Überarbeitung der MaRisk erweiterte Organisationspflichten für Banken
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- Curt Bruhn
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1 Newsletter MaRisk FINANCIAL SERVICES Mai 2012 Überarbeitung der MaRisk erweiterte Organisationspflichten für Banken Entwurf der Bankenaufsicht für eine 4. Novellierung der Mindestanforderungen an das Risikomanagement Die deutsche Bankenaufsicht hat am 26. April 2012 einen Entwurf zur erneuten Überarbeitung der Mindestanforderungen an das Risikomanagement MaRisk (Rundschreiben 11/2010 BA) zur Konsultation gestellt. Die Konsultationsfrist endet am 4. Juni Das Datum des Inkrafttretens der Novellierung ist derzeit noch offen es soll allerdings möglichst im Gleichschritt insbesondere mit der Umsetzung des CRD IV-Legislativpakets erfolgen. Das lässt nach derzeitigem Kenntnisstand darauf schließen, dass die 4. Novellierung der MaRisk am 1. Januar 2013 in Kraft treten könnte. Erst am 15. Dezember 2010 hatte die Aufsicht die 3. Novelle der MaRisk veröffentlicht. Die erneute Überarbeitung des Rundschreibens ist auf die Umsetzung von weiterentwickelten Vorgaben auf europäischer Ebene zurückzuführen, vor allem der CRD IV und verschiedener Standards der europäischen Bankenaufsicht EBA. Aus dem Konsultationsentwurf ergibt sich eine Reihe von bislang noch nicht normierten Organisationspflichten, welche die Institute je nach Komplexität des Geschäftsmodells in unterschiedlichem Ausmaß betreffen. Inhalt Kontext regulatorischer Vorgaben Seite 1 Neuerungen des MaRisk-Entwurfs Seite 2 - Risikotragfähigkeit und Kapitalplanungsprozess - Compliance-Funktion - Liquiditätstransferpreissystem - Risiko-Funktion und -Prozesse Handlungsbedarf und nächste Schritte Seite 4 Dies berührt insbesondere die Implementierung eines Kapitalplanungsprozesses im Rahmen eines stärker zukunftsorientierten Risikotragfähigkeitskonzepts, die Einrichtung einer Compliance-Funktion und die Konkretisierung bereits vorhandener Anforderungen zu einem Liquiditätstransferpreissystem. Außerdem werden die Bedeutung der Risiko-Funktion gestärkt sowie Anforderungen an die Risikosteuerungs- und -controllingprozesse spezifiziert. Die Institute stehen damit im weiteren Verlauf des Jahres 2012, das ohnehin stark von der Umsetzung anderer regulatorischer Anforderungen geprägt ist (Kapitalund Risikomanagement nach CRD IV, Modernisierung des Meldewesens mit COREP und FINREP sowie Neugestaltung des Geschäfts mit OTC-Derivaten gemäß EMIR), vor weiteren organisatorischen Herausforderungen. Die Konsultationsfrist sowie die weitere Behandlung im Fachgremium MaRisk eröffnen den Instituten die Möglichkeit eines engen Dialogs mit der Aufsicht zugunsten eines praxisorientierten Vorgehens. Kontext regulatorischer Vorgaben Im Entwurf wurde in die Vorbemerkung (AT 1) ein expliziter Hinweis eingefügt, dass das für die MaRisk weiterhin gültige doppelte Proportionalitätsprinzip und ihr prinzipienbasierter Aufbau auch ein damit korrespondierendes Verständnis auf Seiten aller Institute voraussetzt. Falls in Abhängigkeit von Größe, Komplexität und Internationalität mehr zur Sicherstellung der Angemessenheit und Wirksamkeit des Risikomanagements als das zur Einhaltung von Mindestanforderungen vorgegebene Minimum notwendig sein sollte, haben sich die Institute künftig an den jeweils einschlägigen Veröffentlichungen internationaler Regulatoren und
