FLÜCHTLINGE Normalität in Deutschland

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1 FLÜCHTLINGE Normalität in Deutschland Stand: Dezember 2015 Kommunales Integrationszentrum Rhein-Sieg-Kreis

2 Zur Einführung Der Rhein-Sieg-Kreis steht vor großen Herausforderungen. Im Augenblick kommen viele Menschen zu uns, die Zuflucht vor den Bedingungen in ihrer Heimat suchen. Krieg, Hunger, Gewalt und Perspektivlosigkeit sind gute Gründe, von zu Hause aufzubrechen und woanders eine Perspektive zu suchen. Es spricht für Deutschland, für den Rhein- Sieg-Kreis und die Menschen, die dort wohnen, dass wir als Zufluchtsort, als sicheren Hafen wahrgenommen werden. So viele Chancen und gute Möglichkeiten für unsere Gesellschaft auch in einer Zuwanderung liegen mögen, es bedarf eben auch großer Anstrengungen, um diese gemeinsame Zukunft erfolgreich zu gestalten. Eine Eingliederung in unsere Gesellschaft darf nicht allein den Neuankömmlingen überlassen werden. Wir müssen diese Eingliederung aktiv begleiten und mitgestalten, um möglichst schnell ein Einvernehmen über Regeln, Werte und Verhalten zu erreichen. Dabei profitieren auch wir von den Impulsen, die von den Neuangekommenen in unsere Gesellschaft ausgesandt werden. Und es stärkt uns in unserer Auffassung, dass wir auf einem guten Weg sind, wenn wir das positive Deutschland-Bild dieser Menschen mitbekommen, ihre Freude, endlich hier zu sein und die Hoffnung, möglichst schnell ihren Teil dazu beitragen zu können, um in unserer Gesellschaft anzukommen. Dieser kleine Leitfaden soll allen Bürgerinnen und Bürgern eine kurze Übersicht über die aktuellen Grundlagen, die Verfahren und die Begrifflichkeiten geben. Ich bedanke mich an dieser Stelle ausdrücklich für die überwältig große Hilfsbereitschaft und das bürgerschaftliche Engagement der vielen Menschen in unserem Kreis, sowie allen hauptamtlich Tätigen, die am Gelingen der Integration von Menschen mit Zuwanderungsgeschichte arbeiten. Sie alle tragen dazu bei, dass diese Herausforderung angenommen und unser gesellschaftlicher Zusammenhalt gestärkt wird. Siegburg im Dezember 2015 Landrat Sebastian Schuster Dezernent Hermann Allroggen

3 Deutschland Woher kommen die Schutzsuchenden? Stand Oktober Syrien Albanien Kosovo Afghanistan Irak Serbien Eritrea Mazedonien Pakistan ungeklärt Summe Top sonstige insgesamt aus: BAMF, Aktuelle Zahlen zu Asyl, Ausgabe Oktober 2015 Asylbewerber mit guten Bleibeperspektiven aus Eritrea Irak Iran Syrien als weitere unsichere Herkunftsländer gelten Afghanistan Guinea Pakistan Somalia Sudan

4 Alles Flüchtlinge? Kontingent-Flüchtling Flüchtling nach Genfer Flüchtlingskonvention Asylberechtigter Asylbewerber Geduldeter Asylsuchender Asylsuchender Asylbewerber Flüchtling Kontingentflüchtling Asylberechtigter Geduldeter ist eine Person, die in einem fremden Land um Asyl, also Aufnahme und um Schutz vor Verfolgung ersucht und deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist. (Definition nach: UNHCR The UN Refugee Agency, Asylsuchende) Ausländer, der einen Asylantrag stellt. Um in Deutschland einen Asylantrag stellen zu können, muss sich der Schutzsuchende in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten oder an der deutschen Grenze um Asyl nachsuchen. (nach: BAMF, Das deutsche Asylverfahren - ausführlich erklärt. Zuständigkeiten, Verfahren, Statistiken, Rechtsfolgen) Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Genfer Flüchtlingskonvention und Asylverfahrensgesetz. (nach: BAMF, Das deutsche Asylverfahren - ausführlich erklärt. Zuständigkeiten, Verfahren, Statistiken, Rechtsfolgen) aus einer Krisenregion (Kriegs- oder Bürgerkriegsgebiet) im Rahmen einer internationalen humanitären Hilfsaktion aufgenommen. (nach: BAMF, Glossar, Kontingentflüchtlinge) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht. (nach Art 16a Abs. 1 GG) Feststellung eines Abschiebungsverbots nach Aufenthaltsgesetz. (nach: BAMF, Das deutsche Asylverfahren - ausführlich erklärt. Zuständigkeiten, Verfahren, Statistiken, Rechtsfolgen)

