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2 Aufenthaltsgestattung und Duldung sind keine Aufenthaltstitel und begründen keinen legalen Aufenthalt in Deutschland. Die Aufenthaltsgestattung wird zur Durchführung des Asylverfahrens erteilt. Zuständig für die Ausstellung der Bescheinigung ist das BAMF, solange der Ausländer verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen (bis zu 6 Monaten). Personen, die zum ersten mal einen Asylantrag stellen, erhalten deswegen die Bescheinigung regelmäßig vom BAMF. Danach sind die Ausländerbehörden zuständig. Kann die förmliche Aufenthaltsgestattung nicht zeitnah ausgestellt werden, erhält der Asylbewerber zunächst eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BüMA). Die Duldung ( 60a AufenthG) ist die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung von ausreisepflichtigen Ausländern. Sie wird z.b. in Fällen gewährt, in denen eine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen (zunächst) nicht durchgeführt werden kann. 2

3 Zu 32 Abs.2 BeschV Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung 1. eines Praktikums nach 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Mindestlohngesetzes, Pflichtpraktika auf Grund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie, Praktika von bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums, Praktika von bis zu drei Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung, wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat, Einstiegsqualifizierungen nach 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder an einer Berufsausbildungsvorbereitung nach 68 bis 70 des Berufsbildungsgesetzes. 2. einer Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, 3. einer Beschäftigung nach 2 Absatz 1 BeschV Niederlassungserlaubnis an Hochqualifizierte nach 19 des Aufenthaltsgesetzes, einer Blauen Karte-EU nach 19a des AufenthG, wenn die Ausländerin oder der Ausländer a) ein Gehalt in Höhe von mindestens zwei Dritteln der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung ( ) erhält oder b) einen inländischen Hochschulabschluss besitzt und die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 erfüllt (MINT, Ärzte Humanmedizin) einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation angemessenen Beschäftigung an Ausländerinnen und Ausländer mit einem inländischen Hochschulabschluss, 3 Nummer 1 bis 3 BeschV leitende Angestellte mit Generalvollmacht oder Prokura, Mitglieder des Organs einer juristischen Person, die zur gesetzlichen Vertretung berechtigt sind, Gesellschafter/innen einer offenen Handelsgesellschaft oder Mitglieder einer anderen Personengesamtheit, soweit sie durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit oder zur Geschäftsführung berufen sind. 5 BeschV Wissenschaftler, Lehrkräfte öffentlicher Schulen oder staatlich genehmigter privater Ersatzschulen oder anerkannter privater Ergänzungsschulen, Lehrkräfte zur Sprachvermittlung an Hochschulen. 3

4 Fortsetzung auf der nächsten Notizenseite 3

5 14 Absatz 1 BeschV Personen, die im Rahmen eines gesetzlich geregelten oder auf einem Programm der Europäischen Union beruhenden Freiwilligendienstes beschäftigt werden, oder vorwiegend aus karitativen oder religiösen Gründen Beschäftigte. 15 Nummer 2 BeschV Praktika im Rahmen eines von der Europäischen Union oder der bilateralen Entwicklungszusammenarbeit finanziell geförderten Programms, 22 Nummer 3 bis 5 BeschV Personen, die in Tagesdarbietungen bis zu 15 Tage im Jahr auftreten, Berufssportler/innen oder Berufstrainer/innen, für deren Einsatz in deutschen Sportvereinen oder vergleichbaren am Wettkampfsport teilnehmenden sportlichen Einrichtungen, wenn sie.. (weitere Voraussetzungen) Fotomodelle, Werbetypen, Mannequins oder Dressmen, 23 BeschV Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen akkreditiert werden, soweit die Bundesregierung Durchführungsgarantien übernommen hat, 4. einer Beschäftigung von Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten und Verschwägerten ersten Grades eines Arbeitgebers in dessen Betrieb, wenn der Arbeitgeber mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebt, 5. jeder Beschäftigung nach einem ununterbrochen vierjährigen erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalt im Bundesgebiet. Zu 32 Abs.5 Nr. 1 BeschV Die Vorrangprüfung für eine Person mit Duldung und Gestattung entfällt, wenn sie einen anerkannten oder vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt und eine diesem Abschluss entsprechende Beschäftigung findet, in dem sie mindestens brutto im Jahr (2015) verdient und diese Beschäftigung ein "Mangelberuf" ist (Naturwissenschaftler, Mathematiker, Ingenieure, Humanmediziner und IT-Fachkräfte) ( 2 Abs. 2 BeschV) oder einen deutschen qualifizierten (mindestens zweijährigen) Ausbildungsabschluss besitzt, für eine diesem Abschluss entsprechende Beschäftigung ( 6 Abs.1 BeschV) oder einen ausländischen, als gleichwertig anerkannten Ausbildungsabschluss besitzt, für eine diesem Abschluss entsprechende Beschäftigung und es sich um einen Beruf aus der Positivliste der Bundesagentur für Arbeit handelt ( 6 Abs.2 Nr.2 BeschV) oder eine befristete praktische Tätigkeit (Praktikum, Nachqualifizierungsmaßnahme o. ä.), die für die Anerkennung 4

6 eines ausländischen Berufsabschlusses oder für die Berufserlaubnis in einem reglementierten Beruf erforder-lich ist ( 8 BeschV). 4

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