2 Newsletter MaRisk / Financial Services / Mai Standardsetzer zu orientieren. Beispielhaft werden der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht BCBS und der Financial Stability Board FSB genannt, an deren Vorgaben sich insbesondere große, international agierende Institute ausrichten sollen. Für kleinere Institute sehen auch die Neuregelungen des MaRisk-Entwurfs ausdrücklich entlastende Öffnungsklauseln vor. Zentraler Anstoß für die neuerliche Überarbeitung der MaRisk ist das CRD IV- Legislativpaket der EU-Bankenrichtlinie, das bei seiner Umsetzung in nationales Recht eine Überarbeitung des KWG bedingt. Dies betrifft insbesondere das Risikomanagement nach 25a KWG, der Grundlage der MaRisk. In diesem Zusammenhang berücksichtigt der Entwurf außerdem die Guidelines on Internal Governance der European Banking Authority EBA vom September 2011, welche Vorgaben für die Compliance-Funktion (vgl. AT 4.4.3) und das Risikocontrolling (AT 4.4.1) präzisieren. Darüber hinaus fließen in die konsultierte MaRisk-Überarbeitung inhaltliche Ergänzungen gemäß CEBS Guidelines on Liquidity Cost Benefit Allocation ein. Hinzu treten jüngere öffentliche Empfehlungen des European Systemic Risk Board ESRB, also der makroprudenziellen Aufsicht über systemische Risiken, zu Fremdwährungsdarlehen und zur US-Dollar-Refinanzierung (vgl. vor allem BTR 3). Allein im Rahmen der Umsetzung der CRD IV ist bis 2017 bereits die Veröffentlichung zahlreicher neuer EBA-Standards avisiert worden. Neben der Integration weiterer Erfahrungen aus der Aufsichts- und Prüfungspraxis kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die MaRisk in den nächsten Jahren einer fortlaufenden Aktualisierung unterliegen. Neuerungen des MaRisk-Entwurfs Die wichtigsten inhaltlichen Neuerungen und Ergänzungen des Entwurfs betreffen im Besonderen folgende Punkte: Risikotragfähigkeit und Kapitalplanungsprozess Ein wesentliches neues Erfordernis ist die Verpflichtung, künftig einen mehrperiodischen Kapitalplanungsprozess zu etablieren (AT 4.1, Tz. 9), der die rollierende, meist einjährige Risikotragfähigkeitsrechnung um eine weiter in die Zukunft gerichtete Komponente ergänzt. Auf diese Weise soll ein möglicher Kapitalbedarf bereits frühzeitig identifiziert werden, um gegebenenfalls rechtzeitig Steuerungsmaßnahmen einleiten zu können. Der Planungsprozess soll insbesondere offen sein für unerwartete, auch krisenhafte Veränderungen. Ein derartiger, zumindest bei Teilen der Kreditwirtschaft ohnehin bereits aufgesetzter Kapitalplanungsprozess soll neben einem beispielsweise vorhersehbaren Auslaufen einzelner Kapitalbestandteile vor allem Einflüsse des wirtschaftlichen Umfelds auf den zukünftigen Kapitalbedarf berücksichtigen genauso wie Veränderungen bei eigenen strategischen Zielen oder Geschäftstätigkeiten. Compliance-Funktion Die Compliance-Funktion wird deutlich aufgewertet und geht damit weit über die Rolle hinaus, wie sie in Deutschland bereits bezüglich Wertpapierdienstleistungen (nach 33 WpHG in Verbindung mit dem Rundschreiben Mindestanforderungen an Compliance MaComp ) weiterhin gültig geregelt ist. Typischerweise ist der Compliance-Beauftragte in inländischen Instituten für die Einhaltung der Anforderungen des WpHG zuständig, teilweise nimmt er zusätzlich auch die Rolle des Geldwäsche- und Betrugsbeauftragten wahr. Für die Einhaltung darüber hinausgehender Normen ist er bisher aufgrund gesetzlicher Anforderungen nicht verantwortlich. Allerdings hat es sich bereits weitgehend als Marktstandard etabliert, Compliance-relevante Themenkomplexe wie Kapitalmarkt-Compliance, Geldwäsche- und Betrugsprävention sowie Finanzsanktionen / Embargo in einer Funktion zu bündeln.
