B. Lösung AufderGrundlagederVorarbeitenderKommissionvonBundestagundBundesratzurModernisierungderbundesstaatlichenOrdnunghatsichdiegroße

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c) A. Problem und Ziel DiebundesstaatlicheOrdnungderBundesrepublikDeutschlandbedarfder Modernisierung.BundestagundBundesrathabendarumam16./17.Oktober 2003einegemeinsameKommissionmitdemZieleingesetzt,dieHandlungsundEntscheidungsfähigkeitvonBundundLändernzuverbessern,diepolitischenVerantwortlichkeitendeutlicherzuzuordnensowiedieZweckmäßigkeit und Effizienz der Aufgabenerfüllung zu steigern. B. Lösung AufderGrundlagederVorarbeitenderKommissionvonBundestagundBundesratzurModernisierungderbundesstaatlichenOrdnunghatsichdiegroße KoalitionimKoalitionsvertragvom18.November2005aufeineimKonsens mit den Ländern entwickelte Föderalismusreform geeinigt. EntsprechendderKoalitionsvereinbarungwirdvondenFraktionenderCDU/ CSUundSPDdermitdenLändernabgestimmteEntwurfeinesGesetzeszur ÄnderungdesGrundgesetzesundeinBegleitgesetzmitdennotwendigenFolgeregelungen auf einfach-rechtlicher Ebene eingebracht. C. Alternativen Keine D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte für Bund, Länder und Gemeinden DiemitderFöderalismusreformverbundeneEntflechtungvonZuständigkeiten unddiedamiteinhergehendestärkungdereigenständigkeitvonbundund LändernwirktinsgesamtentlastendfürdieöffentlichenHaushalte.DieVerbesserungderReformfähigkeitdesStaatesdurchAusweitungdesGestaltungsspielraumsderjeweiligenEbeneninGesetzgebungundVerwaltungschafftdie VoraussetzungenfüreineneffizienterenEinsatzöffentlicherMittel,einedynamischeregesamtwirtschaftlicheEntwicklungunddieKonsolidierungder Staatsfinanzen. E. Sonstige Kosten Keine

2 Drucksache 16/813 2 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c) DerBundestaghatmitZustimmungdesBundesratesdas folgendegesetzbeschlossen;artikel79abs.2desgrundgesetzes ist eingehalten: Artikel1 Änderung des Grundgesetzes DasGrundgesetzfürdieBundesrepublikDeutschlandin derimbundesgesetzblattiii,gliederungsnummer100-1, veröffentlichtenbereinigtenfassung,zuletztgeändertdurch dasgesetzvom26.juli2002 (BGBl.IS.2863),wirdwie folgt geändert: 1. Artikel 22 wird wie folgt geändert: a)dembisherigenwortlautwirdfolgenderabsatz1 vorangestellt: (1)DieHauptstadtderBundesrepublikDeutschlandistBerlin.DieRepräsentationdesGesamtstaates inderhauptstadtistaufgabedesbundes.dasnähere wird durch Bundesgesetz geregelt. b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz Artikel 23 Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst: WennimSchwerpunktausschließlicheGesetzgebungsbefugnissederLänderaufdenGebietenderschulischen Bildung,derKulturoderdesRundfunksbetroffensind, wirddiewahrnehmungderrechte,diederbundesrepublikdeutschlandalsmitgliedstaatdereuropäischen Unionzustehen,vomBundaufeinenvomBundesratbenannten Vertreter der Länder übertragen. 3.InArtikel33Abs.5werdenvordemabschließenden Punkt die Wörter und fortzuentwickeln eingefügt. 4.InArtikel52Abs.3awerdendieWörter Artikel51 Abs.2und3Satz2giltentsprechend durchdiewörter dieanzahldereinheitlichabzugebendenstimmender Länder bestimmt sich nach Artikel 51 Abs. 2 ersetzt. 5. Artikel 72 wird wie folgt geändert: b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: a)inabsatz2werdendiewörter DerBundhatindiesemBereichdasGesetzgebungsrecht durchdie Wörter AufdenGebietendesArtikels74Abs.1 Nr.4,7,11,13,15,19a,20,22,24 (ohnedasrecht derluftreinhaltungundderlärmbekämpfung),25 und26hatderbunddasgesetzgebungsrecht ersetzt. (3)HatderBundvonseinerGesetzgebungszuständigkeitGebrauchgemacht,könnendieLänder durchgesetzhiervonabweichenderegelungentreffen über: 1.dasJagdwesen (ohnedasrechtderjagdscheine); 2.denNaturschutzunddieLandschaftspflege (ohne diegrundsätzedesnaturschutzes,dasrechtdes Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes); 3.die Bodenverteilung; 4.die Raumordnung; 5.denWasserhaushalt (ohnestoff-oderanlagenbezogene Regelungen); 6.dieHochschulzulassungunddieHochschulabschlüsse. BundesgesetzeaufdiesenGebietentretenfrühestens sechsmonatenachihrerverkündunginkraft,soweit nichtmitzustimmungvonzweidrittelnderstimmendesbundesratesanderesbestimmtist.aufden GebietendesSatzes1gehtimVerhältnisvonBundes-undLandesrechtdasjeweilsspätereGesetzvor. c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz Artikel 73 wird wie folgt geändert: a)derbisherigewortlautwirdabsatz1undwiefolgt geändert: aa)innummer3werdennachdemwort Passwesen einkommaunddiewörter dasmeldeund Ausweiswesen eingefügt. bb)nachnummer5wirdfolgendenummer5aeingefügt: 5a.denSchutzdeutschenKulturgutesgegen Abwanderung ins Ausland;. cc)nachnummer9wirdfolgendenummer9aeingefügt: 9a.dieAbwehrvonGefahrendesinternationalenTerrorismusdurchdasBundeskriminalpolizeiamtinFällen,indeneneineländerübergreifendeGefahrvorliegt,dieZuständigkeiteinerLandespolizeibehördenicht erkennbaristoderdieoberstelandesbehörde um eine Übernahme ersucht;. dd)innummer11wirdderpunktamsatzende durcheinsemikolonersetztundeswerdenfolgende Nummern 12 bis 14 angefügt: 12. das Waffen- und das Sprengstoffrecht; 13.dieVersorgungderKriegsbeschädigten undkriegshinterbliebenenunddiefürsorgefürdieehemaligenkriegsgefangenen; 14.dieErzeugungundNutzungderKernenergiezufriedlichenZwecken,dieErrichtung unddenbetriebvonanlagen,diediesen Zweckendienen,denSchutzgegenGefahren,diebeiFreiwerdenvonKernenergie oderdurchionisierendestrahlenentstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe.

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/813 b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: (2)GesetzenachAbsatz1Nr.9abedürfender Zustimmung des Bundesrates. 7. Artikel 74 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)innummer1werdendiewörter unddenstrafvollzug gestrichen,nachdemwort Verfahren diewörter (ohnedasrechtdesuntersuchungshaftvollzugs) eingefügtunddiewörter das Notariat durchdiewörter dasrechtderbeurkundung (ohnedasgebührenrechtdernotare) ersetzt. bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: 3.das Vereinsrecht;. cc)nummer4a wird aufgehoben. dd) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: 7.dieöffentlicheFürsorge (ohnedasheimrecht);. ee)nummer10 wird aufgehoben. ff) Die bisherige Nummer 10a wird Nummer 10. gg)innummer11werdenvordemabschließenden SemikolondieWörter ohnedasrechtdesladenschlusses,dergaststätten,derspielhallen, derschaustellungvonpersonen,dermessen,der Ausstellungen und der Märkte eingefügt. hh)nummer11a wird aufgehoben. ii)innummer17werdennachdemwort Erzeugung diewörter (ohnedasrechtderflurbereinigung) eingefügt. jj)dienummern18und19werdenwiefolgtgefasst: 18.denstädtebaulichenGrundstücksverkehr, dasbodenrecht (ohnedasrechtdererschließungsbeiträge)unddaswohngeldrecht,dasaltschuldenhilferecht,daswohnungsbauprämienrecht,dasbergarbeiterwohnungsbaurechtunddasbergmannssiedlungsrecht; 19.Maßnahmengegengemeingefährlicheoder übertragbarekrankheitenbeimenschen undtieren,zulassungzuärztlichenund anderenheilberufenundzumheilgewerbe,sowiedasrechtdesapothekenwesens,derarzneien,dermedizinprodukte,derheilmittel,derbetäubungsmittel und der Gifte;. kk) Nummer 20 wird wie folgt gefasst: 20.dasRechtderLebensmitteleinschließlich derihrergewinnungdienendentiere,das RechtderGenussmittel,BedarfsgegenständeundFuttermittelsowiedenSchutz beimverkehrmitland-undforstwirtschaftlichemsaat-undpflanzgut,denschutzder PflanzengegenKrankheitenundSchädlinge sowie den Tierschutz;. ll)innummer22werdennachdemwort Gebühren diewörter oderentgelten eingefügt. mm) Nummer 24 wird wie folgt gefasst: 24.dieAbfallwirtschaft,dieLuftreinhaltungunddieLärmbekämpfung (ohne Sport-undFreizeitlärmundLärmvon AnlagenmitsozialerZweckbestimmung);. nn)innummer26werdendiewörter künstlichebefruchtungbeimmenschen durchdie Wörter medizinischunterstützteerzeugung menschlichenlebens,diewörter undgeweben durchdiewörter,gewebenund Zellen undderpunktamendedurcheinsemikolon ersetzt. oo)nachnummer26werdendiefolgenden Nummern 27 bis 33 angefügt: 27.dieStatusrechteund-pflichtenderBeamtenderLänder,GemeindenundanderenKörperschaftendesöffentlichen RechtssowiederRichterindenLändernmitAusnahmederLaufbahnen, Besoldung und Versorgung; 28.das Jagdwesen; 29.denNaturschutzunddieLandschaftspflege; 30.die Bodenverteilung; 31.die Raumordnung; 32.den Wasserhaushalt; 33.dieHochschulzulassungunddieHochschulabschlüsse. b)inabsatz2wirdnachderzahl 25 dieangabe und 27 eingefügt. 8. Die Artikel 74a und 75 werden aufgehoben. 9. Artikel 84 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: (1)FührendieLänderdieBundesgesetzealseigene Angelegenheitaus,soregelnsiedieEinrichtungder BehördenunddasVerwaltungsverfahren.WennBundesgesetzeetwasanderesbestimmen,könnendieLänderdavonabweichendeRegelungentreffen.Artikel72 Abs.3Satz2und3giltentsprechend.InAusnahmefällenkannderBundwegeneinesbesonderenBedürfnissesnachbundeseinheitlicherRegelungdasVerwaltungsverfahrenohneAbweichungsmöglichkeitfürdie Länderregeln.DieseGesetzebedürfenderZustimmungdesBundesrates.DurchBundesgesetzdürfen GemeindenundGemeindeverbändenAufgabennicht übertragen werden. 10. Dem Artikel 85 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: DurchBundesgesetzdürfenGemeindenundGemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden. 11.InArtikel87cwerdendieWörter desartikels74 Nr.11a durchdiewörter desartikels73abs.1 Nr.14 ersetzt.

4 Drucksache 16/813 4 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 12. Artikel 91a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)nummer1 wird aufgehoben. bb)diebisherigennummern2und3werdendie Nummern 1 und 2. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2)DurchBundesgesetzmitZustimmungdes BundesrateswerdendieGemeinschaftsaufgaben sowieeinzelheitenderkoordinierungnäherbestimmt. c) Die Absätze 3 und 5 werden aufgehoben. d)derbisherigeabsatz4wirdabsatz3undinsatz1 wirddieangabe und2 gestrichenundinsatz2 wirddieangabe Nr.3 durchdieangabe Nr.2 ersetzt. 13. Artikel 91b wird wie folgt gefasst: Artikel91b (1)BundundLänderkönnenaufGrundvonVereinbarungenauffolgendenGebieteninFällenüberregionaler Bedeutung zusammenwirken: 1.beiderFörderungvonEinrichtungenundVorhaben derwissenschaftlichenforschungaußerhalbvon Hochschulen; 2.beiderFörderungvonVorhabenderwissenschaftlichenForschunganHochschulensowievonForschungsbautenanHochschuleneinschließlich Großgeräten. (2)BundundLänderkönnenaufGrundvonVereinbarungenzurFeststellungderLeistungsfähigkeit desbildungswesensiminternationalenvergleichund beidiesbezüglichenberichtenundempfehlungenzusammenwirken. (3)DieKostentragungwirdinderVereinbarunggeregelt. 14. Artikel 93 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2)DasBundesverfassungsgerichtentscheidet außerdemaufantragdesbundesrates,einerlandesregierungoderdervolksvertretungeineslandes,obimfalledesartikels72abs.4dieerforderlichkeitfüreinebundesgesetzlicheregelungnach Artikel72Abs.2nichtmehrbestehtoderBundesrechtindenFällendesArtikels125aAbs.2Satz1 nichtmehrerlassenwerdenkönnte.diefeststellung,dassdieerforderlichkeitentfallenistoder Bundesrechtnichtmehrerlassenwerdenkönnte,ersetzteinBundesgesetznachArtikel72Abs.4oder nachartikel125aabs.2satz2.derantragnach Satz1istnurzulässig,wenneineGesetzesvorlage nachartikel72abs.4odernachartikel125a Abs.2Satz2imDeutschenBundestagabgelehnt oderübersienichtinnerhalbeinesjahresberaten undbeschlussgefasstoderwenneineentsprechendegesetzesvorlageimbundesratabgelehnt worden ist. b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz Artikel 98 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: (3)DieRechtsstellungderRichterindenLändern istdurchbesonderelandesgesetzezuregeln,soweit Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27 nichts anderes bestimmt. 16. Artikel 104a wird wie folgt geändert: a)absatz3 Satz3 wird aufgehoben. b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: (4)FührendieLänderBundesgesetzealseigene AngelegenheitodernachAbsatz3Satz2imAuftragdesBundesaus,bedürfendiesederZustimmungdesBundesrates,wennsiePflichtenderLänderzurErbringungvonGeldleistungenodergeldwertenSachleistungengegenüberDrittenbegründen. c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt: (6)BundundLändertragennachderinnerstaatlichenZuständigkeits-undAufgabenverteilungdie LasteneinerVerletzungvonsupranationalenoder völkerrechtlichenverpflichtungendeutschlands.in FällenländerübergreifenderFinanzkorrekturender EuropäischenUniontragenBundundLänderdiese LastenimVerhältnis15zu85.DieLändergesamtheitträgtindiesenFällensolidarisch35vomHundertderGesamtlastenentsprechendeinemallgemeinenSchlüssel;50vomHundertderGesamtlastentragendieLänder,diedieLastenverursacht haben,anteiligentsprechendderhöhedererhaltenenmittel.dasnähereregelteinbundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. 17.NachArtikel104awirdfolgenderArtikel104beingefügt: Artikel104b (1)DerBundkanndenLändernFinanzhilfenfürbesondersbedeutsameInvestitionenderLänderundder Gemeinden (Gemeindeverbände) gewähren, die 1.zurAbwehreinerStörungdesgesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder 2.zumAusgleichunterschiedlicherWirtschaftskraft im Bundesgebiet oder 3. zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums erforderlichsind.satz1giltnichtfürgegenständeder ausschließlichen Gesetzgebung der Länder. (2)DasNähere,insbesonderedieArtenderzuförderndenInvestitionen,wirddurchBundesgesetz,das derzustimmungdesbundesratesbedarf,oderauf GrunddesBundeshaushaltsgesetzesdurchVerwaltungsvereinbarunggeregelt.DieMittelsindbefristet zugewährenundhinsichtlichihrerverwendunginregelmäßigenzeitabständenzuüberprüfen.diefinanzhilfensindimzeitablaufmitfallendenjahresbeträgen zu gestalten. (3)Bundestag,BundesregierungundBundesratsind aufverlangenüberdiedurchführungdermaßnahmen und die erzielten Verbesserungen zu unterrichten. 18.DemArtikel105Abs.2awirdfolgenderSatzangefügt: SiehabendieBefugniszurBestimmungdesSteuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.

