ETHIK & MORAL - INKASSOUNTERNEHMEN
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- Heinz Schäfer
- vor 9 Jahren
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1 ETHIK & MORAL - INKASSOUNTERNEHMEN Woran erkenne ich ein unseriöses Inkassobüro? Die einfachste Möglichkeit, ein unseriöses Inkassounternehmen zu identifizieren ist die, einen Widerspruch gegen eine ungerechtfertigte Mahnung bzw. Forderung zu verfassen und das Inkassobüro um eine Stellungnahme zu bitten. Tragen Sie deutlich vor, dass Sie nicht zahlen werden, und begründen Sie Ihre Zahlungsverweigerung so ausführlich wie möglich. Verlangen Sie eine Klarstellung des Sachverhalts. Handelt es sich um ein seriöses Inkassounternehmen, so wird es sich um Ihren Zahlungswiderspruch kümmern und den Auftraggeber um eine Stellungnahme und Klarstellung bitten. Diese wird durch das Inkassounternehmen an Sie weitergeleitet. Spätestens hieraus sollte sich klar und deutlich zeigen, warum das beauftragende Unternehmen angeblich eine Forderung gegen Sie hat, und wie es das Zustandekommen jener Forderung begründet. Handelt es sich um ein seriöses Inkassobüro, so wird es Ihnen diese Stellungnahme zukommen lassen und Sie ebenfalls um erneute Stellungnahme bitten. Handelt es sich jedoch um ein unseriöses Inkassounternehmen, so wird es Ihren Wunsch auf Klarstellung einfach ignorieren und Ihnen lediglich eine weitere Zahlungsaufforderung zukommen lassen. Unseriöse Inkassounternehmen erkennt man darüber hinaus auch daran, dass sie in ihren Zahlungsaufforderungen zweifelhafte Drohungen aussprechen und hierdurch den vermeintlichen Schuldner einschüchtern möchten. Gedroht wird beispielsweise mit einem Schufa-Eintrag, der Kontopfändung, Lohnpfändung, Beauftragung eines Abbildung 1: Als Aasfresser oder Nekrophagen (von griechisch νεκρός, nekrós tot und φα[γ]ί, fa[g]í Essen ) werden Inkassos bezeichnet, deren Nahrung (Erwerb) hauptsächlich oder teilweise aus vorsätzlichen Betrug besteht. Gerichtsvollziehers etc. All diese Maßnahmen sind rechtlich haltlos und dürften im Zweifelsfall überhaupt nicht durchgeführt werden. In diesem Ratgeber finden Sie weiter unten die entsprechenden Erklärungen, warum das Inkassounternehmen derartige Drohungen in der Regel nicht in die Tat umsetzen kann. Warum werden so viele unberechtigte Inkassoschreiben verschickt? Es gibt zwei Hauptgründe, warum in Deutschland so viele ungerechtfertigte Inkassomahnungen versendet werden: Zum einen handelt es sich in zahlreichen Fällen um Betrüger, die über die angebliche Inkassoforderung auf illegale Weise Geld verdienen möchten, zum anderen handelt es sich um abgetretene bzw. verkaufte Forderungen, um die sich die verkaufenden Großunternehmen nicht mehr selbst kümmern können. Der erste Fall ist simpel: Es handelt sich um Betrug. Verbraucher sollen auf zahlreiche Arten um ihr Geld gebracht werden. Hierzu erfinden die Betrüger immer neue Methoden, um angebliche Verträge und Forderungen vorzuspiegeln. Es kann sich hierbei um Internetbetrug, Abofallen, Telefonabzocke oder um Gewinnspielunternehmen handeln. Diese Betrüger arbeiten in der Regel mit unseriösen Inkassobüros zusammen, in einigen Fällen sogar mit dubiosen Anwaltskanzleien. Es ist zu vermuten, dass hinter dem Betrugsunternehmen und dem anschließend mahnenden Inkassobüro sogar ein und dieselben Personen sitzen.
