Übersicht Tendenzen und Perspektiven der Rechtsprechung des BFH und der Finanzgerichte 2014/2015 zum Insolvenzsteuerrecht
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- Walther Weiss
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1 Tendenzen und Perspektiven der Rechtsprechung des BFH und der Finanzgerichte 2014/2015 zum Insolvenzsteuerrecht Prof. Dr. Jens M. Schmittmann, Essen RA StB FAInsR FAHuGR FAStR Institut für Interdisziplinäre Restrukturierung e.v. 4. Juni Uhr bis Uhr Übersicht - Einführung - Verfahrensrecht - Umsatzsteuer - Aufrechnung und Anfechtung - Informationsfreiheitsrecht - Literaturhinweise - Fazit und Ausblick - Diskussion :27 Jens M. Schmittmann 2 1
2 Einführung - Aktuelle Verwaltungsanweisungen - BMF, Schreiben vom 31. Januar 2013 IV A 3 S 0062/08/ : Insolvenzrechtliche Regelungen im Anwendungserlass zur Abgabenordnung - BMF, Schreiben vom 3. November 2014 IV A 3 S 0062/14/10008 DOK 2014/ : Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung - BMF, Schreiben vom 30. April 2014 IV D 2 S 7100/07/10037 DOK 2014/ : Umsatzsteuerliche Leistungsbeziehungen bei der Verwertung von Sicherungsgut im Insolvenzverfahren, ZIP 2014, 995 f. - BMF, Schreiben vom 20. Mai 2015 IV A 3 S 0550/10/ , BStBl. 2015, ###: Anwendungsschreiben zu 55 Abs. 4 InsO :27 Jens M. Schmittmann 3 Einführung - BMF, Schreiben vom 20. Mai 2015 IV A 3 S 0550/10/ , BStBl. 2015, ###: Anwendungsschreiben zu 55 Abs. 4 InsO - Verfahrensrechtliche Stellung des schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters - Umsatzsteuerverbindlichkeiten aufgrund ausgeführter Leistungen und sonstiger Leistungen + Forderungseinzug durch schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter (vgl. BFH, Urteil vom 24. September 2014 V R 48/13) + Verwertung von Anlagevermögen durch schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter + Umsatzsteuerberichtigung wegen Uneinbringlichkeit aus Rechtsgründen + Auswirkungen der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 9. Dezember 2010 V R 22/10): Aufteilung in mehrere Unternehmensteile + Vorsteuerrückforderung nach 17 UStG - Steuerarten - Steuererstattungs- und -vergütungsansprüche :27 Jens M. Schmittmann 4 2
3 Einführung - BMF, Schreiben vom 20. Mai 2015 IV A 3 S 0550/10/ , BStBl. 2015, ###: Anwendungsschreiben zu 55 Abs. 4 InsO - Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer + Ertragsteuern werden ebenfalls zu Masseverbindlichkeiten + Veräußerung von Anlagevermögen + Aufdeckung von stillen Reserven + Verteilung des steuerlichen Jahresergebnisses - Säumniszuschläge - Vorsteuerkorrektur - Geltendmachung von Masseverbindlichkeiten - Anfechtung - Anwendung + Schreiben tritt mit sofortiger Wirkung an die Stelle des BMF-Schreibens vom 17. Januar :27 Jens M. Schmittmann 5 Verfahrensrecht - Es ist ernstlich zweifelhaft, inwieweit 90 Abs. 1 InsO eine Zwangsvollstreckung wegen Steuerforderungen verbietet (in Bezug auf 55 Abs. 4 InsO) - Niedersächsisches FG, Urteil vom 7. August V 75/14, ZVI 2015, 72 ff. = ZInsO 2014, 2331 ff. (Beschwerde anhängig: BFH VII B 134/14) :27 Jens M. Schmittmann 6 3
