Statuten des Vereins Bilanzbuchhalter/Controller-Club Vorarlberg
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- Marie Amsel
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1 Statuten des Vereins Bilanzbuchhalter/Controller-Club Vorarlberg 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich 1.1. Der Verein führt den Namen Bilanzbuchhalter/Controller-Club Vorarlberg, Kurzbezeichnung BCV 1.2. Er hat seinen Sitz in 6833 Klaus 2. Vereinszweck 2.1. Der Bilanzbuchhalter/Controller-Club Vorarlberg (im Folgenden kurz BCV genannt) ist eine unabhängige, gemeinnützige, nicht auf Gewinn zielende Organisation zur Förderung, Unterstützung und Beratung in Angelegenheiten der Bilanzbuchhaltung, Personalverrechnung, Buchhaltung, des Controlling und übrigen Rechnungswesens Zur Erfüllung dieser Zwecke hat der BCV unparteiisch und objektiv vorzugehen und darf insbesondere folgende Tätigkeiten entwickeln: Förderung der Berufsausbildung und fortbildung der Mitglieder Förderung der wissenschaftlichen Tätigkeit auf dem Gebiet des Rechnungswesens Ausrichtung von Lehrveranstaltungen, Fachvorträgen, Aus- und Fortbildungsveranstaltungen für Mitglieder und Dritte, insbesondere für Bilanzbuchhalter, Buchhalter, Personalverrechner, Controller und andere Berufe des Rechnungswesens Herausgabe von Printmedien Einrichtung und Betreiben einer Homepage mit einer Diskussionsplattform insbesondere für Berufe des Rechnungswesens Kontakt und Zusammenarbeit mit nationalen, europäischen und internationalen Organisationen zum Zweck der Förderung und der Unterstützung des Berufsstandes Förderung und Unterstützung des Nachwuchses für den Berufsstand der Buchhalter, Bilanzbuchhalter, Personalverrechner, Controller und andere Berufe des Rechnungswesens Gründung von und Beteiligung an anderen Institutionen (Vereinen, Stiftungen, Gesellschaften), die der Erfüllung des Vereinszwecks dienen 3. Finanzierung 3.1. Die Vereinstätigkeit soll finanziert werden durch Mitgliedsbeiträge Beitrittsgebühren Spenden Subventionen und Förderungen Überschüsse aus Seminaren und Kongressen Sammlungen, Vermächtnissen und sonstigen Zuwendungen
2 3.1.7 Vermögensverwaltung (Zinsen, sonstige Kapitaleinkünfte, Einkünfte aus Beteiligungen, Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung usw.) Sponsorengelder und Provisionen 3.2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Beitrittsgebühren werden von der Generalversammlung festgesetzt 4. Mitgliedschaft 4.1. Die Mitgliedschaft des Vereins ist offen. Der Verein hat ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder 5. Beendigung der Mitgliedschaft 5.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Verlust der Rechtsfähigkeit, Austritt, Ausschluss und bei Auflösung des Vereins. 5.2 Der Austritt kann nur bis zum Schluss eines Kalenderjahres erfolgen und muss an den Sitz des Vereins bzw. an das Vereinsbüro 3 Monate vorher schriftlich oder per mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächstmöglichen Austrittstermin wirksam 5.3 Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung (schriftlich oder per ) länger als sechs Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags in Rückstand ist oder die Mitgliedspflichten (siehe Punkt 6) grob verletzt oder sich sonst unehrenhaft verhält. 5.4 Mit dem Austritt oder Ausschluss aus dem Verein erlischt jeglicher Anspruch gegenüber dem Verein. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt davon unberührt. 6. Rechte und Pflichten der Mitglieder Alle Mitglieder nach Punkt 4.1 sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen. 6.1 Das Stimmrecht in der Generalversammlung (aktives Wahlrecht) sowie das passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu 6.2 Alle ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder haben einen jährlichen Mitgliedsbeitrag in der von der Generalversammlung beschlossenen und festgesetzten Höhe zu leisten. Für außerordentliche Mitglieder kann der Mitgliedsbeitrag nach bestimmten Kriterien gestaffelt werden z.b. Rabatte für Pensionisten und Karenzurlauberinnen 6.3 Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen. 6.4 Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. 6.5 Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
3 6.6 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. 7. Vereinsorgane Organe des Vereins sind die Generalversammlung ( 9 und 10), der Vorstand ( 11 bis 13), die Rechnungsprüfer ( 14) und das Schiedsgericht ( 15). Sonstige Gremien des Vereins sind der Beirat und die Arbeitskreise. 8. Generalversammlung 8.1. Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes.. Eine ordentliche Generalversammlung findet zumindest einmal jährlich statt Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung, schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, Verlangen der Rechnungsprüfer ( 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG), Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s ( 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten), Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators ( 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)binnen vier Wochen statt Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder -Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 14 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per einzureichen Gültige Beschlüsse ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung können nur zur Tagesordnung gefasst werden Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied ist mit einer schriftlichen Bevollmächtigung zulässig Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