2 In diesen Fällen kommt es aufgrund des betrügerischen Vorgehens dieser "Unternehmen" überhaupt nicht zu einem wirksamen Vertragsabschluss. Dementsprechend kann kein Anspruch auf Zahlung entstehen, der später angemahnt werden darf. Es liegt kein Vertrag vor, somit auch keine berechtigte Forderung. Dennoch verschicken diese Betrüger tausende von Inkassoschreiben und Inkassomahnungen, verbunden mit zahllosen Drohungen in jedem einzelnen Schreiben. Selbstverständlich ist diese Vorgehensweise illegal und unberechtigt, derartige Forderungen sind vom Betroffenen nicht zu begleichen. Der zweite Fall ist etwas komplexer: Hier handelt es sich um Forderungen, die in einem großen Unternehmen entstehen, wie beispielsweise Telefongesellschaften, Mobilfunkanbieter oder DSL-Provider. Der typische Fall ist der, dass ein Kunde die monatlichen Grundgebühren nicht mehr bezahlt, weil beispielsweise eine Anschlussstörung vorliegt, oder das Unternehmen bestimmte Leistungen nicht erfüllen kann. In jedem Fall handelt es sich um eine berechtigte Zahlungsverweigerung des Kunden. Trotz der Berechtigung hat das Großunternehmen aufgrund Personalmangels nicht die Kapazitäten, jeden einzelnen Zahlungswiderspruch einzeln zu überprüfen. Anstatt dem Kunden nun Recht zu geben und damit kundenfreundlich zu agieren, setzt das Unternehmen den angeblichen Schuldner im Computer einfach auf "säumigen Zahler". Und das, obwohl die Forderung zu Unrecht besteht. Von diesem Moment an überprüft der Computer regelmäßig, ob ein Zahlungseingang stattgefunden hat. Ist das nicht der Fall, so wird vollautomatisch eine Zahlungsaufforderung verschickt, anschließend eine Mahnung. Kommt es auch weiterhin zu keinem Zahlungseingang, so wird die vermeintliche Forderung ebenfalls vollautomatisch vom Unternehmen an ein Inkassosystem gemeldet. Hintergrund ist der, dass das Großunternehmen offene Forderungen in der Regel an ein Inkassounternehmen verkauft. Das Inkassobüro zahlt für jede einzelne Forderung einen relativ geringen Betrag von zehn bis 20 Prozent der Hauptforderung und handelt von diesem Moment an auf eigene Rechnung. Das heißt, das ursprüngliche Großunternehmen hat mit der offenen Forderung überhaupt nichts mehr zu tun. Von nun an muss das Inkassobüro versuchen, Gewinn zu erwirtschaften. Das geht nur, indem es die offene Forderung beim angeblichen Schuldner eintreibt. Kann das Inkassobüro keinen Zahlungseingang herbeiführen, so verdient es kein Geld. Es ist nicht so, dass die Inkassobüros bei fehlendem Zahlungseingang durch den Inkassoschuldner ihr Geld von dem beauftragenden Unternehmen erhalten. Nein, verweigert der Schuldner die Zahlung, so geht das Inkassobüro leer aus. Es ist damit auf eine Zahlung des Schuldners angewiesen, und verfolgt dieses Zahlungsziel dementsprechend hartnäckig. Deswegen spricht es in seinen Mahnschreiben Drohungen aus, die es rechtlich überhaupt nicht umsetzen kann. Und deswegen kümmert es sich nicht um Widersprüche des angeblichen Schuldners. Stattdessen ignoriert es diese Widersprüche oder verschickt lediglich ein weiteres Mahnschreiben oder eine Zahlungsaufforderung. Das sind die beiden Hauptgründe, warum Inkassounternehmen in Deutschland derart zahlreiche ungerechtfertigte Mahnschreiben verschicken. Im folgenden soll dem betroffenen Verbraucher aufgezeigt werden, wie er sich im Falle einer unberechtigten Mahnung verhalten soll und was er gegen das zur Zahlung auffordernde Inkassobüro unternehmen kann. Ich habe eine unberechtigte Mahnung von einem Inkassobüro erhalten. Was muss ich nun tun? Wichtig ist, dass Sie in einem ersten Schritt genau nachprüfen, ob die