Beschlussempfehlung und Bericht

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/7615 Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes A. Problem DerbargeldloseZahlungsverkehrhatfürdieTeilnahmeammodernenWirtschaftslebeneinebesondereBedeutung.UnbareGeldgeschäftewieÜberweisungen,Lastschriften,Karten-oderScheckzahlungensindausdemtäglichen Lebennichtmehrwegzudenken.DasGirokonto,dasdieGrundlagefürsolche Geschäftebildet,istfürBürgerinnenundBürgerdaherunverzichtbar.DerVerlustoderdieVerweigerungeinesGirokontosschließtdieBetroffenenvombargeldlosenZahlungsverkehraus.DiesführtnichtnurzuwesentlichenBeeinträchtigungenbeidenBürgerinnenundBürgern,sondernauchzuBelastungen der Allgemeinheit. DieErfahrungenderletztenJahrehabengezeigt,dassdiemittlerweilehäufig anzutreffendepfändungder (aktuellenundkünftigen)guthabenvongirokonten eintypischeranlassfürdiekreditinstituteist,einegirokontoverbindungzu kündigen.diesberuhtaufderweitreichenden Blockadewirkung,diedurch einekontopfändungausgelöstwird.hinzukommt,dassderpfändungsschutz, derinhabernvonbankkonteninbestimmtenfällengewährtwird,nichteinheitlich,sondernunterschiedlich,jenachdem,umwelcheartvoneinkünftenessich handelt,ausgestaltetist.zudemistdasverfahrenzurerlangungvonpfändungsschutzdurchdiezuständigenvollstreckungsgerichtesehraufwändigausgestaltetundführtdazu,dassderschuldnernichtimmerrechtzeitiggeschütztwerden kann.inbesonderenfällenkönnenderschuldnerundseinefamilieinfolge einerkontopfändungaufstaatlichetransferleistungenzurbestreitungdes Lebensunterhalts angewiesen sein. B. Lösung DieReformdesKontopfändungsschutzeshatzumeinendasZiel,dasBankkontoalsObjektfürdenZugriffvonGläubigernzuerhalten.Gleichzeitigsollzum anderenfüreineneffektiverenschutzdesschuldnersgesorgtwerden.dasverfahrenzursicherungdesschuldnerssollfürallebeteiligten Schuldner,GerichteundKreditinstitute möglichstunkompliziertundeffektivausgestaltet werden.dieneukonzeptiondesrechtsdeskontopfändungsschutzesverfolgt insbesonderedasziel,denaufwandfürdiebankenundsparkassenineinem

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode vertretbarenrahmenzuhalten,sodassesnichtausanlasseinerkontopfändung zur Kündigung von Konten kommt. DerEntwurfsiehthierzudieEinführungeinessogenanntenPfändungsschutzkontosvor.WerdentypischerweisederExistenzsicherungdienendeEinkünfte desschuldnersaufeinemsolchenkontogutgeschrieben,kannderschuldner künftigbeientsprechendemguthabenaufdemkontoimrahmenderpfändungsfreigrenzendiegeldgeschäftedestäglichenlebenstrotzderpfändung vornehmen.nichtnurarbeitnehmer,sondernauchselbständigtätigeundanderenichtabhängigbeschäftigtekönnendieumwandlungihresgirokontosinein Pfändungsschutzkontoverlangen.DerSchutzvonSozialleistungenundKindergeldwirdeinbezogen;dieentsprechendenBeträgemüssenauchaufdebitorisch geführtenpfändungsschutzkontenverfügbarsein.diegeändertefassungsieht auchvor,dassderbislanggeltendeherkömmlichekontopfändungsschutzaußer Kraft gesetzt wird. AnnahmedesGesetzentwurfsingeänderterFassungmitdenStimmender FraktionenCDU/CSU,SPD,FDPundBÜNDNIS90/DIEGRÜNENbei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. C. Alternativen Keine D. Kosten Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/12714 Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, dengesetzentwurfaufdrucksache16/7615inderausdernachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen. Berlin, den 22. April 2009 Der Rechtsausschuss Andreas Schmidt (Mülheim) Vorsitzender Michael Grosse-Brömer Berichterstatter Mechthild Dyckmans Berichterstatterin Jerzy Montag Berichterstatter Dirk Manzewski Berichterstatter Wolfgang Neskovic Berichterstatter

4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Zusammenstellung des Entwurfs eines Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes Drucksache 16/7615 mit den Beschlüssen des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) Entwurf Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes Vom DerBundestaghatmitZustimmungdesBundesratesdas folgende Gesetz beschlossen: Beschlüsse des 6. Ausschusses Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes Vom DerBundestaghatmitZustimmungdesBundesratesdas folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung der Zivilprozessordnung DieZivilprozessordnunginderFassungderBekanntmachungvom5.Dezember2005 (BGBl.IS.3202,2006I S. 431), zuletzt geändert durch, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a)nachderangabezu 833wirdfolgendeAngabeeingefügt: 833aPfändungsumfangbeiderPfändungvon Kontoguthaben; Aufhebung der Pfändung. b) Die Angabe zu 850i wird wie folgt gefasst: 850iPfändungsschutz für sonstige Einkünfte. c) Die Angabe zu 850k wird wie folgt gefasst: 850kPfändungsschutzfürGuthabenaufdem Pfändungsschutzkonto. d)nachderangabezu 850kwirdfolgendeAngabe eingefügt: 850lPfändungsschutzfürKontoguthabenaus wiederkehrenden Einkünften. 2.In 788Abs.4wirdnachderAngabe 850k, dieangabe 850l, eingefügt. 3. Nach 833 wird folgender 833a eingefügt: 833a Pfändungsumfang beider Pfändung von Kontoguthaben; Aufhebung der Pfändung (1)DiePfändungdesGuthabenseinesKontosbeieinemKreditinstitutumfasstdasamTagderZustellungdes PfändungsbeschlussesbeidemKreditinstitutbestehende GuthabensowiedieTagesguthabenderaufdiePfändung folgenden Tage. Artikel 1 Änderung der Zivilprozessordnung DieZivilprozessordnunginderFassungderBekanntmachungvom5.Dezember2005 (BGBl.IS.3202;2006I S.431;2007IS.1781),zuletztgeändertdurch,wirdwie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a)nachderangabezu 833wirdfolgendeAngabeeingefügt: 833aPfändungsumfangbeiKontoguthaben;AufhebungderPfändung;AnordnungderUnpfändbarkeit. b) unverändert c) Die Angabe zu 850k wird wie folgt gefasst: 850kPfändungsschutzkonto. d) unverändert 2.In 788Abs.4wirddieAngabe 850k, durchdieangabe 833a Abs. 2, 850k, 850l, ersetzt. 3. Nach 833 wird folgender 833a eingefügt: 833a Pfändungsumfang bei Kontoguthaben; Aufhebung der Pfändung; Anordnung der Unpfändbarkeit (1) unverändert

5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/12714 Entwurf (2)AufAntragdesSchuldnerskanndasVollstreckungsgerichtdiePfändungdesGuthabenseinesKontos aufheben,wennernachweist,dassdemkontoinden letztensechsmonatenvorantragstellungganzüberwiegendnurunpfändbarebeträgegutgeschriebenworden sind,underglaubhaftmacht,dassauchinnerhalbder nächstenzwölfmonatenurganzüberwiegendnicht pfändbarebeträgezuerwartensind.dieaufhebungder Pfändungkannversagtwerden,wennüberwiegendeBelange des Gläubigers entgegenstehen wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: WirdeinbeieinemKreditinstitutgepfändetes GuthabeneinesSchuldners,dereinenatürlichePersonist,demGläubigerüberwiesen,sodarferstvier WochennachderZustellungdesÜberweisungsbeschlussesandenDrittschuldner,oder,wennkünftiges Guthabengepfändetwordenist,nachderGutschrift des Guthabens an den Gläubiger geleistet werden. b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: (4)WennnichtwiederkehrendzahlbareVergütungeneinesSchuldners,dereinenatürlichePersonist, fürpersönlichgeleistetearbeitenoderdiensteoder sonstigeeinkünfte,diekeinarbeitseinkommensind, demgläubigerüberwiesenwerden,sodarfderdrittschuldnererstvierwochennachderzustellungdes ÜberweisungsbeschlussesandenGläubigerleisten oder den Betrag hinterlegen Abs. 1 wird wie folgt geändert: a)innummer3wirdamendederpunktdurcheinen Strichpunkt ersetzt. b)folgendenummer 4wird angefügt: 4.obessichbeidemKonto,dessenGuthabengepfändetwordenist,umeinPfändungsschutzkonto im Sinne von 850k Abs.6 handelt. Beschlüsse des 6. Ausschusses (2)AufAntragdesSchuldnerskanndasVollstreckungsgerichtanordnen, dass 1.diePfändungdesGuthabenseinesKontosaufgehoben wird oder 2.dasGuthabendesKontosfürdieDauervonbiszu zwölfmonatenderpfändungnichtunterworfen ist, wennderschuldnernachweist,dassdemkontoinden letztensechsmonatenvorantragstellungganzüberwiegendnurunpfändbarebeträgegutgeschriebenworden sind,underglaubhaftmacht,dassauchinnerhalbder nächstenzwölfmonatenurganzüberwiegendnicht pfändbarebeträgezuerwartensind.dieanordnung kannversagtwerden,wennüberwiegendebelangedes Gläubigersentgegenstehen.DieAnordnungnach Satz1Nr.2istaufAntrageinesGläubigersaufzuheben,wennihreVoraussetzungennichtmehrvorliegen oderdieanordnungdenüberwiegendenbelangen dieses Gläubigers entgegensteht wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: WirdeinbeieinemKreditinstitutgepfändetes GuthabeneinesSchuldners,dereinenatürlichePersonist,demGläubigerüberwiesen,sodarferstvier WochennachderZustellungdesÜberweisungsbeschlussesandenDrittschuldnerausdemGuthaben andengläubigergeleistetoderderbetraghinterlegtwerden;istkünftigesguthabengepfändet worden,ordnetdasvollstreckungsgerichtaufantragzusätzlichan,dasserstvierwochennachder GutschriftvoneingehendenZahlungenanden GläubigergeleistetoderderBetraghinterlegtwerden darf. b) unverändert Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) unverändert b)folgendenummern 4 und 5 werden angefügt: 4.obinnerhalbderletztenzwölfMonateimHinblickaufdasKonto,dessenGuthabengepfändetwordenist,einePfändungnach 833a Abs.2aufgehobenoderdieUnpfändbarkeit des Guthabens angeordnet worden ist, und 5.obessichbeidemKonto,dessenGuthabengepfändetwordenist,umeinPfändungsschutzkonto im Sinne von 850k Abs. 7 handelt.