4 Verfahrensrecht - Der Steuerpflichtige wird infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der sich anschließenden Nachtragsverteilung handlungsunfähig, so daß der Treuhänder eine Steuererklärung (mit-)unterschreiben muß. - FG Düsseldorf, Urteil vom 28. August K 3677/13 E, ZVI 2015, 149 ff. = ZInsO 2015, 323 f. = InsbürO 2015, 156 ff. mit Anm. Henning = VIA 2015, 31 mit Anm. Schmittmann :27 Jens M. Schmittmann 7 Verfahrensrecht - Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens entstandene, aber bereits während seiner Dauer begründete Steuererstattungsansprüche des Insolvenzschuldners unterliegen weiterhin dem Insolvenzbeschlag, falls mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre Nachtragsverteilung vorbehalten worden ist. - Der im Aufhebungsbeschluß des Insolvenzgerichts enthaltene Vorbehalt für evtl. Erstattungsansprüche gegen das Finanzamt ist hinreichend bestimmt. Dabei kann es sich nur um nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens entstandene, aber bereits während seiner Dauer insolvenzrechtlich begründete Steuererstattungsansprüche des Schuldners handeln, die den Beteiligten bekannt sind, da sie sich aus den Steuerakten ergeben. - FG Köln, Urteil vom 6. August K 791/11, ZIP 2014, 2456 ff. (rechtskräftig) :27 Jens M. Schmittmann 8 4
5 Verfahrensrecht - Die nachinsolvenzliche Änderung einer vorinsolvenzlich erfolgten Körperschaftsteuerfestsetzung gem. 164 Abs. 2 AO ist nach rechtskräftiger Bestätigung eines Insolvenzplans, der die vom Finanzamt angemeldete und im Prüfungstermin vom Steuerpflichtigen nicht bestrittene Körperschaftsteuerforderung erfaßt, nicht mehr zulässig. - BFH, Urteil vom 22. Oktober 2014 I R 39/13, ZIP 2015, 141 ff. = NZI 2015, 292 ff. = EWiR 2015, 87 f. [Schmittmann] :27 Jens M. Schmittmann 9 Änderung des Geschäftsjahrs - Änderung des Geschäftsjahres durch den Insolvenzverwalter - InsO 155 Abs. 2 - Der Insolvenzverwalter ist befugt, den mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens neu beginnenden Geschäftsjahresrhythmus zu ändern. Das kann geschehen durch eine Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister, aber auch durch eine sonstige Mitteilung an das Registergericht. - BGH, Beschluss vom 14. Oktober II ZB 20/13, ZIP 2015, 88 ff. = NZI 2015, 168 ff. = NJW-RR 2015, 245 ff. = DB 2015, 239 f. mit Anm. Schmittmann :27 Jens M. Schmittmann 10 5
6 Umsatzsteuer - Der Berichtigungsanspruch für Entgelte aus den durch den insolventen Unternehmer erbrachten Leistungen entsteht mit und dabei eine Sekunde vor der Insolvenzeröffnung. Es handelt sich sowohl bei dem Vorsteuerberichtigungsanspruch für bezogene Leistungen wie auch dem Steuerberichtigungsanspruch für erbrachte Leistungen um vor Verfahrenseröffnung begründete Ansprüche, die bei der Forderungsanmeldung nach 174 InsO als Teil der Insolvenzforderung für das jeweilige Kalenderjahr zu berücksichtigen sind (Bestätigung BFH, Urteil vom 24. November 2011 V R 13/11, BFHE 235, 137 ff. = BStBl. II 2012, 298 ff.). - Umsatzsteueransprüche aus nach Insolvenzeröffnung vereinnahmten Entgelten sind als Masseverbindlichkeit einzuordnen, auch wenn sie aus vor Insolvenzeröffnung erbrachten Entgelten resultieren (Bestätigung BFH, Urteil vom 9. Dezember 2010 V R 22/10, ZIP 2011, 2481 ff.) - Unionsrechtliche Fragen zur Umsatzbesteuerung im Insolvenzfall stellen sich diesbezüglich nicht. - BFH, Beschluss vom 11. März 2014 V B 61/13, ZIP 2014, 1237 ff. = ZInsO 2014, 1100 f :27 Jens M. Schmittmann 11 Umsatzsteuer - Verbindlichkeiten werden nach 55 Abs. 4 InsO nur im Rahmen der für den vorläufigen Verwalter bestehenden rechtlichen