Dienstanweisung über die Einleitung der Zwangsvollstreckung privatrechtlicher Geldforderungen der Stadt Northeim

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Dienstanweisung über die Einleitung der Zwangsvollstreckung privatrechtlicher Geldforderungen der Stadt Northeim"

Transkript

1 Dienstanweisung über die Einleitung der Zwangsvollstreckung privatrechtlicher Geldforderungen der Stadt Northeim 1. Allgemeines 1 Die (Einleitung der) Zwangsvollstreckung privatrechtlicher Geldforderungen obliegt gemäß 1 Abs. 1 Satz 2 GemKVO der Stadtkasse. 2. Verfahren 1 Gerät der Schuldner mit der Leistung einer privatrechtlichen Geldforderung in Verzug ( 284 BGB), wird diese vor Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens zunächst durch die Stadtkasse gemahnt. Durch die Mahnung wird die Verjährung nicht unterbrochen; sie hat den Charakter einer Zahlungserinnerung. Für die Mahnung werden pauschalierte Mahnkosten in Höhe von 5,00 EURO erhoben; darüber hinaus nur, soweit vertraglich höhere Mahnkosten vereinbart wurden. Ist für den Verzug des Schuldners die Mahnung des Gläubigers erforderlich ( 284 Abs. 1 BGB), so ist es die Aufgabe des jeweiligen Fachdienstes den Schuldner unter Einräumung einer Mahnfrist von nicht mehr als zwei Wochen in Verzug zu setzen. Mit dieser Art von Mahnung dürfen weitere Mahnkosten nicht erhoben werden. (Verzugszinsen sind mit der Mahnung zu berechnen, soweit der Schuldner bereits in Verzug geraten ist.). Die Fachdienste überwachen dies in eigener Zuständigkeit und unterrichten hiervon umgehend mit Durchschrift die Stadtkasse. 2 Bleibt die Mahnung erfolglos, wird dem zuständigen Vollstreckungsbeamten ein Abholauftrag (Einziehungsauftrag) erteilt. Aufgrund dieses Auftrages hat er den Zahlungspflichtigen unverzüglich zur Leistung des Schuldbetrages aufzufordern. 3 Der Kassenverwalter kann bestimmen, dass in Einzelfällen oder für bestimmte Einnahmearten (bestimmten Kreis von Forderungen) von der vorstehenden Regelung abgewichen und unverzüglich das weitere Verfahren eingeleitet wird. 4 Bleibt die Mahnung erfolglos, wird für die Forderungen, für welche die Beitreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach der Verordnung zu 62 NVwVG zugelassen ist, dem Vollziehungsbeamten ein Vollstreckungsauftrag erteilt. Dieser hat den besonderen Hinweis zu enthalten, dass der Schuldner über sein Widerspruchsrecht nach 61 Abs. 2. NVwVG besonders zu belehren ist. Erhebt der Schuldner keinen Widerspruch, so wird die Beitreibung nach den Vorschriften über die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen vollzogen. 5 Erhebt der Schuldner Widerspruch, so ist der Anspruch nach Nr weiterzuverfolgen, soweit nicht zunächst Mahnbescheid beantragt werden soll. 6 Bei Zahlungsverweigerung (Nichtzahlung) wird der zuständige Fachdienst von dem beabsichtigten Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides gemäß 690 ZPO unterrichtet (Anlage 1). Die Unterrichtung kann auch in anderer Form (z.b. ) erfolgen, wenn sie den Erfordernissen des Verfahrens und dem Inhalt der Anlage 1 entspricht. 7 Das Fachdienst hat die Forderung in der angemahnten oder geänderten Höhe festzustellen bzw. zu bestätigen sowie die Schuldner und Forderungsbezeichnung auf Vollständigkeit und Bestimmtheit zu prüfen, ggf. zu ändern oder zu ergänzen. Insbesondere bei Personenmehrheit ist der Antragsgegner ggf. der gesetzliche Vertreter eindeutig zu bezeichnen. Des Weiteren ist festzustellen bzw. zu bestätigen, dass gegen die zwangsweise Einziehung in gerichtlichen Mahnverfahren keine Einwendungen erhoben werden und die Sache bislang nicht rechtshängig ist. Es gehört daher zur Pflicht des Fachdienstes dabei die Durchsetzbarkeit der Forderung und Effektivität der Maßnahme zu beachten. Zur Höhe der Forderung ist der bei der Stadtkasse zum Soll gestellte Betrag maßgeblich; sollten sich Abweichungen ergeben, sind der Stadtkasse unverzüglich Änderungsanordnungen oder

