Wichtige gesetzliche Bestimmungen für Psycholog/innen

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1 Wichtige gesetzliche Bestimmungen für Psycholog/innen

2 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als 1., 2. Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung, 3., 4. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist, 4a. Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, 5. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder 6. anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft 2

3 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als 1. Amtsträger, 2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, 3., 4., 5. öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfasst worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekannt gegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt. (3) Den in Absatz 1 und Satz 1 Genannten stehen ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen gleich, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind.. Verletzung von Privatgeheimnissen (aus Joussen, 2004) Nicht geschützt sind Geheimnisse, die einem Berufspsychologen im privaten Bereich anvertraut werden. Die Schweigepflicht bezieht sich auf die Ausübung der Berufstätigkeit. Offenbaren bedeutet, dass eine Identifizierung der betroffenen Person möglich ist. Die Weitergabe von Daten in (ausreichend) anonymisierter Form ist in diesem Sinne keine Offenbarung Die Schweigepflicht gilt auch gegenüber Personen, die selbst der Schweigepflicht unterliegen (Kollegen, Ärzte, Anwälte usw.) Zulässig ist die Weitergabe persönlicher Informationen, wenn der Betroffene dem zustimmt. Zwar genügt auch eine mündliche Zustimmung, jedoch wird dringend angeraten, niemals persönliche Informationen ohne schriftliche Zustimmung weiterzugeben. Auch Kinder werden durch die Schweigepflicht geschützt. Da die Eltern andererseits ein Informationsrecht haben, sind im Einzelfall Schweigepflicht und Informationsrecht gegeneinander abzuwägen 3

4 53 StPO (Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen) (1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt 1. ; 2. ; 3. Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Ärzte, Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker und Hebammen über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist, Rechtsanwälte stehen dabei sonstige Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer gleich; 3a. Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten Beratungsstelle nach den 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; 3b. Berater für Fragen der Betäubungsmittelabhängigkeit in einer Beratungsstelle, die eine Behörde oder eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt oder bei sich eingerichtet hat, über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; 4. ; 5.. (2) Die in Absatz 1 Nr. 2 bis 3b Genannten dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind. Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen (aus Joussen, 2004) Für das Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen gelten unterschiedliche Bestimmungen für Zivilprozesse einerseits und Strafprozesse andererseits. Nach 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO (Zivilprozessordnung) haben Dipl.-Psychs. in Zivilprozessen ein Zeugnisverweigerungsrecht. D. h., sie müssen keine Aussagen machen über Kenntnisse, die gem. 203 StGB der Geheimhaltungspflicht unterliegen. In Strafprozessen ist das Zeugnisverweigerungsrecht gem. 53 StPO (Strafprozessordnung) deutlich enger gefasst. Es gilt nicht für Personen, die nicht ausdrücklich in 53 als zur Verweigerung des Zeugnisses ausdrücklich benannt worden sind (also z. B. für nicht approbierte Dipl.-Psychs). Personen, die kein eigenes Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen haben, sind zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt, wenn sie mit Personen zusammen arbeiten, die ein Zeugnisverweigerungsrecht haben. 4

5 132a StGB (Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen) (1) Wer unbefugt 1. inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt, 2. die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Psychotherapeut, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter führt, 3. die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger führt oder 4. inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Weitere rechtliche Bestimmungen für bestimmte Anwendungsbereiche der Psychologie Betriebsverfassungsgesetz Datenschutzgesetz Straf- und Zivilprozeßordnung Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten 5

6 1 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (1) Wer die heilkundliche Psychotherapie unter der Berufsbezeichnung "Psychologische Psychotherapeutin" oder "Psychologischer Psychotherapeut" oder die heilkundliche Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie unter der Berufsbezeichnung "Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin" oder "Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut" ausüben will, bedarf der Approbation als Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut. (2) (3) Ausübung von Psychotherapie im Sinne dieses Gesetzes ist jede mittels wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist. Im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung ist eine somatische Abklärung herbeizuführen. Zur Ausübung von Psychotherapie gehören nicht psychologische Tätigkeiten, die die Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte oder sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben. 6

Wichtige gesetzliche Bestimmungen für Psycholog/innen

Wichtige gesetzliche Bestimmungen für Psycholog/innen Wichtige gesetzliche Bestimmungen für Psycholog/innen 2004 2002 Wichtige gesetzliche Bestimmungen: 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum

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