Die Fixierung von Patienten im Krankenhaus bei Selbst- oder Fremdgefährdung. 19. September 2013, Kreishaus Düren

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Die Fixierung von Patienten im Krankenhaus bei Selbst- oder Fremdgefährdung. 19. September 2013, Kreishaus Düren"

Transkript

1 Die Fixierung von Patienten im Krankenhaus bei Selbst- oder Fremdgefährdung 19. September 2013, Kreishaus Düren

2 Inhalte O RECHTLICHE GRUNDLAGEN FREIHEITSENTZIEHENDE MAßNAHMEN & DOKUMENTATION

3 Gesetzliche Vorgaben Grundgesetz BGB Bürgerliche Gesetzbuch StGB - Strafgesetzbuch

4 Grundgesetz Nach dem Grundgesetz ist die Freiheit des Menschen unverletzlich (Art. 1 GG) Dieses Recht darf nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes beschränkt werden (Art. 104 GG)

5 Rechtliche Grundlagen Beschränkungen sind geregelt im Betreuungsrecht BGB Rechtfertigender Notstand, 34 Strafgesetzbuch StGB Behandlungsvereinbarung diese setzt voraus, dass der Patient in die Maßnahme einwilligen kann

6 StGB - Strafgesetzbuch 1 Keine Strafe ohne Gesetz! Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde

7 13 -??? z.b. bei Selbst oder Fremdgefährdung Ärzte & Pflegende 13 StGB - Begehen durch Unterlassen (1)Wer es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht = GARANT

8 239 StGB Freiheitsberaubung (1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft Der Versuch ist strafbar das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt wird. bei Verursachung von schweren Gesundheitsschäden bis hin zum Tod..

9 239 Freiheitsberaubung StGB Strafrechtlich kann sich eine Fixierung als Freiheitsberaubung darstellen Dieses kann nur angenommen werden, wenn die Fixierung widerrechtlich erfolgte!

10 239 Freiheitsberaubung StGB z.b.: Pflegende handeln pflichtwidrig, wenn sie einen Patienten ohne vorherige schriftliche Anordnung des Arztes fixieren & es darüber hinaus unterlassen, sofort einen Arzt von dieser Maßnahme zu unterrichten & dessen weitere Entscheidungen abzuwarten

11 Freiheitsberaubung Eine Fixierung gegen den natürlichen Willen der betreffenden Person erfüllt regelmäßig den Straftatbestand einer Freiheitsberaubung & ist nur zulässig, wenn ein Rechtfertigungsgrund z.b. akute Gesundheitsgefährdung der zu fixierenden Person oder anderer Personen vorliegt und dieser durch die Fixierung abgewendet werden kann In diesem Fall ist eine richterliche Anordnung erforderlich oder sollte unverzüglich beigebracht werden!

12 Freiheitsberaubung StGB Eine eigenmächtige ( Teil -) Fixierung durch das Pflegepersonal kann nur zur Abwendung akuter Gefahren für den Patienten oder Andere, die keinen Aufschub dulden, zugelassen werden

13 Rechtfertigender Notstand 34 StGB Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem Anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der.. Fixierung - nicht langfristig! Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden

14 Notwehr - 32 StGB, BGB StGB - Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig z.b. Einwilligungen zur OP bei Notfall! Notwehr - BGB 227 (1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich (2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden

15 BGB 832 Haftung des Aufsichtspflichtigen Wer Kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustandes der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt

16 BGB 832 Haftung des Aufsichtspflichtigen Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt, oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde z.b. Demenz, Heimpflege, geistig nicht orientierte Pat., etc. - wichtig ist der Nachweis!

17 223 StGB Körperverletzung (1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft (2) Der Versuch ist strafbar

18 BGB Rechtliche Betreuung 1896 Voraussetzungen 1901 Umfang der Betreuung, Pflichten des Betreuers 1901 a Patientenverfügung 1901 c Vorsorgevollmacht, schriftliche Betreuungswünsche 1904 Genehmigung des Betr.gerichtes bei ärztlichen Maßnahmen 1906 Genehmigung des Betr.gerichtes bei der Unterbringung

19 BGB 1906 Unterbringung (1) Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil 1. auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen/ seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder eheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt,

20 BGB 1906 Unterbringung 2...eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, der ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann & der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen/ seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann

21 BGB 1906 Unterbringung (2) Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts zulässig Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich einzuholen (3) Der Betreuer hat die Unterbringung zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen Er hat die Beendigung dem Betreuungsgericht anzuzeigen

22 BGB 1906 Unterbringung Die Absätze 1-3 gelten entsprechend, wenn dem Betreuten, der sich in einer Anstalt, Heim oder sonstiger Einrichtung aufhält, ohne untergebracht zu sein, durch. mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll

23 BGB 1906 Werden Medikamente zu Heil- oder Therapiezwecken ärztlich verordnet, ist 1906 Abs.4 BGB nicht anwendbar, auch wenn die Nebenwirkungen der Medikation zu einer Einschränkung des Bewegungsdranges führen BGB 1906 Die Unterbringung durch einen Bevollmächtigten und die Einwilligung eines Bevollmächtigten in Maßnahmen nach Absatz 4 setzt voraus, dass die Vollmacht schriftlich erteilt ist und die in den Absätzen 1 und 4 genannten Maßnahmen ausdrücklich umfasst Achtung : Überprüfung des Nachweises, ansonsten handelt es sich um Freiheitsberaubung / Körperverletzung durch Ärzte, Betreuer und PP

24 Warum so viel zu Gesetzen?

25 Allein 28 alte Menschen starben in den letzten zehn Jahren in Zusammenhang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen 22 in Pflegeheimen, 2 in der eigenen Wohnung und 4 in Kliniken! 82 % dieser Menschen litten an Demenz von bisher 23 überprüften Fällen lagen insgesamt 16 mal Fehlanwendungen des Gurtsystems & 6 mal Fehlanwendungen des Bettgitters vor!

26 2 Menschen starben durch Kopftieflage der Oberkörper rutscht aus dem Bett, der Kopf hängt nach unten! die meisten Menschen starben durch Strangulation, blieben in zu locker angelegten Gurten mit dem Hals hängen!. sowie Thoraxkompressionen In sechs Verfahren kam es zu Verurteilungen wegen fahrlässiger Tötung Geldstrafen zwischen Tagessätzen Nach Bezlanovich, 2010

27 Zeitpunkt des Todes Zeitraum bis zum Auffinden der Patienten von 15 Minuten bis zu mehreren Stunden!

28 Richterliche Genehmigungen Die Gesamtzahl gerichtlich genehmigter unterbringungsähnlicher Maßnahmen in Heimen, Kliniken oder sonstigen Einrichtungen in der BRD hat sich innerhalb eines Jahrzehnts fast verdoppelt! Jahr Genehmigungen Jahr Genehmigungen nach 1906, Absatz 4, BGB

29 FEM Freiheitsentziehende Maßnahmen es gibt keine verankerten gesetzlichen Vorgaben zu FEM häufig angewendet bei Sturzrisiko, Weg Hinlauftendenzen, Selbstgefährdung bei FEM werden nach wenigen Stunden Halluzinationen & Wahnvorstellungen beobachtet Meistens verbunden mit noch mehr Unruhe und Aggressivität! verstärken das Gefühl des Ausgeliefertseins, der Hilflosigkeit, erschweren das situative Verständnis

30 Freiheitsentziehende Maßnahmen werden zentral nicht erfasst deutschlandweit gibt es keine elektronisch abrufbaren, statistischen Angaben! Risiken der FEM / Fixierung Abbau der Körperfunktionen Durchblutungsstörungen Inkontinenz, Herz-Kreislauf Belastung Dekubitalulcera Verletzungen, Hautabschürfungen IMMOBILITÄT!! Angst & Unruhe, bis hin zur Aggressivität

31 Fixierungen bei Patienten Jede Fixierung ist für den Patienten ein schwerwiegender Eingriff in seine Würde! Der Einsatz von Schutzmaßnahmen ist immer ein Eingriff in die Freiheitsrechte eines Patienten Die fortlaufende, intensive Abstimmung innerhalb des multiprofessionellen Teams hat zu erfolgen!