2 Weiterverfolgungshinweise (Mahnsperren, Stundung, Beitreibungsstopp etc.) schriftlich zu erteilen. Die Fachdienste erfassen dann die verfahrensrelevanten Daten in der hierfür vorgesehenen Software (TriMahn o.ä.) und geben hierüber ebenfalls Rückmeldung gemäß Satz 2 an die Stadtkasse. Für Dienststellen, die über keinen gesonderten Programmzugang verfügen, können diese Daten in Absprache mit der Stadtkasse auch von dieser eingepflegt werden. Hierbei sind der Stadtkasse die Grundlagen für Berechnung von Verzugszinsen - soweit diese der Stadtkasse nicht bereits bekannt sind - mitzuteilen. Zur Einziehung von Dauerforderungen ist in Abhängigkeit von der Forderungsart und der Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen in Abstimmung mit dem zuständigen Fachdienst zu regeln, in welchen Zeitabständen der Erlass eines Mahnbescheides vorzusehen ist. 8 Die Stadtkasse beantragt aufgrund der Bestätigung des Fachdienstes den Erlass eines Mahnbescheides beim zuständigen Gericht. Von der Beantragung des Mahnbescheides kann unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten abgesehen werden; in diesem Fall ist die Bereinigung der zum Soll gestellten Beträge durch das Fachdienst vorzunehmen (Niederschlagung). Mit dem Antrag auf Erlass des Mahnbescheides soll der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens im Falle eines Widerspruchs nicht verbunden werden. Nach der Mitteilung des zuständigen Gerichts über die Zustellung des Mahnbescheides ist die Widerspruchsfrist (2 Wochen seit der Zustellung nach ZPO, 1 Woche in Arbeitsrechtssachen nach AGB) abzuwarten. 9 Hat der Zahlungspflichtige dem Mahnbescheid nicht widersprochen und auch nicht oder nicht vollständig gezahlt, ist 3 Wochen nach Zustellung des Mahnbescheides von der Stadtkasse der Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides gemäß 699 ZPO beim zuständigen Gericht zu stellen. Mit dem Antrag ist um Zustellung durch das Amtsgericht zu ersuchen. Der Fachdienst hat die Stadtkasse umgehend von verfahrensrelevanten Informationen zu unterrichten, damit nicht unnötige Anträge gestellt werden. Nach Zustellung des Vollstreckungsbescheides an den Zahlungspflichtigen durch das zuständige Gericht und nach Eingang einer Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides mit Zustellungsnachweis ist die Einspruchsfrist (2 Wochen nach Zustellung) abzuwarten. (Eine Vollsteckung aus dem vorliegenden vorläufig vollstreckbaren Titel findet regelmäßig nicht statt.) 10 Hat der Zahlungspflichtige keinen Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegt und innerhalb einer weiteren Woche nicht gezahlt, ist der Vollstreckungsbescheid (Titel) an die zuständige Gerichtsvollzieher-Verteilerstelle zur Durchführung der Vollstreckung zu senden. Der Gerichtsvollzieher ist dabei zu ersuchen, den Schuldner nach Geldforderungen oder sonstigen Ansprüchen zu befragen ( 806 a ZPO). Das Ergebnis der Zwangsvollstreckung ist abzuwarten. Danach hat die Stadtkasse umgehend die Auswertung des Protokolls des Gerichtsvollziehers z. B. zur Vornahme von Lohn-/Forderungspfändungen, Abforderung der eidesstattlichen Versicherung u. ä. - zu veranlassen. 11 Wenn gegen den Mahnbescheid Widerspruch erhoben oder gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch eingelegt (oder im Rahmen der Vollstreckung Widerspruch gegen die Forderung erhoben) wird, übersendet die Stadtkasse ihren Vorgang unverzüglich dem zuständigen Fachdienst mit der Bitte diesem den eigenen Vorgang beizufügen und an die Stabsstelle Recht (S 2) zur Durchführung des Prozessverfahrens unter Beachtung der Fristen weiterzuleiten (Anlage 2). Der Fachdienst hat bei Vorliegen eines Widerspruchs (gegen die Forderung im Vollstreckungsverfahren oder) gegen einen Mahnbescheid mit der Übersendung das ausdrückliche Ersuchen um Durchführung des streitigen Verfahrens zu bestätigen; bei Vorliegen eines Einspruchs gegen einen Vollstreckungsbescheid ist ebenfalls die Durchführung des Verfahrens ausdrücklich zu bestätigen. Bei der Erteilung vorgenannten Bestätigung sollen nochmals Durchsetzbarkeit, Effektivitität und Wirtschaftlichkeit der Prozessverfahren Beachtung finden. Die Bearbeitung des Widerspruchs bzw. Einspruchs geschieht sodann durch die Stabsstelle Recht (S 2). Beim Widerspruch gegen eine im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach

3 dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz beitreibbare privatrechtlicher Forderungen ist die Stabsstelle Recht (S 2) auf die dort bestimmte besondere Frist hinzuweisen) 3. Regelung der Gebühren Nach 1 des Nieders. Gesetzes über Gebührenbefreiung, Stundung und Erlass von Kosten in der Gerichtsbarkeit (sowie ggf. nach 2 Gerichtskostengesetz) besteht für Gemeinden in Zivilsachen Gebührenfreiheit (Kostenfreiheit). Soweit in Ausnahmefällen Gebühren und Auslagen gezahlt werden müssen, werden diese wie die anfallenden Gerichtsvollzieherkosten aus der Haushaltsstelle 03100/65500 Gerichtskosten gezahlt, sofern nicht eine andere fachdienstbezogene Zuordnung möglich ist. Auf die Gebührenfreiheit ist im Antrag hinzuweisen, sofern der Antrag nicht bei dem zentralen Mahngericht Niedersachsen gestellt wird. 4. Vollstreckung von Geldforderungen Die nach der Durchführung dieses Verfahrens erforderlichen Maßnahmen zur Vollstreckung bzw. Beitreibung von Geldforderungen obliegen grundsätzlich der Stadtkasse oder werden von ihr veranlasst. Das Vorgenannte gilt auch für die Vollstreckung/Beitreibung von Geldforderungen aus anderen Titeln. Die Zuständigkeit für die Beschaffung der Vollstreckungsklausel liegt bei dem Fachdienst im Einvernehmen mit der Stabsstelle Recht (S 2). Die vollstreckbaren Titel sind nach erfolgloser Vollstreckung dem Fachdienst zur Aufbewahrung unter Beachtung der Verjährungsfristen zu übergeben. Die Vorschriften über die Niederschlagung von Geldforderungen finden entsprechende Anwendung. 5. In-Kraft-Treten Diese Dienstanweisung tritt am in Kraft. Northeim, den Hegeler Erster Stadtrat

4 Anlage 1 Stadtkasse Northeim (Datum) An (zuständiger Fachdienst) durch Fach Privatrechtliche Forderungen der Stadt Northeim gegen (Schuldnername) Der bzw. die vorstehend genannte Zahlungspflichtige schuldet der Stadt Northeim die nachstehend aufgeführten Forderungen. Trotz Mahnung und Einleitung weiterer Beitreibungsmaßnahmen konnte der Forderungsbetrag nicht beigetrieben werden. (Forderungsbezeichnung, Summe) Die Forderungen konnten noch nicht realisiert werden Die bisherigen Einziehungsversuche verliefen erfolglos. Der Schuldner hat schriftlich bzw. zur Niederschrift Einwendungen gegen die Forderungen erhoben (s. Anlage) Ich bitte um Erfassung der notwendigen Daten im Mahnbescheidverfahren TRIMAHN. Die Angaben zum Zahlungspflichtigen bzw. Forderungsgrund auf der Kassenanordnung sind nicht ausreichend und insoweit inhaltlich nicht hinreichend genug bestimmt (vgl. Ziff. 4 der VV zu 7 Abs. 1 Nr. 4 GemKVO) Gegenwärtig besteht keine Aussicht auf Erfolg, die Forderung ohne Titel zu realisieren. Die Einleitung eines Mahnbescheidverfahrens nach ZPO wird empfohlen, um die Forderungen zu sichern! Sonstiges: (Unterschrift)

