Neues Rechnungslegungsrecht Enttäuschender als der Entwurf, aber besser als sein Ruf?
|
|
- Rainer Schmidt
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Neues Rechnungslegungsrecht Enttäuschender als der Entwurf, aber besser als sein Ruf? Florian Zihler Rechtsanwalt, Dr. iur., LL.M.Eur. Bundesamt für Justiz (BJ) Eidg. Amt für das Handelsregister (EHRA) Inhaltsübersicht Fundorte offizieller Dokumente Stand der Beratung/Arbeiten Revisionsrecht (Vorlage 3 von ) Rechnungslegungsrecht (Vorlage 2 von ) Disclaimer, Fragen RL = Rechnungslegung RLR = Rechnungslegungsrecht OR = Obligationenrecht (SR 220) HRegV = Handelsregisterverordnung (SR ) SHAB = Schweizerisches Handelsamtsblatt BBl = Bundesblatt 2 1
2 Ziele Sie haben einen soliden Überblick zum neuen RLR Sie lernen die Fundorte offizieller Dokumente kennen Sie erhalten mögliche Antwort auf die Frage: Das neue Rechnungslegungsrecht: Enttäuschender als der Entwurf, aber besser als sein Ruf? 3 Fundorte offizieller Dokumente Bis zur Botschaft: Homepage des BJ Themen Wirtschaft Gesetzgebung Detailberatung: Geschäftsdatenbank des Parlaments Dokumentation Curia Vista Curia Vista: Darstellung strikt nach Geschäft z.b. Entwurf 1 von Entwurf 1 von Kommissionssprecher im Plenum / Medienmitteilungen / Gesetzesfahnen im Plenum = gute Informationsquellen über die Sitzungen der Kommissionen 4 2
3 Stand der Beratung Geschäft Botschaft von 2007 Vorlage 1 (Aktienrecht): sistiert in der RK-N Vorlage 2 (RLR): Referendumsfrist: 13. April 2012 Vorlage 3 (Revisionsrecht): seit 1. Januar 2012 in Kraft Geschäft Botschaft von 2008 Aktienrecht: sistiert in der RK-N (verknüpft mit Vorlage 1 von ) neuer direkter Gegenentwurf: in der Detailberatung Geschäft Berichte von 2010 Vorlage 1 (Aktienrecht): Schlussabstimmung in der Frühlingssession? [Vorlage 2 (Aktien- und Steuerrecht): Nichteintreten des NR = Vorlage 1 + Bestimmungen zu den sehr hohen Vergütungen] 5 Sistiert ist die Beratung zu Vorlage 1 von und damit zur Neuregelung der Kapitalherabsetzung (Art. 653j ff.), zum Kapitalband (Art. 653s ff.), zur Zwischen-/Interimsdividende (Art. 675a), zur Neuregelung der aktienrechtlichen Reserven (Art. 671 ff.) und zur gesellschaftsrechtlichen htli h Behandlung des Agios (s. Frage Leutenegger Oberholzer ) 6 3
4 Revisionsrecht (Vorlage 3 von ) Seit 1. Januar 2012 geltendes Recht Entstand am 20. September 2010 im Nationalrat Keine offizielle Evaluation der bisherigen Schwellenwerte Erhöhung der Schwellenwerte: Für vor dem 1. Januar 2012 begonnene Geschäftsjahre: Schwellenwerte anwenden Relevante Geschäftsjahre: Berichtsjahr und Vorjahr Schwellenwerte des Vereins- und Konsolidierungsrechts (noch) nicht erhöht 7 Rechnungslegungsrecht (Vorlage 2 von ) 32. Titel des Obligationenrechts Kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung g g Art. 957 ff. 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen 2. Abschnitt: Jahresrechnung 3. Abschnitt: RL für grössere Unternehmen 4. Abschnitt: Abschluss nach anerkanntem Standard zur RL 5. Abschnitt: Konzernrechnung Botschaft vom 21. Dezember 2007: BBl Referendumsvorlage: BBl
5 Rechtsform-Neutralität Grundsatz: Rechtsformneutrales RL-Recht Aktienrechtliche Bestimmungen zur RL werden aufgehoben Spezialgesetzliche Bestimmungen hingegen nicht (z.b. aus dem Bereich des Finanzmarktrechts) Abweichungen (Folien 11 und 20) Franken-Grenze bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften ( Milchbüchlein-Rechnung ) Verein, Stiftung, Genossenschaft: Möglichkeit zur Übertragung der Konsolidierungspflicht 9 Minderheitenrechte Bei der RL für grössere Unternehmen (Art. 961d Abs. 2) Beim Abschluss nach anerkanntem Standard zur RL (Art. 962 Abs. 4) Bei der Konzernrechnung (Art. 963a Abs. 2 und Art. 963b Abs. 3) Z.B. Gesellschafter, die 20 % des Grundkapitals vertreten 10 5
6 Pflicht zu Buchführung und Rechnungslegung (Art. 957) Pflicht, sich ins Handelsregister (HR) eintragen zu lassen auch ohne HR-Eintrag 32. Titel des OR anwendbar Keiner Eintragungspflicht unterworfene Unternehmen Freiwillig im HR eingetragene Unternehmen Stiftungen ohne Revisionspflicht Einzelunternehmen / Personengesellschaften mit Umsatzerlös < CHF Buchführen über Einnahmen und Ausgaben bzw. über die Vermögenslage ( Milchbüchlein-Rechnung ) 11 Währungen und Sprache Buchhaltung (Art. 957a) Landessprache oder Englisch CHF oder funktionale Währung Frei konvertierbar Rechnungslegung (Art. 958d) Gleich wie Buchhaltung Zusätzlich: Umrechnung in CHF und Umrechnungskurse im Anhang offenlegen, gegebenenfalls begründen 12 6