32 Vorbeugung & Alternativen, wie Korrekte Medikation Zuwendung & Beschäftigung Hausstandards / Verfahrensanweisungen Schulungen der Pflegekräfte hausintern & von den Herstellern der Produkte Sturzprophylaxe - nicht nur mit Bettgitter! Antisturzmatten, Protektoren, Hilfsmittel Bett - & Pflegenester am Boden Bewegung ermöglichen ausreichend Pflegekräfte!

33 Freiheitsentziehende Maßnahmen Die freiheitsentziehende Maßnahme bedarf einer richterlichen Entscheidung!

34 Freiheitsentziehende Maßnahmen Freiheitsentziehende Maßnahmen liegen vor, wenn eine Person gegen ihren natürlichen Willen durch mechanische Vorrichtungen oder andere Weise in ihrer Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigt wird & sie diese Beeinträchtigung nicht ohne fremde Hilfe überwinden kann

35 Freiheitsentziehende Maßnahmen Fixierungen mit Gurten am Bett / Stuhl Bettgitter Fixierdecken, etc. Einsperren des Menschen sedierende Medikamente, Psychopharmaka, wenn sie gegeben werden, um den Betroffenen am Verlassen der Einrichtung zu hindern

36 Wann fixieren? Bei Nachweis der Selbst - / Eigen oder Fremdgefährdung zum Schutz des Patienten Auf eigenen Wunsch des Patienten auf ärztliche Anordnung Wenn Gespräche, Zuspruch, etc. versagen & keine Einsicht des Betroffenen vorhanden ist & ggfls. eine Medikation keine Besserung bewirkt Nicht auf Wunsch von Angehörigen!

37 Maßnahmen: Regelmäßig? Dauerhaft? Langfristig? Beachte: Freiheitseinschränkend & Freiheitsbeschränkend Wegnahme von Sehhilfen, Rollstuhl & Rollatoren & Gehhilfen Wegnahme von Kleidung & Schuhen, bzw. Bekleidung mit,,pflegehemden Ausübung physischen & oder psychischen Druck durch das Personal, wie Verbote, List, Zwang oder Drohung, Einsatz von Signalsendern Bei immobilen Patienten ist das Anbringen von Bettgittern nicht genehmigungspflichtig!

38 Wie wird fixiert? mit Bettgitter Vorsicht bei Unruhe des Patienten Sturzgefahr Je nach Zustand des Patienten! Bauchgurt & unbedingt Bettgitter, da ansonsten Strangulationsgefahr besteht 3 Punkt Fixierung: Bauchgurt mit einseitiger Hand - & Fußfixierung - diagonal 5 Punkt Fixierung: Bauchgurt und beide Hände & Füße werden fixiert nur im Extremfall / Psychiatrie

39 Fixierung mit Segufix Seit Anfang 2013 müssen alle Bauchgurte mit einem Schrittgurt ausgestattet sein, welcher ein Herabrutschen / Strangulation verhindert! Fixiersysteme fallen unter den Anwendungsbereich der Medizinprodukte-Betreiberverordnung! Schulungen!

40 Korrekte Anwendung Gurte müssen eng anliegen, dürfen aber nicht die Atmung behindern Die Fixierung muss eng anliegen,.. es muss möglich sein, die flache Hand zwischen Patient & Gurt zu schieben, Bauchgurt mit entsprechender Größe auswählen Eine Selbstgefährdung kann eintreten, wenn die Fixierung zu locker angelegt wird

41 Korrekte Anwendung Überprüfung der Gurtsysteme vor jeder Benutzung! Untersuchung der Materialien auf schadhafte Nähte, abgerissene Teile & beschädigte Ösen Patent- und Klettverschlüsse auf Funktion & sicheren Halt prüfen. Schadhafte Produkte können zu Verletzungen führen. Beschädigte oder verschlissene Produkte nicht mehr benutzen!

42 Richtig fixieren! Warnhinweis: Benutzen Sie die Seitenbefestigungen! Die SEGUFIX Produkte niemals ohne Seitenbefestigungen benutzen. Die Seitenbefestigungen verhindern, dass der Patient sich quer zur Körperachse im Bett dreht. Ohne Seitenbefestigungen kann der Patient sich über den Bettrand hinaus drehen und strangulieren, mit möglicher Todesfolge!

43 Wenn dann richtig fixieren CAVE: Der Bauchgurt ist nicht am Bettrahmen zu befestigen, sondern muss am Rahmen des verstellbaren Kopfteils im unteren Rahmenbereich befestigt werden, da ansonsten Strangulationsgefahr besteht! Das Bett in die tiefste Position bringen; Patientenklingel in Patientenreichweite & Entriegelungsmagnet für PP in Reichweite legen!

44 Bauchfixierung mit Bettgitter!!! Warnhinweis Bettgitter müssen hochgestellt sein Um Unfälle bei der Fixierung zu vermeiden, sind die Bettgitter hochzustellen (Ausnahme: 5-Punkt-Fixierung) Achtung: Keine geteilten Bettgitter benutzen! - außer bei Verwendung eines Seitenschutzes, der ein Hindurchrutschen des Patienten vollständig verhindert. Bei geteilten Bettgittern kann es vorkommen, dass der Patient trotz angelegter Fixierung durch den Spalt rutscht - mit der Folge der Strangulation.

45 Magnetverschlüsse!! Warnhinweis Patienten mit Herzschrittmacher Bei Patienten mit Herzschrittmacher muss ein Sicherheitsabstand von 10 cm zwischen Herzschrittmacher und Magnetschlüssel eingehalten werden, da sonst bei den Patienten Tachykardien ausgelöst werden können. Bezüglich möglicher Beeinträchtigung anderer Patienten-Implantate durch starke Magnete die Herstelleranweisungen beachten!

46 Engmaschige Kontrollen : VZ,Fixierung, Krankenbeobachtung Grund der Fixierung - ist vom Arzt auszufüllen, Verlauf muss vom Pflegepersonal protokolliert sein Gründe, Sturzgefahr, etc. müssen aus der Dokumentation ersichtlich sein Angehörigen Information & Beistand leisten! Patienten: Intimsphäre wahren Betten nicht auf den Flur stellen, nach dem Motto: Besser im Blick! Vorsicht: Druckstellengefahr bei Fixierung Hand/ Fuß Maßnahmen sind so schnell wie möglich wieder aufzuheben, wenn für den Patient keine Gefahr mehr besteht!

47 Was ist in unserer Einrichtung zu beachten? Bei Fixierung länger als 3 Tage - Meldung an die PD mit Kopie des Fixierungsprotokolles Verlängerung der Fixierung wird vom Arzt dokumentiert & begründet Ab dem 6. Tag - Einholung eines richterlichen Beschlusses - Arzt, SD Ist ein Betreuer oder Bevollmächtigter befugt, diesbezüglich zu entscheiden ( BGB 1904)? Einwilligung & Vorgabedokumente sind ausgefüllt & Nachweise in der Dokumentation mit HZ sind erbracht! Verlauf wird während dieser Zeit dokumentiert!

48 Dokumentation Einwilligung! Ärzte & Pflegekräfte Verlauf / Datum/ Uhrzeit Nachweis BGB & 1906 Unterbringung? Kopie in Akte Verlauf dokumentieren auf Vorgabedokumenten z.b. Fixierung gelöst, Zustand des Patienten, welche Maßnahmen, usw.

