Gesetze/Vorschriften: 5 I, 18 II VersAusglG 63, 64 Nr. 1 SGB VI

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1 Leitsatz: 1. Maßgeblich für die Betrachtung der Geringfügigkeit sind allein die Kapitalwerte der Rentenanwartschaften. Denn nach 5 Abs. 1 VersAusglG, 63, 64 Nr. 1 SGB VI sind Entgeltpunkte maßgebliche Bezugsgröße für die Rentenermittlung (gegen Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom , 15 UF 85/10). 2. Auch wenn im Einzelfall ein Ost- oder Westanrecht unter 18 Abs. 2 VersAusglG fällt, hält der Senat die Durchführung des Versorgungsausgleichs in Ausübung des ihm zustehenden Ermessens für geboten, wenn beim gleichen Rententräger der Versicherte ein weiteres (Ost- oder West-) Anrecht hat, bei dem der Versorgungsausgleich durchgeführt wird. Gesetze/Vorschriften: 5 I, 18 II VersAusglG 63, 64 Nr. 1 SGB VI Oberlandesgericht Dresden, 23. Familiensenat Beschluss vom , Az.: 23 UF 0478/10

2 2 Oberlandesgericht Dresden 23. Zivilsenat - Familiensenat Aktenzeichen: 23 UF 0478/10 4 F 1111/09 AG Chemnitz Bei der Geschäftsstelle eingegangen am: Beschluss des 23. Zivilsenats - Familiensenat - xxx Antragstellerin In der Familiensache Verfahrensbevollmächtigte: xxx xxx Antragsgegner gegen Verfahrensbevollmächtigte: xxx Weitere Beteiligte: 1. xxx Beschwerdeführerin 2. xxx 3. xxx wegen Scheidung hier: Versorgungsausgleich

3 3 hat der 23. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Möhring, Richterin am Oberlandesgericht Plewnia-Schmidt und Richter am Oberlandesgericht Klerch beschlossen: I. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Familiengericht - Chemnitz vom (Az.: 4 F 1111/09) unter Ziffer 2 (Versorgungsausgleich) wie folgt abgeändert: 1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der xxx, Versicherungs-Nr. xxx, zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung i.h.v. 0,1326 Entgeltpunkten, bezogen auf den , übertragen. 2. Im Wege der interen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der xxx Versicherungs-Nr. xxx, zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung i.h.v. 0,7914 Entgeltpunkten (Ost), bezogen auf den , übertragen. 3. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der xxx, Versicherungs-Nr. xxx, zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung i.h.v. 0,7648 Entgeltpunkten, bezogen auf den , übertragen. 4. Der Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der xxx i.h.v. xxx EUR (Ausgleichswert: xxx EUR) unterbleibt. II. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Für die 2. Instanz werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Der Verfahrenswert wird für den 2. Rechtszug auf 1.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : I. Mit Beschluss vom hat das Amtsgericht Familiengericht - Chemnitz die am zwischen Antragstellerin und Antragsgegner geschlossene Ehe auf den am

4 zugestellten Scheidungsantrag hin geschieden und dabei von der Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich folgender Anrechte insgesamt abgesehen: - Anrechte der Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung: 0,2651 Entgeltpunkte, korresponierender Kapitalwert: 814,82 EUR und 1,5827 Entgeltpunkte (Ost), korrespondierender Kapitalwert: 4.097,65 EUR; - Anrecht des Antragsgegners in der gesetzlichen Rentenversicherung: 1,5295 Entgeltpunkte, korresponierender Kapitalwert: 4.699,64 EUR; - Anrecht des Antragsgegners bei der Allianz Lebensversicherung AG: 71,65 EUR. Gegen den ihr am zugegangenen Beschluss hat die weitere Beteiligte zu 1 unter dem , eingegangen am , Beschwerde eingelegt. Sie meint, der Versorgungsausgleich habe hinsichtlich der Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht unterbleiben dürfen, da keine Geringfügigkeit vorliege. Die Antragstellerin teilt die Ansicht der weiteren Beteiligten zu 1; der Antragsgegner stellt die wechselseitigen Rentenbeträge gegenüber und meint, es liege sehr wohl Geringfügigkeit vor. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. 1. Auf das Verfahren ist das seit geltende Recht anzuwenden (Art. 111 Abs. 4 FGG-Reformgesetz, 48 ff VersAusglG). 2. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ( 63 Abs. 1, 64 FamFG) hat in der Sache Erfolg. Die weitere Beteiligte zu 1 ist nach 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt, da sie als Versorgungsträgerin über die ord-

