Rechtsvorbeifahren und Rechtsüberholen
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- Walther Dunkle
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1 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Rechtsvorbeifahren und Rechtsüberholen Verbot: Grundsatz und Ausnahmen VSR-Instruktorenweiterbildung vom Stefan Huonder, ASTRA, Bereichsleiter Verkehrsregeln
2 1. Begriff Überholen Liegt vor, wenn ein schnelleres Fahrzeug ein in gleicher Richtung langsamer fahrendes einholt, an ihm vorbeifährt und vor ihm die Fahrt fortsetzt (BGE 115 IV 244, 126 IV 192) Erfordert nicht ein Beschleunigen Ausschwenken oder Wiedereinbiegen sind nicht vorausgesetzt Auch blosses Vorbeifahren an fahrendem Fahrzeug fällt unter den Begriff des Überholens Rechtsvorbeifahren und Rechtsüberholen 2
3 2. Grundsatz: Gebot des Linksüberholens, Verbot des Rechtsüberholens Art. 34 Abs. 1 SVG: Fahrzeuge müssen rechts fahren, möglichst am rechten Strassenrand. Art. 35 Abs. 1 SVG: Es ist rechts zu kreuzen, links zu überholen. => Grundsatz: Gebot des Linksüberholens verbunden mit Verbot für das Rechtsüberholen Rechtsvorbeifahren und Rechtsüberholen 3
4 3. Ausnahme vom Gebot des Linksüberholens Überholen von Linksabbiegern Art. 35 Abs. 6 SVG Zum Linksabbiegen eingespurte Fahrzeuge dürfen nur rechts überholt werden Rechtsvorbeifahren und Rechtsüberholen 4
5 4. Ausnahmen vom Verbot des Rechtsüberholens: allg. Bedingungen Generelle Bedingungen für nachfolgende Ausführungen: Gebot des Linksüberholens wird nicht modifiziert In bestimmten Fällen ist das Rechtsvorbeifahren zulässig Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen in einem Zug bleibt stets untersagt Rechtsvorbeifahren an anderen Fahrzeugen ist nur dann zulässig, wenn die anderen Fahrzeuge nicht halten, um Fussgängern oder Benützern von fäg den Vortritt zu lassen. Rechtsvorbeifahren und Rechtsüberholen 5
6 4. Ausnahmen vom Verbot des Rechtsüberholens: Art. 8 Abs. 3 VRV Rechtsvorbeifahren ist gestattet beim Fahren innerorts auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen in die gleiche Richtung Folge der freien Fahrstreifenwahl bei Strassen mit mehreren Fahrstreifen in der gleichen Richtung Rechtsüberholen durch Motorrad auf Radstreifen ist nicht zulässig, da Radstreifen keinen eigenständigen Fahrstreifen darstellt Rechtsvorbeifahren und Rechtsüberholen 6
7 4. Ausnahmen vom Verbot des Rechtsüberholens: Art. 8 Abs. 3, Art. 36 Abs. 5 Bst. a VRV Rechtsvorbeifahren ist gestattet beim Fahren in parallelen Kolonnen BGE 115 IV 244, Entscheid des Bundesgerichts 6S.71/2005 vom : Bei dichten Kolonnen auf beiden Fahrstreifen Längeres Nebeneinanderfahren von mehreren sich in gleicher Richtung bewegender Fahrzeugreihen Dabei ist auf eine natürliche Betrachtung abzustellen Kein Kolonnenverkehr liegt vor bei Mindestabstand auf Überholspur und doppelt so grossem Abstand rechts Rechtsvorbeifahren und Rechtsüberholen 7
8 4. Ausnahmen vom Verbot des Rechtsüberholens: Art. 8 Abs. 3, Art. 36 Abs. 5 Bst. a VRV Auf beiden Fahrspuren etwa gleiche Geschwindigkeit und Dichte, gleichförmige Fortbewegung der Kolonnen Kann bei km/h kaum vorliegen Stillstand bzw. Schritttempo ist aber auch nicht vorausgesetzt Rechtsvorbeifahren und Rechtsüberholen 8