49 Es ist geschafft! Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit & das Interesse zu diesem Vortrag & wünsche Ihnen noch einen schönen Nachmittag! N. Muckenheim, September 2013

50 Regelmäßig?? Dauerhaft?? Langfristig?? Beachte Freiheitseinschränkend & Freiheitsbeschränkend Werden Medikamente zu Heil- oder Therapiezwecken ärztlich verordnet, ist 1906 Abs.4 BGB nicht anwendbar, auch wenn die Nebenwirkungen der Medikation zu einer Einschränkung des Bewegungsdranges führen. Ebenso gilt: Bei immobilen Patienten ist das Anbringen von Bettgittern nicht genehmigungspflichtig! Wegnahme von Kleidung & Schuhe, bzw. Bekleidung mit,,pflegehemden Wegnahme von Sehhilfen, Wegnahme Rollstuhl/ Gehhilfe.. Ausübung physischen & oder psychischen Druck durch das Personal, wie Verbote, List, Zwang oder Drohung, Einsatz von Signalsendern

Freiheitsentziehende Maßnahmen im Krankenhaus. 22. Oktober 2014, Düsseldorf

Freiheitsentziehende Maßnahmen im Krankenhaus. 22. Oktober 2014, Düsseldorf Freiheitsentziehende Maßnahmen im Krankenhaus 22. Oktober 2014, Düsseldorf Inhalte O RECHTLICHE GRUNDLAGEN FREIHEITSENTZIEHENDE MAßNAHMEN KORREKTE ANWENDUNG & DOKUMENTATION Zu Beginn ein Dialog Frau Liebchen

Mehr

Rechtliche Grundlagen FeM - ambulant

Rechtliche Grundlagen FeM - ambulant Rechtliche Grundlagen FeM - ambulant Die Verantwortung der rechtlichen Betreuer und Betreuerinnen Seite 1 Inhaltsverzeichnis 1. Was ist zu bedenken? 2. Rechtliche Grundlagen a) Auszug aus dem Grundgesetz

Mehr

Fixierungen in der Somatik

Fixierungen in der Somatik Fixierungen in der Somatik Chefarzt- Dienstberatung am 29.08.2018 Felix M. Böcker, Naumburg 1 Priv. Doz. Dr. med. Felix M. Böcker Klinik für psychische Erkrankungen (Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik)

Mehr

Rechtliche Grundlagen für den Umgang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen

Rechtliche Grundlagen für den Umgang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen Rechtliche Grundlagen für den Umgang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen Aspekte der Fixierung unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sowie straf- und haftungsrechtlichen Gesichtspunkten Übersicht

Mehr

Haftungsfragen im Zusammenhang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen

Haftungsfragen im Zusammenhang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen Haftungsfragen im Zusammenhang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen Freiheitsentziehende Maßnahmen stehen im Spannungsfeld zwischen: Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen Menschenwürde des Betroffenen

Mehr

Synopse 1906 BGB Anstehende Rechtsänderungen lt. BT-Drucksachen 17/11513 und 17/12086 Stand: (Bundestagsbeschluss vom

Synopse 1906 BGB Anstehende Rechtsänderungen lt. BT-Drucksachen 17/11513 und 17/12086 Stand: (Bundestagsbeschluss vom Synopse 1906 BGB Anstehende Rechtsänderungen lt. BT-Drucksachen 17/11513 und 17/12086 Stand: 18.01.2013 (Bundestagsbeschluss vom 17.01.2013) 1906 BGB Geltende Fassung 1906 BGB Neue Fassung 1906 Genehmigung

Mehr

Voraussetzungen und Verfahren Amtsgericht Tübingen

Voraussetzungen und Verfahren Amtsgericht Tübingen Freiheitsentziehende Maßnahmen Unterbringung Zwangsbehandlung Voraussetzungen und Verfahren Unterbringung Betreuter gegen seinen Willen in geschlossener Einrichtung nicht nur kurzfristig In welchen Fällen

Mehr

Themenübersicht. Definition Gesetzliche Grundlagen Grundgesetz Strafgesetzbuch Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) PsychKG und VwVG der Länder

Themenübersicht. Definition Gesetzliche Grundlagen Grundgesetz Strafgesetzbuch Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) PsychKG und VwVG der Länder Themenübersicht Definition Gesetzliche Grundlagen Grundgesetz Strafgesetzbuch Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) PsychKG und VwVG der Länder 1 Rechtsgrundlagen für freiheitsentziehende Maßnahmen Ausarbeitung

Mehr

Angaben zur Unterbringung psychisch kranker und seelisch behinderter Personen

Angaben zur Unterbringung psychisch kranker und seelisch behinderter Personen Angaben zur Unterbringung psychisch kranker und seelisch behinderter Personen Statistische Aufarbeitung und Diagramme: 2015 Uwe Wegener, bipolaris e. V. Uwe.Wegener@bipolaris.de v2.3 16.12.2015 Quellen

Mehr

RECHTLICHE GRUNDLAGEN FREIHEITSENTZIEHENDER MASSNAHMEN. Rechtsanwalt Christian Keller

RECHTLICHE GRUNDLAGEN FREIHEITSENTZIEHENDER MASSNAHMEN. Rechtsanwalt Christian Keller RECHTLICHE GRUNDLAGEN FREIHEITSENTZIEHENDER MASSNAHMEN Rechtsanwalt Christian Keller Schutzgut: Persönliche Freiheit Art. 2 GG (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit

Mehr

Schutz wie nötig. möglich, soviel. Soviel Freiheit wie. Eine Kurzinformation für Angehörige. Arbeitsgruppe Schutz und Freiheit

Schutz wie nötig. möglich, soviel. Soviel Freiheit wie. Eine Kurzinformation für Angehörige. Arbeitsgruppe Schutz und Freiheit Arbeitsgruppe Schutz und Freiheit Soviel Freiheit wie möglich, soviel Schutz wie nötig Arbeitsgruppe Schutz und Freiheit Freiheitsentziehende und freiheitsbeschränkende Maßnahmen in der Pflege Eine Kurzinformation

Mehr

Ich, (Vollmachtgeber/in)

Ich, (Vollmachtgeber/in) Vollmacht Ich, (Vollmachtgeber/in) Name, Vorname Geburtsdatum Geburtsort Adresse Telefon, Telefax, E-Mail erteile hiermit Vollmacht an: (bevollmächtigte Person) Name, Vorname Geburtsdatum Geburtsort Adresse

Mehr

RECHTLICHE GRUNDLAGEN IN DER ERWACHSENEN PSYCHIATRIE. Grundlagen der Unterbringung. Zivilrechtliche Unterbringung

RECHTLICHE GRUNDLAGEN IN DER ERWACHSENEN PSYCHIATRIE. Grundlagen der Unterbringung. Zivilrechtliche Unterbringung Curriculum Block 2 Hilfen Planen 07. Febr. 2017 RECHTLICHE GRUNDLAGEN IN DER ERWACHSENEN PSYCHIATRIE Grundlagen der Unterbringung 1. Zivilrechtliche Unterbringung Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Betreuungsgesetz

Mehr

Schutz wie nötig. möglich, soviel. Soviel Freiheit wie. Freiheitsentziehende und freiheitsbeschränkende Maßnahmen in der Pflege

Schutz wie nötig. möglich, soviel. Soviel Freiheit wie. Freiheitsentziehende und freiheitsbeschränkende Maßnahmen in der Pflege Arbeitsgruppe Schutz und Freiheit Soviel Freiheit wie möglich, soviel Schutz wie nötig Arbeitsgruppe Schutz und Freiheit Freiheitsentziehende und freiheitsbeschränkende Maßnahmen in der Pflege Eine Kurzinformation

Mehr

Generalvollmacht - Vorsorgevollmacht

Generalvollmacht - Vorsorgevollmacht Hiermit erteile ich: Thomas Artzt - Danziger Str.1-58256 Ennepetal - Telefon: 02333.2040 thomas.artzt@t-online.de www.betreuungen.tk (Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Geburtsort) ohne Zwang und aus

