Klasse A - Zweiräder. Klasse A unbeschränkt (ab 25 Jahre)

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1 Klasse A - Zweiräder Klasse A unbeschränkt (ab 25 Jahre) Die Klasse A (unbeschränkt) wird unbefristet erteilt. Vorraussetzung ist jedoch die Vollendung des 25. Lebensjahres. Alternativ kann jedoch mit 18 Jahren die Klasse A (beschränkt) erworben werden. Nach zweijährigem Besitz dieser Klasse erfolgt automatisch der prüfungsfreie Aufstieg in die Klasse A (unbeschränkt). Eine Änderung des Führerscheins ist dazu nicht erforderlich. Wer allerdings zwischen dem 23. und 25. Lebensjahr die Klasse A (beschränkt) erworben hat und die zwei Jahre bis zum automatischen Aufstieg in die Klasse A (unbeschränkt) nicht abwarten möchte, kann durch eine praktische Ausbildung und Prüfung an seinem 25. Geburtstag die Klasse A (unbeschränkt) erwerben. - Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h - eingeschlossen sind die Klassen A1 und M Klasse A beschränkt (ab 18 Jahre) Die Klasse A (beschränkt) kann mit 18 Jahren erworben werden und wird unbefristet ausgestellt. Nach zweijährigem Besitz dieser Klasse erfolgt ohne Antrag der Aufstieg in die unbeschränkte Klasse A. Eine Änderung des Führerscheins ist dazu nicht erforderlich. - Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h, beschränkt auf eine Nennleistung nicht mehr als 25 kw und einem Verhältnis von Leistung / Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kw / kg - eingeschlossen sind die Klassen A1 und M Klasse A1 (ab 16 Jahre) Die Klasse A1 kann mit 16 Jahren erworben werden und wird unbefristet ausgestellt. Bis zum 18. Lebensjahr dürfen jedoch nur Leichtkrafträder mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h geführt werden. Ab dem 18. Lebensjahr dürfen Leichtkrafträder ohne Geschwindigkeitsbegrenzung geführt werden. Eine Änderung des Führerscheins ist dann nicht erforderlich. Der Aufstieg ist ausbildungs- und prüfungsfrei. - Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm, eine Nennleistung von nicht mehr als 11 kw (Leichtkrafträder) und einer Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h für 16 bis 17-Jährige bzw. unbegrenzt ab dem 18. Lebensjahr - eingeschlossen ist die Klasse M Klasse M (ab 16 Jahre) Die Klasse M kann mit 16 Jahren erworben werden. Mit ihr darf man Kleinkrafträder fahren. Durch den Einigungsvertrag und die Übergangsbestimmungen der Fahrerlaubnis-Verordnung gibt es insgesamt vier verschiedene Typen im Sinne der Klasse M, unter anderem die so genannte Schwalbe, die bauartbestimmt für 60 km/h ausgelegt ist und trotzdem noch mit der Klasse M gefahren werden darf. - Zweirädrige Kleinkrafträder (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor von nicht mehr als 50 ccm) und Fahrräder mit Hilfsmotor (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor von nicht mehr als 50 ccm, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen)

2 Klasse B - Auto Klasse B (ab 18 Jahre, oder in begleitendem Fahren ab 17 Jahre) Die Klasse B kann mit dem 18. Lebensjahr erworben werden. Sie wird unbefristet ausgestellt und ist die am häufigsten erteilte Fahrerlaubnis. Sie beinhaltet allerdings eine relativ komplizierte Anhängerregelung. Hier ergibt sich schnell, dass beim Ankuppeln eines Anhängers die Klasse BE erforderlich wird (nähere Informationen dazu finden sie unter Anhängerbetrieb mit den Klassen B und BE). Im Fall einer Ausbildung für die Klasse B Automatik gelten die gleichen Richtlinien. Der einzige Unterschied besteht in der Beschränkung auf Fahrzeuge mit Automatikgetriebe. - Kraftfahrzeuge (ausgenommen Krafträder) mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3,5 t nicht übersteigt). - eingeschlossen sind die Klassen M, S und L Begleitendes Fahren ab 17 Jahre Zur Senkung des Unfallrisikos junger Fahranfänger wurde das Mindestalter für die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen B und BE auf 17 Jahre gesenkt. Anträge auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen B und BE können somit schon ab 16 ½ Jahren gestellt werden. Bei bestandener Fahrerlaubnisprüfung wird eine Bescheinigung ausgestellt, die mit einer Einverständniserklärung für jede ausgewählte Begleitperson bei der Fahrerlaubnisbehörde / Bürgeramt vorzulegen ist. Zu beachten ist: - Die begleitende Person muss das 30. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens fünf Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B sein. - Die begleitende Person darf max. 3 Punkte im Verkehrszentralregister beim Kraftfahrt-Bundesamt eingetragen haben. - Die Prüfbescheinigung ist nur in Deutschland gültig und muss stets mitgeführt werden. - Mit Vollendung des 18. Lebensjahres entfällt die Verpflichtung der Begleitung und es erfolgt die Zusendung des Kartenführerscheins. Klasse BE Die Klasse BE kann mit 18 Jahren erworben werden, wird unbefristet ausgestellt und zurzeit relativ selten erworben. Das mag damit zusammenhängen, dass die komplizierte Anhängerregelung in der Klasse B nicht verstanden wird. So manche Fahrzeugkombination (Pkw mit Anhänger), die mit dem Führerschein Klasse B geführt wird, bedürften eigentlich den Führerschein der Klasse BE. - Kombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger bestehen und die als Kombination nicht unter Klasse B fallen. Bei Lastkraftwagen mit durchgehender Bremse und bestimmten Geländefahrzeugen darf die Anhängelast höchstens das 1,5-fache der zulässigen Gesamtmasse des ziehenden Fahrzeugs betragen. - der Vorbesitz der Klasse B ist notwendig - Da keine theoretische Ausbildung gefordert ist, muss auch keine Theoretische Prüfung abgelegt werden.