5 Anlage 2 (zuständiger Fachdienst) (Datum) Fachdienst 121 Stadtkasse durch Fach Privatrechtliche Forderungen der Stadt Northeim gegen (Schuldnername) hier: Mitteilung der Stadtkasse vom (Datum) In der vorgenannten Angelegenheit sind die notwendigen Daten in das Programm TriMahn eingepflegt worden. Es ist daher ein Mahnbescheid zu erwirken. Von der Beantragung eines Mahnbescheides ist abzusehen. Es sind die Sollstellung korrigierende Kassenanweisungen erstellt worden. Sonstiges: (Unterschrift)

Bremisches Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege

Bremisches Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege Bremisches Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege Zum 27.02.2017 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft

Mehr

Betriebsanleitung Inkasso-Homepage

Betriebsanleitung Inkasso-Homepage Betriebsanleitung Inkasso-Homepage Über den Button Login oben links loggen Sie sich in unsere Homepage ein. Dort geben Sie unter Benutzername den Ihnen zugeteilten Benutzernamen sowie unter Kennwort das

Mehr

Über den Umgang mit Schuldnern

Über den Umgang mit Schuldnern Haufe Fachpraxis Über den Umgang mit Schuldnern Der Wegweiser vom Vertragsabschluss bis zur Zwangsvollstreckung von Peter David 18. Auflage 2008 Über den Umgang mit Schuldnern David schnell und portofrei

Mehr

Zwangsvollstreckungsverfahren

Zwangsvollstreckungsverfahren Informationen und Richtlinien zum Mahn- und Zwangsvollstreckungsverfahren Effektives Mahnwesen Nur mit einem effektiven Mahnwesen und einem funktionierenden Forderungsmanagement lassen sich Forderungen

Mehr

Bremisches Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege (BremGVG)

Bremisches Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege (BremGVG) Bremisches Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege (BremGVG) Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 09.10.1984 bis 05.10.2015 G aufgeh. durch 16 Abs. 2 des Gesetzes vom 29. September

Mehr

A b s c h n i t t I. A b s c h n i t t II

A b s c h n i t t I. A b s c h n i t t II Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Stadt Lütjenburg Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 23.07.1996 (GVOBl. Schl.-H., S. 529)

Mehr

Über den Umgang mit Schuldnern

Über den Umgang mit Schuldnern Haufe Fachpraxis Über den Umgang mit Schuldnern Der Wegweiser vom Vertragsabschluss bis zur Zwangsvollstreckung Bearbeitet von Peter David 18. Auflage 2008 2007. Buch. 660 S. Hardcover ISBN 978 3 448 08446

Mehr

Forderungseinzug. Rechtsanwalt Christopher Langlotz

Forderungseinzug. Rechtsanwalt Christopher Langlotz Forderungseinzug Ausstehende Forderungen Viele Unternehmen haben Probleme mit der Zahlungsmoral ihrer Kunden. Ein erheblicher Teil der Insolvenzen in Deutschland geht auf das Konto säumiger Zahler. Aber

Mehr

Merkblatt Geltendmachung grenzüberschreitender Forderungen (Stand: Mai 2014)

Merkblatt Geltendmachung grenzüberschreitender Forderungen (Stand: Mai 2014) Merkblatt Geltendmachung grenzüberschreitender Forderungen (Stand: Mai 2014) Dieses Merkblatt dient zur Orientierung für deutsche Staatsangehörige, die in Rechtsstreitigkeiten mit grenzüberschreitendem

Mehr

Mahnverfahren und Sicherung und Eintreiben von Forderungen. O. Tiemens, Richter am Arbeitsgericht, Reinbek,

Mahnverfahren und Sicherung und Eintreiben von Forderungen. O. Tiemens, Richter am Arbeitsgericht, Reinbek, Mahnverfahren und Sicherung und Eintreiben von Forderungen O. Tiemens, Richter am Arbeitsgericht, Reinbek, 02.05.2018 Übersicht Forderungsarten Das kaufmännische Mahnverfahren Das gerichtliche Mahnverfahren

Mehr

Öffentlich-rechtliche Abgaben

Öffentlich-rechtliche Abgaben - 1-2.4 Satzung der Stadt Bocholt über S t u n d u n g, N i e d e r s c h l a g u n g u n d E r l a s s von Forderungen vom 27.02.1975, in Kraft getreten am 08.03.1975, unter Berücksichtigung der Änderungen

Mehr

Gerichtliches Mahnverfahren

Gerichtliches Mahnverfahren INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER Arnsberg, Hellweg-Sauerland Königstr. 18 20, 59821 Arnsberg Telefon: 02931/878144 Fax: 02931/878147 Ein Merkblatt Ihrer Industrie- und Handelskammer Gerichtliches Mahnverfahren

Mehr

Merkblatt Geltendmachung grenzüberschreitender Forderungen (Stand: Oktober 2017)

Merkblatt Geltendmachung grenzüberschreitender Forderungen (Stand: Oktober 2017) Merkblatt Geltendmachung grenzüberschreitender Forderungen (Stand: Oktober 2017) Dieses Merkblatt dient zur Orientierung für deutsche Staatsangehörige, die in Rechtsstreitigkeiten mit grenzüberschreitendem

Mehr

G e b ü h r e n o r d n u n g

G e b ü h r e n o r d n u n g G e b ü h r e n o r d n u n g Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Regensburg für Oberpfalz/Kelheim hat am 08.12.2010 gem. 3 Abs. 6 und 7 und 4 Satz 2 Ziffer 2 des Gesetzes zur vorläufigen

Mehr

Dienstanweisung Forderungen (DA-FO)

Dienstanweisung Forderungen (DA-FO) Dienstanweisung Forderungen (DA-FO) der Landeshauptstadt München vom 01.01.2010 Erster Teil Einleitende Vorschriften 1 Rechtsnatur Die Dienstanweisung Forderungen der Landeshauptstadt München regelt die

Mehr

Richtlinie zum Mahn- und Vollstreckungsverfahren

Richtlinie zum Mahn- und Vollstreckungsverfahren Hochschule Hannover Hannover, 10.12.2013 Richtlinie zum Mahn- und Vollstreckungsverfahren Diese Richtlinien stellen das Verfahren zum Betreiben offener Forderungen der Hochschule Hannover durch die Einleitung