Befugnisse begründet. Für umsatzsteuerrechtliche Verbindlichkeiten ist dabei auf die Entgeltvereinnahmung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter abzustellen. - Bestellt das Insolvenzgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt und mit Recht zum Forderungseinzug, sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug für die Leistungen, die der Unternehmer bis zur Verwalterbestellung erbracht oder bezogen hat, nach 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG zu berichtigen. Gleiches gilt für den Steuerbetrag und den Vorsteuerabzug aus Leistungen, die das Unternehmen danach bis zum Abschluss des Insolvenzeröffnungsverfahrens erbringt oder bezieht. - BFH, Urteil vom 24. September 2014 V R 48/13, ZInsO 2014, 2589 ff. = ZIP 2014, 2451 ff. = EWiR 2015, 19 f. [Schmittmann] :27 Jens M. Schmittmann 12 6
7 Umsatzsteuer - Eine zu erwartende Umsatzsteuererstattung an die Insolvenzmasse wegen des Vorsteuerabzugs hinsichtlich der festzusetzenden Vergütung des Verwalters ist im Voraus bei der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Verwalters nur in der Höhe zu berücksichtigen, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt. - Eine im Hinblick auf die Insolvenzverwaltervergütung erforderliche Aufteilung der Vorsteuern für Leistungsbezüge, die einer wirtschaftlichen und einer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners dienen, richtet sich nach der Quote der betrieblichen Insolvenzforderungen an den Gesamtverbindlichkeiten. - BGH, Beschluß vom 26. Februar 2015 IX ZB 9/13, NZI 2015, 388 f. mit Anm. Graeber = ZIP 2015, 996 f :27 Jens M. Schmittmann 13 Umsatzsteuer - Dient ein Insolvenzverfahren sowohl der Befriedigung von Verbindlichkeiten des - zum Vorsteuerabzug berechtigten - Unternehmens wie auch der Befriedigung von Privatverbindlichkeiten des Unternehmers, ist der Unternehmer aus der Leistung des Insolvenzverwalters grundsätzlich im Verhältnis der unternehmerischen zu den privaten Verbindlichkeiten, die im Insolvenzverfahren jeweils als Insolvenzforderungen geltend gemacht werden, zum anteiligen Vorsteuerabzug berechtigt. - BFH, Urteil vom 15. April 2015 V R 44/14 (veröffentlicht am 3. Juni 2015) :27 Jens M. Schmittmann 14 7
8 Einkommensteuer - Masseverbindlichkeiten scheiden dabei nicht deshalb aus, weil die Einkünfte aus einer Beteiligung an einer Personengesellschaft nicht in die Insolvenzmasse geflossen sind. - Der Insolvenzverwalter kann den Schuldner nicht persönlich mit seinem insolvenzfreien Vermögen verpflichten (BFH-Urteil in BFHE 241, 233, BStBl II 2013, 759, unter II.2.b). Letzteres wäre die Konsequenz, wäre die Einkommensteuer auf Handlungen des Insolvenzverwalters nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Masseverbindlichkeit seien. - Nach 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG sind u.a. die Gewinnanteile den Mitunternehmern zuzurechnen, die Personengesellschaft selbst ist nicht einkommensteuerpflichtig. Sie ist kein Subjekt der Einkommensteuer, die Gesellschafter sind Träger des Unternehmens und des Gesellschaftsvermögens, denen die Ergebnisse der gemeinschaftlichen Tätigkeit anteilig nach den vertraglichen oder gesetzlichen Gewinnverteilungsschlüsseln als originäre eigene Einkünfte zugerechnet werden (vgl. nur Tiede in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 15 EStG, Rz 