Zusammenwirken von Düngemittel- und Klärschlammverordnung
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- Hanna Böhmer
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1 Regierungspräsidium Kassel Rechtliche Rahmenbedingungen des Nährstoffrecyclings Zusammenwirken von Düngemittel- und Klärschlammverordnung VQSD Fachveranstaltung Ressource Abwasserschlamm , Johannesberg Jörg Schäfer Regierungspräsidium Kassel Düngemittelverkehrskontrollstelle Hessen
2 Klärschlamm - Entsorgungswege Gesamte Entsorgungsmenge 2010: Tonnen TM Sonstige 3,1% Nährstoffrecycling/ Düngerherstellung: Landwirtschaft 30% Direkte landwirtschaftl. Klärschlammverwertung Thermische Verwertung 53,2% Landschaftsbau 13,7% Herstellung von Düngern / Bodenverbesserern / Substraten zur außerlandwirtschaftl. Verwertung Düngerherstellung aus Klärschlammaschen Quelle: Stat. Bundesamt, Stat. Jahrbuch 2012 Schäfer, RP Kassel,
3 Rechtliche Rahmenbedingungen Kreislaufwirtschaftsgesetz, 7 Abs.3: Die Verwertung von Abfällen hat ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen Klärschlammverordnung Düngemittelverordnung gilt für regelt -Klärschlamm die Anforderungen an das -nur aus kommunalen Abwässern Inverkehrbringen von (oder vergleichbar gering belasteten Abwässern) Düngemitteln u.a. -Aufbringung auf landwirtschaftlich Düngeverordnung oder gärtnerisch genutzten Böden regelt die Anwendung von Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Flächen Schäfer, RP Kassel,
4 Prüfkriterien / Anforderungen Direkte landwirtschaftliche Klärschlammverwertung I. Gilt die Klärschlammverordnung? II. Gilt die Düngemittelverordnung? JA JA 1. Zulässiger Ausgangsstoff? Anl. 2 Tab Klärschlämme gemäß Klärschlammverordnung (Mischungen mit anderen zulässigen org. oder min. Stoffen möglich) 2. Zusatzanforderungen an den/die Ausgangsstoff(e)? Tab , Spalte 3 Schäfer, RP Kassel,
5 2. Zusatzanforderungen an die Zusammensetzung von Klärschlämmen Ab 2014 Einleitung von Schlachtabwässern oder von Stoffen aus Verarbeitungsbetrieben nach EG 1069/2009 nur, wenn ein Feststoffrückhaltesystem mit max. 2 mm Maschenweite genutzt wird Zugabe von Kalk nur in einer Qualität die zugelassenen Düngemitteln entspricht Zugabe von Bioabfällen nur i.r.d. Aufbereitung (z.b. im Faulturm) nur in einer Qualität, die der BioAbfV entspricht Aufbereitung der Ausgangsstoffe nur mit Stoffen, die der notwendigen Abwasser- und Schlammbehandlung incl. Hygienisierung oder sonst. notwendigen Behandlung dienen (Anlage 2 Tab. 8.1 DüMV) Keine Rückführung von Rechengut, Sandfanggut oder von Flotaten und Fettabscheidern aus fremden Klärwerken (auch nicht i.r. der Schlammaufbereitung) Angabe der bei der Aufbereitung zugegebenen Stoffe und des jeweiligen Zwecks der Zugabe (z.b. Konditionierung, Hygienisierung, Fällung) bei der Zugabe von Kalken Angabe des zugegebenen Anteils in % Schäfer, RP Kassel,
6 2. Zusatzanforderungen an die Zusammensetzung von Klärschlämmen Zugabe von Polymeren Anlage 2 Tab : Synthetische Polymere Ab dem Verwendung nur, soweit sämtliche Bestandteile und das Endprodukt sich mindestens um 20 % in zwei Jahren abbauen (Ausnahme: ausschließliche Verwendung in geschlossenen Systemen) Schäfer, RP Kassel,
