Mtl. Leistungen bis Monatliche Leistungen ab LS 1: Alleinstehende Leistungsberechtigte
|
|
- Mina Voss
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Anlage 1 zum Rundschreiben des Ministeriums für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen Rheinland-Pfalz vom 16. März AZ: / Mtl. Leistungen bis Monatliche Leistungen ab Grundlage: Bekanntmachung der Leistungssätze gemäß 3 Absatz 4 AsylbLG im BGBl. 2015, Teil I Nr. 41 vom 27. Oktober 2015 notwendigen Bedarf (physisches 3 Abs. 2 Satz 2) notwendigen persönlichen Bedarf (soziokulturelles 3 Abs. 1 Satz 8) Leistungen nach 3 AsylbLG insgesamt notwendigen Bedarf (physisches 3 Abs.2 Satz 2) notwendigen persönlichen Bedarf (soziokulturelles 3 Abs.1 Satz 8) Leistungen nach 3 AsylbLG insgesamt LS 1: Alleinstehende Leistungsberechtigte LS 2: Zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Partner gemeinsamen einen Haushalt führen LS 3: Weitere erwachsene Leistungsberechtigte, ohne eigenen Haushalt LS 4: Jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres LS 5: Leistungsberechtigte Kinder, vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres LS 6 : Leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres Stand: 16. März 2016
2 Anlage 2 zum RS des Ministerium für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen RP vom Übersicht Grundleistung und persönlicher Bedarf AsylbLG ab (BGBl. I Nr. 12 v ) Leistungssatz 1 EVS Abteilung 1 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke) 128,46 65,67% 143,82 Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 30,40 15,54% 34,03 Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) 30,24 15,46% 33,86 davon Strom: 28,12 28,12 Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 6,51 3,33% 7,29 physisches = notwendiger Bedarf 195,61 100,00% 219,00 Abteilung 7 (Verkehr) 22,78 18,88% 25,49 Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) 31,96 26,49% 35,76 Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) 32,49 26,93% 36,36 Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) 7,16 5,94% 8,01 Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) 26,25 21,76% 29,38 soziokulturelles = notwendiger persönlicher Bedarf 120,64 100,00% 135,00 Gesamt (notwendiger und persönlicher Bedarf): 354,00 Leistungssatz 2 EVS Abteilung 1 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke) 128,46 65,67% 128,71 Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 30,40 15,54% 30,46 Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) 30,24 15,46% 30,30 davon Strom: 25,31 25,31 Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 6,51 3,33% 6,53 physisches = notwendiger Bedarf 195,61 100,00% 196,00 Abteilung 7 (Verkehr) 22,78 18,88% 23,03 Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) 31,96 26,49% 32,32 Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) 32,49 26,93% 32,85 Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) 7,16 5,94% 7,25 Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) 26,25 21,76% 26,55 soziokulturelles = notwendiger persönlicher Bedarf 120,64 100,00% 122,00 Gesamt (notwendiger und persönlicher Bedarf): 318,00 Leistungssatz 3 EVS Abteilung 1 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke) 128,46 65,67% 115,58 Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 30,40 15,54% 27,35 Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) 30,24 15,46% 27,21 davon Strom 22,50 22,50 Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 6,51 3,33% 5,86 physisches = notwendiger Bedarf 195,61 100,00% 176,00 Abteilung 7 (Verkehr) 22,78 18,88% 20,39 Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) 31,96 26,49% 28,61 Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) 32,49 26,93% 29,08 Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) 7,16 5,94% 6,42 Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) 26,25 21,76% 23,50 soziokulturelles = notwendiger persönlicher Bedarf 120,64 100,00% 108,00 Gesamt (notwendiger und persönlicher Bedarf): 284,00
3 Leistungssatz 4 EVS Abteilung 1 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke) 124,02 68,95% 137,90 Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 37,21 20,69% 41,38 Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) 15,34 8,53% 17,06 davon Strom: 13,22 13,22 Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 3,30 1,83% 3,66 physisches = notwendiger Bedarf 179,87 100,00% 200,00 Abteilung 7 (Verkehr) 12,62 18,34% 13,94 Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) 15,79 22,95% 17,44 Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) 25,01 36,35% 27,62 Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) 4,78 6,95% 5,28 Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) 10,61 15,42% 11,72 soziokulturelles = notwendiger persönlicher Bedarf 68,81 100,00% 76,00 Gesamt (notwendiger und persönlicher Bedarf): 276,00 Leistungssatz 5 EVS Abteilung 1 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke) 96,55 67,26% 106,95 Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 33,32 23,21% 36,91 Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) 11,07 7,71% 12,26 davon Strom: 10,17 10,17 Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 2,60 1,81% 2,88 physisches = notwendiger Bedarf 143,54 100,00% 159,00 Abteilung 7 (Verkehr) 14,00 17,91% 14,87 Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) 15,35 19,64% 16,30 Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) 37,98 48,60% 40,34 Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) 3,51 4,49% 3,73 Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) 7,31 9,35% 7,76 soziokulturelles = notwendiger persönlicher Bedarf 78,15 100,00% 83,00 Gesamt (notwendiger und persönlicher Bedarf): 242,00 Leistungssatz 6 EVS Abteilung 1 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke) 78,67 65,23% 88,06 Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 31,18 25,85% 34,90 Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) 7,04 5,84% 7,88 davon Strom: 5,32 5,32 Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 3,72 3,08% 4,16 physisches = notwendiger Bedarf 120,61 100,00% 135,00 Abteilung 7 (Verkehr) 11,79 16,41% 12,96 Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) 15,75 21,92% 17,32 Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) 33,70 46,90% 37,05 Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) 1,44 2,00% 1,58 Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) 9,18 12,77% 10,09 soziokulturelles = notwendiger persönlicher Bedarf 71,86 100,00% 79,00 Gesamt (notwendiger und persönlicher Bedarf): 214,00
4 Ministerium für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen Kaiser-Friedrich-Straße 5a Mainz An die - Landkreise und kreisfreien Städte Rheinland-Pfalz - Kommunalen Spitzenverbände Rheinland-Pfalz - ADD Trier Referat 24 - Initiativausschuss für Migrationspolitik - AGARP - AK Asyl Kaiser-Friedrich-Straße 5a Mainz Telefon Telefax Mail: poststelle@mifkjf.rlp.de März 2016 Mein Aktenzeichen / Dok.-Nr.: 2016/ Referat 724 Ihr Schreiben vom "Aktenzeichen" Ansprechpartner/-in / Sven Laux Fluchtaufnahme@mifkjf.rlp.de Telefon / Fax 06131/ / " " 1. Änderung der Leistungssätze des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren 2. Leistungsvoraussetzungen nach dem AsylbLG in Fällen eines Ankunftsnachweises gem. 63a Asylgesetz (AsylG) 3. Leistungsgewährung gem. 3 ff. AsylbLG an Studenten Schreiben des BMAS vom Sehr geehrte Damen und Herren, mit heutigem Datum wurde im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 12 das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren (S. 390) veröffentlicht und tritt somit zum 17. März 2016 in Kraft. Zu den gesetzlichen Neuregelungen gebe ich Ihnen für den Bereich des AsylbLG nachfolgende Informationen mit der Bitte um Beachtung sowie Weiterleitung an die nachgeordneten Dienststellen. 1. Änderung der Leistungssätze des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren Ab dem 17. März 2016 gelten neue Leistungssätze im Bereich des 3 Abs. 1 Satz 8 AsylbLG, welche Sie der Anlage 1 entnehmen können. Die Anpassung der prozentualen Anteile sowie die sich daraus ergebenden neuen Einzelbeträge je Abteilung wurden bereits über die ArgeFlü auf Bundesebene abge- - 1
5 stimmt. Die Ergebnisse hierzu füge ich als Anlage 2 bei und bitte im Sinne einer bundeseinheitlichen Umsetzung ab sofort auf diese Beträge zurückzugreifen. Darüber hinaus wurde durch den neu geschaffenen 11 Abs. 2a AsylbLG eine Regelung getroffen, die das Ziel verfolgt, dass Asylbewerber die staatliche Entscheidung über ihren örtlichen Aufenthalt zeitnah befolgen. Daher ist vorgesehen, dass diese bis zur Ausstellung des Ankunftsnachweises gem. 63 a Absatz 1 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) in der für sie zuständigen Aufnahmeeinrichtung grundsätzlich nur noch eingeschränkte Leistungen nach 1a Abs. 2 Satz 2 bis 4 AsylbLG erhalten. Praktisch bedeutende Ausnahmen hierzu ergeben sich jedoch aus den Regelungen zu 11 Abs. 2a Satz 2 bis 4 AsylbLG, die uneingeschränkte Leistungen gemäß 3 bis 6 AsylbLG in Fällen ermöglicht, in denen aus den dort näher genannten Gründen noch keine Ankunftsnachweis ausgestellt werden konnte. Ich bitte, aufgrund der Komplexität der Neuregelungen und deren Begründung im Einzelnen auf den Gesetzentwurf (Bundestag-Drucksache 18/7538 vom ) zurückzugreifen. Die Einführung des Ankunftsnachweises wird in Rheinland-Pfalz demnächst zeitnah beginnen. 2. Leistungsvoraussetzungen nach dem AsylbLG in Fällen eines Ankunftsnachweises gem. 63a AsylG Im Zuge des Datenaustauschverbesserungsgesetzes vom 2. Februar 2016 (BGBl. I, Nr. 6 - S. 133), welches bereits am 5. Februar 2016 in Kraft getreten ist, wurde die Frage an das Integrationsministerium herangetragen, ob bzw. in wieweit Personen, die im Besitz eines Ankunftsnachweises nach 63a AsylG sind, unter den leistungsberechtigten Personenkreis gem. 1 Abs. 1 AsylbLG zu subsumieren sind. Hierzu habe ich folgende Rückmeldung aus dem für das AsylbLG zuständigen Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erhalten, die ich Ihnen nachfolgend zur Kenntnis gebe: Im Rahmen des Datenaustauschverbesserungsgesetz wurde 63a AsylG mit Wirkung zum 5. Februar 2016 neu gefasst. Der mit dieser Neuregelung eingeführte Ankunftsnachweis wird Ausländern ausgestellt, die um Asyl nachgesucht haben und nach den Vorschriften des Asylgesetzes oder des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind, aber noch keinen (förmlichen) Asylantrag gestellt haben ( 63a Absatz 1 AsylG). Zuständig für die Ausstellung des Ankunftsnachweises ist die Aufnahmeeinrichtung, auf die der Ausländer verteilt worden ist, oder die zugehörige Außenstelle des Bundesamtes ( 63a Absatz 3 AsylG)