5 Deutschland Anerkennung des Asylantrags Nach Genfer Flüchtlingskonvention Flüchtlinge sind Menschen, die gezwungen sind, ihr Land zu verlassen, um Zuflucht vor Verfolgung zu suchen. Zulässige Gründe für die Anerkennung sind Verfolgung wegen: Rasse Religion Nationalität politische Überzeugung Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe Nach Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland Art. 16a: Politisch Verfolgte genießen Asylrecht. Politisch ist eine Verfolgung, wenn eine EINZELPERSON wegen: ihrer politischen Überzeugung ihrer religiösen Grundentscheidung Merkmalen, die ihr Anderssein prägen so in ihren Rechten einschränkt wird, dass sie im normalen Umfang nicht mehr am gesellschaftlichen Leben teilnehmen kann.

6 Deutschland Ablehnung des Asylantrags Allgemeine Notsituationen: Armut Bürgerkriege Naturkatastrophen Perspektivlosigkeit eventuell Gewährung von subsidiärem Schutz möglich Einreise über einen sicheren Drittstaat auch geltend, wenn eine Rückführung in diesen Drittstaat nicht möglich ist (z.b. nicht benannt) Verfahren Beratung Entscheidung + zusätzliche Informationen Entscheidung Quelle: BAMF, Ablauf des deutschen Asylverfahrens, Juli 2014

7 Zusätzliche Informationen Ein Ausländer ist KEIN Flüchtling, wenn er: ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat oder eine grausame Handlung außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, auch wenn er behauptet, mit ihr politische Ziele verfolgt zu haben den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat. (nach: Asylverfahrensgesetz, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft) Entscheidung Flüchtling Asylberechtigter Subsidiärer Schutzsuchender Ablehnung Keine Zuständigkeit auf Grund von Dublin III Ratifiziert von allen Schengen-Staaten und Assoziierten Quelle: BAMF, Ablauf des deutschen Asylverfahrens, Juli 2014

8 Dublin III Das Asylverfahren findet in dem Land statt, in das die erstmalige Einreise auf europäisches Gebiet erfolgt ist (Ausnahme: Griechenland). Subsidiärer Schutz Voraussetzung für diesen Status ist, dass der Schutzsuchende NICHT als: Flüchtling Asylberechtigter anerkannt worden ist. Es gibt aber stichhaltige Gründe für die Annahme, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht und unsere Gesellschaft im deshalb Schutz gewährt. Als ernsthafter Schaden gilt: Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe Folter ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung Bedrohung der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nach: BAMF, Asyl- und Flüchtlingsschutz-Subsidiärer Schutz

9 Gewährung Flüchtling Asylberechtigter Subsidiärer Schutzsuchender Ablehnung Aufenthaltserlaubnis 3 Jahre Aufenthaltserlaubnis 1 Jahre KANN danach KANN KANN nach 5 Jahren Niederlassungserlaubnis Niederlassungserlaubnis unbefristet unbefristet unbegründet Frist 1 Monat freiwillige Ausreise Abschiebung offensichtlich unbegründet 1 Woche Sonderfall: Duldung Klage Quelle: BAMF, Ablauf des deutschen Asylverfahrens, Juli 2014

