Mtl. Leistungen bis Monatliche Leistungen ab LS 1: Alleinstehende Leistungsberechtigte

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1 Anlage 1 zum Rundschreiben des Ministeriums für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen Rheinland-Pfalz vom 16. März AZ: / Mtl. Leistungen bis Monatliche Leistungen ab Grundlage: Bekanntmachung der Leistungssätze gemäß 3 Absatz 4 AsylbLG im BGBl. 2015, Teil I Nr. 41 vom 27. Oktober 2015 notwendigen Bedarf (physisches 3 Abs. 2 Satz 2) notwendigen persönlichen Bedarf (soziokulturelles 3 Abs. 1 Satz 8) Leistungen nach 3 AsylbLG insgesamt notwendigen Bedarf (physisches 3 Abs.2 Satz 2) notwendigen persönlichen Bedarf (soziokulturelles 3 Abs.1 Satz 8) Leistungen nach 3 AsylbLG insgesamt LS 1: Alleinstehende Leistungsberechtigte LS 2: Zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Partner gemeinsamen einen Haushalt führen LS 3: Weitere erwachsene Leistungsberechtigte, ohne eigenen Haushalt LS 4: Jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres LS 5: Leistungsberechtigte Kinder, vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres LS 6 : Leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres Stand: 16. März 2016

2 Anlage 2 zum RS des Ministerium für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen RP vom Übersicht Grundleistung und persönlicher Bedarf AsylbLG ab (BGBl. I Nr. 12 v ) Leistungssatz 1 EVS Abteilung 1 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke) 128,46 65,67% 143,82 Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 30,40 15,54% 34,03 Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) 30,24 15,46% 33,86 davon Strom: 28,12 28,12 Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 6,51 3,33% 7,29 physisches = notwendiger Bedarf 195,61 100,00% 219,00 Abteilung 7 (Verkehr) 22,78 18,88% 25,49 Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) 31,96 26,49% 35,76 Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) 32,49 26,93% 36,36 Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) 7,16 5,94% 8,01 Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) 26,25 21,76% 29,38 soziokulturelles = notwendiger persönlicher Bedarf 120,64 100,00% 135,00 Gesamt (notwendiger und persönlicher Bedarf): 354,00 Leistungssatz 2 EVS Abteilung 1 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke) 128,46 65,67% 128,71 Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 30,40 15,54% 30,46 Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) 30,24 15,46% 30,30 davon Strom: 25,31 25,31 Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 6,51 3,33% 6,53 physisches = notwendiger Bedarf 195,61 100,00% 196,00 Abteilung 7 (Verkehr) 22,78 18,88% 23,03 Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) 31,96 26,49% 32,32 Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) 32,49 26,93% 32,85 Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) 7,16 5,94% 7,25 Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) 26,25 21,76% 26,55 soziokulturelles = notwendiger persönlicher Bedarf 120,64 100,00% 122,00 Gesamt (notwendiger und persönlicher Bedarf): 318,00 Leistungssatz 3 EVS Abteilung 1 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke) 128,46 65,67% 115,58 Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 30,40 15,54% 27,35 Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) 30,24 15,46% 27,21 davon Strom 22,50 22,50 Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 6,51 3,33% 5,86 physisches = notwendiger Bedarf 195,61 100,00% 176,00 Abteilung 7 (Verkehr) 22,78 18,88% 20,39 Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) 31,96 26,49% 28,61 Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) 32,49 26,93% 29,08 Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) 7,16 5,94% 6,42 Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) 26,25 21,76% 23,50 soziokulturelles = notwendiger persönlicher Bedarf 120,64 100,00% 108,00 Gesamt (notwendiger und persönlicher Bedarf): 284,00

