Betriebssatzung der Stadt Querfurt Abwasserbetrieb

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1 Betriebssatzung der Stadt Querfurt Abwasserbetrieb Aufgrund des 6 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05. Oktober 1993 (GVB1. LSA S. 568), zuletzt geändert Artikel 2 des Gesetzes über ein Neues Kommunales Haushalts- und Rechnungswesen für die Kommunen im Land Sachsen Anhalt vom (GVB1. LSA S. 128) i. V. m. 4 des Gesetzes über die kommunalen Eigenbetriebe im Land Sachsen- Anhalt (Eig BG) vom 24. März 1997, zuletzt geändert durch Gesetz vom , GVB1. LSA 2006, S. 128, 135 beschließt der Stadtrat der Stadt Querfurt in seiner Sitzung am 02. Nov folgende Satzung: 1 1 Gegenstand und Name des Eigenbetriebes (1) Die Abwasserentsorgung (Schmutz- und Niederschlagswasserentsorgung) der Stadt Querfurt wird als organisatorisch und wirtschaftlich selbstständiger Eigenbetrieb ohne eigene Rechtspersönlichkeit geführt. (2) Zweck des Eigenbetriebes einschließlich etwaiger Hilfs- und Nebenbetriebe ist die ordnungsgemäße Abwasserentsorgung der Stadt Querfurt auf der Grundlage des 151 Wassergesetzes Land Sachsen-Anhalt und alle den Betriebszweck fördernden Geschäfte. Die Abwasserentsorgung beinhaltet sowohl die Schmutz- als auch Niederschlagswasserentsorgung. (3) Der Eigenbetrieb wird nach den Bestimmungen des Eigenbetriebsgesetzes und dieser Betriebssatzung geführt. (4) Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung Stadt Querfurt Abwasserbetrieb. 2 Stammkapital Das Stammkapital wird auf DM festgesetzt. 3 Betriebsleitung (1) Für die Leitung des Eigenbetriebes wird eine Betriebsleitung bestellt. (2) Die Betriebsleitung besteht aus einem Betriebsleiter/in. (3) Der Betriebsleiter wird durch den Stadtrat auf Vorschlag des Betriebsausschusses im Einvernehmen mit dem Bürgermeister bestellt. 4 Aufgaben der Betriebsleitung (1) Die Betriebsleitung hat folgende Aufgaben: 1. Die Betriebsleitung leitet den Eigenbetrieb soweit im Eigenbetriebsgesetz oder in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Ihr obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung. Dazu gehören die Bewirtschaftungen der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge, der Vollzug des Vermögensplanes sowie alle sonstigen Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig sind.

2 2. In Angelegenheiten des Eigenbetriebes wirkt die Betriebsleitung bei der Vorbereitung der Sitzungen des Stadtrates/Betriebsausschusses mit. Sie nimmt an den jeweiligen Sitzungen mit beratender Stimme teil. Auf Verlangen ist die Betriebsleitung verpflichtet, zu den Beratungsgegenständen Stellung zu nehmen und Auskunft zu erteilen. 3. Die Betriebsleitung kann zur Erledigung einzelner Aufgaben des Eigenbetriebes nach Abstimmung mit dem Bürgermeister Ämter der Stadtverwaltung in Anspruch nehmen. (2) Die Betriebsleitung ist im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebes verantwortlich und vollzieht die Beschlüsse des Stadtrates/Betriebsausschusses in Angelegenheiten des Eigenbetriebes. (3) Die Betriebsleitung hat den Stadtrat/Betriebsausschuss über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes zu unterrichten. Der Betriebsausschuss ist durch den Betriebsleiter vierteljährlich über die Entwicklung des Eigenbetriebes zu unterrichten. (4) Die Betriebsleitung hat dem Fachbeamten für das Finanzwesen der Stadt alle Maßnahmen mitzuteilen, welche die Finanzwirtschaft der Stadt berühren. Sie hat ihm insbesondere den Entwurf des Wirtschaftsplanes mit Finanzplanung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes zuzuleiten. 1. Nach vorangegangener Abstimmung mit den Fachdienststellen der Stadt Querfurt ist der Entwurf des Wirtschaftsplanes von der Betriebsleitung nach Beratung mit dem Kämmerer rechtzeitig vor Beginn des Wirtschaftsjahres aufzustellen und über den Bürgermeister dem Betriebsausschuss zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. Der Wirtschaftsplan des Abwasserbetriebes ist Pflichtanlage des Haushaltsplanes der Stadt Querfurt und wird mit der Haushaltssatzung durch den Stadtrat der Stadt Querfurt beschlossen. 2. Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn a) das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan verschlechtern wird und diese Verschlechterung die Haushaltslage der Stadt Querfurt beeinträchtigt oder eine Änderung des Vermögensplanes bedingt oder b) zum Ausgleich des Vermögensplanes höhere Zuführungen der Stadt oder höhere Kredite erforderlich wären oder c) im Vermögensplan weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden sollen oder d) eine erhebliche Vermehrung oder Anhebung der in der Stellenübersicht vorgesehen Stellen erforderlich wird, es sei denn, dass es sich um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt. Erheblich im Sinn des Buchstaben a) ist eine Abweichung von mehr als 3% des Volumens des Wirtschaftsplanes. 3. Die Betriebsleitung vertritt die Stadt im Rahmen der Aufgaben des Eigenbetriebes. Sie ist zuständig für alle Maßnahmen, die der Aufrechterhaltung des Betriebes und der Funktionsfähigkeit der Einrichtungen und Anlagen dienen. Dies sind insbesondere: Einsatz des Personals Anordnung von Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen Beschaffung von Büro-, Hilfs- und Betriebsstoffen des laufenden Bedarfs Abschluss von Verträgen und Verfügungen über das Vermögen des Eigenbetriebes (ausgenommen Verträge über Grundstücke), soweit diese einen Betrag von EURO im Einzelfall nicht übersteigt. 2 Stundung von Forderungen bis zu einer Höhe von DM bzw EURO