7 Offenlegung, Einsichtnahme Gesellschafter: Rechtsformspezifische Bestimmungen relevant Vor/nach der Genehmigung der Jahresrechnung Z.B. Art. 696 f. OR Art. 962a Abs. 2 (Abschluss nach anerkanntem Standard) Öffentlichkeit/Gläubiger (Art. 958e) Börsenkotierung/Anleihensobligationen ausstehend: im SHAB oder auf Anfrage jeder Person Übrige Gesellschaften: Gläubiger mit schutzwürdigem Interesse Nicht erfasst: Abschluss nach anerkanntem Standard gemäss Art. 962 f. (Botschaft 2007, S. 1704) 13 Auswirkungen auf den Bereich des Handelsregisters Eintragungspflicht Einzelunternehmen Art. 36 HRegV Heute: Schwelle von CHF Jahresumsatz Belege für die Eintragung des Opting-outs Art. 62 HRegV Struktur der Belege, z.b. der Bilanz Praxis wird sich kaum verändern Bilanzen im Rahmen von Umstrukturierungen Bilanzen gemäss FusG Praxis wird sich kaum verändern 14 7
8 Stille Reserven Entspricht vom Wortlaut her der heutigen Situation: Für das dauernde Gedeihen des Unternehmens (Art. 960a / Art. 960e) Willkürreserven im Rahmen von Wertkorrekturen weiterhin zulässig Z.B. Warendrittel-Abschreibung (Botschaft, S. 1711) Korrekturen durch das Steuerrecht vorbehalten Nur Netto-Offenlegung (Art. 959c Abs. 1 Ziff. 3 = Art. 663b Ziff. 8 OR) Verhältnis zum Zweck der RL gemäss Art. 958 Abs. 1? 15 Bewertung von Aktiven (Art. 960a f.) Historische Kosten Börsenkurs Marktpreis (Parlament): In der Folgebewertung dürfen Aktiven mit Börsenkurs oder einem anderen beobachtbaren Marktpreis in einem aktiven Markt zum Kurs oder Marktpreis am Bilanzstichtag bewertet werden, auch wenn dieser über dem Nennwert oder dem Anschaffungswert liegt Gewisse Offenlegungspflichten im Anhang Hinweis auf die Art der Bewertung Gesamtwert aufgeteilt in Wertschriften / übrige Aktiven Verhältnis zum Vorsichtsprinzip (Art. 958 Abs. 1 Ziff. 5)? 16 8
9 RL für grössere Unternehmen (Art. 961 ff.) Anknüpfung: Gesetzliche Pflicht zur ordentlichen Revision oder Ausüben eines Minderheitenrechts Zwei zusätzliche Angaben im Anhang Geldflussrechnung = Teile der Jahresrechnung Revision Lagebericht (bisher: Jahresbericht) ǂ Teil der Jahresrechnung aber: Art. 961c Abs. 3 E OR Beinhaltet die Angaben zur Durchführung der Risikobeurteilung (bisher: im Anhang) 17 Abschluss nach anerkanntem Standard zur RL (Art. 962 f.) Ziel: True and fair view Nicht Teil des Geschäftsberichts (Botschaft 2007, S. 1704) Pflicht für Publikumsgesellschaften: Börse Genossenschaften mit mehr als Genossenschaftern Stiftungen: Pflicht zur ordentlichen Revision und bei Ausüben eines Minderheitenrechts Ordentliche Revision Keine Genehmigung durch die Generalversammlung Abschluss nach OR massgebend für die Steuerbemessung Verordnung des Bundesrats (Art. 962a Abs. 5) 18 9
10 Konzernrechnung (Art. 963 ff.) Pflicht zur Konsolidierung (1) Kontrollprinzip Möglichkeit zur Kontrolle Kontrollierendes U.: Juristische Person mit Pflicht zur RL Drei Vermutungen pro Kontrolle (Art. 963 Abs. 2) Auch ausländische Gesellschaften erfasst und (2) Überschreiten der Schwellenwerte oder Notwendig zur zuverlässigen Beurteilung der wirtschaftlichen Lage Angeordnet durch die Stiftungsaufsichtsbehörde Bei ausgeübtem Minderheitenrecht 19 Konzernrechnung Übertragung der Pflicht Zwingender Konsolidierungskreis gemäss Botschaft 2007 Genossenschaft, Verein, Stiftung Kontrolle Art. 963 Abs. 4 z.b. eine AG Einheitliche Leitung und Nachweis der tatsächlichen Ausübung der Beherrschung über sämtliche weiteren Unternehmen Eingeschränkter Konsolidierungskreis gemäss Parlament, aber: 963/3 und 963a/