Mehr

Durchführung des gerichtlichten Mahnverfahrens

Durchführung des gerichtlichten Mahnverfahrens Durchführung des gerichtlichten Mahnverfahrens Voraussetzung keine Zahlung der fälligen Forderung ( z.b. Jahresrechnung) des Schuldners (Gartenfreundes) trotz schriftlicher Mahnung des Vereins, so dass

Mehr

Handwerkskammer Aachen. Gebührenordnung

Handwerkskammer Aachen. Gebührenordnung Gebührenordnung 1 Inhalt Gebührenordnung der... 3 1 Anwendungsbereich... 3 2 Gebührenbemessung... 3 3 Ermäßigung, Stundung und Erlass... 3 4 Auslagen... 3 5 Entstehung der Gebühren- und Auslagenschuld...

Mehr

G E B Ü H R E N O R D N U N G der Industrie- und Handelskammer Gießen-Friedberg

G E B Ü H R E N O R D N U N G der Industrie- und Handelskammer Gießen-Friedberg G E B Ü H R E N O R D N U N G der Industrie- und Handelskammer Gießen-Friedberg 1 Gebühren, Auslagen, Vorschüsse (1) Für die Inanspruchnahme von Anlagen und Einrichtungen bzw. für Tätigkeiten erhebt die

Mehr

Aktualisierungsdienst Bundesrecht

Aktualisierungsdienst Bundesrecht Aktualisierungsdienst Bundesrecht 310-4 Zivilprozessordnung (ZPO) 1. Aktualisierung 2017 (18. Januar 2017) Die Zivilprozessordnung wurde durch Art. 1 Nr. 20 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung

Mehr

Öffentlich-rechtliche Abgaben

Öffentlich-rechtliche Abgaben - 1 - Satzung der Stadt Bocholt über S t u n d u n g, N i e d e r s c h l a g u n g u n d E r l a s s von Forderungen vom 27.02.1975, in Kraft getreten am 08.03.1975, unter Berücksichtigung der Änderungen

Mehr

Vollstreckung - was passiert, wenn die geschlossene Vereinbarung nicht erfüllt wird? Grundzüge des Zwangsvollstreckungsrechts

Vollstreckung - was passiert, wenn die geschlossene Vereinbarung nicht erfüllt wird? Grundzüge des Zwangsvollstreckungsrechts Vollstreckung - was passiert, wenn die geschlossene Vereinbarung nicht erfüllt wird? Grundzüge des Zwangsvollstreckungsrechts Wolfsburg, 06.05.2017 Philipp Reh Amtsgericht Wolfsburg Gliederung I. Allgemeine

Mehr

Pfändung wegen gewöhnlicher Geldforderungen oder Unterhaltsforderungen mit einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

Pfändung wegen gewöhnlicher Geldforderungen oder Unterhaltsforderungen mit einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Pfändung wegen gewöhnlicher Geldforderungen oder Unterhaltsforderungen mit einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Wegen gewöhnlicher Geldforderungen oder wegen Unterhaltsforderungen können Sie als

Mehr

Erster Abschnitt Erteilung der Vollstreckungsklausel zu gerichtlichen Entscheidungen und zu anderen Schuldtiteln. VollstrVtrNLDAG

Erster Abschnitt Erteilung der Vollstreckungsklausel zu gerichtlichen Entscheidungen und zu anderen Schuldtiteln. VollstrVtrNLDAG Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 30. August 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Mehr

Dienstanweisung für das

Dienstanweisung für das Dezernat 4 Finanzen und Gebäudemanagement Dienstanweisung für das privatrechtliche Forderungsmanagement der FernUniversität in Hagen Inhalt 1 Geltungsbereich... 3 2 Zuständigkeiten für das Mahn- und Vollstreckungsauftragswesen...

Mehr

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG. Verwaltungsgebührensatzung. der Stadt Elsterwerda

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG. Verwaltungsgebührensatzung. der Stadt Elsterwerda ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Elsterwerda Auf Grund des 3 und 28 Absatz 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl.I S. 286) zuletzt

Mehr

Sammlung des Kreisrechts

Sammlung des Kreisrechts Richtlinien über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Geldansprüchen In Ergänzung zu 32, 33 der Gemeindehaushalts- und -kassenverordnung (GemHKVO), der 1, 11 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes

Mehr

B. Voraussetzungen des Schuldnerverzugs nach 286 BGB I. Nichtleistung trotz Fälligkeit und Durchsetzbarkeit des Anspruchs

B. Voraussetzungen des Schuldnerverzugs nach 286 BGB I. Nichtleistung trotz Fälligkeit und Durchsetzbarkeit des Anspruchs 43 Der Schuldnerverzug A. Überblick neben Schlechtleistung praktisch wichtigste Form der Leistungsstörung Vorrang der Naturalerfüllung außerdem u.u. Verzugsschaden aus 280 I, II, 286 BGB unter Vorauss.

Mehr

Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht

Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht E. Herausgabe des Ersatzes, 285 BGB I. Allgemeines Stellvertretendes Commodum II. Voraussetzungen Befreiung des Schuldners von der Leistungspflicht gem. 275 BGB Leistungsbezug auf einen bestimmten Gegenstand

Mehr

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins Berlin, im Februar 2012 Stellungnahme Nr. 12/2012 www.anwaltverein.de Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Zivilverfahrensrechtsausschuss Anregung zur Änderung der 696 ff. ZPO zur Lösung

Mehr

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2005 2477 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) 805/2004 über einen Europäischen Vollstreckungstitel für unbestrittene

Mehr

Deutschland-Monteurzimmer.de Artikel - Infos - Hilfen

Deutschland-Monteurzimmer.de Artikel - Infos - Hilfen Mahnbescheid beantragen - Aber wie!? Offene Mietforderungen: So beantragen Sie einen Mahnbescheid Inhalt Was versteht man unter einem Mahnbescheid? 3 Welche Gründe gibt es für einen Mahnbescheid? 4 Unterschied