Mehr

Schutz vor Sturz vs. Freiheitsberaubung Eine komplizierte Gradwanderung für Pflegekräfte im Alltag

Schutz vor Sturz vs. Freiheitsberaubung Eine komplizierte Gradwanderung für Pflegekräfte im Alltag Schutz vor Sturz vs. Freiheitsberaubung Eine komplizierte Gradwanderung für Pflegekräfte im Alltag Referent: Martin Singer Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Warum sitzen Sie hier? Wer andere

Mehr

Wer entscheidet? Medizinische Überlegungen zur Frage der Zwangsbehandlung

Wer entscheidet? Medizinische Überlegungen zur Frage der Zwangsbehandlung Wer entscheidet? Medizinische Überlegungen zur Frage der Zwangsbehandlung Dr. Christoph Lenk Facharzt für Nervenheilkunde Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Leiter des Sozialpsychiatrischen Dienstes

Mehr

DE Daniel Ennever. Unterbringung und Sicherung

DE Daniel Ennever. Unterbringung und Sicherung Die geschlossene Unterbringung gegen den Willen des Betroffenen ist eine Freiheitsberaubung und gem. 249 StGB strafbar. Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe. Was ist eigentlich Freiheit?

Mehr

Rechtsgrundlagen im Verfahren zur Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen gemäß 1906 BGB

Rechtsgrundlagen im Verfahren zur Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen gemäß 1906 BGB Referentin: Rechtsanwältin Angelika Kellner Fachanwältin für Familienrecht Gotha Rechtsgrundlagen im Verfahren zur Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen gemäß 1906 BGB Inhalte Materiell-rechtliche

Mehr

d) rechtmäßige Freiheitsentziehung bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;

d) rechtmäßige Freiheitsentziehung bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde; Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Artikel 2 (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund

Mehr

Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) 14 Einsatzmaßnahmen, Anordnungsbefugnis

Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) 14 Einsatzmaßnahmen, Anordnungsbefugnis Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) 14 Einsatzmaßnahmen, Anordnungsbefugnis [ ] (3) Die unmittelbare Einwirkung mit Waffengewalt ist nur zulässig, wenn nach den Umständen davon auszugehen ist, dass das Luftfahrzeug

Mehr

Deutscher Bundestag Rechtsausschuss. Ausschussdrucksache Nr. 17(6) Dezember 2012

Deutscher Bundestag Rechtsausschuss. Ausschussdrucksache Nr. 17(6) Dezember 2012 Deutscher Bundestag Rechtsausschuss Ausschussdrucksache Nr. 17(6)222 7. Dezember 2012 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und der FDP Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der betreuungsrechtlichen

Mehr

Haftungsrechtliche Fragen bei freiheitsentziehenden Maßnahmen in der Pflege

Haftungsrechtliche Fragen bei freiheitsentziehenden Maßnahmen in der Pflege Auf der sicheren Seite? Haftungsrechtliche Fragen bei freiheitsentziehenden Maßnahmen in der Pflege Rechtsanwältin Bettina Nocke-Wiechen BiG Bildungsinstitut im Gesundheitswesen Gemeinnützige GmbH - Essen

Mehr

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Altersvorsorgevollmacht und Betreuungsrecht Deutscher Bundestag WD /16

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Altersvorsorgevollmacht und Betreuungsrecht Deutscher Bundestag WD /16 Altersvorsorgevollmacht und Betreuungsrecht 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Altersvorsorgevollmacht und Betreuungsrecht Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 06. September 2016 Fachbereich: WD 7: Zivil-,

Mehr

Ablaufhilfe für freiheitsentziehende Maßnahmen in. Einrichtungen

Ablaufhilfe für freiheitsentziehende Maßnahmen in. Einrichtungen Ablaufhilfe für freiheitsentziehende Maßnahmen in Einrichtungen Eine Arbeitshilfe der LAG Betreuungsvereine Sachsen-Anhalt Stephan Sigusch Betreuungsverein Oschersleben e.v. Lindenstr. 3-4 39387 Oschersleben

Mehr

Mitglied im deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband. Vorsorgevollmacht

Mitglied im deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband. Vorsorgevollmacht Mitglied im deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband VEREIN SOZIALE DIENSTE E.V. Betreuungen und Vormundschaften Minderjähriger Am Lindenberg 29 35463 Fernwald Telefon (0 64 04) 6 25 82 Telefax (0 64

Mehr

Aktuelle Probleme des Betreuungsrechts aus der Sicht der gerichtlichen Praxis. Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Peter Kieß Landgericht Dresden

Aktuelle Probleme des Betreuungsrechts aus der Sicht der gerichtlichen Praxis. Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Peter Kieß Landgericht Dresden Aktuelle Probleme des Betreuungsrechts aus der Sicht der gerichtlichen Praxis Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Peter Kieß Landgericht Dresden Aktuelle Themen des Betreuungsrechts: Feststellung der

Mehr

Vorsorgevollmacht. ohne Zwang und aus freiem Willen gemäß 1896 Abs. 2 BGB folgende. Vorsorgevollmacht:

Vorsorgevollmacht. ohne Zwang und aus freiem Willen gemäß 1896 Abs. 2 BGB folgende. Vorsorgevollmacht: Vorsorgevollmacht Hiermit erteile ich: (Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Geburtsort) ohne Zwang und aus freiem Willen gemäß 1896 Abs. 2 BGB folgende Vorsorgevollmacht: Herr/Frau (Name, Vorname, Adresse,

Mehr

Das neue Betreuungsgesetz - die neue Rechtslage zur Patientenverfügung

Das neue Betreuungsgesetz - die neue Rechtslage zur Patientenverfügung Ernährung 2010 - Mitten in der Medizin - 17.-19. 19. Juni 2010, Congress Center Leipzig Das neue Betreuungsgesetz - die neue Rechtslage zur Patientenverfügung Prof. Dr. Bernd-Rüdiger diger Kern Universität

Mehr

Der betreute Mensch als Patient. Erkner, 9. Mai 2018 Dr. Andrea Diekmann Vizepräsidentin des Kammergerichts, Berlin

Der betreute Mensch als Patient. Erkner, 9. Mai 2018 Dr. Andrea Diekmann Vizepräsidentin des Kammergerichts, Berlin Der betreute Mensch als Patient Erkner, 9. Mai 2018 Dr. Andrea Diekmann Vizepräsidentin des Kammergerichts, Berlin Voraussetzungen für die Betreuerbestellung Das Betreuungsgericht bestellt auf Antrag des

Mehr

FEM der rechtliche Rahmen Unterbringungsarten, Verhältnismäßigkeit, Haftungsfragen Aktuelle rechtliche Entwicklungen / Rechtsprechung der Fachgerichte

FEM der rechtliche Rahmen Unterbringungsarten, Verhältnismäßigkeit, Haftungsfragen Aktuelle rechtliche Entwicklungen / Rechtsprechung der Fachgerichte FEM der rechtliche Rahmen Unterbringungsarten, Verhältnismäßigkeit, Haftungsfragen Aktuelle rechtliche Entwicklungen / Rechtsprechung der Fachgerichte Seminaris Medizinrecht Freiheit geben, Sicherheit

Mehr

Neues aus dem Recht. Zwangsbehandlung, Selbstbestimmung und Betreuung bei psychischer Erkrankung

Neues aus dem Recht. Zwangsbehandlung, Selbstbestimmung und Betreuung bei psychischer Erkrankung Angehörigenwochenende 20. + 21.04.13 in Bad Salzhausen Neues aus dem Recht Zwangsbehandlung, Selbstbestimmung und Betreuung bei psychischer Erkrankung Michael Goetz, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht,

Mehr

4 Besonderheiten bei Demenz

4 Besonderheiten bei Demenz 4 Besonderheiten bei Demenz I. Verfassungsrechtliche Grundlagen (Grundgesetz) Unantastbarkeit der Menschenwürde Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit

Mehr

Aufgabenkreise, Geschäftsfähigkeit, Einwilligungsvorbehalt, Einwilligungsfähigkeit, Genehmigungspflichten

Aufgabenkreise, Geschäftsfähigkeit, Einwilligungsvorbehalt, Einwilligungsfähigkeit, Genehmigungspflichten Rechte und Pflichten der Betreuerin/des Betreuers Orientierung des Betreuerhandelns am Willen, an den Wünschen und am Wohl der Betroffenen/des Betroffenen gem. 1901 Abs. 3 BGB. Grundsatz der persönlichen

Mehr

Zwischen Haftungsangst und Freiheitssicherung. Ausgangslage. Ausmaß Freiheitsentziehender Maßnahmen. restrains in nursing homes

Zwischen Haftungsangst und Freiheitssicherung. Ausgangslage. Ausmaß Freiheitsentziehender Maßnahmen. restrains in nursing homes Zwischen Haftungsangst und Freiheitssicherung Juristische Fragestellung des ReduFix Projektes Ausgangslage Fixierung in deutschen Pflegeheimen - (zu) viel - Unzureichende fachliche Begründung - Legitimation

Mehr

Redu Fix. Reduktion von Fixierung. 2006,

Redu Fix. Reduktion von Fixierung. 2006, Redu Fix Reduktion von Fixierung Um Fehlinterpretationen zu vermeiden, bitten wir Sie, vor dem Zitieren von Daten aus den Vorträgen um eine Kontaktaufnahme mit den jeweiligen Autoren. 2006, www.redufix.de

Mehr

Michael Brünger KJP Klingenmünster FEM

Michael Brünger KJP Klingenmünster FEM Michael Brünger KJP Klingenmünster FEM Eine Unterbringung, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist» Zivilrechtliche Unterbringung» Nach Bundesgesetz: 1361b BGB» Nach Landesgesetzen (PsychKG, Landesunterbringungsgesetze,

Mehr

Generalvollmacht. von. , geborene/r, geb. am.. in, wohnhaft: Straße, Ort ausgestellt am

Generalvollmacht. von. , geborene/r, geb. am.. in, wohnhaft: Straße, Ort ausgestellt am Generalvollmacht von, geborene/r, geb. am.. in, wohnhaft: Straße, Ort ausgestellt am.. - 1 - 1 Bevollmächtigung (1) Ich erteile hiermit, geb. am.. in, wohnhaft: Straße, Stadt, die uneingeschränkte Generalvollmacht,

Mehr

Referentin: Rechtsanwältin Angelika Kellner Fachanwältin für Familienrecht

Referentin: Rechtsanwältin Angelika Kellner Fachanwältin für Familienrecht Referentin: Rechtsanwältin Angelika Kellner Fachanwältin für Familienrecht Allgemeines Materiell-rechtliche Voraussetzungen des 1906 Abs. 4 BGB Verfahrensrechtliche Voraussetzungen Aufgaben und Arbeitsweise

Mehr

JHC 2012 Umgang mit Gewalt in Medizin und Pflege

JHC 2012 Umgang mit Gewalt in Medizin und Pflege JHC 2012 Umgang mit Gewalt in Medizin und Pflege Freiheitsentziehende Maßnahmen Medizinische Notwendigkeit oder Freiheitsberaubung? RA Hubert Klein, Köln Rechtsanwälte Dr. Großkopf + Klein Katholische

Mehr

ENNA Selbst- und Fremdgefährdung. Wolfgang Jansen, MA, Dipl. Pflegewissenschaftler

ENNA Selbst- und Fremdgefährdung. Wolfgang Jansen, MA, Dipl. Pflegewissenschaftler ENNA 2009 Selbst- und Fremdgefährdung 1 Selbstgefährdung des Patienten / Bewohners ( 1906 BGB) Selbst- und Fremdgefährdung von Patienten (PsychKG). Selbst- und Fremdgefährdung durch das Pflegepersonal

Mehr

Initiative München. Zu viel Psychopharmaka in Altenheimen? - Ansätze zur Vermeidung

Initiative München. Zu viel Psychopharmaka in Altenheimen? - Ansätze zur Vermeidung Initiative München Zu viel Psychopharmaka in Altenheimen? - Ansätze zur Vermeidung Psychopharmaka in Altenheimen Erhebungen der FQA der Stadt München 2010/2011 und 2013/2014 ergaben: über 50 % der Heimbewohner

Mehr

Rundschreiben Nr. 2/2013 Gesetz zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme

Rundschreiben Nr. 2/2013 Gesetz zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme BUNDESNOTARKAMMER BERLIN, den Q6.02.2013 G ESCHÄFTSFÜHRUNG Unser Zeichen J IX 12 / E 22 An alle Notarkammern nachrichtlich: An das Präsidium der Bundesnotarkammer An den Badischen Notarverein An den Württembergischen

Mehr

Agenda. Problemstellung. Gesetzgebungsgeschichte. Rechtsprechung. Diskussion. Freiheitsentziehende Maßnahmen in der Häuslichkeit

Agenda. Problemstellung. Gesetzgebungsgeschichte. Rechtsprechung. Diskussion. Freiheitsentziehende Maßnahmen in der Häuslichkeit Agenda 1 2 3 4 Problemstellung Gesetzgebungsgeschichte Rechtsprechung Diskussion Problemstellung Gesetzeswortlaut von 1906 Abs. 4 BGB: Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn dem Betreuten, der sich

Mehr

Prof. Konrad Stolz 10/11. Freiheitsentziehende Maßnahmen (FEM) in Pflegeheimendie Verantwortung der rechtlichen Betreuer

Prof. Konrad Stolz 10/11. Freiheitsentziehende Maßnahmen (FEM) in Pflegeheimendie Verantwortung der rechtlichen Betreuer Prof. Konrad Stolz 10/11 Freiheitsentziehende Maßnahmen (FEM) in Pflegeheimendie Verantwortung der rechtlichen Betreuer Pflege und Betreuung von Menschen mit Demenz und ähnlichen Erkrankungen bedeutet

Mehr

Fachtag Autismus am im BBW Adolf Aich Ravensburg. Umgang mit herausforderndem Verhalten rechtlicher Rahmen

Fachtag Autismus am im BBW Adolf Aich Ravensburg. Umgang mit herausforderndem Verhalten rechtlicher Rahmen Fachtag Autismus am 28.01.2017 im BBW Adolf Aich Ravensburg Umgang mit herausforderndem Verhalten rechtlicher Rahmen Ass. jur. Christian Frese, Geschäftsführer von autismus Deutschland e.v. Gliederung

Mehr

Der betreute Mensch als Patient

Der betreute Mensch als Patient Der betreute Mensch als Patient Regensburg, 9. Oktober 2017 Dr. Andrea Diekmann Vizepräsidentin des Kammergerichts, Berlin Voraussetzungen für die Betreuerbestellung Das Betreuungsgericht bestellt auf

Mehr

Wille und Wohl des Betroffenen in der rechtlichen Betreuung

Wille und Wohl des Betroffenen in der rechtlichen Betreuung Wille und Wohl des Betroffenen in der rechtlichen Betreuung Der rechtliche Rahmen Frank Merker, Vorsitzender Richter am Landgericht Cottbus Der Wille des Betroffenen Die freie Willensbestimmung 2 Kriterien

Mehr

GESUNDHEITSVOLLMACHT (Formulierungsvorschlag)

GESUNDHEITSVOLLMACHT (Formulierungsvorschlag) Ich GESUNDHEITSVOLLMACHT (Formulierungsvorschlag) erteile hiermit 1. 2.... je einzeln die widerrufliche Vollmacht, mich bei sämtlichen Gesundheitsangelegenheiten zu vertreten. Die behandelnden Ärzte sind

