Unbegleitete Minderjährige Aktuelle Entwicklungen, Zugangsmöglichkeiten und Asylverfahren. Uta Rieger UNHCR-Zweigstelle Nürnberg

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1 Unbegleitete Minderjährige Aktuelle Entwicklungen, Zugangsmöglichkeiten und Asylverfahren Uta Rieger UNHCR-Zweigstelle Nürnberg 1

2 Gliederung 1. Änderungen in der Aufnahme von unbegleiteten Minderjährigen in Bayern 2. Aufenthaltsrechtliches Clearing 3. Asylverfahren 4. Dublinverfahren 5. Anhörung 6. Verfahrensfragen 7. Weiterführende Informationen 2

3 1. Änderungen in der Aufnahme von unbegleiteten Minderjährigen in Bayern - Sommer 2012: vom Bayerischen Sozialministerium wurde das For.UM ins Leben gerufen - Sommer 2013: Vorschläge des For.UM wurden dem Ministerium unterbreitet. Zentrale Empfehlung des For.UM war die Unterbringung und Versorgung aller unbegleiteten Minderjährigen von Anfang an unter dem Dach der Jugendhilfe. - Ende 2013: Entscheidung des Bayrischen Sozialministeriums: - UMF-EAEs und Gemeinschaftsunterkünfte für UM zu schließen - an fünf Standorten (München, Augsburg,Nürnberg, Landshut und Regensburg optional bei Bedarf auch Würzburg) Clearingstellen mit insges. 150 Plätzen aufzubauen, die unbegleitete Minderjährige nach 42 SGB VIII in Obhut nehmen und ein Clearingverfahren durchführen sollen - nach 2-3 Monaten die Weiterleitung in geeignete Jugendhilfeeinrichtungen zu gewährleisten. 3

4 2. Aufenthaltsrechtliches Clearing Aufenthaltsrechtliches Clearing ist Teil des Clearingverfahrens: Fragen: Was umfasst das aufenthaltsrechtliche Clearing? Wer ist dafür verantwortlich? Wer hat die entsprechende Kompetenz? Wann ist ein Anwalt hinzuzuziehen? 4

5 2. Aufenthaltsrechtliches Clearing Aufenthaltserlaubnisse, die für UM relevant sein können: 25 Abs. 1 AufenthG (Asylberechtigung) 25 Abs. 2, 1. Alternative AufenthG (Flüchtlingseigenschaft nach 3 Abs. 1 AsylVfG) 25 Abs. 2, 2. Alternative AufenthG (subsidiärer Schutz nach 4 Abs. 1 AsylVfG) 25 Abs. 3 AufenthG (Abschiebungsschutz nach 60 Abs. 5 oder 60 Abs. 7 AufenthG) 25a AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden) 18a AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung) 25 Abs. 5 AufenthG (Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich) 23a AufenthG (Härtefall) 25 Abs. 4a AufenthG (Opfer von Menschenhandel) 25 Abs. 4 AufenthG (vorübergehender Aufenthalt aus dringenden Gründen) (blau: Antrag beim BAMF zu stellen / rot: Antrag bei der Ausländerbehörde zu stellen) 5

6 2. Aufenthaltsrechtliches Clearing Wann keinen Asylantrag/Antrag auf internationalen Schutz?... wenn der/die Jugendliche in sein/ihr Heimatland zurückkehren will. wenn keine Aussicht auf Erfolg besteht, denn: aber: aussichtslose Asylverfahren mit negativem Ausgang belasten die Jugendlichen unnötig. Sperrwirkung des 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG: bei einer Ablehnung als offensichtlich unbegründet darf vor Ausreise kein Aufenthaltstitel mehr erteilt werden (außer im Falle eines Anspruchs)! Dublin-Konstellationen mit bedenken (Familienzusammenführung / Rücküberstellung in einen anderen Dublin-Staat verhindern) Mögliche Erfolgsaussichten nicht auf eigene Erfahrungen, sondern objektive Informationen stützen!!! 6