11 Vorgaben an die Erstellung der Konzernrechnung (Art. 963b) Botschaft 2007 Ausschliesslich nach anerkanntem Standard zur RL Parlament Nach anerkanntem Standard zur RL Publikumsgesellschaften: Börse Genossenschaften mit mehr als Genossenschaftern Stiftungen: Pflicht zur ordentlichen Revision Ausüben eines Minderheitenrechts Nach den Grundsätzen ordnungsgemässer RL Alle übrigen Gesellschaften Entspricht Art. 663g Abs. 1 OR 21 Steuerneutralität Materielle Massgeblichkeit bleibt erhalten (Botschaft, S. 1626) Steuerneutralität wird grundsätzlich bejaht (s. Frage Noser ) Punktuelle Abweichungen denkbar, z.b. Definitionen Abschreibung/Wertberichtigung Buchführung in ausländischer Währung Eigene Aktien als Minusposten des Eigenkapitals Pflicht, Agio separat auszuweisen Art. 960f der Botschaft: gestrichen 22 11
12 Weiterer Zeitplan Verordnung des Bundesrats (Art. 962a Abs. 5): wird 2012 erarbeitet Zeitpunkt des Inkrafttretens des RLR: ungewiss Art. 4 der Übergangsbestimmungen Die Vorschriften des 32. Titels finden erstmals Anwendung für das Geschäftsjahr, das zwei z.t. drei Jahre nach Inkrafttreten des Rechnungslegungsrechts beginnt. 23 Das neue Rechnungslegungsrecht: Enttäuschender als der Entwurf, aber besser als sein Ruf? Letztendlich nur ein Werturteil möglich Positiv Rechtsformneutralität Grösstenteils sehr verständliche Bestimmungen Expliziter Bezug zu den Standards zur RL Minderheitenrechte Negativ Vage Vorgaben zur Erstellung der meisten Konzernrechnungen Bewertung nach aktivem Marktpreis Bereich der stillen Reserven Erhöhung diverser Schwellenwerte 24 12
13 Persönliches Fazit Ein guter Schritt in die richtige Richtung, aber noch keine überzeugende Endstation 25 Vielen Dank für Ihre geschätzte Aufmerksamkeit! Disclaimer Weder das Bundesamt für Justiz noch das Eidg. Amt für das Handelsregister werden durch die vorangehenden Ausführungen und die Antworten auf Ihre Fragen gebunden. Fragen? Bemerkungen? Anregungen? 26 13
Das neue Rechnungslegungsrecht
Neues Rechnungslegungsrecht Das neue Rechnungslegungsrecht Florian Zihler Rechtsanwalt, Dr. iur., LL.M.Eur. Bundesamt für Justiz (BJ) Eidg. Amt für das Handelsregister (EHRA) Bern florian.zihler@bj.admin.ch
MehrNeues Rechnungslegungsgesetz (nrlg)
Treuhand Wirtschaftsprüfung Gemeindeberatung Unternehmensberatung Steuer- und Rechtsberatung Informatik - Gesamtlösungen Neues Rechnungslegungsgesetz (nrlg) Referent Roman Bosetti Mandatsleiter & Teamleiter
MehrNeuerungen im Schweizer Rechnungslegungsrecht. Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts vom 21. Dezember gemäss. Dr. Aldo C.
Neuerungen im Schweizer Rechnungslegungsrecht gemäss Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts vom 21. Dezember 2007 Dr. Aldo C. Schellenberg schellenberg-consulting.ch accounting-a-z.ch Erlenbach,
MehrNeues Schweizer Rechnungslegungsrecht
Neues Schweizer Rechnungslegungsrecht Was bleibt, was ist neu für KMU? Business-Bereich Management Personal Führung Erfolg & Karriere Kommunikation Marketing & Vertrieb Finanzen IT & Office Sofort-Nutzen
MehrTitel: OR-Revision zum Rechnungslegungsrecht Analyse und Bewertung. Fabienne Eppenberger. Prof. Dr. Marcus Hauser oec. HSG
Abstract Titel: OR-Revision zum Rechnungslegungsrecht Analyse und Bewertung Kurzzusammenfassung: Ein neues zeitgemässes Buchführungs- und Rechnungslegungsrecht für die Schweiz? Der Gesetzgebungsprozess
MehrRechnungslegungshandbuch
Rechnungslegungshandbuch für die Erstellung eines Jahresabschlusses nach Swiss GAAP FER 21 Version 2017 Mit Unterstützung durch PricewaterhouseCoopers AG, Bern Inhaltsverzeichnis 1. Allgemein... 3 1.1
MehrAnhang 1 zum FINMA-RS 15/xy
Tabellarische Übersicht der Bestimmungen des Obligationenrechts und deren Anwendung auf Abschlüsse nach den Schweizer Rechnungslegungsvorschriften für Banken und nach den durch die FINMA anerkannten internationalen
MehrGesellschaftsrecht I. Herbstsemester Hans-Ueli Vogt
Gesellschaftsrecht I Herbstsemester 2017 Hans-Ueli Vogt Wichtigste Rechtsquellen des Gesellschaftsrechts Art. 530-926, 927-963b OR Art. 52-79 ZGB Handelsregisterverordnung (HRegV) Verordnung gegen übermässige
MehrStille Reserven. Inhaltsverzeichnis
Vincent Studer, dipl. Wirtschaftsprüfer Partner, Leiter Wirtschaftsprüfung T+R AG, Gümligen Inhaltsverzeichnis Gesetzliche Grundlagen Ermittlung der stillen Reserven Tabellarische Führung Buchhalterische
MehrAktienrechtsrevision: Wo stehen wir und wohin geht die Reise?
Aktienrechtsrevision: Wo stehen wir und wohin geht die Reise? Zihler Florian Dr. iur., Rechtsanwalt, LL.M.Eur. Wiss. Mitarbeiter / Projektleiter der Aktienrechtsrevision florian.zihler@bj.admin.ch St.
