Neue Entgeltordnung Delegiertenversammlung 23./

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1 Neue Entgeltordnung Delegiertenversammlung 23./

2 Neue Entgeltordnung Abschluss der TVöD-Reform Eingruppierung und Zulagen nach TV EntgO Bund Teilweise Korrektur der Nachteile des TVöD durch Wegfall der Bewährungsaufstiege Änderung Teile des TVöD z. b. Stufengleiche Höhergruppierung, Leistungsentgelt 2

3 Ausgangslage Ablösung des BAT durch den TVöD Weitergeltung der alten Eingruppierungsgrundsätze des BAT Geltung des TVöD über die Arbeitsrechtsregelung-Mitarbeitende (AR-M) Änderung der AR-M Einbeziehung der neuen Entgeltordnung TVöD Bund 3

4 Neue Entgeltordnung Beschluss der ARK Sitzung am Übernahme EntgO Bund zum Kirchliche Entgeltordnung zum Anspruch auf Leistungsentgelt bis Abschluss einer AR-Attraktivität bzw. Eigenbeteiligung KZVK Höhergruppierungen aufgrund neuer EntgO ohne Antrag besondere Überleitungsregelungen ohne Antrag 4

5 Neue Entgeltordnung Eingruppierungsgrundsätze fasst unverändert BAT 22 nach TVöD 12 Tarifautomatik (ist eingruppiert) nach Tätigkeitsmerkmal, das auf Dauer übertragen Hälftegrundsatz, Bildung von Arbeitsvorgang Arbeiter sind einbezogen neu im Tarif: Entgeltgruppe im Arb. Vertrag unverändert BAT 23 nach TVöD 13 übertragene Tätigkeit wird in sich höherwertig nach 6 Monaten in höhere EG eingruppiert 5

6 Neue Entgeltordnung Aufstiege sind abgeschafft Vollständige Aufhebung Übergangsrecht für Eingruppierung und Zulagen mit Anl. 2 und 4 VergO BAT und LohngrV MTArb sind nicht mehr anzuwenden KR-und SuE Bereich verbleibt bei der bisherigen Rechtslage - VKA-EntgO bleibt abzuwarten Lehrer nach TV-L und Forstbereich nicht betroffen 6

7 Entgeltordnung - Spezialitätsprinzip KEntgO, SuE und KR-Bereich gehen vor Teil III TV EntgO Bund - Besondere Beschäftigtengruppen Teil II TV EntgO Bund - körperl./handwerkl. gepr. Tätigk. Teil I TV EntgO Bund Allgem. Tätigkeitsmerkmale 7

8 Bestandsschutz der Eingruppierung Kirchliche Sonderregelungen durch ARK Höhergruppierungen ohne Antrag Überprüfung von Amts wegen Rückkehr in Bestandschutz bei Nachteilen jederzeit möglich gilt nicht für Überleitungen in die Entgeltgruppe 9a/ 9b und 14 Keine Mitbestimmungspflichtige Maßnahme, da zwingende Überleitung 8

9 Mögliche finanzielle Nachteile einer Höhergruppierung Anrechnung Höhergruppierungsgewinn auf Strukturausgleich Verringerung der Jahresonderzahlung 80%/60% von 12 zu 13 und 90%/80% von 8 zu 9a oder 9b Stufenlaufzeiten können verloren gehen 9

10 Kirchliche Entgeltordnung (KEntgO) Überarbeitung Verständigung in GK der ARK, das zwischen dem Bund und den Gewerkschaften ausgehandelte Ergebnis in die KEntgO zu übernehmen Anlage 4 TVÜ-Bund EG 8 EG 6 EG 5 EG 3 EG 2 Aufstiege bis zu sechsjährige Aufstiege EG 9a* längere Aufstiege EG 8 EG nach TV EntgO Bund bis zu vierjährige Aufstiege EG 7* oder EG 8* fünf- und sechsjährige Aufstiege EG 7* längere Aufstiege EG 6 bis zu sechsjährige Aufstiege EG 6* längere Aufstiege EG 5 bis zu sechsjährige Aufstiege und Tätigkeit erfordert eine mindestens dreijährige Berufsausbildung EG 5* übrige bis zu sechsjährige Aufstiege EG 4* längere Aufstiege EG 3 bis zu sechsjährige Aufstiege aus VergGr. IXb * Höhere Eingruppierungen im Vergleich zur Anlage 4 TVÜ- Bund EG 3* 10

11 Kirchliche Entgeltordnung (KEntgO) Bsp. Überarbeitung Abschnitt 12 Synopse 16 Kirchendiener und Hausmeister 12 Kirchendienerinnen und Kirchendiener/ Hausmeisterinnen und Hausmeister pe Tätigkeitsmerkmal bisher Fallgrup Vergütungsgruppe bisher Bewährungs- Aufstieg Zuordnung n. Bund in EG Anl. 4 TVÜ- Fallgruppe Tätigkeitsmerkmal Entgeltgruppe 1. Kirchendiener und VIII 6 Jahre nach 3 1. Kirchendienerinnen und Kirchendiener sowie 4 Hausmeister. VII FG 5 Hausmeisterinnen und Hausmeister. 2. Kirchendiener VIII 3 Jahre 3 2. Kirchendienerinnen und 4 und Hausmeister mit nach VII FG 4 Kirchendiener sowie Hausmeisterinnen und (5)? entsprechender handwerklicher Ausbildung oder Hausmeister mit entsprechender handwerklicher Ausbildung Zukunft 3.J. einer ihrer Tätigkeit förderlichen oder einer ihrer Tätigkeit förderlichen Berufserfahrung. Ausbildu ng Berufserfahrung Daniel Wenk Delegiertenversammlung 23./