3 Erteilung von Aufträgen unter Beachtung der Rechtsvorschriften. (4) Die Betriebsleitung ist ferner für die Führung von Rechtstreitigkeiten mit einem Streitwert von höchstens DM bzw EURO. (5) Die Betriebsleitung unterzeichnet unter dem Namen Stadt Querfurt Abwasserbetrieb ohne Zusatz. Andere Dienstkräfte des Eigenbetriebes sind vertretungsberechtigt, wenn sie hierzu besonders bevollmächtigt sind. Sie unterzeichnen stets im Auftrag. (6) Der Bürgermeister kann sich als Vorsitzender des Betriebsausschusses das Zeichnungsrecht im einzelnen oder allgemeinen vorbehalten. 5 Aufgaben des Stadtrates (1) Der Stadtrat entscheidet über 1. den Erlass und Änderung von Satzungen; 2. die Erweiterung, Einschränkung oder Aufhebung des Eigenbetriebes, die Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmen sowie den Beitritt zu Zweckverbänden und den Austritt aus diesen; 3. die Umwandlung der Rechtsform des Eigenbetriebes oder von wirtschaftlichen Unternehmen, an denen der Eigenbetrieb beteiligt ist; 4. die Bestellung der Mitglieder des Betriebsausschusses; 5. den Beschluss und die Änderung des Wirtschaftsplanes und des Finanzplanes; 6. den Vorschlag des Wirtschaftsprüfers; 7. die Feststellung des Jahresabschlusses; 8. die Entscheidung über die Verwendung eines Jahresgewinnes oder die Behandlung eines Jahresverlustes nach 10 Nr. 2 EigBG; 9. die Entlastung der Betriebsleitung; 10. die Festsetzung, Erhöhung oder Verminderung des Stammkapitals; 11. die Gewährung von Darlehen des Eigenbetriebes an die Stadt; 12. sämtliche Angelegenheiten, die nicht durch diese Satzung dem Betriebsausschuss oder der Betriebsleitung übertragen worden sind. (2) Anträge an den Stadtrat in Angelegenheiten des Eigenbetriebes, die nicht vom Betriebsausschuss vorberaten worden sind, müssen diesem zur Vorberatung überwiesen werden. 6 Betriebsausschuss Für die Angelegenheiten des Eigenbetriebes wird ein beschließender Betriebsausschuss gebildet. Der Betreibsausschuss besteht aus acht Mitgliedern und dem Bürgermeister oder einem von ihm namentlich bestimmten Vertreter als stimmberechtigtem Vorsitzenden. Sieben Mitglieder werden nach Maßgabe des 46 GO LSA vom Stadtrat aus seine Mitte bestimmt. Ein Mitglied ist eine beim Eigenbetrieb beschäftigte Person. Sie wird durch die Personalvertretung vorgeschlagen und durch den Stadtrat für die Dauer der Wahlperiode bestellt. Die von der Personalvertretung eingereichte Vorschlagsliste erfasst mindestens zwei Vorschläge. 3