6 Sobald der betreffende Asylsuchende einen förmlichen Asylantrag gestellt hat, wird ihm eine Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung ausgestellt ( 63 AsylG). Mit der Ausstellung dieser Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung endet die Gültigkeit des Ankunftsnachweises und dieser wird eingezogen ( 63a Absatz 4 AsylG). Bei den Inhabern eines Ankunftsnachweises handelt es sich somit um Asylsuchende, auf die das Asylbewerberleistungsgesetz Anwendung findet. Die Leistungsberechtigung ergibt sich aus 1 Absatz 1 Nummer 1 AsylbLG, wenn sie im Besitz einer Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz sind. Auf die Ausstellung der förmlichen Bescheinigung nach 63 AsylG kommt es dabei nicht an. Denn die Aufenthaltsgestattung entsteht grundsätzlich bereits mit der Äußerung des Asylgesuchs kraft Gesetzes ( 55 Absatz 1 Satz 1 AsylG). Eine Leistungsberechtigung als Asylbewerber liegt somit grundsätzlich bereits dann vor, wenn der betreffende Ausländer erstmalig ein Asylgesuch gegenüber der Grenzbehörde, einer Ausländerbehörde oder einer Aufnahmeeinrichtung äußert. Etwas anderes gilt nur für Ausländer, die unerlaubt aus einem sicheren Drittstaat einreisen. Diese erwerben die Aufenthaltsgestattung erst mit der Stellung eines förmlichen Asylantrags ( 55 Absatz 1 Satz 3 AsylG). Zuvor - solang noch kein förmlicher Antrag gestellt wurde - sind sie vollziehbar ausreisepflichtig und damit ebenfalls leistungsberechtigt nach dem AsylbLG ( 1 Absatz 1 Nummer 5 AsylbLG). 3. Leistungsgewährung gem. 3 ff. AsylbLG an Studenten Schreiben des BMAS vom 26. März 2016 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat der ArgeFlü ein Antwortschreiben von Frau Bundesministerin Andrea Nahles vom 26. Februar 2016 übersandt, welches Hinweise zu einer Leistungsgewährung an Studenten nach dem AsylbLG enthält. Das Schreiben darf ich Ihnen als Anlage 3 zur Verfügung stellen und bitte um entsprechende Kenntnisnahme. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Dr. Elias Bender - 3 -
Ansprechpartner/-in / Sven Laux
Ministerium für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen Kaiser-Friedrich-Straße 5a 55116 Mainz - An die Landkreise und kreisfreien Städte (lt. Verteiler) - An die Kommunalen Spitzenverbände RLP
MehrAsylverfahren und Grundlagen des Flüchtlingsrechts (Stand: Februar 2016) Roland Graßhoff Initiativausschuss für Migrationspolitik in Rheinland-Pfalz
(Stand: Februar 2016) Roland Graßhoff Initiativausschuss für Migrationspolitik in Rheinland-Pfalz Aufenthaltsstatus nach der Registrierung und vor dem Stellen des Asylantrags Am 5. Februar 2016 ist das
MehrRegelsatzermittlung (RSV/RBEG) alt -> neu
Regelsatzermittlung (RSV/RBEG) alt -> neu Verordnung zur Durchführung des 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelsatzverordnung) 1 1 Anwendungsbereich. Diese Verordnung regelt Inhalt, Bemessung
MehrFachliche Weisung zur Umsetzung des Urteils des BVerfG vom zu Grundleistungen nach 3 Abs.1 u. 2 AsylbLG
Fachliche Weisung zur Umsetzung des Urteils des BVerfG vom 18.07.2012 zu Grundleistungen nach 3 Abs.1 u. 2 AsylbLG Anlage: Fachliche Mitteilung der Senatorin für Soziales,, Jugend und Frauen vom 13.08.2012
MehrAufteilung nach EVS-Abteilungen des Regel-Bedarfs auf Basis BT-Drs. 17/3404 bzw. RBEG 2017-E von Rüdiger Böker
Aufteilung nach EVS-Abteilungen des Regel-Bedarfs 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 auf Basis BT-Drs. 17/34 bzw. RBEG 2017-E von Rüdiger Böker Es ist nicht bekannt, welche Produkte in den EVS-Abteilungen
MehrSachstand. Regelsätze für SGB II-Leistungsempfänger Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben. Wissenschaftliche Dienste
Regelsätze für SGB II-Leistungsempfänger Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Regelsätze für SGB II-Leistungsempfänger Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben Aktenzeichen:
Mehr12 Andere Waren und Dienstleistungen 26,66 27,39 27,98 28,64 29,23 29,60 32,39 32,94 Summe 363,99 373,99 381,99 390,99 398,99 403,99 408,49 415,48
Aufteilung nach EVS-Abteilungen des Regel-Bedarfs 20 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 auf Basis BT-Drs. 17/34 bzw. RBEG 2017-E von Rüdiger Böker Es ist nicht bekannt, welche Produkte in den EVS-Abteilungen
MehrSchriftliche Kleine Anfrage
BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/12790 21. Wahlperiode 30.04.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Harald Feineis (AfD) vom 23.04.18 und Antwort des Senats Betr.:
MehrEntwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
Bundesrat Drucksache 367/04 04.05.04 Gesetzesantrag der Freien Hansestadt Bremen A. Problem Nach derzeitiger Rechtslage erhalten Asylbewerber über eine Dauer von 36 Monaten Grundleistungen, die rund 25
MehrErmittlung der Regelbedarfe nach 28 SGB XII
http://www.rechtsportal.de/lnk/go/r/5790505.html 14.05.2018 Seite / Seite / 2018 Deubner Verlag GmbH & Co. KG Vervielfältigung nur mit Genehmigung der Deubner Verlag GmbH & Co. KG www.rechtsportal.de Zitieren:
MehrGewährung medizinischer und anderer Hilfen an schutzbedürftige Personen nach den Vorgaben der EU-Aufnahmerichtlinie
Ministerium für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz Kaiser-Friedrich-Straße 5a 55116 Mainz An die - Landkreise und kreisfreien Städte RLP - Kommunalen Spitzenverbände RLP - ADD Trier
MehrVorsitzender Richter am Verwaltungsgericht a. D. Asylpolitisches Forum Haus Villigst Arbeitsgruppe 4: Menschenwürde nur noch für die Guten?
