Industriemeister Elektro/Metall Rechtsbewusstes Handeln 19. September 2005 Fachteil : Basisqualifizierung Rechtsprechung H.Böhme

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1 3. Rechtsprechung Judikative = Richter Bundesverfassungsgericht 2 Senate jeweils 8 Richter Hauptaufgabenfelder 1. Verfassungsrechtliche Streitigkeiten Bundesorgane / Bundesländer Konflikt untereinander (z.b. Hamburg und Niedersachsen) regelt das Bundesverfassungsgesetz 2. Normenkontrollverfahren Richtet sich bei Gesetzverabschiedung, sofern es gegen das Grundgesetz verstößt, regelt das Bundesverfassungsgesetz 3. Verfassungsbeschwerden Jeder Bürger hat das Recht, gegen seine Urteilung seiner seitens, klage beim Bundesverfassungsgericht einreichen 4. Schutz des demokratischen Rechtsstaates Parteien die Ziele gegen das Grundgesetz stellen, werden vom Bundesverfassungsgericht verboten (ausgeschlossen)

2 Europäischer Gerichtshof - Einhaltung der EU Verträge - EU Richtlinien ( Gesetze die für alle EU Länder gelten ) Revision Kontrolle ob Richter die Gesetze richtig gedeutet wurden Berufung Ob die Gesetze richtig angewandt wurden 4.Arbeitsrecht Grundgesetz Staatliches Recht (Gesetze, Rechtsverordnungen) Tarifrecht (Tarifverträge) (Arbeitnehmer & Gewerkschaften) Betriebsvereinbarung (Werkleitung & Betriebsrat) Arbeitsvertrag (Arbeitgeber & einzelne Arbeitnehmer) Dispositives Recht (Situationsabhängig)

3 Rechtliche Gestaltungsmittel mit quasinormativer (ähnlich wie eine Norm) Wirkung - Gleichbehandlungsgrundsatz Alle Arbeitnehmer sind gleich, Unterscheidung zwischen Arbeitnehmer nur aus sachlichen Gründen - Allgemeine Arbeitsbedingungen Arbeitgeber kann einseitig aufgestellte Regeln wie Arbeitnehmern sich im Betrieb verhalten müssen (Betriebsordnung) z.b. Rauchverbot - Betriebliche Übungen Gewohnheitsrecht z.b. Unternehmen macht Gewinn, Prämie wird geleistet über mehre Jahre. Unternehmen machen in einem Jahr Verlust, Prämie kann nicht geleistet werden. Arbeitnehmer kann über unterlassender Prämien Leistung klagen (Gewohnheitsrecht) Betriebsvereinbarung, Änderungskündigung - Direktionsbefugnis Weisungsrecht ; Im Rahmen des Arbeitsvertrages und der Rechtsvorschriften kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Anweisungen erteilen, die der Arbeitnehmer befolgen muss

4 Individualarbeitsrecht - Bürgerliches Gesetzbuch 611ff (BGB) - Gewerbeordnung 105ff (GewO) - Handelsgesetzbuch 59ff (HGB) - Nachweisgesetz (NachwG) - Bundesurlaubsgesetz (BurlG) - Entgeldfortzahlungsgesetz (EFTZG) - Kündigungsschutzgesetz (KSchG) - Arbeitszeitgesetz (ArbZG) - Mutterschutzgesetz (MuschG) - Bundeserziehungsgeldgesetz (BerZGG) - Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) - Berufsbildungsgesetz (BBiG) - Heimarbeitsgesetz (HAG) - Teilzeit und Befristungsgesetz (TzBfG) - Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG) - Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) - Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AentG) - Gesetz zur Bekämpfung von Schwarzarbeit (SchwarzarbG) - Sozialgesetzbuch III (SGBIII) - Sozialgesetzbuch IX (SGBIX) Kollektives Arbeitsrecht - Tarifvertragsgesetz (TVG) - Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) - Personalvertretungsgesetz (PerVG) - Europäische Betriebsräte Gesetz (EBRG) - Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) - Arbeitssicherheitsgesetz ( ASiG) - Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

5 4.1 Arbeitsvertrag zweiseitig verpflichtender Schuldrechtlicher Vertrag BGB 611 Hauptpflichten Arbeitnehmer (Arbeiter) & Arbeitgeber (Entlohnt) Vertraglich festgelegt Schriftliche Vertragsbindung - Nachweisgesetz (NachwG 14 2 Absatz 2) - Faktisches Arbeitsverhältnis (Arbeitsvertrag der nicht schriftlich Vereinbart wurde) Arbeitgeber (Kapitalgesellschaften : Vertreter der Arbeitgeber z.b. Gmbh) Alle natürlichen und juristischen Personen, die mindestens eine Person in abhängigen Entgeldlicher Arbeit beschäftigen. Arbeitnehmer Sind Arbeiter oder auch Angestellte die zur Dienstleistungen in Persönlicher Abhängigkeit verpflichtet sind. - Weisungsgebundenheit - Eingliederung im Betrieb - Art der Entlohnung (Lohn oder Gehalt) - Abführung der Steuer und Sozialversicherungsbeiträge Selbstständige Personen die im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.

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