Rechtliche Grundlagen interdisziplinärer Zusammenarbeit. Gila Schindler, Rechtsanwältin, Heidelberg
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- Eleonora Gehrig
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1 Rechtliche Grundlagen interdisziplinärer Zusammenarbeit Gila Schindler, Rechtsanwältin, Heidelberg
2 Der Gesetzgeber hat beim präventiven und intervenierenden Kinderschutz gesetzgeberischen Handlungsbedarf identifiziert. Als ein Lösungsansatz wird mit dem Bundeskinderschutzgesetz der Ausbau von Hilfen zur Stärkung der elterlichen Erziehungskompetenz während der Schwangerschaft und in den ersten Lebensjahren des Kindes (Frühe Hilfen) vorgeschlagen.
3 Handelt es sich bei den Frühen Hilfen um ein Instrument des Kinderschutzes?
4 Gesetzgeber beschreibt die Frühen Hilfen wie folgt: Vorhaltung eines möglichst frühzeitigen, koordinierten und multiprofessionellen Angebots im Hinblick auf die Entwicklung von Kindern vor allem in den ersten Lebensjahren für Mütter und Väter sowie schwangere Frauen und werdende Väter (Frühe Hilfen).
5 Frühe Hilfen setzen einen Unterstützungsbedarf voraus. Dieser reicht je nach Einzelfall - von allgemeinen Informationen bis hin zu konkreten Hilfen in spezifischen Situationen. Der Begriff Frühe Hilfen ist also nicht auf einen konkreten Leistungsinhalt eingrenzbar, sondern bezieht sich vor allem auf eine besondere Lebenslage.
6 Eine besondere Lebenslage ist nicht gleichzusetzen mit einem Risiko oder einer Gefährdung für das Kind. Eine solche Fokussierung enthält eine Engführung auf den Kinderschutz, die die spezifischen Angebote und ihre Identität entfremdet, indem sie den Beitrag zum Schutz von Kindern zum eigentlichen Zweck erklärt.
7 Auswirkungen fehlender Kooperationsstrukturen
8 Verbesserung von Kooperationsstrukturen im Rahmen der Netzwerke Frühe Hilfen Datenschutz als Randthema Vernetzung als Merkmal Früher Hilfen ist von der Zusammenarbeit im Einzelfall der Kindeswohlgefährdung zu unterscheiden.
9 Frühe Hilfen im Sinne einer selektiven sekundären Prävention sind mit Abwendung von Gefährdungen eng verwoben. Wie können bzw. dürfen die Netzwerke Frühe Hilfen genutzt werden bzw. wie gestaltet sich die Kooperation zwischen den Netzwerkpartnern im Einzelfall?
10 Keine soziale/psychotherapeutische Arbeit ohne Vertrauensschutz. Keine Kooperation ohne Austausch von Informationen.
11 Die Psychotherapie als Ort der absoluten Vertraulichkeit!
12 Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als 1. Arzt, [...] oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, 2. Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung, 3. [...] 4. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist. 4a. Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den 3 und 8 des Schwanger-schaftskonfliktgesetzes, 5. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder 6. [...] anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
13 Datenschutzrechtliche Befugnisse ergeben sich in allen Bereichen durch qualifizierte Einwilligung Vertrag oder eine Rechtsvorschrift aus der Notfallhilfe nach 34 StGB
14 Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
15 Zunächst also auch bei Kindeswohlgefährdung keine Übermittlungsbefugnis für schweigepflichtige Berufsgruppen. Seit Mitte erstes Jahrzehnt 21. Jh zunehmende Diskussion über ausdrückliche Befugnisnorm Seit 2007 Beginn der Ländergesetzgebung zum Kinderschutz, teilweise mit Ansätzen von Rechtsgrundlagen Früher Hilfe und überwiegend Befugnisnormen auf Landesebene
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17 Zielgruppe: Ärzt/inn/e/n, Hebammen, andere Heilberufe Berufspsycholog/inn/en Ehe-, Familien-, Erziehungs-, Jugendberatung Suchberatung Schwangerschafts(konflikt)beratung Sozialarbeiter/innen Schulen
18 Werden den genannten Personen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sollen sie mit dem Kind oder Jugendlichen und den Personensorgeberechtigten die Situation erörtern und, soweit erforderlich, bei den Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird
19 Wahrnehmung gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung Verständigung über Gefährdungsbegriff Situation mit Kind und Eltern erörtern auf Inanspruchnahme von weitergehenden Hilfen hinwirken Ausnahme: wirksame Schutz dadurch in Frage gestellt
20 Anspruch auf Fachberatung bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung durch insoweit erfahrene Fachkraft Verpflichteter: Jugendamt Erfüllung nicht durch Jugendamt, sondern spezialisierte Beratungsstellen etc. Nicht als Misstrauensbeweis gegenüber Jugendamt, sondern aus funktionalen Gründen.
21 Scheidet eine Abwendung der Gefährdung dennoch aus oder ist das Vorgehen erfolglos und halten die genannten Personen ein Tätigwerden des Jugendamtes für erforderlich, um eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen abzuwenden, so sind sie befugt, das Jugendamt zu informieren; hierauf sind die Betroffenen vorab hinzuweisen, es sei denn, dass damit der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen infrage gestellt wird. Zu diesem Zweck sind die genannten Personen befugt, dem Jugendamt die erforderlichen Daten mitzuteilen.
22 Nicht immer so einfach. Einwilligung muss qualifiziert erfolgen: Welche Informationen? bekommt wer? zu welchem Zweck? idr schriftlich ( 4a BDSG; 67b SGB X)
23 Abwägung zwischen notwendiger Kommunkation im Hilfesystem einerseits Vertrauensschutz und Erhalt der Hilfebeziehung andererseits
24 Weitergabe gegen den Willen, aber nicht ohne Wissen der Beteiligten vermutete Gefährdung für das Kindeswohl Grad des Gefährdungspotenzials Grad der Gewissheit ( gewichtige Anhaltspunkte, Gefährdung : näher heranrücken) gering Gefahr hoch Gewissheit gering hoch
25 Tragfähigkeit der eigenen Hilfebeziehung Möglichkeit, Gefährdung mit eigenen Mitteln abzuwenden? Verantwortbar bzw. hilfreicher, (weiter) für Inanspruchnahme weitergehender Hilfe zu werben? ( bei Personensorgeberechtigten auf Inanspruchnahme der erforderlichen weitergehenden Hilfen hinwirken ) gut Hilfemöglichkeit schlecht Tragfähigkeit gut schlecht
26 Die Sorgfalt im Umgang mit persönlichen Informationen wurzelt in der Gesundheitsund Jugendhilfe auch und vor allem darin, dass eine vertrauensvolle Beziehung Grundlage für den Erfolg von Beratungs- und Unterstützungsleistungen ist.
27 Rechtsgrundlage für die Kooperation im Einzelfall unter Beachtung des Datenschutzes ist geschaffen. Für die Umsetzung bedarf es des Vertrauens zwischen den Beteiligen, dass die erforderliche Sensibilität im Umgang mit den höchstpersönlichen Daten aufgebracht wird. Die Netzwerke sollen Raum geben, dieses Vertrauen herzustellen.
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