Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. gegen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. gegen"

Transkript

1 Arbeitsgericht Cottbus Geschäftsnummer: 6 Ga 9/08 Verkündet am: Xxx, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung Xxx Antragstellerin Verfügungsklägerin Verfahrensbevollmächtigter: Xxx gegen Xxx Antragsgegnerin Verfügungsbeklagte Verfahrensbevollmächtigte: Xxx hat die 6. Kammer des Arbeitsgerichts Cottbus aufgrund der mündlichen Verhandlung vom durch den Richter am Arbeitsgericht Mittelstädt als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Xxx und Xxx für Recht erkannt: 1. Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, die Verfügungsklägerin bis zur Entscheidung in der Hauptsache als Pflegekraft in der Tagespflege im Seniorenheim Xxx in Xxx zu beschäftigen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Verfügungsbeklagte zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.

2 2 Tatbestand Die Parteien streiten über einen Beschäftigungsanspruch der Verfügungsklägerin in der Tagespflege im Seniorenheim Xxx in Xxx. Die Verfügungsbeklagte betrieb mehrere Seniorenheime. Sie beschäftigte die Klägerin zuletzt auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom xx.xx.2003 in der Fassung vom xx.xx.2007 (Blatt 5 ff. d.a.) als Pflegekraft zu einem Gehalt von ca. x.xxx Euro pro Monat. Die Klägerin litt aufgrund einer Totaloperation unter gesundheitliche Einschränkungen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das ärztliche Attest Blatt 53/54 der Akte Bezug genommen. Insbesondere sollte schweres Tragen und Heben über 10 kg vermieden werden. Die Verfügungsbeklagte setzte aus diesem Grunde die Klägerin vorübergehend in der Tagespflege ein. Bei der Tagespflege kamen Senioren von zu Hause morgens in die Einrichtung und wurden dort bis zum Abend betreut. Die Tagespflege gab es ausschließlich im Seniorenheim Xxx. Am xx.xx.2007 fand ein Personalgespräch hinsichtlich des weiteren Einsatzes der Klägerin in der Tagespflege statt. Nach dem Gespräch setzte die Verfügungsbeklagte die Klägerin weiterhin in der Tagespflege ein und schloss mit der Klägerin die Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom (Blatt 9 d.a.). Das Ergebnis des Personalgesprächs hielt die Verfügungsbeklagte in einem Protokoll fest (Blatt 67 d.a.). In der Tagespflege kam es zu Konflikten zwischen der Klägerin und anderen dort eingesetzten Kollegen. Aus diesem Grunde kam es am xx.xx.2008 zu einem Mitarbeitergespräch. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Mitarbeiterprotokolle vom xx.xx.2008 Blatt d.a. Bezug genommen. In der Zeit vom xx bis zum xx war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt, weil sie sich bei der Arbeit verhoben hatte. Bei ihrer Rückkehr am xx.xx.2008 teilte die Verfügungsbeklagte die Verfügungsklägerin zur Arbeit im Wohnbereich I des Hauses Xxx ein. Im Gegensatz zur Tagespflege wurden dort wohnende Senioren rund um die Uhr betreut. Nach dem ersten Einsatz auf der neuen Arbeitsstelle traten bei der Verfügungsklägerin Schmerzen und Druckgefühle im

3 3 Unterleib auf. Die Klägerin war dann vom xx bis zum xx arbeitsunfähig erkrankt. Die Verfügungsklägerin ist der Auffassung, nach ihrem Arbeitsvertrag sei ein Einsatz ausschließlich in der Tagespflege möglich. Der dauernde Einsatz in der Tagespflege sei der Klägerin auch im Rahmen des Personalgesprächs zugesichert worden. Ein anderweitiger Einsatz entspräche auch nicht billigem Ermessen. Der Verfügungsklägerin sei es nicht möglich, die höheren körperlichen Belastungen als Pflegekraft im Wohnbereich aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen zu meistern. Es bestehe die ernsthafte Gefahr weiterer Erkrankungen und einer nachhaltigen Verschlechterung ihres gesundheitlichen Zustandes bei einem Einsatz der Klägerin im Wohnbereich bis zum Abschluss des Verfahrens. Die Verfügungsklägerin stellt folgenden Antrag: Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, die Verfügungsklägerin bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache als Pflegekraft in der Tagespflege im Seniorenheim Xxx in Xxx zu beschäftigen. Die Verfügungsbeklagte beantragt, den Antrag auf einstweilige Verfügung zurückzuweisen. Die Verfügungsbeklagte ist der Auffassung, der Arbeitsvertrag schränke ihr Weisungsrecht nicht ein. Der Einsatz einer anderen Arbeitskraft im Team der Tagespflege habe sich gut auf das Team und die dortige Arbeit ausgewirkt. Die Verfügungsbeklagte wolle aus diesem Grunde die Klägerin im Wohnbereich einsetzten. Die körperlichen Belastungen seien in beiden Bereichen vergleichbar hoch. Schwere Lasten seien ohnehin nicht zu heben oder zu tragen, da technische Hilfsmittel vorhanden seien und problematische Tätigkeiten zu zweit erfolgen würden. Einer Eilentscheidung bedürfe es nicht, da die Klägerin derzeit aufgrund ihrer Arbeitsunfähigkeit nicht arbeiten müsse. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