5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/ Artikel 107 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst: DerLänderanteilamAufkommenderUmsatzsteuer stehtdeneinzelnenländernnachmaßgabeihrereinwohnerzahlzu;füreinenteil,höchstensjedochfürein VierteldiesesLänderanteils,könnendurchBundesgesetz,dasderZustimmungdesBundesratesbedarf, ErgänzungsanteilefürdieLändervorgesehenwerden, dereneinnahmenausdenlandessteuernundausder EinkommensteuerundderKörperschaftsteuerjeEinwohnerunterdemDurchschnittderLänderliegen;bei dergrunderwerbsteueristdiesteuerkrafteinzubeziehen. 20.NachArtikel109Abs.4wirdfolgenderAbsatz5angefügt: (5)VerpflichtungenderBundesrepublikDeutschlandausRechtsaktenderEuropäischenGemeinschaft aufgrunddesartikels104desvertragszurgründung dereuropäischengemeinschaftzureinhaltungder HaushaltsdisziplinsindvonBundundLänderngemeinsamzuerfüllen.SanktionsmaßnahmenderEuropäischenGemeinschafttragenBundundLänderim Verhältnis65zu35.DieLändergesamtheitträgtsolidarisch35vomHundertderaufdieLänderentfallenden LastenentsprechendihrerEinwohnerzahl;65vom HundertderaufdieLänderentfallendenLastentragen dieländerentsprechendihremverursachungsbeitrag. DasNähereregelteinBundesgesetz,dasderZustimmung des Bundesrates bedarf. 21. Artikel 125a wird wie folgt gefasst: Artikel125a (1)Recht,dasalsBundesrechterlassenwordenist, aberwegenderänderungdesartikels74abs.1,der EinfügungdesArtikels84Abs.1Satz6,des Artikels85Abs.1Satz2oderdesArtikels105 Abs.2aSatz2oderwegenderAufhebungder Artikel74a,75oder98Abs.3Satz2nichtmehrals Bundesrechterlassenwerdenkönnte,giltalsBundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden. (2)Recht,dasaufGrunddesArtikels72Abs.2in derbiszum15.november1994geltendenfassungerlassenwordenist,aberwegenänderungdesartikels 72Abs.2nichtmehralsBundesrechterlassenwerden könnte,giltalsbundesrechtfort.durchbundesgesetz kannbestimmtwerden,dassesdurchlandesrechtersetzt werden kann. (3)Recht,dasalsLandesrechterlassenwordenist, aberwegenänderungdesartikels73nichtmehrals Landesrechterlassenwerdenkönnte,giltalsLandesrechtfort.EskanndurchBundesrechtersetztwerden. 22.NachArtikel125awerdendiefolgendenArtikel125b und 125c eingefügt: Artikel125b (1)Recht,dasaufGrunddesArtikels75inderbis zum [einsetzen:tagnachderverkündungdieses Gesetzes]geltendenFassungerlassenwordenistund dasauchnachdiesemzeitpunktalsbundesrechterlassenwerdenkönnte,giltalsbundesrechtfort.befugnisseundverpflichtungenderländerzurgesetzgebungbleibeninsoweitbestehen.aufdenin Artikel72Abs.3Satz1genanntenGebietenkönnen dieländervondiesemrechtabweichenderegelungentreffen,aufdengebietendesartikels72abs.3 Satz1Nr.2,5und6jedocherst,wennderBundab dem [einsetzen:tagnachderverkündungdieses Gesetzes]vonseinerGesetzgebungszuständigkeitGebrauchgemachthat,indenFällenderNummern2und 5spätestensabdem1.Januar2010,imFallder Nummer 6 spätestens ab dem 1. August (2)VonbundesgesetzlichenRegelungen,dieauf GrunddesArtikels84Abs.1indervordem [einsetzen:tagnachderverkündungdiesesgesetzes]geltendenfassungerlassenwordensind,könnendieländerabweichenderegelungentreffen,vonregelungen desverwaltungsverfahrensbiszum31.dezember 2009abernurdann,wennabdem [einsetzen:tag nachderverkündungdiesesgesetzes]indemjeweiligenbundesgesetzregelungendesverwaltungsverfahrens geändert worden sind. Artikel125c (1)Recht,dasaufGrunddesArtikels91aAbs.2in VerbindungmitAbsatz1Nr.1inderbiszum [einsetzen:tagnachderverkündungdiesesgesetzes]geltendenfassungerlassenwordenist,giltbiszum 31.Dezember 2006 fort. (2)DienachArtikel104aAbs.4inderbiszum [einsetzen:tagnachderverkündungdiesesgesetzes] geltendenfassungindenbereichendergemeindeverkehrsfinanzierungunddersozialenwohnraumförderunggeschaffenenregelungengeltenbiszum 31.Dezember2006fort.DieimBereichderGemeindeverkehrsfinanzierungfürdiebesonderenProgramme nach 6Abs.1desGemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzessowiediesonstigennachArtikel104aAbs.4 inderbiszum [einsetzen:tagnachderverkündung diesesgesetzes]geltendenfassunggeschaffenen Regelungengeltenbiszum31.Dezember2019fort, soweitnichteinfrühererzeitpunktfürdasaußerkrafttreten bestimmt ist oder wird. 23.NachArtikel143bwirdfolgenderArtikel143ceingefügt: Artikel143c (1)DenLändernstehenabdem1.Januar2007bis zum31.dezember2019fürdendurchdieabschaffungdergemeinschaftsaufgabenausbauundneubau vonhochschuleneinschließlichhochschulkliniken undbildungsplanungsowiefürdendurchdieabschaffungderfinanzhilfenzurverbesserungderverkehrsverhältnissedergemeindenundzursozialen WohnraumförderungbedingtenWegfallderFinanzierungsanteiledesBundesjährlichBeträgeausdem HaushaltdesBundeszu.Biszum31.Dezember2013 werdendiesebeträgeausdemdurchschnittderfinanzierungsanteiledesbundesimreferenzzeitraum2000 bis 2008 ermittelt. (2)DieBeträgenachAbsatz1werdenaufdieLänder bis zum 31. Dezember 2013 wie folgt verteilt: 1.alsjährlicheFestbeträge,derenHöhesichnachdem DurchschnittsanteileinesjedenLandesimZeitraum 2000 bis 2003 errechnet; 2.jeweilszweckgebundenandenAufgabenbereich der bisherigen Mischfinanzierungen.

6 Drucksache 16/813 6 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode (3)BundundLänderüberprüfenbisEnde2013,in welcherhöhediedenländernnachabsatz1zugewiesenenfinanzierungsmittelzuraufgabenerfüllungder Ländernochangemessenunderforderlichsind.Ab dem1.januar2014entfälltdienachabsatz2nr.2 vorgesehenezweckbindungdernachabsatz1zugewiesenenfinanzierungsmittel;dieinvestivezweckbindungdesmittelvolumensbleibtbestehen.dievereinbarungenausdemsolidarpaktiibleibenunberührt. (4)DasNähereregelteinBundesgesetz,dasderZustimmung des Bundesrates bedarf. Artikel2 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagnachderVerkündunginKraft. Berlin, den 7. März 2006 Volker Kauder, Dr. Peter Ramsauer und Fraktion Dr. Peter Struck und Fraktion

7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/813 Begründung A. Allgemeiner Teil DiebundesstaatlicheOrdnunginderBundesrepublik Deutschlandhatsichgrundsätzlichbewährt,istjedochgeprägtvonlangwierigenundkompliziertenEntscheidungsprozessenundleidetaneinerübermäßigeninstitutionellen VerflechtungvonBundundLändern.BeiderGesetzgebung desbundeshabendieausgeprägtenzustimmungsbefugnissederländerüberdenbundesratbeiunterschiedlichen politischenmehrheitsverhältnisseninbundundländern immerwiederzurverzögerungodersogarverhinderung wichtigergesetzgebungsvorhabenoderzuinsichnicht stimmigenkompromissengeführt,beidenendiejeweilige politischeverantwortlichkeitnichtoderkaumnochzuerkennenist.deranteilderzustimmungspflichtigengesetze istvorallemauchwegenregelungendesbundesüberorganisationundverfahrenderlandesverwaltungenimlaufe der Zeit erheblich gestiegen. AufderanderenSeitewurdendieGesetzgebungsbefugnisse derländerimlaufederzeitimmerweiterzurückgedrängt. TeilssindneueKompetenzenfürdenBundimWegeder Verfassungsänderungbegründetworden,vorallemaberhat derbundesgesetzgeberbestehendekonkurrierendegesetzgebungszuständigkeitennahezuvollständigausgeschöpft undauchinderrahmengesetzgebungvielfachineinzelheitengehendeundunmittelbargeltenderegelungengetroffen. UmdieseEntwicklungaufzuhaltenundinTeilenumzukehren,hatderverfassungsänderndeGesetzgeber1994dieVoraussetzungenfürdieInanspruchnahmederkonkurrierenden undderrahmengesetzgebungverschärft.diemitder NeufassungdesArtikels72Abs.2eingeführtenundvon derrechtsprechungdesbundesverfassungsgerichtsweiter konkretisiertenkriterienerweisensichjedochauchfürsolchematerienausdemzuständigkeitskatalogderartikel74 und75alshinderlich,beidenendasgesamtstaatlicheinteresseaneinerbundesgesetzlichenregelungallgemeinanerkanntist.andererseitssinddiemitdenübergangsvorschriftenzudieserverfassungsänderungeröffnetenmöglichkeiteneinervölligenoderteilweisenöffnungvonbundesgesetzenfüreineersetzungdurchlandesrecht (Artikel125a Abs.2undArtikel72Abs.3a.F.)nichtzurAnwendung gekommen,sodasseinerückverlagerungvonzuständigkeiten auf die Länder unterblieben ist. FehlentwicklungenhabensichauchimBereichderMischfinanzierungstatbeständedurchdieTendenzzueinerdauerhaftenVerfestigungaufgabenbezogenerFinanztransfers vombundandieländerergeben.mischfinanzierungen verschränkenaufgaben-undausgabenzuständigkeitenund engenzugleichdiespielräumefüreigenverantwortliche AufgabenwahrnehmungbeiderstaatlichenEbenenein.GemeinschaftsaufgabenundFinanzhilfenmüssendaherdie Ausnahme bleiben. AusgehendvonBeschlüssenderMinisterpräsidentenkonferenzenvomDezember1998undOktober2001sowieeiner VerständigungzwischendenRegierungschefsdesBundes undderländervomdezember2001erfolgteeineerstekri- tischeüberprüfungderbundesstaatlichenaufgaben-,aus- gaben-undeinnahmenverteilung.aufdergrundlageeiner imjahr2002vonzweibund/länder-arbeitsgruppenformuliertenbestandsaufnahmeundproblembeschreibung wurdenzunächstaufregierungsebeneverhandlungenzwischenbundundländernzueinermodernisierungderbundesstaatlichenordnungaufgenommen,bisimoktober2003 BundestagundBundesrateinevomdamaligenVorsitzenden derfraktionderspd,franzmüntefering,undvombayerischenministerpräsidenten,dr.edmundstoiber,geleitete KommissionzurModernisierungderbundesstaatlichen Ordnungeingesetzthaben.DieKommissionhattedenAuftrag,VorschlägezueinergrundlegendenReformdesföderalenStaatsaufbauszuerarbeitenunddengesetzgebenden Körperschaftenvorzulegen.DurcheineNeuverteilungder ZuständigkeitenzwischenBundundLändernsolltendie Handlungs-undEntscheidungsfähigkeitvonBundundLändernverbessert,diepolitischenVerantwortlichkeitendeutlicherzugeordnetsowiedieZweckmäßigkeitundEffizienz deraufgabenerfüllunggesteigertwerden.diekommission erörtertedasfürundwiderzahlreichervorschlägezurerreichungdieserzieleundgelangteauchinwesentlichen EinzelfragenzuübereinstimmendenBewertungen (vgl. DeutscherBundestag/Bundesrat,Hrsg.,Dokumentationder KommissionvonBundestagundBundesratzurModernisierungderbundesstaatlichenOrdnung,ZurSache1/2005). SievermochtesichjedochbiszurabschließendenSitzung am17.dezember2004nichtaufeingemeinsamesreformkonzeptzueinigen.aufdergrundlagedieserberatungen sowiederzunächstimfrühjahr2005unddannnachder Wahlzum16.DeutschenBundestagwiederaufgenommenenpolitischenGesprächewurdeimKoalitionsvertragvom 18.November2005eineEinigungüberdienunmehrumzusetzende Föderalismusreform erzielt. DienunvereinbarteReformsolldemokratie-undeffizienzhinderlicheVerflechtungenzwischenBundundLändernabbauenundwiederklarereVerantwortlichkeitenschaffenund sodieföderalenelementedersolidaritätundderkooperationeinerseitsunddeswettbewerbsandererseitsneuausbalancieren.insgesamtgehtesumeinenachhaltigestärkungderhandlungs-undentscheidungsfähigkeitsowohl desbundesalsauchderländer (einschließlichderkommunen). DieBundeskanzlerinunddieRegierungschefsderLänder habeninihrembeschlussvom14.dezember2005diereformziele wie folgt beschrieben: StärkungderGesetzgebungvonBundundLändern durcheinedeutlicherezuordnungdergesetzgebungskompetenzenundabschaffungderrahmengesetzgebung, AbbaugegenseitigerBlockadendurchNeubestimmung derzustimmungsbedürftigkeitvonbundesgesetzenim Bundesrat, AbbauvonMischfinanzierungenundNeufassungder MöglichkeitenfürFinanzhilfendesBundesunterBekräftigungderZusagenausdemSolidarpaktIIfürdie neuen Länder,

