Lösung BGB AT - Fall 11

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1 Lösung BGB AT - Fall 11 A. Anspruch auf Kaufpreiszahlung A könnte einen Anspruch gegen L auf Zahlung des Kaufpreises haben, 433 Abs. 2 BGB. Vorauss.: wirksamer Kaufvertrag gem. 433 BGB über das Mofa zu einem Preis von 300 : I. Einigung A - L 1. Angebot des A, das Mofa zu 500 zu verkaufen, wurde von L nicht angenommen, daher war das Angebot gem. 146 BGB erloschen (denkbar wäre auch, dem Sachverhalt der hier nicht eindeutig ist eine Annahme unter Änderungen zu entnehmen, was nach 150 Abs. 2 BGB als neues Angebot zu werten wäre 1 ). 2. Weiteres Angebot des A, das Mofa für 300 zu verkaufen, tatsächliches Angebot i.s.v. 145 BGB (+), Zugang nach 131 Abs. 2 Satz 2 BGB schon gegenüber L, da unabhängig von dessen Geschäftsfähigkeit jedenfalls das Vertragsangebot ihm nur rechtliche Vorteile bringt. 3. Annahmeerklärung des L liegt vor, nicht unwirksam gem. 105 Abs. 1 2, 104 Nr. 1 BGB (-); L ist gemäß 106, 2, 104 Nr. 1 beschränkt geschäftsfähig. II. Wirksamkeit des Kaufvertrages? Schwebende Unwirksamkeit des Vertrages nach 108 Abs. 1 BGB Der Vertrag 3 ist gemäß 108 Abs. 1 BGB schwebend unwirksam, wenn eine erforderliche Einwilligung der gesetzlichen Vertreter nicht vorliegt. Die Einwilligung könnte hier gemäß 113 Abs. 1 Satz 1 BGB bzw. 107 BGB entbehrlich sein.. 1. Ausnahmen vom Einwilligungserfordernis a) partielle Geschäftsfähigkeit, 113 BGB Auf das Vorliegen einer Einwilligung käme es überhaupt nicht an, wenn L gem. 113 Abs. 1 Satz 1 BGB bzgl. des vorgenommenen Rechtsgeschäfts teilgeschäftsfähig gewesen wäre. 1 Siehe aber Fall 10 für die aus dieser Annahme resultierende Problematik mit 131 Abs. 2 Satz 1 BGB. 2 Ähnlich wie bei der Anfechtung müssen Sie auch hier zunächst eine Norm suchen, die zur Unwirksamkeit der Willenserklärung bzw. des Vertrages führt und mit dieser die Prüfung beginnen: 142 Abs. 1 BGB bei der Anfechtung, 105 Abs. 1 und 108 Abs. 1 BGB bei fehlender bzw. beschränkter Geschäftsfähigkeit. 3 Genau genommen müssten Sie hier wie in Fall 10 Angebot und Annahme trennen und ird Angebots den Zugang nach 131 Abs. 1 S. 2 Alt. 1, Abs. 1 BGB erörtern. Die hier gewählte verkürzte Darstellung ist aber nicht unüblich und kann im Einzelfall vorgezogen werden, wenn es auf den Zugang nicht ankommt, weil die Wirksamkeit des Vertrages ohnehin an einem anderen Punkt scheitert. 1

