Patentrecht - Allgemeines

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1 Patentrecht - Allgemeines Zweck: Innovationsförderung Rechtsquellen Nationales Patentgesetz Internationale Übereinkommen PCT (Patent Cooperation Treaty, Washingtoner Vertrag) EPÜ (Europäisches Patentübereinkommen, Münchener Übereinkommen) SS 2009 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 91 Patentrecht Schutzvoraussetzungen I Erfindung Technizität Wiederholbarkeit Gewerbliche Anwendbarkeit Neuheit Gehört nicht zum Stand der Technik Keine Veröffentlichung vor Anmeldung Erfindungshöhe Erfindung ergibt sich nicht in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik Patenterteilung durch Patentamt SS 2009 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 92 1

2 Patentrecht Schutzvoraussetzungen II Keine Erfindung: Entdeckung, wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden ästhetische Formschöpfungen Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele, für geschäftliche Tätigkeiten, Datenverarbeitungsprogramme Wiedergabe von Informationen SS 2009 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 93 Patentrecht Schutzvoraussetzungen III Keine Patentierbarkeit trotz Erfindung: Erfindung verstößt gegen öffentliche Ordnung oder Sicherheit Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung und Diagnostizierverfahren (patentierbar aber Medikamente und Geräte) Pflanzensorten oder Tierarten SS 2009 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 94 2

3 Patentrecht - Schutzumfang Territorial begrenzt allerdings internationale Verträge Europäisches Patentübereinkommen Patent Cooperation Treaty Zeitlich begrenzt: höchsten 20 Jahre Zahlung von Jahresgebühren (progressiv) Ergänzendes Schutzzertifikat für Arzneimittel und Pflanzenschutzmittel Verlängerung um bis zu 5 Jahre Ausschließlichkeitsrecht Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch Anspruch auf Lizenzgebühr Bei Verschulden Schadenersatz und Herausgabe des Gewinnes SS 2009 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 95 Musterschutz Gebrauchsmuster Gebrauchsmustergesetz Schützt kleine Erfindungen Erforderlich erfinderischer Schritt, nicht aber Erfindungshöhe des Patentrechts Programmlogik schützbar Schutzvoraussetzungen ganz ähnlich wie im PatentG Anders als im Patentrecht Neuheitsschonfrist Ebenso Schutzumfang Umwandlungsantrag Gebrauchmuster/Patent und umgekehrt möglich Schutz nur für 10 Jahre SS 2009 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 96 3

4 Musterrecht Geschmacksmuster I Musterschutzgesetz Muster: Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder Teiles davon, also im Wesentlichen Schutz von Design Neuheit Eigenart Anmeldung Ausschließlichkeitsrecht für 5 Jahre, viermal um je 5 Jahre verlängerbar SS 2009 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 97 Musterrecht Geschmacksmuster II Neu: GemeinschaftsgeschmacksmusterVO der EG Eingetragene und nicht eingetragene Muster Neu und eigenartig Ausschließlichkeitsrecht der Verwendung, bei nicht eingetragenen nur wenn nachgeahmt (keine selbständige Entwicklung) Zeitlich befristet (3 Jahre nicht eingetragen/bis zu 25 Jahre eingetragen) SS 2009 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 98 4

5 Urheberrecht I Schutz eigentümlicher geistiger Schöpfungen Literatur, Tonkunst, bildende Künste, Filmkunst, Computerprogramme Eigentümlichkeit: Individualität, in der persönliche Züge des Schöpfers zum Ausdruck kommen In Praxis nicht allzu hohe Anforderungen, auch Gebrauchsgraphik Ausschließlichkeitsrecht Verwertungsrechte und Urheberpersönlichkeitsrechte SS 2009 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 99 Urheberrecht II Übertragung mit Werknutzungsrecht oder Werknutzungsbewilligung Bei Werknutzungsrecht erwirbt man ausschließliches Recht Wahrnehmung häufig durch Verwertungsgesellschaften (zb AKM) Schutz entsteht mit Werkschaffung Geschützt ist nicht die Idee, sondern der formgewordene Gedanke Keine Registrierung erforderlich Schutzdauer: 70 Jahre nach Tod des Schöpfers SS 2009 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 100 5

6 1 UWG - Nachahmungsschutz Fallgruppe Ausbeutung Ausnutzen fremder Leistungen grundsätzlich zulässig Nachahmender Wettbewerb grundsätzlich positiv zu bewerten Sittenwidrigkeit muss wieder aus besonderen Umständen ableitbar sein SS 2009 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 101 Übernahme und Nachahmen fremder Leistungen Außerhalb der Sondergesetze (zb PatG, MuSchG) kein Leistungsschutz Grund: deren Wertungen und Begrenzungen insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht wären sonst sinnlos Sittenwidrig nur wenn besondere Umstände Kostenersparnis und dadurch Konkurrenzierung Gefahr von Verwechslungen mit dem Originalprodukt SS 2009 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 102 6

7 Unmittelbare Leistungsübernahme Fremde Leistung wird glatt übernommen Beispiele: glatte Kopie des Produkts (Branchenverzeichnis), von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Inseraten, sonstiger Werbemittel Sittenwidrigkeitselement: Kostenersparnis des Kopierenden und dadurch schmerzhafte Konkurrenzierung Konsequenz: keine Sittenwidrigkeit wenn nur geringfügige Kostenersparnis: Beispiel: Beipackzettel eines Medikaments SS 2009 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 103 Vermeidbare Herkunftstäuschung Nachahmen eines fremden Produkts/einer fremden Leistung Nur unzulässig wenn Verwechslungsgefahr für Abnehmer Eigenart des Produktes Gewisse Verkehrsbekanntheit Bewusste Nachahmung Andere Gestaltung zumutbar SS 2009 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 104 7

8 Ausbeutung sonstige Fälle Ausspannen von Kunden und Arbeitnehmern Abwerben grundsätzlich zulässig Sittenwidrigkeit bei verwerflichen Mittel Ausspionieren von Kundenlisten, irreführende Angaben über Konkurrenten (Konkursreife), Verleitung zum Vertragsbruch, nicht indes die Ausnutzung fremden Vertragsbruches SS 2009 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 105 8

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