Berufsständische Versorgung

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1 TK Lexikon Steuern Berufsständische Versorgung Berufsständische Versorgung HI Zusammenfassung LI Begriff Für die Angehörigen sog. Kammerberufe bestehen berufsständische, öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen. Beschäftigte und selbstständig Tätige werden für die Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtung und zugleich einer berufsständischen Kammer ihrer Berufsgruppe, soweit dies gesetzlich geregelt ist. Die Mitgliedschaft in einem Berufsständischen Versorgungswerk steht den Berufsgruppen der Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Notare, Rechtsanwälte, Architekten, Ingenieure, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater offen. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Lohnsteuer: Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Beiträgen des Arbeitnehmers an ein berufsständisches Versorgungswerk sind nach 3 Nr. 62 Satz 2 Buchstabe c und Satz 3 EStG in begrenzter Höhe steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden ist. Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die Versorgungsleistungen im Alter, bei Invalidität und im Todesfall gewährleisten, sind als Sonderausgaben nach 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchstabe a EStG abzugsfähig. Ist der Leistungsumfang nicht dem der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar, werden Beiträge nur unter den in 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchstabe b EStG genannten Voraussetzungen berücksichtigt. Renten aus berufsständischen Versorgungswerken werden wie Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG nachgelagert besteuert. Sozialversicherung: Die Befreiung von der Versicherungspflicht in einer berufsständischen Versorgung ist in 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI geregelt. Die Rechtsprechung hat die Befreiung berufsständisch Versorgter von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht angepasst ( 6 Abs. 5 SGB VI i. V. m. BSG, Urteile v , B 12 R 8/10 R, B 12 R 3/11 R und B 12 R 5/10 R). Für Unternehmensanwälte gilt eine gesonderte Rechtsprechung (BSG, Urteile v , B 5 RE 13/14 R; B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 3/14 R). Eine mögliche Rentenversicherungsfreiheit ergibt sich aus 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI i. V. m. 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI. Beiträge zu Berufsverbänden sind beitragspflichtig ( 14 SGB IV i. V. m. BFH, Urteile v , VI 271/57 U und v , VI R 106/88). Das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung regelt das Recht für Syndikusanwälte ab Lohnsteuer HI

2 1 Sonderausgabenabzug für Beiträge HI Entrichtet ein Arbeitnehmer Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung [ 1 ], sind diese als Sonderausgaben unbeschränkt abzugsfähig. Voraussetzung ist, dass die späteren Leistungen (Zahlungen) der Versorgungseinrichtung denen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen. [ 2 ] Zur steuerlichen Einordnung der Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen i. S. v. 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG erbringen, veröffentlicht das BMF jeweils gesonderte BMF-Schreiben. [ 3 ] Für die Einordnung und Abzugsfähigkeit solcher Beiträge kommt es nicht darauf an, in welchem Land der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz hat. 2 Besteuerung der Versorgungsbezüge HI Für Renten aus berufsständischen Versorgungswerken gelten dieselben steuerlichen Vorschriften wie für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Beide werden seit 2005 nach 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG nachgelagert besteuert. Dies gilt auch für unselbstständige Bestandteile der Rente (z. B. Kinderzuschüsse) sowie für einmalige Leistungen, wie Kapitalauszahlungen, Sterbegeld, Abfindung von Kleinbetragsrenten. Öffnungsklausel: Besteuerung der Rente mit günstigerem Ertragsanteil Weil eine nachgelagerte Besteuerung der Renten aus berufsständischen Versorgungswerken bei Selbstständigen im Einzelfall zu einer Überbesteuerung führen kann, sieht das EStG eine sog. Öffnungsklausel vor. [ 4 ] Danach kann auf Antrag ein Teil der Leibrente mit der günstigeren Ertragsanteilsbesteuerung erfasst werden. Solche Rententeile beruhen regelmäßig auf Beiträgen oberhalb des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung, weshalb sie in der Einzahlungsphase nicht als steuermindernde Abzugsbeträge berücksichtigt worden sind. Weitere Voraussetzung ist, dass solche Beiträge bis zum mindestens für eine Dauer von 10 Jahre geleistet worden sind. Diese Einzahlungsjahre müssen nicht unmittelbar aufeinander gefolgt sein. 3 Steuerfreiheit des Arbeitgeberzuschusses HI Der Arbeitgeberzuschuss zu den Beiträgen des Arbeitnehmers an ein berufsständisches Versorgungswerk ist steuerfrei, soweit er den Betrag nicht übersteigt, den er bei Rentenversicherungspflicht des Arbeitnehmers aufzuwenden hätte. [ 5 ] Der Arbeitgeberzuschuss ist nicht steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei ist. Nachweis- und Aufzeichnungspflichten Soweit der Arbeitgeber die steuerfreien Zuschüsse unmittelbar an den Arbeitnehmer auszahlt, hat dieser die zweckentsprechende Verwendung durch eine entsprechende Bescheinigung des Versicherungsträgers bis zum des folgenden Kalenderjahres nachzuweisen. Der Arbeitgeber hat diese Bescheinigung als Unterlage zum Lohnkonto aufzubewahren. Sozialversicherung 1 Befreiungsmöglichkeit in der Rentenversicherung HI HI Um eine Doppelversicherung in der Rentenversicherung und in einem Versorgungswerk zu vermeiden, können sich die Pflichtmitglieder nach 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung befreien lassen, wenn am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,