Mehr

Gerichtliches Mahnverfahren

Gerichtliches Mahnverfahren Gerichtliches Mahnverfahren Stefan Balk - Fotolia.com Hat jemand einen Anspruch auf Zahlung aus einem Kauf-, Dienst-, Werkvertrag oder einer anderen Verbindlichkeit und bleibt die Zahlung des Schuldners

Mehr

Das gerichtliche Mahnverfahren

Das gerichtliche Mahnverfahren Das gerichtliche Mahnverfahren Ihre Ansprechpartner: Ass. Eva-Maria Mayer Telefon: 02 03-28 21-279 I. Allgemeines Hat jemand einen Anspruch auf Zahlung aus einem Kauf-, Dienst-, Werkvertrag oder einer

Mehr

Gerichtliches Mahnverfahren Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid. aktualisiert: 24.11.2010. Script: Gerichtliches Mahnverfahren

Gerichtliches Mahnverfahren Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid. aktualisiert: 24.11.2010. Script: Gerichtliches Mahnverfahren Gerichtliches Mahnverfahren Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid aktualisiert: 24.11.2010 Inhalt 1 Das Wichtigste über das Mahnverfahren...2 2 Entscheidung vor Verfahrensbeginn: Klage oder Mahnbescheid?...2

Mehr

Rechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Sommer 2011

Rechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Sommer 2011 Rechtsanwaltskammer Kassel - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Abschlussprüfung Sommer 2011 Ausbildungsberuf: Prüfungsfach: Rechtsanwaltsfachangestellter/Rechtsanwaltsfachangestellte Rechtsanwaltsgebührenrecht

Mehr

Gebührenordnung der Kreishandwerkerschaft Landkreis Wittenberg

Gebührenordnung der Kreishandwerkerschaft Landkreis Wittenberg Gebührenordnung der Kreishandwerkerschaft Landkreis Wittenberg Aufgrund der 89, Abs. 1 Ziff. 3 und 61 Abs. 2 Ziff. 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965, zuletzt

Mehr

Das Gesetz sieht zwei Möglichkeiten vor, diesen Zahlungsanspruch geltend zu machen:

Das Gesetz sieht zwei Möglichkeiten vor, diesen Zahlungsanspruch geltend zu machen: Gerichtliches Mahnverfahren I. Allgemeines Hat jemand einen Anspruch auf Zahlung aus einem Kauf-, Dienst-, Werkvertrag oder einer anderen Verbindlichkeit und bleibt die Zahlung des Schuldners aus, so stellt

Mehr

Monschau, den GV-Anwärter/in. Klausur II/ Kostenrecht - Schönfelder "Deutsche Gesetze" GVO/GVGA GVKostG DB-GVKostG

Monschau, den GV-Anwärter/in. Klausur II/ Kostenrecht - Schönfelder Deutsche Gesetze GVO/GVGA GVKostG DB-GVKostG Monschau, den 28. 06. 2001 GV-Anwärter/in Klasse Klausur II/2001 - Kostenrecht - Bearbeitungszeit: Hilfsmittel: 3 Stunden Schönfelder "Deutsche Gesetze" GVO/GVGA GVKostG DB-GVKostG Fall 1: Am 28. 06. 2001

Mehr

Satzung des Amtes Achterwehr über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen sowie die Erhebung von Kleinbeträgen

Satzung des Amtes Achterwehr über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen sowie die Erhebung von Kleinbeträgen Satzung des Amtes Achterwehr über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen sowie die Erhebung von Kleinbeträgen Aufgrund des 24a der Amtsordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.

Mehr

Satzung über die Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Gemeinde Schnakenbek vom 11. April 2002

Satzung über die Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Gemeinde Schnakenbek vom 11. April 2002 Satzung über die Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Gemeinde Schnakenbek vom 11. April 2002 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und des 30 der Gemeindehaushaltsverordnung

Mehr

PALIAKOUDIS BILGER GERMALIDIS RECHTSANWÄLTE PARTNERSCHAFT

PALIAKOUDIS BILGER GERMALIDIS RECHTSANWÄLTE PARTNERSCHAFT PARTNERSCHAFT TÜBINGER STR. 13 15 D 70178 STUTTGART fon: +49 (0)711 16 22 11-0 fax: +49 (0)711 16 22 11-10 e-mail: info@pbg-rae.de Umgang mit Schuldnern Differenziere: außergerichtliches Verfahren gerichtliches

Mehr

Das automatisierte Mahnverfahren

Das automatisierte Mahnverfahren Das automatisierte Mahnverfahren Liebe Mitbürgerinnen, liebe Mitbürger! Es kommt vor, dass Rechnungen nicht gleich beglichen werden. Wenn mangelnde Zahlungsmoral der Grund dafür ist, können vor allem Unternehmen

Mehr

Dienstanweisung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen der Stadt Kitzingen. vom

Dienstanweisung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen der Stadt Kitzingen. vom STADT KITZINGEN Dienstanweisung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen der Stadt Kitzingen vom Inkrafttreten: 01.01.2002 Stand: 01.01.2002 Diese Dienstanweisung gilt für alle öffentlich-rechtlichen

Mehr

Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht

Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht 01 a) Ja, es gilt 286 Abs. 3 BGB. BB ist mehr als 30 Tage im Verzug. Zinsen können ab dem 12.05. (vgl. 286 III 1 BGB) in Höhe von 5 Prozentpunkten

Mehr

Merkblatt. Das gerichtliche Mahnverfahren

Merkblatt. Das gerichtliche Mahnverfahren Merkblatt Das gerichtliche Mahnverfahren Bitte wenden Sie sich bei spezielleren Fragen zu diesem Thema an die Rechtsabteilung der HWK Rheinhessen: Rechtsanwalt Ostendorf Dagobertstraße 2 55116 Mainz Telefon:

Mehr

Dänemark (ausschließlich der Färöer und Grönland)

Dänemark (ausschließlich der Färöer und Grönland) Dänemark (ausschließlich der Färöer und Grönland) I. Rechtsgrundlagen 1. Zustellung EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79, unter Beachtung der Besonderheiten

Mehr

Gerichtliches Mahnverfahren

Gerichtliches Mahnverfahren Merkblatt Gerichtliches Mahnverfahren Ansprechpartner: Referat Recht Michael Mißbach Telefon: 0351 2802-198 Fax: 0351 2802-7198 missbach.michael@dresden.ihk.de Stand: 2016 Hinweis: Das Merkblatt wurde