4 4 Entscheidungsgründe Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung ist begründet. Es liegt ein Verfügungsanspruch und ein Verfügungsgrund vor. I. Ein Verfügungsanspruch auf eine Beschäftigung der Verfügungsklägerin in der Tagespflege des Seniorenheims Xxx bis zur Entscheidung in der Hauptsache besteht gemäß 106 Gewerbeordnung (GewO) in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag vom in der Fassung vom Nach 106 GewO kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese durch den Arbeitsvertrag oder andere Rechtsquellen nicht festgelegt sind. Die Wahrung billigem Ermessens setzt voraus, dass die wesentlichen Umstände des Einzelfalls abgewogen und die beidseitigen Interessen angemessen berücksichtigt werden (BAG vom , Juris; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht-Preis, 7. Auflage, 611 BGB Rn. 278). Ob dies geschehen ist, unterliegt der gerichtlichen Kontrolle. Unbillig ist, wenn der Arbeitgeber allein seine Interessen durchzusetzen versucht (BAG vom , Juris; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht-Preis, 7. Auflage, 611 BGB Rn. 278). Ein Arbeitnehmer mit gesundheitlichen Einschränkungen hat bei entsprechenden Möglichkeiten einen Anspruch auf Zuweisung vertragsgemäßer leidensgerechter Arbeit (BAG vom , Juris; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht-Preis, 7. Auflage, 611 BGB Rn. 282). 2. Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Verfügungsanspruch gegeben. Dabei unterstellt die Kammer zugunsten der Verfügungsbeklagten, dass der Arbeitsvertrag keine Einschränkungen des Weisungsrecht enthält. Die Zuweisung einer anderen Tätigkeit als der Tagespflege entspricht zumindest bei den derzeitigen Zuweisungsmöglichkeiten der Verfügungsbeklagten im Pflegebereich nicht billigem Ermessen. Die Verfügungsklägerin hat einen Anspruch auf Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes, die grundsätzlich im Bereich der Tagespflege erfolgen kann. Die Verfügungsklägerin wurde bis zu ihrer Erkrankung im Februar 2008 in der Tagespflege

5 5 eingesetzt. Das Interesse der Verfügungsbeklagten, das derzeit gut funktionierende Team in der Tagespflege nicht wieder zu verändern und für eine Kontinuität der Arbeit zu sorgen, ist zwar anerkennenswert, aber muss grundsätzlich hinter der Verpflichtung zur Zuweisung einer leidensgerechten Arbeit zurücktreten. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Konflikte innerhalb des Teams aufgrund eines Einsatzes der Verfügungsklägerin im Team so groß und unlösbar waren, dass ein weiterer Einsatz in der Tagespflege nicht möglich oder unzumutbar wäre. Die Zuweisung der Arbeit im Wohnbereich stellt keine Zuweisung leidensgerechter Arbeit dar. Im Rahmen der im Eilverfahren erfolgten summarischen Prüfung ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, die körperlichen Anforderungen an die Tätigkeiten der Verfügungsklägerin im Wohnbereich sind höher als in der Tagespflege. Dabei unterstellt die Kammer, dass entsprechend dem Vortrag der Verfügungsbeklagten körperlich anspruchsvolle Pflegeleistungen auch im Bereich der Tagespflege zu erbringen, nunmehr auch dort Pflegefälle der Stufe 3 zu betreuen und technische Hilfsmittel zur Entlastung der Mitarbeiter vorhanden sind. Aber trotzdem sind vom Umfang her mehr Pflegeleistungen im Wohnbereich durchzuführen, da in der Tagespflege ein wesentlicher Teil der Pflegeleistungen von den Angehörigen zu Hause erbracht werden. Die Verfügungsbeklagte hat insoweit eingeräumt, dass sich die Pflegeleistungen über den ganzen Tag erstrecken und es nicht möglich ist der Verfügungsklägerin einen weniger belastenden Arbeitsplatz im Wohnheim zuzuweisen. Die technischen Hilfsmittel führen auch nicht vollständig dazu, dass die Pflegeleistungen ganz ohne körperliche Belastung erfolgen können. Die Klägerin ist unstreitig bei Pflegeleistungen sowohl in der Tagespflege wie an dem einem Tag bei der Arbeit im Wohnbereich aufgrund der Belastungen arbeitsunfähig erkrankt. Im Bereich der Tagespflege sind dabei die Belastungen von der Quantität geringer, was im Jahr 2007 der Grund dafür war, die Verfügungskläger aufgrund ihrer Leiden in diesem Bereich weiterzubeschäftigen. Ausnahmsweise war es zulässig, den Arbeitgeber befristet bis zur Entscheidung der Hauptsache in seinem Weisungsrecht über die vertraglich getroffenen Vereinbarungen hinaus einzuschränken und den Einsatz in der Tagespflege anzuordnen. Nach den Erörterungen im Kammertermin ist es der Verfügungsbeklagten derzeit nicht möglich, außerhalb der Tagespflege besonders auf die Bedürfnisse der Verfügungsklägerin zugeschnittene, leidensgerechte Arbeitsplätze zu schaffen. Damit ist kurzfristig ein