3 für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind, und aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist. 1.1 Recht der Syndikusanwälte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht HI HI Rechtsanwälte, die ihren Beruf als Angestellte eines anderen Rechtsanwalts oder einer rechtsanwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft ausüben, können sich von der Rentenversicherung befreien lassen und einer berufsständischen Versorgungseinrichtung angehören. Mit Wirkung zum wurde geregelt, dass angestellte Volljuristen bei anderen Arbeitgebern ihren Beruf als Rechtsanwalt ausüben, sofern sie im Rahmen ihres Angestelltenverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusanwälte). [ 6 ] Übergangsregelungen für schwebende Anträge HI Zugelassene Anwälte, deren bereits laufender Befreiungsantrag von der Rentenversicherung noch nicht entschieden wurde bzw. bei denen Streit über die Möglichkeit der Befreiung besteht, müssen folgende Übergangsregelungen beachten: [ 7 ] betroffene Anwälte müssen bis zum einen Antrag auf Zulassung einreichen; wird dem Zulassungsantrag stattgegeben, wirkt dies rückwirkend auch auf die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht sowohl für das laufende als auch für die vorhergehenden Beschäftigungsverhältnisse. Hinweis Weiterleitung der Rentenversicherungsbeiträge Erhält der Anwalt eine rückwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, werden bereits gezahlte Rentenversicherungsbeiträge in das zuständige Versorgungswerk übergeleitet Altfälle noch nicht entschieden HI Gestritten wird noch über Altfälle, bei denen vor dem Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung gezahlt wurden. Hier sieht das Gesetz vor, dass die bis zu diesem Zeitpunkt an die Deutsche Rentenversicherung gezahlten Beiträge dort verbleiben, auch wenn eine Zulassung als Syndikusanwalt erfolgt. 1.2 Wirkung der Befreiung HI Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist unwiderruflich und gilt grundsätzlich für die Dauer der jeweiligen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit. Hinweis Keine freiwillige Rentenversicherung möglich

