Neues Rechnungslegungsrecht Enttäuschender als der Entwurf, aber besser als sein Ruf?

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1 Neues Rechnungslegungsrecht Enttäuschender als der Entwurf, aber besser als sein Ruf? Florian Zihler Rechtsanwalt, Dr. iur., LL.M.Eur. Bundesamt für Justiz (BJ) Eidg. Amt für das Handelsregister (EHRA) Inhaltsübersicht Fundorte offizieller Dokumente Stand der Beratung/Arbeiten Revisionsrecht (Vorlage 3 von ) Rechnungslegungsrecht (Vorlage 2 von ) Disclaimer, Fragen RL = Rechnungslegung RLR = Rechnungslegungsrecht OR = Obligationenrecht (SR 220) HRegV = Handelsregisterverordnung (SR ) SHAB = Schweizerisches Handelsamtsblatt BBl = Bundesblatt 2 1

2 Ziele Sie haben einen soliden Überblick zum neuen RLR Sie lernen die Fundorte offizieller Dokumente kennen Sie erhalten mögliche Antwort auf die Frage: Das neue Rechnungslegungsrecht: Enttäuschender als der Entwurf, aber besser als sein Ruf? 3 Fundorte offizieller Dokumente Bis zur Botschaft: Homepage des BJ Themen Wirtschaft Gesetzgebung Detailberatung: Geschäftsdatenbank des Parlaments Dokumentation Curia Vista Curia Vista: Darstellung strikt nach Geschäft z.b. Entwurf 1 von Entwurf 1 von Kommissionssprecher im Plenum / Medienmitteilungen / Gesetzesfahnen im Plenum = gute Informationsquellen über die Sitzungen der Kommissionen 4 2

3 Stand der Beratung Geschäft Botschaft von 2007 Vorlage 1 (Aktienrecht): sistiert in der RK-N Vorlage 2 (RLR): Referendumsfrist: 13. April 2012 Vorlage 3 (Revisionsrecht): seit 1. Januar 2012 in Kraft Geschäft Botschaft von 2008 Aktienrecht: sistiert in der RK-N (verknüpft mit Vorlage 1 von ) neuer direkter Gegenentwurf: in der Detailberatung Geschäft Berichte von 2010 Vorlage 1 (Aktienrecht): Schlussabstimmung in der Frühlingssession? [Vorlage 2 (Aktien- und Steuerrecht): Nichteintreten des NR = Vorlage 1 + Bestimmungen zu den sehr hohen Vergütungen] 5 Sistiert ist die Beratung zu Vorlage 1 von und damit zur Neuregelung der Kapitalherabsetzung (Art. 653j ff.), zum Kapitalband (Art. 653s ff.), zur Zwischen-/Interimsdividende (Art. 675a), zur Neuregelung der aktienrechtlichen Reserven (Art. 671 ff.) und zur gesellschaftsrechtlichen htli h Behandlung des Agios (s. Frage Leutenegger Oberholzer ) 6 3

4 Revisionsrecht (Vorlage 3 von ) Seit 1. Januar 2012 geltendes Recht Entstand am 20. September 2010 im Nationalrat Keine offizielle Evaluation der bisherigen Schwellenwerte Erhöhung der Schwellenwerte: Für vor dem 1. Januar 2012 begonnene Geschäftsjahre: Schwellenwerte anwenden Relevante Geschäftsjahre: Berichtsjahr und Vorjahr Schwellenwerte des Vereins- und Konsolidierungsrechts (noch) nicht erhöht 7 Rechnungslegungsrecht (Vorlage 2 von ) 32. Titel des Obligationenrechts Kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung g g Art. 957 ff. 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen 2. Abschnitt: Jahresrechnung 3. Abschnitt: RL für grössere Unternehmen 4. Abschnitt: Abschluss nach anerkanntem Standard zur RL 5. Abschnitt: Konzernrechnung Botschaft vom 21. Dezember 2007: BBl Referendumsvorlage: BBl

