Datenschutz und Datensicherheit der egk

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1 Datenschutz und Datensicherheit der egk aus Bürger- und Patientensicht IT-Trends Medizin Health Telematics am 10. September 2009 in Essen Jürgen H. Müller beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Seite 1 Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

2 Übersicht I. Rechtliche Grundlagen des Datenschutzes II. III. IV. Aktuelle Situation beim Arzt Änderungen durch die Einführung der egk Zentrale Probleme Seite 2 Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

3 Datenschutzstandard Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG): Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. Daraus wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung abgeleitet. Darunter versteht man die Befugnis des Einzelnen, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner Daten zu entscheiden (sog. Volkszählungsurteil aus dem Jahr 1983). Seite 3 Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

4 Datenschutzstandard Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sind nur zulässig aufgrund eines Gesetzes oder aufgrund einer Einwilligung Seite 4 Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

5 Auch Arztgeheimnis ist Datenschutz Bundesverfassungsgericht Wer sich in Behandlung begibt, muss und darf erwarten, dass alles, was der Arzt im Rahmen seiner Berufsausübung über seine gesundheitliche Verfassung erfährt, geheim bleibt und nicht zur Kenntnis Unberufener gelangt. Nur so kann zwischen Patient und Arzt jenes Vertrauen entstehen, das zu den Grundvoraussetzungen ärztlichen Wirkens zählt, weil es die Chancen der Heilung vergrößert und damit im Ganzen gesehen der Aufrechterhaltung einer leistungsfähigen Gesundheitsvorsorge dient. Seite 5 Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

6 Aktuelle Situation beim Arzt (1) Datenhoheit liegt bei den Patienten: Patienten müssen ihre Stammdaten offenbaren Patienten entscheiden darüber, welche Gesundheitsdaten sie ihrem Arzt mitteilen wollen (z.b. unbeeinflusste Zweitmeinung) Patienten haben ein Recht, ihre Unterlagen einzusehen (Kopien) Patienten entscheiden darüber, was sie nach dem Arztbesuch tun (z.b. Einlösung Rezept oder Einhaltung der Medikation) Patienten entscheiden darüber, welchen Arzt sie wann wieder aufsuchen wollen Seite 6 Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

7 Aktuelle Situation beim Arzt (2) Aber die Datenhoheit der Patienten ist nicht unbegrenzt: Patienten haben keinen Einfluss darauf, wie der Arzt mit den Gesundheitsdaten umgeht (Datenschutz in der Arztpraxis) Patienten haben keinen Einfluss darauf, wie der Arzt Gesundheitsdaten weiterleitet (Datenschutz außerhalb der Arztpraxis z.b. Arztbrief) Einsichtsrecht der Patienten in ihre Unterlagen ist schwierig wahrzunehmen (Anfertigung von Kopien) Seite 7 Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

8 Änderungen durch Einführung der egk Durch die Einführung der egk wird die Datenhoheit der Patienten gemäß 291a SGB V gesichert: Freiwilligkeit der Teilnahme an den meisten Anwendungen ausgeprägte Zugriffsregelungen durch detaillierte Rechtevergabe und Einsatz von PIN Verfahren Heilberufsausweis als Zugriffserfordernis Einsatz von Verschlüsselungstechnik Einsatz von digitaler Signatur Sichere Telematikinfrastruktur Seite 8 Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

9 Zentrale Probleme Überblick (1) Wahrnehmung des Einsichtsrechts der Patienten - Patientenkiosk beim Arzt oder in der Apotheke - Elektronisches Patientenfach ( 291a Abs. 3 Nr. 5 SGB V) - PIN@home (2) Autorisierung durch Versicherte (PIN-Verfahren) Seite 9 Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

10 Lösungsmöglichkeiten (1) Die Wahrnehmung des Einsichtsrechts nach 291a Abs. 4 SGB V ist nicht gesetzlich geregelt. Wichtig: Es geht nicht um die Einsichtnahme in die ärztliche Praxisdokumentation, sondern um die freiwilligen Anwendungen. Folgende Möglichkeiten werden diskutiert: Einsichtnahme über ein Patientenkiosk beim Arzt oder Apotheker Einsichtnahme über das elektronische Patientenfach Einsichtnahme am heimischen PC (PIN@home) Seite 10 Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

11 Lösungsmöglichkeiten (2) Die gesetzliche Regelung in 291a Abs. 5 SGB V verlangt die Autorisierung durch den Versicherten vor jedem Zugriff. Gefordert wird eine technische Vorkehrung. Umgesetzt wird derzeit das PIN-Verfahren. Folgende Möglichkeiten werden diskutiert: Eingabe durch den Versicherten (einmal oder jedes Mal?) Eingabe durch einen Vertreter (Arzt) Änderung der PIN durch den Versicherten Seite 11 Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

12 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Jürgen H. Müller beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Husarenstr. 30 D Bonn Tel: Seite 12 Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

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