8 Drucksache 16/813 8 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode StärkungderEuropatauglichkeitdesGrundgesetzes durcheineneuregelungderaußenvertretungundregelungenzueinemnationalenstabilitätspaktsowiezur VerantwortlichkeitfürdieEinhaltungvonsupranationalem Recht. ZieleinereffektivenbundesstaatlichenOrdnunginderBundesrepublikDeutschlandmussessein,dieEbenendesBundesundderLänder,auchimVerhältniszurEuropäischen Union,deutlicherinihrenZuständigkeitenundFinanzverantwortlichkeitenabzugrenzen.Dadurchwerdenzudem EntscheidungsabläufeundVerantwortlichkeitenfürdieBürgerinnenundBürgertransparenteralsbisher.DieKommunenwerden infinanziellerhinsicht dadurchgeschützt, dassihnenkünftignichtmehrdurchbundesgesetzaufgaben unmittelbar zugewiesen werden dürfen. DieindiesemGesetzentwurfzurModernisierungderbundesstaatlichenOrdnungvorgesehenenVerfassungsänderungen umfassen im Wesentlichen folgende Bereiche: ReformderMitwirkungsrechtedesBundesratesdurch AbbauderZustimmungsrechtenachArtikel84Abs.1 undeinführungneuerfällederzustimmungsbedürftigkeitbeibundesgesetzenmiterheblichenkostenfolgen für die Länder (Artikel 104a Abs. 4 neu ). DieEinrichtungvonBehördenunddasVerwaltungsverfahrenbleibenbeiderAusführungderBundesgesetze durchdieländeralseigeneangelegenheitwesentlicher BestandteilderOrganisationshoheitderLänder.Der BundesgesetzgeberwirdindiesemBereichdieEinrichtungvonBehördenunddasVerwaltungsverfahrenaber ohnezustimmungdesbundesratesregelnkönnen,um denbisherfürdiemehrheitderzustimmungsbedürftigen GesetzeverantwortlichenTatbestandaufzulösenund dembundeinediemateriellenregelungensinnvollergänzenderegelungdesverwaltungsverfahrensundder BehördenorganisationbeiderAusführungderBundesgesetzeinlandeseigenerVerwaltungzuermöglichen. DieLändererhaltendemgegenüberdasRecht,vonorganisations-undverfahrensmäßigenVorgabendesBundesgesetzgebersabweichendeRegelungenzutreffen.BundesgesetzekönnendasVerwaltungsverfahrenohneAbweichungsmöglichkeitfürdieLändernurnochinAusnahmefällenwegeneinesbesonderenBedürfnissesnach bundeseinheitlicherregelungfestlegen;derartigegesetze erfordern die Zustimmung des Bundesrates. UmdieMitwirkungsmöglichkeitenderLänderbeider bundesgesetzlichenauferlegungerheblicherfinanzieller Verpflichtungenweiterhinzugewährleisten,wirdder bisheraufgeldleistungenbegrenztezustimmungstatbestanderweitert:einerzustimmungdesbundesrates werdenallegesetzebedürfen,diepflichtenderländer zurerbringungvongeldleistungenodergeldwerten Sachleistungen (einschließlichvergleichbarerdienstleistungen) gegenüber Dritten begründen. ReformderGesetzgebungskompetenzendurchAbschaffungderRahmengesetzgebungundNeuordnungdes KatalogsderkonkurrierendenGesetzgebung,verbundenmiteinerReduzierungdesAnwendungsbereichsder ErforderlichkeitsklauseldesArtikels72Abs.2undder EinführungeinerAbweichungsgesetzgebunginbestimmten Gesetzgebungsbereichen. DieKategoriederRahmengesetzgebungmitderNotwendigkeitvonzweinacheinandergeschaltetenGesetzgebungsverfahrenaufderEbenedesBundesundinden LändernhatsichinsbesonderebeiderUmsetzungeuropäischenRechtsalsineffektiverwiesenundhatsich auch im Übrigen nicht bewährt. ImUmweltrechtverhindertdiebestehendeAufteilungin MaterienderkonkurrierendenGesetzgebungundder RahmengesetzgebungwegenderdortnurmöglichengeringerenRegelungsdichteeinematerienübergreifende Normsetzung,wiesiemitdemVorhabeneinesUmweltgesetzbuchsundderAblösungparallelerGenehmigungsverfahrendurcheineeinheitlicheVorhabengenehmigungangestrebtwird.AndereGegenständederRahmengesetzgebungwiedieallgemeinenRechtsverhältnissederPressesindvomBundesgesetzgeberbislang nichtkodifiziertworden,sodassaufdiesemgebietkein BedürfnisfüreinenFortbestandderKompetenzzuweisung gesehen wird. DieRahmengesetzgebungwirddaherinsgesamtabgeschafftunddiebislangdieserKompetenzartzugeordnetenMaterienwerdensachgerechtzwischenBundund Ländern aufgeteilt. DieLänderwerdeninihrerOrganisations-undPersonalhoheitgestärkt.DerbisherinderRahmengesetzgebung enthaltenekompetenztitelfürdieallgemeinenrechtsverhältnissederlandesbedienstetenwirdeinschließlich deslaufbahnrechtsaufdieländerübertragen.derbund erhältaberdiekonkurrierendegesetzgebungsbefugnis zurregelungderstatusrechteund-pflichtenderlandesbeamtenund-richterundzwarinsbesondere,umdie bundesweitemobilitätvonbeamtenundrichternzugewährleisten.diehiernachzuerlassendengesetzebedürfenderzustimmungdesbundesrates.zudemwerden diebisherigengesetzgebungskompetenzendesbundes fürdiebesoldungundversorgungderlandesbeamten und-richtergestrichen;damitwirddiebis1971fürdie LänderbestehendeKompetenzlagewiederhergestellt. DiePersonalausgabenbindenimDurchschnittmehrals 40vomHundertderLänderhaushalte.DieLänderhaben jedochbishernurwenigegestaltungsmöglichkeitenbei denarbeits-undgehaltsbedingungenihrerbeschäftigten. DieseNeuverteilungderZuständigkeitenfürdieLandesbeamtenund-richterwirdflankiertvoneinerErgänzung desartikels33abs.5,nachderdasrechtdesöffentlichendienstesunterberücksichtigungderhergebrachtengrundsätzedesberufbeamtentumsnichtnurzu regeln, sondern ausdrücklich auch fortzuentwickeln ist. AusderRahmengesetzgebungwerdendasMelde-und AusweiswesenundderSchutzdeutschenKulturgutsgegenAbwanderunginsAuslandindieausschließliche GesetzgebungdesBundesübernommen.DieRegelung derallgemeinenrechtsverhältnissederpressewirdin die ausschließliche Kompetenz der Länder überführt. DieanderenSachgebietederbisherigenRahmengesetzgebungwerdenindennichtandieErforderlichkeitsklauselgebundenenTeilderkonkurrierendenGesetzgebungüberführt (Artikel74Abs.1Nr.27bis33inVerbindung mit Artikel 72 Abs. 2). Das sind namentlich

9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/813 dieumweltbezogenenmaterien,insbesonderenaturschutz, Landschaftspflege und Wasserhaushalt, ausdemdienstrechtimhinblickaufdiepersonalhoheitderländerlediglichdiestatusrechteund -pflichten der Landesbeamten und Landesrichter, ausdemhochschulwesenimhinblickaufdie KulturhoheitderLänderlediglichHochschulzulassung und Hochschulabschlüsse. FürdieHochschulzulassungunddieHochschulabschlüssesowiedieumweltbezogenenMaterienistdieserTeilderkonkurrierendenGesetzgebungmitAbweichungsbefugnissenderLänderversehen (Artikel72 Abs.3). EineweitereStärkungderLandesgesetzgebererfolgtdadurch,dassKompetenzenmitbesonderemRegionalbezugundsolcheMaterien,dieeinebundesgesetzliche Regelungnichtzwingenderfordern,aufdieLänderverlagertwerden.DieserfolgteinerseitsdurcheinegegenständlicheBegrenzungfortbestehenderKompetenztitel imbereichdesartikels74abs.1nr.18,imrechtder Wirtschaft (Artikel74Abs.1Nr.11)undbeiderLärmbekämpfung (Artikel74Abs.1Nr.24),andererseits durchvölligestreichungvonkompetenztitelnausdem Katalog der konkurrierenden Gesetzgebung. InsgesamtsollendurchdieAuflösungderRahmengesetzgebungunddieNeuordnungderkonkurrierenden GesetzgebungfolgendeMaterienaufdieLänderverlagert werden: 1.Strafvollzug (einschließlichvollzugderuntersuchungshaft,bisherteilbereichausartikel74 Abs.1 Nr.1), 2.Notariat (einschließlichgebührenrecht,aberohne Beurkundungsrecht,bisherTeilbereichausArtikel74 Abs.1 Nr.1), 3.Versammlungsrecht (bisherteilbereichausartikel 74 Abs. 1 Nr. 3), 4.Heimrecht (bisherteilbereichausartikel74abs.1 Nr.7), 5.Ladenschlussrecht (bisherteilbereichausartikel 74 Abs. 1 Nr. 11), 6.Gaststättenrecht (bisherteilbereichausartikel74 Abs.1 Nr.11), 7.Spielhallen/SchaustellungvonPersonen (bisher Teilbereich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11), 8.Messen,AusstellungenundMärkte (bisherteilbereich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11), 9.TeiledesWohnungswesens (bisherteilbereichaus Artikel74 Abs.1 Nr.18), 10.landwirtschaftlicherGrundstücksverkehr (bisher Teilbereich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 18), 11.landwirtschaftlichesPachtwesen (bisherteilbereich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 18), 12.Flurbereinigung (bisherteilbereichausartikel74 Abs.1 Nr.18), 13.Siedlungs-undHeimstättenwesen (bisherteilbereich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 18), 14.Sport-,Freizeit-undsogenanntersozialerLärm (AnlagenmitsozialerZweckbestimmung,bisher Teilbereich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 24), 15.dieBesoldungundVersorgungsowiedasLaufbahnrechtderLandesbeamtenund-richter (bisher Artikel74aundTeilbereichausArtikel75Abs.1 Satz 1 Nr. 1 und aus Artikel 98 Abs. 3 Satz 2), 16.derGroßteildesHochschulrechtsmitAusnahme derhochschulzulassungundhochschulabschlüsse (bisher Artikel75 Abs.1 Satz1 Nr.1a), 17.dieallgemeinenRechtsverhältnissederPresse (bisher Artikel75 Abs.1 Satz1 Nr.2). IndieausschließlicheGesetzgebungdesBundeswerden folgende Materien verlagert: 1.Waffen-undSprengstoffrecht (bisherartikel74 Abs.1 Nr.4a), 2.VersorgungderKriegsbeschädigtenundKriegshinterbliebenenundFürsorgefürdieehemaligen Kriegsgefangenen (bisher Artikel 74 Abs. 1 Nr. 10), 3.ErzeugungundNutzungderKernenergiezufriedlichenZwecken,ErrichtungundBetriebvonAnlagen,diediesenZweckendienen,derSchutzgegen Gefahren,diebeiFreiwerdenvonKernenergieoder durchionisierendestrahlenentstehen,unddiebeseitigungradioaktiverstoffe (bisherartikel74abs.1 Nr.11a), 4.Melde-undAusweiswesen (bisherartikel75abs.1 Satz1 Nr.5), 5.SchutzdeutschenKulturgutesgegenAbwanderung indasausland (bisherartikel75abs.1satz1 Nr.6). AußerdemwirdeineneueausschließlicheBundeskompetenzzurRegelungpräventiverBefugnissedesBundeskriminalamtsbeiderAbwehrvonGefahrendesinternationalenTerrorismusgeschaffen;derartigeBundesgesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. DieErforderlichkeitsklauselinArtikel72Abs.2wirdin ihremanwendungsbereichauffolgendemateriendes neugefasstenartikels74abs.1beschränkt:nr.4,7,11, 13,15,19a,20,22,24 (ohnedasrechtderluftreinhaltungundlärmbekämpfung),25und26.dieübrigen MateriendesArtikels74Abs.1werdeninsgesamtvon dererforderlichkeitsprüfungausgenommen,weilbund undländerübereinstimmendvondererforderlichkeit bundesgesetzlicherregelungenausgehen.indenfällen desartikels72abs.3istdiesbereitseinekonsequenz aus dem neuen Abweichungsrecht der Länder. IndenKompetenztitelnzumGesundheitswesen (Artikel74Abs.1Nr.19),zumLebensmittelrecht (Artikel74 Abs.1Nr.20),zumStraßenwesen (Artikel74Abs.1 Nr.22),zumUmweltrecht (Artikel74Abs.1Nr.24) undzurkünstlichenerzeugungmenschlichenlebens (Artikel74Abs.1Nr.26)erfolgentatbestandlichePräzisierungen zur Vermeidung von Regelungslücken.

