gültig für Anlagen mit Inbetriebnahme ab Ausgangslage

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1 Rahmenbedingungen der Localnet AG für die Abnahme des ökologischen Mehrwertes von PV-Anlagen und der Ausrichtung einer KEV-, respektive EIV-Zwischenfinanzierung gültig für Anlagen mit Inbetriebnahme ab Ausgangslage Bereits seit vielen Jahren wird die Produktion von Solarstrom in Burgdorf gefördert. Dies erfolgte ab 1994 mit dem so genannten Burgdorfer Modell, welches ab 2001 von der Localnet AG übernommen wurde. Heute wird die gesamte lokale Photovoltaikproduktion durch die Localnet AG abgenommen und zusammen mit dem ökologischen Mehrwert vergütet. Die produzierten Mengen der Anlagen werden quartalsweise durch die Localnet AG abgelesen und den Produzenten vergütet. Seit der Entstehung der KEV 2009 wurden verschiedene grössere Anlagen in Betrieb genommen und/oder sind geplant. Im Zusammenhang mit dem durch den Gemeinderat im Dezember 2012 verabschiedeten Richtplan Energie der Stadt Burgdorf möchte die Localnet AG die lokale Produktion von Solarstrom weiter fördern (siehe auch Massnahmenblatt M 16 Solarstrom, Richtplan Energie der Stadt Burgdorf). Zudem soll der ökologisch vor Ort produzierte Strom in ein Produkt eingebaut werden und so wiederum den lokalen Konsumenten zum Verkauf angeboten werden. Die nachfolgenden, von der Localnet AG definierten Rahmenbedingungen sollen dazu dienen, den heutigen und zukünftigen Solarstromproduzenten aufzuzeigen, wie und in welchem Umfang sie von einer erhöhten Vergütung für die Einspeisung von Solarstrom von der Localnet AG profitieren können. 2. Rechtliche Rahmenbedingungen Netzbetreiber sind nach Art. 7 Energiegesetz (SR Energiegesetz EnG vom 26. Juni 1998, Stand am 1. Mai 2014) dazu verpflichtet, in ihrem Netzgebiet produzierte fossile und erneuerbare Energie, ausgenommen Elektrizität von Wasserkraftwerken mit einer Leistung über 10 MW, in einer für das Netz geeigneten Form abzunehmen und zu vergüten. Die Vergütung richtet sich nach marktorientierten Bezugspreisen für gleichwertige Energie (Art. 7 Abs. 2 EnG).

2 Kleinanlagen werden meistens über das so genannte Netmetering abgerechnet. Dies bedeutet, dass im Zähler Stromproduktion und bezug saldiert werden. Somit wird der produzierte Strom in erster Linie vom Produzenten selbst genutzt. Gestützt auf die Verfügung der ElCom vom liegt die Vergütung ab bei 8 Rp./kWh. Dieser Preis entschädigt die Produzenten von erneuerbarer Energie allerdings nur für den eigentlichen Strom, nicht aber für den so genannten ökologischen Mehrwert. Beim ökologischen Mehrwert handelt es sich um denjenigen Mehrwert, welcher ökologisch produzierter Strom aus erneuerbaren Energien gegenüber konventionell produziertem Strom aus nicht erneuerbaren Energien aufweist. Der ökologische Mehrwert kann mittels Herkunftsnachweisen gehandelt werden, solange eine Anlage nicht von der Kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) entschädigt wird. Wird die Produktion einer Anlage durch die KEV entschädigt, fliesst sowohl der produzierte Strom wie auch der ökologische Mehrwert in die Bilanzgruppe erneuerbare Energien und kann nicht mehr anderweitig veräussert werden. Wird die Einmalvergütung (EIV) für die Anlage in Anspruch genommen, können die Herkunftsnachweise für den ökologischen Mehrwert auch über den Zeitpunkt der Vergütung hinaus gehandelt werden. Der ökologische Mehrwert fliesst nicht in die Bilanzgruppe erneuerbare Energien. 3. Anlagen ohne KEV-Anmeldung Für die Produktion von Kleinanlagen, welche nicht für die KEV angemeldet wurden, entschädigt die Localnet AG für die Energielieferung und für die Abtretung des ökologischen Mehrwerts 15 Rp./kWh. Die Vergütung wird vertraglich geregelt, ist unbefristet und kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist jeweils auf das Jahresende gekündigt werden. Der von der Localnet AG so eingekaufte ökologische Mehrwert wird für ein Produkt mit lokaler erneuerbarer 4. Kleinanlagen unter 30 kwp mit KEV-Anmeldung Für Kleinanlagen, welche bei der KEV angemeldet sind, gilt die gleiche Regelung wie unter Punkt 3. Die Dauer der höheren Vergütung von 15 Rp./kWh (für die Energie und den ökologischen Mehrwert) wird nicht befristet, dauert aber längstens bis zum Übertritt in die KEV. Bei einem Übertritt in die KEV wird der Vertrag auf dieses Datum ausser Kraft gesetzt. Localnet AG Rahmenbedingungen Abnahme ökologischer Mehrwert/KEV- und EIV-Zwischenfinanzierung Seite 2

