1 Allgemeine Bestimmungen Einteilung der Entgeltgruppen und Entgeltstufen. 1. Allgemeine Grundsätze

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1 Auszug aus dem Gemeinsamen Entgeltrahmentarifvertrag für Arbeitnehmer/innen im Geltungsbereich der Tarifvertraglichen Sondervereinbarung vom / / / Allgemeine Bestimmungen Einteilung der Entgeltgruppen und Entgeltstufen 1. Allgemeine Grundsätze (I) Die Höhe des Monatsgrundentgeltes, bezogen auf die tarifliche Jahresarbeitszeit gemäß 2 Ziffer 1 Abs.(I) des Manteltarifvertrages richtet sich nach Entgeltgruppen und Entgeltstufen innerhalb der Entgeltgruppen und wird im Entgelttarifvertrag festgelegt. (II) Die Arbeitnehmer/innen sind entsprechend der ihnen übertragenen Tätigkeit einzugruppieren und einzustufen. (III) Entscheidend für die Eingruppierung und Einstufung ist allein die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen. Bestandteil der Tätigkeitsmerkmale sind die jeweils angeführten Kenntnisse. Für die Eingruppierung ist bei Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale einer Entgeltgruppe der Nachweis des Abschlusses der hierin angeführten Ausbildung nicht erforderlich. Andererseits begründet der Nachweis des Abschlusses einer entsprechenden Ausbildung (Berufsausbildung, Fachhochschule, Hochschule u.ä.) allein keinen Anspruch auf Eingruppierung in eine bestimmte Entgeltgruppe. (IV) Für die Eingruppierung und Einstufung sind die 99 ff. BetrVG zu beachten. 2. Entgeltgruppen Gruppe A 0: Einfache Tätigkeiten Vorkenntnisse sind nicht erforderlich. Gruppe A: Tätigkeiten einfacher Art, für die der Arbeitsablauf weitgehend festgelegt ist. Sie erfordern keine tätigkeitsbezogene Ausbildung, stellen aber Anforderungen an Kenntnisse, Fertig- und Fähigkeiten, wie sie in der Regel durch Arbeitserfahrung oder bis zu 2 Monate zweckgerichtetes Anlernen erworben werden. Gruppe B: Tätigkeiten unterschiedlicher Art, die nach Anweisungen ausgeübt werden. Sie erfordern fachliche Kenntnisse, Fertig- und Fähigkeiten, wie sie in der Regel durch qualifiziertes, zweckgerichtetes Anlernen erworben werden, oder gleichwertige, auf andere Weise erworbene Kenntnisse, Fertig- und Fähigkeiten. Gruppe C:

2 Tätigkeiten teilweise schwieriger Art, die nach allgemeinen Anweisungen teilweise selbständig ausgeführt werden. tätigkeitsbezogene Ausbildung mit Abschluss erworben werden, oder gleichwertige, Variante C * Tätigkeiten regelmäßig schwieriger Art, die nach allgemeinen Anweisungen in beachtlichem Umfang selbständig ausgeführt werden. Sie erfordern eine tätigkeitsbezogene Ausbildung mit Abschluss sowie besondere Fachkenntnisse, Fertig- und Fähigkeiten, oder gleichwertige, auf andere Weise erworbene Kenntnisse, Fertig- und Fähigkeiten. Gruppe D: Tätigkeiten schwieriger Art, die nach allgemeinen Anweisungen überwiegend selbständig ausgeführt werden. tätigkeitsbezogene Ausbildung mit Abschluss erworben werden, oder gleichwertige, Sie erfordern zusätzlich erweiterte Fachkenntnisse, Fertig- und Fähigkeiten, wie sie in der Regel durch Berufserfahrung und/oder berufliche Weiterbildung erworben werden. Hierzu zählen auch Meistertätigkeiten in einem kleinen Arbeitsbereich, die geringe Praxis voraussetzen. einen tätigkeitsbezogenen Fachschulabschluss erworbenen Kenntnisse, Fertig- und Fähigkeiten gleichgestellt. Gruppe E: Tätigkeiten oft erhöht schwieriger Art, die nach betrieblichen oder anderen Richtlinien ausgeführt werden. tätigkeitsbezogene Ausbildung mit Abschluss erworben werden, oder gleichwertige Sie erfordern zusätzlich umfangreiche Fachkenntnisse sowie Fertig- und Fähigkeiten, wie sie in der Regel durch Berufserfahrung und berufliche Weiterbildung erworben werden. Hierzu zählen auch Meistertätigkeiten in einem erweiterten Arbeitsbereich, die mehrjährige Berufspraxis voraussetzen. Gruppe F: Tätigkeiten erhöht schwieriger Art, die nach betrieblichen oder anderen Richtlinien selbständig ausgeführt werden und Entscheidungen in eigener Verantwortung zulassen.

