Richtlinien NEU 2016
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- Reinhold Pfeiffer
- vor 7 Jahren
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1 Richtlinien NEU 2016
2 Überblick Ziel der neuen Richtlinien Zeitplan Richtlinie 2016 Neuerungen Änderungen konkret
3 Ziel der neuen Richtlinien Adaption gemäß FISA-Zielen und budgetären Rahmenbedingungen Planungssicherheit für die gesamte Förderperiode sowohl für Filmschaffende als auch für abwickelnde Stellen Fixer Fördersatz
4 Zeitplan Die neuen Richtlinien treten mit in Kraft. Einreichungen sind ebenfalls wieder ab möglich. Ziel ist es, mit den Fördermitteln bis zum Ende des Jahres auszukommen (keine unterjährige Schließung des Einreichtools).
5 Richtlinie 2016 Neuerungen Mindestbudgets (National & Koproduktion) Serviceproduktionen» Spielfilme EUR 2,3 Mio.» Dokus EUR » Spielfilme EUR 8 Mio.» Dokus EUR 1 Mio. Mindestausgaben Serviceproduktion in Ö» (nur Spielfilme) EUR 1 Mio.
6 Richtlinie 2016 Neuerungen Fixer Förderprozentsatz: 20% der förderungsfähigen Herstellungskosten Bei Serviceproduktionen 25% der förderungsfähigen Herstellungskosten. Serviceproduktionsbudget: max. 20% der jährlich für FISA zur Verfügung stehenden Mittel Maximale Bemessungsgrundlage: 80% der Gesamtherstellungskosten
7 Richtlinie 2016 Neuerungen Mind. 5 Drehtage in Österreich (nur für Spielfilme) Kultureller Eigenschaftstest Einer der Punkte ist im Bezug auf Verwertung zu erfüllen: Verleih: Letter of Interest Verleih/Vertrieb: Minimumgarantie (Höhe dem Projekt angemessen), Weltvertrieb: Vertrag Markterweiterung durch österreichisch-ausländische Koproduktion
8 Richtlinie 2016 Neuerungen Änderungen konkret Diese Förderungsrichtlinien stützen sich weiters auf die Mitteilung der Kommission über staatliche Beihilfen für Filme und andere audiovisuelle Werke 2013/C 332/01 vom sowie die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ABl. Nr. L 187 vom , S. 1 (AGVO). 2. (3) Der Förderungswerber muss als Unternehmen oder als Person in der Funktion als Produzent in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung mindestens einen vergleichbaren Referenzfilm (programmfüllender Kinofilm) ( ) hergestellt und kommerziell angemessen verwertet haben. 2. (4) Einem Unternehmen, das einer Rückforderung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, wird solange keine Förderung gewährt, bis die unzulässige und inkompatible Beihilfe vollständig rückabgewickelt wurde. 2 (5) Einem Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel 2 Abs. 18 AGVO wird keine Förderung gewährt. 4. (2) Eine Förderung kann weiters gewährt werden, wenn der Film eine österreichisch-ausländische Koproduktion ist und den Bestimmungen eines zwischenstaatlichen Koproduktionsabkommens entspricht. Liegt ein solches Abkommen nicht vor, hat die österreichische lizenzrechtliche, finanzielle, künstlerische und technische Beteiligung jeweils mindestens 20 Prozent zu betragen. 4 (4) Die Herstellungskosten des Films müssen bei Spielfilmen mindestens 2,3 Mio., bei Dokumentarfilmen mindestens betragen. 4 (5) Spielfilme (ausgenommen Animationsfilme) müssen zumindest fünf Drehtage in Österreich nachweisen. 5 (2) Internationale Produktionen (Spielfilme) müssen zumindest fünf Drehtage in Österreich und mindestens 1 Mio. an förderungsfähigen Herstellungskosten gemäß Punkt 1b der Anlage 1 nachweisen. Bei internationalen Produktionen gemäß 5 Abs. 1 müssen die Herstellungskosten bei Spielfilmen mindestens 8 Mio. und bei Dokumentarfilmen mindestens 1 Mio. betragen.