in der Mahnung geltend gemachte Forderung wirklich zu Unrecht besteht. Ist das der Fall, so müssen Sie der Forderung schriftlich widersprechen. Schicken Sie Ihren Widerspruch per Einschreiben mit Rückschein an das Inkassobüro. Am besten ist es sogar, wenn Sie Ihren Widerspruch mehrfach verschicken, also vorab per Fax und , und anschließend noch per Einschreiben mit Rückschein. Je einfacher Sie später nachweisen können, dass Sie den Widerspruch tatsächlich abgeschickt haben, um so günstiger ist die Situation später für Sie. Teilen Sie deutlich mit, dass Sie den geforderten Betrag nicht bezahlen werden und benennen Sie hierfür Ihre Gründe so ausführlich wie möglich. Aus Ihrer Begründung muss klar hervorgehen, warum die Forderung bzw. Mahnung unberechtigt ist. Setzen Sie im selben Schreiben eine Frist von drei Wochen ab Zugang, innerhalb der man Ihnen die Bestätigung erbringen soll, dass die Forderung tatsächlich unberechtigt war. Liegt Ihnen bereits eine Inkassomahnung vor, gegen die Sie nun einen schriftlichen Widerspruch einlegen möchten, so lesen Sie zu diesem Thema bitte meinen Online-Ratgeber zum Widerspruch gegen eine falsche Rechnung oder Mahnung hier auf den Ratgeber-Seiten der Kanzlei Hollweck. Dieser Ratgeber schildert Ihnen speziell die genaue Vorgehensweise, wie Sie am besten gegen unberechtigte Forderungen, Rechnungen, Mahnungen und Inkassomahnungen vorgehen können. Muss ich Inkassogebühren oder andere Verzugskosten zahlen?
3 Nein, denn da Sie sich nicht "im Verzug" befinden, müssen Sie keine Verzugskosten, Inkassogebühren oder Rechtsanwaltskosten tragen. Um in den Verzug zu kommen müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: 1. Ordnungsgemäße und berechtigte Rechnung: Es muss eine berechtigte Hauptforderung bestehen. Über diese Forderung muss Ihnen eine ordnungsgemäße und fehlerfreie Rechnung erstellt worden sein. Liegt keine Rechnung vor, ist diese undeutlich oder fehlerhaft, so sind Sie nicht zur Zahlung verpflichtet. Als Kunde haben Sie Anspruch auf eine korrekte Rechnung. Diese Rechnung muss Ihnen tatsächlich zugegangen sein. Das heißt, sie muss zuhause bei Ihnen im Briefkasten angekommen sein. Diesen Zugang muss der Gläubiger beweisen. Um diesen Beweis führen zu können müsste Ihnen der Gläubiger die Rechnung theoretisch per Einschreiben mit Rückschein zugestellt haben, was natürlich in den seltensten Fällen geschieht. 2. Mahnung: Zahlen Sie eine berechtigte Forderung nicht, so muss der Gläubiger Sie ermahnen. Es ist mindestens eine Mahnung notwendig, um Sie in Verzug zu setzen. Auch diese Mahnung muss Ihnen zugegangen sein, und der Gläubiger hat diesen Zugang zu beweisen. Wiederum ist ein derartiger Nachweis nur per Einschreiben mit Rückschein möglich. Eine andere Möglichkeit, Sie in Verzug zu setzen, ist, dass seit dem Zugang der Rechnung 30 Tage vergangen sind. Zahlen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung nicht, kommen Sie automatisch in Verzug, wenn Sie Verbraucher sind und auf diese 30-Tage-Regelung deutlich in der Rechnung hingewiesen wurde. In den Fällen der unberechtigten Inkassomahnung kann es somit überhaupt nicht zu einem Verzug Ihrerseits gekommen sein, da schon die Hauptforderung ungerechtfertigt ist bzw. überhaupt nicht existiert. Ohne korrekt bestehende Hauptforderung kann es nicht zu einem Schuldnerverzug kommen. Wären Sie im Verzug, so müssten Sie dem Gläubiger seinen Verzugsschaden ersetzen. Verzugsschaden sind Zinsen, Mahngebühren, Mahnkosten, Inkassokosten und Rechtsanwaltsgebühren. Bestünde also tatsächlich eine berechtigte Forderung gegen Sie und wären Sie mit der Bezahlung