Die neue Regelbetreuung nach dem Arbeitssicherheitsgesetz

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1 Gesundheitlicher Arbeitsschutz Die neue Regelbetreuung nach dem Arbeitssicherheitsgesetz Frank Hittmann

2 Ab nur noch 9 gewerbliche Berufsgenossenschaften: Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI) Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM) Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten (BGN) Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft - BG BAU Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution (BGHW) Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege F. Hittmann 15. September

3 Zusammenschlüsse Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI) (Entstanden durch Fusion der Bergbau-Berufsgenossenschaft, der Steinbruchs-Berufsgenossenschaft, der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie, der Papiermacher-Berufsgenossenschaft, der Lederindustrie-Berufsgenossenschaft und der Zucker- Berufsgenossenschaft) Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM) (Entstanden durch Fusion der Berufsgenossenschaft der Gas-, Fernwärmeund Wasserwirtschaft, Berufsgenossenschaft der Feinmechanik, Druckindustrie und Textil- und Bekleidungs-Berufsgenossenschaft) Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) (Entstanden durch Fusion der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft mit der Berufsgenossenschaft der Straßen-, U-Bahnen und Eisenbahnen, Berufsgenossenschaft der keramischen und Glas-Industrie) F. Hittmann 15. September

4 Betreuung gem. ASiG nach Betriebsgröße Regelbetreuung Bis 10 Beschäftigte > 10 Beschäftigte Anlage 1 der UVV Neu: (neu: WKl) Anlage 2 der UVV Regelmäßige Grundbetreuung Grundbetreuung plus plus Betriebsspezifische anlassbezogene Betreuung Betreuung Alternative Betreuung Bis 10 Beschäftigte bis 50 Beschäftigte Anlage 3 Motivations- und Informationsmaßnahmen Anlassbezogen, Anlassbezogen in durch Kompetenzzentrum nur bei Katalog Eigenregie nach Bau BG, BGN und BGHW Berichterstattung gem. 5 UVV Berichterstattung gem. 5 UVV Vereinbarung Teilnahmebescheinigung BG F. Hittmann 15. September

5 Regelbetreuung > 10 Durch den Betrieb ermittelt und vereinbart Feste Grundeinsatzzeiten F. Hittmann 15. September

6 Aufteilung der Grundbetreuung auf SiFa und Betriebsarzt Gefährdungsgruppe des Betriebes Hoch (I) Mittel (II) Gering (III) Einsatzzeit SiFa + Betriebsarzt 2,5 1,5 0,5 Mindestens SiFa oder Betriebsarzt 0,5 0,3 0,2 Die Mindesteinsatzzeit darf 20 % oder aber 0,2 Stunden je Mitarbeiter nicht unterschreiten Einstufung nach vorherrschendem Betriebszweck F. Hittmann 15. September

7 Beispiele für Zuordnungen zu Wirtschaftsklasssen Lfd. Nr. WZ 2008 Kode WZ Bezeichnung (a.n.g. = anderweitig nicht genannt) Gruppe I 2,5 h Gruppe II 1,5 h Gruppe III 0,5 h Herstellung von Süßwaren (ohne Dauerbackwaren) Herstellung von Bier X Herstellung von X Frischbeton (Transportbeton) Schiff- und X Bootsbau Betrieb von Häfen X Private Wach- und Sicherheitsdienste X X F. Hittmann 15. September

8 Aus Arbeitshife 28, IG Metall 2010 F. Hittmann 15. September

9 Zur Erinnerung: Auch bei Betrieben bis 10 hat die Gruppe Bedeutung Gefährdungsgruppe Gruppe I Maximale Frist für die Grundbetreuung 1 Jahr Richtwert für den Umfang ~ 8 Stunden Gruppe II 3 Jahre ~ 8 Stunden Gruppe III 5 Jahre ~ 8 Stunden Entweder durch SiFa oder Betriebsarzt. Ergänzt durch anlassbezogene Betreuung Austausch zwischen SiFA und Betriebsarzt geboten. F. Hittmann 15. September

10 Aufgaben Grundbetreuung 9 Aufgabenfelder 1. Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung 2. Unterstützung bei der Verhältnisprävention 3. Unterstützung bei der Verhaltensprävention 4. Unterstützung bei der Schaffung einer geeigneten Organisation Untersuchung von Ereignissen 6. Allgemeine Beratung von Erstellung von Dokumentationen,...Meldepflichten 8. Mitwirken in betrieblichen Besprechungen 9. Selbstorganisation F. Hittmann 15. September

