Betriebssatzung. für den Wirtschaftsbetrieb der Stadt Porta Westfalica vom

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1 Betriebssatzung für den Wirtschaftsbetrieb der Stadt Porta Westfalica vom Aufgrund der 7, 107 Abs. 2 und 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV. NRW. S.666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 514) in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen EigVO NRW (Artikel 16 des Gesetzes über ein Neues Kommunales Finanzmanagement für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen vom GV NRW. S. 644, ber. GV NRW 2005 S. 15, SGV. NRW. 641)) hat der Rat der Stadt Porta Westfalica am folgende Betriebssatzung beschlossen: 1 Gegenstand der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung 1. Die bis zum bestandene eigenbetriebsähnliche Einrichtung Abwasserbetrieb der Stadt Porta Westfalica sowie die aus dem allgemeinen Haushalt ausgegliederten Bereiche - Straßen, Wege, Brücken - Straßenbeleuchtung und -reinigung - Parkeinrichtungen/Stellplätze zu öffentlichen Zwecken (einschließlich öffentlicher Parkraumbewirtschaftung) - Gewässerunterhaltung - Baubetriebshof - Wirtschaftswege - Grünflächenwesen - Unterhaltung und Betrieb der Einrichtungen des Bestattungswesens - Abfallentsorgung bilden eine eigenbetriebsähnliche Einrichtung nach 107 Absatz 2 GO NRW, die nach den Vorschriften der Gemeindeordnung, der Eigenbetriebsverordnung für das Land NRW sowie nach den Bestimmungen dieser Betriebssatzung geführt wird. Seite 1 von 11

2 2. Zwecke der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung einschließlich etwaiger Hilfs- und Nebenbetriebe sind die Erfüllung der der Stadt Porta Westfalica obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht nach den Bestimmungen des Landeswassergesetzes (LWG) in der jeweils geltenden Fassung, der Bau, Erhalt und Unterhaltung (einschließlich Straßenbeleuchtung und -reinigung) der gesamten Straßen und Verkehrswege, Parkeinrichtungen/Stellplätze und Wirtschaftswege soweit diese in den Kompetenzbereich der Stadt Porta Westfalica fallen, die der Stadt Porta Westfalica obliegende Gewässerunterhaltung, der für die bauliche Unterhaltung erforderliche Baubetriebshof, das Grünflächen- und Bestattungswesen, die Erfüllung der der Stadt obliegenden Pflichten im Bereich der Abfallentsorgung und alle den Betriebszweck fördernden Geschäfte. 2 Name der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Die eigenbetriebsähnliche Einrichtung führt den Namen Wirtschaftsbetrieb der Stadt Porta Westfalica 3 Betriebsleitung 1. Die Betriebsleitung besteht aus einer Betriebsleiterin/einem Betriebsleiter. Für den Fall der Abwesenheit wird eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter bestellt. 2. Der Wirtschaftsbetrieb der Stadt Porta Westfalica wird von der Betriebsleitung selbstständig geleitet, soweit nicht durch die Gemeindeordnung, die Eigenbetriebsverordnung oder die Betriebssatzung etwas anderes bestimmt ist. Der Betriebsleitung obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung. Dazu gehören alle Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung eines einwandfreien Betriebes und der Funktionstüchtigkeit der Einrichtungen und Anlagen laufend notwendig sind, insbesondere - der innerbetriebliche Personaleinsatz - die Anordnung der notwendigen Instandhaltung- und Unterhaltungsarbeiten - die laufenden Netzerweiterungen - Straßenbaumaßnahmen unbeschadet der Regelung in 4 Abs. 3 - Beschaffungen von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie Investitionsgütern Seite 2 von 11

3 des laufenden Bedarfs - die Festsetzung und Erhebung von Gebühren und Beiträgen - die Beschaffung von Betriebsmitteln - Zinsanpassung von Krediten - der Abschluss von Werk- und Dienstleistungsverträgen und Kundenverträgen jeweils im Rahmen des Wirtschaftsplanes. Im Rahmen der laufenden Betriebsführung ist die Betriebsleitung Behörde im Sinne der verwaltungsrechtlichen Vorschriften. Außerdem entscheidet die Betriebsleitung über (a) die Stundung, die befristete und unbefristete Niederschlagung und den Erlass von Forderungen im Rahmen der Regelungen der Dienstanweisung der Stadt Porta Westfalica, (b) die Umschuldung bestehender Kredite. 3. Die Betriebsleitung ist für die wirtschaftliche Führung des Wirtschaftsbetriebes ver- antwortlich. 4. Die Betriebsleitung nimmt an den Beratungen des Betriebsausschusses teil; sie ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, ihre Ansicht zu einem Tagesordnungs- punkt darzulegen. 4 Betriebsausschuss 1. Der Betriebsausschuss besteht aus 16 Mitgliedern. 2. An Beschlüssen und sonstigen Entscheidungen des Betriebsausschusses sowie deren Vorbereitung sollen keine Mitglieder mitwirken, für die Ausschließungsgründe nach 31 GO NRW vorliegen. Seite 3 von 11