7 2. Aufenthaltsrechtliches Clearing Fluchtgründe individuell besprechen Alternativen zur Asylantragstellung mit dem/der Jugendlichen erörtern Allgemeine Aufklärung über das Verfahren beim Bundesamt (Material dazu erstellen?) Kontakt mit dem Bundesamt aufbauen Begleitung in die Anhörung klären rechtliche Beratung oder Vertretung? (zu welchem Zeitpunkt des Verfahrens?) 7

8 3. Asylverfahren Ein Asylantrag umfasst gemäß 13 AsylVfG: - Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16 a GG) - Antrag auf internationalen Schutz nach der QualifikationsRL: Flüchtlingsschutz (gemäß 3 Abs.1 AsylVfG) (in den Folgerechten identisch mit Asylberechtigung) (GFK + QualifikationsRL) Subsidiärer Schutz gemäß 4 Abs. 1 AsylVfG (QualifikationsRL) - Prüfung von Abschiebehindernissen gemäß 60 Abs. 5 und 7 AufenthG Es ist möglich, auf die Prüfung der Asylanerkennung zu verzichten. 8

9 3. Asylverfahren 1. Beispielfall Ein äthiopisches Mädchen erzählt, dass sie durch ihre Eltern zwangsverheiratet werden sollte. Sie floh kurz vor der Hochzeitsfeier nach Addis Abeba. Dort geriet sie an einen Mann, der ihr Unterstützung anbot. Er vermittelte sie als Hausmädchen nach Saudi-Arabien. Dort wurde sie das Opfer sexueller Übergriffe durch den ältesten Sohn der Familie. Während eines Aufenthalts der Familie in Deutschland, zu dem sie mitgenommen wurde, floh sie aus dem Hotel und wandte sich an die Polizei. Tuschelrunde: Macht es hier Sinn, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen? Wie könnte die Entscheidung aussehen? 9

10 3. Asylverfahren 2. Beispielfall Ein afghanischer Junge erzählt, dass seine beiden Eltern Lehrer gewesen seien. Sein Vater sei von den Taliban verschleppt worden. Seine Mutter habe ihm danach verboten, in die Schule zu gehen und habe selbst ihren Schuldienst aufgegeben. Über das Schicksal des Vaters hätten sie keine Nachricht erhalten. Die Mutter habe ihn mit Fluchthelfern nach Pakistan geschickt und von dort sei er mit gefälschten Papieren mit dem Flugzeug nach Deutschland geflogen. Kontakt zu seiner Mutter habe er nicht mehr. Er gehe davon aus, dass sie nach seiner Flucht selbst versucht habe, das Land zu verlassen. Tuschelrunde: Macht es hier Sinn, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen? Wie könnte die Entscheidung aussehen? 10

11 3. Asylverfahren Prüfungsschema Flüchtlingsstatus Verfolgungshandlung ( 3a Abs. 1 u. 2 AsylVfG) i.v.m. Verfolgungsakteuren ( 3c AsylVfG) begründete Furcht, verfolgt zu werden (Art. 2 d QRL; Art. 4 Abs. 3 QRL) Verknüpfung ( 3a Abs. 3 AsylVfG) mit einem der fünf Verfolgungsgründe: Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ( 3b AsylVfG) fehlender effektiver Schutz im Herkunftsstaat ( 3d und 3e AsylVfG) Keine Beendigungs- ( 72 AsylVfG) oder Ausschlussgründe ( 3 Abs. 2 AsylVfG) 11

12 3. Asylverfahren Kinderspezifische Interpretation der Genfer Flüchtlingskonvention: UNHCR: Richtlinien zum Internationalen Schutz: Asylanträge von Kindern im Zusammenhang mit Artikel 1 (A) 2 und 1 (F) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,

13 3. Asylverfahren Subsidiärer Schutz: 4 AsylVfG (ehemals 60 Abs. 3, 2 und 7 Satz 2 AufenthG) (1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: 1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, 2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder 3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. 13

14 3. Asylverfahren Abschiebungsschutz ( 60 Abs. 5 und 7 AufenthG) 60 Abs. 7 AufenthG: Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen. 60 Abs. 5 AufenthG: Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ( ) [EMRK] ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Siehe Schreiben des BMI vom zur Entscheidungspraxis des BAMF aufgrund des Urteils des BverwG vom ( 14