5 Rechtsform-Neutralität Grundsatz: Rechtsformneutrales RL-Recht Aktienrechtliche Bestimmungen zur RL werden aufgehoben Spezialgesetzliche Bestimmungen hingegen nicht (z.b. aus dem Bereich des Finanzmarktrechts) Abweichungen (Folien 11 und 20) Franken-Grenze bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften ( Milchbüchlein-Rechnung ) Verein, Stiftung, Genossenschaft: Möglichkeit zur Übertragung der Konsolidierungspflicht 9 Minderheitenrechte Bei der RL für grössere Unternehmen (Art. 961d Abs. 2) Beim Abschluss nach anerkanntem Standard zur RL (Art. 962 Abs. 4) Bei der Konzernrechnung (Art. 963a Abs. 2 und Art. 963b Abs. 3) Z.B. Gesellschafter, die 20 % des Grundkapitals vertreten 10 5

6 Pflicht zu Buchführung und Rechnungslegung (Art. 957) Pflicht, sich ins Handelsregister (HR) eintragen zu lassen auch ohne HR-Eintrag 32. Titel des OR anwendbar Keiner Eintragungspflicht unterworfene Unternehmen Freiwillig im HR eingetragene Unternehmen Stiftungen ohne Revisionspflicht Einzelunternehmen / Personengesellschaften mit Umsatzerlös < CHF Buchführen über Einnahmen und Ausgaben bzw. über die Vermögenslage ( Milchbüchlein-Rechnung ) 11 Währungen und Sprache Buchhaltung (Art. 957a) Landessprache oder Englisch CHF oder funktionale Währung Frei konvertierbar Rechnungslegung (Art. 958d) Gleich wie Buchhaltung Zusätzlich: Umrechnung in CHF und Umrechnungskurse im Anhang offenlegen, gegebenenfalls begründen 12 6

7 Offenlegung, Einsichtnahme Gesellschafter: Rechtsformspezifische Bestimmungen relevant Vor/nach der Genehmigung der Jahresrechnung Z.B. Art. 696 f. OR Art. 962a Abs. 2 (Abschluss nach anerkanntem Standard) Öffentlichkeit/Gläubiger (Art. 958e) Börsenkotierung/Anleihensobligationen ausstehend: im SHAB oder auf Anfrage jeder Person Übrige Gesellschaften: Gläubiger mit schutzwürdigem Interesse Nicht erfasst: Abschluss nach anerkanntem Standard gemäss Art. 962 f. (Botschaft 2007, S. 1704) 13 Auswirkungen auf den Bereich des Handelsregisters Eintragungspflicht Einzelunternehmen Art. 36 HRegV Heute: Schwelle von CHF Jahresumsatz Belege für die Eintragung des Opting-outs Art. 62 HRegV Struktur der Belege, z.b. der Bilanz Praxis wird sich kaum verändern Bilanzen im Rahmen von Umstrukturierungen Bilanzen gemäss FusG Praxis wird sich kaum verändern 14 7

8 Stille Reserven Entspricht vom Wortlaut her der heutigen Situation: Für das dauernde Gedeihen des Unternehmens (Art. 960a / Art. 960e) Willkürreserven im Rahmen von Wertkorrekturen weiterhin zulässig Z.B. Warendrittel-Abschreibung (Botschaft, S. 1711) Korrekturen durch das Steuerrecht vorbehalten Nur Netto-Offenlegung (Art. 959c Abs. 1 Ziff. 3 = Art. 663b Ziff. 8 OR) Verhältnis zum Zweck der RL gemäss Art. 958 Abs. 1? 15 Bewertung von Aktiven (Art. 960a f.) Historische Kosten Börsenkurs Marktpreis (Parlament): In der Folgebewertung dürfen Aktiven mit Börsenkurs oder einem anderen beobachtbaren Marktpreis in einem aktiven Markt zum Kurs oder Marktpreis am Bilanzstichtag bewertet werden, auch wenn dieser über dem Nennwert oder dem Anschaffungswert liegt Gewisse Offenlegungspflichten im Anhang Hinweis auf die Art der Bewertung Gesamtwert aufgeteilt in Wertschriften / übrige Aktiven Verhältnis zum Vorsichtsprinzip (Art. 958 Abs. 1 Ziff. 5)? 16 8