7 Prüfkriterien / Anforderungen Direkte landwirtschaftliche Klärschlammverwertung I. Gilt die Klärschlammverordnung? II. Gilt die Düngemittelverordnung? JA JA 1. Zulässiger Ausgangsstoff? Klärschlämme gemäß Klärschlammverordnung (Mischungen mit anderen zulässigen org. oder min. Stoffen möglich) 2. Zusatzanforderungen an Ausgangsstoff(e)? Anl. 2 Tab Tab , Spalte 3 3. Welcher Düngemitteltyp? Anl. 1 Abschnitt 3 Organischer Mehrnährstoffdünger (mind. 1% N, 0,3% P 2 O 5, 0,5% K 2 O) bei Mischungen mit mineral. Düngern: Organisch-mineralischer Dünger 4. Schadstoffbestimmungen? Anl. 2 Tab. 1.4 Schäfer, RP Kassel,
8 4. Schadstoffbestimmungen Allgemein: Keine Schädigung der Bodenfruchtbarkeit, Gesundheit von Menschen, Tieren und Nutzpflanzen, keine Gefährdung des Naturhaushalts Speziell: Einhaltung der Schadstoffgrenzwerte nach Anl. 2, Tabelle 1.4 Übergangsvorschrift ( 10 Abs. 3 Nr. 1): Klärschlämme, die einen Grenzwert nach Tab. 1.4 überschreiten, jedoch einen nach der AbfKlärV für denselben Schadstoff geltenden Grenzwert einhalten, dürfen noch bis zum in Verkehr gebracht werden. Schäfer, RP Kassel,
9 4. Schadstoffbestimmungen Grenzwerte (in mg/kg TM) DüMV AbfKlärV Maßgeblicher Grenzwert bis Maßgeblicher Grenzwert ab Kupfer (Cu) Zink (Zn) Blei (Pb) Cadmium (Cd) 1, ,5 Chrom (Cr) Chrom VI (Cr VI ) 2, ,0 2,0 Nickel Quecksilber (Hg) 1,0 8,0 8,0 1,0 Arsen (As) Thallium (Tl) 1, ,0 1,0 Perfluorierte Tenside (PFT) (PFOA und PFOS) Dioxine + dioxinähnliche PCB (Summe aus I-TE Dioxine und dl-pcb) 0, ,1 0,1 30 ng WHO-TEQ 30 ng 30 ng Schäfer, RP Kassel,
10 Prüfkriterien / Anforderungen Direkte landwirtschaftliche Klärschlammverwertung I. Gilt die Klärschlammverordnung? II. Gilt die Düngemittelverordnung? JA JA 1. Zulässiger Ausgangsstoff? Klärschlämme gemäß Klärschlammverordnung (Mischungen mit anderen zulässigen org. oder min. Stoffen möglich) 2. Zusatzanforderungen an Ausgangsstoff(e)? Anl. 2 Tab Tab , Spalte 3 3. Welcher Düngemitteltyp? Anl. 1 Abschnitt 3 Organischer Mehrnährstoffdünger (mind. 1% N, 0,3% P2O5, 0,5% K2O) bei Mischungen mit mineral. Düngern: Organisch-mineralischer Dünger 4. Schadstoffbestimmungen? Anl. 2 Tab Bestimmungen zur Seuchen- und Phytohygiene? 5 Schäfer, RP Kassel,
11 5. Bestimmungen zur Seuchen- und Phytohygiene 5 DüMV: Keine Krankheitserreger, Toxine und Schaderreger, von denen Gefahren für Mensch, Haustier oder Nutzpflanzen ausgehen können Grundsatz: Salmonellenfreiheit Schäfer, RP Kassel,
12 5. Ausnahmen von den Anforderungen an Seuchen und Phytohygiene bei Salmonellenbelastung gelten die Anforderungen als eingehalten, wenn 1. die Abgabe nur an Profis erfolgt 2. auf die Belastung im Rahmen der Kennzeichnung hingewiesen wird 3. folgende als Anwendungsvorgaben gekennzeichnete Hinweise gegeben werden: a) Anwendung ausschließlich auf unbestelltem Ackerland, es sei denn Ausbringung in Wintergetreide od. Raps bis EC 30 mit bodennaher Ausbringungstechnik b) Ausbringung auf unbestellte Flächen mit nachfolgendem Gemüseoder Kartoffelbau oder nachfolgendem Anbau von Heil- Duft- und Gewürzkräuter ist unzulässig Schäfer, RP Kassel,