450, m.w.n.). - BFH, Beschluß vom 18. Dezember 2014 X B 89/14, ZIP 2015, 389 ff. = EWiR 2015, 157 f. [de Weerth] = NZI 2015, 427 ff. mit Anm. Riewe :27 Jens M. Schmittmann 15 Einkommensteuer - Wird eine selbständige Tätigkeit gemäß 35 Abs. 2 InsO aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben, ist ein Einkommensteuererstattungsanspruch, der auf Vorauszahlungen beruht, die erst nach der Freigabe festgesetzt und allein nach den zu erwartenden Einkünften aus der freigegebenen Tätigkeit berechnet worden sind, nicht i.s. des 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO der Insolvenzmasse geschuldet (vgl. auch Senatsbeschluss vom 6. März 2014 VII S 47/13 (PKH), BFH/NV 2014, 1013). - Darüber hinaus ist ein Einkommensteuererstattungsanspruch auch dann nicht der Insolvenzmasse geschuldet, wenn er auf Vorauszahlungen beruht, die nach der Freigabe aus Mitteln geleistet worden sind, die zum freigegebenen Vermögen gehören. - BFH, Urteil vom 26. November 2014 VII R 32/13, ZIP 2015, 532 f. = EWiR 2015, 283 f. [Berger] = NZI 2015, 386 ff. mit Anm. de Weerth :27 Jens M. Schmittmann 16 8
9 Einkommensteuer - Masseverbindlichkeiten liegen hinsichtlich der Einkommensteuerverbindlichkeiten vor, die sich aus "echten" Gewinnen bzw. Überschüssen von Personengesellschaften bzw. Gemeinschaften, die der Insolvenzmasse unmittelbar zu gute kommen, ergeben. Dies betrifft sowohl die Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft, als auch den gegen eine Erbengemeinschaft gerichteten Anspruch am Überschuss. - Der Zwangsverwalter hat nicht die Einkommensteuer der Mitglieder einer Erbengemeinschaft nach 34 Abs. 3 i.v.m. 34 Abs. 1 AO zu entrichten. - BFH, Urteil vom 9. Dezember 2014 X R 12/12, ZIP 2015, ### = EWiR 2015, ### f. [Schmittmann] :27 Jens M. Schmittmann 17 Sanierungsgewinn - Die Frage, wie ein Sanierungskonzept ausgestaltet sein muss, ergibt sich unmittelbar aus dem sog. Sanierungserlass. Danach kann davon ausgegangen werden, dass die Sanierungsbedürftigkeit und Sanierungsfähigkeit des Unternehmens sowie die Sanierungseignung des Schulderlasses und die Sanierungsabsicht der Gläubiger vorliegt, sofern ein Sanierungsplan vorliegt (BMF-Schreiben in BStBl I 2003, 240). Der Sanierungsplan muss sich folglich mit den dort genannten Voraussetzungen für eine Steuerstundung bzw. einen -erlass - bezogen auf den jeweiligen Sanierungsfall - auseinandersetzen und darlegen, dass die beabsichtigten Maßnahmen, geeignet sind, ein Unternehmen oder einen Unternehmensträger (juristische oder natürliche Person) vor dem finanziellen Zusammenbruch zu bewahren und wieder ertragsfähig zu machen (BMF, BStBl I 2003, 240, I.1.) oder die Schulden zumindest aus betrieblichen Gründen erlassen werden (BMF, BStBl I 2003, 240, I.2.). - BFH, Beschluss vom 24. März 2015 X B 127/ :27 Jens M. Schmittmann 18 9
10 Sanierungsgewinn - Eine Kommune kann einen auf sachliche Unbilligkeit nach 227 AO gestützten Antrag auf Erlaß der auf einem Sanierungsgewinn beruhenden Gewerbesteuer ermessensfehlerfrei mit der Begründung ablehnen, daß der Gesetzgeber mit Aufhebung des 3 Nr. 66 EStG a.f. eine Härte für den Steuerpflichtigen bewußt in Kauf genommen habe. - Eine Bindung an den Erlaß des Bundesministeriums der Finanzen vom 27. März 2003 (IV A 6 S /03) besteht nicht. - VG Münster, Urteil vom 21. Mai K 1251/11, ZInsO 2014, :27 Jens M. Schmittmann 