9 4. Ausnahmen vom Verbot des Rechtsüberholens: Art. 36 Abs. 5 Bst. b VRV Auf Einspurstrecken auf Autobahnen und Autostrassen, sofern für die einzelnen Fahrstreifen unterschiedliche Fahrziele signalisiert sind Wie müssen sie unterschiedlich signalisiert sein? Ab wann (örtlich) ist das Rechtsvorbeifahren erlaubt? Rechtsvorbeifahren und Rechtsüberholen 9
10 4. Ausnahmen vom Verbot des Rechtsüberholens: Art. 36 Abs. 5 Bst. c VRV Auf dem Beschleunigungsstreifen von Autobahnen und Autostrassen bis zum Ende der Doppellinien-Markierung Vorgang muss bei roter Linie abgeschlossen sein Rechtsvorbeifahren und Rechtsüberholen 10
11 4. Ausnahmen vom Verbot des Rechtsüberholens: Art. 36 Abs. 5 Bst. d VRV Auf dem Verzögerungsstreifen von Ausfahrten auf Autobahnen und Autostrassen Rechtsvorbeifahren ist auf dem ganzen Verzögerungsstreifen von Beginn an erlaubt Rechtsvorbeifahren und Rechtsüberholen 11
12 4. Ausnahmen vom Verbot des Rechtsüberholens gemäss Bundesgericht a) Abbau des rechten Fahrstreifens: BGE 124 IV 219 Bei Anzeige der Aufhebung der rechten Fahrspur gilt Gebot des Rechtsfahrens nicht mehr Stockende Fahrzeugkolonne auf linkem Fahrstreifen Keine Verpflichtung, sich sofort links einzureihen Rechtsvorbeifahren bis zum Spurabbau zulässig Aber dabei Rücksichtnahme auf die übrigen Verkehrsteilnehmer insbesondere Anpassung der Geschwindigkeit an die veränderten Verhältnisse (ev. erhebliche Herabsetzung nötig) Rechtsvorbeifahren und Rechtsüberholen 12
13 4. Ausnahmen vom Verbot des Rechtsüberholens gemäss Bundesgericht b) Abtrennung von zwei Fahrstreifen durch Sicherheitslinie BGE 104 IV 196, Entscheid des Bundesgerichts 6B_211/2011 vom Spurwechsel des Fahrstreifens ist durch Sicherheitslinie ausgeschlossen Solange kein Spurwechsel zwischen den Fahrstreifen möglich ist, darf jeder seine Fahrt normal fortsetzen und auch vorfahren Bis zum Ende der Sicherheitslinie darf rechts vorbeigefahren werden Rechtsvorbeifahren und Rechtsüberholen 13
14 4. Ausnahmen vom Verbot des Rechtsüberholens gemäss Bundesgericht c) Überholen beim Rechtsabbiegen: Zum Rechtsabbiegen darf der Fahrzeuglenker auf dem Rechtsabbiegestreifen an geradeausfahrenden Fahrzeugen vorbeifahren (BGE 104 IV 196, 124 IV 219) Der Pannenstreifen gilt nicht als Rechtsabbiegestreifen Auf dem Pannenstreifen rechts an einer stockenden oder stehenden Kolonne vorbeifahren, um die nächste Ausfahrt zu nehmen, ist demnach nicht erlaubt (BGE 114 IV 55) Rechtsvorbeifahren und Rechtsüberholen 14
15 5. Parlamentarische Vorstösse Interpellation Stahl: Verbesserung des Verkehrsflusses auf der rechten Spur bei Autobahnen (abgeschrieben) Motion Hurter: Optimierter Verkehrsfluss und stressfreies Fahren (abgeschrieben) Motion Hurter: Rechtsvorbeifahren auf Autobahnen erlauben (abgelehnt) Rechtsvorbeifahren und Rechtsüberholen 15
16 5. Parlamentarische Vorstösse Stellungnahme des Bundesrats: Rechtsfahrgebot würde aufgeweicht Sicherer Spurwechsel von linker auf rechte Fahrspur Verkehrsfluss würde kaum verbessert, aber Sicherheit vermindert Geltendes Regime bewährt sich mehrheitlich Regelung wie in USA wäre nur auf mehrstreifigen Verkehrsinfrastrukturen mit tieferem Geschwindigkeitsniveau mit gleichmässigem Verkehrsfluss und dem Prinzip "Keep your lane" sinnvoll Gemäss Bundesrat drängen sich hier keine konkreten Massnahmen auf Rechtsvorbeifahren und Rechtsüberholen 16
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