dieser Forderung in Verzug geraten, so dürfte der Gläubiger den Ersatz der Inkassogebühren verlangen. Ist der Schuldner nicht im Verzug, so hat der Gläubiger kein Recht auf derartige Forderungen. Sie sind nicht zur Zahlung von Inkassogebühren oder anderen Verzugskosten verpflichtet. Selbst wenn eine Rechnung oder eine Mahnung ungerechtfertigt ist, so sollten Sie dennoch in jedem Fall schriftlich Widerspruch gegen die Rechnung bzw. gegen die Mahnung einlegen, und zwar immer per Einschreiben mit Rückschein. Damit machen Sie deutlich dass die Forderung zu Unrecht besteht und verhindern weitere rechtliche Schritte gegen Sie. Besteht die Gefahr, dass das Inkassobüro ein gerichtliches Mahnverfahren einleitet und ich einen Mahnbescheid erhalte? Ob das jeweilige Inkassounternehmen einen gerichtlichen Mahnbescheid gegen Sie beantragt, wird von Inkassobüro zu Inkassobüro ganz unterschiedlich gehandhabt. In der Regel drohen die Inkassofirmen das Mahnverfahren nur an,beantragen es letztendlich aber nicht. Der Grund dafür liegt darin, dass sie im Rahmen des Mahnverfahrens nicht ihre eigenen Gebühren einfordern können. Deshalb geben viele Inkassobüros das Forderungsverfahren an eine Rechtsanwaltskanzlei ab, bevor der Mahnbescheid beantragt wird. Der Rechtsanwalt hat über den Mahnbescheid die Möglichkeit, die eigenen Gebühren einzufordern. Dennoch gibt es selbstverständlich zahlreiche Inkassounternehmen in Deutschland, die selbst ein gerichtliches Mahnverfahren in Auftrag geben. Wie reagiere ich auf einen gerichtlichen Mahnbescheid, wenn ich diesen plötzlich per Post erhalten habe? Haben Sie plötzlich einen "gerichtlichen Mahnbescheid" von einem Amtsgericht erhalten, so müssen Sie gegen diesen mit dem beigefügten rosa Formular einen sofortigen Widerspruch einlegen. Ihnen stehen für diesen Widerspruch lediglich zwei Wochen zur Verfügung, innerhalb dieser Frist muss der Widerspruch am mahnenden Amtsgericht ("Mahngericht") eingegangen sein. Nutzen Sie das dem Mahnbescheid beigefügte Widerspruchsformular und machen Sie ein Kreuz an der Stelle "Ich widerspreche dem Anspruch insgesamt". Anschließend schicken Sie den Widerspruch an das zuständige Gericht zurück. Die Adresse des Gerichtes ist im Mahnbescheid oben links angegeben. Bitte beachten Sie unbedingt, dass der Widerspruch innerhalb von zwei Wochen bei Gericht eingegangen sein muss.
4 Dem gesamten Mahnbescheid liegt eine ausführliche Erklärung bei, die genau schildert, was der Mahnbescheid bedeutet und wie Sie korrekt Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen. Verschicken Sie den Widerspruch zum Mahnbescheid am besten per Einschreiben mit Rückschein, damit Sie dessen Zugang bei Gericht nachweisen können. Alternativ eignet sich ein Fax, wenn das Faxgerät Ihnen einen Sendebericht zur Bestätigung ausdruckt. Um ganz sicher zu gehen können Sie den Widerspruch sogar per Fax und zusätzlich per Einschreiben versenden. Liegt Ihnen bereits ein gerichtlicher Mahnbescheid vor, so lesen Sie zu diesem Thema bitte meinen Online- Ratgeber zum Mahnbescheid hier auf den Ratgeber-Seiten der Kanzlei Hollweck. Dieser Ratgeber schildert Ihnen speziell die genaue Vorgehensweise zum Widerspruch gegen einen gerichtlichen Mahnbescheid. Was passiert, falls ich dem Mahnbescheid nicht widerspreche? Falls Sie die zweiwöchige Frist zum Widerspruch des Mahnbescheids verpassen, müssen Sie damit rechnen, dass Ihnen als nächstes ein Vollstreckungsbescheid zugestellt wird. Der Vollstreckungsbescheid ist die zweite Stufe im gerichtlichen Mahnverfahren und folgt dem Mahnbescheid, wenn kein Widerspruch eingelegt wurde. Auch gegen den