DGUV Vorschrift 2. Unfallverhütungsvorschrift Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Klaus Otte

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1 DGUV Vorschrift 2 Unfallverhütungsvorschrift Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit Klaus Otte 1

2 Bis zum galten noch die Unfallverhütungsvorschriften BGV A2/ GUV-VA 6/7 Ab DGUV Vorschrift 2 2

3 Was regelt die Unfallverhütungsvorschrift DGUV V2? - Einsatzzeit der Sicherheitsfachkräfte und Betriebsärzte - Erfüllung Ihrer Aufgaben und Beratungspflicht gegenüber dem Arbeitgeber - Unterstützung des Betriebsrates Nach den gesetzlichen Vorgaben z.b.: - Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) - Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) - Arbeitsstättenverordnung - Gefahrstoffverordnung - Bildschirmarbeitsverordnung - - 3

4 Das neue Konzept der DGUV V2 Zeitvorgabe nach Betriebsart; Aufgabenkatalog Ermittlung im Betrieb; Basis: Leistungskatalog Es gelten folgende Regeln: - Eingruppierung in eine Grundbetreuungsgruppe (I / II / III) nach Wirtschaftszweigschlüssel (WZ Schlüssel) - Ein Betrieb eine Einsatzzeitengruppe - Keine Degression Grundbetreuung Gesamtbetreuung Betriebsspezifische Betreuung - Keine vorgegebene unterschiedliche Einsatzzeit für Sifa und BA sondern eine Gesamteinsatzzeit. 4

5 BG ETEM Eingruppierung nach Wirtschaftszweigschlüssel (WZ Schlüssel) Anlage 2, Punkt 4 der DGUV V2 5

6 Ein Betrieb eine Einsatzzeitengruppe Keine Unterscheidung zwischen mehreren Gewerbezweigen und Büro/Verwaltung Berücksichtigung von LeiharbeitnehmerInnen bei der Ermittlung der Zahl der Beschäftigten Zugrunde gelegt wird die Gesamtzahl aller Beschäftigten Bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl für die Grundbetreuung wird die Zahl der sogenannten Vollzeitbeschäftigten zugrunde gelegt (Umrechnungsschlüssel für Vollzeitbeschäftigte nach Anhang 1 Pkt. 5, DGUV V2) 6

7 Die ermittelte Grundbetreuungszeit gilt für Betriebsarzt und Sicherheitsfachkraft Aufteilung der Grundbetreuungszeit auf betrieblicher Ebene Mindestanteil von 20 Prozent (nicht weniger als 0,2 Std. pro Jahr/MA) für jede Funktion Festlegung der Einsatzzeiten durch den Unternehmer unter Beteiligung des BR s/pr s (Mitbestimmung) zusammen mit der Sicherheitsfachkraft und dem Betriebsarzt Rechtsunverbindliche Empfehlungen der jeweils zuständigen Berufsgenossenschaften/Unfallkassen können zugrunde gelegt werden? Kritisches Hinterfragen durch Betriebsrat/Personalrat: Warum ist die Einsatzzeit evtl. ungleichmäßig verteilt? Blick in das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG): Die Aufgaben für Betriebsärzte und Sicherheitsfachkräfte (Grundbetreuung) sind vom Umfang her fast gleich. 7

8 Aufgabenübersicht für die Sicherheitsfachkräfte -Unterstützung des AG in Fragen der Arbeitssicherheit, einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit Unfallursachen untersuchen auf deren Durchführung hinwirken MA belehren 21 auf MA einwirken 20 auf Benutzung der Körperschutzmittel achten 17 Mitwirkung bei SIBE-Schulung 22 Gesetzlich definierter Aufgabenumfang Beratung des Arbeitgebers Ausführung + Planung: Unterhaltung initiatives Handeln von Betriebsanlagen nur Sicherheitsfachkraft 1 sozialen + 2 sanitären 3 Einrichtungen 5 4 Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen Maßnahmen zur Mängelbeseitigung vorschlagen 16 6 Auswahl + Erprobung von Körperschutzmitteln Begehung der Arbeitsstätten 15 7 Gestaltung der Arbeitsplätze Überprüfung der Arbeitsverfahren Überprüfung der technischen Arbeitsmittel 12 Überprüfung der Betriebsanlagen 11 Beurteilung der Arbeitsbedingungen 9 Gestaltung der Arbeitsumgebung 10 Fragen der Ergonomie 8 Gestaltung des Arbeitsablaufs Ehmke,

9 Aufgabenübersicht für die Betriebsärzte -Unterstützung des AG in allen Fragen des Gesundheitsschutzes Ursachen arbeitsbedingter Erkrankungen untersuchen / Maßnahmen zu deren Vermeidung vorschlagen auf die Benutzung der PSA achten auf deren Durchführung hinwirken 19 Maßnahmen zur Mängelbeseitigung vorschlagen Arbeitsstätten regelmäßig begehen und Mängel dem AG mitteilen Durchführung des ArbSch + Unfallverhütung beobachten Auf MA einwirken: regelkonformes Verhalten 22 MA belehren: Gefahrenabwehr Mitwirkung: Ersthelfereinsatz Schulung 24 Gesetzlich definierter Aufgabenumfang Planung: 1 Ausführung + Unterhaltung von Betriebsanlagen Beratung des Arbeitgebers initiatives Handeln nur Betriebsarzt sozialen + sanitären Einrichtungen Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen Auswahl + Erprobung von Körperschutzmitteln Ehmke, Untersuchungsergebnisse erfassen und auswerten 14 AN untersuchen, arbeitsmed. beurteilen und beraten 13 Beurteilung der Arbeitsbedingungen 12 Fragen des Arbeitsplatzwechsels 11 Organisation Erste Hilfe 10 - Arbeitsrhythmus - Arbeitszeit - Pausenregelung - Gestaltung der Arbeitsplätze - Arbeitsablauf - Arbeitsumgebung 7 arbeitsphysiologische Fragen 9 8 arbeitspsychologische Fragen sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen: 9