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Entwurf i wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 850i Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte. b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)WerdennichtwiederkehrendzahlbareVergütungenfürpersönlichgeleisteteArbeitenoderDienste odersonstigeeinkünfte,diekeinarbeitseinkommen sind,gepfändet,sohatdasgerichtdemschuldnerauf AntragwährendeinesangemessenenZeitraumsso vielzubelassen,alsihmnachfreierschätzungdes Gerichtsverbleibenwürde,wennseinEinkommen auslaufendemarbeits-oderdienstlohnbestünde.bei derentscheidungsinddiewirtschaftlichenverhältnissedesschuldners,insbesondereseinesonstigen Verdienstmöglichkeiten,freizuwürdigen.DerAntrag desschuldnersistinsoweitabzulehnen,alsüberwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen. c) Absatz 2 wird aufgehoben. d)diebisherigenabsätze3und4werdenabsätze2und k wird wie folgt gefasst: 850k Pfändungsschutz für Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto (1)WirddasGuthabenaufdemPfändungsschutzkonto desschuldnersbeieinemkreditinstitutgepfändet,wird esbiszumendedeskalendermonats,indemdiepfändungerfolgtist,insoweitnichtvonderpfändungerfasst, alsesdenmonatlichenfreibetragnach 850cAbs.1 Satz1inVerbindungmit 850cAbs.2anichtübersteigt. ErstrecktsichdiePfändungauchaufdieindenaufden PfändungsmonatfolgendenKalendermonatenentstehendenGuthaben,giltSatz1entsprechend.HatderSchuldnernichtodernichtvollständiginnerhalbdesjeweiligen KalendermonatsüberdenvonderPfändungnachden Sätzen1und2nichterfasstenBetragverfügt,soerhöht sichderbetragfürdenfolgendenkalendermonatentsprechend. (2)DiePfändungdesGuthabensgiltimÜbrigenals mitdermaßgabeausgesprochen,dassinergänzungdes FreibetragesnachAbsatz1folgendeBeträgenichtvon der Pfändung erfasst sind: 1.jeweilsfürdieDauerdesKalendermonatsdiepfändungsfreienBeträgenach 850cAbs.1Satz2inVerbindung mit 850c Abs. 2a Satz 1, wenn a)derschuldnereinerodermehrerenpersonenaufgrundgesetzlicherverpflichtungunterhaltgewährt oder b)derschuldnergeldleistungennachdemzweiten oderzwölftenbuchsozialgesetzbuchfürmitihm ineinergemeinschaftimsinnedes 7Abs.3des ZweitenBuchesSozialgesetzbuchoderder 19, 20,36Satz1oder43desZwölftenBuchesSozial- Beschlüsse des 6. Ausschusses 6. unverändert k wird wie folgt gefasst: 850k Pfändungsschutzkonto (1)WirddasGuthabenaufdemPfändungsschutzkonto desschuldnersbeieinemkreditinstitutgepfändet,kann derschuldnerjeweilsbiszumendedeskalendermonatsüberguthabeninhöhedesmonatlichenfreibetragesnach 850cAbs.1Satz1inVerbindungmit 850cAbs.2averfügen;insoweitwirdesnichtvon derpfändungerfasst.soweitderschuldnerindemjeweiligenkalendermonatnichtüberguthabeninhöhedesnachsatz1pfändungsfreienbetragesverfügt hat,wirddiesesguthabenindemfolgendenkalendermonatzusätzlichzudemnachsatz1geschützten GuthabennichtvonderPfändungerfasst.DieSätze1 und2geltenentsprechend,wenndasguthabenauf einemgirokontodesschuldnersgepfändetist,das vorablaufvonvierwochenseitderzustellungdes ÜberweisungsbeschlussesandenDrittschuldnerin ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird. (2)DiePfändungdesGuthabensgiltimÜbrigenals mitdermaßgabeausgesprochen,dassinerhöhungdes FreibetragesnachAbsatz1folgendeBeträgenichtvon der Pfändung erfasst sind: 1.diepfändungsfreienBeträgenach 850cAbs.1 Satz2inVerbindungmit 850cAbs.2aSatz1,wenn a) unverändert b) unverändert

7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/12714 Entwurf gesetzbuchlebendepersonen,denenernichtauf- grundgesetzlichervorschriftenzumunterhalt verpflichtet ist, entgegennimmt; 2.GutschriftenauseinmaligenGeldleistungenimSinne des 54Abs.2desErstenBuchesSozialgesetzbuch undausgeldleistungenzumausgleichdesdurch einenkörper-odergesundheitsschadenbedingten MehraufwandesimSinnedes 54Abs.3Nr.3des Ersten Buches Sozialgesetzbuch; 3.dasKindergeldoderandereGeldleistungenfürKinder,esseidenn,dasswegeneinerUnterhaltsforderungeinesKindes,fürdasdieLeistungengewährt oder bei dem es berücksichtigt wird, gepfändet wird. FürdieBeträgenachNummer1giltAbsatz1Satz2und 3 entsprechend. (3)AndieStelledernachAbsatz1undAbsatz2Nr.1 pfändungsfreien Beträge tritt 1.beiderGutschriftvonArbeitseinkommenoderanderenwiederkehrendenEinkünftenderüberwieseneBetrag,wennerdenpfändungsfreienTeildesArbeitseinkommens oder der Einkünfte darstellt; 2.dervomVollstreckungsgerichtimPfändungsbeschlussbelasseneBetrag,wenndasGuthabenwegen derin 850dbezeichnetenForderungengepfändet wird. (4)DasVollstreckungsgerichtkannaufAntrageinen vondenabsätzen1,2nr.1undabsatz3abweichenden pfändungsfreienbetragfestsetzen.die 850a,850b, 850c,850dAbs.1und2,die 850e,850f,850gund 850isowiedie 851cund851dsindentsprechendanzuwenden.ImÜbrigenistdasVollstreckungsgerichtbefugt,diein 732Abs.2bezeichnetenAnordnungenzu erlassen. (5)DasKreditinstitutistdemSchuldnerzurLeistung ausdemnachdenabsätzen1und3nr.2nichtvonder PfändungerfasstenGuthabenimRahmendesGirovertragesverpflichtet.EinePflichtdesKreditinstitutszur LeistungandenSchuldnerimRahmendesGirovertrages ausdennachdenabsätzen2und3nr.1nichtvonder PfändungerfasstenBeträgenbestehtnurinsoweit,alsder SchuldnerdurcheineBescheinigungdesArbeitgebers, derfamilienkasse,dessozialleistungsträgersodereiner geeignetenpersonoderstelleimsinnevon 305Abs.1 Nr.1derInsolvenzordnungnachweist,dassdasGuthabennichtvonderPfändungerfasstist.KannderSchuldnerdenNachweisnachSatz2nichtführen,sohatdas VollstreckungsgerichtaufAntragdieBeträgenachden Absätzen2und3Nr.1zubestimmen.DieSätze1bis 3 gelten auch für eine Hinterlegung. Beschlüsse des 6. Ausschusses 2.einmaligeGeldleistungenimSinnedes 54Abs.2 deserstenbuchessozialgesetzbuchundgeldleistungenzumausgleichdesdurcheinenkörper-oder GesundheitsschadenbedingtenMehraufwandesim Sinnedes 54Abs.3Nr.3desErstenBuchesSozialgesetzbuch; 3. unverändert FürdieBeträgenachSatz1giltAbsatz1Satz2entsprechend. (3)AndieStelledernachAbsatz1undAbsatz2 Satz1Nr.1pfändungsfreienBeträgetrittdervomVollstreckungsgerichtimPfändungsbeschlussbelasseneBetrag,wenndasGuthabenwegenderin 850dbezeichneten Forderungen gepfändet wird. (4)DasVollstreckungsgerichtkannaufAntrageinen vondenabsätzen1,2satz1nr.1undabsatz3abweichendenpfändungsfreienbetragfestsetzen.die 850a,850b,850c,850dAbs.1und2,die 850e, 850f,850gund850isowiedie 851cund851ddieses Gesetzessowie 54Abs.2,Abs.3Nr.1,2und3, Abs.4und5desErstenBuchesSozialgesetzbuch, 17Abs.1Satz2desZwölftenBuchesSozialgesetzbuchund 76desEinkommensteuergesetzessindentsprechendanzuwenden.ImÜbrigenistdasVollstreckungsgerichtbefugt,diein 732Abs.2bezeichneten Anordnungen zu erlassen. (5)DasKreditinstitutistdemSchuldnerzurLeistung ausdemnachabsatz1und3nichtvonderpfändungerfasstenguthabenimrahmendesvertraglichvereinbartenverpflichtet.diesgiltfürdienachabsatz2nicht vonderpfändungerfasstenbeträgenurinsoweit,alsder SchuldnerdurcheineBescheinigungdesArbeitgebers, derfamilienkasse,dessozialleistungsträgersodereiner geeignetenpersonoderstelleimsinnevon 305Abs.1 Nr.1derInsolvenzordnungnachweist,dassdasGuthabennichtvonderPfändungerfasstist.DieLeistung deskreditinstitutsandenschuldnerhatbefreiende Wirkung,wennihmdieUnrichtigkeiteinerBescheinigungnachSatz2wederbekanntnochinfolgegroberFahrlässigkeitunbekanntist.KannderSchuldner dennachweisnachsatz2nichtführen,sohatdasvollstreckungsgerichtaufantragdiebeträgenachabsatz2 zubestimmen.diesätze1bis 4geltenauchfüreineHinterlegung. (6)WirdeinemPfändungsschutzkontoeineGeldleistungnachdemSozialgesetzbuchoderKindergeld gutgeschrieben,darfdaskreditinstitutdieforde-