Vollstreckungsbescheid können Sie sich wehren: Nutzen Sie die zweiwöchige Einspruchsfrist und legen Sie Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ein. Dieser Einspruch beendet das gerichtliche Mahnverfahren. Hier besteht dann jedoch die Gefahr, dass der Einspruch zu einer gerichtlichen Verhandlung führt. Es empfiehlt sich daher in jedem Fall, bereits gegen den Mahnbescheid mit einem Widerspruch vorzugehen, und nicht erst den Vollstreckungsbescheid abzuwarten. Wird bei einem gerichtlichen Mahnverfahren die Forderung von einem Richter überprüft? Nein, bei einem gerichtlichen Mahnverfahren schaut kein einziger Richter über die Sache. Es ist ein vollautomatisiertes Verfahren und wird nicht gerichtlich überprüft. Jeder, der glaubt eine berechtigte Forderung gegenüber einer anderen Person oder einem Unternehmen zu haben, darf ein gerichtliches Mahnverfahren in Auftrag geben. Dies ist sogar online möglich und kostet bei Kleinbetragsforderungen lediglich ab 23,00 Euro. Dass Sie einen Mahnbescheid erhalten haben bedeutet somit noch gar nichts. Es beweist weder einen gerichtlich überprüften Anspruch gegen Sie, noch hat es Einfluss auf die unberechtigte Hauptforderung. Das Inkassobüro droht mit einem Gerichtsvollzieher. Was soll ich tun? Die Drohungen mit einem Gerichtsvollzieher sind in der Regel haltlos und dienen nur der Einschüchterung des vermeintlichen Schuldners. Denn ein Gerichtsvollzieher darf nur dann beauftragt werden, wenn ein gerichtlicher "Titel" gegen den Schuldner vorliegt. Ein Titel ist eine gerichtliche Urkunde, aufgrund derer eine Vollstreckung vorgenommen werden darf. Doch dazu muss das Inkassounternehmen erst einmal in den Besitz einer solchen vollstreckbaren gerichtlichen Urkunde gelangen. Dazu hat es nur zwei Möglichkeiten: Entweder es erhebt Klage gegen Sie vor Gericht und gewinnt diese Klage. Dann hält das Inkassounternehmen ein Urteil in den Händen. Dieses Urteil ist ein Titel und berechtigt zur Vollstreckung und zur Beauftragung eines Gerichtsvollziehers. Die andere Möglichkeit ist die des oben beschriebenen gerichtlichen Mahnverfahrens. Hierzu muss das Inkassobüro zunächst einen Mahnbescheid gegen Sie beantragen. Nur wenn Sie auf einen Widerspruch gegen diesen Mahnbescheid verzichten, kann das Inkassobüro einen Vollstreckungsbescheid gegen Sie beantragen. Verzichten Sie erneut auf die Einlegung eines Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid, so wird dieser zu einem rechtskräftigen Titel. Mit diesem Vollstreckungsbescheid als Titel darf dann ein Gerichtsvollzieher beauftragt werden. Das Inkassounternehmen kann Ihnen also mit einem Gerichtsvollzieher drohen, losschicken darf es ihn deswegen noch lange nicht. Es braucht, wie beschrieben, entweder ein abgeschlossenes Gerichtsverfahren und ein vollstreckbares Urteil, oder ein abgeschlossenes Mahnverfahren und einen vollstreckbaren Vollstreckungsbescheid. Droht mir eine Lohnpfändung oder eine Kontopfändung, wenn ich die Forderungen des Inkassounternehmens nicht bezahle? Nein, Ihnen droht keine Pfändung, weder die Ihres Lohnes noch die Ihres Kontos. Eine Pfändung darf ebenfalls nur dann durchgeführt werden, wenn ein vollstreckbarer Titel gegen Sie vorliegt. Wie oben bereits beschrieben muss das Inkassounternehmen hierzu entweder ein gerichtliches Klageverfahren gegen Sie durchführen und gewinnen, oder aber es muss ein gerichtliches Mahnverfahren gegen Sie beantragen und am Ende einen vollstreckbaren Vollstreckungsbescheid erhalten. Nur mit diesen beiden Titeln, entweder dem Gerichtsurteil, oder dem Vollstreckungsbescheid, darf eine Pfändung beantragt werden.