Mehr

Gerichtliches Mahnverfahren

Gerichtliches Mahnverfahren Gerichtliches Mahnverfahren Stefan Balk - Fotolia.com Hat jemand einen Anspruch auf Zahlung aus einem Kauf-, Dienst-, Werkvertrag oder einer anderen Verbindlichkeit und bleibt die Zahlung des Schuldners

Mehr

Das gerichtliche Mahnverfahren

Das gerichtliche Mahnverfahren Das gerichtliche Mahnverfahren Standortpolitik Starthilfe und Unternehmensförderung Aus- und Weiterbildung Innovation und Umwelt International Recht und Fair Play Allgemeines Bei einem Zahlungsanspruch

Mehr

Erster Abschnitt Armenrecht. VollstrVtrTUNAG. Ausfertigungsdatum: Vollzitat:

Erster Abschnitt Armenrecht. VollstrVtrTUNAG. Ausfertigungsdatum: Vollzitat: Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 19. Juli 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen Republik über Rechtsschutz und Rechtshilfe, die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher

Mehr

Das gerichtliche Mahnverfahren

Das gerichtliche Mahnverfahren Das gerichtliche Mahnverfahren Die Zahlungsmoral ist nach wie vor unbefriedigend. Zahlt der Kunde nicht, bestehen zwei Möglichkeiten, die Ansprüche gerichtlich geltend zu machen: Klageverfahren vor den

Mehr

Lesefassung der. geändert durch die. 1. Satzung zur Änderung der Stundungssatzung vom

Lesefassung der. geändert durch die. 1. Satzung zur Änderung der Stundungssatzung vom Lesefassung der Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen und Ansprüchen des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung -Festland Wolgast (Stundungssatzung) geändert

Mehr

Gebührenordnung der HANDWERKSKAMMER OSTTHÜRINGEN

Gebührenordnung der HANDWERKSKAMMER OSTTHÜRINGEN 1 Gebührenordnung der HANDWERKSKAMMER FÜR OSTTHÜRINGEN Die Vollversammlung der Handwerkskammer für Ostthüringen hat in ihrer Sitzung am 17.12.1990 die Gebührenordnung der Handwerkskammer für Ostthüringen

Mehr

Das gerichtliche Mahnverfahren. Anwendung - Grundlagen Beispiele

Das gerichtliche Mahnverfahren. Anwendung - Grundlagen Beispiele Das gerichtliche Mahnverfahren Anwendung - Grundlagen Beispiele Wann ist ein Mahnbescheid sinnvoll 1. Schuldner (Kleingärtner) ist im Zahlungsverzug und ihm soll nicht gekündigt werden. 2. Forderung (Beitrag,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 22. November in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 22. November in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZA 14/18 BESCHLUSS vom 22. November 2018 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 233 Satz 1 I, 700 Abs. 1, 339 Verfolgt der Kläger eine erhebliche Forderung

Mehr

Satzung. über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen des Amtes Eldenburg Lübz und der amtsangehörigen Gemeinden

Satzung. über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen des Amtes Eldenburg Lübz und der amtsangehörigen Gemeinden Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen des Amtes Eldenburg Lübz und der amtsangehörigen Gemeinden Auf Grund der 5 und 127 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg- Vorpommern

Mehr

Rechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Winter 2011/2012

Rechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Winter 2011/2012 Rechtsanwaltskammer Kassel - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Abschlussprüfung Winter 2011/2012 Ausbildungsberuf: Prüfungsfach: Rechtsanwaltsfachangestellter/Rechtsanwaltsfachangestellte Zivilprozessrecht

Mehr

HERZLICH WILLKOMMEN!

HERZLICH WILLKOMMEN! Kreativwirtschaft Erzgebirge 9. Netzwerktreffen Arbeitgeberseminar Kultur- und Kreativwirtschaft auf Einladung der DAK-Gesundheit HERZLICH WILLKOMMEN! Referentin: Andrea Ernst Rechtsanwältin und Fachanwältin

Mehr

Beglaubigte Abschrift. Urteil IM NAMEN DES VOLKES Berlin, - Klägerin-

Beglaubigte Abschrift. Urteil IM NAMEN DES VOLKES Berlin, - Klägerin- Amtsgericht Hamburg-Harburg Az.: 641 C 512/15 Beglaubigte Abschrift Verkündet am 25.02.2016 ohne Urkundsbeamtin der Geschäf1sstelle In dem Rechtsstreit Urteil IM NAMEN DES VOLKES Lorraine Media GmbH, vertreten

Mehr

Zwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte Recht. Zeit: 60 Minuten

Zwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte Recht. Zeit: 60 Minuten Zwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte 01.10.2014 Recht Zeit: 60 Minuten Kenn-Nr.: Name, Vorname Berufsschule Tragen Sie Ihre Lösung jeweils auf das Aufgabenblatt. Bitte keine Zusatzblätter verwenden!

Mehr

Gerichtliches Mahnverfahren

Gerichtliches Mahnverfahren Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld I. Allgemeines Hat jemand einen Anspruch auf Zahlung aus einem Kauf-, Dienst-, Werkvertrag oder einer anderen Verbindlichkeit und bleibt die Zahlung

Mehr

Vermeiden Sie unbezahlte Forderungen Der Bonitätscheck der First Debit

Vermeiden Sie unbezahlte Forderungen Der Bonitätscheck der First Debit Vermeiden Sie unbee Forderungen Der Bonitätscheck der First Debit Diese Darstellung zeigt den Jurcash-Prozess vereinfacht. - te Screen 1st Debit einbauen Gratis- Auskünfte nutzen Führen Sie bei einem neuen

Mehr

Lösungen zu den Prüfungsaufgaben der RENOpraxis 12/2015

Lösungen zu den Prüfungsaufgaben der RENOpraxis 12/2015 Lösungen zu den Prüfungsaufgaben der RENOpraxis 12/2015 Prüfe Dein Wissen Lernfeld 12: Zwangsvollstreckung Schwierigkeitsstufe: 3. Ausbildungsjahr Lösungen & 1. Aufgabe a) Nach der EuGVVO Nr. 1215/2012