4 3. Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung und die Eigenbetriebsverordnung übertragen sind. Darüber hinaus entscheidet der Betriebsausschuss in den ihm vom Rat der Stadt Porta Westfalica ausdrücklich übertragenen Aufgaben wie die Neuaufnahme von Krediten sowie in den folgenden Fällen: (a) Zustimmung zum Abschluss von Verträgen, wenn der Wert im Einzelfalle den Betrag von ,00 Euro übersteigt; ausgenommen sind die Geschäfte der laufenden Betriebsführung und Angelegenheiten, die nach der Gemeindeordnung, der Eigenbetriebsverordnung oder durch die Hauptsatzung der Stadt Porta Westfalica der Zuständigkeit des Rates vorbehalten sind, (b) Stundung, Erlass und Niederschlagung von Forderungen soweit sie nicht der Entscheidung der Betriebsleitung unterliegen, (c) Festlegung von Straßenbauprogrammen, (d) Durchführung von Straßenbaumaßnahmen ab einer Bausumme von ; soweit sie nicht unter c) erfasst sind; eines weiteren Beschlusses zur Auftragsvergabe nach Buchstabe a) bedarf es nicht. (e) Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes, (f) Entscheidungen über Sonderprüfungen bzw. Erweiterungen des Auftrages zur Prüfung des Jahresabschlusses über den gesetzlichen Rahmen hinaus durch einen Wirtschaftsprüfer, (g) Übrige Aufgaben gemäß 5 der Eigenbetriebsverordnung NRW. 4. Der Betriebsausschuss berät die Angelegenheiten vor, die vom Rat zu entscheiden sind. Er entscheidet in den Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Bürgermeisterin/der Bürgermeister mit der oder dem Ausschussvorsitzenden entscheiden. 60 Abs. 1 Satz 3 und 4 GO NRW gelten entsprechend. 5. In Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Betriebsausschusses unterliegen, kann, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet, die Bürgermeisterin/ Seite 4 von 11

5 der Bürgermeister mit der oder dem Ausschussvorsitzenden oder einem anderen dem Rat angehörenden Ausschussmitglied des Betriebsausschusses entscheiden. 60 Abs. 2 S. 2 und 3 GO NRW gelten entsprechend. 5 Rat 1. Der Rat der Stadt Porta Westfalica entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung, die Eigenbetriebsverordnung oder die Hauptsatzung vorbehalten sind, insbesondere über - die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes einschließlich der Stellenübersicht - die Feststellung des Jahresabschlusses und Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung eines Jahresverlustes sowie die Entlastung des Betriebsausschusses - die Rückzahlung von Eigenkapital an die Stadt - die Bestellung der Betriebsleitung - die Abberufung der Betriebsleitung 2. Der Rat entscheidet ferner über - betriebspolitische Grundsatzfragen des Wirtschaftsbetriebes der Stadt Porta Westfalica - den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken bzw. Bestellung von Rechten daran, soweit nicht der Betriebsausschuss zuständig ist 6 Bürgermeister 1. Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter der Bediensteten des Wirtschaftsbetriebes. Sie/er ist Vorgesetzte/r der Betriebsleiterin/des Betriebsleiters. Seite 5 von 11

6 2. Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung kann die Bürgermeisterin/der Bürgermeister der Betriebsleitung Weisungen erteilen. Dies gilt nicht für Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung, die ausschließlich der Betriebsleitung unterliegen. 3. Glaubt die Betriebsleitung nach pflichtgemäßem Ermessen die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters nicht übernehmen zu können und führt ein Hinweis auf entgegenstehende Bedenken der Betriebsleitung nicht zu einer Änderung der Weisung, so hat sie sich an den Betriebsausschuss zu wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem Betriebsausschuss und der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister erzielt, so ist die Entscheidung des Haupt- und Finanzausschusses herbeizuführen. 4. Die Betriebsleitung hat die Bürgermeisterin/den Bürgermeister über alle wichtigen Angelegenheiten des Wirtschaftsbetriebes der Stadt Porta Westfalica rechtzeitig zu unterrichten und ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen. 7 Kämmerer Die Betriebsleitung hat der Kämmerin/dem Kämmerer den Entwurf des Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses, die Halbjahresübersichten, die Ergebnisses der Betriebsstatistik und die Kostenrechnungen zuzuleiten; sie hat ihm ferner auf Anforderung alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte zu erteilen. Seite 6 von 11