12 Kirchliche Entgeltordnung (KEntgO) Bsp. Überarbeitung Abschnitt 12 61a Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Sekretariatsaufgaben im Pfarramt bzw. Dekanat 20 Sekretärinnen und Sekretäre im Pfarramt oder Dekanat wahrnehmen (Anm. 3). 8. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter VI b Bewährungs- Aufstieg 6 Jahre V c FG 9 3 Jahre Vc FG Fallgrup Tätigkeitsmerkmal bisher pe 6. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie Fallgruppe 4 nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII oder in vergleichbarer Tätigkeit. 7. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie Fallgruppe 3, die mindestens 20 v. H. erweiterte Verwaltungsaufgaben Vergütungsgruppe bisher VI b VI b Zuordnung n. Anl. 4 TVÜ-Bund in EG Fallgruppe Tätigkeitsmerkmal weggefallener Aufstieg Mitarbeitende wie Fallgruppe 2, die mindestens 20 v. H. erweiterte Verwaltungsaufgaben wahrnehmen (Hierzu Protokollerklärung Nr. 3) Mitarbeitende wie Fallgruppe 3, die Entgeltgruppe 7 7 oder 8 wie Fallgruppe 4, die mindestens 20 v. H. erweiterte Verwaltungsaufga 10 mindestens 20 v. H. erweiterte Verwaltungsaufgaben wahrnehmen (Hierzu Protokollerklärung Daniel Wenk Delegiertenversammlung 23./

13 Kirchliche Entgeltordnung (KEntgO) Überarbeitung Beispiel 61a Kirchliche Entgeltordnung (KEntgO) 61a Mitarbeitende mit Sekretariatsaufgaben im Pfarramt bzw. Dekanat Fall-gruppe Tätigkeitsmerkmal Entgeltgruppe Mitarbeitende mit 6 Sekretariatsaufgaben im Dekanatsbüro. Mitarbeitende wie Fallgruppe 2, die 7 mindestens 20 v. H. erweiterte Verwaltungsaufgaben wahrnehmen (Hierzu Protokollerklärung Nr. 3). Mitarbeitende wie 8 Fallgruppe 3, die mindestens 20 v. H. erweiterte Verwaltungsaufgaben wahrnehmen (Hierzu Protokollerklärung Nr. 4). 13

14 Kirchliche Entgeltordnung (KEntgO) Abschnitt Mitarbeitende in der Tätigkeit von bzw. im Bereich der/des 1 Behindertenhilfe 2 Botinnen und Boten/Pförtnerinnen und Pförtner/Telefonistinnen und Telefonisten 3 Diakonie-/Sozialstationen (Gemeindekrankenpflege) 4 diakonischen, pädagogischen, seelsorgerlichen, erwachsenenbildnerischen oder organisatorischen Aufgaben 5 Dorfhelferinnen und Dorfhelfer/Haus- und Familienpflege 6 Einsatzleiterinnen und Einsatzleiter der Nachbarschaftshilfe/ des Mobilen Sozialen Dienstes/ des hauswirtschaftlichen Dienstes 7 Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone/Jugendreferentinnen und Jugendreferenten 8 Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer von Verwaltungs- und Serviceämtern 9 Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer/Leiterinnen und Leiter von Kirchengemeindeämtern/Kirchenverwaltungen 10 Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer/Verwaltungsleiterinnen und Verwaltungsleiter von Diakonie-/Sozialstationen 11 Hauswirtschaftlichen Versorgung (Ambulante Dienste) 12 Kirchendienerinnen und Kirchendiener/Hausmeisterinnen und Hausmeister Daniel Wenk Delegiertenversammlung 23./

15 Kirchliche Entgeltordnung (KEntgO) Abschnitt Mitarbeitende in der Tätigkeit von bzw. im Bereich der/des 13 Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker/Professorinnen und Professoren der Hochschule für Kirchenmusik 14 Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer 15 Leiterinnen und Leiter von Alten- und Pflegeheimen, Kurzzeitpflege- und Tagespflegeeinrichtungen 16 Professorinnen und Professoren der Evangelischen Hochschule Freiburg 17 Prüferinnen und Prüfer beim Rechnungsprüfungsamt 18 Religionslehrerinnen und Religionslehrer an Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen/an Gymnasien und beruflichen Schulen 19 Sekretärinnen und Sekretäre allgemein 20 Sekretärinnen und Sekretäre im Pfarramt oder Dekanat 21 Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter/Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen 22 Sozialsekretärinnen und Sozialsekretäre 23 Werkstätten für behinderte Menschen und in therapeutischen Werkstätten 24 Wirtschafts- und Küchendienst Daniel Wenk Delegiertenversammlung 23./