11 Aufgabenfeld 4 der Grundbetreuung 4 Unterstützung bei der Schaffung einer geeigneten Organisation und Integration in die Führungstätigkeit 4.1 Integration des Arbeitsschutzes in die Aufbauorganisation 4.2 Integration des Arbeitsschutzes in die Unternehmensführung 4.3 Beratung zu erforderlichen Ressourcen zur Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen 4.4 Kommunikation und Information sichern 4.5 Berücksichtigung der Arbeitsschutzbelange in betrieblichen Prozessen 4.6 Betriebliche arbeitsschutzspezifische Prozesse organisieren 4.7 Ständige Verbesserung sicherstellen F. Hittmann 15. September

12 Anhang 3 Aufgabenfelder der Grundbetreuung - am Beispiel 1 Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung (Beurteilung der Arbeitsbedingungen) 1.1 Unterstützung bei der Implementierung eines Gesamtkonzeptes zur Gefährdungsbeurteilung Beratung des Arbeitgebers/Leiters des Betriebs bei der Organisation der Gefährdungsbeurteilung Zum Grundanliegen informieren und sensibilisieren Betriebliches Konzept zur Umsetzung entwickeln Regelungen zur Durchführung entwickeln Konzept zur Implementierung eines ständigen Verbesserungsprozesses entwickeln Unterstützung der Führungskräfte Zum Grundanliegen, zu betrieblichem Konzept und zu Regelungen zur Durchführung informieren und sensibilisieren Führungskräfte zur eigenständigen Durchführung qualifizieren Hilfsmittel einschl. Dokumentationsvorlagen für Führungskräfte entwickeln und einführen; unter Beteiligung der Führungskräfte bedarfsgerecht anpassen Betriebliche Musterbeispiele entwickeln F. Hittmann 15. September

13 Anhang 3 Aufgabenfelder der Grundbetreuung - am Beispiel 1.2 Unterstützung bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung Führungskräfte bei unterschiedlichen Anlässen direkt beraten Fachkunde insbesondere bei d. Gefährdungsermittlung, Risikobeurteilung u. d. Ableitung der erforderlichen Maßnahmen als Grundbetreuung einbringen Motivierung der Beschäftigten zur Beteiligung unterstützen Bei der Wirkungskontrolle erforderlicher Maßnahmen beraten Bei der Dokumentation im Sinne von 6 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) unterstützen 1.3 Beobachtung der gelebten Praxis und Auswertung der Gefährdungsbeurteilung Stichprobenhaft prüfen, ob Beurteilungen der Arbeitsbedingungen bei den relevanten Anlässen in der vorgesehenen Qualität durchgeführt werden (Auditieren) Auswertungen zusammenfassen und vergleichen sowie Verbesserungsbedarfe ableiten (z. B. im Rahmen des Jahresberichts) Schwerpunktprogramme zur kontinuierlichen Verbesserung vorschlagen F. Hittmann 15. September

14 Vier Aufgabenfelder der betriebsspezifischen Betreuung Der Unternehmer hat die Aufgaben der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit entsprechend den betrieblichen Erfordernissen unter Mitwirkung der betrieblichen Interessenvertretung (z.b. entsprechend Betriebsverfassungsgesetz) sowie unter Verweis auf 9 Abs. 3 Arbeitssicherheitsgesetz zu ermitteln, aufzuteilen und mit ihnen schriftlich zu vereinbaren.... Maßnahmen und Ergebnisse der Leistungserbringung sind im Rahmen der regelmäßigen Berichte von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit nach 5 zu dokumentieren. F. Hittmann 15. September

15 Vier Aufgabenfelder der betriebsspezifischen Betreuung 1 Regelmäßig vorliegende betriebsspezifische Unfall- und Gesundheitsgefahren, Erfordernisse zur menschengerechten Arbeitsgestaltung 1.1 Besondere Tätigkeiten 1.2 Arbeitsplätze und Arbeitsstätten, die besondere Risiken aufweisen 1.3 Arbeitsaufgaben und Arbeitsorganisation mit besonderen Risiken 1.4 Erfordernis arbeitsmedizinischer Vorsorge 1.5 Erfordernis besonderer betriebsspezifischer Anforderungen beim Personaleinsatz 1.6 Sicherheit und Gesundheit unter den Bedingungen des demografischen Wandels 1.7 Arbeitsgestaltung zur Vermeidung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Erhalt der individuellen gesundheitlichen Ressourcen im Zusammenhang mit der Arbeit 1.8 Unterstützung bei der Weiterentwicklung eines Gesundheitsmanagements F. Hittmann 15. September