2 Überblick: Gem. 113 BGB ist ein beschränkt Geschäftsfähiger im Rahmen eines von dem gesetzlichen Vertreter gestatteten Dienst- oder Arbeitsverhältnisses "teilgeschäftsfähig". Ermächtigung i.s.v. 113 BGB ist eine einseitig empfangsbedürftige, formfreie Willenserklärung, mit der der gesetzliche Vertreter zum Ausdruck bringen muß, dem Minderj. am Arbeitsleben einen gewissen Handlungsspielraum einräumen zu wollen (nur dem Minderj. ggü möglich; auch konkludent; im Gegensatz zu 112 BGB bedarf eines keiner Genehmigung des Vormundschaftsgerichts; kann gem. 113 II BGB jederzeit formlos ggü Minderj. beschränkt oder widerrufen werden). alle entgeltlichen Dienst- und Arbeitverträge erfaßt, auch solche, die eine selbständige Tätigkeit zum Gegenstand haben (nicht dagegen Berufsausbildungsverträge, da insoweit nicht die entgeltliche Leistung von Arbeit und Diensten, sondern der Ausbildungszweck im Vordergrund steht, vgl. 1 Abs. BBiG. Umfang der Teilgeschäftsfähigkeit: der Minderj. erlangt für sämtliche Rechtsgeschäfte die volle Geschäftsfähigkeit, welche die Eingehung, Erfüllung und Aufhebung des Arbeitsverhältnisses mit sich bringen, 113 I 1 BGB (nicht dagegen Rechtsgeschäfte, die der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedürfen, 113 I 2 i.v.m. 1643, 1821 f. BGB). Umfaßt sind auch bestimmte Geschäfte mit Dritten wie der Gewerkschaftsbeitritt und der Kauf von Arbeitskleidung. Dazu müßte L von seinen gesetzlichen Vertretern zur Aufnahme eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses ermächtigt worden sein und das vorliegende Rechtsgeschäft vom Umfang der Teilgeschäftsfähigkeit gem. 113 Abs. 1 BGB gedeckt sein. (1) Der Erwerb des Mofas könnte mit der Eingehung, Aufhebung oder Erfüllung eines Dienst- und Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen. Akzeptiert wird dies für den Abschluß von Beförderungsverträgen, die der Minderjährige abschließen muß, um zur Arbeitsstelle zu gelangen. Der Kauf des über den Transport zur Arbeit hinaus verwendbaren Mofas ist aber ein Grenzfall. (2) Jedenfalls war L Auszubildender, der Ausbildungsvertrag ist jedoch weder Dienst- noch Arbeitsvertrag isv. 113 BGB (s.o.), so dass die Einwilligung nicht gemäß 113 Abs.1 Satz 1 BGB entbehrlich ist. b) Entbehrlichkeit der Einwilligung gem. 107 BGB? Nach 107 BGB wäre die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter entbehrlich, wenn L durch die Annahme des Angebots des A bzgl. des Kaufs des Mofas einen lediglich rechtlichen Vorteil erlangen würde. 2

3 Der Kaufvertrag ist für L aber nicht nur rechtlich lediglich vorteilhaft, da L sich zur Zahlung eines Kaufpreises verpflichtet, also eine Rechtspflicht eingegangen ist (außer Betracht bleibt, daß L das Mofa zu einem günstigeren Preis erwerben konnte, da nur wirtschaftlicher, kein rechtlicher Vorteil) c) Zwischenergebnis Die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter des L ist erforderlich. 2. Einwilligung des gesetzlichen Vertreters a) Einwilligung zum konkreten Geschäft Zu prüfen ist, daher ob die gesetzlichen Vertreter ihre Einwilligung (vorherige Zustimmung, 183 Satz 1 BGB) zur Vornahme des Mofakaufs erteilt haben. Die Einwilligung müßte ausreichend konkret auf ein bestimmtes Geschäft oder eine Gruppe von Geschäften (etwa im Rahmen einer Urlaubsreise) bezogen sein. Gem Abs. 1, 1629 Abs. 1 BGB vertreten die Eltern ihr Kind gemeinschaftlich. Diese haben aber jedenfalls nicht vorher dem konkreten Geschäft des L zugestimmt. b) Wirksamkeit gem. 110 BGB (Sonderfall einer generellen Einwilligung) Möglicherweise gilt der Kaufvertrag gemäß 110 als von Anfang an wirksam. Dazu müßte L seine vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt haben, die ihm von seinem gesetzlichen Vertreter hierzu oder ohne Zweckbindung überlassen wurden. Gem. 110 BGB (sog. "Taschengeldparagraph") wird ein von einem Minderj. vorgenommenes Rechtsgeschäft, das dieser ohne (ausdrückliche) Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters getätigt hat, wirksam, wenn er die geschuldete Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm hierzu oder ohne Zweckbindung überlassen worden sind. Nach h.m.: Sonderfall der Einwilligung i.s.v. 107, 2. Alt. BGB, in der Mittelüberlassung ist eine konkludente Einwilligung des gesetzlichen Vertreters in Rechtsgeschäfte zu sehen, die seitens des Minderjährigen mit den überlassenen Mitteln erfüllt werden (a.a.: eigenständiger Tatbestand) Normzweck des 110 BGB: Der gesetzliche Vertreter soll die Möglichkeit haben, dem Minderj. eine Einführung in das Wirtschaftsleben zu ermöglichen, andererseits soll der Minderj. vor einer Schädigung seines Vermögens ausreichend geschützt werden daher werden vom Minderj. getätigte Verpflichtungsgeschäfte erst und nur dann wirksam, wenn dieser die geschuldete Leistung vollständig erfüllt hat. Ansonsten könnte der Minderjährige mittels 110 BGB Schulden machen (1) Mittel zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung überlassen Mittel: alle Vermögensgegenstände kommen in Betracht; Mittelüberlassung ist ausdrücklich oder konkludent möglich; wenn von einem Dritten überlassen, dann nur gem. 110 BGB 3