6 6 anderer Einsatz der Verfügungsklägerin als in der Tagespflege nicht leidensgerecht und nicht vom Weisungsrecht der Verfügungsbeklagten gedeckt. Die Befristung der getroffenen Entscheidung auf den Abschluss des Hauptsacheverfahrens war sachgerecht. Zwar ist derzeit noch kein Hauptsacheverfahren anhängig und ein Ende der Befristung nicht absehbar. Aber die Verfügungsbeklagte hat die Möglichkeit, über einen Antrag nach 926 Zivilprozessordnung (ZPO) die Einleitung des Hauptsacheverfahrens der Verfügungsklägerin aufzugeben. 926 ZPO gilt auch für das einstweilige Verfügungsverfahren im Arbeitsrecht und ist ein einfach zu handhabendes und effektives Mittel, die zeitliche Ausdehnung des vorläufigen Rechtschutzes zu begrenzen (Korinth, Einstweiliger Rechtsschutz im arbeitsgerichtlichen Verfahren, 2. Auflage, Abschnitt E, Rn. 36, 37). Die Anordnung zur Einleitung des Hauptsacheverfahrens konnte nicht von Amts wegen ergehen, da 926 Absatz 1 ZPO einen Antrag voraussetzt. Hierauf hat die Kammer in der Sitzung bereits hingewiesen. II. Ein Verfügungsgrund für den Erlass der einstweiligen Verfügung liegt vor. 1. Der Verfügungsgrund setzt voraus, dass die einstweilige Verfügung zur Abwehr wesentlicher Nachteile erforderlich und ein Abwarten der Entscheidung des Hauptsacheverfahrens unzumutbar ist. Regelmäßig wird es dem Arbeitnehmer zumutbar sein, Anweisungen zunächst Folge zu leisten und deren Rechtmäßigkeit sodann im Hauptsacheverfahren überprüfen zu lassen. Ausnahmefälle können z.b. bei konkreten Gesundheitsgefahren, irreparablen Schädigungen des beruflichen Ansehens oder bei schweren Gewissenskonflikten bestehen (so Korinth, Einstweiliger Rechtsschutz in Arbeitsrechtsverfahren, 2. Auflage, Abschnitt I Rz. 51; Schäfer, Der einstweilige Rechtsschutz im Arbeitsrecht, Ziffer Rn. 123). In diesen Fällen ist das Interesse des Arbeitnehmers an der Unverbindlichkeit der Leistungsbestimmung gegen das Interesse an der Durchsetzung der erteilten Weisung abzuwägen (Schäfer, Der einstweilige Rechtsschutz im Arbeitsrecht, Ziffer Rn. 123). 2. Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Verfügungsgrund zu bejahen. Bei einem Einsatz der Klägerin im Wohnbereich drohen ihr aus den oben genannten Gründen konkrete gesundheitliche Gefährdungen, die höher einzuschätzen sind, als bei einem Einsatz im Bereich der Tagespflege. Die Gefahr von gesundheitlichen

7 7 Gefährdungen ist dabei im Rahmen der Interessensabwägung höher zu bewerten, als das Interesse des Arbeitgebers an einer bestimmten Zusammensetzung des Teams Tagespflege und möglicherweise erneut auftretender Konflikte zwischen den Mitarbeitern. Das besondere Eilbedürfnis entfällt nicht dadurch, dass die Verfügungsklägerin zur Zeit arbeitsunfähig erkrankt ist. Die Arbeitsunfähigkeit ist nur bis zum xx festgestellt. Die Verfügungsklägerin hat im Kammertermin unwidersprochen mitgeteilt, eine kurzfristige Wiedergenesung sei zu erwarten. Es besteht die konkrete Gefahr, dass nach dem xx die Verfügungsklägerin wieder im Wohnbereich arbeiten muss, mit den daraus resultierenden höheren Gefährdungen. Ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung ist der Verfügungsklägerin im Gegensatz zur Verfügungsbeklagten nicht zumutbar. Unerheblich ist, dass die Klägerin bisher kein Hauptsacheverfahren eingeleitet hat. Der Gesetzgeber setzt die gleichzeitige Einleitung von Hauptsacheverfahren und dem einstweiligen Verfügungsverfahren nicht voraus, wie sich bereits aus der Regelung des 926 ZPO ergibt. Hierfür sprechen auch prozessökonomische Gründe. Wird das Ergebnis des Verfügungsverfahren von den Parteien auch als dauerhafte Lösung angenommen, dann bedarf es nicht der Durchführung des mit weiteren Kosten und Aufwand verbundenen Hauptsacheverfahrens. III. Die Kosten des Verfahrens waren gemäß 46 Absatz 2 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), 91 Absatz 1 ZPO der Verfügungsbeklagten als unterlegende Partei aufzuerlegen. IV. Der Streitwert war gemäß 61 Absatz 1 ArbGG, 3 ZPO festzusetzen. Für die Versetzung setzt die Kammer regelmäßig ein Bruttomonatseinkommen an. Aufgrund der Vorläufigkeit der getroffenen Entscheidung hat die Kammer diesen Betrag auf ein halbes Bruttomonatseinkommen verringert. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei

8 8 eingelegt werden, Berufung a) wenn sie in dem Urteil zugelassen worden ist, b) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, c) in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder d) wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall schuldhafter Versäumung nicht vorgelegen habe. Die Berufungsschrift muss von einem zugelassenen Rechtsanwalt oder einem Vertreter einer Gewerkschaft beziehungsweise einer Arbeitgebervereinigung oder einem Zusammenschluss solcher Verbände eingereicht werden. Die Berufungsschrift muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Magdeburger Platz 1, Berlin eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass Berufung gegen dieses Urteil eingelegt werde. Die Berufung ist gleichzeitig oder innerhalb einer Frist von zwei Monaten in gleicher Form schriftlich zu begründen. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgesetzten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Dabei ist zu beachten, dass das Urteil mit der Einlegung in den Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung für den Postempfang als zugestellt gilt. Wird bei der Partei eine schriftliche Mitteilung abgegeben, dass das Urteil auf der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts oder einer von der Post bestimmten Stelle

9 9 niedergelegt ist, gilt das Schriftstück mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt, also nicht erst mit der Abholung der Sendung. Das Zustelldatum ist auf dem Umschlag der Sendung vermerkt. Für die klagende Partei ist keine Berufung gegeben. Von der Begründungsschrift werden zwei zusätzliche Abschriften zur Unterrichtung der ehrenamtlichen Richter erbeten. Mittelstädt

Im Namen des Volkes. Urteil. In dem einstweiligen Verfügungsverfahren. xxx Verfügungsklägerin. gegen. xxx Verfügungsbeklagte