19 Sanierungsgewinn - Bei einem Wechsel der Gesellschafter einer Personengesellschaft ist der Ertrag aus einem Forderungsverzicht der Gesellschaftsgläubiger dem Neugesellschafter zuzurechnen, wenn nach den im konkreten Fall getroffenen Vereinbarungen der Neugesellschafter die betreffenden Verbindlichkeiten anstelle des Altgesellschafters wirtschaftlich tragen sollte. - Ist vereinbart, dass der Neugesellschafter die betreffenden Verbindlichkeiten nicht tragen soll, so ist der entsprechende Ertrag dem Altgesellschafter zuzurechnen, der durch den Erlass der Schulden von seiner Haftung entbunden wird. - BFH, Urt. v. 22. Januar 2015 IV R 38/10, ZIP 2015, 631 ff :27 Jens M. Schmittmann 20 10
11 Informationsfreiheit - Ein Insolvenzverwalter hat gemäß IFG Nordrhein-Westfalen Anspruch auf für eine Insolvenzanfechtung relevante Auskunftserteilung gegen die Finanzverwaltung. - Die Finanzverwaltung ist gegenüber dem Insolvenzverwalter auch verpflichtet, Mitteilungen über die Androhung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die Erteilung von Vollstreckungsaufträgen, Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, von dem Insolvenzantrag und Zahlungen des Schuldners zu geben sowie Jahreskontoauszüge zu übermitteln. - VG Aachen, Urteil vom 12. Februar K 2198/12, ZInsO 2014, 674 ff. = NZI 2014, 328 ff. mit Anm. Schmittmann (bestätigt durch: VG Aachen, Urteil vom 19. März K 1816/13, ZInsO 2014, 1282 ff.) :27 Jens M. Schmittmann 21 Informationsfreiheit Ein Insolvenzverwalter hat gegen die Finanzverwaltung einen Anspruch nach dem IFG NRW auf Akteneinsicht und Auskunftserteilung, insbesondere hinsichtlich von auf das Steuerkonto des Schuldners erbrachter Zahlungen. VG Münster, Urteil vom 27. Juni K 343/14, Verbraucherinsolvenz aktuell 2014, 79 f. mit Anm. Schmittmann :27 Jens M. Schmittmann 22 11
12 Informationsfreiheit Die ohne schwierige inhaltliche Prüfung durchgeführte Erstellung eines Kontoauszuges mittels Abfrage aus vorgehaltenen Datenbeständen durch das Finanzamt ist als gebührenfreie einfache schriftliche Auskunft zu bewerten. VG Gelsenkirchen, Urt. v. 8. Januar K 5214/ :27 Jens M. Schmittmann 23 Literatur Busch/Winkens/Büker, Insolvenzrecht und Steuern visuell, 2. Auflage, Stuttgart, 2014 Frotscher, Besteuerung bei Insolvenz, 7. Auflage, Frankfurt am Main, 2010 Kahlert/Rühland, Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht, 2. Auflage, Köln, 2011 Maus, Steuern im Insolvenzverfahren, Herne, 2004 Roth, Insolvenz Steuerrecht, Köln, 2011, Waza/Uhländer/Schmittmann, Insolvenzen und Steuern, 10. Auflage, Herne, 2014 [11. Auflage, 2015] Ziegenhagen/Thieme, Besteuerung in Krise und Insolvenz, Stuttgart, :27 Jens M. Schmittmann 24 12
13 Literatur Horst, Sanierungsbedürftigkeit eines Einzelunternehmers nur bei Einbeziehung des Privatvermögens, DB 2014, 1642 ff.; - Kahlert, Insolvenzrecht und Steuerrecht Gemeinsam für ein wettbewerbsfähiges Insolvenzrecht, ZIP 2014, 1101 ff. - Klink/Wüllrich, Die umsatzsteuerliche Organschaft Gesellschaftsrechtliche Fallstricke bei der organisatorischen Eingliederung, BB 2014, 1757 ff. - Klusmeier, Ist die Umsatzsteuer in der vorläufigen Eigenverwaltung keine Masseverbindlichkeit i.s.d. 55 Abs. 4 InsO?, ZInsO 2014, 488 ff. - Lenger/Gohlke, Sanierungsgewinn reloaded?!, NZI 2014, 9 ff. - Lenger/Khanian, Beendigung der umsatzsteuerlichen Organschaft in der