Mehr

Vorsorgevollmacht. mit integrierter Betreuungsverfügung. Hiermit erteile ich als Vollmachtgeber/in:

Vorsorgevollmacht. mit integrierter Betreuungsverfügung. Hiermit erteile ich als Vollmachtgeber/in: Vorsorgevollmacht mit integrierter Betreuungsverfügung Hiermit erteile ich als Vollmachtgeber/in: Name Vorname Geburtsdatum Geburtsort Straße PLZ/Wohnort Telefon ohne Zwang und aus freiem Willen folgende

Mehr

Referentin: Rechtsanwältin Angelika Kellner Fachanwältin für Familienrecht

Referentin: Rechtsanwältin Angelika Kellner Fachanwältin für Familienrecht Referentin: Fachanwältin für Familienrecht mail@anwaltskanzlei-kellner.de (1) Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur zulässig, solange sie

Mehr

Tag der ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer

Tag der ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer Tag der ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer G E S P R Ä C H S G R U P P E 2 F R E I H E I T S E N T Z I E H E N D E M A ß N A H M E N U N D M A N N H E I M E R W E G E Z U D E R E N R E D U Z I E

Mehr

Workshop: Die fixierungsfreie Einrichtung Mühlheim 15. März 2013

Workshop: Die fixierungsfreie Einrichtung Mühlheim 15. März 2013 Workshop: Die fixierungsfreie Einrichtung Mühlheim 15. März 2013 Reinhard Schmidt Seniorenzentrum Haus Rosental, Bonn Gerda Graf Sophienhof, Niederzier Keine Fixierung im Haus Rosental Reinhard Schmidt

Mehr

Vorsorgliche Verfügung für die medizinische Betreuung (Patiententestament)

Vorsorgliche Verfügung für die medizinische Betreuung (Patiententestament) Vorsorgliche Verfügung für die medizinische Betreuung (Patiententestament) Name, Vorname Anschrift Geburtsdatum Hinweis: Bitte Zutreffendes ankreuzen und Nichtzutreffendes durchstreichen! Ich bitte um

Mehr

Ärztliche Zwangsbehandlung von Menschen mit Behinderungen

Ärztliche Zwangsbehandlung von Menschen mit Behinderungen Ärztliche Zwangsbehandlung von Menschen mit Behinderungen Impuls zur Mitgliederversammlung 2016 Ärztliche Zwangsbehandlung von Menschen mit Behinderungen - Fürsorge oder Selbstbestimmung? - Teil I: Einführung

Mehr

Vorsorgevollmacht mit Patientenverfügung

Vorsorgevollmacht mit Patientenverfügung Urk.R.Nr. /2008 Vorsorgevollmacht mit Patientenverfügung I. Vorsorgevollmacht Hiermit bevollmächtige ich,..., geborene..., geboren am... wohnhaft...,..., geboren am... wohnhaft... -nachfolgend "der Bevollmächtigte

Mehr

Tübingen-Lustnau / Dettenhausen

Tübingen-Lustnau / Dettenhausen II Urkundenrolle 2016 Nr.. Notariat Tübingen-Lustnau Tübingen-Lustnau / Dettenhausen Geschehen am i. W.: Vor mir, Notarin Barbara Haußmann, beim Notariat Tübingen-Lustnau ist in 72074 Tübingen-Lustnau,

Mehr

13. Thüringer Betreuungstag. AG 4 Vermeidung freiheitsentziehender Maßnahmen in der ambulanten und häuslichen Pflege

13. Thüringer Betreuungstag. AG 4 Vermeidung freiheitsentziehender Maßnahmen in der ambulanten und häuslichen Pflege 13. Thüringer Betreuungstag Gotha, 13. September 2017 AG 4 Vermeidung freiheitsentziehender Maßnahmen in der ambulanten und häuslichen Pflege Kati Sträßer Referatsleiterin Referat 630 Heimaufsicht Thüringer

Mehr

Inhaltsverzeichnis. 1. Kapitel: Überblick und Grundlagen. 2. Kapitel: Die Unterbringung im Betreuungsrecht nach 1906 BGB. Vorwort...

Inhaltsverzeichnis. 1. Kapitel: Überblick und Grundlagen. 2. Kapitel: Die Unterbringung im Betreuungsrecht nach 1906 BGB. Vorwort... Inhaltsverzeichnis Vorwort... 5 1. Kapitel: Überblick und Grundlagen 1. Der Begriff der Unterbringung... 15 2. Verfassungsrechtliche Grundlagen... 17 a) Freiheit der Person, Art. 104 G G... 17 b) Anspruch

Mehr

Herr/Frau, geb. am in wohnhaft

Herr/Frau, geb. am in wohnhaft Herr/Frau, geb. am in wohnhaft dem Notar von Person bekannt, ausgewiesen durch _ Der Notar befragte die/den Erschienene/n, ob er oder einer der mit ihm zur gemeinsamen Berufsausübung verbundenen Rechtsanwälte

Mehr

Kölner Vorsorgetag Harald reske

Kölner Vorsorgetag Harald reske Kölner Vorsorgetag 2014 Betreuung 1896 Abs. 1 BGB.. auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung.. 280, 281, 282 FamFG 280: Vor der Bestellung eines

Mehr

Hilfeleistungspflicht und Ablehnung der Hilfeleistung

Hilfeleistungspflicht und Ablehnung der Hilfeleistung Hilfeleistungspflicht und Ablehnung der Hilfeleistung Fortbildung beim DRK Stuttgart Bereitschaft 8 - Unter-/Obertürkheim Themenübersicht Hilfeleistungspflicht und Garantenstellung Hilfeleistungspflicht

Mehr

Grundkurs Strafrecht II Prof. Dr. Luís Greco Teil 4: Straftaten gegen die persönliche Freiheit. Teil 4: Straftaten gegen die persönliche Freiheit

Grundkurs Strafrecht II Prof. Dr. Luís Greco Teil 4: Straftaten gegen die persönliche Freiheit. Teil 4: Straftaten gegen die persönliche Freiheit Teil 4: Straftaten gegen die persönliche Freiheit I. Freiheitsberaubung ( 239 StGB) II. Nötigung ( 240 StGB) III. Bedrohung ( 241 StGB) IV. Erpresserischer Menschenraub, Geiselnahme ( 239a, b StGB) V.

Mehr

1906 BGB: Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Unterbringung

1906 BGB: Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Unterbringung Mittel, Material oder Applikation, welche am Körper oder in der Nähe des Körpers einer Person angebracht ist und von der entsprechenden Person nicht selbstständig einfach entfernt oder kontrolliert werden

Mehr

Gesundheitssorge im Rahmen der Betreuung

Gesundheitssorge im Rahmen der Betreuung Gesundheitssorge im Rahmen der Betreuung Die Würde des Menschen ist unantastbar es sei denn, er ist altersdement oder sonst sehr pflegebedürftig. Susanne Moritz (wissenschaftl. Mitarbeiterin Uni Regensburg)

Mehr

Vorsorgevollmacht. Name (ggf. Geburtsname): Vorname: Geburtsdatum: Strasse: Wohnort: Telefon:

Vorsorgevollmacht. Name (ggf. Geburtsname): Vorname: Geburtsdatum: Strasse: Wohnort: Telefon: Vorsorgevollmacht Meine Personalien Wohnort: Sobald infolge einer schweren körperlichen oder psychischen Erkrankung oder einer Behinderung meine Entscheidungsfähigkeit zeitweise oder dauerhaft eingeschränkt

Mehr

Betreuung, Unterbringung, Zwangsbehandlung

Betreuung, Unterbringung, Zwangsbehandlung Betreuung, Unterbringung, Zwangsbehandlung Prof. Dr. Tanja Henking, LL.M. Hochschule für angewandte Wissenschaften Würzburg-Schweinfurt Inhalte Entscheidungen des BVerfG 2011, 2013, 2016 Ausgangspunkt

Mehr

18 werden mit Behinderung

18 werden mit Behinderung 18 werden mit Behinderung -Vorsorgevollmacht -gesetzliche Betreuung Jutta Hertneck-Rechtsanwältin In den Ziegeläckern 8 in 71332 Waiblingen kanzlei@hertneck.com Rechtsanwältin Jutta Hertneck - 2016 1 Vollmacht

Mehr

Vorsorgevollmacht. ... Vorname Nachname Geburtsdatum ... Im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte erteile ich hiermit folgender Person: ...