Klaus Deibel November 2017 Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht a. D. Asylpolitisches Forum Haus Villigst 2017 Arbeitsgruppe 4: Menschenwürde nur noch für die Guten? Thesenpapier Teil 1: Soziale
MehrRundschreiben 201 Nr. 7/2018
Landeswohlfahrtsverband Hessen Postfach 10 24 07, 34024 Kassel An alle Träger, deren Einrichtungen vom LWV Hessen mit Leistungsberechtigten im Rahmen der Sozialhilfe belegt werden in H e s s e n Magistrat
MehrAnlagen: - Vorläufige Hinweise zur Umsetzung der vom Bundesverfassungsgericht getroffenen Übergangslösung - Berechnungstabelle
Ministerium für Inneres und Kommunales NRW, 40190 Düsseldorf 03.08.2012 Seite 1 von 1 - E l e k t r o n i s c h e P o s t - Aktenzeichen (bei Antwort bitte angeben) 15-39.18.10-6-10-112 Bezirksregierung
Mehrdes Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration
Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 1966 25. 04. 2017 Antrag der Abg. Lars Partick Berg u. a. AfD und Stellungnahme des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration
MehrFAQ: Ankunftsnachweis für Asylsuchende
FAQ: Ankunftsnachweis für Asylsuchende Der Ankunftsnachweis (AKN) bescheinigt die Registrierung der Asylsuchenden in Deutschland. Er berechtigt die Inhaber gleichzeitig dazu, staatliche Leistungen (Unterbringung,
MehrGesetzesänderung im Bereich des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) hier: Anwendungshinweise zur gesetzl. Neuregelung ab 24.
Ministerium für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen Kaiser-Friedrich-Straße 5a 55116 Mainz An die - Landkreise und kreisfreien Städte RLP - ADD Trier Referat 24 - Kommunale Spitzenverbände
MehrÄnderungen bei Sozialleistungen in den letzten zwei Jahren für Ausländer
Änderungen bei Sozialleistungen in den letzten zwei Jahren für Ausländer 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Änderungen bei Sozialleistungen in den letzten zwei Jahren für Ausländer Aktenzeichen: Abschluss
MehrBayerisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration
Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration - 80792 München Gemeinsame Einrichtungen Optionskommunen
MehrBayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen - 80792 München NAME Dr. Hans Dick TELEFON
MehrSchriftliche Kleine Anfrage
BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/3272 21. Wahlperiode 23.02.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Jennyfer Dutschke (FDP) vom 15.02.16 und Antwort des Senats Betr.:
MehrÜberblick aktueller Sonderregelungen für Personen aus sicheren Herkunftsstaaten
Geschäftsstelle Hauptstätter Str. 57 70178 Stuttgart Fon: 0711-55 32 83-4 Fax: 0711-55 32 83-5 info@fluechtlingsrat-bw.de www.fluechtlingsrat-bw.de Überblick aktueller Sonderregelungen für Personen aus
MehrGesetzentwurf. Drucksache 17/2993. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Datum des Originals: /Ausgegeben:
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/2993 02.07.2018 Gesetzentwurf der Landesregierung Ausführungsgesetz zu 47 I b AsylG A Problem Durch die hohe Zahl der insbesondere seit 2015 aufgenommenen
MehrBayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen - 80792 München NAME Dr. Hans Dick TELEFON
MehrRegelbedarfsermittlungsgesetz Umsetzung zum 1. Januar 2017
MINISTERIUM FÜR SOZIALES UND INTEGRATION Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg Postfach 103443 70029 Stuttgart Regierungspräsidien Stuttgart Karlsruhe Freiburg Tübingen Datum 07.12.2016
MehrSumme 363,99 373,99 381,99 390,99 398,99 403,99 408,49 415,48 423,47. Mehr-Bedarf Warm-Wasser 8,37 8,60 8,79 8,99 9,18 9,29 9,41 9,57 9,75
21-22 - 23-24 - 25-26 - 27-28 - 29 auf Basis Entwurf Regel-Bedarfs-Ermittlungs-Gesetz (RBEG) in BT-Drs. 17/34 bzw. RBEG 27-E Aufteilung nach EVS-Abteilungen des Regel-Bedarfs 21 22 23 24 25 26 27 28 29
Mehr5 L 3321/15.TR RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. Gericht VG Trier Aktenzeichen 5 L 3321/15.TR
RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. 5 L 3321/15.TR Gericht VG Trier Aktenzeichen 5 L 3321/15.TR Entscheidungsart Beschluss Datum 09.11.2015 veröffentlicht in rechtskräftig
MehrWelche Aufenthaltsdokumente für Flüchtlinge gibt es?