vorläufigen Eigenverwaltung, NZI 2014, 385 ff. - Marchal/Nobereit, Berichtigung von Rechnungen mit unrichtigem oder unberechtigtem Umsatzsteuerausweis durch den Insolvenzverwalter ein Mittel zur Mehrung der Insolvenzmasse, ZInsO 2014, 2308 ff.; - Mertzbach, Die Behandlung der Sanierungskosten im Rahmen des sog. Sanierungserlasses, DStR 2014, 172 ff. - Onnuseit, Neues zum Insolvenzsteuerrecht vom Bundesfinanzhof, ZInsO 2014, 59 ff. - Onusseit, Umsatzsteuerrechtliche Folgen der Verwertung von Sicherungsgut, ZInsO 2014, 1461 ff. - Roth, Umsatzsteuer und Insolvenz, ZInsO 2014, 309 ff :27 Jens M. Schmittmann 25 Literatur Schmittmann, Besteuerung von Sanierungsgewinnen: Der BFH läßt Wirksamkeit des BMF- Schreibens vom 27. März 2003 offen, StuB 2014, 227 f. - Schmittmann, Steuerrechtliche Folgen einer Insolvenzanfechtung, NZI 2014, 638 ff.; - Thiele, Das ESUG in der steuerlichen Beratung, Steuer-Consultant 2/2014, 15 ff. - Thiele, Probleme der Umsatzsteuer in der Regelinsolvenz und in der Eigenverwaltung, Steuer- Consultant 5/2014, 14 ff. - Thiele, Steuerliche Folgen von Sanierungsschritten innerhalb und außerhalb der Insolvenz, Teil 1: ZInsO 2014, 325 ff.; Teil 2: ZInsO 2014, 373 ff. - Uhländer/Steinbeck, Besteuerung von Unternehmen in der Insolvenz ein aktueller Gesamtüberblick, Teil I: Steuer & Studium 2014, 344 ff.; Teil II: Steuer & Studium 2014, 417 ff. - Wäger, Umsatzsteuer in der Insolvenz Istbesteuerung und Einschränkung von 55 Abs. 4 InsO als Regelungsalternativen?, ZInsO 2014, 1121 ff. - Wagner, Das Schicksal der umsatzsteuerlichen Organschaft bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen von Konzerngesellschaften, BB 2014, 2583 ff. - Wipperfürth/Schmittmann, Vergnügungsteuer und 55 Abs. 4 InsO: Ein (weiteres) privilegiertes Fiskal-Vergnügen?, InsbürO 2014, 22 ff. - Wipperfürth/Schmittmann, Die Gewerbesteuer in der Insolvenz, InsbürO 2014, 471 ff :27 Jens M. Schmittmann 26 13
14 Literatur Busch/Büker, Masseverbindlichkeiten gem. 55 Abs. 4 InsO quo vadis?, InsbürO 2015, 124 ff. - Erkis/Schneider, Anfechtbarkeit von Lohnsteuerzahlungen in der Insolvenz des Arbeitgebers, DStZ 2015, 167 ff. - Harder, Aufrechnung des Fiskus in der Insolvenz natürlicher Personen, NJW-Spezial 2015, 277 f. - Kahlert, Ein neuer Schöpfungsakt des V. BFH-Senats zur Umsatzsteuer im Insolvenzverfahren und seine Entschlüsselung, ZIP 2015, 11 ff. - Kahlert, Steuerbilanzielle Behandlung des Rangrücktritts nach dem Konzept des IX. Senats des BGH, DStR 15, 734 ff. - Loose/Stehling, Rechtsänderung in 184 AO, ZInsO 2015, 439 ff. - Schmidt, Rangrücktritt insolvenzrechtlich/rangrücktritt steuerrechtlich Aktueller Hinweis auf eine Bringschuld von Gesetzgebung und Rechtsprechung, DB 2015, 600 ff. - Schmittmann, Steuerliche Behandlung nicht insolvenzbefangener Einkünfte und Umsätze des Schuldners, StuB 2015, 76 f. - Schmittmann, Besteuerung von Sanierungsgewinnen: Der BFH lässt neuerlich die Wirksamkeit des BMF-Schreibens vom 27. März 2003 offen, StuB 2015, 389 f :27 Jens M. Schmittmann 27 Referent Prof. Dr. Jens M. Schmittmann - Rechtsanwalt Steuerberater - Lehrstuhl für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, Wirtschafts- und Steuerrecht - FOM Hochschule für Oekonomie und Management Essen - Sigsfeldstr Essen - Alfredstr Essen Jens M. Schmittmann 28 14
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