3 Newsletter MaRisk / Financial Services / Mai Die Compliance-Funktion wird integraler Bestandteil der Internal Governance gemäß EBA-Standard und ist somit folgerichtig auf eine Stufe mit dem Risikocontrolling und der Internen Revision bei den Besonderen Funktionen (AT 4.4) gestellt. Die durch die Neuregelungen zu implementierende Compliance-Funktion nähert sich damit dem angelsächsischen Verständnis an: Faktisch entsteht eine dritte Kontrollinstanz neben Interner Revision und Risikocontrolling. Sie soll institutsinterne Regelungen zur Gewährleistung der Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen und sonstiger Vorgaben bewerten, bei deren angemessener und wirksamer Ausgestaltung unterstützen sowie deren Beachtung grundlegend überwachen. Zudem hat sie sich mit den Risiken aus der Nichteinhaltung dieser Normen auseinanderzusetzen. Grundsätzlich ist die Compliance-Funktion unmittelbar der Geschäftsleitung unterstellt und hat ihr gegenüber eine mindestens jährliche sowie anlassbezogene Berichtspflicht. Alle Institute haben einen eigenen Compliance-Beauftragten zu benennen. Abhängig von Größe, Geschäftsmodell und -aktivitäten kann seine Rolle in Ausnahmefällen auch von einem Geschäftsleiter übernommen werden. Während bei großen Instituten eine eigenständige Organisationseinheit obligatorisch ist, kann bei kleineren die Compliance-Funktion an eine andere Kontrolleinheit, wie zum Beispiel an das Risikocontrolling (nicht an die Interne Revision), angebunden sein. Sie wird zudem mit umfangreichen Zugangs- und Informationsrechten ausgestattet. Da die Einhaltung der MaRisk Inhalt der Jahresabschlussprüfung ist, wird die Compliance-Funktion durch die Novellierung der MaRisk stärker in das Blickfeld der Prüfer gerückt. Liquiditätstransferpreissystem Basierend auf den oben erwähnten CEBS-Guidelines konkretisiert der Entwurf (BTR 3.1, Tz. 5 und 6) die inhaltlichen Anforderungen an ein Liquiditätstransferpreissystem erheblich. Bisher forderte die MaRisk eine Berücksichtigung von Liquiditätskosten und -risiken in der Liquiditätssteuerung. Nun ist es das Ziel, Liquiditätskosten, -nutzen und -risiken auch verursachungsgerecht in die Vor- und Nachkalkulation einzubeziehen. Insbesondere haben Institute die Liquiditätsreservekosten abzuleiten und entsprechend zu allokieren. Erstmalig werden zudem Vorgaben an die Governance eines Liquiditätstransferpreissystems bezüglich Funktionstrennung, gruppenweiter Konsistenz und Vergleichbarkeit sowie einer Genehmigung durch die Geschäftsleitung spezifiziert. Dies hebt die Bedeutung einer angemessenen internen Verrechnung der Kosten, Nutzen und Risiken hervor. Im Bereich des Liquiditätsrisikomanagements wurden zusätzlich (BTR 3.1, Tz. 11) die Mindestanforderungen an die Verfahren zur Steuerung der Liquiditätsrisiken in Fremdwährungen detailliert. Die MaRisk fordert hierfür separate Liquiditätsübersichten, Stresstests sowie eine Berücksichtigung von Fremdwährungsaspekten im Notfallplan. In diesem Zusammenhang definiert der Regulator auch Kriterien zur Ableitung der Wesentlichkeit von Fremdwährungsrisiken bzw. -positionen. Risiko-Funktion und -Prozesse Im Rahmen des übergeordneten internen Kontrollsystems wird die Bedeutung der Risikosteuerungs- und -controllingprozesse für die laufende Sicherstellung der Risikotragfähigkeit stärker betont (AT 4.3.2). Ausgehend vom vorhandenen Risikodeckungspotenzial sollen alle im Risikotragfähigkeitskonzept einbezogenen wesentlichen Risiken wirksamer begrenzt werden. Dazu ist ein Risikofrüherkennungssystem über die gesamte Prozesskette des Risikomanagements hinweg zu etablieren. Zugleich werden die Verfahren zur Risikofrüherkennung, wie sie bisher bereits für Einzelkreditengagements sowie für Liquiditätsengpässe bestehen, auf weitere Risikoarten und Risikokonzentrationen ausgeweitet.