MehrDas neue Rechnungslegungsrecht. Inhalt. Anwendung Anwendung Bilanzierungspflicht Bewertung Gliederung Anhang
Das neue Rechnungslegungsrecht Inhalt Anwendung Bilanzierungspflicht Bewertung Gliederung Anhang Anwendung Artikel OR 957-963 Ab Geschäftsjahr beginnend mit 01.01.2015 anzuwenden Betroffene: Einzelunternehmen
MehrBerichterstattung für klassische Stiftungen
Berichterstattung für klassische Stiftungen Stand: 1. Januar 2018 Für klassische Stiftungen, die der Aufsicht der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA) oder einer bernischen Gemeinde unterstehen,
MehrGesellschaftsrecht I. Herbstsemester Prof. Dr. Hans-Ueli Vogt
Gesellschaftsrecht I Herbstsemester 2011 Prof. Dr. Hans-Ueli Vogt Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Wirtschaftsrecht Gesellschaftsrecht: Recht der Organisationsformen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks
MehrDas System des Rechnungslegungsrechts (I/IV): Überblick. Gesetzesrecht. Richtlinien von Branchenverbänden. Private Rechnungslegungsstandards
Das System des Rechnungslegungsrechts (I/IV): Überblick Gesetzesrecht Richtlinien von Branchenverbänden Private Rechnungslegungsstandards Recht der Börsen 63 Das System des Rechnungslegungsrechts (II/IV)
MehrFINANZIELLE BERICHTERSTATTUNG AG FÜR DIE NEUE ZÜRCHER ZEITUNG
FINANZIELLE BERICHTERSTATTUNG AG FÜR DIE NEUE ZÜRCHER ZEITUNG Erfolgsrechnung 64 Bilanz 65 Anhang zur Jahresrechnung 66 Antrag zur Verwendung des Bilanzgewinns 68 Bericht der Revisionsstelle 69 ERFOLGSRECHNUNG
MehrNEUE RECHNUNGSLEGUNG GEMÄSS BOTSCHAFT ZUM OBLIGATIONENRECHT Rechnungslegung wird gesetzlich modernisiert
MARKUS WANDELER DANIEL SUTER Der Bundesrat verabschiedete die Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts und will mit dem Gesetzesentwurf u. a. das veraltete Rechnungslegungsrecht rechtsformneutral
MehrFINANZIELLE BERICHTERSTATTUNG AG FÜR DIE NEUE ZÜRCHER ZEITUNG
FINANZIELLE BERICHTERSTATTUNG AG FÜR DIE NEUE ZÜRCHER ZEITUNG Erfolgsrechnung 52 Bilanz 53 Anhang zur Jahresrechnung 54 Antrag zur Verwendung des Bilanzgewinns 56 Bericht der Revisionsstelle 57 NZZ-Mediengruppe
MehrErster Jahresabschluss nach neuem Rechnungslegungsrecht
Erster Jahresabschluss nach Ausgangslage Verabschiedung des 32. Titels des OR am 23.12.2011 durch die Bundesversammlung Inkrafttreten und erstmalige Anwendung des neuen Rechts Stichtag Rechtsfolge 01.01.2013
MehrErgänzende Angaben in der Berichterstattung zur Rechnungsprüfung
Ergänzende Angaben in der Berichterstattung zur Rechnungsprüfung für Versicherungen Anhang 19 zum FINMA-RS 13/3 18. November 2016 Laupenstrasse 27 3003 Bern Tel. +41 (0)31 327 91 00 Fax +41 (0)31 327 91
MehrVerzicht auf Revision (Opting-Out) bei KMU: Handelsregisterbelege
Handelsregisteramt Kanton Zürich Merkblatt Verzicht auf Revision (Opting-Out) bei KMU: Handelsregisterbelege Kleinen und mittleren Unternehmen gewährt das Schweizerische Obligationenrecht seit 2008 die
MehrDr. oec. Hans Peter Bieri
Mitglied der Steuer-, Finanz- und Wirtschaftsberatung Gesellschaftsgründungen und umwandlungen Unternehmensbewertungen Nachfolgeregelungen Revisionen Buchhaltungen, Abschlussberatungen Mattenstrasse 34,
MehrDie Aktienrechtsrevision
SR Die Aktienrechtsrevision Jean Christophe Schwaab, Präsident der RK-N, Dr. iur. Disclaimer Die vertretenen Ansichten widerspiegeln meine persönliche Meinung. Die RK-N hat noch keine Beschlüsse zur Aktienrechtsrevision
MehrGesellschaftsrecht: Recht der Organisationsformen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks mit gemeinsamen Mitteln (Teilgebiet des Handelsrechts)
Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Wirtschaftsrecht Gesellschaftsrecht: Recht der Organisationsformen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks mit gemeinsamen Mitteln (Teilgebiet des Handelsrechts) Handelsrecht:
MehrInformationsschreiben an alle klassischen Stiftungen
Westschweizer BVG-und Stiftungen Aufsichtsbehörde Avenue de Tivoli 2 Postfach 5047 1002 Lausanne Lausanne, Januar 2017 N 2017-01 1. Rechtsgrundlagen 1 2. Vorzuweisende Dokumente 2 2.1 Stiftungen mit einer
MehrGesellschaftsrecht: Recht der Organisationsformen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks mit gemeinsamen Mitteln (Teilgebiet des Handelsrechts)
Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Wirtschaftsrecht Gesellschaftsrecht: Recht der Organisationsformen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks mit gemeinsamen Mitteln (Teilgebiet des Handelsrechts) Handelsrecht:
MehrDas neue Rechnungslegungsrecht
Mattig-Suter und Das neue Rechnungslegungsrecht Dies gilt es zu beachten Das neue Rechnungslegungsrecht Dies gilt es zu beachten Um was geht es? Die Eidgenössischen Räte haben am 23. 12. 2011 das neue
MehrTeil 1: Neues Obligationenrecht. Version 2.1, 22. Oktober 2007 Sven Linder, lic. oec. HSG, dipl. Wirtschaftsprüfer Stephan Illi, lic. oec.