3 Anhängerregelung für Klasse B/BE - Auto mit Anhänger Anhängerbetrieb mit der Klasse B Für die nebenstehende Kombination reicht die Klasse B, weil die zulässige Gesamtmasse des Anhängers nicht größer als 750 kg ist. Wenn die zulässige Gesamtmasse eines Anhängers nicht mehr als 750 kg beträgt, darf dieser auch dann mitgeführt werden, wenn die die zulässige Gesamtmasse des Zugfahrzeugs bereits kg beträgt. Klasse B reicht auch hier, weil die zulässige Gesamtmasse des Anhängers nicht größer als die Leermasse des Zugfahrzeugs ist und die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mit kg unter den zulässigen kg bleibt. Für Inhaber der Klasse B ist die Anzahl der Achsen nicht beschränkt. Anhängerbetrieb mit der Klasse BE Klasse BE ist erforderlich, weil die zulässige Gesamtmasse des Zuges kg beträgt und somit 40 kg über den zulässigen kg der Klasse B liegt, obwohl die zulässige Gesamtmasse des Anhängers nicht größer als die Leermasse des Zugfahrzeugs ist. Klasse BE ist erforderlich, weil die zulässige Gesamtmasse des Anhängers größer als die Leermasse des Zugfahrzeugs ist, obwohl die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mit kg unter den zulässigen kg der Klasse B bleibt. Für Inhaber der Klasse BE ist die Anzahl der Achsen nicht beschränkt.

4 Klasse C - LKW Klasse C - Die Klasse C kann mit dem 18. Lebensjahr erworben werden. - Kraftfahrzeuge (ausgenommen Krafträder) mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5t und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg) - auch Kraftomnibusse im Inland ohne Fahrgäste bis 7,5t zulässiger Gesamtmasse - gegebenenfalls mit Anhänger -, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustandes des Fahrzeugs oder der Überführung an einen anderen Ort dienen - der Einsatz in der gewerblichen Güterbeförderung unter 21 Jahren ist nur bis 7,5t zgm. einschl. eines Anhängers zulässig - der Vorbesitz der Klasse B ist notwendig - befristet auf 5 Jahre, danach Feststellung der Eignung durch Vorlage der Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung und augenärztliches Zeugnis oder entsprechende ärztliche Bescheinigung (erneute Feststellung der Eignung nach jeweils 5 Jahren) - eingeschlossen ist die Klasse C1 Klasse C1 - Die Klasse C1 kann mit dem 18. Lebensjahr erworben werden. Da die Klasse B für Pkw und Lkw auf höchstens kg zulässige Gesamtmasse beschränkt wurde, schließt die Klasse C1 die Lücke zwischen kg und kg, ohne das gleich die in Ausbildung und Prüfung umfangreichere Klasse C erworben werden muss. - Kraftfahrzeuge (ausgenommen Krafträder) mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5t aber nicht mehr als 7,5t und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg) - auch Kraftomnibusse im Inland ohne Fahrgäste bis 7,5t zulässiger Gesamtmasse - gegebenenfalls mit Anhänger -, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustandes des Fahrzeugs oder der Überführung an einen anderen Ort dienen - der Einsatz in der gewerblichen Güterbeförderung unter 21 Jahren ist nur bis 7,5t zgm. einschl. eines Anhängers zulässig - befristet bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, danach Feststellung der Eignung durch Vorlage der Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung und augenärztliches Zeugnis oder entsprechende ärztliche Bescheinigung (erneute Feststellung der Eignung nach jeweils 5 Jahren) - der Vorbesitz der Klase B ist notwendig

5 Klasse C - LKW mit Anhänger Klasse CE - Die Klasse CE kann mit dem 18. Lebensjahr erworben werden. - Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger über 750 kg zulässige Gesamtmasse - der Einsatz in der gewerblichen Güterbeförderung unter 21 Jahren ist nur bis 7,5 t zgm. einschl. eines Anhängers zulässig - der Vorbesitz der Klasse C ist notwendig - befristet auf 5 Jahre, danach Feststellung der Eignung durch Vorlage der Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung und augenärztliches Zeugnis oder entsprechende ärztliche Bescheinigung (erneute Feststellung der Eignung nach jeweils 5 Jahren) - eingeschlossen sind die Klassen BE, C1E, T sowie D1E bei Vorbesitz der Klasse D1 und DE bei Vorbesitz von Klasse D Klasse C1E - Die Klasse C1E kann mit dem 18. Lebensjahr erworben werden und beinhaltet eine relativ komplizierte Anhängerregelung, die der Anhängerregelung der Klasse B ähnelt. - Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 oder D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg (darf kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen) - Der Vorbesitz der Klasse C1 ist notwendig - befristet bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, danach Feststellung der Eignung durch Vorlage der Bescheinigung ü'fcber eine ärztliche Untersuchung und augenärztliches Zeugnis oder entsprechende ärztliche Bescheinigung (erneute Feststellung der Eignung nach jeweils 5 Jahren) - eingeschlossen sind die Klassen BE und D1E (sofern der Inhaber die Klasse D1 besitzt) Klasse L - Trecker bis 25, 32 km/h - keine Fahrstunden Klasse T - Trecker über 32 km/h - die Fahrstunden führen wir auf dem eigenen Trecker des Schülers durch - wahlweise steht ein Mercedes Unimog zur Auswahl Weitere Informationen zum Thema Führerschein etc. finden Sie auf:

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