4 Newsletter MaRisk / Financial Services / Mai Um sicherzugehen, dass überhöhte Risiken künftig frühzeitig erkannt werden können, fordert der Novellierungsentwurf für alle im Risikotragfähigkeitskonzept berücksichtigten Risiken ein konsistentes Limitsystem. Falls Risiken schwer quantifizierbar und deshalb mit mathematischen Limitsystemen nicht angemessen zu erfassen sind, erscheint je nach Risikoart auch der Einsatz von geeigneten Ampeloder qualitativen Warnsystemen mit entsprechenden Frühwarnindikatoren als ausreichend, um die Risikotragfähigkeit zu erhalten. Wichtig ist, dass durch regelmäßige, kontinuierliche oder ad hoc-risikoanalysen rechtzeitig die nötigen Steuerungsimpulse ausgelöst werden, damit eine übermäßige Risikonahme vermieden oder möglichst frühzeitig gegengesteuert werden kann. Wie die jeweiligen Frühindikatoren konkret ausgestaltet sein sollen, bleibt dabei grundsätzlich den Instituten überlassen, sofern die gewünschte Steuerungswirkung tatsächlich eintritt. Die Ergänzungen zur Stärkung der Risiko-Funktion sind in einem neuen Untermodul (AT 4.4.1) gebündelt. Neben der Konkretisierung des Aufgabenzuschnitts für das Risikocontrolling und seiner Hervorhebung als besondere Funktion im Umfeld des Risikomanagementprozesses stärkt die Novellierung insbesondere die Rolle des Leiters Risikocontrolling, für dessen Fachkenntnisse und Erfahrungen besondere Maßstäbe gelten. Künftig ist er verpflichtend bei allen wichtigen risikopolitischen Entscheidungen der Geschäftsleitung zu beteiligen. Bei einem Wechsel auf der Position des Leiters Risikocontrolling ist das Aufsichtsorgan vor der Entscheidung einzubeziehen wie diese Formulierung nahelegt, ist damit wohl eine Anhörung, jedoch keine Zustimmung des Aufsichtsorgans erforderlich. Der Leiter Risikocontrolling ist auf einer ausreichend hohen Führungsebene anzusiedeln und sollte grundsätzlich ein Geschäftsleiter oder ein Mitarbeiter unterhalb der Geschäftsleitungsebene sein. Bei großen Instituten und abhängig von den Geschäftsaktivitäten ist die Aufgabe zwingend einem Geschäftsleiter zuzuordnen. In diesem Zusammenhang könnten einzelne Formulierungen aus dem zur Konsultation gestellten Entwurf missverständlich aufgenommen werden. Grundsätzlich sollen die in Deutschland bewährte organisatorische Ansiedlung des Risikocontrollings sowie die Verteilung der Verantwortungsbereiche auf Geschäftsleitungsebene unserer Ansicht nach nicht in Frage gestellt werden. Etwaigen Klärungsbedarf sollten die Institute im anstehenden Konsultationsprozess ansprechen. Handlungsbedarf und nächste Schritte Die erweiterten Organisationspflichten für Banken, wie sie die 4. MaRisk-Novelle implizieren, können für die Institute erhebliche Konsequenzen in Umsetzung und Betrieb bedeuten. Der Handlungsbedarf wird je nach Größe, Komplexität und Risikoprofil des Instituts deutlich variieren. Die neue Forderung nach einem zukunftsorientierten Kapitalplanungsprozess erweitert den bisherigen Betrachtungshorizont des Risikotragfähigkeitskonzepts. Ein derartiges Planungsinstrument ist sinnvollerweise konsistent in die Mittelfristplanung zu integrieren, da zu deren wesentlichen Elementen Interdependenzen bestehen. Während größere Institute in der Regel schon über institutionalisierte Kapitalplanungsprozesse verfügen, könnte hier gerade bei mittleren und kleineren Instituten Nachholbedarf bestehen. In Verbindung mit der Vorbereitung auf die Umsetzung von Basel III sollte eine derartige Analyse zum festen Bestandteil der Planung werden. Abhängig von der gewählten Strategie stehen die Institute vor der Aufgabe plausible, ebenso adverse Szenarien für das künftige Geschäftsumfeld zu entwickeln einschließlich der Auswirkungen auf die Risikopositionen. Damit korrespondierend ist ein Prozess zur Überprüfung aktueller und künftiger Kapitalbestandteile aufzusetzen, um auch in sich abzeichnenden krisenhaften Situationen eine adäquate Kapitalbeschaffung sicherzustellen. Entsprechend sind szenariobasierte Planungsinstrumente zu entwickeln, um potenziellem Kapitalbedarf