8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Entwurf (6)IneinemGirovertragimSinnedes 676fdesBürgerlichenGesetzbuchskönnendasKreditinstitutundder Kunde,dereinenatürlichePersonist,vereinbaren,dass dasgirokontoalspfändungsschutzkontogeführtwird. DerKundekannjederzeitverlangen,dassdasKreditinstitutseinGirokontoalsPfändungsschutzkontoführt;ist dasguthabendesgirokontosbereitsgepfändetworden, sokanndieführungalspfändungsschutzkontoerstzum BeginndesnächstenKalendermonatsverlangtwerden. JedePersondarfnureinPfändungsschutzkontoführen. BeiderAbredehatderSchuldnergegenüberdemKreditinstitutzuversichern,dassereinweiteresPfändungsschutzkonto nicht führt. 8.Derbisherige 850kwird 850lundwiefolgtgeändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 850l Pfändungsschutz für Kontoguthaben aus wiederkehrenden Einkünften. Beschlüsse des 6. Ausschusses rung,diedurchdiegutschriftentsteht,fürdiedauer von14tagenseitdergutschriftnurmitsolchenforderungenverrechnenundhiergegennurmitsolchen Forderungenaufrechnen,dieihmalsEntgeltfürdie KontoführungoderaufgrundvonKontoverfügungen desberechtigteninnerhalbdieseszeitraumszustehen.biszurhöhedesdanachverbleibendenbetrages dergutschriftistdaskreditinstitutinnerhalbvon14 TagenseitderGutschriftnichtberechtigt,dieAusführungvonZahlungsvorgängenwegenfehlenderDeckungabzulehnen,wennderBerechtigtenachweist oderdemkreditinstitutsonstbekanntist,dassessich umdiegutschrifteinergeldleistungnachdemsozialgesetzbuchodervonkindergeldhandelt.das EntgeltdesKreditinstitutsfürdieKontoführung kannauchmitbeträgennachdenabsätzen1bis4 verrechnet werden. (7)IneinemderFührungeinesGirokontoszugrundeliegendenVertragkönnenderKunde,dereinenatürlichePersonist,oderdessengesetzlicherVertreterund daskreditinstitutvereinbaren,dassdasgirokontoals Pfändungsschutzkontogeführtwird.DerKundekannjederzeitverlangen,dassdasKreditinstitutseinGirokonto alspfändungsschutzkontoführt.istdasguthabendesgirokontosbereitsgepfändetworden,sokannderschuldnerdieführungalspfändungsschutzkontozumbeginn desviertenaufseineerklärungfolgendengeschäftstages verlangen. (8)JedePersondarfnureinPfändungsschutzkonto führen.beiderabredehatderkundegegenüberdem Kreditinstitutzuversichern,dassereinweiteresPfändungsschutzkontonichtführt.DieSCHUFAHolding AGdarfzumZweckderÜberprüfungderVersicherungnachSatz2KreditinstitutenaufAnfrageAuskunftübereinbestehendesPfändungsschutzkonto deskundenerteilen.diekreditinstitutesindzurerreichungdieseszwecksberechtigt,derschufaholdingagdieführungeinespfändungsschutzkontos mitzuteilen. (9)FührteinSchuldnerentgegenAbsatz8Satz1 mehreregirokontenalspfändungsschutzkonten, ordnetdasvollstreckungsgerichtaufantrageines Gläubigersan,dassnurdasvondemGläubigerin demantragbezeichnetegirokontodemschuldner alspfändungsschutzkontoverbleibt.dergläubiger hatdievoraussetzungennachsatz1durchvorlage entsprechendererklärungenderdrittschuldner glaubhaftzumachen.eineanhörungdesschuldners unterbleibt.dieentscheidungistallendrittschuldnernzuzustellen.mitderzustellungderentscheidungandiejenigenkreditinstitute,derengirokontennichtzumpfändungsschutzkontobestimmt sind,entfallendiewirkungennachdenabsätzen1 bis6. 8.Derbisherige 850kwird 850lundwiefolgtgeändert: a) unverändert

9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/12714 Entwurf b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)Werdendieinden 850bis850bsowiedie inden 851cund851dbezeichnetenwiederkehrendenEinkünfteaufeinKontodesSchuldners,dasvom KreditinstitutnichtalsPfändungsschutzkontoimSinnevon 850kAbs.6geführtwird,überwiesen,soist einepfändungdesguthabensaufantragdesschuldnersvomvollstreckungsgerichtinsoweitaufzuheben, alsdasguthabendemderpfändungnichtunterworfenenteildereinkünftefürdiezeitvonderpfändung bis zum nächsten Zahlungstermin entspricht. c)inabsatz2satz3wirddieangabe oder 851c durch die Angabe, 851c oder 851d ersetzt. d) Folgender Absatz 4 wird angefügt: (4)DerAntragdesSchuldnersistnichtzulässig, wennereinpfändungsschutzkontoimsinnevon 850kAbs.6beieinemKreditinstitutführt.Dieshat er bei seinem Antrag glaubhaft zu machen. Beschlüsse des 6. Ausschusses b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)Werdendieinden 850bis850bsowiedie inden 851cund851dbezeichnetenwiederkehrendenEinkünfteaufeinKontodesSchuldners,dasvom KreditinstitutnichtalsPfändungsschutzkontoimSinnevon 850kAbs. 7geführtwird,überwiesen,soist einepfändungdesguthabensaufantragdesschuldnersvomvollstreckungsgerichtinsoweitaufzuheben, alsdasguthabendemderpfändungnichtunterworfenenteildereinkünftefürdiezeitvonderpfändung bis zum nächsten Zahlungstermin entspricht. c) unverändert d) Folgender Absatz 4 wird angefügt: (4)DerAntragdesSchuldnersistnurzulässig, wennerkeinpfändungsschutzkontoimsinnevon 850kAbs. 7beieinemKreditinstitutführt.Dieshat er bei seinem Antrag glaubhaft zu machen. Artikel 2 Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung Dem 20desGesetzes,betreffenddieEinführungderZivilprozessordnunginderimBundesgesetzblattTeilIII,Gliederungsnummer310-2,veröffentlichtenbereinigtenFassung,daszuletztdurch geändertwordenist,wird folgender Absatz 3 angefügt: (3)DieAbsätze1und2geltenentsprechend,wennsich dieunpfändbarenbeträgezum1.julidesjeweiligenjahres ändern. Artikel 2 ÄnderungdesGesetzesbetreffenddieEinführung der Zivilprozessordnung DasGesetzbetreffenddieEinführungderZivilprozessordnunginderimBundesgesetzblattTeilIII,Gliederungsnummer310-2,veröffentlichtenbereinigtenFassung,zuletzt geändert durch, wird wie folgt geändert: 1. Dem 20 wird folgender Absatz 3 angefügt: (3)DieAbsätze1und2geltenentsprechend,wennsich dieunpfändbarenbeträgezum1.julidesjeweiligenjahres ändern. 2. Nach 37 wird folgender 38 angefügt: 38 Informationspflicht aus Anlass des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes DieKreditinstitutehabendieInhaberderbeiihnen geführtenkontendarüberzuunterrichten,dass PfändungsschutzfürKontoguthabenundVerrechnungsschutzfürSozialleistungenundKindergeldab dem1.januar2012nurfürpfändungsschutzkonten nach 850kderZivilprozessordnunginderFassung desgesetzeszurreformdeskontopfändungsschutzes [einsetzen:fundstellediesesgesetzes]gewährt wird.dieunterrichtunghatintextformspätestens bis zum 30. November 2011 zu erfolgen. Artikel 3 Änderung der Insolvenzordnung In 36Abs.1Satz2derInsolvenzordnungvom5.Oktober1994 (BGBl.IS.2866),diezuletztdurch geändert wordenist,wirddieangabe 850i durchdieangabe 850l ersetzt. Artikel 3 unverändert

10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Entwurf Artikel 4 Änderung der Abgabenordnung DieAbgabenordnunginderFassungderBekanntmachungvom1.Oktober2002 (BGBl.IS.3866,2003IS.61), zuletzt geändert durch, wird wie folgt geändert: 1. Dem 314 wird folgender Absatz 4 angefügt: (4)WirddieEinziehungeinergepfändetennichtwiederkehrendzahlbarenVergütungeinesVollstreckungsschuldners,dereinenatürlichePersonist,fürpersönlich geleistetearbeitenoderdiensteodersonstigeeinkünfte, diekeinarbeitslohnsind,angeordnet,sogilt 835 Abs. 4 der Zivilprozessordnung entsprechend Abs. 1 wird wie folgt geändert: a)innummer3wirdamendederpunktdurcheinen Strichpunkt ersetzt. b)folgendenummer 4wird angefügt: 4.obessichbeidemKonto,dessenGuthabengepfändetwordenist,umeinPfändungsschutzkontoimSinnevon 850kAbs.6derZivilprozessordnung handelt. Beschlüsse des 6. Ausschusses Artikel 4 Änderung der Abgabenordnung DieAbgabenordnunginderFassungderBekanntmachungvom1.Oktober2002 (BGBl.IS.3866;2003IS.61), zuletzt geändert durch, wird wie folgt geändert: 1. Dem 309 wird folgender Absatz 3 angefügt: (3)BeiPfändungdesGuthabenseinesKontosdes VollstreckungsschuldnersbeieinemKreditinstitut gilt 833aderZivilprozessordnungentsprechend. 833aAbs.2Satz1Nr.2undSatz3derZivilprozessordnunggiltmitderMaßgabe,dassAnträgebeidem nach 828Abs.2derZivilprozessordnungzuständigen Vollstreckungsgericht zu stellen sind. 2. unverändert Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) unverändert b)folgendenummern 4 und 5 werden angefügt: 4.obinnerhalbderletztenzwölfMonateimHinblickaufdasKonto,dessenGuthabengepfändetwordenist,einePfändungnach 833a Abs.2derZivilprozessordnungaufgehoben oderdieunpfändbarkeitdesguthabensangeordnet worden ist, und 5.obessichbeidemKonto,dessenGuthabengepfändetwordenist,umeinPfändungsschutzkontoimSinnevon 850kAbs. 7derZivilprozessordnung handelt. Artikel 5 Änderung des Einkommensteuergesetzes 76adesEinkommensteuergesetzesinderFassungder Bekanntmachungvom19.Oktober2002 (BGBl.IS.4210, 2003IS.179),daszuletztdurch geändertwordenist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: a)insatz1wirddaswort Geldinstitut durchdaswort Kreditinstitut unddaswort sieben durchdieangabe 14 ersetzt. b)insatz2wirddaswort sieben durchdieangabe 14 ersetzt. 2. Absatz 2 wird wie folgt geändert: a)insatz1wirddaswort Geldinstitut jeweilsdurch daswort Kreditinstitut unddaswort sieben durch die Angabe 14 ersetzt. Artikel 5 Änderung des Einkommensteuergesetzes 76adesEinkommensteuergesetzesinderFassungder Bekanntmachungvom19.Oktober2002 (BGBl.IS.4210; 2003IS.179),daszuletztdurch geändertwordenist, wird wie folgt geändert: 1. unverändert 2. unverändert