Mehr

Der Mahnbescheid und seine Vollstreckung

Der Mahnbescheid und seine Vollstreckung Der Mahnbescheid und seine Vollstreckung von Roman Schneider, Oberamtsrat a. D. 5. Auflage, 2002 RICHARD BOORBERG VERLAG STUTTGART MÜNCHEN HANNOVER BERLIN WEIMAR DRESDEN Inhalf Abkürzungen 9 Das Wichtigste

Mehr

Zwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte Recht. Zeit: 60 Minuten

Zwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte Recht. Zeit: 60 Minuten Zwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte 23.09.2015 Recht Zeit: 60 Minuten Kenn-Nr.: Name, Vorname Berufsschule «Kennnummer» «Name», «Vorname» «Berufsschule» Tragen Sie Ihre Lösung jeweils auf das

Mehr

Rechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Sommer 2013

Rechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Sommer 2013 Rechtsanwaltskammer Kassel - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Abschlussprüfung Sommer 2013 Ausbildungsberuf: Prüfungsfach: Rechtsanwaltsfachangestellter/Rechtsanwaltsfachangestellte Zivilprozessrecht

Mehr

Gerichtliches Mahnverfahren

Gerichtliches Mahnverfahren Ein Merkblatt Ihrer IHK Gerichtliches Mahnverfahren I. Allgemeines Hat jemand einen Anspruch auf Zahlung aus einem Kauf-, Dienst-, Werkvertrag oder einer anderen Verbindlichkeit und bleibt die Zahlung

Mehr

Zwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte Recht. Zeit: 60 Minuten

Zwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte Recht. Zeit: 60 Minuten Zwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte 11.03.2015 Recht Zeit: 60 Minuten Kenn-Nr.: Name, Vorname Berufsschule Tragen Sie Ihre Lösung jeweils auf das Aufgabenblatt. Bitte keine Zusatzblätter verwenden!

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II Verordnungen 24. Jahrgang Potsdam, den 3. September 2013 Nummer 64 Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg

Mehr

Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (Bbg KostO)

Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (Bbg KostO) Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (Bbg KostO) Vom 16. Juni 1992 (GVBl.II/92, [Nr. 34], S.299) Auf Grund des 37 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für

Mehr

FAQ ZUM LEGIAL INKASSOPORTAL

FAQ ZUM LEGIAL INKASSOPORTAL D.A.S. Existenz- Rechtsschutz FAQ ZUM LEGIAL INKASSOPORTAL INHALTSVERZEICHNIS Seite 1. Was ist das LEGIAL Inkassoportal? 2 2. Wie kann ich mich im LEGIAL Inkassoportal anmelden? 2 3. Ich habe mein Kennwort

Mehr

Beitragsordnung. der Architektenkammer Sachsen

Beitragsordnung. der Architektenkammer Sachsen Beitragsordnung der Architektenkammer Sachsen Auf der Grundlage von 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 25 Abs. 1 i.v.m. 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Sächsischen Architektengesetzes (SächsArchG) in der Fassung des Gesetzes

Mehr

gilt, wenn diese Stellen innerhalb ihrer Zuständigkeit von der Handwerkskammer erlassene Vorschriften und Anordnungen durchführen.

gilt, wenn diese Stellen innerhalb ihrer Zuständigkeit von der Handwerkskammer erlassene Vorschriften und Anordnungen durchführen. Information Gebührenordnung der Handwerkskammer zu Leipzig Finanzen / Innere Verwaltung Aufgrund des 113 Absatz 4 und 106 Absatz 1 Nummer 5 der HwO in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom

Mehr

Rechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Sommerprüfung 2014

Rechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Sommerprüfung 2014 Rechtsanwaltskammer Kassel - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Abschlussprüfung Sommerprüfung 2014 Ausbildungsberuf: Prüfungsfach: Rechtsanwaltsfachangestellter/Rechtsanwaltsfachangestellte Zivilprozessrecht

Mehr

Rechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Sommer 2017

Rechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Sommer 2017 Rechtsanwaltskammer Kassel - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Abschlussprüfung Sommer 2017 Ausbildungsberuf: Prüfungsfach: Rechtsanwaltsfachangestellter/Rechtsanwaltsfachangestellte Zivilprozessrecht

Mehr

10.2 Voraussetzungen für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung von Urteilen

10.2 Voraussetzungen für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung von Urteilen 10. Vollstreckbare Ausfertigung 10. Vollstreckbare Ausfertigung 10.1 Zuständigkeit 10.1.1 Die vollstreckbare Ausfertigung von zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titeln, welche einen vollstreckungsfähigen

Mehr

Das Europäische Mahnverfahren

Das Europäische Mahnverfahren Merkblatt: Das Europäische Mahnverfahren Allgemeine Informationen zur Dienstleistung der AHK Tschechien Abteilung Investorenberatung Václavské náměstí 40 CZ - 110 00 Praha 1 Tel.: +420 224 221 200 DID:

Mehr

Rechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Winter 2017/2018

Rechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Winter 2017/2018 Rechtsanwaltskammer Kassel - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Abschlussprüfung Winter 2017/2018 Ausbildungsberuf: Prüfungsfach: Rechtsanwaltsfachangestellte/Rechtsanwaltsfachangestellter Vergütung

Mehr

0. Inhaltsübersicht. Inhaltsübersicht

0. Inhaltsübersicht. Inhaltsübersicht 0. Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht Vorwort... 5 Inhaltsübersicht... 7 Inhaltsverzeichnis... 9 Abkürzungsverzeichnis... 18 A. Einleitung und Problemverortung... 27 I.. Thema... i27 II. Bedeutung von Rückabwicklungsansprüchen

Mehr

Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Löwenberger Land

Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Löwenberger Land Gemeinde Löwenberger Land Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Löwenberger Land Auf der Grundlage des 5 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg vom 15. Oktober 1993 (GVBL: I S. 398), in der zur

Mehr

Anerkennung und Vollstreckung von Titeln innerhalb der EU

Anerkennung und Vollstreckung von Titeln innerhalb der EU Anerkennung und Vollstreckung von Titeln innerhalb der EU 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Anerkennung und Vollstreckung von Titeln innerhalb der EU Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: Datum 17.10. 2016

Mehr

:16, A,;?.90A'l am: os":ua. ChAC,

:16, A,;?.90A'l am: os:ua. ChAC, 32 C 2196/15 Zugestellt an a) Klägerseite a :16, A,;?.90A'l am: os":ua. ChAC, Amtsgericht Oberhausen,IM-NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der Lorraine Media GmbH, vertr.d,d, GeschäftsflJhrer,