3 5. Kleinanlagen unter 30 kwp mit Einmalvergütung EIV Für Kleinanlagen, welche von der Einmalvergütung profitieren, gilt die gleiche Regelung wie unter Punkt 3. Die Dauer der höheren Vergütung (für die Energie und den ökologischen Mehrwert) wird nicht befristet, dauert aber längstens bis zur Auszahlung der Einmalvergütung. Nach der Auszahlung der Einmalvergütung wird der Vertrag ausser Kraft gesetzt und die Localnet vergütet die Energie mit dem unter Punkt 2 beschriebenen Tarif von 8 Rp./kWh. Die Localnet bietet den Produzenten aber an, den ökologischen Mehrwert weiterhin zu kaufen. In dem Falle liegt die Vergütung gesamthaft bei 11 Rp./kWh. 6. Grossanlagen über 30 kwp Bei grösseren Anlagen geht die Localnet AG davon aus, dass diese bei der KEV angemeldet werden. In jedem Fall vergütet die Localnet AG den ökologischen Mehrwert für eine KEV-Übergangszeit von maximal 3 Jahren ab Inbetriebnahme (d.h. eine so genannte befristete KEV-Zwischenfinanzierung). Anlagen ab 30 kwp bedürfen für die Abnahme des ökologischen Mehrwertes und der damit zusammenhängenden höheren Vergütung einer schriftlichen Zusicherung (Gesuch mit anschliessendem Vertrag) durch die Localnet AG. Es besteht kein automatischer Anspruch für die höhere Vergütung. Die Vergütung und die Abtretung des ökologischen Mehrwerts werden vertraglich geregelt und können innerhalb der Vertragsdauer von 3 Jahren nicht gekündigt werden. Bei einem Übertritt in die KEV während der Vertragsdauer wird der Vertrag auf dieses Datum ausser Kraft gesetzt. 7. Abnahmeverpflichtung für Stromprodukt mit ökologischem Mehrwert Kunden der Localnet AG, welche von der höheren Einspeisevergütung profitieren, werden für ihren Konsum automatisch in dasjenige Produkt umgeteilt, für welches der ökologische Mehrwert aus Burgdorfer PV-Anlagen verwendet wird. Verzichtet der Produzent auf den Bezug dieses höherwertigen Produktes, behält sich die Localnet AG vor, den ökologischen Mehrwert der Anlage nicht zu vergüten und nur die Mindestvergütung gemäss Empfehlung (siehe Punkt 2) zu bezahlen. In diesem Fall steht es dem Produzenten selbstverständlich frei, den ökologischen Mehrwert anderweitig zu veräussern. Localnet AG Rahmenbedingungen Abnahme ökologischer Mehrwert/KEV- und EIV-Zwischenfinanzierung Seite 3

4 Wurde die Anlage mit einem einmaligen Betrag gefördert (EIV), steht es dem Produzenten danach frei, welches Produkt er für seinen Konsum wählt. Verkauft der Produzent aber weiterhin den ökologischen Mehrwert seiner Stromproduktion an die Localnet AG, verpflichtet er sich weiterhin zum Bezug eines Produkts mit Sonnenenergie. Erfolgt ein Übertritt der Anlage des Produzenten in die KEV, steht es dem Produzenten danach frei, welches Produkt er für seinen Konsum wählt. Für Kunden mit grossem Energiebezug (Gewerbe/ Industrie) und/oder mit Standorten ausserhalb des Versorgungsgebietes der Localnet AG können je nach Situation individuelle Lösungen vereinbart werden. 8. Zertifizierung und Weiterverkauf des ökologischen Mehrwerts Es steht der Localnet AG jederzeit frei, den eingekauften ökologischen Mehrwert auf eigene Kosten zertifizieren zu lassen (z.b. naturmade). Gleichzeitig ist die Localnet AG berechtigt, den ökologischen Mehrwert, sofern eine genügende Menge vorhanden ist, auch ausserhalb des eigenen Versorgungsgebietes zu verkaufen. 9. Messeinrichtungen Gemäss Art. 2 Abs. 3 Energieverordnung (SR Energieverordnung vom 7. Dezember 1998, Stand am 1. Mai 2014) gehen die Kosten für das Messinstrument und für die Bereitstellung der Messdaten zu Lasten der Produzenten. Die Localnet AG bestimmt Art und Instrumente für die Messung und stellt diese den Produzenten entsprechend in Rechnung. Für Anlagen > 30 kwp ist zwingend eine Lastgangmessung erforderlich. Die Kosten für die Messeinrichtungen werden gestützt auf die Energieverordnung Art. 2 Abs. 3 den unabhängigen Produzenten in Rechnung gestellt. Localnet AG Rahmenbedingungen Abnahme ökologischer Mehrwert/KEV- und EIV-Zwischenfinanzierung Seite 4

5 10. Deckelung der KEV-Zwischenfinanzierung Übersteigt die kumulierte Produktion mit erhöhter Entschädigung für den ökologischen Mehrwert minus die im lokalen Produkt (und allenfalls an weitere) verkaufte Energie die Menge von kwh pro Jahr, so behält sich die Localnet AG vor, keine zusätzlichen (grossen) Anlagen mehr in das Programm der KEV-Zwischenfinanzierung aufzunehmen und/oder die Preise für die kleineren Anlagen entsprechend anzupassen. Es besteht in keinem Fall ein rechtlicher Anspruch auf die Abnahme des ökologischen Mehrwertes, bzw. auf die Ausrichtung der erhöhten Entschädigung und/oder der KEV-, respektive EIV- Zwischenfinanzierung durch die Localnet AG. Burgdorf, 1. Juni 2016 / Urs Gnehm Localnet AG Rahmenbedingungen Abnahme ökologischer Mehrwert/KEV- und EIV-Zwischenfinanzierung Seite 5

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