15 4. Dublinverfahren Dublin III-Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (DUBLIN-III-VO) Als EU-Verordnung unmittelbar geltendes Gesetz in den Mitgliedstaaten, das nicht umgesetzt werden muss (Die Verordnung gilt wie ein deutsches Gesetz unmittelbar). Seit dem 1. Januar 2014 anwendbar Übergangsregelungen für Dublin II-Verfahren Einstweiliger Rechtsschutz im Dublinverfahren wurde schon mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (QualifikationsRL) umgesetzt. Dublin-Anhörung vor jeder Anhörung bei UM auch schriftliches Ausfüllen des Fragebogens möglich. Wichtig, wenn Familienmitglieder / Verwandte in Europa sind! 15

16 4. Dublinverfahren Wesentliche Bestimmungen für Minderjährige: Art. 6 (1) Wohl des Kindes als vorrangige Erwägung Art. 6 (2) qualifizierter Vertreter für unbegleitete Minderjährige ( Der Vertreter verfügt über die entsprechende Qualifikationen und Fachkenntnisse, um zu gewährleisten, dass dem Wohl des Minderjährigen während der nach dieser Verordnung durchgeführten Verfahren Rechnung getragen wird + Zugang zur Akte einschließlich zum Merkblatt für unbegleitete Minderjährige) Art. 6 (3) enge Kooperation der Mitgliedstaaten, um das Kindeswohl zu gewährleisten. Aspekte des Kindeswohls: Familienzusammenführung, Wohlergehen und soziale Entwicklung, Sicherheitserwägungen, Ansichten des Minderjährigen; Suche nach Familienangehörigen Schulung von Mitarbeitern 16

17 4. Dublinverfahren Familienzusammenführung von UM in Deutschland in einen Dublin- Mitgliedstaat im Rahmen des Dublin-Verfahrens: Art. 8 (1) Zuständigkeit des Mitgliedstaates, in dem sich die Eltern oder Geschwister des unbegleiteten Minderjährigen aufhalten. Art. 8 (2) Zusammenführung des unbegleiteten Minderjährigen mit rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufhältigen Verwandten (= Onkel, Tante, Großeltern), wenn nach Einzelfallprüfung festgestellt wurde, dass der Verwandte für den Minderjährigen sorgen kann. Bei Aufenthalt von Familienangehörigen in verschiedenen Mitgliedstaaten: Kindeswohl entscheidend! 17

18 4. Dublinverfahren Nachzug von Familienangehörigen aus einem Dublin-Mitgliedstaat nach Deutschland im Rahmen des Dublin-Verfahrens: Vorraussetzung: UM ist derjenige, der (zeitlich) als erster einen Asylantrag in einem Dublin-Mitgliedstaat gestellt hat: Ist der UM Asylsuchender, über dessen Asylantrag das Bundesamt noch nicht entschieden hat: Zuständigkeit Deutschlands für Eltern des UM (Art. 10) Ist der UM Begünstigter internationalen Schutzes und die Eltern stellen einen Asylantrag in einem Dublin-Mitgliedstaat: Zuständigkeit Deutschlands für Eltern des UM (Art. 9) Familienzusammenführung anderer Personen (Geschwister, Großeltern, andere Verwandte) zu UM sind unter Art. 17 (Ermessensklausel) möglich. Ausführliche Begründung zu der Bindung ist notwendig, direkte Kontaktaufnahme des Vormunds mit dem zuständigen Entscheider oder der Dublin-Abteilung in Nürnberg möglicherweise sinnvoll. 18

19 5. Anhörung Vorbereitung auf die Anhörung Fluchtgründe aufarbeiten, auch Aspekte wie: mögliche Schutzakteure oder interner Schutz, Überlebensmöglichkeiten im Heimatland Erklären, warum eine detaillierte Schilderung wichtig ist, möglicherweise üben Gibt es Dokumente, Zeugen, Herkunftslandinformationen, kinderspezifische Herkunftslandinformationen? Gibt es weitere wichtige Informationen, die de dem Entscheider erleichtern, die Schutzbedürftigkeit einschätzen zu können? Psychische Reife des UM, Bildungsstand, Selbständigkeit, Betreuungsbedarf, sonstige Auffälligkeiten (in Absprache mit Jugendlichem) Vor der Anhörung Informationen dem BAMF zukommen lassen? 19