11 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/12714 Entwurf b)insatz2wirddaswort Geldinstitut durchdaswort Kreditinstitut ersetzt. 3.InAbsatz3Satz1wirddasWort Geldinstitut durchdas Wort Kreditinstitut unddaswort sieben durchdie Angabe 14 ersetzt. 4.InAbsatz4wirddasWort sieben durchdieangabe 14 ersetzt. 5. Folgender Absatz 5 wird angefügt: (5)PfändungsschutzfürKontoguthabenbestehtnach dieservorschriftnicht,wennderschuldnereinpfändungsschutzkontoimsinnevon 850kAbs. 6der Zivilprozessordnungführt.HatdasKreditinstitutkeine KenntnisvondemBesteheneinesPfändungsschutzkontos,leistetesnachdenAbsätzen1bis4mitbefreienderWirkungandenSchuldner.GegenüberdemGläubigeristdasKreditinstitutzurLeistungnurverpflichtet, wennihmdasbestehendespfändungsschutzkontos nachgewiesen ist. Beschlüsse des 6. Ausschusses 3. unverändert 4. unverändert 5. Folgender Absatz 5 wird angefügt: (5)PfändungsschutzfürKontoguthabenbestehtnach dieservorschriftnicht,wennderschuldnereinpfändungsschutzkontoimsinnevon 850kAbs.7der Zivilprozessordnungführt.HatdasKreditinstitutkeine KenntnisvondemBesteheneinesPfändungsschutzkontos,leistetesnachdenAbsätzen1bis4mitbefreienderWirkungandenSchuldner.GegenüberdemGläubigeristdasKreditinstitutzurLeistungnurverpflichtet, wennihmdasbestehendespfändungsschutzkontos nachgewiesen ist. Artikel 6 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch 55desErstenBuchesSozialgesetzbuch Allgemeiner Teil (Artikel1desGesetzesvom11.Dezember1975 BGBl.IS.3015),daszuletztdurch geändertwordenist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: a)insatz1wirddaswort Geldinstitut durchdaswort Kreditinstitut unddaswort sieben durchdieangabe 14 ersetzt. b)insatz2wirddaswort sieben durchdieangabe 14 ersetzt. 2. Absatz 2 wird wie folgt geändert: a)insatz1wirddaswort Geldinstitut jeweilsdurch daswort Kreditinstitut unddaswort sieben durch die Angabe 14 ersetzt. b)insatz2wirddaswort Geldinstitut durchdaswort Kreditinstitut ersetzt. 3.InAbsatz3Satz1wirddasWort Geldinstitut durchdas Wort Kreditinstitut unddaswort sieben durchdie Angabe 14 ersetzt. 4.InAbsatz4wirddasWort sieben durchdieangabe 14 ersetzt. 5. Folgender Absatz 5 wird angefügt: (5)PfändungsschutzfürKontoguthabenbestehtnach dieservorschriftnicht,wennderschuldnereinpfändungsschutzkontoimsinnevon 850kAbs.6derZivilprozessordnungführt.HatdasKreditinstitutkeine KenntnisvondemBesteheneinesPfändungsschutzkontos,leistetesnachdenAbsätzen1bis4mitbefreiender WirkungandenSchuldner.GegenüberdemGläubigerist daskreditinstitutzurleistungnurverpflichtet,wennihm dasbestehendespfändungsschutzkontosnachgewiesen ist. Artikel 6 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch 55desErstenBuchesSozialgesetzbuch Allgemeiner Teil (Artikel1desGesetzesvom11.Dezember1975 BGBl.IS.3015),daszuletztdurch geändertwordenist, wird wie folgt geändert: 1. unverändert 2. unverändert 3. unverändert 4. unverändert 5. Folgender Absatz 5 wird angefügt: (5)PfändungsschutzfürKontoguthabenbestehtnach dieservorschriftnicht,wennderschuldnereinpfändungsschutzkontoimsinnevon 850kAbs. 7derZivilprozessordnungführt.HatdasKreditinstitutkeine KenntnisvondemBesteheneinesPfändungsschutzkontos,leistetesnachdenAbsätzen1bis4mitbefreiender WirkungandenSchuldner.GegenüberdemGläubigerist daskreditinstitutzurleistungnurverpflichtet,wennihm dasbestehendespfändungsschutzkontosnachgewiesen ist.

12 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses Artikel7 Änderungen aus Anlass des Außerkrafttretens des herkömmlichen Kontopfändungsschutzes (1)DieZivilprozessordnunginderFassungderBekanntmachungvom5.Dezember2005 (BGBl.IS.3202; 2006IS.431;2007IS.1781),zuletztgeändertdurch, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu 833a wird wie folgt gefasst: 833aPfändungsumfang bei Kontoguthaben. b) Die Angabe zu 850l wird wie folgt gefasst: 850lAnordnungderUnpfändbarkeitvon KontoguthabenaufdemPfändungsschutzkonto. 2.In 788Abs.4wirddieAngabe 833aAbs.2, gestrichen. 3.In 811Abs.1Nr.8werdennachderAngabe 850 bis850b diewörter diesesgesetzesoderderin 54 Abs.3bis5desErstenBuchesSozialgesetzbuch und nachdenwörtern bezeichnetenart diewörter oder laufende Kindergeldleistungen eingefügt a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 833a Pfändungsumfang bei Kontoguthaben. b) In Absatz 1 wird die Angabe (1) gestrichen. c)absatz2 wird aufgehoben. 5.In 840Abs.1Nr.4werdendieWörter einepfändungnach 833aAbs.2aufgehobenoder durchdie Wörter nach 850l ersetzt l wird wie folgt gefasst: 850l Anordnung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto AufAntragdesSchuldnerskanndasVollstreckungsgerichtanordnen,dassdasGuthabenaufdem PfändungsschutzkontofürdieDauervonbiszuzwölf MonatenderPfändungnichtunterworfenist,wenn derschuldnernachweist,dassdemkontoindenletztensechsmonatenvorantragstellungganzüberwiegendnurunpfändbarebeträgegutgeschriebenwordensind,underglaubhaftmacht,dassauch innerhalbdernächstenzwölfmonatenurganzüberwiegendnichtpfändbarebeträgezuerwartensind. DieAnordnungkannversagtwerden,wennüberwiegendeBelangedesGläubigersentgegenstehen.Sieist aufantrageinesgläubigersaufzuheben,wennihre VoraussetzungennichtmehrvorliegenoderdieAnordnungdenüberwiegendenBelangendiesesGläubigers entgegensteht. (2)In 36Abs.1Satz2derInsolvenzordnungvom 5.Oktober1994 (BGBl.IS.2866),diezuletztdurch

13 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 13 Drucksache 16/12714 Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses geändertwordenist,wirddieangabe 850l durch die Angabe 850k ersetzt. (3)DieAbgabenordnunginderFassungder Bekanntmachungvom1.Oktober2002 (BGBl.I S.3866;2003IS.61),zuletztgeändertdurch,wird wie folgt geändert: Abs. 3 wird wie folgt gefasst: (3)BeiPfändungdesGuthabenseinesKontos desvollstreckungsschuldnersbeieinemkreditinstitutgelten 833aund850lderZivilprozessordnungentsprechend. 850lderZivilprozessordnunggiltmitderMaßgabe,dassAnträgebeidem nach 828Abs.2derZivilprozessordnungzuständigen Vollstreckungsgericht zu stellen sind. 2.In 316Abs.1Nr.4werdendieWörter eine Pfändungnach 833aAbs.2derZivilprozessordnungaufgehobenoder durchdiewörter nach 850l der Zivilprozessordnung ersetzt. (4) 76adesEinkommensteuergesetzesinderFassungderBekanntmachungvom19.Oktober2002 (BGBl.IS.4210;2003IS.179),daszuletztdurch geändert worden ist, wird aufgehoben. (5) 55desErstenBuchesSozialgesetzbuch AllgemeinerTeil (Artikel1desGesetzesvom11.Dezember1975BGBl.IS.3015),daszuletztdurch geändert worden ist, wird aufgehoben. (6)In 5Abs.1Satz3desGesetzeszurErrichtung einerstiftung MutterundKind SchutzdesungeborenenLebens inderfassungderbekanntmachungvom19.märz1993 (BGBl.IS.406),daszuletzt durch geändertwordenist,wirddieangabe 55 deserstenbuchessozialgesetzbuch durchdiewörter beifehlenderdeckungdeskontos 850kAbs.6 der Zivilprozessordnung ersetzt. (7)In 27adesAufstiegsfortbildungsförderungsgesetzesinderFassungderBekanntmachungvom 10.Januar2002 (BGBl.IS.402),daszuletztdurch geändertwordenist,werdenderpunktamende durcheinsemikolonersetztundfolgenderhalbsatz angefügt: wirdeineleistungaufdaskontodesteilnehmers beieinemkreditinstitutüberwiesen,giltbeifehlender DeckungdesKontos 850kAbs.6derZivilprozessordnung entsprechend. (8)In 28Abs.2Satz3desWohngeldgesetzesvom 24.September2008 (BGBl.IS.1856),daszuletzt durch geändertwordenist,wirddieangabe 51,52,54und55 durchdieangabe 51,52 und 54 ersetzt. Artikel8 Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung DasGesetzüberdieZwangsversteigerungunddie ZwangsverwaltunginderimBundesgesetzblattTeilIII,

14 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses Gliederungsnummer310-14,veröffentlichtenbereinigtenFassung,zuletztgeändertdurch,wirdwiefolgtgeändert: 1.In 10Abs.3Satz1werdenderPunktdurcheinSemikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: liegteinvollstreckbarertitelvor,sosteht 30der AbgabenordnungeinerMitteilungdesEinheitswerts andieinabsatz1nr.2genanntengläubigernicht entgegen. 2.In 163Abs.3Satz2wirddasWort Seeberufsgenossenschaft durchdiewörter DeutscheRentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ersetzt. Artikel9 Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes In 18Abs.2Nr.2desWohnungseigentumsgesetzes inderimbundesgesetzblattteiliii,gliederungsnummer403-1,veröffentlichtenbereinigtenfassung,daszuletztdurch geändertwordenist,wirdderpunktdurch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: indiesemfallsteht 30derAbgabenordnungeiner MitteilungdesEinheitswertsandieGemeinschaftder Wohnungseigentümeroder,soweitdieGemeinschaftnur auszweiwohnungseigentümernbesteht,andenanderen Wohnungseigentümer nicht entgegen. Artikel 7 Inkrafttreten DiesesGesetztrittam [einsetzen:1.tagdessechsten auf die Verkündung folgendenmonats] in Kraft. Artikel 10 Inkrafttreten (1)DiesesGesetztritt,vorbehaltlichdesAbsatzes2,am [einsetzen:1.tagdeszwölftenaufdieverkündungfolgendenkalendermonats] in Kraft. (2)Artikel7trittam1.Januar2012inKraft.Artikel8 und 9 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