10 Betriebsspezifischer Betreuungsaufwand Wie ermittele ich den Zeitaufwand für die betriebsspezifische Betreuung? (Anlage 2 Abschnitt 3, Erläuterung im Anhang 4 DGUV V2) 1. Prüfung der Aufgabenfelder auf ihre Relevanz 2. Wenn mindestens ein Ja in einem Aufgabenfeld (Fragenkatalog) festgestellt wird, ist die Auslöseschwelle überschritten 3. Für Sicherheitsfachkraft und Betriebsarzt muss die zeitliche Dauer der Betreuung festgestellt werden. Dies hat der Unternehmer unter Mitwirkung der betrieblichen Interessenvertretung zu tun. (Hierbei können Erfahrungswerte unter Beratung von Betriebsrat/Personalrat, Betriebsarzt, Sicherheitsfachkraft berücksichtigt werden) 4. Darüber ist eine schriftliche Vereinbarung zu treffen Zur Unterstützung können rechtsunverbindliche Empfehlungen der zuständigen Berufsgenossenschaften/Unfallkassen genutzt werden.? 10

11 Betriebsspezifischer Betreuungsaufwand Die Ermittlung des Umfangs der Leistungen des betriebsspezifischen Teils der Betreuung erfolgt mit Hilfe eines Fragebogens (Anhang 4 DGUV V2) Der Fragebogen beinhaltet 4 Fragenkomplexe mit insgesamt 103 Einzelfragen, zusätzliche Möglichkeit eigene Fragen hinzuzufügen 1 Regelmäßig vorliegende betriebsspezifische Unfall- und Gesundheitsgefahren, Erfordernisse zur menschengerechten Arbeitsgestaltung 2 Betriebliche Veränderungen in den Arbeitsbedingungen und in der Organisation 3 Externe Entwicklung mit spezifischem Einfluss auf die betriebliche Situation 4 Betriebliche Aktionen, Programme und Maßnahmen 11

12 Betriebsspezifischer Betreuungsaufwand Beispielhafter Ausschnitt aus dem Fragenkatalog: 12

13 Betriebsspezifischer Betreuungsaufwand Der erforderliche Zeitaufwand für die Betreuung muss ermittelt, vereinbart und schriftlich festgehalten werden. Dies ist Aufgabe des Unternehmers unter Mitwirkung des Betriebsrates/Personalrates Ermittlung des erforderlichen Zeitaufwandes: - Aussage der DGUV in ihrer Broschüre Hintergrundinformation für die Bratungspraxis Bei der Ermittlung des Umfangs der Leistungen des betriebsspezifischen Teils der Betreuung sollte mit Blick auf die normierten Aufgabenfelder, die weitgehend auf die individuellen Bedürfnisse der Versicherten bezogen sind, die tatsächliche Zahl der Versicherten / Beschäftigten (Köpfe) zu Grunde gelegt werden. Begründung: - Beispielhaft sei hier die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge genannt, die Bestandteil des betriebsspezifischen Betreuungsaufwandes ist. Hierbei geht es um einzelne Betroffene und nicht um Vollzeitumrechnungen 13

14 Was muss jetzt zur Umsetzung getan werden? Bestandsaufnahme Grundbetreuung der bisherigen Einsatzzeit vornehmen, Einsatzzeit nach Betreuungsgruppe errechnen und zwischen Sicherheitsfachkraft und Betriebsarzt aufteilen Betriebsspezifische Betreuung Bedarf für Sicherheitsfachkraft und Betriebsarzt ermitteln. Gesamteinsatzzeit ermitteln und zwischen Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit, unter Berücksichtigung der Mitbestimmung, aufteilen, Betriebsrat und Personalrat: Ausgestaltung überwachen, 14

15 Fazit Trotz noch vorhandener Kritik an der neuen DGUV Vorschrift 2 eröffnet sie mehr Möglichkeiten für die Mitbestimmung des Betriebsrates und Personalrates im Arbeits- und Gesundheitsschutz Ganzheitlicher Betreuungsansatz mit deutlichem Bezug zum Arbeitsschutzgesetz Mehr Einfluss der Betriebsräte und Personalräte insbesondere für den betriebsspezifischen Teil der Betreuungszeit Die Vielzahl von Belastungen und Gestaltungsnotwendigkeiten im Betrieb werden nicht allein durch die Grundbetreuungszeit abgedeckt. Entsprechenden Bestrebungen der Arbeitgeber ist entgegen zu treten Damit besteht erstmals die Möglichkeit unter Einbeziehung der Betriebsärzte und Sicherheitsfachkräfte sich auch intensiv mit den arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren auseinander zu setzen 15

16 Weitere Informationsquellen

17 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit 17

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