13 Bei Salmonellenbelastung ist landw. Klärschlammverwertung zusätzlich zu nur möglich, wenn 4. die Klärschlammabgabe nur zur Aufbringung auf Flächen erfolgt, die im Zuständigkeitsbereich der am Sitz der Kläranlage für den Vollzug der Düngeverordnung zuständigen landw. Fachbehörde liegen Hessischer Klärschlamm kann hessenweit verwertet werden Transport aus anderen Bundesländern nach Hessen nicht möglich es sei denn Kläranlage ist Mitglied bei einem Träger einer regelmäßigen Qualitätsüberwachung, welche die ordnungsgemäße Aufbringung sichert Schäfer, RP Kassel,
14 Prüfkriterien / Anforderungen Direkte landwirtschaftliche Klärschlammverwertung I. Gilt die Klärschlammverordnung? II. Gilt die Düngemittelverordnung? JA JA 1. Zulässiger Ausgangsstoff? Klärschlämme gemäß Klärschlammverordnung (Mischungen mit anderen zulässigen org. oder min. Stoffen möglich) 2. Zusatzanforderungen an Ausgangsstoff(e)? Anl. 2 Tab Tab , Spalte 3 3. Welcher Düngemitteltyp? Anl. 1 Abschnitt 3 Organischer Mehrnährstoffdünger (mind. 1% N, 0,3% P2O5, 0,5% K2O) bei Mischungen mit mineral. Düngern: Organisch-mineralischer Dünger 4. Schadstoffbestimmungen? Anl. 2 Tab Bestimmungen zur Seuchen- und Phytohygiene? 6. Wie / Was ist zu kennzeichnen? (Was ist zu untersuchen?) Anl. 2 Tab. 10 Schäfer, RP Kassel,
15 6. Kennzeichnungsanforderungen Bei jeder Klärschlammabgabe muss dem Abnehmer eine düngemittelrechtliche Deklaration ausgehändigt werden (zusätzl. zum Lieferschein nach AbfKlärV) Inhalte: Zusammensetzung, Herkunft, Anwendungshinweise Nährstoffgehalte Nebenbestandteile Deklaration entspricht einer Qualitätsgarantie zum Zeitpunkt der Abgabe Schäfer, RP Kassel,
16 Deklarationsbeispiel KLÄRSCHLAMM Schäfer, RP Kassel,
17 I. Nährstoffe Kennzeichnungsschwellen ab 2010 Bemerkungen DüMV 2008 Stickstoff (N) 1 % TM Phosphat (P 2 O 5 ) 0,3 % TM Kaliumoxid (K 2 O) 0,5 % TM Typbestimmende Gehalte bei Erreichen der Gehalte lautet der Düngemitteltyp: N-, P-, NP- oder NPK-Dünger Berechnung in % Trockenmasse Anlage 1 Abschnitt 3 Nr. 3.1 Spalte 2 Ammoniumstickstoff (NH 4 ) NH 4 -Gehalt am Ges-N > 15 % Anlage 2 Tabelle 10 Nr Schwefel (S) 0,3 % TM Anlage 2 Tabelle 1 Nr Magnesium (MgO) 0,3 % TM Anlage 2 Tabelle 1 Nr Natrium (Na) 0,2 % TM Anlage 2 Tabelle 1 Nr Wasserlösliches Calcium (Ca) 5,7 % TM nur für flüssige Klärschlämme Anlage 2 Tabelle 1 Nr Basisch wirksame Bestandteile (als CaO) 5 % TM Anlage 2 Tabelle 1 Nr Organische Substanz (OS) 5 % TM als Glühverlust Anlage 2 Tabelle 1 Nr Kupfer (Cu) 0,02 % TM entspricht 200 mg/kg TM Anlage 1 Abschnitt 4 Nr Zink (Zn) 0,02 % TM entspricht 200 mg/kg TM Anlage 2 Tabelle 1 Nr Ggf. weitere Spurennährstoffe (Bor, Kobalt, Eisen, Mangan, Molybdän) sowie Selen II. Schadstoffe 0,02 / 0,004 / 1,0 / 0,2 / 0,002 / 0,0005 Arsen (As) 20 mg/kg TM % TM Werte für Eisen u. Mangan gelten nur bei landwirtschaftlicher Anwendung; ansonsten: Fe (0,04 %), Mn (0,02 %) Anlage 1 Abschnitt 4 Nr sowie Anl. 2 Tab für Selen Blei (Pb) 100 mg/kg TM Cadmium (Cd) 1,0 mg/kg TM Chrom (Cr) 300 mg/kg TM Chrom VI 1,2 mg/kg TM Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 3 Nickel (Ni) 40 mg/kg TM Quecksilber (Hg) 0,5 mg/kg TM Thallium (Tl) 0,5 mg/kg TM PFT 0,05 mg/kg TM Summe aus PFOA + PFOS Schäfer, RP Kassel,