15 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 15 Drucksache 16/12714 Bericht der Abgeordneten Michael Grosse-Brömer, Dirk Manzewski, Mechthild Dyckmans, Wolfgang Neskovic und Jerzy Montag I.Überweisung Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf aufdrucksache16/7615inseiner139.sitzungam24.januar2008in ersterlesungberatenundandenrechtsausschusszurfederführendenberatungsowieandenfinanzausschuss,den AusschussfürWirtschaftundTechnologie,denAusschuss fürernährung,landwirtschaftundverbraucherschutzsowie andenausschussfürfamilie,senioren,frauenundjugend zur Mitberatung überwiesen. II.StellungnahmendermitberatendenAusschüsse DerFinanzausschusshatdenGesetzentwurfaufDrucksache16/7615inseiner126.Sitzungam22.April2009beratenundmitdenStimmenderFraktionenderCDU/CSU, SPDundFDPbeiStimmenthaltungderFraktionenDIE LINKE.undBÜNDNIS90/DIEGRÜNENdessenAnnahme empfohlen. DerAusschussfürWirtschaftundTechnologiehatden GesetzentwurfaufDrucksache16/7615inseiner91.Sitzung am22.april2009beratenundmitdenstimmenderfraktionencdu/csu,spd,fdpundbündnis90/die GRÜNENbeiStimmenthaltungderFraktionDIELINKE. dessen Annahme in geänderter Fassung empfohlen. DerAusschussfürErnährung,Landwirtschaftund VerbraucherschutzhatdenGesetzentwurfaufDrucksache 16/7615inseiner102.Sitzungam22.April2009beraten undmitdenstimmenderfraktionencdu/csu,spd,fdp undbündnis90/diegrünenbeistimmenthaltungder FraktionDIELINKE.dessenAnnahmeingeänderterFassung empfohlen. DerAusschussfürFamilie,Senioren,FrauenundJugend hatdengesetzentwurfaufdrucksache16/7615inseiner 84.Sitzungam22.April2009beratenundeinstimmigdessen Annahme in geänderter Fassung empfohlen. III. Beratung im federführenden Ausschuss ZudemGesetzentwurflagendemRechtsausschussmehrere Petitionen vor. DerRechtsausschusshatdieBeratungderVorlagezur DurchführungeineserweitertenBerichterstattergesprächsin seiner89.sitzungam20.februar2008vertagt,inseiner 135.Sitzungam22.April2009abschließendberatenund mitdenstimmenderfraktionencdu/csu,spd,fdpund BÜNDNIS90/DIEGRÜNENbeiStimmenthaltungder FraktionDIELINKE.dessenAnnahmeingeänderterFassung empfohlen. DieFraktionderSPDerklärte,angesichtsdeszunehmendenbargeldlosenZahlungsverkehrskommedemGirokonto zentralebedeutungzu.problematischseivordiesemhintergrunddiegroßezahlvonkontokündigungenimfalle einerkontopfändung,welchediebankenhäufigaussprächen,weildieführungvonderpfändungunterliegenden KontenfürsiemithohenKostenverbundensei.Kontopfändungenführtenüberdieszueinerweitreichenden Blockadewirkung.FernerseidieErlangungvonPfändungsschutzdurchdieVollstreckungsgerichtederzeitmitgroßem Aufwandverbunden.DerGesetzentwurfinseinergeändertenFassunglösedieseProblemeineinerangemessenen Weise.Zielseieszumeinen,denPfändungsschuldnerbesservordemVerlustseinesKontoszuschützenundzum anderen,daskontoalspfändungsgegenstandfürdengläubigerzuerhalten.kerndermitdemgesetzentwurfbeabsichtigtenneuregelungdespfändungsschutzesseidieeinführungdessogenanntenpfändungsschutzkontos.künftig könneeingirokontoalspfändungsschutzkontogeführtwerden.diederexistenzsicherungdienendeneinkünftedes SchuldnersseieninHöhedesPfändungsfreibetragesfür ArbeitnehmeraufeinemPfändungsschutzkontoderPfändungnichtmehrunterworfen.Wichtigsei,dassnachder NeuregelungauchnichtabhängigErwerbstätigedieEinrichtungeinesPfändungsschutzkontosverlangenkönnten unddamiterstmalsauchselbständigeentsprechenden PfändungsschutzfürihreEinkünftegenössen.SozialleistungenundKindergeldwürdeninbesondererWeisegeschützt, indemfürdieseauchaufdebitorischgeführtenkonten Pfändungsschutzbestehe.DerGläubigerschutzwerdeinsbesonderedurchdieSCHUFA-MeldungderPfändungsschutzkontengewährleistet.DieunzulässigeFührungmehrererPfändungsschutzkontenwerdedadurchweitgehend ausgeschlossen.kämesiedocheinmalvor,werdedergläubigerdurchdieeinräumungeineswahlrechtsdarüber,in welcheskontoerdievollstreckungbetreibenwolle,ebenfallsgestärkt.schließlichhaltesichdermitderverwaltung vonpfändungsschutzkontenverbundeneaufwandderbankeningrenzenundseimitdereinführungweitreichender RegelungendesGutglaubensschutzesverringertworden. AusdiesenGründenwerdedieFraktionderSPDdemGesetzentwurf zustimmen. DieFraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENerklärte,essei einunhaltbarermissstand,dasseinegroßezahlvonbürgern nichtübereingirokontoverfügenkönne.dielösungdes ProblemsimWegederSelbstverpflichtungderKreditinstituteseigroßenteilsgescheitert,weildieBankensichdaran andersalsdiesparkassen nichtgehaltenhätten.dieeinführungeinesgirokontosfürallestehedahernachwievor aufderpolitischentagesordnung.dergesetzentwurfführe diesesproblemindeskeinerlösungzu.manmüsseaberzugestehen,dassderentwurfdiesauchgarnichtanstrebe.es seizuerwarten,dassdergesetzentwurfdiesituationvon MenscheninprekärenSituationenverbessere,indemerdiejenigenBeträgevonPfändungenausnehme,diezumunmittelbarenLebensunterhaltnotwendigseien.DenKreditinstitutenkommederGesetzgeberdurchdieVerringerungdes bürokratischenaufwandesentgegen.diemitdementwurf verbundeneerwartung,dasseskünftigzuwenigerkontokündigungenkommenwerde,seidaherberechtigt.der DeutscheBundestagmüssejedochdietatsächlicheEntwicklungweiterbeobachten,umzubewerten,obdieKreditinstitutedieinsiegesetztenErwartungenaucherfüllten.DerEntwurf sei insgesamt zustimmungswürdig.

16 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode DieFraktionderFDPbekräftigte,esseinichtZieldes Gesetzentwurfs,einGirokontofürjedermanneinzuführen. ErbringeaberdennochfürvieleBürgereineVerbesserung. DerursprünglicheEntwurfderBundesregierungseifürdie FraktionderFDPnichtzustimmungsfähiggewesen.Infolge dervomausschussbeschlossenenänderungenseidies nunmehrmöglich.maßgeblicheänderungseiinsoweitetwa diebeseitigungdesursprünglichvorgesehenennebeneinandersvonherkömmlichemkontopfändungsschutzund Pfändungsschutzkonto.WichtigseienauchdieVerfahrenserleichterungenwiedieEntbürokratisierungdesVerfahrens beimpfändungsschutzkontosowiediemöglichkeit,beivermögenslosigkeitdesschuldnerspfändungsschutzfüreinen ZeitraumvonbiszuzwölfMonatenzuerlangen.Schließlich seienauchdiekreditinstituteunddiegläubigerrechtehinreichendberücksichtigt.daherkönnediefraktionderfdp dem Gesetzentwurf jetzt zustimmen. DieFraktionderCDU/CSUhobhervor,derGesetzentwurf,demsiezuzustimmenbeabsichtige,steheimSpannungsfeldzweierVerfassungsprinzipien:derMenschenwürdegarantieundderausihrfließendenBerechtigungzur TeilnahmeamwirtschaftlichenVerkehreinerseitsundder EigentumsgarantiealsGrundlagefürdieDurchsetzbarkeit vonvollstreckungstitelnandererseits.derursprüngliche EntwurfderBundesregierunghabedemGläubigerschutzzu wenigbedeutungbeigemessen.dievomausschussbeschlossenenänderungenhättendenentwurfindieserhinsichtverbessert.maßgeblichhierzubeigetragenhabeder Umstand,dassdasursprünglichvorgeseheneFortbestehen desherkömmlichenkontopfändungsschutzesparallelzum Pfändungsschutzkontonunmehrausgeschlossensei.Auch führtendieschufa-meldungunddiewahlmöglichkeit desvollstreckungsgläubigersbeimissbräuchlicherführung mehrererpfändungsschutzkontendazu,diemissbrauchsmöglichkeitendespfändungsschutzkontoszulastender Gläubigerdeutlichzuminimieren.AndererseitsstelleeseineerheblicheBelastungfüreinenSchuldnerdar,wenner sogarwegendereintreibungvonkleinstbeträgenimwege derkontopfändunggeradeauchdurchdieöffentlichehand injedemeinzelfallumgerichtlichenvollstreckungsschutz nachsuchenmüsse.dieeinrichtungdespfändungsschutzkontosseidaherimergebniseineausgewogenesowohlden BelangendesSchuldner-wieauchdesGläubigerschutzes ausreichendrechungtragendelösung.durchdiemitdesseneinführungzuerwartendenfinanziellenentlastungen derbankenerledigesichschließlichauchdiediskussion überdieeinführungeinesgirokontosfürjedermannalsfolgeeinesproblematischengesetzlichenkontrahierungszwangesfürbanken.diefraktiondercdu/csuwerde dem Entwurf zustimmen. DieFraktionDIELINKE.erläuterte,derGesetzentwurf könnelediglichfürdiejenigenbürgereinenverbesserten Schutzbieten,diederzeitübereinGirokontoverfügten.Für diejenigen,diekeingirokontohätten,brächtendieregelungendesentwurfshingegenkeineverbesserung,daerfürdie KreditinstitutekeineAnreizezuKontoneueröffnungenenthalte.Zuzugestehenseijedoch,dassfürdiePersonen,die vonkontopfändungenbetroffenseien,einerhöhterpfändungsschutzeingeführtwerde.letztlichseienaberdasgirokontofürjedermannundderschutzbestehenderkonten untrennbarmiteinanderverbunden.wegenderverbesserung despfändungsschutzesfürinhabervongirokontenwerde diefraktiondielinke.denentwurfnichtablehnen,sondern sich der Stimme enthalten. IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung ImFolgendenwerdennurdievomRechtsausschussbeschlossenenÄnderungenamursprünglichenGesetzentwurf begründet.soweitderausschussdengesetzentwurfunverändertübernommenhat,wirdaufdiejeweiligebegründung aufdrucksache16/7615 (S.9ff.)verwiesen.DieStellungnahmedesBundesrateszumursprünglichenGesetzentwurf derbundesregierungergibtsichausanlage3 (S.24ff.),die GegenäußerungderBundesregierungdazuausAnlage4 (S. 30 ff.) der Drucksache 16/7615. A. Allgemeiner Teil DerGesetzentwurfderBundesregierungenthältmitdemInstitutdesPfändungsschutzkontoseinenzukunftsweisenden Ansatz,umdiemitKontopfändungenverbundenenBelastungenfürdieKreditwirtschaftzumindern.Grundsätzlich bleibtesnachderkonzeptiondesregierungsentwurfs jedochjedemschuldnerselbstüberlassen,oberherkömmlichenschutzoderdenschutzdespfändungsschutzkontosin Anspruchnimmt,sodassesfürdiejenigen,dietäglichmit derbearbeitungundverwaltungvonkontopfändungsmaßnahmenbefasstsind,grundsätzlichbeieinemnebeneinanderzweierinstitutedesvollstreckungsschutzesbliebe.der AusschussistderAuffassung,dassderKreditwirtschaftdie Abwicklungsowohldesherkömmlichenalsauchdesneuen KontopfändungsschutzesaufDauernichtzugemutetwerden kann. DeutlicheVereinfachungenbeimKontopfändungsschutz sindüberdiesgeeignet,zukünftigmehrmenschendieteilnahmeambargeldlosenzahlungsverkehrzusichernund Kontokündigungenzurückzudrängen,diebislanghäufig wegendesmitderpfändungverbundenenhohenverwaltungsaufwandsderbankenausgesprochenwerden.derausschusshältesdaherauchvordemhintergrundder Diskussionumdas Girokontofürjedermann fürgeboten, einennachhaltigensystemwechselzuvollziehenunddas PfändungsschutzkontozumzentralenInstrumentdesKontopfändungsschutzesauszubauen.AlsgrundlegendeÄnderunggegenüberdemRegierungsentwurfsolldahereinfester ZeitpunktfürdasAußerkrafttretendesgeltendenKontopfändungsschutzesvorgesehenwerden.Zum1.Januar2012soll denbürgerinnenundbürgernnurnochdaspfändungsschutzkontoalsalternativloseformdeskontopfändungsschutzeszurverfügungstehen.darüberhinausenthältdie BeschlussempfehlungweitereVereinfachungenbeiden VerfahrensabläufenbeimPfändungsschutzkonto,umdenbesonderenBedürfnissenderKreditwirtschaftbeiderelektronischenAbwicklungvonKontodispositionenentgegenzukommen. DieAufgabedesherkömmlichenKontopfändungsschutzes machtdortfolgeänderungenerforderlich,woimregierungsentwurfalternativeherkömmlicheregelungenbestanden.derausschussschlägtvordiesemhintergrundumfangreicheänderungendesentwurfsvor,diegewährleisten,dass daspfändungsschutzkontoauchnachdemaußerkrafttreten desherkömmlichenkontopfändungsschutzesalsalternativloseformdeskontopfändungsschutzesdenverfassungs-