4 9. Aufgaben der Generalversammlung Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer; b) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer; c) Entlastung des Vorstands; d) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder; e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft; f) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins; g) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen. 10. Vorstand 10.1 Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau und Stellvertreter/in, Schriftführer/in und Kassier/in. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Es können nur die tatsächlich aufgelaufenen Spesen erstattet werden Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 2 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens drei von ihnen anwesend sind Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
5 11. Aufgaben des Vorstands Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: 11.1 Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis; 11.2 Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses; 11.3 Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a c dieser Statuten; 11.4 Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss; 11.5 Verwaltung des Vereinsvermögens; 11.6 Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern; 11.7 Der Vorstand kann für die Dauer seiner Amtszeit zusätzliche Beiräte als beratende Organe bestellen. Außerdem kann der Vorstand für die Dauer seiner Amtszeit für bestimmte Angelegenheiten Arbeitskreise einsetzen, die den Vorstand beraten und Beschlussvorschläge erarbeiten. 12. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder 12.1 Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (Vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassiererin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
6 12.8 Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassiererin ihre Stellvertreter/innen. 13. Rechnungsprüfer 13.1 Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die Dauer von 1 Jahr gewählt. Wiederwahl ist einmal möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Generalversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß. 14. Schlichtungseinrichtung 14.1 Die Schlichtungseinrichtung entscheidet über Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis. Sie ist auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern nach 4.2 einzuberufen. Für die Dauer des Schlichtungsverfahrens soll nach Möglichkeit der ordentliche Rechtsweg nicht eingeschlagen werden Die Schlichtungseinrichtung setzt sich aus drei natürlichen Personen zusammen. Sie wird derart gebildet, dass jede Streitpartei innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand eine natürliche Person namhaft macht. Die dritte Person wird vom Vorstand mit Mehrheitsentscheidung bestimmt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Obmanns/Obfrau. Alle drei Personen wählen aus ihrem Kreis den Vorsitzenden in der Schichtungseinrichtung; bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los Die Schlichtungseinrichtung hat eine mündliche Verhandlung abzuhalten. Die Schlichtungseinrichtung kann entscheiden, ob die Verhandlung öffentlich oder unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfindet Die Schlichtungsstelle wird von ihrem Vorsitzenden mindestens 14 Tage vor der Sitzung schriftlich (per ) einberufen. Die Schlichtungsstelle ist auf jeden Fall beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Ist das nicht der Fall, erfolgt eine neuerliche Terminfestsetzung durch den Vorsitzenden Sofern das Verfahren nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung der ordentliche Rechtsweg offen. 15. Auflösung des Vereins 15.1 Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit ¾-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden, mindestens jedoch mit der Zustimmung eines Drittels aller Mitglieder Diese Generalversammlung hat auch sofern Vereinsvermögen vorhanden ist über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und
7 Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden. Ein Anspruch der Mitglieder auf Ausschüttung besteht nicht Die für die Auflösung und Abwicklung nötigen Rechtshandlungen werden vom Vorstand durchgeführt. Mit Mehrheitsbeschluss kann eine dritte Person damit beauftragt werden.
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