Teil 1: Neues Obligationenrecht Version 2.1, 22. Oktober 2007 Sven Linder, lic. oec. HSG, dipl. Wirtschaftsprüfer Stephan Illi, lic. oec. HSG Überblick Neue gesetzliche Bestimmungen Mögliche Auslegung
MehrKONZERN IM HANDELSREGISTER
KONZERN IM HANDELSREGISTER KONZERN IM HANDELSREGISTER www.haeusermann.ch Seite 2 INHALTSÜBERSICHT Konzernbegriff Umstrukturierungen Cash-Pooling Zeichnungsberechtigung Zeichnungskonzept Ausblick: Das elektronische
MehrNeues Rechnungslegungsrecht. Info-Anlass 2012. Einleitung UTA GRUPPE. Zielsetzungen. Änderungen gegenüber bisherigem Recht
Neues Rechnungslegungsrecht Info-Anlass 2012 UTA GRUPPE UTA GRUPPE 1 Einleitung UTA GRUPPE 2 Zielsetzungen Änderungen gegenüber bisherigem Recht Einzelunternehmen/Personengesellschaften mit Umsatz unter
MehrVerordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften Prüfungspflicht des Handelsregisteramts
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Direktionsbereich Privatrecht Eidgenössisches Amt für das Handelsregister 20. November 2013 Hinweise zur Praxis des Eidg. Amtes
MehrErstmalige Anwendung, was ist zu beachten?
Erstmalige Anwendung, was ist zu beachten? Christian Feller Dipl. Wirtschaftsprüfer Merkli & Partner AG, Partner Inhaltsübersicht Seite 3 Fragen bei der erstmaligen Anwendung des Neuen Rechnungslegungsrecht
MehrHartmann Müller Partner Rechtsanwälte/Attorneys at Law. Schweizerisches Aktienrecht EIN ÜBERBLICK FÜR DIE PRAXIS
Hartmann Müller Partner Rechtsanwälte/Attorneys at Law Schweizerisches Aktienrecht EIN ÜBERBLICK FÜR DIE PRAXIS Dr. Jürg E. Hartmann Dr. Christoph P.A. Martig SCHWEIZERISCHES AKTIENRECHT - EIN ÜBERBLICK
MehrÜberblick über handelsregisterrelevante Rechtseinheiten
Überblick über handelsregisterrelevante en Anzahl Gründer Einzelunternehmen (Art. 36 ff. HRegV; Art. 945 f. OR) Einer (nat. Person) Handelsregister des Kantons Schwyz Kollektivgesellschaft 1 (Art.40 ff.
MehrBundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) 220 vom 30. März 1911 (Stand am 1. Oktober 2012) Bestimmungen des Obligationenrechts zur Rechnungslegung
MehrDas neue Rechnungslegungsrecht
Das neue Rechnungslegungsrecht Strukturierte Darstellung und Erläuterung der bedeutsamsten Neuerungen kpmg.ch 2 Das neue Rechnungs legungsrecht Audit Inhaltsverzeichnis Vorwort 3 1. Einführung 4 2. Buchführung
MehrDas neue Rechnungslegungsrecht
Das neue Rechnungslegungsrecht Am 23. Dezember 2011 haben die Eidgenössischen Räte das neue Rechnungslegungsrecht verabschiedet. Der Bundesrat hat dieses auf den 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt. Folgende
MehrNeues Rechnungslegungsrecht Auswirkungen auf die Revision
Neues Rechnungslegungsrecht Auswirkungen auf die Revision Thomas Stenz Partner Ernst & Young AG Ziele Sie sind sich der Auswirkungen der Neuerungen des nrlr in Bezug auf eine Revision bewusst Sie sind
Mehr[Signature] Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1, beschliesst:
[Signature] [QR Code] Bundesgesetz zur Umsetzung von Empfehlungen des Global Forum über die Transparenz juristischer Personen und den Informationsaustausch für Steuerzwecke vom Die Bundesversammlung der
MehrDas neue Revisionsrecht Empfehlungen für die Ausgestaltung der Statuten von Wohnbaugenossenschaften des Bundespersonals
Januar 2013 Das neue Revisionsrecht Empfehlungen für die Ausgestaltung der Statuten von Wohnbaugenossenschaften des Bundespersonals Seit 1. Januar 2008 ist das neue Revisionsrecht in Kraft. Die neuen Bestimmungen
MehrNeues Rechnungslegungsrecht
Neues Rechnungslegungsrecht Das neue Rechnungslegungsrecht ist für Einzelabschlüsse ab dem Geschäftsjahr 2015 und für Konzernrechnungen ab 2016 umzusetzen. Es bleiben einige Fragen offen. Der Artikel diskutiert
MehrFirmen-Kategorien und Konsequenzen. Allgemeines. Jahresrechnung. Rechnungslegung für grössere Unternehmen
Firmen-Kategorien und Konsequenzen Allgemeines Jahresrechnung Rechnungslegungsrecht Obligationenrecht Änderung vom 23. Dezember 2011: 32. Titel Obligationenrecht - Kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung,
MehrZweiunddreissigster Titel: 565 Kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
220 Obligationenrecht D. Schutz der Firma564 Art. 956 1 Die im Handelsregister eingetragene und im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlichte Firma eines einzelnen Geschäftsinhabers oder einer Handelsgesellschaft
MehrVerordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen
Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsverordnung-FINMA, AVO-FINMA) Änderung vom 28. Oktober 2015 Die Eidgenössische
Mehr1. Teil: Einleitung 1 Teil: Die Grundlagen
Vorwort 1. Teil: Einleitung 1 Teil: Die Grundlagen 3 1. Kapitel: Ein Überblick über die Überschuldungsanzeige und die Systematik 3 I. Die Überschuldungsanzeige 3 IL Die Systematik der Überschuldungsanzeige
MehrDas neue Rechnungslegungsrecht
www.pwc.ch Das neue Rechnungslegungsrecht Die wichtigsten Neuerungen und die überarbeiteten Gesetzestexte im Überblick Januar 2015 Ein PwC-Papier für Rechnungslegungs- und Revisionsverantwortliche Vorwort
MehrUniversität Basel WWZ HS 14. V9. Berichterstattung über die Prüfung
Universität Basel WWZ HS 14 1 Dr. M. Jeger Wirtschaftsprüfung Inhalt 2 1. Gesetzliche Grundlagen 2. Bericht an die Generalversammlung 3. Bericht an den Verwaltungsrat / AC 4. Management Letter 5. Zusammenfassung
MehrDas neue Rechnungslegungsrecht
Das neue Rechnungslegungsrecht Um was geht es? Die Eidgenössischen Räte haben am 23. Dezember 2011 das neue Rechnungslegungsgesetz verabschiedet. Damit geht eine längere politische Diskussion zu Ende,
MehrKonzernrechnung. F. Angst M. Fehr G. Nagel. Building Competence. Crossing Borders.