17 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 17 Drucksache 16/12714 rechtlichenundsozialpolitischenanforderungenuneingeschränkt gerecht werden wird. JederPerson,dieeinGirokontoführtunddamitvoneiner Kontopfändungbetroffenseinkann,stehtdasRechtzu,von demkreditinstitutdieumwandlungineinpfändungsschutzkontozuverlangen ( 850kAbs.7Satz2ZPO-E).Dieser Umwandlungsanspruchgewährleistet,dassauchnachAuslaufendesherkömmlichenKontopfändungsschutzesjede undjederdortschutzvordemzugriffdesgläubigersgenießt,woeszursicherungdesverfassungsrechtlichgarantiertenexistenzminimumserforderlichist.mitzusätzlichen KostendarfdieseralternativloseKontopfändungsschutz nichtverbundenwerden,dennderzugangzumgeschützten ExistenzminimumdarfnichtvonderZahlungeinesEntgelts abhängig gemacht werden. NachderRechtsprechungdesBundesgerichtshofssind KlauselninallgemeinenGeschäftsbedingungenvonKreditinstituten,indenenfürdieBearbeitungundÜberwachung vonpfändungsmaßnahmengegenkundenvondiesenein besonderesentgeltgefordertwird,unwirksam (BGHZ141, 380).EinSonderentgeltfürdieUmstellungnach 850k Abs.7Satz2ZPO-EistmitdieserRechtsprechungnicht vereinbar.auchfürdieführungdespfändungsschutzkontos darfdiepreisgestaltungderbankenjedenfallsdasfüreinallgemeinesgehaltskontoüblichenichtübersteigen.derausschussgehtdavonaus,dassdiekreditwirtschaftihrenbeitragdazuleistenwird,denzugangihrerkundenzu Pfändungsschutzkontennichtzuerschweren,zumalsievon denerheblichenverbesserungenbeiderabwicklungvon Pfändungen profitiert. DievomRechtsausschussempfohlenenÄnderungenstellen außerdemsicher,dassdasverrechnungsverbotfürüberwiesenesozialleistungenundkindergeldimkontokorrentauch aufdempfändungsschutzkontoerhaltenbleibt.sozialleistungenundkindergeldsindinbesonderemmaßeschutzbedürftigundmüssendembetroffenenzurexistenzsicherung selbstaufeinemdebitorischgeführtenkontozurverfügung stehen,umeinezusätzlichehilfebedürftigkeitzulastender Allgemeinheitauszuschließen.DerAusschussschlägtdaher vor,dasbisherausdemimerstenbuchsozialgesetzbuch (SGBI)undimEinkommensteuergesetzverankertenPfändungsverbotabgeleiteteVerrechnungsverbotfürdasPfändungsschutzkontoeigenständigzuregeln ( 850kAbs.6 ZPO-E). Weilabdem1.Januar2012KontopfändungsschutzundVerrechnungsschutzfürüberwieseneSozialleistungenundKindergeldgrundsätzlichnurnochbeimPfändungsschutzkonto nach 850kZPO-Egewährtwerdensollen,musssichergestelltsein,dassKontoinhaberüberdieÄnderungder Rechtslageinformiertwerden.DeshalbsolleneineInformationspflichtderKreditinstitutevorgesehenwerden,damit KontoinhaberrechtzeitigdieEinrichtungeinesPfändungsschutzkontosindieWegeleitenkönnen (vgl. 38EGZPO-E). GerichtlicherRechtsschutzsollauchbeimPfändungsschutzkontoimmerdortmöglichbleiben,wodieInteressenvon GläubigerundSchuldnernichttypisiert,sondernnurim Einzelfallbetrachtetwerdenkönnen (vgl. 850kAbs.4 ZPO-E). DerAusschusshatsicheingehendmitdenAuswirkungen derneuenbestimmungenaufdiepositiondesgläubigers auseinandergesetzt.derausschusshältesfürunerlässlich, einenmissbrauchdurchdieführungzweierodermehrerer PfändungsschutzkontendurchwirksameMaßnahmenvon vornherein auszuschließen. DieFührungeineszweitenPfändungsschutzkontoskann verhindertwerden,wenndasangefragtekreditinstitutrechtzeitigerfährt,dassbereitseinpfändungsschutzkontobesteht. Dies wird gewährleistet, indem die Kreditinstitute in 850k Abs.8ZPO-Eberechtigtwerden,beijedemAntrageines KundenaufFührungeinesPfändungsschutzkontoszuüberprüfen,obfürdiesePersonbereitseinPfändungsschutzkontobesteht.KreditinstituteholenbereitsheutebeijederEröffnungeinesGirokontosinderRegeleineSCHUFA-Auskunft ein.dieauskunftderschufagegenüberdenkreditinstitutenkönnteumdasmerkmal Pfändungsschutzkonto erweitertwerden.dabeireichtesaus,dassessichumeinreines Ja/Nein-Kriterium handelt.diesbedeutet,dassdie SCHUFAderanfragendenBankimRahmenihrerallgemeinenBankauskunftmitteilt,dassfürdieangefragtePersonbereitseinPfändungsschutzkontobesteht.Nichtmitgeteilt wird,beiwelchemkreditinstitutdiesespfändungsschutzkonto besteht. UmdiesenWegzueröffnenunddieEinrichtungeineszweitenPfändungsschutzkontosvonvornhereinzuverhindern, istin 850kAbs.8ZPO-Evorgesehen,dasKreditinstitutzu berechtigen,dasmerkmal Pfändungsschutzkonto andie SCHUFAzuübermittelnundderSCHUFAzuerlauben,die Information,dassbereitseinPfändungsschutzkontobesteht, einemkreditinstitutmitzuteilen.diekreditwirtschafthat angekündigt,vondenindiesemgesetzeingeräumtenbefugnissenauchgebrauchzumachen,soweitdiekreditinstitute ohnehindatenmitderschufaaustauschen.aufdiese WeisekanndiemissbräuchlicheFührungeineszweiten PfändungsschutzkontosflächendeckendundimVorfeldverhindertwerden.BereitsheutesindnacheigenenAngaben derschufa85prozentallersparkassen,95prozentaller Genossenschaftsbankenund100ProzentallerPrivatbanken derschufaangeschlossen.beidenderschufanichtangeschlossenensparkassenundraiffeisenbankenhandeltes sichumkleineundregionaltätigekreditinstitute,dieihren Kundenkreis in der Regel persönlich kennen. DerAusschusshatdarüberhinausgeprüft,obeingesonderterStraftatbestandgegeneinenSchuldner,derrechtswidrig zweipfändungsschutzkontenführt,eingeführtwerdensoll. DerAusschussistmitdemBundesrat (vgl.bundestagsdrucksache16/7615,s.28)derauffassung,dassdievorhandenenstraftatbeständediebloßeeinrichtungeineszweiten Pfändungsschutzkontosnichterfassen,sondernalsVorbereitungshandlungstraffreilassen.DerAusschusshatdenVorschlaggeprüft,diein 850kAbs.8Satz2ZPO-EvorgeseheneErklärunggegenüberdemKreditinstitutstrafrechtlich zuflankieren,indemstattdereinfachenerklärunggegenüberdemkreditinstitutdievorlageeinerversicherungan Eidesstattverlangtwerdenkönnte.DerSchuldnerwärenach diesemvorschlagverpflichtet,gegenübereinerzubestimmendenzuständigenbehördeaneidesstattzuversichern, dasserbislangkeinpfändungsschutzkontoführt.dieseeidesstattlicheversicherungmüssteerbeieinrichtungeines PfändungsschutzkontosimOriginaldemKreditinstitutvorlegen.DasKreditinstitutmüsstedieseErklärungentgegennehmen.DerSchuldner,derentgegendervonihmabgege-