10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Klarere Zuordnung der Finanzverantwortung DieÄnderungenimBereichderFinanzverfassungorientierensichebenfallsandenZielenderEntflechtung,VerantwortungsklarheitundHandlungsautonomie.Vordiesem Hintergrund werden Mischfinanzierungstatbeständeabgebaut (Artikel91a Abs.1 Nr.1), dievoraussetzungenfürfinanzhilfenverschärft (Artikel 104b), dieregionalesteuerautonomiegestärkt (Artikel105 Abs.2a), einnationalerstabilitätspaktimgrundgesetzverankert (Artikel109 Abs.5), dielastentragungvonbundundländernbeider VerletzungvonsupranationalenundvölkerrechtlichenVerpflichtungenimGrundgesetzausdrücklich geregelt (Artikel104a Abs.6). ImHinblickaufdieerheblichenstrukturellenUnterschiedederLänderkommteinevollständigeAbschaffung dermischfinanzierungen (Gemeinschaftsaufgabenund Finanzhilfen)derzeitnichtinBetracht.Dievorgesehene Abschaffungbzw.ModifizierungbestimmterMischfinanzierungenbzw.Mischfinanzierungstatbeständeträgt derverändertenbedarfslagerechnungundführtzurentflechtungderaufgabenverantwortung.eineübergangsvorschrift (Artikel143c)regeltdieKompensationderbei denländernausfallendeninvestivenbundesmittelab dem 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember Wegenderunterschiedlichenwirtschafts-undstrukturpolitischenGegebenheitenundEntwicklungeninden verschiedenenteilendesbundesgebietswerdendiegemeinschaftsaufgabenzurverbesserungderregionalen WirtschaftsstruktursowiederAgrarstrukturunddes Küstenschutzesbeibehalten.DieseGemeinschaftsaufgabenhabenzudemeinewichtigeKoordinierungsfunktion imkontextderbeihilfen-undstrukturpolitikdereuropäischenunion.diezumteilneustrukturiertemöglichkeitderzusammenarbeitvonbundundländernbleibt beiderforschungsförderungundimbildungsbereich bei der Bildungsevaluation erhalten. B. Besonderer Teil Zu Artikel1 Zu Nummer1 (Artikel22) Zu Buchstabea (Artikel22 Abs.1) DerneueAbsatz1desArtikels22greiftinseinemSatz1 dieregelunginartikel2abs.1satz1deseinigungsvertragsauf.diehauptstadtfunktionberlinswirdnunmehr auchverfassungsrechtlichfestgeschrieben.insatz2wird diebisherungeschriebenebundeszuständigkeitfürdierepräsentationdesgesamtstaatesinderhauptstadtausdrücklicherwähntundalsaufgabedesbundesnormiert.satz3 überlässtdieregelungdesnäherendembundesgesetzgeber,derdiematerieineinemodermehrerenbundesgesetzenregelnkann.diemöglichkeitergänzendervereinbarungen bleibt unberührt. InderKoalitionsvereinbarungvom18.November2005 heißt es dazu in der Anlage 2, Rn. 41: DasBerlin-Bonn-Gesetz,diebis2010laufendeKulturförderungdesBundesfürdieBundesstadtBonnsowieder vombundinbonngetragenenodergefördertenkultureinrichtungen (Kunst-undAusstellungshallederBundesrepublikDeutschland,HausderGeschichtederBundesrepublikDeutschlandsowieBeethoven-Haus)bleibenunberührt. Zu Buchstabeb (Artikel22 Abs.2) Folgeänderung Zu Nummer2 (Artikel23 Abs.6) NachdemneugefasstenArtikel23Abs.6Satz1besteht künftigdieverpflichtung,diewahrnehmungderrechte, diederbundesrepublikdeutschlandalsmitgliedstaatder EuropäischenUnionzustehen,vomBundaufeinenvom BundesratbenanntenVertreterderLänderzuübertragen, wennimschwerpunktausschließlichegesetzgebungsbefugnissederländeraufdengebietenderschulischenbildung,derkulturoderdesrundfunksbetroffensind.die NeuregelungtrittandieStellederbisherigenSoll-Vorschrift.AufallenanderenGebietennimmtdieBundesregierungdieRechtewahr,diederBundesrepublik DeutschlandalsMitgliedstaatderEuropäischenUnionzustehen.Artikel23Abs.6Satz2bleibtunverändert,d.h.die WahrnehmungderRechteerfolgtunterBeteiligungundin Abstimmung mit der Bundesregierung. InderKoalitionsvereinbarungvom18.November2005 heißt es dazu in der Anlage 2, Rn. 28: ImEUZLBGundinderBund-Länder-VereinbarungwerdendieInformationundBeteiligungderLänderbeiden Vorhaben,dienichtimSchwerpunktausschließliche GesetzgebungsbefugnissederLänderaufdenGebietender schulischenbildung,derkulturoderdesrundfunks,jedoch ausschließlichegesetzgebungsbefugnissederländerbetreffen (z. B. Innere Sicherheit) geregelt. Zu Nummer3 (Artikel33 Abs.5) MitderErgänzungdesArtikels33Abs.5umdieWörter undfortzuentwickeln wirddienotwendigkeiteinermodernisierungundanpassungdesöffentlichendienstrechts ansichändernderahmenbedingungenhervorgehoben.so sollengesetzgebungundrechtsprechungdieweiterentwicklungdesöffentlichendienstrechtserleichtern.diehergebrachtengrundsätzedesberufsbeamtentumssindauch weiterhinzuberücksichtigen.unberührtbleibtdieverfassungsrechtliche Garantie des Berufsbeamtentums. Zu Nummer4 (Artikel52 Abs.3a) DieÄnderungdesArtikels52Abs.3aermöglichtesder Europakammer,künftigauchimschriftlichenUmfrageverfahrenBeschlüssezufassen.Dazuwirdderbisherige VerweisaufArtikel51Abs.3Satz2,demzufolgedieStimmennurdurchanwesendeMitgliederoderderenVertreter abzugebensind,gestrichen.dieindembislanginbezuggenommenenartikel51abs.3satz2außerdementhaltene Vorgabe,dassStimmennureinheitlichabgegebenwerden können,wurdeindenartikel52abs.3aübernommenund bleibtdamitindersacheunverändert.zurbestimmungdes

11 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/813 Zu Nummer5 (Artikel72) Zu Buchstabea (Artikel72 Abs.2) StimmgewichtswirdnachwievoraufdenArtikel51Abs.2 verwiesen;diebezugnahmewirdnurredaktionellangepasst. DieRegelunginArtikel72Abs.2bleibtinihreninhaltlichenVoraussetzungenunverändert,wirdaberinihrem AnwendungsbereichauffolgendeMateriendesArtikels74 Abs.1beschränkt:Nr.4,7,11,13,15,19a,20,22,24 (ohne dasrechtderluftreinhaltungundlärmbekämpfung),25 und26.damitwerdendieübrigenmateriendesartikels74 Abs.1,beidenenesnachübereinstimmenderAuffassung vonbundundländerneinerprüfungdererforderlichkeit bundesgesetzlicherregelungnichtmehrbedarf,von Artikel72 Abs.2 ausgenommen. Zu Buchstabeb (Artikel72 Abs.3) DerneueAbsatz3eröffnetdurchSatz1denLänderndie Möglichkeit,beibestimmtenMaterien,dieimZugederAbschaffungderbisherigenRahmengesetzgebungsbefugnis desbundes (siehenummer8)indiekonkurrierendegesetzgebungüberführtwerden,vondenbundesgesetzenabweichende Regelungen zu treffen. DerBunderhältdurchÜberführungderumweltbezogenen MateriendesArtikels75sowiedesRechtsderHochschulzulassungundHochschulabschlüsse (TeilbereichderbisherigenRahmenkompetenzfürdieallgemeinenGrundsätze deshochschulwesens)indiekonkurrierendegesetzgebung (ohneerforderlichkeitsprüfungimsinnedesartikels72 Abs.2)dieMöglichkeiteinerVollregelungdieserMaterien, fürdieerbislangnurrahmenvorschriftenfürdiegesetzgebungderländererlassenkonnte.insbesonderewirddem BundinsoweitdieeinheitlicheUmsetzungvonEU-Recht ermöglicht. DieLändergewinnendieMöglichkeit,indengenannten BereichenabweichendvonderRegelungdesBundeseigene KonzeptionenzuverwirklichenundaufihreunterschiedlichenstrukturellenVoraussetzungenundBedingungenzu reagieren.obvondiesermöglichkeitgebrauchgemacht wirdoderobdiebundesgesetzlicheregelungohneabweichunggeltensoll,unterliegtderverantwortlichenpolitischen Entscheidung des jeweiligen Landesgesetzgebers. DieLändersindbeiihrerAbweichungsgesetzgebungan verfassungs-,völker-undeuroparechtlichevorgabenin gleicher Weise gebunden wie der Bund. AuchbeidenMaterien,dieinArtikel72Abs.3Satz1für abweichenderegelungenderländergeöffnetwerden, bleibtfürbestimmteteileeineabweichungderländerausgeschlossen (abweichungsfeste Kerne). SokönnendieLänderabweichendeRegelungenüberden NaturschutznachSatz1Nr.2nichttreffen,soweitdie GrundsätzedesNaturschutzes,dasRechtdesArtenschutzes oder das Recht des Meeresnaturschutzes berührt sind. InderKoalitionsvereinbarungvom18.November2005 heißt es dazu in der Anlage 2, Rn. 42: DieKompetenzfürdieGrundsätzedesNaturschutzesgibt dembunddiemöglichkeit,inallgemeinerformbundesweiteverbindlichegrundsätzefürdenschutzdernatur, insbesonderedieerhaltungderbiologischenvielfaltund zursicherungderfunktionsfähigkeitdesnaturhaushalts festzulegen.nichtdavonerfasstsindbeispielsweisedie Landschaftsplanung,diekonkretenVoraussetzungenund InhaltefürdieAusweisungvonSchutzgebieten,diegute fachlichepraxisfürdieland-undforstwirtschaftunddie Mitwirkung der Naturschutzverbände. JagdundNaturschutzsindgetrennteRechtskreise.Das RechtdesArtenschutzesumfasstnichtdenjagdrechtlichen Artenschutz. DieAusnahmehinsichtlichdesRechtsdesMeeresnaturschutzesermöglichtdemBund,verbindlicheRegelungen zummaritimenbiodiversitätsschutzzuerlassen.mitumfasstistdermaritimearten-undgebietsschutzsowiedie naturschutzfachlichebewertungbeiderrealisierungvon Vorhaben im maritimen Bereich. DasAbweichungsrechtderLändererstrecktsichaußerdem nachsatz1nr.5nichtauf stoff-oderanlagenbezogene Regelungen deswasserhaushalts.stofflichebelastungen odervonanlagenausgehendegefährdungendergewässer sindkernbereichedesgewässerschutzes,diedurchbundesweiteinheitlicherechtlicheinstrumentarienzuregelnsind. AufStoffeoderAnlagen bezogen sindalleregelungen, derengegenstandstofflicheodervonanlagenausgehende EinwirkungenaufdenWasserhaushaltbetreffen,z.B.das EinbringenundEinleitenvonStoffen.IndiesenBereichen sindaucheuroparechtlicheinheitlicheregelungennormiert. NachSatz2desneuenAbsatzes3tretenBundesgesetzeauf deninartikel72abs.3nr.1bis6genanntengebietenfrühestenssechsmonatenachihrerverkündunginkraft,um denländerngelegenheitzugeben,durchgesetzgeberische Entscheidungenfestzulegen,obundinwelchemUmfang sievonbundesrechtabweichendeslandesrechtbeibehalten odererlassenwollen.durchdiesechs-monats-fristsollen kurzfristigwechselnderechtsbefehleandenbürgervermiedenwerden.füreilfälle (z.b.wegeneuroparechtlicher Umsetzungsfristen)bestehtdieMöglichkeiteinesfrüheren Inkrafttretens,wenneine 2 / 3 -MehrheitimBundesratdem zustimmt. MitSatz3wirddasVerhältnisvonBundes-undLandesrechtimBereichdesneuenAbsatzes3klargestellt:Einvom BundesrechtabweichendesLandesgesetzsetztdasBundesrechtfürdasGebietdesbetreffendenLandesnichtaußer Kraft,sondernhat (lediglich)anwendungsvorrang ( geht vor ).Dasbedeutet,dassz.B.beiAufhebungdesabweichendenLandesrechtsautomatischwiederdasBundesrecht gilt.novelliertderbundseinrecht,zumbeispielumneue VorgabendesEU-Rechtsbundesweitumzusetzen,gehtdas neuebundesrecht alsdasspäteregesetz demlandesrechtvor.hebtderbundseingesetzauf,giltwiederdas bisherigelandesrecht.dieländerihrerseitskönnenauch vonnovelliertembundesrechterneutabweichen (imbeispielsfallabernurunterbeachtungdesauchfürdieländer verbindlicheneu-rechts).daslandesrechtgehtdannwiederum dem Bundesrecht vor. Satz3istzumeinenAusnahmevomGrundsatzdesArtikels 31 (BundesrechtbrichtLandesrecht)undpasstzumanderen dengrundsatz lexposteriorderogatlegipriori demhier