Konzernrechnung F. Angst M. Fehr G. Nagel Building Competence. Crossing Borders. 1 Konzern- und Einzelabschluss Was ist ein Konzern? Konsolidierungskreis Konzern Holding AG 1 AG 2 AG 3 AG 4... AG N 100%
MehrVerordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Universität St.Gallen
Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 7.4 Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Universität St.Gallen vom 8. Dezember 05 (Stand. Januar 06) Die Regierung des Kantons St.Gallen
MehrVerordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Hochschule Rapperswil
Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 4. Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Hochschule Rapperswil vom 6. Dezember 06 (Stand. Januar 07) Die Regierung des Kantons St.Gallen
MehrTAX FACTS. Fusionsgesetz (Bundesgesetz über Fusion, Spaltung und Vermögensübertragung) Teil 1-3. TAX EXPERT International AG Zürich =XJ
Zürich =XJ TAX FACTS Ausgabe Nr. 3, Dezember 2000 Fusionsgesetz (Bundesgesetz über Fusion, Spaltung und Vermögensübertragung) Teil 1-3 Der Bundesrat hat am 13. Juni 2000 die Botschaft über das Fusionsgesetz
MehrVerordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen
Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsverordnung-FINMA, AVO-FINMA) Änderung vom... 2015 Die Eidgenössische
MehrDas neue Rechnungslegungsrecht
www.pwc.ch Das neue Rechnungslegungsrecht Die wichtigsten Neuerungen und die überarbeiteten Gesetzestexte im Überblick November 2012 Ein PwC-Papier für Rechnungslegungs- und Revisionsverantwortliche Vorwort
MehrJahresbericht Angestellten-Fürsorge-Stiftung der Stiftung Schloss Regensberg. Inhaltsverzeichnis
Jahresbericht 2016 Inhaltsverzeichnis Revisionsbericht Seite 2 Bilanz Seite 3 Erfolgsrechnung Seite 4 Geldflussrechnung Seite 5 Rechnung über die Veränderung des Kapitals Seite 6 Anhang Seite 7 Seite 1
MehrVerordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Universität St.Gallen
Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 7.4 Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Universität St.Gallen vom 8. Dezember 05 (Stand. Januar 06) Die Regierung des Kantons St.Gallen
MehrHerzlich willkommen zum 6. Semester! Finanz-Controlling. Konzernrechnung (Konsolidierung) Controlling Budgetierung Finanzplanung Balanced Scorecard
Herzlich willkommen zum 6. Semester! Martin (Wiss) http://homepage.swissonline.ch/wiss Finanz-Controlling Konzernrechnung (Konsolidierung) Controlling Budgetierung Finanzplanung Balanced Scorecard Roadmap
MehrNeues Rechnungslegungsrecht. Herbert Bühlmann 18. September 2013
Neues Rechnungslegungsrecht Herbert Bühlmann 18. September 2013 Rechnungslegungsrecht 2 Inhalt Teil 1: Zusammenfassung Gesetzesänderung, insbesondere der steuerlich relevante Änderungen Teil 2: Umsetzung
MehrDie Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. Dezember , beschliesst:
Obligationenrecht (Rechnungslegungsrecht) Änderung vom 23. Dezember 2011 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. Dezember 2007
MehrVerordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Hochschule Rapperswil
Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 34. Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Hochschule Rapperswil vom 6. Dezember 06 (Stand. Januar 07) Die Regierung des Kantons St.Gallen
MehrVorlesung Handelsbilanzrecht
I) Einführung und Überblick zum Handelsbilanzrecht... 1 1) 266 HGB als Grundschema zum Verständnis des Bilanzrechts... 1 2) Handelsbilanzrecht und Gesellschaftsrecht... 1 II) Grundlagen... 1 1) Bilanzierungspflichten
MehrKotierung von Aktien, Partizipationsscheinen und/oder Anleihensobligationen
Börsenkotierung (I/II) Kotierung von Aktien, Partizipationsscheinen und/oder Anleihensobligationen "börsenkotierte Gesellschaft" Begriff der Publikumsgesellschaft Börsenkotierung als Tatbestandsvoraussetzung
MehrHandelsregisterverordnung
Handelsregisterverordnung (HRegV) Änderung vom 24. August 2005 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Handelsregisterverordnung vom 7. Juni 1937 1 wird wie folgt geändert: Verlust des Rechtsdomizils
Mehrder 113. ordentlichen Generalversammlung der Rieter Holding AG vom 5. Mai 2004 Tennishalle Auwiesen der Rieter Immobilien AG in Winterthur-Töss
Protokoll der 113. ordentlichen Generalversammlung der Rieter Holding AG vom 5. Mai 2004 Ort: Tennishalle Auwiesen der Rieter Immobilien AG in Winterthur-Töss Zeit: 16:30 Uhr Traktanden: 1. Vorlage des
Mehr86. ordentliche Generalversammlung der Aktionäre der Schindler Holding AG, 6052 Hergiswil NW. Montag, 17. März 2014, 15:30 Uhr