16 Höhergruppierungen 17 TVöD neu: stufengleich ab auch über mehrere Entgeltgruppen hinweg auch für den Tarif SuE aber keine Mitnahme der Stufen(rest)laufzeit w. b. mindestens Stufe 2, auch wenn vorher Stufe 1 Ausnahme: Höhergr. aufgrund Überleitung in neue EntgO (Stufe 1 und Restlaufzeit verbleibt) neu: ab keine Garantiebeträge mehr - gilt auch für SuE 16

17 Herabgruppierungen 17 TVöD w. b. stufengleich auch über mehrere Entgeltgruppen hinweg auch für den Tarif SuE neu: Mitnahme der Stufen(rest)laufzeiten 17

18 Neue Entgeltgruppen 9a und 9b Tabelle Anlage A (Bund) Entgeltgruppen 9a und 9b ab Wegfall Anhang zu 16 (Bund) besondere Stufenregelungen 18

19 9a und 9b Umsetzung EG 9 klein und groß werden ohne Antrag zu 9a und 9b reguläre Stufenlaufzeit auch in 9a Eigenständige Tabellenwerte ist keine Höhergruppierung nach 27 TVÜ-Bund daher keine Kürzung Strukturausgleich fällt ein Stufenaufstieg mit einer Höhergruppierung zusammen, erst Stufenaufstieg dann Höhergr. (Gilt für alle Fälle) Anpassung der Eingruppierung im Arbeitsvertrag empfohlen 19

20 Überleitung 9 klein in EG 9 a Stufenzuordnung und BDA 27 Abs. 3 Satz 1 TVÜ Beispiel 1 Rundschreiben BMI Seite 223 / 2J +1. M in Stufe 3 EG 9a 4 5 1/ EG 9 kl BDA 1/ / erst betragsmäßige Stufenzuordnung gleichzeitig Mitnahme Stufenlaufzeiten zum nach Satz 1 - BDA bleibt Stufe 3 zum 1/

21 Zulagen für vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeit Überprüfung der höherwertigen Tätigkeit nach neuer Entgeltordnung gleiche Eingruppierung kann zum Wegfall der Zulage führen Neufestsetzung der Zulagenhöhe für EG 9 bis 14 ab 1. März 2014 Zulage bemisst sich nach der stufengleichen Zuordnung regelmäßig höher Garantiebetrag spielt keine Rolle mehr EG 1 bis 8 nicht betroffen 21

22 Teil III Besondere Beschäftigtengruppen Abschnitt 8, Berechnerinnen und Berechner von Amts,- Dienst,- und Versorgungsbezügen sowie von Entgelten - mögliche Höhergruppierungen prüfen Abschnitt 9, Boten - KEntgO Abschnitt 2 geht vor Abschnitt 23, Hausmeister - KEntgO Abschnitt 12 geht vor Abschnitt 25, Ingenieure Abschnitt 27, Mitarbeiter im Kassendienst Abschnitt 29, Küchenhilfskräfte und Buffethilfskräfte, die nicht nach EG 1 entsprechend Teil I oder Teil II einzugruppieren sind 22

23 Teil III Besondere Beschäftigtengruppen Abschnitt 32, Geprüfte Meister, ist nicht anwendbar da aufgabenspezifische Sonderausbildung vorausgesetzt wird) Abschnitt 35, Redakteure Abschnitt 36, Beschäftigte in Registraturen Abschnitt 37, Reiniger soweit nicht in EG 1 nach Teil II eingr. Abschnitt 41, Techniker Abschnitt 42, Technische Assistenten wenn vorhanden Abschnitt 48, Weitere Beschäftigte, (nicht anzuwenden, da kein Auffangtatbestand) 23

24 Teil II Mitarbeitende mit körperl./ handwerkl. gepr. Tätigkeiten Zuordnung zum Teil II ergibt sich aus 2 Abs. 3 TV EntgO Bund Körperlich handwerklich gepr. Tätigkeiten sind solche, die bei Weitergeltung des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis des Bundes zum MTArb von einem Tätigkeitsmerkmal der Anlage 1 des TV über das Lohngruppenverzeichnis des Bundes zum MTArb erfasst würden. Zuordnung der Reinigungskräfte daher nach Teil II Nach der bisherigen Rechtsprechung i. d. R. Entgeltgruppe 1 - MA mit einfachsten Tätigkeiten 24

25 Teil I Allgemeiner Teil Eingruppierungsmerkmale nach Teil I TV EntgO Bund beinhalten unbestimmte Rechtsbegriffe Setzt Bewertung der Tätigkeit voraus Bisherige Bewertungen haben weiter Bestand Bewertung nur dann erforderlich bei neuer Stelle oder bei Änderung der Aufgaben Bisherige Bewertungsergebnisse der Stellenbewertungskommission können der Entgeltordnung Teil I TV EntgO Bund zugeordnet werden 25

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