4 Eine freiwillige Versicherung in der Rentenversicherung entfällt für Personen, die sich von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung wegen Bezugs ihrer Pension oder wegen ihrer Mitgliedschaft bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung haben befreien lassen. 1.3 Verfahren zur Befreiung HI Der Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht muss fristwahrend und unter Einhaltung der Frist von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht gestellt werden. Wird die Befreiung später beantragt, kann sie nur noch ab dem Zeitpunkt der Antragstellung wirksam werden. [ 8 ] Mitglieder Berufsständischer Versorgungseinrichtungen müssen bei jedem Wechsel ihrer Beschäftigung zwingend einen neuen Befreiungsantrag bei der Deutschen Rentenversicherung Bund stellen. 1.4 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen HI Bei Mitgliedern berufsständischer Versorgungswerke, die von der Rentenversicherungspflicht befreit worden sind und eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aufnehmen, gilt bei Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit Folgendes: Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht greift nicht "automatisch". Auch wenn die geringfügig entlohnte Beschäftigung in einem Kammerberuf ausgeübt wird, ist ein zusätzlicher Antrag auf Befreiung zu stellen. [ 9 ] Handelt es sich dagegen bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung um eine berufsfremde Beschäftigung, besteht im Falle des Verzichts auf die Rentenversicherungsfreiheit in einer vor dem aufgenommenen Beschäftigung Versicherungspflicht in der Rentenversicherung weiter. Eine nach dem aufgenommene Beschäftigung ist ebenfalls rentenversicherungspflichtig, wenn keine Befreiung als Minijobber beantragt wird. Praxis-Beispiel Minijob als Nebentätigkeit Mitglied berufsständischer Versorgungswerke Die Apothekerin F. Müller arbeitet bei der "Apotheke mit Herz" gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von EUR. Sie ist wegen Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk von der Rentenversicherungspflicht in der Hauptbeschäftigung befreit (Personengruppe 101, Beitragsgruppe 1011). Folgende Fallkonstellationen sind für die Meldungen und Entgeltabrechnung zu unterscheiden: Art der Beschäftigung Personengruppe Beitragsgruppe Berufsfremde Nebenbeschäftigung als Angestellte oder Nebenbeschäftigung als Apothekerin, Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht als Minijobber, monatlich 200 EUR Nebenbeschäftigung als Apothekerin Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht als Mitglied einer Berufsständischen Versorgung, monatlich 200 EUR

5 Berufsfremde Nebenbeschäftigung als Angestellte oder Nebenbeschäftigung als Apothekerin, kein Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, monatlich 200 EUR Arbeitgeberzuschuss zur berufsständischen Versorgungseinrichtung HI Für Beschäftigte, die als Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Rentenversicherungspflicht befreit worden sind, tragen die Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags zur berufsständischen Versorgungseinrichtung. Die Arbeitgeber müssen aber höchstens die Hälfte des Beitrags zahlen, der zu zahlen wäre, wenn der Beschäftigte nicht von der Versicherungspflicht befreit worden wäre. Nehmen Personen, die nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen, eine Beschäftigung auf, sind sie in dieser Beschäftigung rentenversicherungsfrei. [ 10 ] In diesen Fällen hat der Arbeitgeber seinen Anteil am Rentenversicherungsbeitrag zu zahlen, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären. [ 11 ] 3 Meldeverfahren in der Sozialversicherung HI Der Arbeitgeber hat für Beschäftigte, die nach 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreit und Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, zusätzlich an die Datenannahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen zu melden. Die Beitragsgruppe zur Rentenversicherung ist mit "0" zu verschlüsseln. Bei einem Wechsel der berufsständischen Versorgungseinrichtung innerhalb eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses ist zum Tage vor dem Zuständigkeitswechsel eine Abmeldung wegen Änderungen im Beschäftigungsverhältnis zu erstatten. Mit dem Tage, an dem der Wechsel wirksam wird, hat eine Anmeldung wegen Änderungen im Beschäftigungsverhältnis zu erfolgen. [ 1 ] Z. B. Versorgungswerk für Rechtsanwälte, Versorgungswerk der Steuerberater oder Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte. [ 2 ] BMF, Schreiben v , IV C 3 - S 2222/09/10041/IV C 5 - S 2345/08/0001, BStBl 2010 I S. 681, Tz 6. [ 3 ] BMF, Schreiben v , IV C 8 - S /06, BStBl 2007 I S [ 4 ] 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Satz 2 EStG. [ 5 ] 3 Nr. 62 Satz 3 EStG. [ 6 ] Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung v i. V. m. 231 Abs. 4 SGB VI. [ 7 ] 231 Abs. 4b SGB VI [ 8 ] 6 Abs. 4 SGB VI, s. Befreiung von der Versicherungspflicht. [ 9 ] BSG, Urteile v , B12 R 8/10 R, B 12 R 3/11 R und B 12 R 5/10 R. [ 10 ] 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI. [ 11 ] 172 Abs. 1 SGB VI.

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