Im Namen des Volkes. Urteil. In dem einstweiligen Verfügungsverfahren. xxx Verfügungsklägerin. gegen. xxx Verfügungsbeklagte Arbeitsgericht Cottbus Geschäftsnummer: 6 Ga 13/08 Verkündet am: 21.08.2008 xxx, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil

Im Namen des Volkes. Urteil Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 6 Ca 86/10 Verkündet am 27.04.2010 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen - Klägerin - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil

Im Namen des Volkes. Urteil Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 6 Ca 1383/08 Verkündet am 29.01.2009 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen - Klägerin - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil

Im Namen des Volkes. Urteil Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 6 Ca 1133/09 Verkündet am 16.03.2010 Xxx als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen Xxx - Kläger - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil

Im Namen des Volkes. Urteil Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 2 Ca 1626/09 Verkündet am 02.06.2010 Xxx als Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen Xxx - Kläger - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. xxx Kläger. gegen

Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. xxx Kläger. gegen Arbeitsgericht Cottbus Geschäftsnummer: 6 Ca 2046/07 Verkündet am: 24.04.2008 xxx, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit xxx Kläger Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil

Im Namen des Volkes. Urteil Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 6 Ca 89/09 Verkündet am 05.05.2009 als Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen - Klägerin - Prozessbevollmächtigte/r:

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. xxx Klägerin. gegen

Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. xxx Klägerin. gegen Arbeitsgericht Cottbus Geschäftsnummer: 6 Ca 1616/07 Verkündet am: 31.01.2008 xxx, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit xxx Klägerin Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil

Im Namen des Volkes. Urteil Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 6 Ca 1364/09 Verkündet am 23.02.2010 Xxx als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen Xxx - Klägerin - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil

Im Namen des Volkes. Urteil Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 6 Ga 13/09 Verkündet am 17.08.2009 Xxx als Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil

Im Namen des Volkes. Urteil Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 2 Ca 483/09 Verkündet am 14.08.2009 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen - Klägerin - Prozessbevollmächtigte/r:

Mehr

Im Namen des Volkes. Schlussurteil

Im Namen des Volkes. Schlussurteil Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 2 Ca 1399//08 Verkündet am 07.10.2009 als Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Schlussurteil In Sachen - Kläger - Prozessbevollmächtigte/r:

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil

Im Namen des Volkes. Urteil Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 6 Ca 1268/10 Verkündet am 29.03.2011 Xxxx als Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen Xxxx - Kläger - Prozessbevollmächtigte/r:

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil

Im Namen des Volkes. Urteil Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 3 Ca 1948/09 Verkündet am 06.05.2010 Xxx als Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen Xxx - Klägerin - Prozessbevollmächtigte/r:

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil

Im Namen des Volkes. Urteil Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 2 Ca 1006/08 Verkündet am 07.01.2009 als Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen - Kläger - Prozessbevollmächtigte/r:

Mehr

Arbeitsgericht München

Arbeitsgericht München Abschrift 23 Ca 8191/11 Verkündet am: 22.03.2012 Schenk Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes ENDURTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt Prozessbevollmächtigte/r:

Mehr

Im Namen des Volkes. Beschluss

Im Namen des Volkes. Beschluss Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 2 BV 11/11 Verkündet am 16.02.2011 Xxxx als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Beschluss In dem Beschlussverfahren mit

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil

Im Namen des Volkes. Urteil Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 6 Ca 406/10 Verkündet am 22.06.2010 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen - Kläger - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil

Im Namen des Volkes. Urteil Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 2 Ca 1127/09 Verkündet am 13.01.2010 als Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen - Kläger - Prozessbevollmächtigte/r:

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil

Im Namen des Volkes. Urteil Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 6 Ca 453/10 Verkündet am 21.09.2010 Xxxx als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen Xxxx - Kläger - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil

Im Namen des Volkes. Urteil Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 8 Ca 1632/07 Verkündet am 16.10.2008 Xxx als Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen Xxx - Kläger - Prozessbevollmächtigte/r:

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil

Im Namen des Volkes. Urteil Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 2 Ca 537/09 Verkündet am 09.09.2009 als Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen - Kläger - Prozessbevollmächtigte/r:

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil

Im Namen des Volkes. Urteil Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 8 Ca 797/10 Verkündet am 25.11.2010 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen - Kläger - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil

Im Namen des Volkes. Urteil Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 2 Ca 800/08 Verkündet am 19.11.2008 als Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen - Kläger - Prozessbevollmächtigte/r:

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil

Im Namen des Volkes. Urteil Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 2 Ca 181/10 Verkündet am 02.06.2010 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen - Kläger - Prozessbevollmächtigter:

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil

Im Namen des Volkes. Urteil Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 2 Ca 914/09 Verkündet am 04.11.2009 Xxx als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen Xxx - Klägerin - Prozessbevollmächtigte/r:

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil

Im Namen des Volkes. Urteil Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 7 Ca 1812/08 Verkündet am 20.05.2009 Xxx als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen Xxx - Klägerin - Prozessbevollmächtigte/r:

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. xxx Kläger. gegen

Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. xxx Kläger. gegen Arbeitsgericht Cottbus Geschäftsnummer: 6 Ca 2073/07 Verkündet am: 17.04.2008 xxx, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit xxx Kläger Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Arbeitsgericht München ENDURTEIL

Arbeitsgericht München ENDURTEIL Verkündet am: 18.09.2014 Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes ENDURTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt B. B-Straße,

Mehr

Urteil: Tatbestand: Die Parteien streiten im Wege der einstweiligen Verfügung über eine Versetzung.