18 DVK Hessen - Klärschlammergebnisse in 2010 in x % der amtlichen Proben wurden Werte > Kennzeichnungsschwellen gemessen Magnesiumoxid Schwefel Natrium Kupfer Zink Bor Kobalt Eisen Mangan Molybdän Selen Blei Cadmium Chrom Nickel Quecksilber Arsen Thallium Salmonellen (KLS fest, ph<10) Salmonellen (KLS flüssig, ph<10) Schäfer, RP Kassel, %
19 PFT-Gehalte landwirtschaftlich verwerteter Klärschlämme in Hessen ( ) Anzahl Kläranlagen (n=102) % 50 µg/kg: Kennzeichnungsverpflichtung 100 µg/kg: Grenzwert 30 30,5 % 20 17,5 % PFOS % 3 % 2 % 4 % Summe PFOA+PFOS < Gehalte in µg/kg Schäfer, RP Kassel,
20 Deklarationsbeispiel KLÄRSCHLAMM Angaben in der Kennzeichnung in % Frischmasse Berechnung der Kennzeichnungsschwellen in % od. mg Trockenmasse Schäfer, RP Kassel,
21 6. Auf welche Inhaltsstoffe muss Klärschlamm untersucht werden? Düngemittelverordnung Kennzeichnungspflicht Kennzeichnung muss zum Zeitpunkt der Abgabe korrekt sein potentiell alle kennzeichnungspflichtigen Stoffe untersuchen incl. Arsen, Blei, Cadmium, Chrom, Nickel, Quecksilber, Thallium, PFT, Salmonellen, Keine Untersuchungsvorgaben durch DüMV Festlegung des Untersuchungsaufwands liegt in Eigenverantwortung des Klärschlammabgebers Klärschlammverordnung Untersuchungspflicht N, P, K, Mg, TS-Gehalt, Org. Substanz, Bas. wirks. Stoffe, ph-wert Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Zink AOX PCB, Dioxine / Furane Untersuchungsvorgaben durch AbfKlärV Schäfer, RP Kassel,
22 6. Empfehlungen zum Untersuchungsaufwand Ausweitung des bisher nach AbfKlärV gewohnten Untersuchungsumfangs erforderlich Alle potentiell kennzeichnungspflichtigen Stoffe mind. 1 2 mal beproben (Volluntersuchung) Bestimmte, als häufig vorkommend, identifizierte Parameter grundsätzlich in das Untersuchungsprogramm aufnehmen (Schwefel, Natrium, Eisen, PFT, ggf. Salmonellen, ggf. Arsen) Bei Gehaltsschwankungen den Untersuchungsrhythmus ggf. verkürzen Anhand vorliegender Daten gemeinsam mit Laboren und Beratern individuelles Untersuchungsprogramm konzipieren Schäfer, RP Kassel,
23 Prüfkriterien / Anforderungen Direkte landwirtschaftliche Klärschlammverwertung I. Gilt die Klärschlammverordnung? II. Gilt die Düngemittelverordnung? JA JA 1. Zulässiger Ausgangsstoff? Klärschlämme gemäß Klärschlammverordnung (Mischungen mit anderen zulässigen org. oder min. Stoffen möglich) 2. Zusatzanforderungen an Ausgangsstoff(e)? Anl. 2 Tab Tab , Spalte 3 3. Welcher Düngemitteltyp? Anl. 1 Abschnitt 3 Organischer Mehrnährstoffdünger (mind. 1% N, 0,3% P2O5, 0,5% K2O) bei Mischungen mit mineral. Düngern: Organisch-mineralischer Dünger 4. Schadstoffbestimmungen? Anl. 2 Tab Bestimmungen zur Seuchen- und Phytohygiene? 6. Wie / Was ist zu kennzeichnen? (Was ist zu untersuchen?) Anl. 2 Tab. 10 Schäfer, RP Kassel,
24 Prüfkriterien / Anforderungen AbfKlärV DüMV 1. Ausgangsstoffe 2. Zusatzanforderungen 3. Düngertyp / Zweckbestimmung 4. Schadstoffbestimmungen 5. Hygiene Ausserlandwirtschaftliche Verwertung NEIN JA Analog LW-Verwertung Analog LW-Verwertung Organischer / organisch-min. Dünger oder Bodenhilfsstoff od. Bestandteil von Substraten Klärschlammaschen NEIN JA Klärschlammasche (kein Klärschlamm) In Abhängigkeit vom Düngertyp / Zweckbestimmung 1. Phosphatdünger aus Verbrennung von Klärschlämmen 2. Bestandteil von Mehrnährstoffdüngern 6. Kennzeichnung Schäfer, RP Kassel,