Welche Aufenthaltsdokumente für Flüchtlinge gibt es? Nach der Einreise müssen sich Flüchtlinge sofort als Asylsuchende melden (bei einer Polizeidienststelle, der Ausländerbehörde oder direkt bei einer
MehrQuelle: Gliederungs-Nr: Normen:
Voris - Vollversion: Vorschrift Normgeber: Ministerium für Inneres und Sport Aktenzeichen: 14.11-12230/1-8 ( 60a) Erlassdatum: 16.02.2017 Fassung vom: 16.02.2017 Gültig ab: 16.02.2017 Gültig bis: 31.12.2022
MehrMINISTERIUM FÜR INTEGRATION
MINISTERIUM FÜR INTEGRATION Ministerium für Integration Baden-Württemberg Postfach 10 34 64 70029 Stuttgart Landratsämter und Bürgermeisterämter der Stadtkreise - untere Aufnahmebehörden - Datum 30.07.2012
MehrEinführung in das Asylverfahren und kleiner Überblick über das Aufenthaltsrecht
Einführung in das Asylverfahren und kleiner Überblick über das Aufenthaltsrecht A. Aufenthaltstitel und andere Bescheinigungen im Aufenthalts-/ Asylrecht Aufenthaltserlaubnis Niederlassungserlaubnis Aufenthaltsgestattung
MehrFachliche Hinweise SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Hinweise. 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld
Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Hinweise 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld BA-Zentrale-PEG 21 Fachliche Hinweise 23 SGB II Wesentliche Änderungen Fassung vom 20.12.2013 Gesetzestext:
MehrDuldung für die Ausbildung nach negativem Ausgang des Asylverfahrens?
Duldung für die Ausbildung nach negativem Ausgang des Asylverfahrens? Wer ist das nochmal? Anspruch auf Erteilung einer Duldung für die Ausbildung? gute Bleibeperspektive Syrien, Eritrea, Irak, Iran Mittlere
MehrWesentliche Änderungen Seite 1 23
Wesentliche Änderungen Seite 1 23 Fassung vom 20.12.2011: Gesetzestext: Bekanntmachung des BMAS über die Höhe der Regelbedarfe für die Zeit ab 1. Januar 2012 eingefügt Kap. 1.1: Anpassung an die für die
MehrFachliche Weisungen SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen. 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld
Fachliche Weisungen SGB II Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld BA Zentrale GR 11 Fachliche Weisungen 23 SGB II Wesentliche Änderungen Fassung
MehrBitte bei Antwort angeben. Schriftliche Anfrage der Frau Abgeordneten Christine Kamm betreffend Situation ukrainischer Asylsuchender in Bayern
Abdruck Staatsministerin Emilia Müller, MdL Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration - 80792 München NAME Breitsameter TELEFON 089 1261-1130 Frau Präsidentin des Bayerischen
MehrDas Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) Vortrag von Joachim Brenner beim Forum Willkommen im Landkreis Altenkirchen am
Das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) Vortrag von Joachim Brenner beim Forum Willkommen im Landkreis Altenkirchen am 03.06.2015 in Wissen Entstehung des AsylbLG und gesetzgeberische Ziele deutlicher
MehrAusgabepositionen von Einpersonenhaushalten (EVS 2008)
Ausgabepositionen von Einpersonenhaushalten (EVS 2008) Abteilung Gegenstand der Nachweisung Regelbedarfsrelevant SGB II/XII AsylbLG 1 Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke 128,46 128,46 2 Alkoholische
MehrFachliche Weisungen SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen. 20 SGB II Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts
Fachliche Weisungen SGB II Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen 20 SGB II Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts BA Zentrale GR 11 Wesentliche Änderungen Fassung vom 20.07.2016
MehrStatistischer Monatsbericht Dezember 2017 Ausländer/Asyl Datum:
Statistischer Monatsbericht Dezember 2017 Ausländer/Asyl Datum: 09.01.2018 Die Definitionen der Begriffe finden Sie auf Seite 6. 1. Ausländische Bevölkerung (Ausländer*innen) 1.1 Entwicklung der ausländischen
Mehr*%r. Fax: (0331) lnternet LAND BRANDENBURG. Bearb.: Herr Kassube Gesch-Z.: 25. Hausruf: (0331)
LAND BRANDENBURG l inisleñuñ für Aóeit Sotales, FÉoen uñd Fáñirie I Posúæh 60 11 63 14411 Polsdam Landkreise und kreisfreie Städte des Landes Brandenburg per E-Mail lt. Verteiler nachrichtlich: Heinrich-Mann-Allee
MehrKurzübersicht Aufenthaltspapiere: Wo steht, ob jemand arbeiten darf?
Seite 1 von 8 NETZWERK Unternehmen integrieren Flüchtlinge Kurzübersicht Aufenthaltspapiere: Wo steht, ob jemand arbeiten darf? Sie möchten Geflüchtete in Ihrem Unternehmen beschäftigen und haben eine
MehrThüringer Landtag 5. Wahlperiode
Thüringer Landtag 5. Wahlperiode Drucksache 5/4903 06.09.2012 G e s e t z e n t w u r f der Landesregierung Drittes Gesetz zur Änderung des Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetzes A. Problem und Regelungsbedürfnis
MehrTagesordnungspunkt: Verlängerung der gesetzlichen Regelung für Kinder mit Behinderungen in Pflegefamilien
Die Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland Vorlage-Nr. 14/3141 öffentlich Datum: 24.01.2019 Dienststelle: Fachbereich 73 Bearbeitung: Dr. Schartmann Sozialausschuss 12.02.2019 Kenntnis Tagesordnungspunkt:
MehrFraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. [g] öffentlich
Landkreis Rostock Kreistag Landkreis Rostock Drucksache Nr.: Vl-159-2016 Erstellungsdatum 11.04.2016 im KTB angenommen am / 11.04.2016 zuständiges AmUEinbringer Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abschließende
MehrIntegriertes Identitätsmanagement und Ankunftsnachweis
2 Stand 2.06.2016 Integriertes Identitätsmanagement und Ankunftsnachweis Das integrierte Identitätsmanagement setzt sich aus drei Kernbestandteilen zusammen: Ersterfassung: Eindeutige Registrierung aller
MehrMuth, Horst
Aufsichts- und Dienstleitungsdirektion Trier Ausländerbehörden in Rheinland-Pfalz Clearingstelle für Passbeschaffung und Flugabschiebung nachrichtlich: Kaiser-Friedrich-Str. 5a 55116 Mainz Telefon 06131
MehrGesetz zur Änderung des Blindenhilfegesetzes und zur Aufhebung der Medizinprodukte-Kostenverordnung. Artikel 1 Änderung des Blindenhilfegesetzes
Gesetz zur Änderung des Blindenhilfegesetzes und zur Aufhebung der Medizinprodukte-Kostenverordnung Artikel 1 Änderung des Blindenhilfegesetzes Das Blindenhilfegesetz vom 8. Februar 1972 (GBl. S. 56),
MehrAktuelle rechtliche Änderungen Asylpaket I und II. Workshop, Magdeburg, Dr. Carsten Hörich
Aktuelle rechtliche Änderungen Asylpaket I und II Workshop, Magdeburg, 9.3.2016 Dr. Carsten Hörich Überblick 1. Änderungen des AsylG 2. Änderungen des AsylbLG 3. Änderungen des AufenthG 4. Änderungen der
MehrLeistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 12. Februar 2016 Fachbereich: WD 6:
MehrPD Dr. Diana zu Hohenlohe, LL.M.