5 5 nungsgemäße Durchführung des Versorgungsausgleichs zu wachen hat. 3. Die Beschwerde ist auch begründet, weil das Amtsgericht in der angegriffenen Entscheidung hinsichtlich der Anrechte der Beteiligten in der gesetzlichen Rentenversicherung zu Unrecht von der Durchführung des Versorgungsausgleichs abgesehen hat. a) In die Prüfung der Geringfügigkeit nach 18 Abs. 1 VersAusglG können nur die Entgeltpunkte einbezogen werden, die Antragstellerin und Antragsgegner außerhalb des Beitrittsgebiets erworben haben. Denn Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) sind nicht gleicher Art i.s. der Vorschrift ( 120 f Abs. 2 Nr. 1 SGB VI). Vielmehr handelt es sich bei Entgeltpunkten um regeldynamische, bei Entgeltpunkten (Ost) um angleichungsdynamische Anrechte. Beide unterliegen einer unterschiedlichen Wertentwicklung und können deshalb im Rahmen des 18 Abs. 1 VersAusglG nicht miteinander verrechnet werden (s. a. OLG Celle, Beschluss vom , Az.: 10 UF 282/08, juris). Hinsichtlich der Berechnung der Geringfügigkeit i.s.v. 18 Abs. 3 VersAusglG kann auf die Aufstellung verwiesen werden, die die Beschwerdeführerin dem Beschwerdeschriftsatz vom beigefügt hat. Danach sind von der ehezeitlichen Anwartschaft des Antragsgegners i.h.v. 1,5295 Entgeltpunkten die 0,2651 Entgeltpunkte der Antragstellerin abzuziehen, die hälftige Differenz der korrespondierenden Kapitalwerte liegt bei 3.884,82 EUR und damit über dem Grenzwert i.h.v ,00 EUR. Maßgeblich für die Betrachtung der Geringfügigkeit sind allein die Kapitalwerte der Rentenanwartschaften. Denn nach 5 Abs. 1 VersAusglG, 63, 64 Nr. 1 SGB VI sind Entgeltpunkte maßgebliche Bezugsgröße für die Rentenermittlung. Anders als etwa das OLG Stuttgart (Beschluss vom , Az.: 15 UF 85/10, Juris) hält der Senat

6 6 den monatlichen Rentenbetrag bei der Bestimmung der Geringfügigkeit in 18 Abs. 3 VersAusglG im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung für irrelevant. Die Berechnung des Antragsgegners im Schriftsatz vom ist deshalb in zweierlei Hinsicht unzutreffend: Sie geht von den monatlichen Rentenbeträgen aus und verrechnet angleichungsdynamische mit regeldynamischen Anwartschaften. b) Hinsichtlich der einzelnen Anrechte liegt keine Geringfügigkeit i.s.d. 18 Abs. 2 VersAusglG vor bzw. ist der Versorgungsausgleich trotz Geringfügigkeit durchzuführen: aa) Die Entgeltpunkte (Ost) der Antragstellerin i.h.v. 1,5827 und die Entgeltpunkte des Antragsgegners i.h.v. 1,5295 sind jeweils nicht geringfügig i.s. der Vorschrift. Insoweit wird wiederum auf die vorgenannte Aufstellung der Beschwerdeführerin verwiesen. Korrespondierende Kapitalwerte des Ausgleichswerts i.h.d. Hälfte liegen jeweils über 4.000,00 EUR und damit deutlich über dem Grenzwert von 3.024,00 EUR. bb) Geringfügig i.s.v. 18 Abs. 2 und 3 VersAusglG ist lediglich die Anwartschaft der Antragstellerin i.h.v. 0,2651 Entgeltpunkten. Der Ausgleichswert beträgt insofern gemäß der vorgenannten Aufstellung 814,82 EUR und liegt damit unter dem Grenzwert von 3.024,00 EUR. Obwohl nach dem Willen des Gesetzgebers in einem solchen Fall der Ausgleich unterbleiben soll, hält der Senat in Ausübung des ihm hier zustehenden Ermessens die Durchführung des Versorgungsausgleichs für geboten. Denn die Anwendung des 18 Abs. 2 VersAusglG würde im vorliegenden Fall dessen Zweck verfehlen. Die Vorschrift soll dem Versorgungsträger

7 7 den Aufwand ersparen, für wertmäßig geringe Anrechte den Versorgungsausgleich umzusetzen und dadurch Kleinstrenten zu begründen wie verwalten zu müssen. In der dem Senat zur Entscheidung vorliegenden Konstellation ist jedoch unzweifelhaft ein weiteres bei der weiteren Beteiligten zu 2 bestehendes Anrecht auszugleichen. Die Teilung des geringfügigen Anrechts verursacht deshalb keinen nennenswerten Mehraufwand. Zudem werden die Entgeltpunkte West und Ost künftig in eine einheitliche Rente münden. Sie werden nur wegen ihrer fehlenden Gleichartigkeit ( 120 f Abs. 2 Nr. 1 SGB VI) in den Auskünften gesondert aufgeführt. Eine getrennte Betrachtung im Rahmen von 18 VersAusglG ist deshalb im Regelfall nicht angebracht (s. OLG Dresden, Beschluss vom , Az.: 23 UF 212/10, OLG Dresden, Beschluss vom , Az.: 23 UF 239/10, OLG Celle, Beschluss vom , Az.: 10 UF 282/08, juris, Rn. 20). c) Hinsichtlich des weiteren Anrechts des Antragsgegners bei der xxx i.h.v. 71,65 EUR verbleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts. Die Geringfügigkeit des Anrechts ist insofern evident. Gründe, ausnahmsweise von der Durchführung des Versorgungsausgleichs insofern nicht abzusehen, bestehen nicht. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 20 Abs. 1 FamGKG. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten kommt wegen 150 Abs. 1 FamFG nicht in Betracht. 5. Die Entscheidung über den Verfahrenswert beruht auf 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG. Möhring Plewnia-Schmidt Klerch

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