9 RL für grössere Unternehmen (Art. 961 ff.) Anknüpfung: Gesetzliche Pflicht zur ordentlichen Revision oder Ausüben eines Minderheitenrechts Zwei zusätzliche Angaben im Anhang Geldflussrechnung = Teile der Jahresrechnung Revision Lagebericht (bisher: Jahresbericht) ǂ Teil der Jahresrechnung aber: Art. 961c Abs. 3 E OR Beinhaltet die Angaben zur Durchführung der Risikobeurteilung (bisher: im Anhang) 17 Abschluss nach anerkanntem Standard zur RL (Art. 962 f.) Ziel: True and fair view Nicht Teil des Geschäftsberichts (Botschaft 2007, S. 1704) Pflicht für Publikumsgesellschaften: Börse Genossenschaften mit mehr als Genossenschaftern Stiftungen: Pflicht zur ordentlichen Revision und bei Ausüben eines Minderheitenrechts Ordentliche Revision Keine Genehmigung durch die Generalversammlung Abschluss nach OR massgebend für die Steuerbemessung Verordnung des Bundesrats (Art. 962a Abs. 5) 18 9

10 Konzernrechnung (Art. 963 ff.) Pflicht zur Konsolidierung (1) Kontrollprinzip Möglichkeit zur Kontrolle Kontrollierendes U.: Juristische Person mit Pflicht zur RL Drei Vermutungen pro Kontrolle (Art. 963 Abs. 2) Auch ausländische Gesellschaften erfasst und (2) Überschreiten der Schwellenwerte oder Notwendig zur zuverlässigen Beurteilung der wirtschaftlichen Lage Angeordnet durch die Stiftungsaufsichtsbehörde Bei ausgeübtem Minderheitenrecht 19 Konzernrechnung Übertragung der Pflicht Zwingender Konsolidierungskreis gemäss Botschaft 2007 Genossenschaft, Verein, Stiftung Kontrolle Art. 963 Abs. 4 z.b. eine AG Einheitliche Leitung und Nachweis der tatsächlichen Ausübung der Beherrschung über sämtliche weiteren Unternehmen Eingeschränkter Konsolidierungskreis gemäss Parlament, aber: 963/3 und 963a/

11 Vorgaben an die Erstellung der Konzernrechnung (Art. 963b) Botschaft 2007 Ausschliesslich nach anerkanntem Standard zur RL Parlament Nach anerkanntem Standard zur RL Publikumsgesellschaften: Börse Genossenschaften mit mehr als Genossenschaftern Stiftungen: Pflicht zur ordentlichen Revision Ausüben eines Minderheitenrechts Nach den Grundsätzen ordnungsgemässer RL Alle übrigen Gesellschaften Entspricht Art. 663g Abs. 1 OR 21 Steuerneutralität Materielle Massgeblichkeit bleibt erhalten (Botschaft, S. 1626) Steuerneutralität wird grundsätzlich bejaht (s. Frage Noser ) Punktuelle Abweichungen denkbar, z.b. Definitionen Abschreibung/Wertberichtigung Buchführung in ausländischer Währung Eigene Aktien als Minusposten des Eigenkapitals Pflicht, Agio separat auszuweisen Art. 960f der Botschaft: gestrichen 22 11

12 Weiterer Zeitplan Verordnung des Bundesrats (Art. 962a Abs. 5): wird 2012 erarbeitet Zeitpunkt des Inkrafttretens des RLR: ungewiss Art. 4 der Übergangsbestimmungen Die Vorschriften des 32. Titels finden erstmals Anwendung für das Geschäftsjahr, das zwei z.t. drei Jahre nach Inkrafttreten des Rechnungslegungsrechts beginnt. 23 Das neue Rechnungslegungsrecht: Enttäuschender als der Entwurf, aber besser als sein Ruf? Letztendlich nur ein Werturteil möglich Positiv Rechtsformneutralität Grösstenteils sehr verständliche Bestimmungen Expliziter Bezug zu den Standards zur RL Minderheitenrechte Negativ Vage Vorgaben zur Erstellung der meisten Konzernrechnungen Bewertung nach aktivem Marktpreis Bereich der stillen Reserven Erhöhung diverser Schwellenwerte 24 12

13 Persönliches Fazit Ein guter Schritt in die richtige Richtung, aber noch keine überzeugende Endstation 25 Vielen Dank für Ihre geschätzte Aufmerksamkeit! Disclaimer Weder das Bundesamt für Justiz noch das Eidg. Amt für das Handelsregister werden durch die vorangehenden Ausführungen und die Antworten auf Ihre Fragen gebunden. Fragen? Bemerkungen? Anregungen? 26 13

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