Urteil: Tatbestand: Die Parteien streiten im Wege der einstweiligen Verfügung über eine Versetzung. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 6 SaGa 11/17 9 Ga 45/17 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 20.02.2018 Rechtsvorschriften: 935, 940 ZPO Orientierungshilfe: Beantragt die Klagepartei im Hauptsacheverfahren vor

Mehr

Im Namen des Volkes Urteil

Im Namen des Volkes Urteil 2 Arbeitsgericht Berlin Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 56 Ca 10968/15 Verkündet am 07.10.2015 Gerichtsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen Pp

Mehr

Im Namen des Volkes. Beschluss

Im Namen des Volkes. Beschluss Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 6 BV 46/09 Verkündet am 09.02.2010 Xxx als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Beschluss In dem Beschlussverfahren mit den

Mehr

Abschrift. Urteil IM NAMEN DES VOLKES

Abschrift. Urteil IM NAMEN DES VOLKES Az.: 820 C 401/16 Abschrift In dem Rechtsstreit Urteil IM NAMEN DES VOLKES Lorraine Media GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführerin 10827 Berlin Hauptstr aße 117, - Klägerin- gegen - Beklagteerkennt das

Mehr

Im Namen des Volkes. Beschluss. In dem Beschlussverfahren

Im Namen des Volkes. Beschluss. In dem Beschlussverfahren Arbeitsgericht Cottbus Geschäftsnummer: 8 BV 7/07 Verkündet am: 26.06.2007 xxx, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Beschluss In dem Beschlussverfahren mit den

Mehr

~ Amtsgericht Maulbronn

~ Amtsgericht Maulbronn Abschrift Aktenzeichen: 2C186/15 = ~ Amtsgericht Maulbronn Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Lorraine Media GmbH, vertr. d.d. GF Sabine Goertz, Hauptstr. 117, 10827 Berlin, Gz.: - Klägerin-

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. xxx, xxx Kläger. gegen

Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. xxx, xxx Kläger. gegen Arbeitsgericht Cottbus Geschäftsnummer: 6 Ca 1396/07 Verkündet am: 29.11.2007 xxx, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit xxx, xxx Kläger

Mehr

Im Namen des Volkes. Beschluss

Im Namen des Volkes. Beschluss Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 2 BV 65/10 Verkündet am 23.02.2011 Xxxx als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Beschluss In dem Beschlussverfahren unter

Mehr

Arbeitsgericht München ENDURTEIL

Arbeitsgericht München ENDURTEIL Verkündet am: 20.12.2012 Biernatzki Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes ENDURTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt Prozessbevollmächtigte/r: B. Büro A-Stadt

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. xxx Antragsteller. gegen

Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. xxx Antragsteller. gegen Arbeitsgericht Cottbus Geschäftsnummer: 7 Ca 304/07 Verkündet am: 27.06.2007 xxx, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit xxx Antragsteller

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. gegen

Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. gegen Arbeitsgericht Cottbus Geschäftsnummer: 6 Ca 432/08 Verkündet am: 03.07.2008 xxx, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit xxx Klägerin Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil

Im Namen des Volkes. Urteil Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 6 Ca 1607/07 Verkündet am 09.12.2008 als Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen - Kläger - Prozessbevollmächtigter:

Mehr

A R B E I T S G E R I C H T L Ü N E B URG

A R B E I T S G E R I C H T L Ü N E B URG A R B E I T S G E R I C H T L Ü N E B URG Verkündet am: 10.10.2012 Gerichtsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 Ca 239/12 Ö In dem Rechtsstreit Klägerin, Proz.-Bev.:

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL

IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL Ausfel;tigung Amtsgericht Dresden Abteilung tar Ziloilsachen Aktenzeichen: 108 C 2020/16 AA Verkündung statt zugestellt am: Urkundsbeamterlin der Geschaftsstelle IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL In dem Rechtsstreit

Mehr

ÜrI~w-1 Zu. /l 0, 2600 Ieh

ÜrI~w-1 Zu. /l 0, 2600 Ieh / q0 Jo9lf Ar~eitsgericht GeschZ. (bitte immer angeben) 4 Ca 37199/99 Berlin. Mandant hat Abschrift. Verkündet am 28.02.2000 ~;ke~7~ als tjr'kundsbeamte/r der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Anerkenntnis-Teilurteil

Mehr

Arbeitsgericht Hamburg. Urteil. Im Namen des Volkes. In dem Rechtsstreit. Herr

Arbeitsgericht Hamburg. Urteil. Im Namen des Volkes. In dem Rechtsstreit. Herr .Mdt. z. K. Rüoksprache 1 Wiedervorlage DGB Rechtsschutz GmbH Büro Hamburg 1 7. Mai 2018 Enedigt Fristen + Tenntne Bearbeitet L.... ::::.... ::~:-.:.. Arbeitsgericht Hamburg \ Geschäftszeichen: 7 Ca 417/17

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. B... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. C... GmbH,

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. B... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. C... GmbH, Arbeitsgericht Weiden Kammer Schwandorf Gerichtstag Amberg Aktenzeichen: 6 Ca 283/03 A IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit A... - Kläger - Prozessbevollmächtigter: g e g e n B... als Insolvenzverwalter

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil

Im Namen des Volkes. Urteil Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 2 Ca 555/08 Verkündet am 19.11.2008 Xxx als Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen Xxx - Klägerin - Prozessbevollmächtigter:

Mehr

beglaubigte Abschrift Verkündet am: Arbeitsgericht lserloh Im Namen des Volke Urteil

beglaubigte Abschrift Verkündet am: Arbeitsgericht lserloh Im Namen des Volke Urteil 15.07.2016-11:01 02371 8255 99 ArbG Iserlohn s. Z/8 Aktenzeichen beglaubigte Abschrift Verkündet am: 12.07.2016 Arbeitsgericht lserloh Im Namen des Volke Urteil Wissenbach, RBe als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Mehr