12 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode gewolltenanwendungsvorrangimverhältniszwischen Bundes- und Landesrecht an. ÜbergangsfragenzumneuenArtikel72Abs.3werdenin Artikel125b Abs.1 geregelt. Zu Buchstabec (Artikel72 Abs.4) Folgeänderung.AufdieÄnderungvonArtikel93wirdhingewiesen. Zu Nummer6 (Artikel73) Zu Buchstabea (Artikel73 Abs.1) Zu Doppelbuchstabeaa (Artikel73 Abs.1 Nr.3) DiebisherigeRahmengesetzgebungskompetenzfürdas Melde-undAusweiswesenstehtinZusammenhangmitanderenGegenständenderNummer3 (Freizügigkeitund Passwesen)undwirddeshalbimWegederErgänzungdieserNummerindieausschließlicheBundeskompetenzüberführt. Zu Doppelbuchstabebb (Artikel73 Abs.1 Nr.5a) Zu Doppelbuchstabecc (Artikel73 Abs.1 Nr.9a) DiebisherigeRahmenkompetenzdesBundesfürden SchutzdeutschenKulturgutesgegenAbwanderunginsAuslandwirdindieausschließlicheBundeskompetenzüberführt. DieneueBundeskompetenzzurRegelungpräventiverBefugnissedesBundeskriminalpolizeiamts (BKA)trägtder besonderenbedrohungslageimbereichdesinternationalen TerrorismusRechnung.Beispielsweisekommenzahlreiche HinweisezuminternationalenTerrorismusausdemAusland,ohnedassinallenFällenbereitseineörtlicheZuständigkeiteinerdeutschenPolizeibehördeerkennbarsein muss,gleichwohlaberweiteresachaufklärungveranlasst sein kann. DerBegriffdesinternationalenTerrorismusistdurchdas internationalenundnationalennormenzugrundeliegende Verständnisvorgeprägt,aberzugleichfürkünftigeEntwicklungenoffen.DerBegriffdesTerrorismuswirdinsbesondereauchindenRegelungendesEU-Vertrags (Artikel29 Abs.2undArtikel31Abs.1Buchstabeeverwendetund imeu-rahmenbeschlussvom13.juni2002 (ABl.EU Nr.L164S.3))näherausgefüllt.DiedortigeDefinition greiftdasnationalerechtdurchdieterrorismusqualifizierenden Merkmale des 129a Abs. 2 StGB auf. DieBeschränkungaufdeninternationalenTerrorismus nimmtaufdeutschlandbegrenzteterroristischephänomene aus. EineländerübergreifendeGefahrliegtregelmäßigdannvor, wenn sie nicht nur ein Land betrifft. EineZuständigkeiteinerLandespolizeibehördeistdann nichterkennbar,wenndiebetroffenheiteinesbestimmten LandesdurchsachlicheAnhaltspunkteimHinblickauf mögliche Straftaten noch nicht bestimmbar ist. BeiderneuenGesetzgebungskompetenzhandeltessichum eineausschließlichebundeskompetenz.siebeziehtsichjedochnuraufdievonderneuennummer9avorausgesetzte möglicheaufgabenwahrnehmungdurchdasbka,wiesich ausdemzusatz durchdasbundeskriminalpolizeiamt ergibt.sielässtdamitdiegesetzgebungskompetenzender LänderzurGefahrenabwehrunberührt;auchberührtihre InanspruchnahmedieZuständigkeitenvonLandesbehörden auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr nicht. DieEinzelheitendesZusammenwirkenszwischendem BKAunddenLandespolizeibehördensindeinfachgesetzlich zu regeln. Zu Doppelbuchstabedd (Artikel73 Abs.1 Nr.12 bis 14) InGestaltderneuenNummern12bis14werdendiebisherigenkonkurrierendenGesetzgebungskompetenzenfür daswaffen-undsprengstoffrecht,fürdieversorgungder KriegsbeschädigtenundKriegshinterbliebenenunddieFürsorgefürdieehemaligenKriegsgefangenenundfürdas KernenergierechtindieausschließlicheBundeskompetenz verlagert. Zu Buchstabeb (Artikel73 Abs.2) DieRegelungunterwirftGesetzeaufgrundderneuenBundeskompetenznachArtikel73Abs.1Nr.9aderZustimmung des Bundesrates. Zu Nummer7 (Artikel74) Zu Buchstabea (Artikel74 Abs.1) Zu Doppelbuchstabeaa (Artikel74 Abs.1 Nr.1) DieKompetenzenfürdasStrafvollzugsrechtunddenUntersuchungshaftvollzugsowiezurRegelungdesNotariatseinschließlichdesGebührenrechtsderNotarewerdendenLändernübertragen.DasbislangpartiellaufdieRegelungskompetenzfürdasNotariatgestützteBeurkundungsrechtsollin derkonkurrierendengesetzgebungverbleiben.eswirddeshalb künftig in der Nummer 1 ausdrücklich erwähnt. Zu Doppelbuchstabebb (Artikel74 Abs.1 Nr.3) DieKompetenzfürdasVersammlungsrechtwirdausdem KatalogderkonkurrierendenGesetzgebunggestrichenund fälltkünftigindieausschließlichegesetzgebungskompetenzderländer.unberührtvonderkompetenzübertragung bleibtdasaufeinerkompetenzkraftnaturdersacheberuhendegesetzüberbefriedetebezirkefürverfassungsorgane des Bundes. Zu Doppelbuchstabecc (Artikel74 Abs.1 Nr.4a) Zu Doppelbuchstabedd (Artikel74 Abs.1 Nr.7) DieKompetenzfürdasHeimrechtwirdausdemKatalog derkonkurrierendengesetzgebunggestrichenundfällt künftigindieausschließlichegesetzgebungskompetenzder Länder. FolgeänderungzurVerlagerungderKompetenzfürdas Waffen-undSprengstoffrechtindieausschließlicheBundeskompetenz. Zu Doppelbuchstabeee (Artikel74 Abs.1 Nr.10) FolgeänderungzurVerlagerungderKompetenzfürdieVersorgungderKriegsbeschädigtenundKriegshinterbliebenen

13 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 13 Drucksache 16/813 unddiefürsorgefürdieehemaligenkriegsgefangenenin die ausschließliche Bundeskompetenz. Zu Doppelbuchstabeff RedaktionelleFolgeänderung (Aufrückenderbisherigen Nummer10a). Zu Doppelbuchstabegg (Artikel74 Abs.1 Nr.11) AusderkonkurrierendenGesetzgebungsbefugnisfürdas RechtderWirtschaftwirddasRechtdesLadenschlusses, dergaststätten,derspielhallen,derschaustellungvonpersonen,dermessen,derausstellungenunddermärkteausgenommen;esunterfälltdamitkünftigderausschließlichen Gesetzgebungsbefugnis der Länder. Zu Doppelbuchstabehh (Artikel74 Abs.1 Nr.11a) FolgeänderungzurVerlagerungderKompetenzfürdas Kernenergierecht in die ausschließliche Bundeskompetenz. Zu Doppelbuchstabeii (Artikel74 Abs.1 Nr.17) DieKompetenzfürdasRechtderFlurbereinigungwirdaus demkatalogderkonkurrierendengesetzgebunggestrichen undfälltdamitkünftigindieausschließlichegesetzgebungskompetenz der Länder. Zu Doppelbuchstabejj (Artikel74 Abs.1 Nr.18 und 19) MitderNeufassungvonArtikel74Abs.1Nr.18wirddie konkurrierendegesetzgebungskompetenzfürdasgrundstücksverkehrsrechtaufdasstädtebaulichegrundstücksverkehrsrechtbeschränkt;damitfälltdieregelungdeslandwirtschaftlichengrundstücksverkehrskünftigindieausschließlichegesetzgebungskompetenzderländer.darüberhinaus erhaltendieländerdiekompetenzenfürdaslandwirtschaftlichepachtwesenunddassiedlungs-undheimstättenwesen. DiebisherigekonkurrierendeGesetzgebungskompetenzfür daswohnungswesenwurdeerheblicheingeschränkt.es bleibtnurdiekompetenzzurregelungdeswohngeldrechts, desaltschuldenhilferechts,deswohnungsbauprämienrechts,desbergarbeiterwohnungsbaurechtsunddesbergmannssiedlungsrechtserhalten.dieübrigenbereichedes Wohnungswesens,d.h.dasRechtdersozialenWohnraumförderung,derAbbauvonFehlsubventionierungimWohnungswesen,dasWohnungsbindungsrecht,dasZweckentfremdungsrechtimWohnungswesensowiedasWohnungsgenossenschaftsvermögensrechtfallendamitindieausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder. DieNeufassungvonArtikel74Abs.1Nr.19erweitertden bisherigenkompetenztitel.bisherumfassteerlediglichdie KompetenzfürdenVerkehrmitArzneien,Heil-undBetäubungsmittelnundGiften.NachderNeuregelungwirddas RechtdieserGegenständeinsgesamterfasst.Bisherkonnte nachartikel74abs.1nr.19nichtdieherstellungsolcher Arzneimittelgeregeltwerden,dievonÄrzten,Zahnärzten undheilpraktikernzurunmittelbarenanwendungbeieigenenpatientenhergestelltwerden (vgl.bverfge102,26 LS1).EineGesetzgebungsbefugnisdesBundesauchfür solchearzneimittelistsachgerecht,umiminteresseder PatienteneinbundesweiteinheitlichesSicherheits-und Schutzniveau zu gewährleisten. DieausdrücklicheErwähnungdesRechtsdesApothekenwesensstelltklar,dasseineumfassende,nichtaufdieZulassungoderheilendeAspektebeschränkteRegelungdieses Rechtsgebiets möglich ist. Zu Doppelbuchstabekk (Artikel74 Abs.1 Nr.20) DieKompetenznachArtikel74Abs.1Nr.20erfasstebishernurdenSchutzbeim Verkehr mitlebens-undgenussmitteln,womitetwahausschlachtungennichterfasst waren.künftigerstrecktsiesichaufdasgesamterechtder Lebens-undGenussmittel.ZudemerfasstsiedasRecht der ihrergewinnungdienendentiere unddamitetwadieregelungderamtlichenuntersuchungvontierenauchinzeitlichemabstandvorderschlachtung,alsovordereigentlichen Lebensmittelgewinnung. Zu Doppelbuchstabell (Artikel74 Abs.1 Nr.22) Artikel74Abs.1Nr.22wirddahingehendpräzisiert,dass öffentlich-rechtlichegebührenoderprivatrechtlicheentgeltefürdiebenutzungöffentlicherstraßenmitfahrzeugen erhobenundverteiltwerdenkönnen.dieanlastungvon WegekostenalsAlternativezurSteuerfinanzierungvon StraßenverkehrsinfrastrukturkannnichtnurdurchGebühren,sondernauchdurchEntgelteerreichtwerden.Ebenso wiedieöffentlich-rechtlichegebührstelltauchdasprivatrechtlicheentgeltfürdienutzungeineröffentlichenstraße einegeldleistungdar,diealsgegenleistungfürdieinanspruchnahmederöffentlichenstraßeerbrachtwerdenkann. Zu Doppelbuchstabemm (Artikel74 Abs.1 Nr.24) InArtikel74Abs.1Nr.24wirdderbisherigeBegriff Abfallbeseitigung durchdenbegriff Abfallwirtschaft ersetzt.damitwirdklargestellt,dasssichindiesemsachbereichdiekonkurrierendegesetzgebungskompetenzauf allephasenderabfallentsorgungbeziehtsowieauchauf alledamitimzusammenhangstehendentätigkeitenund Maßnahmen,insbesonderedieEinsammlung,Lagerung, BehandlungundBeförderungvonAbfällen.MitdieserÄnderungwirddieinsoweiteinschlägigeRechtsprechungdes Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE98,106,120)sowie desbundesverwaltungsgerichts (BVerwG,DVBl.1991, 400)aufgegriffen.Danachist Abfallbeseitigung bereits imgeltendenartikel74abs.1nr.24gleichbedeutendmit Abfallwirtschaft undumfasstdaherinsbesondereauchdie AbfallvermeidungundAbfallverwertungsowiediedamit zusammenhängenden Tätigkeiten und Maßnahmen. DiekonkurrierendeGesetzgebungskompetenzfürdieLärmbekämpfungsollkünftignichtmehrdenLärmvonSportanlagenundanderenEinrichtungenumfassen,diederFreizeitgestaltungdienenodereinesozialeZweckbestimmung haben.regelungenzurbekämpfungdeslärmsvonsozialeneinrichtungen,sport-undfreizeitanlagenwiekindergärten,jugendheimen,spielplätzen,sportstättenund-stadien,theaternundaufführungsortensowieveranstaltungsundfestplätzen,hotelsundgaststättenfallenalsanlagen mitüberwiegendlokalerbedeutungkünftigindieausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder.

14 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Zu Doppelbuchstabe nn (Artikel74 Abs.1 Nr.26) StattaufdieRegelungder künstlichenbefruchtungbeim Menschen sollsichdiekompetenznachartikel74abs.1 Nr.26künftigauf diemedizinischunterstützteerzeugung menschlichenlebens erstrecken.damitwirdklargestellt, dassdiekompetenzallebereichedermodernenfortpflanzungsmedizinfürdenmenschenumfasst,etwaauchmedizinischunterstütztenatürlichebefruchtungenwiez.b.nach Hormonbehandlungen.IndieGesetzgebungskompetenzdes BundessollenkünftignebenRegelungenzurTransplantationvonOrganenundGewebenauchRegelungenzur Transplantation von Zellen fallen. Zu Doppelbuchstabeoo (Artikel74 Abs.1 Nr.27 bis 33) MitderAnfügungderNummern27bis33werdenKompetenzenausderbisherigenRahmengesetzgebungskompetenz teilweisegegenständlichbeschränkt indiekonkurrierendegesetzgebungskompetenzüberführt.fürdiewahrnehmungdieserkompetenztiteldurchdenbundgiltdieerforderlichkeitsklauselnicht (Artikel72Abs.2).DenLändernstehtaberfürdengrößtenTeilderRegelungskompetenzennachdenNummern28bis33einAbweichungsrecht nach Artikel72 Abs.3 zu. DiePersonalhoheitderLänderwirddurchdieweitgehende ÜbertragungderKompetenzenimöffentlichenDienstrecht gestärkt.eingeschränktistdiesealleindurchdiezuweisung derbefugniszurregelungdergrundlegendenstatusangelegenheitenandenbundesgesetzgeber.dieneuekompetenzzurregelungderstatusrechteund-pflichtender Landesbeamtenund-richterinArtikel74Abs.1Nr.27tritt andiestellederbisherigenkompetenzennachartikel75 Abs.1Satz1Nr.1undArtikel98Abs.3Satz2.DiekonkurrierendeGesetzgebungskompetenzindiesemBereicherfasstnurdieStatusrechteund-pflichten.Diesesindinder Koalitionsvereinbarungvom18.November2005,Anlage2, Rn.33,wiefolgtformuliert (angepasstimhinblickaufdie Dienstverhältnisse der Landesrichter): Statusrechte und -pflichten sind: Wesen,Voraussetzungen,RechtsformderBegründung, Arten,DauersowieNichtigkeits-undRücknahmegründe des Dienstverhältnisses, AbordnungenundVersetzungenderBeamtenzwischen denländernundzwischenbundundländernoderentsprechendeveränderungendesrichterdienstverhältnisses, VoraussetzungenundFormenderBeendigungdes Dienstverhältnisses (vorallemtod,entlassung,verlust derbeamten-undrichterrechte,entfernungausdem Dienst nach dem Disziplinarrecht), statusprägendepflichtenundfolgendernichterfüllung, wesentliche Rechte, Bestimmung der Dienstherrenfähigkeit, Spannungs- und Verteidigungsfall und Verwendungen im Ausland. DiesebundeseinheitlichenStatusregelungendieneninsbesonderederSicherungderländerübergreifendenMobilität derbediensteten.nichterfasstsindregelungsbereiche,die bereitsbisherinderkompetenzderländerliegenundauch nichtlediglichstatusberührendedienstrechtlichegebiete oderausdembeamten-oderrichterdienstverhältnisabgeleiteterechte.ausdrücklichausgenommenvonderkonkurrierendengesetzgebungskompetenzwerdenbesoldung, VersorgungunddieLaufbahnenderBeamtenunddieentsprechendenRegelungenfürdieRichter.ZumLaufbahnrechtderBeamtengehörtauchdieRegelungdesZugangs zur Laufbahn. Artikel 108 Abs. 2 bleibt unberührt. ImHochschulrechtwirdderGroßteilderRegelungsbefugnisseausderbisherigenRahmenkompetenzaufdieLänder übertragen;diekonkurrierendegesetzgebungerfasstkünftignurdie HochschulzulassungunddieHochschulabschlüsse. DieKompetenzfürdieHochschulzulassunggibtdemBund diemöglichkeit,insbesonderebeibundesweitzulassungsbeschränktenstudiengängenvorgabenfürdieermittlung undvollständigeausschöpfungdervorhandenenausbildungskapazitätenderhochschulensowiefürdievergabe derstudienplätzeundauswahlverfahreneinheitlichzu regeln.damitkannderbundsicherstellen,dassentsprechenddenverfassungsrechtlichenanforderungendieeinheitlichkeiteinestransparentenundfairenvergabeverfahrens gewährleistet wird. EineRegelungvonStudiengebührenistdavonnichterfasst. NichterfasstwerdenvondieserKompetenzauchRegelungenbezüglichdesHochschulzugangs,dieaufgrundihres engenbezugszumschulwesenzurzuständigkeitderländer gehören. DieKompetenzfürdieHochschulabschlüssegibtdemBund diemöglichkeit,iminteressedergleichwertigkeiteinander entsprechenderstudienleistungenund-abschlüssedieabschlussniveausunddieregelstudienzeitenzuregeln.der BundkanndamiteinenBeitragzurVerwirklichungdeseinheitlicheneuropäischenHochschulraumsundzurinternationalen Akzeptanz deutscher Hochschulabschlüsse leisten. Zu Buchstabeb (Artikel74 Abs.2) KünftigsollenauchBundesgesetzenachArtikel74Abs.1 Nr.27 (Statusrechteund-pflichtenderLandesbeamtenetc.) der Zustimmung des Bundesrates unterliegen. Zu Nummer8 (Artikel74a und 75) MitderAufhebungdesArtikels74afälltdiebisherkonkurrierendeGesetzgebungskompetenzzurRegelungderBesoldungundVersorgungderLandesbeamtenundLandesrichter indieausschließlichegesetzgebungskompetenzderländer. ImZugederAbschaffungderKategoriederRahmengesetzgebungwirdArtikel75gestrichen.DieMateriensindüberwiegendindiekonkurrierendeGesetzgebungskompetenz verlagertundderabweichungdurchdieländergeöffnet worden (Artikel72 Abs.3). Zu Nummer9 (Artikel84 Abs.1) MitderNeufassungdesArtikels84Abs.1solleineReduzierungderQuotezustimmungspflichtigerGesetzevonbisherbiszuca.60vomHundertaufca.35bis40vomHunderterreichtwerden,ummehrHandlungsmöglichkeitenauf