Vorsorgevollmacht. ... Vorname Nachname Geburtsdatum ... Im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte erteile ich hiermit folgender Person: ... Vorsorgevollmacht von Im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte erteile ich hiermit folgender Person: und bei Verhinderung der vorgenannten Person: die Vollmacht, mich in allen gerichtlichen und außergerichtlichen

Mehr

Die UN Behindertenrechtskonvention und ihre Bedeutung für das Betreuungsrecht

Die UN Behindertenrechtskonvention und ihre Bedeutung für das Betreuungsrecht Die UN Behindertenrechtskonvention und ihre Bedeutung für das Betreuungsrecht Klaus Lachwitz, Präsident von Inclusion International Weltverband aller Vereinigungen für Menschen mit geistiger Behinderung,

Mehr

Workshop 6. Herausforderndes Verhalten bei Kindern und Jugendlichen im Fokus rechtlicher Änderungen

Workshop 6. Herausforderndes Verhalten bei Kindern und Jugendlichen im Fokus rechtlicher Änderungen Workshop 6 Herausforderndes Verhalten bei Kindern und Jugendlichen im Fokus rechtlicher Änderungen Vorstellung Manuela Metzger Stiftung Kreuznacher Diakonie Fanni Petri Sozialpädagogin (B.A.) Diakonie

Mehr

Haftungsrecht in der stationären Pflege

Haftungsrecht in der stationären Pflege Haftungsrecht in der stationären Pflege von Rechtsanwältin Nicole Wundram Kanzlei für Medizinrecht in Heil- und Gesundheitsberufen : FEM Inhalt : 1.FEM : Begriff /Bsp. 2.Rechtsgrundlage 3.Haftung Strafrecht

Mehr

Freiheitseinschränkende / Freiheitsentziehende Maßnahmen (FeM) Fixierung (Fesselung)

Freiheitseinschränkende / Freiheitsentziehende Maßnahmen (FeM) Fixierung (Fesselung) Freiheitseinschränkende / Freiheitsentziehende Maßnahmen (FeM) Fixierung (Fesselung) Malte Jörg Uffeln Rechtsanwalt und Mediator (DAA) www.maltejoerguffeln.de Artikel 2 GG (1) Jeder hat das Recht auf die

Mehr

(Beitrag bei der Tagung der DGSGB in Kassel am , Annette Loer, Betreuungsrichterin beim Amtsgericht Hannover)

(Beitrag bei der Tagung der DGSGB in Kassel am , Annette Loer, Betreuungsrichterin beim Amtsgericht Hannover) Freiheitsentziehende Maßnahmen in der Behindertenhilfe (Beitrag bei der Tagung der DGSGB in Kassel am 09.11.2013, Annette Loer, Betreuungsrichterin beim Amtsgericht Hannover) Das gemeinsame Ziel: unnötige

Mehr

Rechtliche Betreuung. Betreuungsbehörde der Stadt Kassel Rathaus, Obere Königsstraße 8, Geschäftszimmer H 408 a, Telefon (05 61)

Rechtliche Betreuung. Betreuungsbehörde der Stadt Kassel Rathaus, Obere Königsstraße 8, Geschäftszimmer H 408 a, Telefon (05 61) Rechtliche Betreuung Betreuungsbehörde der Stadt Kassel Rathaus, Obere Königsstraße 8, Geschäftszimmer H 408 a, Telefon (05 61) 7 87-50 10 Falsche Vorstellungen!!! Rechtliche Betreuung betrifft nicht nur

Mehr

Prof. jur. Konrad Stolz Hochschule Esslingen. Ethische und rechtliche Rahmenbedingungen beim Einsatz technischer Hilfen in der Pflege

Prof. jur. Konrad Stolz Hochschule Esslingen. Ethische und rechtliche Rahmenbedingungen beim Einsatz technischer Hilfen in der Pflege Prof. jur. Konrad Stolz Hochschule Esslingen Ethische und rechtliche Rahmenbedingungen beim Einsatz technischer Hilfen in der Pflege Grundsatz: Pflegerische Maßnahmen und technische Hilfen bedürfen (ebenso

Mehr

In der Neufassung des Beschlusses des Verwaltungsausschusses vom , Beschluss Nr. 927/XI

In der Neufassung des Beschlusses des Verwaltungsausschusses vom , Beschluss Nr. 927/XI Landeswohlfahrtsverband Hessen - Fixierungsrichtlinien Richtlinie für die Fixierung oder andere erhebliche Bewegungseinschränkungen von Patienten in den Krankenhäusern und Kliniken des Landeswohlfahrtsverbandes

Mehr

Rechtliche Betreuung, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Rechtliche Betreuung, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung Betreuungsstelle Rechtliche Betreuung, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung Die Betreuungsstelle stellt sich vor Betreuungsrecht - rechtliche Grundlagen - Anregung einer Betreuung - weitere Anknüpfungspunkte

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 27. Juni in der Betreuungssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 27. Juni in der Betreuungssache BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 24/12 vom 27. Juni 2012 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja BGB 1906 a) Das Anbringen von Bettgittern sowie die Fixierung im Stuhl mittels

Mehr

Was Sie tun können, um richtig vorzusorgen Durch einen Unfall, eine schwere Krankheit oder Altersabbau kann jeder Mensch in eine Situation kommen, in

Was Sie tun können, um richtig vorzusorgen Durch einen Unfall, eine schwere Krankheit oder Altersabbau kann jeder Mensch in eine Situation kommen, in 1BUJFOUFOWFSGÛHVOH 7PSTPSHFWPMMNBDIU #FUSFVVOHTWFSGÛHVOH Was Sie tun können, um richtig vorzusorgen Durch einen Unfall, eine schwere Krankheit oder Altersabbau kann jeder Mensch in eine Situation kommen,

Mehr

Psychiatrie Jahrestagung 2012 des BeB. Betreuungsverfahren und betreuungsrechtliche Unterbringungspraxis im Lichte der UN-Konvention

Psychiatrie Jahrestagung 2012 des BeB. Betreuungsverfahren und betreuungsrechtliche Unterbringungspraxis im Lichte der UN-Konvention Psychiatrie Jahrestagung 2012 des BeB Betreuungsverfahren und betreuungsrechtliche Unterbringungspraxis im Lichte der UN-Konvention Ralph Sattler, Betreuungsverein Ludwigshafen im DW Pfalz Dr. Jörg Breitmaier,

Mehr

Vortrag am 7./ beim Regionalverband autismus Chemnitz e.v. Umgang mit herausforderndem Verhalten rechtlicher Rahmen

Vortrag am 7./ beim Regionalverband autismus Chemnitz e.v. Umgang mit herausforderndem Verhalten rechtlicher Rahmen Vortrag am 7./8.12.2018 beim Regionalverband autismus Chemnitz e.v. Umgang mit herausforderndem Verhalten rechtlicher Rahmen Ass. jur. Christian Frese, Geschäftsführer von autismus Deutschland e.v. Gliederung

Mehr

II. 14 Betreuungsrecht

II. 14 Betreuungsrecht II. 14 Betreuungsrecht Sinn & Zweck 1. Betreuung dient dazu, Rechtshandlungen im Namen des Betreuten zu ermöglichen, die dieser selbst nicht mehr vornehmen kann, und wird zeitlich und sachlich für entsprechende

Mehr

Ärzte im Fokus der Strafverfolgung. Generalstaatsanwalt Dr. Jürgen Brauer

Ärzte im Fokus der Strafverfolgung. Generalstaatsanwalt Dr. Jürgen Brauer Ärzte im Fokus der Strafverfolgung Generalstaatsanwalt Dr. Jürgen Brauer Teil 1: Quer durch das StGB und das Nebenstrafrecht Teil 2: Der Arzt als Beschuldigter und sonst Beteiligter Folie 2 132a Mißbrauch

Mehr

Betreuungsrecht Vorsorgevollmacht Patientenverfügung. Präsentiert von: Annette Reimers Betreuungsverein für den Kreis Herzogtum Lauenburg e.v.