PD Dr. Diana zu Hohenlohe, LL.M. Überblick Das Asylverfahren lässt sich in sieben verschiedene Schritte unterteilen: 1. Meldung als Asylsuchender 2. Antragstellung 3. Dublinverfahren 4. (vorläufige) Prüfung
MehrAn den Präsidenten des Landtags Nordrhein-Westfalen Herr Andre Kuper MdL Platz des Landtags Düsseldorf
Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen Der Minister Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen, 40190
Mehrdes Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration
Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 3988 26. 04. 2018 Kleine Anfrage der Abg. Harald Pfeiffer und Klaus Dürr AfD und Antwort des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und
Mehr1 Allgemeine Erläuterungen Entwicklung Entwicklung der jährlichen Zuweisungszahlen der Bundesrepublik Deutschland...
Zahlen, Daten, Fakten Asyl Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeine Erläuterungen... 3 Entwicklung... 4.1 Entwicklung der jährlichen Zuweisungszahlen... 4.1.1.1..1.3 der Bundesrepublik Deutschland... 4 des Landes
MehrIlllllllllllllllllllll Asyl recht und Asylverfah rensrecht. Darstellung. von Petor Jülke Oberamtsrat. 3. Auflage.
Asyl recht und Asylverfah rensrecht Darstellung von Petor Jülke Oberamtsrat 3. Auflage HLuHB Darmstadt Illlllllllllllllllllll 13553610 i i KOMMUNAL- UND SCHUL-VEIRLAG GmbH & Co. WIESBADEN Asylrecht und
MehrArbeitshilfe. Regelbedarf ( 20 SGB II)
Arbeitshilfe Regelbedarf ( 20 SGB II) (Die Regelungen der Arbeitshilfe sind verbindlich.) Herausgeber: jobcenter Kreis Steinfurt Tecklenburger Str. 10 48565 Steinfurt Fragen an: Markus Leismann Leistungsgewährung
MehrCaritasverband für die Diözese Osnabrück e.v.
Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v., Postfach 16 04, 49006 Osnabrück Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. Ansprechpartnerin: Dr. Barbara Weiser Telefon-Durchwahl 0541 349698-19 bweiser@caritas-os.de
MehrSonderaufwendungen im Rahmen des SGB VIII für vollstationäre Hilfen Barbeträge ab Fortschreibung der Ziffer 2
KVJS Zweigstelle - Postfach 41 09, 76026 Karlsruhe Stadt- und Landkreise und kreisangehörige Städte mit einem Jugendamt in Einrichtungen der Erziehungshilfe in Nachrichtlich: Verbände der freien Wohlfahrtspflege
MehrAsylbewerber im Landkreis Aktueller Sachstand
Asylbewerber im Landkreis Aktueller Sachstand Datenstand LRA: 07.04.2016 Datenstand BAMF: 11.04.2016 Aktuell 1852 Personen untergebracht 1592 Asylbewerber (davon 49 umf) 260 Fehlbeleger 186 Liegenschaften
MehrMinisterium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhei n-westfalen, 40190 Düsseldorf An die Amtsleitungen der zugelassenen
MehrLeistungen nach dem AsylbLG Theorie und Praxis
Leistungen nach dem AsylbLG Theorie und Praxis RA Elmar Herding c/o Karsten & Kappel RAe Urbanstr. 1 70182 Stuttgart elmar.herding@karstenlaw.de RA Elmar Herding - Asylworkshop Germersheim, 22./23.11.2014
MehrEinführung in das Asylverfahren
deutsche und europäische Asylsystem 09.12.2014 Meike Riebau, Berlin Dr. Matthias Lehnert, Berlin Gliederung A. Rechtsgrundlagen B. Die Stellung des Asylantrags C. Die Anhörung D. Die Entscheidung des Bundesamtes
MehrAsylbewerber im Landkreis Augsburg
Asylbewerber im Landkreis Augsburg 1. Asylrecht 2. Asylverfahren 3. Allgemeine Informationen 4. Unterbringung 5. Aktuelle Zahlen 6. Asylbewerber im Landkreis Augsburg Asylrecht Politisch Verfolgte genießen
MehrCaritasverband für die Diözese Osnabrück e.v.
Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v., Postfach 16 04, 49006 Osnabrück Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. Ansprechpartnerin: Dr. Barbara Weiser Telefon-Durchwahl 0541 349698-19 bweiser@caritas-os.de
MehrRechtliche Rahmenbedingungen der Beschäftigung Geflüchteter - Jobmesse im Rathaus Pankow
Rechtliche Rahmenbedingungen der Beschäftigung Geflüchteter - Jobmesse im Rathaus Pankow Berlin, 12.04.2016 1 Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Mehr1 Allgemeine Erläuterungen Entwicklung Entwicklung der jährlichen Zuweisungszahlen des Landkreises Oberhavel... 4
Zahlen, Daten, Fakten Asyl Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeine Erläuterungen... 3 2 Entwicklung... 4 2.1 2.2 2.3 Entwicklung der jährlichen Zuweisungszahlen des Landkreises Oberhavel... 4 Entwicklung der monatlichen
MehrCaritasverband für die Diözese Osnabrück e.v.
Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v., Postfach 16 04, 49006 Osnabrück Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. ESF Projekt Netwin 3 -Netzwerk Integration Ansprechpartnerin: Dr. Barbara Weiser
MehrEinnahmen und Ausgaben im Freistaat Sachsen
Einnahmen und Ausgaben im Freistaat Sachsen Ergebnisse des Mikrozensus Bevölkerung des Freistaates Sachsen 2015 nach ausgewählten Altersgruppen, überwiegendem Lebensunterhalt und Geschlecht Bevölkerung
MehrEinnahmen und Ausgaben im Freistaat Sachsen
Einnahmen und Ausgaben im Freistaat Sachsen Ergebnisse des Mikrozensus Bevölkerung des Freistaates Sachsen 2016 nach ausgewählten Altersgruppen, überwiegendem Lebensunterhalt und Geschlecht Bevölkerung
Mehr1. Das Asylverfahrens- beschleunigungsgesetz. Flüchtlingsrat BW Aktiv für Flüchtlinge, Karlsruhe - Folie 1 von 11
1. Das Asylverfahrens- beschleunigungsgesetz Flüchtlingsrat BW Aktiv für Flüchtlinge, 26.09.2015 Karlsruhe - Folie 1 von 11 Beschluss Flüchtlingsgipfel 24. September 2015 Flüchtlingsrat BW Aktiv für Flüchtlinge,
MehrBürgerinformation»Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge in Bruchsal«Gewerbliches Bildungszentrum Bruchsal 8. April 2013
Bürgerinformation»Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge in Bruchsal«Gewerbliches Bildungszentrum Bruchsal 8. April 2013 Ausgangspunkt 2 Entwicklung der jährlichen Asylantragszahlen seit 2002 100.000
MehrLandtag Rheinland Pfalz :03. Tgb.-Nr.
Rheinlandpfalz MINISTERIUM FÜR FAMILIE, Ministerium für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz Kaiser-Friedrich-Straße 5a I 55116 Mainz An den Präsidenten des Landtags Rheinland-Pfalz
MehrFachforum 5 Duldung, und dann?
Fachforum 5 Duldung, und dann? Ali Ismailovski, Café Zuflucht Aachen Norbert Suing, jmd2start Aachen 1 Mit dem am 06.08.2016 in Kraft getretenen Integrationsgesetz (BGBl. 2016 I S. 1939ff) wurden die Regelungen
MehrRundschreiben 2018/2 - Umsetzung von 41a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Vorübergehender Auslandsaufenthalt)
Bundesministerium für Arbeit und Soziales, 11017 Berlin Oberste Landessozialbehörden Nachrichtlich: Bundesrechnungshof REFERAT Vb 1 HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT Wilhelmstraße 49, 10117 Berlin 11017 Berlin
MehrÄnderung der Verfahrenspraxis des Bundesamtes im Rahmen des Dublinverfahrens im Hinblick auf 34 a AsylVfG n. F.
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, 90343 Nürnberg Per Email an alle Innenministerien der Bundesländer nachrichtlich: BMI (MI4, MI5, B2), Bundespolizeipräsidium Potsdam (Referat 25) Änderung der Verfahrenspraxis
MehrSächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz SächsFlüAG. Gesetz
Gesetz zur Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz SächsFlüAG) = Artikel 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zuwanderungsgesetzes Dieses Gesetz
MehrMöchten Sie das Logo ändern? Gehen Sie bitte wie folgt vor: > Menü-Reiter Bild/Logo einfügen > Ihre Auswahl treffen (Kein Logo aufmontieren, nicht
Möchten Sie das Logo ändern? Gehen Sie bitte wie folgt vor: > Menü-Reiter Bild/Logo einfügen > Ihre Auswahl treffen (Kein Logo aufmontieren, nicht über Bild ändern ) 1 Aufenthaltsgestattung und Duldung
MehrRichtlinie zur Förderung der Bildung, Erziehung und Betreuung von Asylbewerber- und Flüchtlingskindern in Kindertageseinrichtungen und Großtagespflege
Richtlinie zur Förderung der Bildung, Erziehung und Betreuung von Asylbewerber- und Flüchtlingskindern in Kindertageseinrichtungen und Großtagespflege Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
MehrIntegriertes Flüchtlingsmanagement. Asyl und Flüchtlingsschutz
Integriertes Flüchtlingsmanagement Asyl und Flüchtlingsschutz Inhalt 3 Inhalt Inhalt...3 Einleitung...4 Phase 1: Ankunft und Registrierung...7 Phase 2: Das Asylverfahren... 15 Phase 3: Integration bzw.
MehrZweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Hilfen für Blinde und Gehörlose
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/13989 17.01.2017 Gesetzentwurf der Landesregierung Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Hilfen für Blinde und Gehörlose A Problem
MehrFrühjahrstagung der Arbeitsgemeinschaft für Verwaltungsrecht Rechtsanwältin Kerstin Müller
Frühjahrstagung der Arbeitsgemeinschaft für Verwaltungsrecht 20.05.2016 Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, 42 AsylG keine erneute Entscheidung der Ausländerbehörde
MehrErgebnisse der Einkommensund Verbrauchsstichprobe in Baden-Württemberg. Teil 3: Einnahmen und Ausgaben der privaten Haushalte
20 Ergebnisse der Einkommensund Verbrauchsstichprobe in Baden-Württemberg Teil 3: Einnahmen und Ausgaben der privaten Haushalte Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2013 Die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe
MehrWöchentliche Lagemeldung des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten
Wöchentliche Lagemeldung des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten Stand: 23.11.215 Die Lagedarstellung wurde am 23.11.215 gefertigt und basiert auf den zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Informationen.
Mehr1 Allgemeine Erläuterungen Entwicklung Entwicklung der jährlichen Zuweisungszahlen des Landkreises Oberhavel... 4
Zahlen, Daten, Fakten Asyl Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeine Erläuterungen... 3 2 Entwicklung... 4 2.1 2.2 2.3 Entwicklung der jährlichen Zuweisungszahlen des Landkreises Oberhavel... 4 Entwicklung der monatlichen
Mehr1 Allgemeine Erläuterungen Entwicklung Entwicklung der jährlichen Zuweisungszahlen des Landkreises Oberhavel... 4
Zahlen, Daten, Fakten Asyl Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeine Erläuterungen... 3 2 Entwicklung... 4 2.1 2.2 2.3 Entwicklung der jährlichen Zuweisungszahlen des Landkreises Oberhavel... 4 Entwicklung der monatlichen
MehrAblauf eines Asylverfahrens
Ablauf eines Asylverfahrens Der Flüchtling wird nach der Einreise registriert. Der Flüchtling wird in der nächstgelegenen Aufnahmeeinrichtung untergebracht. ggf. Verteilung des Flüchtlings in ein anderes
MehrGesetz zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken (Datenaustauschverbesserungsgesetz)
Bundesrat Drucksache 25/16 BRFuss 15.01.16 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages In Gesetz zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken
MehrRundschreiben der LWL-Behindertenhilfe Westfalen Nr. 4/2015
LWL-Behindertenhilfe Westfalen Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) 48133 Münster Adressen gemäß Verteiler Servicezeiten: Montag-Donnerstag 08:30-12:30 Uhr, 14:00-15:30 Uhr Freitag 08:30-12:30 Uhr
MehrVerteiler: 25. Februar 2016 Ausländerbehörden in Rheinland-Pfalz Leitungen der Jugendämter in Rheinland-Pfalz
MINISTERIUM FÜR INTEGRATION, FAMILIE, KINDER, JUGEND UND FRAUEN RHEINLAND-PFALZ - Ausländerrecht, Asylrecht und Einbürgerung - Kaiser-Friedrich-Straße 5a 55116 Mainz Telefon 06131 16-5102 Hans-Peter.Diehl@mifkjf.rlp.de
MehrSonderaufwendungen im Einzelfall Regelsätze und Barbeträge ab Fortschreibung der Ziffer 2
KVJS - Postfach 10 60 22, 70049 Stuttgart Landkreise und Stadtkreise Jugendämter in Kreisangehörige Städte mit Jugendämtern in Einrichtungen der Erziehungshilfe in Dezernat Jugend - Landesjugendamt Andrea
MehrSchnell informiert. Asylrecht. Bearbeitet von André Weiße
Schnell informiert Asylrecht Bearbeitet von André Weiße 3. überarbeitete Auflage 2016. Buch. 128 S. Softcover ISBN 978 3 415 05657 2 Format (B x L): 11,6 x 16,7 cm Gewicht: 112 g Recht > Öffentliches Recht
MehrWissenschaftliche Dienste. Sachstand. Einzelfrage zur Flüchtlingspolitik Deutscher Bundestag WD /15
Einzelfrage zur Flüchtlingspolitik 2015 Deutscher Bundestag Seite 2 Einzelfrage zur Flüchtlingspolitik Verfasser/in: Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 12.02.2015 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen
MehrStand: Asylbewerber. Arbeitsmarktzugang Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
1. Asylbewerber (Gestattete/Personen, die eine Anerkennung als politisch Verfolgte oder als Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) beantragt haben) während der ersten 3 Monate des Aufenthalts
MehrMinisterium für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz Kaiser-Friedrich-Straße 5a Mainz
Ministerium für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz Kaiser-Friedrich-Straße 5a 55116 Mainz Kaiser-Friedrich-Straße 5a 55116 Mainz Telefon 06131 16-0 Telefax 06131 16-2644 Mail: poststelle@mffjiv.rlp.de
MehrZusammenfassung zum Asylbewerberleistungsgesetz AsylbLG
Zusammenfassung zum Asylbewerberleistungsgesetz AsylbLG Stand Januar 2016 Vorbemerkung Das AsylbLG wurde 1993 als Sondergesetz zur Sicherung des Lebensunterhalts für Asylbewerber und humanitäre Flüchtlinge
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Errichtung des Bayerischen Landesamts für Asyl und Rückführungen
Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung des Bayerischen Landesamts für Asyl und Rückführungen A. Problem Die große Anzahl an Asylsuchenden stellt Bund, Länder und Kommunen weiter vor große Herausforderungen.
Mehr