18 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode benenunddemkreditinstitutvorgelegteneidesstattlichen VersicherungbereitsübereinPfändungsschutzkontoverfügt,würdesichgemäß 156desStrafgesetzbuchs (StGB) (FalscheVersicherunganEidesStatt)strafbarmachen. 156 StGBsiehtalsStrafrahmenFreiheitsstrafebiszudreiJahren oder Geldstrafe vor. DerAusschusshatindesdavonabgesehen,diesenVorschlag umzusetzen,weilermiterheblichemzusätzlichembürokratischemaufwandverbundenwäreundweileinzusätzlicherstrafrechtlichermissbrauchsschutzimhinblickauf dienahezuflächendeckendekontrollemittelsderin 850k Abs.8Satz3ZPO-EvorgesehenenSCHUFA-Abfrageauch nichterforderlicherscheint.flankierendsollallerdingsin 850kAbs.9ZPO-EeineRegelungaufgenommenwerden, dieinmöglicherweisenochverbleibendenfällendesmissbrauchsdurchdenschuldnerdemgläubigereinzügiges VerfahrenandieHandgibt,dieWirkungenweitererPfändungsschutzkonten zu beseitigen. DerAusschussempfiehlt,auchÄnderungenin 10desGesetzesüberdieZwangsversteigerungunddieZwangsverwaltung (ZVG)undin 18desWohnungseigentumsgesetzesindiesenGesetzentwurfaufzunehmen (sieheartikel8 Nr.1undArtikel9).DurchdasGesetzzurÄnderungdes WohnungseigentumsgesetzesundandererGesetzevom 26.März2007 (BGBl.IS.370)wurdeeinVorrechtder WohnungseigentümerinderZwangsversteigerungwegen dersogenanntenhausgeld-oderwohngeldforderungeneingeführt.erfasstsindallefälligenansprüchegegeneinen MiteigentümeraufEntrichtungderanteiligenLastenund KostendesWohnungseigentums.DiesenForderungenist nunmehrdiezweiterangklassezugewiesen,d.h.siegehen insbesondererealkreditgläubigernvor.umdengrundsatz derverhältnismäßigkeitzuwahren,wurdeeinemindesthöhe desbetragsfestgelegt,diebeimbetreibendervorrangigen Zwangsvollstreckungzuberücksichtigenist.DieMindesthöhedesVerzugsmuss3ProzentdesEinheitswertesdes Wohnungseigentumsübersteigen.Dieswirddadurchsichergestellt,dass 10Abs.3ZVGauf 18desWohnungseigentumsgesetzesverweist.InderPraxishatsichallerdingsgezeigt,dassesdendieVollstreckungbetreibendenGläubigern nichtmöglichist,daserreichendermindesthöhenachzuweisen,weilihnendasfinanzamtdeneinheitswertunterberufungaufdassteuergeheimnisnach 30derAbgabenordnungnichtmitteilt.EineGesetzesänderungistkurzfristig erforderlich.durchdieergänzungenin 10ZVGund 18 deswohnungseigentumsgesetzessolldenfinanzbehörden die Offenbarung der Steuerdaten ermöglicht werden. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung der Zivilprozessordnung) Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a (Angabe zu 833a ZPO-E) DieÄnderungderÜberschriftistFolgederinhaltlichenErgänzung der Norm (Nummer 3). Zu Buchstabe c (Angabe zu 850k ZPO-E) DieÜberschriftderNormsollneutralgefasstwerden.In ErgänzungderVorschriftenüberdenPfändungsschutzfür GuthabenaufdemneuenPfändungsschutzkontosollen RegelungenzumVerrechnungsschutzfürüberwiesene SozialleistungenundKindergeldbeiKontenimDebetin 850kZPO-Eaufgenommenwerden (vgl.begründungzu Nummer 7 850k Abs. 6 neu ZPO-E). Zu Nummer 2 ( 788 Abs. 4 ZPO-E) DieÄnderungstelltsicher,dassauchindenneuenVerfahren nach 833aAbs.2, 850kAbs.4,5Satz4undAbs.9sowie 850lZPO-EdasGerichtdemGläubigerganzoderteilweisedieKostenauferlegenkann,wenndiesimEinzelfall der Billigkeit entspricht. Zu Nummer 3 ( 833a Abs. 2 ZPO-E) MitderÄnderunginSatz1Nr.2solldieimRegierungsentwurfvorgeseheneMöglichkeitderAufhebungderPfändungsmaßnahmeeineseinzelnenGläubigerswegenFruchtlosigkeitdahingehenderweitertwerden,dassdasGerichtdie VollstreckungindasKontogenerellbeschränkenkann.DafürmüssendieselbenVoraussetzungenwiebeiderAufhebungeinereinzelnenPfändungsmaßnahmenachSatz1 Nr.1glaubhaftgemachtwerden.DasVollstreckungsgericht hatseineanordnungderunpfändbarkeitaufhöchstens zwölfmonatezubegrenzen.hiermitimzusammenhangzu sehenistdievorgesehenepflichtdesdrittschuldners,inder DrittschuldnererklärungeineEntscheidungnachSatz1Nr.1 odernr.2anzugeben (vgl.nummer5buchstabebund Artikel 4 Nr. 3 neu Buchstabe b). MitdemneuenInstrumentderbefristetenUnpfändbarkeitsanordnungsinderheblicheEntlastungenfürdieKreditwirtschaftverbunden.BerechtigteInteressenderGläubigerwerdeninderRegelnichtbeeinträchtigt,daindiesenFällen ohnehinkeineaussichtaufeineerfolgreichevollstreckung besteht.einwendungenkannderpfändendegläubigervor ErlassderAnordnunggegenüberdemVollstreckungsgericht geltendmachen (Satz2).FürnachErlassderAnordnung pfändendegläubigergewährleistetsatz3,dassaufseinen AntrageineAufhebungderAnordnungwegenWegfallsder VoraussetzungenoderwegenbesondererBelangedesGläubigersmöglichbleibt.DieAnordnungdesGerichtsistfür dengläubigermitdersofortigenbeschwerdeanfechtbar ( 793 ZPO). Zu Nummer 4 Buchstabe a ( 835 Abs. 3 Satz 2 ZPO-E) AbweichendvomRegierungsentwurfsollbeiderPfändung undüberweisungkünftigerguthabendieauszahlungssperrebeijedergutschriftvoneingehendenzahlungennur aufantragdurchdasvollstreckungsgerichtangeordnet werden.hiermitwirdeinerseitsdemschutzbedürfnisvon SchuldnernmitunregelmäßigenodersaisonalenZahlungseingängenRechnunggetragen.Andererseitsverbleibtesim RegelfallbeidemgeltendenRechtszustand,dassdieAuszahlungssperrenureinmaligfürbeiZustellungdesÜberweisungsbeschlussesvorhandenesGuthabengilt.Damitwird unverhältnismäßighoheraufwandbeidenkreditinstituten vermieden. SprachlichwirddieNormnäherandiebislanggeltendeFassungangeglichenunddieMöglichkeitderHinterlegungdes Betrags wie im geltenden Recht ausdrücklich genannt.

19 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 19 Drucksache 16/12714 Zu Nummer 5 Buchstabe b ( 840 Abs. 1 Nr. 4 und 5 neu ZPO-E) WenninnerhalbderletztenzwölfMonateimHinblickaufdas Konto,dessenGuthabengepfändetwordenist,einePfändung nach 833aAbs.2ZPO-EwegenFruchtlosigkeitaufgehobenoderdieUnpfändbarkeitdesGuthabensangeordnetwordenist,solldasKreditinstitutdemGläubigerüberdieEntscheidunginderDrittschuldnererklärungAuskunftgeben. DiesgiltnichtnurfürEntscheidungendesVollstreckungsgerichtsnach 833aZPO,sondernauchfürdievonVollstreckungsbehördeninentsprechenderAnwendungvon 833a Abs.2ZPO (vgl.artikel4nr.1 309Abs.3 neu AO) getroffenenanordnungen.damitwerdenvollstreckungsgläubigerineinemunaufwändigenverfahrenüberdieerfolglosigkeitihresvollstreckungsversuchsinformiert. BeiderweiterenÄnderunghandeltessichumeineredaktionelle Folgeänderung. Zu Nummer 7 ( 850k ZPO-E) Zu Absatz 1 KontopfändungsschutzwirdbeimPfändungsschutzkonto ebensowieimherkömmlichenkontopfändungsschutzder ZPOnurfüreinGuthabengewährt.BishergingderGesetzgeberdavonaus,dasssichdasGuthabendesSchuldnersin allerregelausden wiederkehrendeneinkünften,insbesondereausdererwerbstätigkeitdesschuldners,speist ( 850kAbs.1ZPOa.F.).ImgeltendenRechtwirddaher vom verlängertenpfändungsschutz gesprochen,weilsich derschutzdesarbeitseinkommensandenentsprechenden BeträgendesKontoguthabensfortsetzt.DieserGuthabenbegriffwirdimKonzeptdesPfändungsschutzkontoserweitert.DennaufdemPfändungsschutzkontosollenBeträgeunabhängigvonihrerHerkunftundihrerRegelmäßigkeit innerhalbdesbasispfändungsschutzesgeschütztsein.die neuenbestimmungeneröffnendamiterstmalsaucheinen Kontopfändungsschutz für die Einkünfte Selbständiger. DervorgesehenenÄnderunginSatz1liegtdiesererweiterte Guthabenbegriffzugrunde.Dadurchwirdgewährleistet, dassderschuldnerbiszumendedeskalendermonatsüber GuthabeninHöhedesfürihngeltendenPfändungsfreibetragesverfügenkann.ErstwenndieVerfügungendesSchuldnersimlaufendenKalendermonatdenmonatlichenPfändungsfreibetragerreichthaben,stehtnochvorhandenes GuthabenfürdenGläubigerzurVerfügung.Aufwelchen GutschriftendasGuthabendesSchuldnersberuht,spieltfür denpfändungsschutzkeinerollemehr.satz1giltsowohl fürdenmonatderpfändungalsauchfürallefolgemonate, indenendergläubigerkünftigesguthabengepfändethat. DabeiwerdenimMonatderPfändungselbstnursolcheVerfügungenbetrachtet,diederSchuldnernachZustellungdes Pfändungs-undÜberweisungsbeschlussesgetätigthat. PfändungsschutzbestehtnurfüreinenAuszahlungsanspruch übereinguthaben.demgläubigerbleibtesunbenommen, etwaigeweitereansprüchedesschuldnersgegendiebank, z.b.auseinemgeduldetenodereingeräumtenüberziehungskredit (sogenannte offene Kreditlinie), zu pfänden. Satz1erfasstnunmehrauchdiebisherinSatz2enthaltene BestimmungüberdenPfändungsschutzfürkünftigeGuthaben.DassderSchuldnerauchüberkünftigeGuthaben,diein denaufdenpfändungsmonatfolgendenkalendermonaten entstehen,imrahmendesbasispfändungsschutzesverfügen könnensoll,wirddurchdieformulierung jeweilsbiszum Ende des Kalendermonats zum Ausdruck gebracht. DieBestimmungdesbisherigenSatzes3 (Übertragungvon geschütztenguthabenindenfolgemonat)wirdsatz2des Absatzes1.DiesprachlicheÄnderungdientderKlarstellung desgewollten.derregierungsentwurfhättedahingehend verstandenwerdenkönnen,dasseinabstrakterfreibetrag ohneeinentsprechendesguthabenindenfolgemonatübertragenwerdenkann.fürdenschuldnerwirtschaftlichsinnvollundmitrücksichtaufdiegläubigerbelangeangemessenistjedochnur,dassdemschuldnereinunverbrauchtes Guthaben,dasdemPfändungsschutzunterliegt,auchnoch imnächstenmonatzurverfügungsteht.dieswirdmitder ÄnderungdeutlichzumAusdruckgebracht.Übertragenes Guthaben,dasauchimFolgemonatnichtverbrauchtwird, steht dem Gläubiger zur Verfügung. DerneueSatz3stelltausdrücklichklar,dassdieUmstellung einesgepfändetengirokontosaufdaspfändungsschutzkontoinnerhalbvonvierwochenseitderzustellungdes ÜberweisungsbeschlussesandenDrittschuldneringleicher WeisePfändungsschutzentfaltet,wieihnaufeinembereits vorhandenenpfändungsschutzkontogepfändetesguthaben genießt.zugunstenderkreditinstitutesolldiefristderohnehinzubeachtendenvier-wochen-fristnach 835Abs.3 Satz2ZPO-Eentsprechen.DemSchuldnerbleibtsoausreichendZeit,dieUmstellungseinesKontosunddamitKontopfändungsschutzzuerreichen.DieÄnderungsollvor allemnachdemaußerkrafttretendes 850lZPO-Ezum 31.Dezember2011 (Artikel7Abs.1Nr.6)sicherstellen, dassbeiderumwandlungineinpfändungsschutzkontogemäß Absatz 7 Satz 2 keine Schutzlücke entsteht. Zu Absatz 2 DieStreichunginSatz1Nr.1dientdereinfacherenKontoführungbeiPfändungsschutzkonten,derenGuthabengepfändet ist. DerRegierungsentwurfsahvor,dassSozialleistungenim Sinnevon 54Abs.2und3Nr.3SGBIsowieKindergeld undanderegeldleistungenfürkinder (Satz1Nr.2und3) beiderkontopfändungeinenzeitlichunbefristetenpfändungsschutzgenießen,damitdermitihrergewährungverfolgtezweckauchtatsächlicherreichtwerdenkann (Drucksache16/7615,S.19).EinangemessenerPfändungsschutz kannaberauchdadurcherreichtwerden,dassdermonatliche FreibetragnachAbsatz1umdiegewährtenLeistungen erhöhtwird.derschutzistdannwegenderübertragungsmöglichkeitgemäßabsatz1satz2ausreichendgewährleistet.ohneeinbußenbeimschuldnerschutzwirddieabwicklungvonpfändungenbeidenkreditinstitutendamiterleichtert,weilnichtzwischenzeitlichbefristetenundzeitlich unbefristeten Freibeträgen unterschieden werden muss. DieweiterenÄnderungeninSatz1dienendersprachlichen Vereinheitlichung. Zu Absatz 3 MitderBerücksichtigungpfandfreierBeträge,dienacheiner sogenanntenpfändunganderquelleaufdaskontoüberwiesenwerden,könnennichtunerheblichepraktischeprobleme verbundensein.zunächstistnichtausgeschlossen,dassdas KreditinstitutnichtohneWeitereserkennenkann,dasses