16 Vier Aufgabenfelder der betriebsspezifischen Betreuung 2 Betriebliche Veränderungen in den Arbeitsbedingungen und in der Organisation 2.1 Beschaffung von grundlegend neuartigen Maschinen, Geräten 2.2 Grundlegende Veränderungen zur Errichtung neuer Arbeitsplätze bzw. der Arbeitsplatzausstattung; Planung, Neuerrichtung von Betriebsanlagen; Umbau, Neubaumaßnahmen 2.3 Einführung völlig neuer Stoffe, Materialien 2.4 Grundlegende Veränderung betrieblicher Abläufe und Prozesse; grundlegende Veränderung der Arbeitszeitgestaltung; grundlegende Änderung, Einführung neuer Arbeitsverfahren 2.5 Spezifische Erfordernisse zur Schaffung einer geeigneten Organisation zur Durchführung der Maßnahmen des Arbeitsschutzes sowie der Integration in die Führungstätigkeit und zum Aufbau eines Systems der Gefährdungsbeurteilung F. Hittmann 15. September

17 Vier Aufgabenfelder der betriebsspezifischen Betreuung 3 Externe Entwicklung mit spezifischem Einfluss auf die betriebliche Situation 3.1 Neue Vorschriften, die für den Betrieb umfangreiche Änderungen nach sich ziehen 3.2 Weiterentwicklung des für den Betrieb relevanten Stands der Technik und Arbeitsmedizin 4 Betriebliche Aktionen, Programme und Maßnahmen Schwerpunktprogramme, Kampagnen sowie Unterstützung von Aktionen zur Gesundheitsförderung F. Hittmann 15. September

18 Was ist rechtsverbindlich? Der Paragraphenteil der Unfallverhütungsvorschrift mit allen Anlagen ist rechtsverbindlich ( autonomes Satzungsrecht ). Abweichungen nur dort, wo ausdrücklich vorgesehen Die Anhänge haben Empfehlungscharakter. Die Berufsgenossenschaften bedürfen keiner Genehmigung für diese Anhänge. Hier wird Vielfalt bei den einzelnen Berufsgenossenschaften entstehen. F. Hittmann 15. September

19 Anhang 4 gibt Empfehlungen zum betriebsspezifischen Teil Der Arbeitgeber bestimmt den Umfang der betriebsspezifischen Betreuung: Bedarf ermitteln, z.b. anhand der Aufgabenfelder oder der tatsächlichen Gefährdungen im Berieb. Leistungen festlegen (erforderlicher Aufwand) für Betriebsarzt und für SiFa. Personalaufwand in Stunden/Jahr ermitteln. Erforderliche Leistungen und Aufwand verbindlich vereinbaren (aufschreiben) Regelmäßige Überprüfung, ob die betriebsspezifische Betreuung noch angemessen ist (jährlich?). F. Hittmann 15. September

20 Betriebsspezifische Leistung am Beispiel neue Stoffe/Materialien F. Hittmann 15. September

21 Regelbetreuung > 10 Worauf achtet die Behörde? 1. Grundbetreuungszeit durch Arbeitgeber ermittelt? auf Betriebsarzt und SiFa aufgeteilt? und mit diesen vereinbart? 2. Betriebsspezifische Betreuung Gemeinsam ermittelt? Fest vereinbart? Regelmäßig geprüft? 3. Tatsächlich gemacht und in Berichten gem. 5 UVV aufgeführt? Betriebsrat/Mitarbeitervertretung beteiligt? F. Hittmann 15. September

22 Regelbetreuung < 10 Worauf achtet die Behörde? Grundbetreuung durch Arbeitgeber veranlasst? Durch Betriebsarzt oder SiFa Intervall eingehalten? (maximal 1, 3 oder 5 Jahre nach Gefährdung) Gefährdungsbeurteilung aktuell? Anlassbezogene Betreuung erforderlich? Angemessene Unterlagen im Betrieb? F. Hittmann 15. September

23 Alternative Betreuung Worauf achtet die Behörde? Teilnahmenachweis über Informations- und Motivationsmaßnahme aktuell? (Wiederholung nach 3 5 Jahren) Unterlagen zur Gefährdungsbeurteilung vorhanden und aktuell? Bedarfsorientierte Betreuung erfolgt/nicht erforderlich? Achtung: Für Betriebe bis 10 Beschäftigte stellen BG Bau, BGN und BGHW Kompetenzzentrum Achtung: Übergangsfrist bei BGETEM F. Hittmann 15. September

24 Dr. med Frank Hittmann Tel.: 0421 / Fax: 0421 / Landesgewerbearzt@gesundheit.bremen.de F. Hittmann 15. September

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