SCHINDLER HOLDING AG 6052 Hergiswil / Schweiz 86. ordentliche Generalversammlung der Aktionäre der Schindler Holding AG, 6052 Hergiswil NW Montag, 17. März 2014, 15:30 Uhr im KKL Luzern (Kultur- und Kongresszentrum
MehrKanton Zug [Geschäftsnummer] (ID 1468)
Kanton Zug [Geschäftsnummer] (ID 468) [M6] Ablauf der Referendumsfrist: 5. Februar 09; Vorlage Nr. 845.7 (Laufnummer 5956) Gesetz über die Zuger Kantonalbank (Kantonalbankgesetz; ZGKBG) Vom 9. November
MehrVerordnung über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur
Verordnung über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (Verordnung über die elektronische Signatur, VZertES) 943.032 vom 3. Dezember 2004 (Stand am 1. August 2011) Der Schweizerische
MehrSteuerberater- und Treuhandbüro Michele Romerio Finanzexperte und Wirtschaftsprüfer mit eidgenössischer Zulassung
Steuerberater- und Treuhandbüro Michele Romerio Finanzexperte und Wirtschaftsprüfer mit eidgenössischer Zulassung Bericht der Revisionsstelle An das Plenum der ASSOCIAZIONE ACTIONAID SWITZERLAND 6900 LUGANO
MehrKONZERNRECHNUNGSLEGUNG
RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN DER RECHNUNGSLEGUNG KONZERNRECHNUNGSLEGUNG Universität Wien Institut für Recht der Wirtschaft WS 2017/18 Univ.-Prof. DDr. Arthur Weilinger Dr. Christian Knauder Zeit- und Themenplan
MehrUSI GROUP HOLDINGS AG / ZÜRICH
USI Group Holdings AG Bahnhofstrasse 106, Postfach 1317, CH-8021 Zürich, Switzerland T: + (41) 1 212 4004 F: + (41) 1 211 4638 www.usigroupholdings.ch USI GROUP HOLDINGS AG / ZÜRICH Einladung zur ordentlichen
MehrDatum: Januar 2014 Buchführung und Rechnungslegung nach Schweizer Recht. Einzelunternehmen, Personengesellschaften, Juristische Personen
Memorandum Datum: Januar 0 Thema: Buchführung und Rechnungslegung nach Schweizer Recht An: Einzelunternehmen, Personengesellschaften, Juristische Personen Synergie Treuhand AG Buchführung Steuern Treuhand
MehrDas neue RechnungslegungsRecht. KuRzinfoRmation für PRüfeR, BeRateR und ihre KunDen
Das neue RechnungslegungsRecht KuRzinfoRmation für PRüfeR, BeRateR und ihre KunDen um was geht es? Die Eidgenössischen Räte haben am 23. Dezember 2011 das neue Rechnungslegungsgesetz verabschiedet. Damit
MehrObligationenrecht. (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht) (OR) Änderung vom. C.
(GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht) (OR) Entwurf Änderung vom Der Entwurf für die Änderung des Obligationenrechts (GmbH-Recht sowie Anpassungen
MehrFranz Carlen Franz Gianini Anton Riniker. Finanzbuchhaltung. Praxis der Finanzbuchhaltung VERLAG:SKV
Franz Carlen Franz Gianini Anton Riniker Finanzbuchhaltung Praxis der Finanzbuchhaltung i VERLAG:SKV Inhaltsverzeichnis Theorie» 11 Das Rechnungswesen des Unternehmens 111 des Rechnungswesens 112 Teilbereiche
MehrRechnungslegung. Meyer, Conrad
Zurich Open Repository and Archive University of Zurich Main Library Strickhofstrasse 39 CH-8057 Zurich www.zora.uzh.ch Year: 2013 Rechnungslegung Meyer, Conrad Posted at the Zurich Open Repository and
MehrAufhebung mit Liquidation einer klassischen Stiftung
Aufhebung mit Liquidation einer klassischen Stiftung Stand: 1. Januar 2016 Vorbemerkungen zum Ablauf Eine Stiftung ist eine Anstalt, es handelt sich um ein Zweckvermögen mit eigener Rechtspersönlichkeit.
MehrEinführung der Unternehmensidentifikationsnummer (UID) im Handelsregister
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Direktionsbereich Privatrecht Eidgenössisches Amt für das Handelsregister Praxismitteilung EHRA 1/1 5. März 01 Hinweise zur Praxis
MehrBILANZ AM 31. DEZEMBER 2014
BILANZ AM 31. DEZEMBER 2014 AKTIVEN 31.12.2014 Vorjahr Flüssige Mittel 225'319,74 263'429,00 Verschiedene Forderungen 92,35 140,02 Inventar Bücher u. Karten 1'403,75 2'905,17 Aktive Rechnungsabgrenzung
MehrEntwicklung IKS in der Schweiz
Entwicklung IKS in der Schweiz Entwicklung IKS in der Schweiz Einleitung Inhalt der Gesetzesvorlage Parlamentsbeschluss Anforderungen Revisionspflicht Prüfumfang der ordentlichen Revisionspflicht Kontroll-Framework
MehrGemeinde Murten. Projekt HRM2. Pierre Spielmann 8. November 2011
Projekt HRM2 Pierre Spielmann 8. November 2011 Inhaltsübersicht Einführung Projekt Musterrechnung HRM2 Erkenntnisse aus dem Projekt Weiteres Vorgehen Einführung Was ist HRM2? Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell
MehrDas neue Rechnungslegungsrecht
Das neue Rechnungslegungsrecht LUKAS GLANZMANN * Inhaltsverzeichnis Das neue Rechnungslegungsrecht... 253 1. Einleitung... 254 2. Allgemeine Bestimmungen... 255 2.1 Geltungsbereich... 255 2.2 Zweck...