5 Das Inkassobüro droht mir mit einem Schufa-Eintrag. Wird es diese Drohung in die Tat umsetzen? In der Regel bleibt es bei der Drohung. Das heißt, das Inkassobüro veranlasst keinen Eintrag bei der Schufa. Die Schufa ist ein privates Unternehmen in Deutschland, das nicht mit jedem anderen Unternehmen automatisch zusammenarbeitet. Das heißt, nicht jeder kann einen Eintrag bei der Schufa veranlassen. Hierzu muss das eintragende Unternehmen zunächst einen Vertrag mit der Schufa schließen und dafür regelmäßig Geld bezahlen. Viele unseriöse Inkassounternehmen haben alleine schon aus diesem Grund kein Interesse daran, mit der Schufa zusammenzuarbeiten. Droht Ihnen die Inkassofirma allerdings einen Eintrag bei der Schufa oder bei anderen Auskunfteien an, so sollten Sie dieser Drohung schriftlich per Einschreiben mit Rückschein widersprechen. Stellen Sie in Ihrem Widerspruch dar, dass die Forderung unberechtigt ist und dass Sie diese nicht bezahlen werden. Begründen Sie so ausführlich wie möglich, warum die Forderung ungerechtfertigt ist. Widersprechen Sie im selben Schreiben deutlich einer Eintragung bei der Schufa. Um ungerechtfertigte Eintragungen bei der Schufa in Erfahrung zu bringen sollten Sie einmal jährlich eine kostenlose Eigenauskunft bei der Schufa beantragen. Entdecken Sie dort einen ungerechtfertigten Eintrag, so richten Sie sich schriftlich per Einschreiben mit Rückschein an das veranlassende Unternehmen und widersprechen Sie dem Eintrag. Fordern Sie das Unternehmen oder das Inkassobüro auf, den Eintrag bei der Schufa zu widerrufen. Dieses Schreiben und den dazugehörigen Einschreiben-Rückschein schicken Sie in Kopie, ebenfalls per Einschreiben mit Rückschein, an die Schufa, und verlangen von dieser eine Sperrung des unberechtigten Schreibens. Stellen Sie dar, warum der Schufa-Eintrag ungerechtfertigt ist, und verweisen Sie dabei auf die beigefügte Kopie des Widerspruchsschreibens. Bitte lesen Sie zum Thema Schufa und Löschung eines Schufa-Negativeintrags meinen ausführlichen Online-Ratgeber Schufa hier auf den Seiten der Kanzlei Hollweck. Das Inkassobüro mahnt eine angebliche Forderung an, die bereits viele Jahre zurückliegt. Ist eine solche Forderung nicht sowieso verjährt? Ja, hier besteht durchaus die Möglichkeit, dass die Forderung bereits verjährt ist. Die normale Verjährungsfrist bei Forderungen ist drei Jahre. Gerechnet wird immer ab dem 1. Januar des Folgejahres, in dem die Forderung entstanden ist. Nach drei Jahren endet die Frist am Beispiel: Ist eine (angebliche) Forderung am entstanden, so beginnt die dreijährige Verjährungsfrist am und endet am Ab dem 01. Januar 2019 ist die Forderung verjährt. Wichtig: Die Verjährung wird nicht automatisch wirksam. Sie muss von Ihnen aktiv eingebracht werden, das heißt, Sie müssen in Ihrem Widerspruchsschreiben deutlich sagen, dass die Forderung verjährt ist. Auch vor Gericht greift die Verjährung nicht automatisch, sie muss immer von der Partei bzw. von dem Rechtsanwalt ins Spiel gebracht werden. ETHIKAPP : stellt alle bundesweit online, die sich durch Rechtsbeugung besolden und bereichern! 1. Richter 2. Staatsanwälte 3. Rechtspfleger 4. Amtsträger 5. Anwälte - RAK-BGH 6. Gerichtsvollzieher 7. Amtsgerichte 8. Landgerichte 9. OLG-Gerichte 10. Familiengerichte 11. Justizkassen 12. Finanzminister 13. Inkassounternehmen 14. Forderungsmanagement 15. DPMA - BPatG 16. BGH 17. EuGH (
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