3 Leistungssatz 4 EVS Abteilung 1 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke) 124,02 68,95% 137,90 Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 37,21 20,69% 41,38 Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) 15,34 8,53% 17,06 davon Strom: 13,22 13,22 Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 3,30 1,83% 3,66 physisches = notwendiger Bedarf 179,87 100,00% 200,00 Abteilung 7 (Verkehr) 12,62 18,34% 13,94 Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) 15,79 22,95% 17,44 Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) 25,01 36,35% 27,62 Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) 4,78 6,95% 5,28 Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) 10,61 15,42% 11,72 soziokulturelles = notwendiger persönlicher Bedarf 68,81 100,00% 76,00 Gesamt (notwendiger und persönlicher Bedarf): 276,00 Leistungssatz 5 EVS Abteilung 1 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke) 96,55 67,26% 106,95 Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 33,32 23,21% 36,91 Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) 11,07 7,71% 12,26 davon Strom: 10,17 10,17 Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 2,60 1,81% 2,88 physisches = notwendiger Bedarf 143,54 100,00% 159,00 Abteilung 7 (Verkehr) 14,00 17,91% 14,87 Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) 15,35 19,64% 16,30 Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) 37,98 48,60% 40,34 Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) 3,51 4,49% 3,73 Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) 7,31 9,35% 7,76 soziokulturelles = notwendiger persönlicher Bedarf 78,15 100,00% 83,00 Gesamt (notwendiger und persönlicher Bedarf): 242,00 Leistungssatz 6 EVS Abteilung 1 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke) 78,67 65,23% 88,06 Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 31,18 25,85% 34,90 Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) 7,04 5,84% 7,88 davon Strom: 5,32 5,32 Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 3,72 3,08% 4,16 physisches = notwendiger Bedarf 120,61 100,00% 135,00 Abteilung 7 (Verkehr) 11,79 16,41% 12,96 Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) 15,75 21,92% 17,32 Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) 33,70 46,90% 37,05 Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) 1,44 2,00% 1,58 Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) 9,18 12,77% 10,09 soziokulturelles = notwendiger persönlicher Bedarf 71,86 100,00% 79,00 Gesamt (notwendiger und persönlicher Bedarf): 214,00

4 Ministerium für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen Kaiser-Friedrich-Straße 5a Mainz An die - Landkreise und kreisfreien Städte Rheinland-Pfalz - Kommunalen Spitzenverbände Rheinland-Pfalz - ADD Trier Referat 24 - Initiativausschuss für Migrationspolitik - AGARP - AK Asyl Kaiser-Friedrich-Straße 5a Mainz Telefon Telefax Mail: poststelle@mifkjf.rlp.de März 2016 Mein Aktenzeichen / Dok.-Nr.: 2016/ Referat 724 Ihr Schreiben vom "Aktenzeichen" Ansprechpartner/-in / Sven Laux Fluchtaufnahme@mifkjf.rlp.de Telefon / Fax 06131/ / " " 1. Änderung der Leistungssätze des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren 2. Leistungsvoraussetzungen nach dem AsylbLG in Fällen eines Ankunftsnachweises gem. 63a Asylgesetz (AsylG) 3. Leistungsgewährung gem. 3 ff. AsylbLG an Studenten Schreiben des BMAS vom Sehr geehrte Damen und Herren, mit heutigem Datum wurde im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 12 das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren (S. 390) veröffentlicht und tritt somit zum 17. März 2016 in Kraft. Zu den gesetzlichen Neuregelungen gebe ich Ihnen für den Bereich des AsylbLG nachfolgende Informationen mit der Bitte um Beachtung sowie Weiterleitung an die nachgeordneten Dienststellen. 1. Änderung der Leistungssätze des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren Ab dem 17. März 2016 gelten neue Leistungssätze im Bereich des 3 Abs. 1 Satz 8 AsylbLG, welche Sie der Anlage 1 entnehmen können. Die Anpassung der prozentualen Anteile sowie die sich daraus ergebenden neuen Einzelbeträge je Abteilung wurden bereits über die ArgeFlü auf Bundesebene abge- - 1