20 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode sichumdenunpfändbarenteildesarbeitseinkommensdes Schuldnershandelt.Esistauchnichtsicher,dassdererforderlicheNachweisnachAbsatz5Satz2immerdenAnforderungengenügt.UmunnötigeRisikenundAufwandzu vermeiden,solldiebestimmunginnummer1gestrichen werden.fürdenschuldnersinddamitkeinenachteile verbunden.ihmstehtohnehinderbetragzurverfügung,der denfürdiepfändungvonarbeitseinkommengeltenden Pfändungsfreigrenzenentspricht.EtwaigeUnterhaltspflichtenkönnenaufNachweisbeiderBankoderdurchEntscheidungdesVollstreckungsgerichtsgemäßAbsatz5Satz4in gleicher Weise berücksichtigt werden. Zu Absatz 4 DasVollstreckungsgerichtsollindieLageversetztwerden, notwendigeanordnungenbeimpfändungsschutzkontoauch inbezugaufsozialleistungenimsinnevon 54Abs.2 und3nr.1,2und3,abs.4und5sgbi, 17Abs.1Satz2 SGBXIIsowieinBezugaufKindergeldzutreffen.DieÄnderungwirdvorallemnachdemAußerkrafttretenderBestimmungenin 55SGBIund 76aEStGzum31.Dezember2011 (Artikel7Abs.4und5)dengerichtlichen RechtsschutzbeiüberwiesenenSozialleistungenundbeim steuerrechtlichen Kindergeld sicherstellen. Zu Absatz 5 DieÄnderunginSatz1dientderKlarstellung.DerAnspruch aufauszahlungdesguthabensergibtsichnichtunmittelbar ausdemeigentlichengirovertrag.vielmehrkommenverschiedenevertragsgrundlageninbetracht:beiimhabengeführtenkontenzumbeispieleinanspruchausdemvertrag überunregelmäßigeverwahrung ( 700BGB).Zudemsind weiterevertraglicheabsprachenmöglich,sodass dasvertraglichvereinbarte dieverschiedenenanspruchsgrundlagen und Begrenzungen am Besten widerspiegelt. DieÄnderunginSatz2dientdersprachlichenVereinfachung. DerneueingefügteSatz3entsprichtdemVorschlagdes BundesratesinseinerStellungnahme,demdieBundesregierunginihrerGegenäußerungzugestimmthat.ZurBegründungwirdaufNummer6derStellungnahmedesBundesratesverwiesen (Drucksache16/7615,S.31).Dieweiteren ÄnderungeninAbsatz5sindFolgederÄnderunginAbsatz3 (Wegfall des Absatzes 3 Nr. 1). Zu Absatz 6 neu DemSchuldnerstehtnachbisherigemRechteinbesonderer KontopfändungsschutzfürSozialleistungen ( 55SGBI) undkindergeld ( 76aEStG)zu.DiedurchdieGutschrift einergeldleistungnachdemsozialgesetzbuchodervon KindergeldentstandeneForderungistgenerellbinnensieben TagenseitderGutschriftaufdemKontodesBerechtigten unpfändbar.mitunpfändbarenbeträgenkanndiebankim Debetnichtverrechnen ( 394BGB).DieBankistdaherbislangverpflichtet,SozialleistungenundKindergeldauchbei KontenimDebetinnerhalbvonsiebenTagennachderGutschrift auszuzahlen. MitdemAuslaufendesherkömmlichenKontopfändungsschutzeszum31.Dezember2011isteserforderlich,dasbisherausdemimSGBIundimEStGverankertenPfändungs- verbotabgeleiteteverrechnungsverbotfürdaspfändungs- schutzkontoeigenständigzuregeln.standortdieser Vorschriftsoll 850kZPOsein,damitVoraussetzungenund AusgestaltungdesPfändungsschutzkontosamgleichenOrt zu finden sind. DievorgeschlageneBestimmunginSatz1stellteineEinschränkungderKontokorrentabredebeimPfändungsschutzkontodar.ZugunstendesKundenwirdangeordnet,dassim RahmendesKontokorrentsdieVerrechnungsolcherForderungen,diedurchdieGutschrifteinerGeldleistungnachdem SozialgesetzbuchodervonKindergeldaufdemKontoentsteht,fürdieDauervon14TagennachderGutschriftder Überweisunggrundsätzlichausgeschlossenist.Geldleistung nachdemsozialgesetzbuchimsinnedernormsindalle GeldleistungennachdemSozialgesetzbucheinschließlich seinerbesonderenteile (vgl. 68SGBI).Hierdurchwird demkundenwieimgeltendenrechtausreichendzeit verschafft,dieleistungenabzuhebenunddamitderverrechnungzweckgebundener,existenzsichernderbeträgezu entgehen.daskreditinstitutsollallerdingsnuraufentsprechendennachweisdeskunden (z.b.leistungsbescheidder Behörde,BescheinigungderKindergeldkasse)leistungsverpflichtet sein (Satz 2). BereitsinSatz1istallerdingsimInteressederKreditinstituteeinschränkendangeordnet,dassdieVerrechnungderKontopreiseunddieAufrechnungmitAufwendungsersatzansprüchendesKreditinstituts,dieinnerhalbderFristdurch AusführungvonKontoverfügungendesBerechtigtenentstehen,vondemVerrechnungsausschlussnichtberührtwerden. ErgänzendwirdinSatz3fürdieKontoführungsgebühren angeordnet,dassderenverrechnungmitgeschütztenbeträgennachdenabsätzen1bis4alsomitdenaufdemkonto pfandfreizubelassendenbeträgenabweichendvon 394 BGBstetszulässigist.DamitwirddasUneinbringlichkeitsrisikofürdaskontoführendeKreditinstitutvermindertund einanreizfürdiekreditwirtschaftgesetzt,auchgepfändete KontenaufderBasisallgemeinerKontoführungspreiseweiterzuführen.DerAusschusserwartet,dassKontokündigungenunddamitderKontolosigkeitvonBürgerinnenundBürgernaufdieseWeisewirksamEinhaltgebotenwerdenkann. KeinenRegelungsbedarfsiehtderAusschussimHinblick aufdieaufrechnungvonaufwendungsersatzansprüchen deskreditinstitutsauskontoverfügungendesberechtigten mitgeschütztenbeträgennachdenabsätzen1bis BGBgreiftinsoweitnicht (siehedazuerman/wagner,bgb, 11.Auflage, 394Rn.11).DerSchuldner,derVerfügungen überdenpfändungsfreienbetraggegenüberdemkreditinstituttrifft,verhältsichwidersprüchlich,wennersichanschließendgegendieverrechnungdesaufwendungsersatzanspruchsmitdempfändungsfreienbetragimkontokorrent wendet. Zu Absatz 7 DieÄnderunginSatz1isterforderlich,umeineerneute AnpassungnachInkrafttretendesGesetzeszurUmsetzung derverbraucherkreditrichtlinie,deszivilrechtlichenteils derzahlungsdiensterichtliniesowiezurneuordnungder VorschriftenüberdasWiderrufs-undRückgaberechtzuvermeiden.DieVorschriftenzurUmsetzungdeszivilrechtlichenTeilsderZahlungsdiensterichtlinie,welchevoraussichtlicham31.Oktober2009inKrafttreten,schaffendie

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