Beglaubigte Abschrift. Urteil IM NAMEN DES VOLKES Berlin, - Klägerin-

Beglaubigte Abschrift. Urteil IM NAMEN DES VOLKES Berlin, - Klägerin- Amtsgericht Hamburg-Harburg Az.: 641 C 512/15 Beglaubigte Abschrift Verkündet am 25.02.2016 ohne Urkundsbeamtin der Geschäf1sstelle In dem Rechtsstreit Urteil IM NAMEN DES VOLKES Lorraine Media GmbH, vertreten

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Im Namen des Volkes. Urteil

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Im Namen des Volkes. Urteil 4 U 59/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 585/04 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 20.06.2007 Verkündet am 20.06.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

147\ Amtsgericht Pforzheim. Im Namen des Volkes. Urteil

147\ Amtsgericht Pforzheim. Im Namen des Volkes. Urteil Aktenzeichen: 4 C 156/16 Vollstreckbare Ausfertigqog. 147\ W Amtsgericht Pforzheim Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit lorraine Media GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Hauptstr. 117,

Mehr

, Vollstreckbare Ausfertigung / Zugestellt an /: 8)",(/ a) Klägerseite a: 0 t -0,~v..,... b) Beklagtenseit1,m: D ~ 1 <f IM NAMEN DES VOLKES

, Vollstreckbare Ausfertigung / Zugestellt an /: 8),(/ a) Klägerseite a: 0 t -0,~v..,... b) Beklagtenseit1,m: D ~ 1 <f IM NAMEN DES VOLKES 8 C 84/14, Vollstreckbare Ausfertigung / Zugestellt an /: 8)",(/ a) Klägerseite a: 0 t -0,~v..,... b) Beklagtenseit1,m: D 1 08 - ~ 1

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. xxx Klägerin. gegen

Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. xxx Klägerin. gegen Arbeitsgericht Cottbus Geschäftsnummer: 8 Ca 131/08 Verkündet am: 03.07.2008 xxx, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit xxx Klägerin Prozessbevollmächtigte:

Mehr

In Namen des Volkes. Endurteil:

In Namen des Volkes. Endurteil: Arbeitsgericht Weiden 1 Ca 1002/03 In Namen des Volkes In dem Rechtsstreit A... gegen B... wegen Urlaub, Urlaubsentgelt erlässt das Arbeitsgericht Weiden durch die Direktorin des Arbeitsgerichts Weißenfels

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. xxx, xxx Klägerin. gegen

Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. xxx, xxx Klägerin. gegen Arbeitsgericht Cottbus Geschäftsnummer: 6 Ca 1478/07 Verkündet am: 06.12.2007 xxx, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit xxx, xxx Klägerin

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil

Im Namen des Volkes. Urteil Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 2 Ca 1884/08 Verkündet am 29.04.2009 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen - Klägerin - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Arbeitsgericht München

Arbeitsgericht München Abschrift Verkündet am: 21.03.2013 Reiter Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes ENDURTEIL In dem einstweiligen Verfügungsverfahren Dr. A. A-Straße, A-Stadt Verfahrensbevollmächtigte/r:

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL 2 Ca 215/08 (Arbeitsgericht Weiden) Verkündet am: 16.06.2009 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit M B - Klägerin und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte/r:

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL 15 Ca 1130/10 (Arbeitsgericht Nürnberg) Verkündet am: 05.10.2011 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit H H - Klägerin und Berufungsklägerin

Mehr

Landgericht Berlin. Beschluss. Geschäftsnummer: 18 S 112/ C 259/15 Amtsgericht Charlottenburg

Landgericht Berlin. Beschluss. Geschäftsnummer: 18 S 112/ C 259/15 Amtsgericht Charlottenburg Landgericht Berlin Beschluss Geschäftsnummer: 18 S 112/16 09.01.2017 235 C 259/15 Amtsgericht Charlottenburg In dem Rechtsstreit 1., 2., 3., Kläger und Berufungskläger, sämtlich, - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n 2 Sa 548/03 38 Ca 13405/02 (München) Verkündet am: 23. Oktober 2003 Kliesch Reg. Sekr. z.a. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit

Mehr

:16, A,;?.90A'l am: os":ua. ChAC,

:16, A,;?.90A'l am: os:ua. ChAC, 32 C 2196/15 Zugestellt an a) Klägerseite a :16, A,;?.90A'l am: os":ua. ChAC, Amtsgericht Oberhausen,IM-NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der Lorraine Media GmbH, vertr.d,d, GeschäftsflJhrer,

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 7. Juni 2018 Achter Senat - 8 AZR 26/17 - ECLI:DE:BAG:2018: U.8AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 7. Juni 2018 Achter Senat - 8 AZR 26/17 - ECLI:DE:BAG:2018: U.8AZR Bundesarbeitsgericht Urteil vom 7. Juni 2018 Achter Senat - 8 AZR 26/17 - ECLI:DE:BAG:2018:070618.U.8AZR26.17.0 I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 11. Januar 2016-9 Ca 4991/15 - II. Hessisches

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. xxx, xxx Kläger. gegen

Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. xxx, xxx Kläger. gegen Arbeitsgericht Cottbus Geschäftsnummer: 6 Ca 568/07 Verkündet am: 15.11.2007 xxx, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit xxx, xxx Kläger

Mehr

Beglaubigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES. erlässt das Amtsgericht Ebersberg durch den Richter am Amtsgericht Kaltbeitzer im vereinfachten.

Beglaubigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES. erlässt das Amtsgericht Ebersberg durch den Richter am Amtsgericht Kaltbeitzer im vereinfachten. Beglaubigte Abschrift Amtsgericht Ebersberg Az.: 2 C 19/15 IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit Lorraine Media GmbH, vertr.d.d. Hauptstraße 117, 10827 Berlin, Gz.: - Klägerin - gegen - Beklagte - wegen

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. xxx Klägerin. gegen

Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. xxx Klägerin. gegen Arbeitsgericht Cottbus Geschäftsnummer: 1 Ca 998/06 Verkündet am: 01.02.2007, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Klägerin Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Arbeitsgericht München ENDURTEIL

Arbeitsgericht München ENDURTEIL Verkündet am: 04.12.2017 Kirchberger Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes ENDURTEIL In dem einstweiligen Verfügungsverfahren Dr. A. A-Straße, A-Stadt Verfahrensbevollmächtigte/r:

Mehr

Abschrift. Amtsgericht Zossen. Im Namen des Volkes. Urteil

Abschrift. Amtsgericht Zossen. Im Namen des Volkes. Urteil Abschrift Az.: 4C158/16 Amtsgericht Zossen Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Lorraine Media GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Hauptstraße 117, 10827 Berlin - Klägerin- Prozessbevollmächtigter:

Mehr

Amtsgericht Waiblingen. lm Namen des Volkes. Urteil

Amtsgericht Waiblingen. lm Namen des Volkes. Urteil Beglaubigte Abschrift Aktenzeichen: 7C620/15 I Amtsgericht Waiblingen lm Namen des Volkes Urteil ln dem Rechtsstreit - Klägerin - Prozessbevonmäcbtigte: Rechtsanwålte Waldorf Frommer, Beethovenstrasse

Mehr

Amtsgericht Menden (Sauerland) IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Amtsgericht Menden (Sauerland) IM NAMEN DES VOLKES. Urteil ~ C 284/15 Verkündet durch Zustellung an: Kläger-Vertr. am 30. Bekl.-Vertr. am Amtsgericht Menden (Sauerland) IM NAMEN DES VOLKES Urteil als Urkundsbeamter Geschäftsstelle 1 dem Rechtsstreit der Lorraine

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n 6 Sa 74/07 31 Ga 281/06 (München) Verkündet am: 13. März 2007 Haberlander, RHS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL A. In dem Rechtsstreit - Antragsteller,

Mehr

Vollstreckbare Ausfertigung IM NAMEN DES VOLKES. Endurteil

Vollstreckbare Ausfertigung IM NAMEN DES VOLKES. Endurteil Vollstreckbare Ausfertigung Amtsgericht Amberg Az.: 2 C 222/16 IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit Hauptstr. 117, Lorralne Media GmbH vertreten durch d. Gesch~ftsführer 10827 Berlin, - Klägeringegen

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. gegen

Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. gegen Arbeitsgericht Cottbus Geschäftsnummer: 6 Ca 395/08 Verkündet am: 05.06.2008 xxx, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit xxx Kläger Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Der Antrag auf Durchführung des BEM-Verfahren nach 84 Abs. 2 SGB IX ist regelmäßig mit einem halben Bruttomonatsentgelt zu bewerten.

Der Antrag auf Durchführung des BEM-Verfahren nach 84 Abs. 2 SGB IX ist regelmäßig mit einem halben Bruttomonatsentgelt zu bewerten. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 6 Ta 163/15 2 Ca 737/15 (Arbeitsgericht Bamberg) Datum: 05.02.2016 Rechtsvorschriften: 42, 63, 68 GKG Orientierungshilfe: Der Antrag auf Durchführung des BEM-Verfahren nach

Mehr

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 9 Ca 9480/03 ArbG Bautzen Verkündet am 21. Juni 2006 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 2 durch den Vorsitzenden

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. U. Straße 3 a, Q., g e g e n. K. straße 67, N.,

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. U. Straße 3 a, Q., g e g e n. K. straße 67, N., 5 Sa 464/11 1 Ca 8164/10 Arbeitsgericht Düsseldorf Verkündet am 30. Juni 2011 gez.: Lindner Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. xxx Klägerin. gegen

Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. xxx Klägerin. gegen Arbeitsgericht Cottbus Geschäftsnummer: 6 Ca 887/07 Verkündet am: 15.04.2008 xxx, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit xxx Klägerin Prozessbevollmächtigter:

Mehr

Beschluss. In dem Rechtsstreit. xxx Kläger. gegen

Beschluss. In dem Rechtsstreit. xxx Kläger. gegen Arbeitsgericht Cottbus Geschäftsnummer: 6 Ca 1749/07 Beschluss In dem Rechtsstreit xxx Kläger Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte xxx gegen xxx, Beklagte Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt xxx hat

Mehr

Endurteil. für Recht erkannt: Amtsgericht Erfurt Az.: 5 C 2538/16 IM NAMEN DES VOLKES

Endurteil. für Recht erkannt: Amtsgericht Erfurt Az.: 5 C 2538/16 IM NAMEN DES VOLKES Beglaubigte Abschrift Amtsgericht Erfurt Az.: 5 C 2538/16 IM NAMEN DES VOLKES Endurteil In dem Rechtsstreit - mmm K ägerin ~. Rechtsanwälte WALDORF FROMMER, Beethovenstraße 12, 80336 München, Gz.: -' gegen

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Geschäfts-Nr.: 13 Sa 841/97 1 Ca 202/97 ArbG Oberhausen Verkündet am : 21.08.1997 gez.: Reinold Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES

Mehr

Amtsgericht Eschweiler IM NAMEN DES VOLKES. Versäumnisurteil

Amtsgericht Eschweiler IM NAMEN DES VOLKES. Versäumnisurteil Vollstreckbare Ausfertigung 23 C 20/16 Verkündet am 02.05.2016 Duscha, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Eschweiler IM NAMEN DES VOLKES Versäumnisurteil In dem Rechtsstreit