9 Richtlinie 2016 Neuerungen Änderungen konkret 6 (5) Ein Transfer von Förderungen an internationale Koproduzenten ist grundsätzlich nicht zulässig. 8 (2) Die Bemessungsgrundlage für die Höhe des Zuschusses beträgt höchstens 80 % der Herstellungskosten. 8 (3) Die Förderung beträgt maximal 20 Prozent der förderungsfähigen Herstellungskosten. Die Förderung für internationale Produktionen gemäß 5 beträgt maximal 25 Prozent der förderungsfähigen Herstellungskosten. den reduzierten förderungsfähigen Herstellungskosten unabhängig von den Herstellungskosten, solange letztere die Mindestsumme von 8 Mio. nicht unterschreiten. von 9 (5): Im Förderungsantrag muss das Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden. In letzterem Fall ist der Nachweis bis zum Zeitpunkt der Förderungsvertragserstellung nachzureichen. 9 (7) Bei mehreren an einem Tag vorliegenden vollständigen Anträgen ist für die Reihenfolge der Zeitpunkt ihres Eingangs entscheidend. 8 (5) Reduzieren sich die vertraglich vereinbarten 9 (9) Die Umsetzung des Projekts muss der förderungsfähigen Herstellungskosten und/oder Einreichung entsprechen. Kommt es bis zum die Herstellungskosten des österreichischen Zeitpunkt der Förderungsvertragserstellung zu Produzenten, reduziert sich die Fördersumme einer nachträglichen Änderung von mehr als 20 aliquot. Bei internationalen Produktionen gemäß Prozent der förderungsfähigen Herstellungskosten 5 Abs.1 reduziert sich die Fördersumme aliquot zu und/oder Herstellungskosten des österreichischen Produzenten, muss der Förderungsantrag zurückgezogen und erneut eingebracht werden.
10 Richtlinie 2016 Neuerungen Änderungen konkret Anlage 1 der Richtlinien Filmstandort Österreich 10 (1) ( ) Über Förderungsanträge ist wird in der Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung Regel binnen einer Frist von längstens sieben Wochen Vorkosten ab Vorliegen der budgetären Bedeckung entschieden. ( ) Bereits zur Gänze von anderen Förderstellen Unabhängig von dieser Entscheidung durch den Bund, geförderte Projektentwicklungskosten können nicht als kann die aws dem Förderungswerber eine Bestätigung, förderungsfähige Herstellungskosten anerkannt dass das eingereichte Projekt die Förderungsvoraussetzungen erfüllt, werden. übermitteln. 11 (1) Die Förderungsmittel werden ( ) in der Regel in drei Teilbeträgen angewiesen: ( ), wobei die letzte Rate mindestens 10 Prozent der Förderung betragen muss. 11 (5) Bei der dritten Auszahlung ist vorzulegen ein vom geförderten Unternehmen erstellter und unterfertigter Nachweis des Schlusskostenstandes ( ). Die deutsche Sprachfassung gemäß 4 Abs. 6 muss der aws vor Auszahlung der letzten Rate vorgelegt, sowie die Verwertung gemäß 4 Abs. 7 nachgewiesen werden. Die letzte Auszahlung erfolgt erst nach detaillierter Schlusskostenprüfung. 11 (8) ( ) Werden die im Vertrag vereinbarten förderungsfähigen Herstellungskosten und/oder die Herstellungskosten des österreichischen Produzenten nicht in der vollen Höhe erreicht, wird der Zuschuss aliquot gekürzt. Gagen und Löhne Handelt es sich bei den intern verrechneten Leistungen um Sachleistungen (Materialmiete etc.), muss der angegebene Wert durch ein eingeholtes Vergleichsangebot belegbar sein. Als förderungsfähig können intern verrechnete Leistungen nur bis zu einer Höhe, die 30% der Herstellungskosten entspricht, anerkannt werden. Kultureller Eigenschaftstest Teil D: Verwertung 1. Verleih: Letter of Interest 1 2. Verleih/Vertrieb: Minimumgarantie (Höhe dem Projekt angemessen) 3 3. Weltvertrieb: Vertrag 2 4. Markterweiterung durch österreichisch-ausländische Koproduktion 2
11 Kontakt Richtlinienverantwortung, Presseanfragen: Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (BMWFW) Stubenring Wien Telefon: Fax: wolfgang.schneider@bmwfw.gv.at Mag. Wolfgang Schneider Mag. Georg Möstl
12 Kontakt allgemeine Auskunft, kultureller Eigenschaftstest: Location Austria allgemeine Auskunft, wirtschaftliche Beurteilung: Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) Opernring 3/ Wien Telefon: +43 (0) Fax: +43 (0) Arie Bohrer Mag. (FH) Julia Schmölz Walcherstraße 11A 1020 Wien Telefon: Fax: j.buchroithner@awsg.at Mag. Juliane Buchroithner Mag. Christiane Lienhart
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