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 14 Ca 1250/10 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C H - Kläger und Beschwerdegegner - gegen Firma H B Z, Inhaber G B - Beklagte und Beschwerdeführerin

Mehr

Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Gemeinde Haseldorf

Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Gemeinde Haseldorf Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Gemeinde Haseldorf Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung (GO) vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.- H., Seite 57) in der zurzeit gültigen

Mehr

Leistungsangebot unserer Inkassoabteilung

Leistungsangebot unserer Inkassoabteilung Leistungsangebot unserer Inkassoabteilung 1. Die Situation Die Zahlungsmoral vieler Kunden lässt zu wünschen übrig und wird gerade in letzter Zeit immer schlechter. Die Überwachung der offenen nimmt einen

Mehr

Mugele: Von der Mahnung bis zur Zwangsvollstreckung

Mugele: Von der Mahnung bis zur Zwangsvollstreckung Mugele: Von der Mahnung bis zur Zwangsvollstreckung Dr. Karl Mugele Von der Mahnung bis zur Zwangsvollstreckung Erläuterungen für die Praxis Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH ISBN 1978-3-663-12521-1 ISBN

Mehr

Dieses Skript hilft Ihnen, wenn Sie gegen einen Schuldner im Ausland schnell Ihre Forderung durchsetzen wollen.

Dieses Skript hilft Ihnen, wenn Sie gegen einen Schuldner im Ausland schnell Ihre Forderung durchsetzen wollen. Grenzüberschreitende Forderungsbeitreibung Stand: März 2011 Dieses Skript hilft Ihnen, wenn Sie gegen einen Schuldner im Ausland schnell Ihre Forderung durchsetzen wollen. Hierfür stellen wir Ihnen die

Mehr

Luxemburg. I. Rechtsgrundlagen

Luxemburg. I. Rechtsgrundlagen Luxemburg I. Rechtsgrundlagen 1. Zustellung EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79) 2. Beweisaufnahme EG-Beweisaufnahmeverordnung vom 28. Mai 2001 (ABl. L 174

Mehr

VerfRiB-MV/TV - HKR Sechster Abschnitt - Erläuterungen und Ausfüllhinweise HKR-Vordruck F

VerfRiB-MV/TV - HKR Sechster Abschnitt - Erläuterungen und Ausfüllhinweise HKR-Vordruck F - 94 - - 95 - F25 (Nr. 11.7.2 bis 11.7.5) Sonstige Folgeanordnungen im Zahlungsüberwachungsverfahren (ZÜV) Feld 3 - Verarbeitungsschlüssel VSL 53021 VSL 53104 VSL 53105 Kennzeichnung von Forderungen Anordnung

Mehr

Richtlinien der Stadt Alsdorf über Härtebestimmungen bei der Geltendmachung. nach dem KAG und nach dem BauGB vom

Richtlinien der Stadt Alsdorf über Härtebestimmungen bei der Geltendmachung. nach dem KAG und nach dem BauGB vom Härtebestimmungen Mitteilungsblatt Richtlinien der Stadt Alsdorf über Härtebestimmungen bei der Geltendmachung von Beiträgen und Erstattungsansprüchen nach dem KAG und nach dem BauGB vom 20.09.2016 28

Mehr

- 1 - Verwaltungsgebührensatzung

- 1 - Verwaltungsgebührensatzung - 1 - Verwaltungsgebührensatzung Inhaltsübersicht Präambel 1 Gebührenpflichtige besondere Leistungen 2 Höhe der Gebühr 3 Gebührenfreiheit 4 Auslagenersatz 5 Billigkeitsmaßnahmen 6 Gebührenschuldner 7 Fälligkeit

Mehr

Gerichtliches Mahnverfahren

Gerichtliches Mahnverfahren Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld I. Allgemeines Hat jemand einen Anspruch auf Zahlung aus einem Kauf-, Dienst-, Werkvertrag oder einer anderen Verbindlichkeit und bleibt die Zahlung

Mehr

Hessisches Justizkostengesetz

Hessisches Justizkostengesetz Hessisches Justizkostengesetz 584 Hessisches Justizkostengesetz Vom 15. Mai 1958 (GVBl. S. 60) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2015 (GVBl. I S. 126) 1 (1) In Justizverwaltungsangelegenheiten

Mehr

Rechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Winter 2013/2014

Rechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Winter 2013/2014 Rechtsanwaltskammer Kassel - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Abschlussprüfung Winter 2013/2014 Ausbildungsberuf: Prüfungsfach: Rechtsanwaltsfachangestellter/Rechtsanwaltsfachangestellte Zivilprozessrecht

Mehr

2: Vollstreckungsvoraussetzungen

2: Vollstreckungsvoraussetzungen 2: Vollstreckungsvoraussetzungen A. Antrag des Gläubigers B. Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen C. Titel D. Klausel E. Zustellung F. Kein Vollstreckungshindernis Folie 13 Vollstreckungsvoraussetzungen

Mehr

Amtsgericht Menden (Sauerland) IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Amtsgericht Menden (Sauerland) IM NAMEN DES VOLKES. Urteil ~ C 284/15 Verkündet durch Zustellung an: Kläger-Vertr. am 30. Bekl.-Vertr. am Amtsgericht Menden (Sauerland) IM NAMEN DES VOLKES Urteil als Urkundsbeamter Geschäftsstelle 1 dem Rechtsstreit der Lorraine

Mehr

Vollstreckbare Ausfertigung IM NAMEN DES VOLKES. Endurteil

Vollstreckbare Ausfertigung IM NAMEN DES VOLKES. Endurteil Vollstreckbare Ausfertigung Amtsgericht Amberg Az.: 2 C 222/16 IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit Hauptstr. 117, Lorralne Media GmbH vertreten durch d. Gesch~ftsführer 10827 Berlin, - Klägeringegen

Mehr

Frankreich (einschließlich überseeischer Departements*, ausschließlich sonstiger französischer Gebiete**)

Frankreich (einschließlich überseeischer Departements*, ausschließlich sonstiger französischer Gebiete**) - Frankreich (einschließlich überseeischer Departements*, ausschließlich sonstiger französischer Gebiete**) I. Rechtsgrundlagen 1. Zustellung EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324

Mehr