15 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 15 Drucksache 16/813 BundesebenezuschaffenundEntscheidungsprozessezubeschleunigen. Satz1bestimmtdabeiunverändert,dassdieLänder,wenn siediebundesgesetzealseigeneangelegenheitausführen, dieeinrichtungderbehördenunddasverwaltungsverfahren regeln. NachSatz2derRegelungkanninBundesgesetzenkünftig ohnediebishererforderlichezustimmungdesbundesrates diebehördeneinrichtungunddasverwaltungsverfahrenderländergeregeltwerden;dieländerkönnenaber davonabweichenderegelungentreffen.daesumeineabweichungvongesetzlichenregelungendesbundesgeht, könnendieländerauchnurdurchgesetzvonihrerabweichungsbefugnisgebrauchmachen.übergangsfragenwerden im neuen Artikel 125b Abs. 2 geregelt. NachSatz3giltArtikel72Abs.3Satz2und3entsprechend.DerBezugaufSatz2bestimmt,dassdiedortenthaltenebesondereInkrafttretensvorschriftAnwendungfindet. Bundesgesetze,diezustimmungsfreieVerfahrensregelungenenthalten,tretendamitfrühestenssechsMonatenach ihrerverkündunginkraft,umdenländerngelegenheitzu geben,durchgesetzgeberischeentscheidungenfestzulegen, obundinwelchemumfangsievonbundesrechtabweichendeslandesrechtbeibehaltenodererlassenwollen. DurchdieSechs-Monats-Fristsollenkurzfristigwechselnde RechtsbefehleandenBürgervermiedenwerden.FürEilfälle (z.b.wegeneuroparechtlicherumsetzungsfristen)bestehtdiemöglichkeiteinesfrühereninkrafttretens,wenn eine 2 / 3 -MehrheitimBundesratdemzustimmt.Mitdem BezugaufArtikel72Abs.3Satz3istgeregelt,dassimVerhältnisvonBundes-undLandesrechtdasjeweilsspätere Gesetz vorgeht. InderKoalitionsvereinbarungvom18.November2005 heißt es dazu in der Anlage 2, Rn. 31: EsbestehtEinigkeitzwischenBundundLändern,dass RegelungendesUmweltverfahrensrechtsregelmäßigeinen AusnahmefallimSinnedesArtikels84Abs.1Satz3 [jetzt Satz4] darstellen. NachSatz4könnenBundesgesetzekünftignurinAusnahmefällenwegeneinesbesonderenBedürfnissesnachbundeseinheitlicherRegelungohneAbweichungsmöglichkeit dasverwaltungsverfahrenderländerregeln;diesegesetze benötigenabernachsatz5diezustimmungdesbundesrates. DieAnforderungenandiePlanung,ZulassungundÜberwachungvonAnlagenundVorhabenbildeneinenKernbereichdeswirtschaftsrelevantenUmweltrechts.Diesgilt nichtnurfürdiemateriellen,sondernauchfürdieverfahrensbezogenenanforderungen.durchdaszusammenspiel zwischenartikel72abs.3undartikel84abs.1satz4 solldembundinsbesonderediemöglichkeiteröffnetwerden,vereinfachungenbeidenumweltrechtlichenzulassungsverfahrenvorzunehmen.denbelangenderländer wirdindenausnahmefällendessatzes4dadurchrechnunggetragen,dassgesetzedesbundes,dieverfahrensvorschriftenohneabweichungsmöglichkeitenderländerenthalten,nachsatz5derzustimmungdesbundesratesbedürfen. RegelungenderBehördeneinrichtungohneAbweichungsmöglichkeit sind dem Bund künftig verwehrt. Satz6regelt,dassdurchBundesgesetzdenGemeindenund GemeindeverbändenAufgabennichtübertragenwerden dürfen. AdressatfürAufgabenübertragungendurchdenBundsind dieländer (Artikel83und84Abs.1Satz1).EineAufgabenübertragungaufdieKommunenkannnurnochdurch Landesrechterfolgen,fürdasdasjeweiligeLandesverfassungsrechtmaßgeblichist.FürbundesgesetzlicheAufgabenzuweisungenandieKommunen,dienachbisheriger Verfassungsrechtslagezustandegekommensind,enthält Artikel125aAbs.1eineÜbergangsregelung:DasBundesrechtgiltweiter,kannaberinsoweitdurchLandesrechtersetzt werden. Zu Nummer10 (Artikel85 Abs.1) ParallelzumVerbotderAufgabenübertragungnachArtikel84 Abs.1Satz6wirdauchfürdenBereichderAuftragsverwaltungdiebundesgesetzlicheAufgabenübertragungauf Gemeinden und Gemeindeverbände ausgeschlossen. Zu Nummer11 (Artikel87c) FolgeänderungaufgrundderVerlagerungderbisherigen KompetenznachArtikel74Abs.1Nr.11aindieausschließliche Bundeskompetenz. Zu Nummer12 (Artikel91a) UnbeschadetderÄnderungenvondenArtikeln91aund91b bleibtdasfinanzierungsinstrumentdergemeinschaftsaufgaben erhalten. Zu Buchstabea Doppelbuchstabeaa (Artikel91aAbs.1 Nr.1) DiebisherigeGemeinschaftsaufgabe AusbauundNeubau vonhochschuleneinschließlichhochschulkliniken entfällt imhinblickaufdienotwendigeentflechtungvonzuständigkeiten.damitwirdzugleicheinbeitragzumabbauvon MischfinanzierungenundzurStärkungderLändergeleistet. DasaufgrunddesbisherigenArtikels91aAbs.2inVerbindungmitAbsatz1Nr.1erlasseneRechtgiltnach Artikel 125c Abs. 1 bis zum 31. Dezember 2006 fort. DiedurchdieAbschaffungdieserGemeinschaftsaufgabe freiwerdendenfinanzierungsanteiledesbundesstehen nachmaßgabevonartikel143cdenländernzu.dasnähereistnachartikel143cabs.4durchbundesgesetzmit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen. Zu Doppelbuchstabebb (Artikel91a Abs.1 Nr.2 und 3) Folgeänderung (AufrückenderbisherigenNummern2und3). Zu Buchstabeb (Artikel91a Abs.2) DieNeufassungdesAbsatzes2erweitertfürdiefortbestehendenGemeinschaftsaufgaben Verbesserungder regionalenwirtschaftsstruktur sowie Verbesserungder AgrarstrukturunddesKüstenschutzes denregelungsspielraum für die Ausführungsgesetzgebung.

16 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Zu Buchstabe c (Artikel91a Abs.3 und 5) InfolgederStreichungdesAbsatzes3wirddasInstrument derrahmenplanungnichtmehrzwingendvorgeschrieben. DurchdieStreichungdesAbsatzes5entfälltdiebisherige verfassungsrechtlicheverankerungderunterrichtungsansprüchevonbundesregierungundbundesrat.dasausführungsgesetznachabsatz2regeltstattdessendieeinzelheitenderkoordinierung.damitwerdendievoraussetzungenfüreineentbürokratisierungunderleichterungder Bund-Länder-Zusammenarbeit geschaffen. Zu Buchstabed (Artikel91a Abs.4) Folgeänderung (AufrückendesbisherigenAbsatzes4und AnpassungderBezugnahmenaufdieneuenNummern1 und 2 des Absatzes 1). Zu Nummer13 (Artikel91b) DieMöglichkeitdesZusammenwirkensvonBundundLändernbeiderFörderungüberregionalbedeutsamerwissenschaftlicherForschungwirdbeibehaltenundimHinblick auffördergegenständeundadressatendifferenziertund präzisiert (Absatz1). DiegesamtstaatlicheAufgabeForschungsförderungerfolgt weiterhin imschwerpunktgemeinsamdurchbundundländer (VereinbarungenaufderGrundlagevonArtikel91b, z. B. zuletzt die sog. Exzellenzinitiative), außerhalbvonartikel91bdurchdenbund (Projektförderungen insbesondere des BMBF), durch die je einzelnen Länder. DieinderSachenötigeTransparenzundgegenseitigeUnterrichtungbeiProjektförderungendesBundes (zuihren bisherigengegenständensiehedenbundesberichtforschung2004)unddereinzelnenländeristdurchdiedazu bestehendeundinsoweitunberührtbleibendebund-länder-zusammenarbeitgewährleistet (vgl.artikel1abs.1, Artikel2Abs.1Nr.7 (nebstzugehörigerprotokollnotiz) undartikel3der,rahmenvereinbarungzwischenbundund LändernüberdiegemeinsameFörderungderForschung nachartikel91bgg vom28.november1975 (BAnz Nr.240vom30.Dezember1975,S.4),zuletztgeändert durchvereinbarungvom25.oktober2001 (BAnz S.25218));eineZustimmungderLänderseiteistnichterforderlich. DiebisherigeGemeinschaftsaufgabeBildungsplanungwird ersetztdurchdiegrundlagefüreinegemeinsamefeststellungderleistungsfähigkeitdesbildungswesensiminternationalenvergleichunddiesbezüglichenberichtenund Empfehlungen (Absatz2). AufgrunddesbisherigenArtikels91bsindeineReihevon VereinbarungenzwischenBundundLändernabgeschlossen worden.dazugehörtdasverwaltungsabkommenzwischen BundundLändernüberdieErrichtungeinergemeinsamen KommissionfürBildungsplanung (BLK-Abkommen)vom 25.Juni1970inderFassungvom17./21.Dezember1990 (BAnz1991S.683).DiesesAbkommenistnachdenMaßgabendesBegleittexteszuArtikel91bwegenderinder NeufassungvonArtikel91bwegfallendenbisherigenGe- meinschaftsaufgabebildungsplanungundderneuenge- meinschaftsaufgabefeststellungderleistungsfähigkeitdes BildungswesensiminternationalenVergleichunddiesbezüglichenBerichtenundEmpfehlungen (Artikel91b Abs.2)anzupassen.BeiderBereinigungdesBLK-AbkommensistentsprechendderMaßgabedesnachstehendwiedergegebenenBegleittexteszurKoalitionsvereinbarung eineaufkooperationundeffizienzorientierteaufgabenabstimmungmitderkultusministerkonferenzvorzunehmen. Die,RahmenvereinbarungzwischenBundundLändern überdiegemeinsameförderungderforschungnach Artikel91bGG RahmenvereinbarungForschungsförderung vom28.november1975 (BAnzNr.240vom 30.Dezember1975,S.4),zuletztgeändertdurchVereinbarungvom25.Oktober2001 (BAnzS.25218)sowie hierzuergangeneausführungsvereinbarungensindnach MaßgabederEckpunktedesBegleittexteszuArtikel91b Abs.1anzupassen.DieVereinbarungzwischenBundund LändernüberdieFörderungderangewandtenForschung undentwicklunganfachhochschulennachartikel91bdes Grundgesetzesvom3.November2003 (BAnzS.24921) gilt fort. Die,RahmenvereinbarungzurkoordiniertenVorbereitung, DurchführungundwissenschaftlichenBegleitungvonModellversuchenimBildungswesen Rahmenvereinbarung Modellversuche vom7.mai1971 (GMBl.S.284)ist wegenwegfallsderbisherigengemeinschaftsaufgabebildungsplanungnachmaßgabedesnachstehendwiedergegebenenbegleittexteszurkoalitionsvereinbarungaufzuheben. DieaufgrunddieserRahmenvereinbarungvereinbartenModellversuchesollenentsprechendderjeweilsbestehenden Befristungenauslaufen,sofernsienichtzuvoraufgehoben werden.dieländertretengrundsätzlichindiepflichtendes Bundes ein. Absatz3siehtvor,dassdieKostentragunginderVereinbarunggeregeltwird.DurchdenBegriff Kostentragung wirdklargestellt,dassderbundimrahmendervereinbarung auch alleine fördern darf. InderKoalitionsvereinbarungvom18.November2005 heißt es dazu in der Anlage 2, Rn. 34: VereinbarungennachArtikel91bGGsindgrundsätzlich solchezwischenbundundallenländern;siekönnenauf SeitenderLändernurmiteinerMehrheitvonmindestens13 Stimmen abgeschlossen werden. Dasbisherige,VerwaltungsabkommenzwischenBundund LändernüberdieErrichtungeinergemeinsamenKommissionfürBildungsplanung (BLK-Abkommen)vom25.Juni 1970i.d.F.vom17./21.Dezember1990istdemneugefasstenArtikel91bGGanzupassenundentsprechendzubereinigen.BeiderBereinigungdesAbkommensisteineaufKooperationundEffizienzorientierteAufgabenabstimmung mit der KMK vorzunehmen. ZuArtikel91bAbs.1GG:Diehöchsterfolgreicheundzur GewährleistungderinternationalenWettbewerbsfähigkeit DeutschlandsallseitsanerkannteGemeinschaftsaufgabeder gemeinsamenförderungüberregionalbedeutenderwissenschaftlicherforschungwirdimhinblickaufdiezuständigkeitderländerfürdashochschulwesen (soweitnichtkom-