Betreuungsrecht Vorsorgevollmacht Patientenverfügung. Präsentiert von: Annette Reimers Betreuungsverein für den Kreis Herzogtum Lauenburg e.v. Betreuungsrecht Vorsorgevollmacht Patientenverfügung Präsentiert von: Annette Reimers Betreuungsverein für den Kreis Herzogtum Lauenburg e.v. Vortragsaufbau Grundzüge des Betreuungsrechts Vorsorgevollmacht

Mehr

Strafrecht. Eine Einführung für die. Schulung des kommunalen Ordnungsdienstes der Stadt Kiel. Die gezeigten PowerPoint Folien

Strafrecht. Eine Einführung für die. Schulung des kommunalen Ordnungsdienstes der Stadt Kiel. Die gezeigten PowerPoint Folien Strafrecht Eine Einführung für die Schulung des kommunalen Ordnungsdienstes der Stadt Kiel Die gezeigten PowerPoint Folien (soweit sie nicht Bestandteil des Skripts sind) Tatbestand - Rechtswidrigkeit

Mehr

Verfahrensanweisung zur Anwendung der SOPs für Notfallsanitäter und Rettungsassistenten in Rheinland- Pfalz

Verfahrensanweisung zur Anwendung der SOPs für Notfallsanitäter und Rettungsassistenten in Rheinland- Pfalz Seite 1 von 6 Verfahrensanweisung zur Anwendung der SOPs für Notfallsanitäter und Rettungsassistenten in Rheinland- Pfalz Version und Freigabestatus Version 2.0 Freigegeben am 01.07.2018 durch ÄLRD RLP

Mehr

Vorsorgevollmacht. Klinikum Herford / Schwarzenmoorstraße 70 / Herford / Tel.: /94-0 Rev.-Nr.

Vorsorgevollmacht. Klinikum Herford / Schwarzenmoorstraße 70 / Herford / Tel.: /94-0  Rev.-Nr. Vorsorgevollmacht Erarbeitet vom Klinischen Komitee im Klinikum Herford. Im Komitee sind sowohl Ärzte als auch Mitarbeitende der Pflegedienste, Theologen und ein Jurist vertreten. Der Text entspricht den

Mehr

Fixieren ist keine Lösung freiheitseinschränkende Maßnahmen vermeiden mit dem Werdenfelser Weg

Fixieren ist keine Lösung freiheitseinschränkende Maßnahmen vermeiden mit dem Werdenfelser Weg Fixieren ist keine Lösung freiheitseinschränkende Maßnahmen vermeiden mit dem Werdenfelser Weg Kerstin Weber BiG Bildungsinstitut im Gesundheitswesen Gemeinnützige GmbH - Essen Ein Unternehmen der Dienstleistungsgewerkschaft

Mehr

Freiheitsentziehende Maßnahmen in der Pflege

Freiheitsentziehende Maßnahmen in der Pflege Freiheitsentziehende Maßnahmen in der Pflege Karin Bruckmüller (JKU Linz/ LMU München / Lehrbeauftragte SFU Wien) Pflegekongress 2017, Wien 01.12.2017 SPANNUNGSFELD BEI ENTSCHEIDUNG HINSICHTLICH FREIHEITSENTZIEHENDER

Mehr

Aufgabenbereich der Forensischen Psychiatrie

Aufgabenbereich der Forensischen Psychiatrie Aufgabenbereich der Forensischen Psychiatrie - Begutachtung: - Strafrecht: (Schuldfähigkeit, Gefährlichkeitsprognose, Verhandlungs- und Haftfähigkeit) - Zivilrecht: Geschäfts-, Testier-, und Einwilligungsfähigkeit

Mehr

Merkblatt zur Vorsorgevollmacht

Merkblatt zur Vorsorgevollmacht Betreuungsverein der Arbeiterwohlfahrt Altenkirchen e.v. Wiedstrasse 1 D-57610 Altenkirchen Stand: 11/2001 Arbeitskreis Betreuungsrecht im Landkreis Altenkirchen Merkblatt zur Vorsorgevollmacht Bitte lesen

Mehr

Krankenhaus-CIRS-Netz Deutschland. <URL:

Krankenhaus-CIRS-Netz Deutschland. <URL: Krankenhaus-CIRS-Netz Deutschland Seite 1 von 3 Fälle des Monats Fall des Monats April 2012 : Vorgehen bei Freiheitsentziehenden Maßnahmen

Mehr

Umgang mit Zwangsmaßnahmen in Krankenhäusern, Psychiatrien und Pflegeeinrichtungen

Umgang mit Zwangsmaßnahmen in Krankenhäusern, Psychiatrien und Pflegeeinrichtungen Judith Scherr Umgang mit Zwangsmaßnahmen in Krankenhäusern, Psychiatrien und Pflegeeinrichtungen Juristische Handreichung für die Arbeit in psychiatrischen und somatischen Kliniken und Pflegeeinrichtungen

Mehr

Rechtliche Vorsorge für s Alter. Betreuungsverfügung Patientenverfügung Vorsorgevollmacht Testament

Rechtliche Vorsorge für s Alter. Betreuungsverfügung Patientenverfügung Vorsorgevollmacht Testament Rechtliche Vorsorge für s Alter Betreuungsverfügung Patientenverfügung Vorsorgevollmacht Testament Hinweis Es handelt sich hier um rechtlich komplizierte Vorgänge, die erhebliche Auswirkungen auf Ihr Leben

Mehr

Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht I

Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht I Herzlich Willkommen Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht I Juristin (Univ.) Wissenschaftliche Mitarbeiterin am E-Mail: Barbara.kruell@uni-wuerzburg.de Internet: www.jura.uni-wurzburg.de/lehrstuehle/schuster

Mehr

Merkblatt zur Rechtlichen Betreuung

Merkblatt zur Rechtlichen Betreuung Merkblatt zur Rechtlichen Betreuung Das Betreuungsgesetz (BtG) setzte mit Wirkung vom 01.01.1992 an die Stelle der Vormundschaft über Volljährige sowie der Gebrechlichkeitspflegschaft das einheitliche

Mehr

Betreuungs- und Patientenverfügung

Betreuungs- und Patientenverfügung Betreuungs- und Patientenverfügung I. Betreuungsverfügung Ich,., geb. am., in.. derzeit wohnhaft in.. bestimme für den Fall, dass ein Betreuer für mich bestellt werden muss, dass diese Aufgabe wahrgenommen

Mehr

Vorsorgevollmacht. Ich, (Vollmachtgeber/in) bevollmächtige hiermit widerruflich. evtl. weitere Person 2. - beide jeweils einzelvertretungsberechtigt -

Vorsorgevollmacht. Ich, (Vollmachtgeber/in) bevollmächtige hiermit widerruflich. evtl. weitere Person 2. - beide jeweils einzelvertretungsberechtigt - Vorsorgevollmacht Ich, (Vollmachtgeber/in) Name, Vorname Geburtsdatum, Geburtsort Adresse, Telefon, Telefax bevollmächtige hiermit widerruflich (bevollmächtigte Person/en) 1. Name, Vorname, Geburtsdatum

Mehr