MehrDer neue SER 2015 in der Übersicht. Nussbaumer Christian Dipl. Treuhandexperte Leiter SIFER von Treuhand Suisse
Der neue SER 2015 in der Übersicht Nussbaumer Christian Dipl. Treuhandexperte Leiter SIFER von Treuhand Suisse Inhaltsübersicht Änderungen des SER im Gesamtüberblick Seite 3 Was hat geändert im Detail?
MehrRechnungslegungshandbuch
Rechnungslegungshandbuch für die Erstellung eines Jahresabschlusses nach Swiss GAAP FER 21 Version 2015 Mit Unterstützung durch PricewaterhouseCoopers AG Inhaltsverzeichnis 1. Allgemein... 3 1.1 Einleitung...
MehrSwiss GAAP FER: Umsetzung und Mehrwert für das Kantonsspital Aarau
17. Mai 2011, Seite 1 Swiss GAAP FER: Umsetzung und Mehrwert für das Kantonsspital Aarau 17. Mai 2011, Seite 2 Agenda Ausgangslage Entscheid für Swiss GAAP FER Einführung und Übersicht über das Vorgehen
MehrVerordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz
Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz (Auslandbankenverordnung-FINMA, ABV-FINMA) 1 952.111 vom 21. Oktober 1996 (Stand am 1. Januar 2015) Die Eidgenössische
MehrHolcim Ltd. Nominee-Reglement
Holcim Ltd Nominee-Reglement 1. Rechtsgrundlage Gestützt auf Art. 5 Abs. 6 der Statuten der Holcim Ltd (die Gesellschaft) erlässt der Verwaltungsrat das folgende Nominee-Reglement (das Reglement). 2. Geltungsbereich
MehrGesellschaftsrecht: Recht der Organisationsformen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks mit gemeinsamen Mitteln (Teilgebiet des Handelsrechts)
Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Wirtschaftsrecht Gesellschaftsrecht: Recht der Organisationsformen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks mit gemeinsamen Mitteln (Teilgebiet des Handelsrechts) Handelsrecht:
MehrGrundlagen der Konsolidierung (2)
Advanced Financial Accounting Grundlagen der Konsolidierung (2) Inhaltsübersicht Wesen und Zweck der Konsolidierung Konsolidierungspflicht Regelwerke zur Konsolidierung Copyright: beim Autor. Jedes Veräussern,
MehrDie wichtigsten Gesellschaftsformen bzw. Rechtsformen
Die wichtigsten Gesellschaftsformen bzw. Rechtsformen Inhalt Gesellschaftsformen bzw. Rechtsformen Einzelfirma Einfache Gesellschaft Kollektivgesellschaft Gesellschaft mit beschränkter Aktiengesellschaft
MehrVerordnung über die Wohlfahrtskasse des Zollpersonals
Verordnung über die Wohlfahrtskasse des Zollpersonals vom 18. Oktober 2006 (Stand am 1. Januar 2018) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 93 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 1,
MehrStiftungsurkunde. der. Stiftung Höchhus Steffisburg, mit Sitz in Steffisburg
Stiftungsurkunde der Stiftung Höchhus Steffisburg, mit Sitz in Steffisburg 14. Mai 2009 Stiftung Höchhus Steffisburg Stiftungsurkunde Seite 2 I. Einleitende Feststellungen 1. Gründung Mit öffentlicher
MehrLZ Medien Holding AG. Luzern. Bericht der Revisionsstelle an die Generalversammlung zur Jahresrechnung 2017
LZ Medien Holding AG Luzern Bericht der Revisionsstelle an die Generalversammlung zur Jahresrechnung 2017 Bericht der Revisionsstelle an die Generalversammlung der LZ Medien Holding AG Luzern Bericht der
MehrKapitalerhöhung (Art. 650 ff. OR) ordentliche (Art. 650, 652 ff. OR) genehmigte (Art. 651, 652 ff. OR) bedingte (Art. 653 ff. OR)
Veränderungen des Aktienkapitals Kapitalerhöhung (Art. 650 ff. OR) ordentliche (Art. 650, 652 ff. OR) genehmigte (Art. 651, 652 ff. OR) bedingte (Art. 653 ff. OR) Kapitalherabsetzung (Art. 732 ff. OR)
MehrGrundlagen der Konsolidierung (2)
Advanced Financial Accounting Grundlagen der Konsolidierung (2) Inhaltsübersicht Konsolidierungspflicht Regelwerke zur Konsolidierung Copyright: beim Autor. Jedes Veräussern, Verleihen oder sonstige Verarbeiten
MehrNEUERUNGEN IN DER RECHNUNGSPRÜFUNG
NPO LETTER 1/2012 NEUERUNGEN IN DER RECHNUNGSPRÜFUNG Prüfung Treuhand Beratung Im Dezember 2011 haben die Eidgenössischen Räte das neue Rechnungslegungsrecht verabschiedet. Es untersteht nun dem fakultativen
MehrNeues GmbH-Recht sowie Anpassung im Aktienrecht. Referent: Roland Bolliger, Notar, Rothrist
Neues GmbH-Recht sowie Anpassung im Aktienrecht Referent: Roland Bolliger, Notar, Rothrist Inhalt I Allgemeine Bemerkungen II Was wird besser? III Organisation der GmbH - Gesellschafterversammlung - Geschäftsführung
MehrVerordnung der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde über die Beaufsichtigung von Revisionsunternehmen
Verordnung der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde über die Beaufsichtigung von Revisionsunternehmen (Aufsichtsverordnung RAB, ASV-RAB) vom 17. März 2008 (Stand am 1. Januar 2015) Die Eidgenössische
MehrKonzernrechnung Modul 2
Konzernrechnung Modul 2 Dr. Aldo C. Schellenberg Universität Bern WS 2006/2007 Mittwoch 12-15 Uhr schellenberg@iuc.unibe.ch 1 Agenda > Nationale Regelwerke > Internationale Regelwerke 2 Grundfragen der
Mehr