17 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 17 Drucksache 16/813 petenzdesbundesfürhochschulzulassungundhochschulabschlüsse)präzisiertunddurchüberregionalebestandteile derbisherigengemeinschaftsaufgabehochschulbauergänzt.aufteilungderbundesmittelfürdiehochschulbauförderung:70v.h.länderund30v.h.bund (siehe Artikel143c neu GG). DerBegriff FörderungderwissenschaftlichenForschung istweitzuverstehen (Artikel5Abs.3GG).Eristnichtauf bestimmteinstitutionenbezogenundumfasstdamitförderungenin-undaußerhalbvonhochschulen.eristnichtauf bestimmteförderartenbeschränktundumfasstdamitinstitutionelleförderungenaußerhochschulischereinrichtungen undprojektförderungeninundaußerhalbderhochschulen. AußerdemsindunterihnsowohlEinrichtungenzusubsumieren,dieselbstforschen (z.b.hochschulen,mpg,hgf, FhG,WGL),alsauchsolche,derenAufgabeselbstinder Forschungsförderungbesteht.Künftigkönnenals Vorhaben derhochschulforschungauchsog.großgeräteeinschließlichdernotwendigeninvestitionsmaßnahmenund Bauvorhaben,dieForschungszweckendienen,finanziert werden.dieressortforschungdesbundesbleibtunberührt. WiebishergehtesalleinumdieFörderungwissenschaftlicherForschungvonüberregionalerBedeutung,d.h.dass essichumeineförderunghandelnmuss,dieausstrahlungskraftüberdaseinzelnelandhinaushatundbedeutend istimnationalenoderinternationalenkontext.eineweitere KonkretisierungdesBegriffesmussimRahmender Bund-Länder-Vereinbarungerfolgen,aufderenGrundlage daszusammenwirkenvonbundundländerninderforschungsförderungerstmöglichwird.dabeiisteinealleinige FörderungdesBundesmitZustimmungderLändernicht ausgeschlossen (siehe unten zu Artikel 91b Abs. 3). Die,RahmenvereinbarungzwischenBundundLändern überdiegemeinsameförderungderforschungnach Artikel91bGG RahmenvereinbarungForschungsförderung vom28.november1975,17./21.dezember1990, zuletztgeändertdurchvereinbarungvom25.oktober2001 istdemneugefasstenartikel91babs.1mitfolgendeneckpunkten anzupassen: a)fürprojektförderungenimrahmendergemeinschaftsaufgabeforschungsförderungsollteinabstimmungvon BundundLänderneineBagatellgrenzedefiniertwerden. b)dieförderungderwissenschaftlichenforschungerfasst nichtdenallgemeinenaus-undneubauvonhochschuleneinschließlichderhochschulklinika.diesertatbestandderbisherigengemeinschaftsaufgabehochschulbauistentfallenmitdemziel,dassdieseaufgabe künftig allein von den Ländern wahrgenommen wird. c)förderungsfähigeinvestitionsvorhabenfürdiehochschul-forschungmüssensichdurchbesonderenationale Excellenz auszeichnen. d)eine Bagatellgrenze (Orientierungsgröße5Mio.Euro) sollauchfürdiebeschaffungvongroßgeräteneinschließlichnotwendigerinvestitionsmaßnahmengelten. 1) 1)DieOrientierungsgröße (Bagatellgrenze)beziehtsichaufForschungsbauten.DieKonkretisierung,insbesonderehinsichtlichvonGroßgeräten, bleibt einer Vereinbarung von Bund und Ländern überlassen. e)diebeschaffungvongroßgerätenunddieförderung vonbaumaßnahmenimzusammenhangmiteinerforschungsförderungvonüberregionalerbedeutungsind aufdiehochschulenbeschränkt.indiesenfällenbeteiligtsichderbundinderregelmindestenszurhälftean denkosten.imbereichderaußeruniversitärenforschungerfolgtdiefinanzierungvongroßgerätenund BaumaßnahmenwiebisherimRahmenderinstitutionellen Förderung. ZuArtikel91bAbs.2GG:DerBegriffder1969übergreifendgedachten,abernichtrealisiertenGemeinschaftsaufgabegesamtstaatlicherBildungsplanungwirdersetztdurch diegrundlagefüreinezukunftsorientiertegemeinsame EvaluationundBildungsberichterstattungzurFeststellung derleistungsfähigkeitdesbildungswesensiminternationalenvergleich.dieneuegemeinschaftsaufgabehatdreielemente:gemeinsamefeststellungundgemeinsameberichterstattung (d.h.inderkonsequenz:veröffentlichung)und diemöglichkeitderabgabevongemeinsamenempfehlungen.zielderartigergemeinsamerbildungsberichterstattung istdieschaffungvongrundinformationen (einschließlich Finanz-undStrukturdaten)fürdieGewährleistungderinternationalenGleichwertigkeitundWettbewerbsfähigkeit desdeutschenbildungswesens.fürfolgerungenausdiesemzusammenwirkensind unbeschadeteventuellergemeinsamerempfehlungen alleindieländerzuständig,soweitnichtderbundkonkretezuständigkeitenhat (außerschulischeberuflichebildungundweiterbildung,hochschulzulassung und Hochschulabschlüsse). DiebestehendeZusammenarbeitderLänderunddesBundeszurnationalenBildungsberichterstattungbleibtalsnotwendigeGrundlageinternationalerBerichtspflichtenund internationalervergleicheunberührtundwirdweitergeführt (siehekmk-eckpunktezurkünftigenbildungsberichterstattungindeutschlandvommärz2004sowiedievereinbarungvonkmkundbmbfmiteinemkonsortiumvon Forschungs-undStatistikeinrichtungenbetreffenddieBildungsberichterstattung vom November 2004). Die RahmenvereinbarungzurkoordiniertenVorbereitung, DurchführungundwissenschaftlichenBegleitungvonModellversuchenimBildungswesen (Rahmenvereinbarung Modellversuchevom7.Mai1971bzw.17./21.Dezember 1990) entfällt. AufteilungderBundesmittelfürdieBildungsplanunghälftigzwischenBundundLändern (sieheartikel143cneu GG). ZuArtikel91bAbs.3GG:DurchdenBegriff Kostentragung wirdklargestellt,dassderbundimrahmendervereinbarungmitzustimmungderländer (mindestens13 Stimmen) auch alleine fördern darf. Zu Nummer14 (Artikel93) Zu Buchstabea (Artikel93 Abs.2) Satz1desneuenAbsatzes2ermöglichtdemBundesrat, einerlandesregierungoderdervolksvertretungeineslandes,eineentscheidungdesbundesverfassungsgerichtsdarüberzubeantragen,obimfalledesartikels72abs.4die ErforderlichkeitfüreinebundesgesetzlicheRegelungnach Artikel72Abs.2nichtmehrbestehtoderBundesrechtin denfällendesartikels125aabs.2satz1 (wegender1994

18 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode erfolgtenänderungdesartikels72abs.2)nichtmehrerlassenwerdenkönnte.einesolchefeststellungsentscheidungdesbundesverfassungsgerichtsersetztnachsatz2ein LandesrechtermöglichendesBundesgesetz.Satz3legtdie speziellenvoraussetzungenfüranträgenachsatz1fest. VorderStellungeinesFeststellungsantragsmussdieVorlagefüreinGesetz,dasnachArtikel72Abs.4GGoder Artikel125aAbs.2Satz2GGdenLänderneineErsetzungsbefugniseinräumt,imDeutschenBundestagerfolglos gebliebensein.diesistauchderfall,wennübersienicht innerhalbeinerfristvoneinemjahrvomdeutschenbundestagberatenundbeschlussgefasstwordenist.alternativ dazusetztderantragvoraus,dasseineentsprechendegesetzesvorlageimbundesratabgelehntwurde.nichterforderlichist,dassderjeweiligeantragstellerselbsturheber der gescheiterten Gesetzesvorlage ist. Zu Buchstabeb (Artikel93 Abs.3) Redaktionelle Folgeänderung. Zu Nummer15 (Artikel98 Abs.3) DieErgänzungdesbisherigenSatzes1isteineFolgeänderungzuArtikel74Abs.1Nr.27.DieStreichungdesbisherigenSatzes2istKonsequenzdesWegfallsderKategorie derrahmenkompetenzundträgtzugleichderstreichung des insatz2inbezuggenommenen Artikels74aAbs.4 Rechnung. Zu Nummer16 (Artikel104a) Zu Buchstabea (Artikel104a Abs.3) FolgeänderungaufgrundderNeufassungvonArtikel104a Abs. 4 neu. Zu Buchstabeb (Artikel104a Abs.4) NachdieserRegelungbedürfenBundesgesetze,diebestimmteLeistungspflichtenderLändergegenüberDritten begründen,derzustimmungdesbundesrates.anknüpfungspunktderzustimmungsbedürftigkeitvonbundesgesetzensinddieinteressenderländermaßgeblichberührendekostenfolgenvonbundesgesetzenfürdieländerhaushalte. BeiderBestimmungderdieZustimmungsbedürftigkeitauslösendenBelastungknüpftAbsatz4zunächstmitdemTatbestandsmerkmalder Geldleistung andenregelungsgehaltdesbisherigenartikels104aabs.3satz3an.geldleistungensinddadurchgekennzeichnet,dassdenländern imverwaltungsvollzugkeinermessensspielraumhinsichtlich der Höhe der zu verausgabenden Mittel zukommt. BeigesetzlicherVerpflichtungzurGewährungvon geldwertensachleistungen habendieländerzwareinengewissen,aberletztlichdochnurbeschränkteneinflussaufden UmfangderanfallendenZweckausgaben.Deshalbsoll künftigauchhierdurcheinezustimmungsbedürftigkeitausgelöst werden. ImÜbrigenwirdzudenTatbestandsmerkmalen ErbringungvonGeldleistungenodergeldwertenSachleistungen inderkoalitionsvereinbarungvom18.november2005, Anlage 2, Rn. 32, Folgendes erläutert: DieZustimmungalsSchutzrechtvorkostenbelastenden BundesgesetzenisteinwesentlichesInteressederLänder. DerBegriffder geldwertensachleistungen erfasstmit BlickaufdiesenSchutzzweckderNormnachMaßgabeder nachfolgendenausführungenauchhiermitvergleichbare Dienstleistungen. DieVergleichbarkeiteinerDienstleistungmitGeld-und geldwertensachleistungenimsinnedesneuenzustimmungstatbestandesistdanngegeben,wennsieuntervergleichbarengenvoraussetzungenwiediesbeigeld-und SachleistungenderFallist,einemDrittenVorteilegewährt odersonstigemaßnahmengegenüberdrittenveranlasst,die zu einer erheblichen Kostenbelastung der Länder führen. SoweitdenLänderndurchdenBundesgesetzgeberkeine wesentlichenspielräumezurlandeseigenenbestimmung desausmaßesvonleistungspflichteneingeräumtwerden, fälltz.b.dieverpflichtungderländerzurschaffungund UnterhaltungvonAufnahmeeinrichtungenfürdieUnterbringungvonAsylbegehrendengrundsätzlichunterdenBegriffderSachleistungen.Gleichesgiltz.B.grundsätzlich fürdieverpflichtungderländerzurerbringungvon SchuldnerberatungenoderzurBereitstellungvonTagesbetreuungsplätzen. ImBereichderSozialversicherungwirdvonSachleistungen gesprochen,wennessichumleistungenhandelt,diedem EmpfängerinFormvonDienstengewährtwerden (z.b.bei MaßnahmenderHeilbehandlung).ImBereichdesSozialgesetzbucheswerdenGeld-,Sach-undDienstleistungenunterdemBegriffderSozialleistungenzusammengefasst. NachderobeneingeführtenInterpretationsinddiese DienstleistungenvomBegriffderSachleistungalsvergleichbareLeistungenumfasst.IndiesemweitenVerständnisschließtdasMerkmalderSachleistungenauchdieRegelungenzurSchaffungvonTagesbetreuungsplätzenfürKinderimKinder-undJugendhilferechtein.DieBereitstellung vontagesbetreuungsplätzenbeinhalteteinbündelvon staatlichensach-undvergleichbarendienstleistungen,wie RäumlichkeitenundderenAusstattungsowiedieBetreuungs- bzw. Erziehungsleistung. NichtdagegenfallenunterdenBegriffderSachleistungen reinegenehmigungen,erlaubnisseodersonstigeverwaltungsakte,diekeinedarüberhinausgehendenleistungen bestimmen,sondernnurdievereinbarkeitmitmateriellen Vorschriften feststellen. Leistungen,dienichtdurchLänderhaushalte,sondernvollständigausBeitragsmitteln,ZuschüssenausdemEU-HaushaltoderdemBundeshaushaltfinanziertwerden,sindnicht von dem neuen Zustimmungstatbestand erfasst. DieZustimmungsnormgiltbeiBundesgesetzen,dievon denländernalseigeneangelegenheitgemäßartikel84 Abs.1ausgeführtwerden.DieFällederBundesauftragsverwaltungsindnichterfasst,dagemäßArtikel104aAbs.2 derbunddiesichdarausergebenden (Zweck-)Ausgaben trägt.etwasanderesgiltnurfürdiefällederauftragsverwaltungaufgrundvonartikel104aabs.3satz2,dieinfolgeeinermindestenshälftigenkostenbeteiligungdes BundesbeiGeldleistungsgesetzenangeordnetist.Solche GeldleistungsgesetzesollenaufgrundverbleibenderKostenfolgenfürdieLänderebenfallszustimmungsbedürftigsein. Geldleistungsgesetzebleibenzustimmungsfrei,wennder