10 Arbeitserlaubnis Arbeitsmarktprüfung Die Arbeitsmarktprüfung bezieht sich auf die Arbeitsbedingungen der konkreten Stelle und prüft sowohl den Verdienst als auch die Arbeitszeiten. Damit werden für Personen mit einer Aufenthaltsgestattung oder einem Duldungsstatus gleichwertige Arbeitsmarktbedingungen wie für Personen mit uneingeschränkter Arbeitserlaubnis gewährleistet. Vorrangprüfung Bei der Vorrangprüfung wird die Frage geklärt, ob die Stelle auch mit arbeitssuchend gemeldeten Personen besetzt werden kann, deren Arbeitsmarktzugang nicht beschränkt ist. Nach 15-monatigem Aufenthalt in Deutschland entfällt die Vorrangprüfung. Aufenthaltsgenehmigung Ausländerbehörde 3 Monate 15 Monate Flüchtling Asylberechtigter Subsidiärer Schutzsuchender Arbeitsmarktprüfung Vorrangprüfung Asylsuchender Asylbeantragender Asylbeantragender Asylbeantragender Geduldeter nach 4 Jahren keine eingeschränkt uneingeschränkt Quelle: BAMF, Ablauf des deutschen Asylverfahrens, Juli 2014

11 Duldung Tatsächliche Abschiebungshindernisse Bei rechtlichen oder tatsächlichen Abschiebungshindernissen kann eine Abschiebung ausgesetzt werden (Duldung 60a Abs. 2 Aufenthaltsgesetz). Wege nach NRW Nicht alle Schutzsuchenden kommen über die bayrische Grenze nach Deutschland. Besonders nach Nordrhein-Westfalen gelangen auch viele, die über Frankreich und Belgien einreisen.

12 Verteilung der Schutzsuchenden (dunkle Fläche = große Personenzahl)

13 Rhein-Sieg-Kreis Niederkassel-Lülsdorf Bielefeld, Dortmund, Köln Bornheim, Hennef, Königswinter, Siegburg,Troisdorf Neunkirchen-Seelscheid Sankt Augustin Sankt Augustin Wohnungen Städte und Gemeinden des Rhein-Sieg-Kreises Unterbringungseinrichtungen für Schutzsuchende Ankunft in Deutschland asylsuchende Menschen EAE Erstaufnahmeeinrichtung, erste Anlaufstelle für schutzsuchende Menschen in der Bundesrepublik ZAB Zentrale Ausländerbehörde, Erfassung und Registrierung der Asylantragsteller ZUE Zentrale Unterbringungseinrichtung, übernimmt Verteilung auf die Kommunen NU Notunterbringungseinrichtung, bei Überlastung der EAEs oder ZUEs für den Zwischenaufenthalt Ankunft in den Kommunen Asylbewerber und Flüchtlinge Leben in Wohnungen möglichst rasche und reibungslose Integration in den Alltag (Normalitätsprinzip) ZKU Zentrale Kommunale Unterbringungseinrichtung, wenn nicht genügend Wohnungen zur Verfügung stehen Vorübergehende Unterbringung in dezentralen Einrichtungen (ZUE, NU) möglich.

14 Rhein-Sieg-Kreis Erstaufnahmeeinrichtung kommunale Notunterbringung Notunterbringung des Kreises Rhein-Sieg-Kreis Netzwerk der Hilfe Wohlfahrts-Organisationen Kommunalverwaltungen Bürgermeister Runde Tische Sozialämter Ehrenamtliche Organisationen Migrantenselbstorganisation Flüchtlingsiniatitiven Kreisverwaltung Landrat Kommunales Integrationszentrum Rhein-Sieg-Kreis Schulamt Gesundheitsamt Jugendamt Sozialamt Gleichstellung Ausländerbehörde u.v.m.

15 weitere Informationen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Frankenstraße 210, Nürnberg Tel.: (0911) Fax: (0911) UNO-Flüchtlingshilfe Wilhelmstraße 42, Bonn Tel: (0228) Fax: (0228) Bezirksregierung Arnsberg Seibertzstr. 1, Arnsberg Zentrale: (02931) 82-0 Fax: (02931) Flüchtlingsrat NRW e.v. Wittener Straße 201, Bochum Tel.: (0234) Fax: (0234) Kommunales Integrationszentrum des Rhein-Sieg-Kreises Kaiser-Wilhelm-Platz 1, Siegburg Tel.: (02241)

16 Haben Sie Fragen, Anregungen oder Änderungswünsche? Informationen bitte an: Rhein-Sieg-Kreis -Der Landrat- Kommunales Integrationszentrum (KI) Kaiser-Wilhelm-Platz Siegburg Tel.: (02241) integration@rhein-sieg-kreis.de Kommunales Integrationszentrum Rhein-Sieg-Kreis Gefördert durch: Grafik: Fotolia

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