5 stimmt. Die Ergebnisse hierzu füge ich als Anlage 2 bei und bitte im Sinne einer bundeseinheitlichen Umsetzung ab sofort auf diese Beträge zurückzugreifen. Darüber hinaus wurde durch den neu geschaffenen 11 Abs. 2a AsylbLG eine Regelung getroffen, die das Ziel verfolgt, dass Asylbewerber die staatliche Entscheidung über ihren örtlichen Aufenthalt zeitnah befolgen. Daher ist vorgesehen, dass diese bis zur Ausstellung des Ankunftsnachweises gem. 63 a Absatz 1 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) in der für sie zuständigen Aufnahmeeinrichtung grundsätzlich nur noch eingeschränkte Leistungen nach 1a Abs. 2 Satz 2 bis 4 AsylbLG erhalten. Praktisch bedeutende Ausnahmen hierzu ergeben sich jedoch aus den Regelungen zu 11 Abs. 2a Satz 2 bis 4 AsylbLG, die uneingeschränkte Leistungen gemäß 3 bis 6 AsylbLG in Fällen ermöglicht, in denen aus den dort näher genannten Gründen noch keine Ankunftsnachweis ausgestellt werden konnte. Ich bitte, aufgrund der Komplexität der Neuregelungen und deren Begründung im Einzelnen auf den Gesetzentwurf (Bundestag-Drucksache 18/7538 vom ) zurückzugreifen. Die Einführung des Ankunftsnachweises wird in Rheinland-Pfalz demnächst zeitnah beginnen. 2. Leistungsvoraussetzungen nach dem AsylbLG in Fällen eines Ankunftsnachweises gem. 63a AsylG Im Zuge des Datenaustauschverbesserungsgesetzes vom 2. Februar 2016 (BGBl. I, Nr. 6 - S. 133), welches bereits am 5. Februar 2016 in Kraft getreten ist, wurde die Frage an das Integrationsministerium herangetragen, ob bzw. in wieweit Personen, die im Besitz eines Ankunftsnachweises nach 63a AsylG sind, unter den leistungsberechtigten Personenkreis gem. 1 Abs. 1 AsylbLG zu subsumieren sind. Hierzu habe ich folgende Rückmeldung aus dem für das AsylbLG zuständigen Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erhalten, die ich Ihnen nachfolgend zur Kenntnis gebe: Im Rahmen des Datenaustauschverbesserungsgesetz wurde 63a AsylG mit Wirkung zum 5. Februar 2016 neu gefasst. Der mit dieser Neuregelung eingeführte Ankunftsnachweis wird Ausländern ausgestellt, die um Asyl nachgesucht haben und nach den Vorschriften des Asylgesetzes oder des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind, aber noch keinen (förmlichen) Asylantrag gestellt haben ( 63a Absatz 1 AsylG). Zuständig für die Ausstellung des Ankunftsnachweises ist die Aufnahmeeinrichtung, auf die der Ausländer verteilt worden ist, oder die zugehörige Außenstelle des Bundesamtes ( 63a Absatz 3 AsylG)

6 Sobald der betreffende Asylsuchende einen förmlichen Asylantrag gestellt hat, wird ihm eine Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung ausgestellt ( 63 AsylG). Mit der Ausstellung dieser Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung endet die Gültigkeit des Ankunftsnachweises und dieser wird eingezogen ( 63a Absatz 4 AsylG). Bei den Inhabern eines Ankunftsnachweises handelt es sich somit um Asylsuchende, auf die das Asylbewerberleistungsgesetz Anwendung findet. Die Leistungsberechtigung ergibt sich aus 1 Absatz 1 Nummer 1 AsylbLG, wenn sie im Besitz einer Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz sind. Auf die Ausstellung der förmlichen Bescheinigung nach 63 AsylG kommt es dabei nicht an. Denn die Aufenthaltsgestattung entsteht grundsätzlich bereits mit der Äußerung des Asylgesuchs kraft Gesetzes ( 55 Absatz 1 Satz 1 AsylG). Eine Leistungsberechtigung als Asylbewerber liegt somit grundsätzlich bereits dann vor, wenn der betreffende Ausländer erstmalig ein Asylgesuch gegenüber der Grenzbehörde, einer Ausländerbehörde oder einer Aufnahmeeinrichtung äußert. Etwas anderes gilt nur für Ausländer, die unerlaubt aus einem sicheren Drittstaat einreisen. Diese erwerben die Aufenthaltsgestattung erst mit der Stellung eines förmlichen Asylantrags ( 55 Absatz 1 Satz 3 AsylG). Zuvor - solang noch kein förmlicher Antrag gestellt wurde - sind sie vollziehbar ausreisepflichtig und damit ebenfalls leistungsberechtigt nach dem AsylbLG ( 1 Absatz 1 Nummer 5 AsylbLG). 3. Leistungsgewährung gem. 3 ff. AsylbLG an Studenten Schreiben des BMAS vom 26. März 2016 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat der ArgeFlü ein Antwortschreiben von Frau Bundesministerin Andrea Nahles vom 26. Februar 2016 übersandt, welches Hinweise zu einer Leistungsgewährung an Studenten nach dem AsylbLG enthält. Das Schreiben darf ich Ihnen als Anlage 3 zur Verfügung stellen und bitte um entsprechende Kenntnisnahme. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Dr. Elias Bender - 3 -

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