5 Newsletter MaRisk / Financial Services / Mai außerhalb des bisherigen Risikobetrachtungshorizonts begegnen zu können. Ein ökonomischer Kapitalbedarf sollte zudem auf den regulatorischen abgestimmt werden. Die erforderlichen Anpassungen der Ablauf- und Aufbauorganisation zur Einrichtung einer erweiterten und aufgewerteten Compliance-Funktion führt zu vielfältigen Herausforderungen. Handlungsbedarf besteht künftig beispielsweise in Bezug auf die Abgrenzung und Priorisierung der in den Verantwortungsbereich der Compliance-Funktion fallenden Normen, die Abstimmung von Risikoidentifikations- und -bewertungsverfahren, die Definition der Berichtsinhalte, -wege und -frequenzen einschließlich korrespondierender Kontrollen sowie die Sicherstellung der Verfügbarkeit relevanter Informationen. Hierfür wird ein Compliance Management-Rahmenwerk aufzusetzen sein, das für die Effektivität der Überwachungsvorgänge zur Einhaltung von Gesetzen und internen Vorgaben sorgt. Das beinhaltet insbesondere die Erstellung und Implementierung übergreifender und für alle Mitarbeiter geltender Compliance- Vorgaben, die Erhebung des Ist-Zustands der Umsetzung gesetzlicher Normen ( Compliance Due Diligence ) und einer Risikobeurteilung bei Nicht-Einhaltung sowie die Etablierung eines jährlichen sowie anlassbezogenen Berichtswesens, um Angemessenheit und Wirksamkeit der internen Durchführungsregelungen zu gewährleisten. Als zentrale Evidenzstelle für die Einhaltung von gesetzlichen Normen wird die Compliance-Funktion eng mit dem Risikocontrolling und der Internen Revision zusammenarbeiten. Zur Aufgabenerfüllung ist die Definition entsprechender Informationsrechte und Kommunikationswege auch zwischen Markt- und Marktfolgebereichen und der Compliance-Funktion unabdingbar. Die Qualifikationen und Anzahl der eingesetzten Mitarbeiter in der Compliance- Funktion werden dem ausgeweiteten Tätigkeitsumfang Rechnung tragen müssen. Die BaFin geht davon aus, dass die Institute bereits heute Allokationsmechanismen eingerichtet haben, die der internen Verrechnung von Liquiditätskosten und -risiken dienen. Darauf kann das Liquiditätstransferpreissystem aufsetzen. Die explizite Detaillierung der Anforderungen an ein solches Liquiditätstransferpreissystem kann für Institute je nach Umsetzungsstand sowohl methodischen als auch technisch-organisatorischen Anpassungsbedarf bedeuten. Zunächst sollte geprüft werden, inwiefern alle Produkte vollständig und verursachungsgerecht in der internen Verrechnung Berücksichtigung finden. Methodisch besonders anspruchsvoll ist vor allem die Entwicklung einer verursachungsgerechten Verrechnung der Liquiditätsreservekosten. Hier wird sich für viele Institute auch vor dem Hintergrund der regulatorischen Anforderungen durch die Basel III- Liquiditätsstandards erheblicher Handlungsbedarf ergeben. Aus technischer Sicht resultieren daraus wesentliche Umsetzungsaufwände sowohl in der Vor- als auch in der Nachkalkulation. Bei der Festlegung der Rahmenbedingungen für das Transferpreissystem und bei seiner Implementierung empfiehlt sich zudem eine institutsindividuelle Auslotung der Möglichkeiten, es als strategisches Steuerungsinstrument zu nutzen, beispielsweise im Hinblick auf die gewünschte Refinanzierungsstrategie oder die kritische Überprüfung der Profitabilität des Produktportfolios. Umsetzungsaktivitäten sollten eng mit den Tätigkeiten zur Ermittlung der kurzfristigen Liquiditätskennziffer ( Liquidity Coverage Ratio LCR ) bzw. langfristigen Refinanzierungsstruktur ( Net Stable Funding Ratio NSFR ) nach Basel III vernetzt werden. Die Risiko-Funktion wird hinsichtlich ihres Aufgabenfelds und den qualitativen Anforderungen ebenfalls aufgewertet. In Bezug auf die Risikosteuerungs- und -controllingprozesse sowie das Limitsystem für alle im Risikotragfähigkeitskonzept berücksichtigten Risiken stehen Erweiterungen des bisherigen Risikofrüherkennungssystems über die gesamte Prozesskette an. Das betrifft das gesamte Prozess-Rahmenwerk des Risikocontrolling (z.b. Tätigkeiten wie Berichts- und Überwachungspflichten). Hinzu tritt die Identifizierung von