4 7 Vergütung Den Mitgliedern des Betriebsausschusses steht eine Vergütung zur Begleichung ihrer Aufwendungen zu. Die Einzelheiten dazu werden in einer gesonderten Satzung geregelt. 8 Aufgaben des Betriebsausschusses (1) Der Betriebsausschuss berät alle Angelegenheiten des Eigenbetriebes vor, die der Entscheidung des Stadtrates vorbehalten sind. (2) Der Betriebsausschuss entscheidet über 1. die Geschäftsordnung des Eigenbetriebes; 2. die Ausführung eines Bauvorhabens des Vermögensplanes (Baubeschluss) bei voraussichtlichen Baukosten von mehr als EURO und weniger als EURO. 3. die Ausführung von Vorhaben (Lieferung, Leistung, Kauf und Verkauf) des Vermögensplanes von mehr als EURO und weniger als EURO je Vorhaben die Entscheidung über Stundung von Forderungen und Ansprüchen von mehr als DM bzw EURO; 5. den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, wenn der Wert im Einzelfall DM bzw EURO nicht übersteigt; 6. die Führung von Rechtstreitigkeiten mit einem Streitwert von mehr als DM bzw EURO und nicht mehr als DM bzw EURO; 7. die Zustimmung von Planüberschreitungen im Vermögensplan und die Zustimmung von erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen des Erfolgsplanes, sofern sie nicht unabweisbar sind; 8. den Abschluss von Versicherungsverträgen, wenn die Jahresprämie DM bzw EURO nicht übersteigt; 9. den Abschluss von Ingenieur- und Architektenverträgen, wenn das Honorar DM bzw EURO nicht übersteigt; 10. die Festsetzung von Tarifen; 11. die Festsetzung der allgemeinen Geschäftsbedingungen; 12. die Einstellung und Entlassung der beim Eigenbetrieb Beschäftigten im Einvernehmen mit der Betriebsleitung. 9 Aufgaben des Bürgermeisters In dringenden Angelegenheiten, die nach Gesetz oder Satzung in der Zuständigkeit der Betriebsleitung und des Betriebsausschusses liegen, deren Erledigung aber nicht bis zu einer Sitzung aufgeschoben werden kann, entscheidet der Bürgermeister anstelle der Betriebsleitung oder des Betriebsausschusses. Die Entscheidung und ihre Gründe sind dem sonst zuständigen Gremium unverzüglich mitzuteilen.

5 10 Wirtschaftsjahr, Wirtschaftplan, Jahresabschluss (1) Das Wirtschaftsjahr ist das Haushaltsjahr. (2) Die Betriebsleitung erstellt vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan. Dieser ist im Betriebsausschuss zu beraten und zu beschließen. Der Wirtschaftsplan ist als Pflichtanlage dem Haushaltsplan der Stadt beizufügen. Er wird mit der Haushaltssatzung der Stadt vom Stadtrat beschlossen. (3) Die Betriebsleitung hat innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen und dem Bürgermeister vorzulegen. Dieser leitet die Unterlagen unverzüglich an das Rechnungsprüfungsamt weiter. (4) Der Bürgermeister hat den Jahresabschluss und den Lagebericht zusammen mit dem Bericht über die Jahresabschlussprüfung zunächst dem Betriebsausschuss zur Vorberatung und sodann mit dem Ergebnis der Vorberatung dem Stadtrat zur Feststellung zuzuleiten. Der Stadtrat sollte den Jahresabschluss innerhalb eines Jahres nach Ende des Wirtschaftsjahres beschließt dabei über die Gewinnverwendung und die Behandlung des Jahresverlustes; die Verwendung der für das Wirtschaftsjahr für den Haushalt der Stadt eingeplanten Finanzierungsmittel und die Entlassung der Betriebsleitung. (5) Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlassung sind im Amtsblatt der Stadt Querfurt in der vorgeschriebenen Form bekanntzumachen. Der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Erfolgsübersicht sind an sieben Tagen öffentlich auszulegen. Auf die Auslegung ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. 10 a Wirtschaftsführung und Rechnungswesen Der Eigenbetrieb führt seine Rechnung nach Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Die Buchführung muss den Vorschriften des Dritten Buches des HGB entsprechen. 5) Diese Satzung tritt am in Kraft. 11 Inkrafttreten Querfurt, den Kunert 3) Die 1. Änderung der Satzung tritt am in Kraft. 1,2,4) Die 2. Änderung der Satzung tritt am in Kraft. 5) Die 3. Änderung der Satzung tritt am in Kraft.

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