4 wirksam, wenn der gesetzliche Vertreter der Überlassung zugestimmt hat (z.b. Weihnachtsgeschenk der Großmutter) zweckgebunden oder zur freien Verfügung: Ob und inwieweit die Mittel zweckgebunden überlassen worden sind, ist durch Auslegung gem. 133, 157 BGB zu ermitteln! Beachte: Auch wenn die Mittel zur freien Verfügung stehen, ist nicht generell jedes Rechtsgeschäft hiervon gedeckt, sondern im Zweifel nur solche, die mit dem Erziehungszweck der Mittelüberlassung im Einklang stehen bzw. sich im Rahmen des Vernünftigen halten (arg.: 110 BGB ist ein Sonderfall von 107 BGB), z.b. (-) bei pornographischen oder alkoholischen Erzeugnissen, problematisch hier im Fall vielleicht, ob der mit gewissen Gesundheitsrisiken beim späteren Fahren verbundene Kauf eines Mofas noch vom Erziehungszweck gedeckt ist. (2) Minderj. muß die vertragsgemäße Leistung bewirkt haben Bewirken der Leistung mit Erfüllung i.s.d. 362 BGB, d.h. der Minderj. muß die gesamte geschuldete Leistung an den Vertragpartner bereits erbracht haben (Ausnahme: Teilbarkeit der Leistungen führt zur Teilwirksamkeit des Kausalgeschäfts); bei Abzahlungsgeschäften muß er also die letzte Rate geleistet haben, damit das Rechtsgeschäft wirksam wird. Dies gilt selbst dann, wenn die vereinbarten Raten dem von den Eltern zugesagten Taschengeld entsprechen. L hat die Leistung (Zahlung des Kaufpreises) noch nicht bewirkt. Eine Wirksamkeit des Geschäfts würde erst mit Zahlung der letzten Rate eintreten. 3. Zwischenergebnis Der Kaufvertrag ist nach 108 Abs. 1 BGB schwebend unwirksam, d.h. die Wirksamkeit des Vertrages hängt davon ab, ob die Eltern des L genehmigen. 4. Wirksamkeit durch Genehmigung, 108 I BGB Die Eltern haben zunächst den Vertrag L gegenüber (nach 182 Abs. 1 BGB kann gegenüber Minderjährigem und Vertragspartner erklärt werden) genehmigt. A hat jedoch gegenüber den Eltern erklärt, daß sie ihm gegenüber die Genehmigung erklären sollten. Damit wird die dem L gegenüber erklärte Genehmigung nach 108 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BGB unwirksam. Dem A gegenüber genehmigen die Eltern jedoch nicht. Obwohl die Eltern die Genehmigung nicht explizit verweigern, gilt die Genehmigung nach Ablauf von zwei Wochen nach 108 Abs. 2 Satz 2 als verweigert 4. Der Kaufvertrag ist damit endgültig unwirksam. 4 Diese Regelung dient dem Verkehrsschutz: Zwar hat sich A durch seine Aufforderung das Geschäft selbst zerstört, aber er ist wenigstens sicher; die Eltern des L können das Geschäft nicht einfach weiter in der Schwebe halten. 4

5 5. Gutglaubensschutz Ergibt sich etwas anderes daraus, daß an die Volljährigkeit des L glaubte? Nein, da es Gutglaubensschutz nur in den gesetzlich angeordneten Fällen gibt. Der gute Glaube an die Geschäftsfähigkeit ist nicht geschützt, da sonst der vorrangige Minderjährigenschutz der 107 ff BGB umgangen werden könnte. III. Ergebnis Der Kaufvertrag zwischen L und A ist nicht wirksam zustande gekommen; kein Anspruch des A auf Zahlung des Kaufpreises. 5

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