6 Newsletter MaRisk / Financial Services / Mai Frühwarnindikatoren zur rechtzeitigen Erkennung von Fehlentwicklung bei allen wesentlichen Risiken sowie daraus abgeleitete indikatorbasierte Szenarien und Maßnahmenkataloge, und zwar in Abhängigkeit von vorher definierten Toleranzschwellen innerhalb des unternehmensweiten Limitsystems. Dies kann außerhalb der klassischen Finanzrisiken (wie Marktpreis- oder Kreditrisiken) eine Herausforderung darstellen. Schließlich ist bei der Überprüfung der Gremienstrukturen die geforderte Einbeziehung des Leiters Risikocontrolling in risikopolitische Entscheidungen der Geschäftsleitung zu berücksichtigen. Die Umsetzung der MaRisk durch die Institute sollte in 2012 eng im Kontext des deutschen CRD IV-Umsetzungsgesetzes erfolgen. Dessen im März 2012 veröffentlichter Entwurf enthält nämlich Anforderungen zu Compliance und Risikomanagement, auf deren Präzisierung in den MaRisk verzichtet wurde. Hier sind beispielhaft die Verfahren zur Steuerung des Verschuldungsrisikos zu nennen, die laut Gesetzesentwurf zu den nach 6b KWG-E genannten Themen für eine in der Regel mindestens jährliche aufsichtliche Überprüfung und Evaluierung gehören. Zu diesen Themen gehören des Weiteren zum Beispiel Stresstesting, Risikotragfähigkeit, Risikokonzentrationen und Liquiditätspuffer. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund des angestrebten Gleichklangs des Inkrafttretens der überarbeiteten MaRisk und des CRD IV-Legislativpakets am 1. Januar 2013 steht die deutsche Bankenlandschaft vor weiteren Ressourcenengpässen und spürbaren organisatorischen Herausforderungen bei der Umsetzung. Institute, die die internationalen aufsichtlichen Entwicklungen, insbesondere auf EBA- bzw. CEBS-Ebene eng verfolgt haben, dürften von den Neuerungen der MaRisk nicht überrascht sein. Für große, international agierende Institute, ist es ohnehin unerlässlich, sich an entsprechenden Standards zu orientieren, noch bevor diese gegebenenfalls vollständig in nationales Recht eingeflossen sind. Kleinere und mittlere Institute sollten bei der Umsetzung die im Rahmen des Proportionalitätsprinzips gegebenen Gestaltungsmöglichkeiten prüfen. Impressum / Kontakt KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft THE SQUAIRE Am Flughafen Frankfurt am Main Dirk Auerbach Partner, Audit FS, Regulatory Services T +49 (69) dauerbach@kpmg.com Thomas Grol Partner, Audit FS, Regulatory Services T + 49 (69) tgrol@kpmg.com Thilo Kasprowicz Partner, Consulting FS, Regulatory & Compliance T +49 (69) tkasprowicz@kpmg.com Bernd Lindner Partner, Consulting FS, Regulatory & Compliance T + 49 (89) blindner@kpmg.com Dr. Matthias Mayer Partner, Consulting FS, Asset Liability Management T + 49 (89) matthiasmayer@kpmg.com Klaus Ott Partner, Consulting FS, Regulatory & Compliance T +49 (69) kott@kpmg.com Die enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und nicht auf die spezielle Situation einer Einzelperson oder einer juristischen Person ausgerichtet. Obwohl wir uns bemühen, zuverlässige und aktuelle Informationen zu liefern, können wir nicht garantieren, dass diese Informationen so zutreffend sind wie zum Zeitpunkt ihres Eingangs oder dass sie auch in Zukunft so zutreffend sein werden. Niemand sollte aufgrund dieser Informationen handeln ohne geeigneten fachlichen Rat und ohne gründliche Analyse der betreffenden Situation KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ( KPMG International ), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und cutting through complexity sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International Cooperative.
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