25 2. Anforderungen an Düngertypen auf Basis von Klärschlammasche 1. Phosphatdünger aus der Verbrennung von Klärschlämmen (nach Anl. 1 Nr mit Anl. 2 Tab ) - Monoverbrennung von Klärschlämmen - Mindestgehalt P 2 O 5 : 10 % - Siebdurchgänge: 98 % bei 0,63 mm / 90 % bei 0,16 mm - granuliert od. staubgebunden (Mindestsiebdurchgänge) - Keine Aschen aus dem Rauchgasweg, keine Kondensatfilterschlämme 2. Klärschlammaschen als Mischungsbestandteil von Düngemitteln (nach Anl. 2 Tab ) - Bestandteil von PK oder NPK-Dünger (Mindestgehalte: (3 % N), 2 % P 2 O 5, 3 % K 2 O) Phosphatlöslichkeiten nach Anl. 2 Tab. 4 und 5 beachten!) - granuliert od. staubgebunden (Mindestsiebdurchgänge) - Keine Aschen aus dem Rauchgasweg, keine Kondensatfilterschlämme Schäfer, RP Kassel,
26 Prüfkriterien / Anforderungen Ausserlandwirtschaftliche Verwertung Klärschlammaschen AbfKlärV NEIN NEIN DüMV JA JA 1. Ausgangsstoffe Analog LW-Verwertung Klärschlammasche (kein Klärschlamm) 2. Zusatzanforderungen Analog LW-Verwertung In Abhängigkeit vom Düngertyp / Zweckbestimmung 3. Düngertyp / Zweckbestimmung Analog LW-Verwertung oder Bodenhilfsstoff / Bestandteil von Substraten 1. Phosphatdünger aus Verbrennung von Klärschlämmen 2. Bestandteil von Mehrnährstoffdüngern 4. Schadstoffbestimmungen Alle Grenzwerte der DüMV gelten sofort 5. Hygiene 6. Kennzeichnung Schäfer, RP Kassel,
27 4. Schadstoffbestimmungen Grenzwerte (außerlandw. Verwertung, KLS-Aschen) DüMV AbfKlärV Maßgeblicher Grenzwert bis Maßgeblicher Grenzwert ab sofort Kupfer (Cu) Zink (Zn) Blei (Pb) Cadmium (Cd) 1, ,5 Chrom (Cr) Chrom VI (Cr VI ) 2, ,0 2,0 Nickel Quecksilber (Hg) 1,0 8,0 8,0 1,0 Arsen (As) Thallium (Tl) 1, ,0 1,0 Perfluorierte Tenside (PFT) (PFOA und PFOS) Dioxine + dioxinähnliche PCB (Summe aus I-TE Dioxine und dl-pcb) 0, ,1 0,1 30 ng WHO-TEQ 30 ng 30 ng Schäfer, RP Kassel,
28 Prüfkriterien / Anforderungen Ausserlandwirtschaftliche Verwertung Klärschlammaschen AbfKlärV NEIN NEIN DüMV JA JA 1. Ausgangsstoffe Analog LW-Verwertung Klärschlammasche (kein Klärschlamm) 2. Zusatzanforderungen Analog LW-Verwertung In Abhängigkeit vom Düngertyp / Zweckbestimmung 3. Düngertyp / Zweckbestimmung Analog LW-Verwertung oder Bodenhilfsstoff / Bestandteil von Substraten 1. Phosphatdünger aus Verbrennung von Klärschlämmen 2. Bestandteil von Mehrnährstoffdüngern 4. Schadstoffbestimmungen 5. Hygiene 6. Kennzeichnung Es gelten nur die Grenzwerte der DüMV Nur Einsatz unbedenklicher Materialien bei Salmonellenbelastung: Abgabe nur an Profis + Kennzeichnung analog LW-Verwertung); grenzüberschreitender Verkehr möglich immer erforderlich Schäfer, RP Kassel,
29 Nährstoffrecycling / Düngerherstellung aus Klärschlämmen - Abfallrecht (Klärschlammverordnung) + Düngerecht (Düngemittel- und Düngeverordnung) sind zu beachten - Die Bestimmungen der Düngemittelverordnung bestimmen zunehmend den Gesamtanforderungskatalog Qualität Untersuchungsumfang - Anstehende Gesetzesänderungen können den Anforderungskatalog erheblich beeinflussen Klärschlammverordnung?? EG-Düngemittelverordnung?? Schäfer, RP Kassel,
30 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Schäfer, RP Kassel,
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