3 tätigkeitsbezogene Ausbildung mit Abschluss erworben werden, oder gleichwertige, Zusätzlich erfordern sie Fach- und Spezialkenntnisse sowie Fertig- und Fähigkeiten, wie sie in der Regel durch mehrjährige Berufserfahrung und/oder umfassende berufliche Weiterbildung erworben werden. Hierzu zählen auch Meistertätigkeiten in einem größeren Arbeitsbereich. Sie erfordern Kenntnisse, Fertig- und Fähigkeiten, wie sie in der Regel durch mehrjährige Berufserfahrung und / oder umfangreiche berufliche Weiterbildung erworben werden. eine tätigkeitsbezogene Fachhochschulausbildung mit Abschluss erworbenen Kenntnisse, Fertig- und Fähigkeiten gleichgestellt. Gruppe G: Tätigkeiten sehr schwieriger Art, die nach allgemeinen Richtlinien selbständig ausgeführt werden, und in eigener Verantwortung Entscheidungen von erheblicher Bedeutung für den Betriebs- oder Geschäftsablauf in einem Arbeitsbereich einschließen und / oder Grundlagen für derartige Entscheidungen liefern. tätigkeitsbezogene Ausbildung mit Abschluss erworben werden, oder gleichwertige Sie erfordern zusätzlich Fach- und Spezialkenntnisse sowie Fertig- und Fähigkeiten, wie sie in der Regel durch langjährige Berufserfahrung und umfassende berufliche Weiterbildung erworben werden. Hierzu zählen auch Meistertätigkeiten in großen, vielseitigen oder mehreren Arbeitsbereichen, in der Regel mit unterstellten Meistern. Diese Meistertätigkeiten erfordern umfangreiche Fach- und Spezialkenntnisse, wie sie in der Regel durch langjährige Berufserfahrung und eine qualifizierte Weiterbildung erworben werden. eine tätigkeitsbezogene Hochschulausbildung mit Abschluss erworbenen Kenntnisse, Fertig- und Fähigkeiten gleichgestellt. Gleichwertige Kenntnisse, Fertig- und Fähigkeiten können durch eine Fachhochschulausbildung mit Abschluss, mehrjährige Berufserfahrung und Weiterbildung erworben werden. Gruppe H: Tätigkeiten hochqualifizierter oder komplexer Art, die nach allgemeinen Richtlinien selbständig ausgeführt werden und in eigener Verantwortung Entscheidungen von erheblicher Bedeutung für den Betriebs- oder Geschäftsablauf auch in angrenzenden Arbeitsbereichen einschließen und / oder Grundlagen für derartige Entscheidungen liefern. tätigkeitsbezogene Ausbildung mit Abschluss erworben werden, oder gleichwertige Sie erfordern zusätzlich besonders umfangreiche Fach- und Spezialkenntnisse sowie Fertig- und Fähigkeiten, wie sie in der Regel durch langjährige vielseitige

4 Berufserfahrung und qualifizierte berufliche Weiterbildung erworben werden. eine tätigkeitsbezogene Hochschulausbildung mit Abschluss, mehrjährige Berufserfahrung und entsprechende Weiterbildung erworbenen Kenntnisse, Fertig- und Fähigkeiten gleichgestellt. Gruppe H*: Tätigkeiten, die das Niveau der Gruppe H überschreiten, ohne dass das Jahreseinkommen auf außertariflicher Grundlage gem. 1 Ziff. 2 Abs. (II) c) MTV geregelt ist. Anmerkung zu Entgeltgruppe A 0: Beispiele: Einfache Tätigkeiten in der Küche, an der Essensausgabe, bei der Geschirrrückgabe, an der Spüle. Die Schaffung dieser Entgeltgruppe soll dazu dienen, Ausgliederungen dieser Tätigkeiten zu vermeiden und die Rückführung bereits ausgegliederter Tätigkeiten zu ermöglichen. Anmerkung zur Entgeltgruppe A: Die Dauer des Anlernens bezieht sich nur auf Tätigkeiten, die von ihrem Anforderungsprofil der Entgeltgruppe A zuzuordnen sind. Anmerkung zu den Entgeltgruppen C und C*: Anhaltspunkte zur Abgrenzung der Entgeltgruppen C und C* bieten folgende Beispiele (nicht abschließende Aufzählung): Gruppe C: Elektroinstallateur Heizungs- und Sanitärinstallateur Fernmeldeinstallateur Gruppe C*: Kommunikationselektroniker Energieanlagenelektroniker Informationstechnologieelektroniker kaufmännischer Werkslehrling Anmerkung zu den Entgeltgruppen D - H:

5 Die Tätigkeiten in den genannten Gruppen können fachliche und / oder disziplinarische Führungsaufgaben einschließen. Dies bedeutet z.b. Verantwortung für Projekte und/oder Arbeitnehmer. Anmerkung zur Dauer der Berufserfahrung: In den Definitionen der Entgeltgruppen ist unter mehrjähriger Berufserfahrung eine Berufserfahrung von mindestens 3 Jahren und unter langjähriger Berufserfahrung eine Berufserfahrung von mindestens 5 Jahren zu verstehen. Entscheidend ist jedoch nicht die Dauer der beruflichen Tätigkeit, sondern der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse. 3. Entgeltstufen 3.1. Für die Entgeltgruppen A bis H I. die übertragene Aufgabe stellt keine zusätzlichen eingruppierungsrelevanten Anforderungen (Grundstufe). II. die übertragene Aufgabe erfordert Erfahrungen, wie sie in der Regel durch mindestens einjährige Tätigkeit in der jeweiligen Entgeltgruppe erworben werden. III. die übertragene Aufgabe stellt überdies besondere Anforderungen ( z.b. zusätzliche, ausgeprägte tätigkeitsbezogene Qualifikationen und/oder überdurchschnittliche tätigkeitsbezogene Kenntnisse) und erfordert eine besondere tätigkeitsbezogene Einsatzbreite und -flexibilität. IV. die übertragene Aufgabe umfasst häufig Tätigkeiten einer höheren Entgeltgruppe ohne Anspruch auf Höhergruppierung oder häufige Stellvertretung bei Tätigkeiten, die höheren Entgeltgruppen zugeordnet sind, oder stellt besondere Anforderungen, die deutlich über die der Entgeltstufe III hinausgehen. V. die übertragene Aufgabe stellt hervorragende Anforderungen, wie sie in Einzelfällen bei erwiesener vielseitiger Einsatzbereitschaft und Einsetzbarkeit gegeben sind. S. Sonder-/Einzelfälle im Zusammenhang mit dem Übertritt von Arbeitnehmern in den Geltungsbereich des Manteltarifvertrages vom / / Für die Entgeltgruppen A 0 und H * In diesen Entgeltgruppen gibt es jeweils nur eine Entgeltstufe. 4. Tätigkeitsbeispiele (I) Die Tätigkeitsbeispiele und deren Zuordnung zu den Entgeltgruppen, die als Anlage Bestandteil dieses Tarifvertrages sind, bieten Anhaltspunkte für die Eingruppierung in der Grundstufe (Entgeltstufe I) der jeweiligen Entgeltgruppe. Sie sind nur in Übereinstimmung mit den jeweiligen Tätigkeitsmerkmalen anwendbar, weil Inhalt und Wertigkeit des einzelnen Beispiels von Betrieb zu Betrieb unterschiedlich sein können.

6 (II) Die Tarifvertragsparteien beabsichtigen, zwischen den Betriebsparteien neu gebildete Tätigkeitsbeispiele auf Antrag beider Parteien in den Tarifvertrag aufzunehmen sowie die Anlage zu überprüfen. Protokollnotiz zu den Ziffern 2, 3 und 4 bezüglich der Einstufung des Tätigkeitsbeispiels Nr. 7 (Fachmonteur) in Entgeltgruppe C* 1. Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass Arbeitnehmer in der Außenmontage, die bei Siemens eine Industrieausbildung durchlaufen haben, aufgrund ihrer bei der Ausbildung gewonnenen Erfahrung die Voraussetzungen der Entgeltstufe II erfüllen. 2. Zur Präzisierung der Stufendefinition für dieses Beispiel gehen die Tarifparteien davon aus, dass die Merkmale der Stufe III besondere Kenntnisse und Einsatzbreite und -flexibilität in der Regel erfüllt werden durch: Kenntnis der im Feld für die Tätigkeit relevanten Produkte Erkennen unvorhergesehener Kundenanforderungen und Installationssysteme im Umfeld des Montageauftrages und entsprechend situationsgerechtes Reagieren Integration und Adaption von Fremdprodukten Selbständige Organisation des Einsatzes für mehrere Aufträge ggf. Anleitung von Auszubildenden und Aushilfskräften 5. Höhergruppierung Bei einer Höhergruppierung erhält der Arbeitnehmer das seinem bisherigen Grundentgelt folgende höhere Grundentgelt der entsprechenden Stufe. Die Merkmale dieser Stufe gelten dann als erfüllt. Eine Ausnahme hiervon gilt für die Stufe S. Hier wird der Arbeitnehmer bei einer Höhergruppierung entsprechend seiner Tätigkeit in die jeweilige Stufe eingereiht. Es wird sichergestellt, dass das bisherige Grundentgelt als tarifliches Grundentgelt bis zu dem Zeitpunkt weiterhin gewährt wird, an dem die Tätigkeit des Arbeitnehmers zu einer Eingruppierung/Einstufung führt, die mindestens dem Grundentgelt der bisherigen Stufe S entspricht.

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