20 5. Anhörung Begleitung in die Anhörung Wenn die Begleitung nicht der Vormund ist: Bevollmächtigung durch den Vormund besorgen! Entscheider ist Herr des Verfahrens, aber: Rolle des Vormunds ist eine aktive Unterstützung Bei Konflikten mit dem Entscheider bezüglich der Rolle Gespräch mit der Leitung der Außenstelle oder in der Zentrale suchen Kontrolle der Protokollierung! Ergänzung der Informationen des Jugendlichen (durch Nachfragen zur Präzisierung oder Klarstellung bei vermeintlichen Widersprüchen) Wenn Mündel psychisch nicht in der Lage ist, darauf hinweisen. Wenn Aspekte aus diesem Grunde nicht genannt werden, eine schriftliche Stellungnahme ankündigen. Auf die Rückübersetzung bestehen! 20

21 5. Anhörung Nachbereitung der Anhörung Informationen aller Art ergänzen (Dokumente, Atteste, Zeugenaussagen, Rechercheergebnisse), Richtigstellungen Herkunftslandinformationen ergänzen: Herkunftslandinformationen (d) (e) Herkunftslandinformationen (e) und Gerichtsurteile (e) Herkunftslandinformationen (d) (e) und Gerichtsurteile (d) Herkunftslandinformationen (d) und Gerichtsurteile (d) Bei negativer Entscheidung: Klage einreichen (Überprüfung der rechtlichen Argumentation; kinderspezifische Aspekte beachtet? Bei Ablehnung wg. Unglaubhaftigkeit: Widersprüche vorgehalten?) 21

22 6. Verfahrensfragen - vorrangige Behandlung von Asylanträgen von Kindern (verkürzte Zeiten bis zur Entscheidung, aber vor Beginn des Verfahrens ausreichend Zeit) - Entwicklung und Implementierung eines sicheren und kindgerechten Verfahrens und eines entsprechenden Umfelds - Kindgerechte Belehrung - Anhörung und Entscheidung durch besonders geschulte Entscheider (Art. 17 a und b EU-VerfahrensRL (im Anhörungsprotokoll und Bescheid vermerkt?) - Verstärkte Sachverhaltsermittlung durch Entscheider - Heranziehen kinderspezifischer Herkunftslandinformationen - Kindgemäße Interpretation der Rechtsnormen 22

23 7. Weiterführende Informationen UNHCR: Richtlinien zum Internationalen Schutz: Asylanträge von Kindern im Zusammenhang mit Artikel 1 (A) 2 und 1 (F) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes (CRC/GC/2005/6): Allgemeine Bemerkung Nr. 6: Behandlung unbegleiteter und von ihren Eltern getrennter Kinder außerhalb ihres Herkunftslandes, UN-Committee on the Rights of the Child: General comment No.14: The right of the child to have his/her best interests taken as a primary consideration: article 3, paragraph 1 of the Convention on the Rights of the Child, Separated Children in Europe Programme (SCEP)/BUMF (Hg.): «Statement of Good Practice» Standards für den Umgang mit unbegleiteten Minderjährigen, von Loeper Literaturverlag, Überarbeitete Neuauflage 2012 Tillmann Löhr: Die kinderspezifische Auslegung des völkerrechtlichen Flüchtlingsbegriffs, Nomos,

24 7. Weiterführende Informationen UNHCR/Infoverbund Asyl & Migration: Übersichten zu den gesetzlichen Neuerungen ab 1. Dezember 2013: Änderungen durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95 Synopse des AufenthG und des AsylVfG alt/neu: 507df86a9b9ac bce63 Informationsblatt in verschiedenen Sprachen zur Anhörung im Asylverfahren (2009) DPWV Gesamtverband e.v.: Grundlagen des Asylverfahrens für Beraterinnen und Berater Katholische Arbeitsgemeinschaft Migration (KAM) (Hg.); Hubert Heinhold: Alle Kinder haben Rechte - Arbeitshilfe für die Beratung von Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund 24

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