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil. In dem einstweiligen Verfügungsverfahren. xxx Verfügungsklägerin. gegen

Im Namen des Volkes. Urteil. In dem einstweiligen Verfügungsverfahren. xxx Verfügungsklägerin. gegen Arbeitsgericht Cottbus Geschäftsnummer: 2 Ga 5/07 Verkündet am: 04.07.2007 xxx, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Geschäfts-Nr.: 13 Sa 1003/98 1 Ca 330/98 ArbG Essen Verkündet am : 17.12.1998 Wilden Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. T. Str. 290, N.,

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. T. Str. 290, N., 9 Sa 1154/09 4 Ca 1580/08 Arbeitsgericht Oberhausen LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit des Herrn I. W., V. allee 75, N., - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigter:

Mehr

Amtsgericht Münster IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Amtsgericht Münster IM NAMEN DES VOLKES. Urteil Abschrift 7 C 486/18 Verkündet am 28.08.2018, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Münster IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der Lorraine Media GmbH, vertr.

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil

Im Namen des Volkes. Urteil Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 6 Ca 818/10 Verkündet am 21.09.2010 als Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen - Kläger - Prozessbevollmächtigte/r:

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil

Im Namen des Volkes. Urteil Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 2 Ca 1403/09 Verkündet am 24.03.2010 Xxx als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen Xxx - Kläger - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

2. Eine Aufhebung und Zurückverweisung nach 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO kommt im Verfügungsverfahren nicht in Betracht.

2. Eine Aufhebung und Zurückverweisung nach 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO kommt im Verfügungsverfahren nicht in Betracht. Leitsätze: 1. Lehnt das Amtsgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung ab und erlässt das Landgericht auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers ein Versäumnis,- und nach zulässigem Einspruch

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Geschäfts-Nr.: 4 Sa 832/97 1 Ca 982/97 ArbG Essen Verkündet am : 10.09.1997 gez.: Fuchs Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 4 Ca 384/10 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren S S Prozessbevollmächtigter und Beschwerdeführer: Rechtsanwalt R Se - Klägerin

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 24. Mai 2017 Fünfter Senat - 5 AZR 431/16 - ECLI:DE:BAG:2017: U.5AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 24. Mai 2017 Fünfter Senat - 5 AZR 431/16 - ECLI:DE:BAG:2017: U.5AZR Bundesarbeitsgericht Urteil vom 24. Mai 2017 Fünfter Senat - 5 AZR 431/16 - ECLI:DE:BAG:2017:240517.U.5AZR431.16.0 I. Arbeitsgericht Leipzig Urteil vom 22. Oktober 2015-14 Ca 1175/15 - II. Sächsisches

Mehr

Beglaubigte Abschrift. Amtsgericht Heidenheim a. d. Brenz. Im Namen des Volkes. Urteil

Beglaubigte Abschrift. Amtsgericht Heidenheim a. d. Brenz. Im Namen des Volkes. Urteil Aktenzeichen: 5 c 249/16 Beglaubigte Abschrift I Amtsgericht Heidenheim a. d. Brenz 0 8. JUNI Z016. _... ~1', f

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Geschäftsnummer: 16 Sa 925/00 5 Ca 512/00 ArbG Essen Verkündet am: 19.09.2000 gez. Severin Regierungshauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES

Mehr

~ Aktenzeichen: 1s2 e 2936/14

~ Aktenzeichen: 1s2 e 2936/14 ~ Aktenzeichen: 1s2 e 2936/14 Beglaubigte Abschrift Amtsgericht Koblenz IM NAMEN DES VOLKES Urteil ln dem Rechtsstreit Klägerin Prozessbeyo!!mächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer Rechtsanwälte, Beethovenstraße

Mehr

Die Klägerin macht einen Schmerzensgeldanspruch aus einer ärztlichen Behandlung im Wege der Zusammenhangsklage gegen ihre Arbeitgeberin geltend.

Die Klägerin macht einen Schmerzensgeldanspruch aus einer ärztlichen Behandlung im Wege der Zusammenhangsklage gegen ihre Arbeitgeberin geltend. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 3 Ta 112/17 6 Ca 6440/16 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 15.08.2017 Rechtsvorschriften: 2 Abs. 3 ArbGG Orientierungshilfe: Die Klägerin macht einen Schmerzensgeldanspruch

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 6 TaBV 8/01 7 BV 18/00 (Würzburg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Beschlussverfahren - - Verfahrensbevollmächtigte: gegen - - Verfahrensbevollmächtigte: wegen sonstiges Die 6. Kammer des

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil

Im Namen des Volkes. Urteil Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 6 Ca 652/09 Verkündet am 06.10.2009 Xxx als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen Xxx - Klägerin - Prozessbevollmächtigter:

Mehr

Arbeitsgericht München ENDURTEIL

Arbeitsgericht München ENDURTEIL Verkündet am: 30.03.2010 Brandl Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes ENDURTEIL In dem Rechtsstreit Firma A. A-Straße, A-Stadt Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte

Mehr

für Recht erkannt: Höhe von 120 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden.

für Recht erkannt: Höhe von 120 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden. - Amtsgericht Grimma Abschrift Aktenzeichen: 1 C 170/14 Abteilung für Zivilsachen Verkündet am : 15.07.2014 Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL ln dem Rechtsstreit - Kläger

Mehr

Arbeitsgericht München ENDURTEIL

Arbeitsgericht München ENDURTEIL Verkündet am: 04.01.2018 Ihle Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes ENDURTEIL In dem Rechtsstreit Dr. A. A-Straße, A-Stadt Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

Mehr