19 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 19 Drucksache 16/813 BunddieAusgabengemäßArtikel104aAbs.3Satz1vollständigübernimmt.DieZustimmungspflichtgiltebenfalls nicht,soweitdasgesetzdieländernichtalsstaatlichesorgan,sondernwieeinenprivatendrittenbetrifft,etwaals Betreiber einer Einrichtung oder Anlage. Zu Buchstabec (Artikel104a Abs.6) Satz1betrifftdiebislangzwischenBundundLändernstreitigeFragederLastentragungimFallefinanzwirksamerEntscheidungenzwischenstaatlicherEinrichtungenwegeneiner Verletzungvonsupranationalenodervölkerrechtlichen Pflichten.BeispielesinddieVerhängungvonZwangsgeldernoderPauschalbeträgendurchdieEuropäische Union,FinanzkorrekturendurchdieEuropäischeUnion aufgrundfehlerhafterverausgabungvoneu-mitteln (Anlastungen)oderVerurteilungendurchdenEuropäischenGerichtshof für Menschenrechte. DieinnerstaatlicheVerantwortungwirdgrundsätzlichbei derjenigengebietskörperschaftliegen,diesupranationale odervölkerrechtlicheverpflichtungenverletzt.fürdielastenverteilungzwischenbundundländernundderländer untereinandergiltmithindasprinzipderinnerstaatlichen Zuständigkeits-undAufgabenverteilung,diesichfürdieinnerstaatlicheUmsetzungdesunmittelbargeltendensupranationalenRechtsbzw.Völkerrechtsinsbesonderenachden Artikeln30,70ff.,83ff.bestimmt.DieFolgeneiner PflichtverletzungsollengrundsätzlichdieKörperschaft (BundoderLänder)treffen,inderenVerantwortungsbereich sie sich ereignet hat. DasPrinzipderinnerstaatlichenZuständigkeits-undAufgabenverteilunggiltvertikalundhorizontalfüralleFälle legislativen,judikativenundexekutivenfehlverhaltens. EineAusnahmebildendieFälleländerübergreifender FinanzkorrekturendurchdieEU.Eineländerübergreifende Finanzkorrekturliegtvor,wenndieEuropäischeKommissioneineFinanzkorrekturaufgrundeinesFehlersidentischerVerwaltungs-undKontrollsystemeallerdurchführendenLänderverhängt.DerFehlerwirdnachkonkreterFeststellungderKommissionineinemodermehrerenLändern ohneweitereprüfunginanderenländernaufdiegesamtheitderdieregelungdurchführendenländererstreckt.für diesefälleregelndiesätze2und3desartikels104a Abs.6alsAusnahmevomVerursacherprinzipeineSolidarhaftungsowohlfürdenBundinHöhevon15vomHundert alsauchfürdieländerinhöhevon35vomhundertder Gesamtlasten;eineweitergehendeHaftungdesBundesist ausgeschlossen.länderinterntragenbegünstigteländer,die sichnichtexculpierenkönnen,50vomhundertdergesamtlasten,undzwaranteiligentsprechendderhöhedererhaltenen Mittel. DasNäherewirdgemäßSatz3durchBundesgesetzmitZustimmungdesBundesratesbestimmt.DiesesGesetzergeht im Rahmen des Föderalismusreform-Begleitgesetzes. Zu Nummer17 (Artikel104b) Artikel104bersetztdenbisherigenArtikel104aAbs.4. AufderGrundlagedieserVorschriftwirdderBundsich auchweiterhinunterbestimmtenvoraussetzungenander FinanzierungvonInvestitioneninAufgabengebietender LänderundGemeindendurchdieGewährungvonFinanz- hilfenandieländerbeteiligenkönnen.sieenthältentschei- dendeneuregelungen,mitdenendasinstrumentderfi- nanzhilfendesbundesaufseineeigentlichezielrichtung, BundesmittelgezieltundflexibelzurBehebungkonkreter Problemlagen einzusetzen, zurückgeführt wird. Zu Absatz1 Satz1entsprichtderbisherigenRegelunginArtikel104a Abs.4 Satz1. FinanzhilfendesBundesfürbesondersbedeutsameInvestitionenderLänderundGemeinden (Gemeindeverbände) werdennachsatz2ausgeschlossenbeigegenständender ausschließlichengesetzgebungderländer.zumbeispiel isteinneuesganztagsschul-investitionsprogrammdanach nichtmehrzulässig,weildasschulwesengegenstandausschließlichergesetzgebungderländerist.diebestehende Bund-Länder-VerwaltungsvereinbarungübereinInvestitionsprogramm ZukunftBildungundBetreuung vom 29.April2003giltaberweiteraufgrundderÜbergangsregelung des Artikels 125c Abs. 2 Satz 2. Dort,woderBundimBildungsbereichKompetenzenhat (außerschulischeberuflichebildungundweiterbildung, HochschulzulassungundHochschulabschlüsse),sindunter denvoraussetzungendesartikels104bfinanzhilfenweiterhinzulässig,weilindiesenbereichenkeineausschließliche GesetzgebungskompetenzderLänderbesteht.DiegemeinsameKulturförderungvonBundundLändernbleibtunberührt.DazuwirdinderKoalitionsvereinbarungvom 18.November2005,Anlage2,Rn.35,Folgendesausgeführt: DiegemeinsameKulturförderungvonBundundLändern einschließlichderimeinigungsvertragenthaltenenbestimmungenüberdiemitfinanzierungvonkulturellenmaßnahmenundeinrichtungendurchdenbundbleibtunberührt (vgl.eckpunktepapierderländerfürdiesystematisierung derkulturförderungvonbundundländernundfürdiezusammenführungderkulturstiftungdesbundesundderkulturstiftungderländerzueinergemeinsamenkulturstiftung vom 26. Juni 2003). Zu Absatz2 Satz1entsprichtderbisherigenRegelunginArtikel104a Abs.4 Satz2. DieSätze2und3regelnzurVermeidungvonschematisch verfestigtenförderungen,dassfinanzhilfenkünftignur nochzeitlichbegrenztgewährtwerdendürfenundeinedegressiveausgestaltungderjahresbeträgevorzusehenist. DievorgeschriebeneÜberprüfungderVerwendungder FinanzhilfeninregelmäßigenZeitabständensollsichneben dererforderlichenfeststellungderzweckentsprechenden InanspruchnahmeundVerwendungderBundesmittelauch mitderfragedererreichungdermitderfinanzhilfengewährung angestrebten Ziele befassen. Zu Absatz3 DasfürBundestag,BundesregierungundBundesratvorgeseheneUnterrichtungsrechterstrecktsichaufdieInformationüberEinzelheitendermitFinanzhilfengeförderten InvestitionsmaßnahmensowieaufdiemitderFinanzhilfen-

20 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode gewährungerzieltenverbesserungen.dieregelungermöglichtes,eineandemjeweiligenförderzielorientierteerfolgskontrollevorzunehmenundeinenflexiblerenundeffizientereneinsatzdesgesamtstaatlichausgerichtetensteuerungsinstruments der Finanzhilfen zu erreichen. Zu Nummer18 (Artikel105 Abs.2a) Zu Nummer19 (Artikel107 Abs.1 Satz4) DurchdieNeuregelungwerdendieLänderindieLageversetzt,beiderGrunderwerbsteuerdenSteuersatzfestzulegen. DieErgänzungvonArtikel107Abs.1Satz4stellteine FolgeänderungderÜbertragungderSteuersatzautonomie beidergrunderwerbsteueraufdieländerinartikel105 Abs.2a Satz2 dar. DurchdieNeuregelungvonArtikel107Abs.1Satz4werden mitausnahmedergrunderwerbsteuer fürdiebestimmungderergänzungsanteilefürdieländerdieeinnahmenausdenlandessteuernundausdereinkommensteuersowiederkörperschaftsteuerweiterhinzugrunde gelegt;fürdiegrunderwerbsteuerwirdnunmehranstelle dertatsächlicheneinnahmendiesteuerkraftangesetzt. DurchdieÜbertragungderSteuersatzautonomiebeider GrunderwerbsteueraufdieLänderbestehtfürdiesezukünftigeinSpielraumbeiderErzielungvonEinnahmenausder Grunderwerbsteuer.WürdevordiesemHintergrundim RahmendesbundesstaatlichenFinanzausgleichsweiterhin aufdietatsächlicheneinnahmendergrunderwerbsteuerabgestellt,bestündediegefahrvonfehlanreizen.sowürden EinnahmeausfälleimFallderSenkungdesSteuersatzesbei dergrunderwerbsteuerbeiländern,denenergänzungsanteilezustehen,durcheinenhöherenanteilanderumsatzsteuerindenallermeistenfällennahezuausgeglichen.zur VermeidungderartigerFehlanreizeistdieGrunderwerbsteuerindenbundesstaatlichenFinanzausgleichaufder GrundlagenormierterEinnahmeneinzubeziehen.DerBegriffderSteuerkraftermöglichtdies.DieEinzelheitenzur ErmittlungdiesernormiertenEinnahmenergebensichaus dem Maßstäbegesetz und dem Finanzausgleichsgesetz. Zu Nummer20 (Artikel109 Abs.5) DieneueVorschriftregeltvordemHintergrundderVerpflichtungenderBundesrepublikDeutschlandaufgrunddes EuropäischenStabilitäts-undWachstumspakteszurEinhaltungderHaushaltsdisziplindieVerantwortungdesBundes einerseitsundderländerandererseits.dieländer (einschließlichdergemeinden)sindeinwesentlicherbestandteildesstaatssektorsundtragensubstanziellzumgesamtstaatlichendefizitbei.vordiesemhintergrundwirdeine gemeinsame Lastentragung vorgesehen. DieRegelungenthältbereitsEckpunktedesgemäß Artikel109Abs.5Satz4zuerlassendenAusführungsgesetzes,insbesonderedieanteiligeVerteilungvonSanktionszahlungen auf Bund und Länder. Zu Nummer21 (Artikel125a) IndenAbsatz1desArtikels125awerdendieBestimmungenneuaufgenommen,derenÄnderungzuKompetenzverlagerungenaufdieLänderführt.Neugenanntwerdendie eingefügtenartikel84abs.1satz6,artikel85abs.1 Satz2undArtikel105Abs.2aSatz2sowiedieaufgehobenenArtikel74a,75und98Abs.3Satz2.Artikel75wird dabeinurnochunterdenaufgehobenenvorschriftengenannt;unbeschadetdessenwerdenalleregelungenerfasst, dieaufdergrundlagedes1994geändertenundjetztgestrichenenartikels75ergangensindundnichtmehralsbundesrecht erlassen werden könnten. AuchindenneuerfasstenFällengiltbereitserlassenes Bundesrechtzunächstfort,kannaberdurchLandesrechtersetztwerden,ohnedasseseinerErmächtigungdurchden Bundesgesetzgeberbedarf.DerBundesgesetzgeberbleibt nurzuränderungeinzelnervorschriftenimsinneder Ladenschluss-EntscheidungdesBundesverfassungsgerichts (BVerfGE111,10)sowiedazubefugt,dasvonihmerlassene Rechtwiederaufzuheben,umeindauerhaftesNebeneinandervonLandes-undpartiellemBundesrechtzuvermeiden. DabeihaterdenLänderndurchentsprechendeInkrafttretensvorschrifteneinenangemessenenlangenZeitraumfür die eigene Gesetzgebung einzuräumen. ZudemBundesrecht,daswegenÄnderungdesArtikels75 (WegfallderRahmengesetzgebung)nichtmehralsBundesrechterlassenwerdenkönnteundnachAbsatz1zwarals Bundesrechtfortgilt,aberdurchLandesrechtersetztwerden kann,gehörenzumbeispieldie allgemeinengrundsätze deshochschulwesens nachdembisherigenartikel75 Abs.1Satz1Nr.1abisaufdiekünftiginArtikel74Abs.1 Nr.33enthaltenenBereiche Hochschulzulassungund-abschlüsse ;fürletzterebestandteiledeshochschulrechtsenthält Artikel 125b Abs. 1 eine eigene Übergangsregelung. Artikel125aAbs.1findetdamitAnwendungaufwesentlicheTeiledesHochschulrahmengesetzes (HRG)inderFassungderBekanntmachungvom19.Januar1999 (BGBl.I S.18),zuletztgeändertdurchArtikel1desGesetzesvom 27.Dezember2004 (BGBl.IS.3835),unterBerücksichtigungderEntscheidungdesBundesverfassungsgerichtsvom 26.Januar2005 (BVerfGE112,226).DeraufderGesetzgebungskompetenzausArtikel74Abs.1Nr.12 (Arbeitsrecht)beruhendearbeitsrechtlicheTeildesHRG ( 57abis 57f)bleibtverbindlichesBundesrecht (wederabweichungs-nochersetzungsbefugnisderländer).dashochschuldienstrecht (3.Kapitel,2.Abschnitt, 42ff.HRG) wirdalsteildesallgemeinendienst-,besoldungs-undversorgungsrechtsgemäßartikel74abs.1nr.27zuständigkeitderländer,soweitesnichtumstatusrechteund-pflichtenderbeamtengeht,fürdiederbunddiegesetzgebungskompetenzhat (ZustimmungsrechtdesBundesratesgemäß Artikel74 Abs.2). ImAbsatz2istdiebisherigeRegelungfürdasRahmenrecht insatz3 alskonsequenzausdemwegfallderkategorie derrahmengesetzgebung gestrichenworden;insoweit sindjetztdieübergangsregelungendesartikels125a Abs.1unddesArtikels125bAbs.1anzuwenden.DerAnwendungsbereichdesAbsatzes2istnunmehrschoninseinemSatz1ausdrücklichaufBundesrechtbezogen,das wegenänderungdesartikels72abs.2nichtmehrals Bundesrecht erlassen werden könnte. IndenFällendesAbsatzes2bedarfderLandesgesetzgeber, andersalsinabsatz1,nachwievoreinerbundesgesetzlichenermächtigung,bevorerfortbestehendesbundesrecht ersetzen kann.

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