7 8 Personalangelegenheiten 1. Die Betriebsleiterin/der Betriebsleiter ist Vorgesetzte/r aller Beschäftigten der Einrichtung. 2. Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister entscheidet in Abstimmung mit der Betriebsleitung über Anstellung, Stellenbewertung, Eingruppierung der Beschäftigten. Bei Anstellungen und Höhergruppierungen ab der Entgeltgruppe 10 TVÖD bedarf die Entscheidung der vorherigen Zustimmung des Betriebsausschusses. Hierbei sind die bei der Stadt Porta Westfalica geltenden Grundsätze der Personalwirtschaft einzuhalten. 3. Beamtenrechtliche Entscheidungen der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters für bei der Einrichtung eingesetzte bzw. einzusetzende Beamte werden im Benehmen mit der Betriebsleitung getroffen. 4. Die bei der Einrichtung beschäftigten Beamten werden im Stellenplan der Stadt aufgenommen und in der Stellenübersicht des Wirtschaftsbetriebes der Stadt Porta Westfalica vermerkt. 5. Die Personalwirtschaft wird von der Kernverwaltung, Sachgebiet Innere Verwaltung, zentral bearbeitet. 9 Vertretung des Wirtschaftsbetriebes 1. In den Angelegenheiten des Wirtschaftsbetriebes der Stadt Porta Westfalica wird die Stadt Porta Westfalica durch die Betriebsleitung vertreten, sofern die Gemeindeordnung oder die Eigenbetriebsverordnung keine anderen Regelungen treffen. 2. Die Betriebsleiterin/der Betriebsleiter unterzeichnet unter dem Namen des Wirtschaftsbetriebes der Stadt Porta Westfalica ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses. Die Seite 7 von 11

8 stellvertretende Betriebsleiterin/der stellvertretende Betriebsleiter unterzeichnet unter dem Namen des Wirtschaftsbetriebes der Stadt Porta Westfalica mit Angabe des Vertretungsverhältnisses In Vertretung, die übrigen Dienstkräfte Im Auftrag. 3. Der Kreis der Vertretungsberechtigten und der Beauftragten sowie der Umfang ihrer Vertretungsbefugnis werden von der Betriebsleitung öffentlich bekannt gemacht. Die Hauptsatzung der Stadt Porta Westfalica ist entsprechend anzuwenden. 10 Wirtschaftsjahr Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. 11 Vermögen und Schulden 1. Der Wirtschaftsbetrieb der Stadt Porta Westfalica wurde durch Ausgliederung von Vermögen und Schulden aus dem Haushalt der Stadt Porta Westfalica errichtet. Der Gegenstand der Ausgliederung waren alle Vermögensgegenstände, die zur Erfüllung der Betriebszwecke nach 1 dieser Satzung erforderlich sind, mit Ausnahme der Gewässerunterhaltung, des Grünflächenwesens, und der Unterhaltung und Betrieb der Einrichtungen des Bestattungswesens. 2. Der Wert des übertragenen Vermögens (Anlage- und Umlaufvermögen) betrug zum Zeitpunkt der Gründung des Wirtschaftsbetriebes zum , 89. Der Wert der übertragenen Schulden (Verbindlichkeiten) betrug zu diesem Zeitpunkt ,73. Seite 8 von 11

9 12 Stammkapital Das Stammkapital des Wirtschaftsbetriebes der Stadt Porta Westfalica beträgt 20 Mio. Euro. Das Stammkapital wird in Form von Sachleistungen geleistet. 13 Wirtschaftsplan 1. Der Wirtschaftsbetrieb der Stadt Porta Westfalica hat spätestens 1 Monat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht. 2. Mehrauszahlungen für Einzelvorhaben des Vermögensplanes, die den Ansatz im Vermögensplan um mehr als ,00 Euro oder 10 % überschreiten, bedürfen der Zustimmung des Betriebsausschusses. Bei Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle der Zustimmung des Betriebsausschusses die Zustimmung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters. 14 Zwischenbericht 1. Die Betriebsleitung hat die Bürgermeisterin/den Bürgermeister und den Betriebsausschuss halbjährlich einen Monat nach Halbjahresende über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich zu unterrichten. 2. Die Betriebsleitung legt unbeschadet der Regelungen zu Absatz 1 vierteljährlich, beginnend ab , dem Betriebsausschuss eine kurzfristige Erfolgsrechnung je Sparte vor. Seite 9 von 11

10 15 Jahresabschluss und Lagebericht Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres von der Betriebsleitung aufzustellen. 16 Rechnungsprüfung Die Rechte und Pflichten der Gemeindeprüfungsanstalt gemäß 105 Abs. 3 GO NRW sowie des Rechnungsprüfungsamtes gemäß den Bestimmungen der GO NRW und der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Porta Westfalica bleiben unberührt. 17 Personalvertretung und Frauenförderung Die eigenbetriebsähnliche Einrichtung bleibt personalvertretungsrechtlich Teil der Dienststelle Stadt Porta Westfalica, so dass der Personalrat der Stadt Porta Westfalica auch die Personalvertretung für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung übernimmt. Es gilt das Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) in seiner jeweils geltenden Fassung. Die landesgesetzlichen und kommunalrechtlichen Vorgaben zur Frauenförderung gelten uneingeschränkt für den Wirtschaftsbetrieb der Stadt Porta Westfalica; ebenso die Zuständigkeit der Gleichstellungsbeauftragten. Seite 10 von 11

11 18 Inkrafttreten Diese Betriebssatzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung für den Wirtschaftsbetrieb der Stadt Porta Westfalica vom außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende Betriebssatzung für den Wirtschaftsbetrieb der Stadt Porta Westfalica wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Porta Westfalica vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Porta Westfalica, den Stephan Böhme Bürgermeister Seite 11 von 11

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