anhang Teil 4 Inhalte der Unterweisung: Aufbau der Wirbelsäule, Belastung und Entlastung der Wirbelsäule, richtige Sitzposition, Einstellung des Bürostuhles, Vermeidung statischer Haltearbeit, Aufstellung des Monitors, Anordnung der Arbeitsmittel, Beleuchtung, Raumklima, Bildschirmbrille, Bildschirmvorsorge, Gestaltung des Arbeitsablaufes, Hilfsmittel zur Unterweisung: BGI 650 Bildschirm- + Büroarbeitsplätze, BGI 5018 Gesundheit im Büro, Internetseite: Seite 34 von 41

35 Name Datum Unterschrift Unterschrift Praxisinhaber/in Seite 35 von 41

36 Mitarbeiterunterweisung über den Umgang mit Quecksilber und Amalgam Durch die jeweilige Unterschrift wird bestätigt, dass die bzw. der Unterzeichnende gemäß 14 GefStoffV und anhand der Betriebsanweisung über den Umgang mit Quecksilber und Amalgam unterwiesen wurde. Im Einzelnen wurde auf die nachstehenden Punkte und deren Einhaltung besonders hingewiesen: 1. Die Betriebsanweisung für den Umgang mit Gefahrstoffen. 2. Auf das in der Praxis vorhandene Gefahrstoffverzeichnis. 3. Beim Umgang mit Gefahrstoffen sind die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln einzuhalten. 4. Die beim Umgang mit Gefahrstoffen entstehenden gefährlichen Abfälle sind sachgerecht zu entsorgen. 5. Beim Umgang mit Gefahrstoffen sind die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen, insbesondere ist eine geeignete Schutzkleidung zu tragen. 6. Gebärfähige Arbeitnehmerinnen sind über die für werdende Mütter möglichen Gefahren und Beschäftigungsbeschränkungen zu unterrichten. 7. Für den Verbrauch durch Personal im Betrieb bestimmte Lebensmittel und Tabakerzeugnisse dürfen nur so aufbewahrt werden, dass sie mit Gefahrstoffen nicht in Berührung kommen. Name Datum Unterschrift Unterschrift Praxisinhaber/in Seite 36 von 41

37 Anschrift der Praxis: Unterweisung über den Betriebsübergang der Zahnarztpraxis 613a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf Frau/ Herr Der Betriebsübergang wird stattfinden/ist geplant für: Der Betriebsübergang erfolgt aus folgendem Grund: Der Betriebsübergang hat zur Folge, dass das Arbeitsverhältnis mit den arbeitsvertraglich bestehenden Regeln und Pflichten auf die neue Inhaberin/den neuen Inhaber übergeht. Der Übergang des Arbeitsverhältnisses findet nicht statt, wenn die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer innerhalb eines Monats nach Zugang dieser Unterrichtung schriftlich widerspricht. Der Widerspruch kann gegenüber der bisherigen Arbeitgeberin/ dem bisherigen Arbeitgeber oder der neuen Inhaberin/dem neuen Inhaber erklärt werden. Die bisherige Arbeitgeberin/ der bisherige Arbeitgeber haftet neben der neuen Arbeitgeberin/dem neuen Arbeitgeber für Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet die bisherige Arbeitgeberin/der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen des Übergangs des Betriebs oder eines Betriebsteils durch die bisherige Arbeitgeberin/den bisherigen Arbeitgeber oder durch die neue Inhaberin/den neuen Inhaber ist unwirksam. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen ist möglich. Seite 37 von 41

38 Hinsichtlich des Arbeitnehmers sind folgende Maßnahmen in Aussicht genommen: Durch den Übergang sind die nachfolgenden rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen für den Arbeitnehmer zu erwarten: Durch die Unterschrift wird bestätigt, dass die/der Unterzeichnende über die oben aufgeführten Themen unterwiesen wurde. (Datum) Unterschrift des Unterwiesenen (Datum) Unterschrift des Unterweisenden Seite 38 von 41

39 Bestellung eines Hygienebeauftragten / MPG-Beauftragten 1 Abs. 2 HygMedVO NRW/ 5 MPBetreibV Hiermit bestelle ich die/den Zahnmedizinische(n) Fachangestellte(n), Frau/Herrn (Name, Vorname), wohnhaft in (PLZ, Ort, Straße, Hausnummer) mit Wirkung zum (Datum) zum Hygienebeauftragten / MPG-Beauftragten meiner Praxis. In direkter Abstimmung mit mir sind seine/ihre Aufgaben: Die Organisation und Überwachung von Hygienemaßnahmen Die Durchführung von Unterweisungen im Bereich Hygiene und MPG Die Pflege und Anpassung des Hygieneplans Die Erfassung von Infektionsgefahren Die Aufbereitung und Freigabe von Medizinprodukten Die Erkennung von Gefährdungen am Arbeitsplatz Das Tragen von Schutzkleidung und sonstiger persönlicher Schutzausrüstung Die Händehygiene Die Überwachung des korrekten Umgangs mit Desinfektionsmitteln und Gefahrstoffen Die Überwachung der Desinfektion und Reinigung von Geräten und Arbeitsbereichen Die Überwachung der ordnungsgemäßen Entsorgung von Praxisabfällen Die Vermittlung des richtigen Verhaltens bei Arbeitsunfällen und Notfallsituationen Im Rahmen ihrer/seiner Aufgaben ist Herr/Frau berechtigt, andere Mitarbeiterinnen anzuleiten und anzuweisen. (Ort, Datum) (Unterschrift Praxisinhaber) Hiermit nehme ich die Bestellung an. Ich habe eine Kopie der Bestellurkunde erhalten. (Ort, Datum) (Unterschrift Hygiene-/MPG-Beauftragte(r)) Seite 39 von 41

40 Bestellung eines Datenschutzbeauftragten 4f Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Hiermit bestelle ich (Praxisinhaber) Herrn/Frau wohnhaft in (Name/Vorname) (PLZ, Ort, Str., Hausnr.) mit Wirkung zum (Datum) zum/zur Datenschutzbeauftragten meiner Praxis gem. 4f Bundesdatenschutzgesetz. Die Aufgaben als Datenschutzbeauftragte(r) ergeben sich aus dem Datenschutzgesetz. Der/die Datenschutzbeauftragte ist in Anwendung seiner/ihrer Fachkunde auf dem Gebiet des Datenschutzes weisungsfrei. Die/der Datenschutzbeauftragte erstattet mir als Praxisinhaber laufend Bericht und schlägt mir erforderliche Organisationsanweisungen vor. (Ort, Datum) (Unterschrift Praxisinhaber) Hiermit nehme ich die Bestellung an. Ich habe eine Kopie der Bestellurkunde erhalten. (Ort, Datum) (Unterschrift Datenschutzbeauftragter) Seite 40 von 41

41 Britta Kromer Seydlitzstraße Minden Tel.: Mobil: Mail: info@pro-medical-service.de Web.: Seite 41 von 41

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