Explosionsgefährdete Bereiche

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1 BASF SE Standort Ludwigshafen Richtlinien für Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz Explosionsgefährdete Bereiche 0 Spezifische Regelung für Standortpartner Die in den folgenden Kapiteln genannten Aufgaben und Pflichten der Fachstellen werden für Standortpartner nur dann wahrgenommen, wenn diese zwischen der BASF und dem Standortpartner vertraglich vereinbart wurden. 1 Allgemeines In explosionsgefährdeten Bereichen (Ex-Bereichen) sind Zündquellen zu vermeiden. Explosionsgefährdete Bereiche sind zu kennzeichnen (s. Gefahrstoffverordnung, Anhang I, Nummer 1.6). Explosionsgefährdete Bereiche werden nach der Wahrscheinlichkeit des Auftretens gefährlicher, explosionsfähiger Atmosphäre in Zonen unterteilt: Zone 0 ist ein Bereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist. Der Begriff häufig ist im Sinne von zeitlich überwiegend zu verstehen. Zone 1 ist ein Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb gelegentlich eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln bilden kann. Zone 2 ist ein Bereich, in dem bei Normalbetrieb eine gefährlich explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig auftritt. Zone 20 ist ein Bereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbaren Staub ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist. Zone 21 ist ein Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb gelegentlich eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbaren Staub bilden kann. April 2016 Revision 4 Seite 1 von 5

2 Zone 22 ist ein Bereich, in dem bei Normalbetrieb eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbaren Staub normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig auftritt. 2 Einstufung explosionsgefährdeter Bereiche Die Betreiber von Einrichtungen (z. B. Anlage, Lägern, Lagerräumen, Technika) oder von ihm beauftragte Personen (z. B. Befähigte Personen Explosionsschutz oder Planer von Anlagenänderungen) stellen unter Mitwirkung der Fachgruppe Explosionsschutz fest, welche Bereiche in welcher Weise explosionsgefährdet sind. In einem Einstufungsgespräch werden Zonen, Temperaturklassen, Explosionsgruppen und weitere notwendige Explosionsschutzmaßnahmen festgelegt. Grundlagen dieser Einstufung sind Vorschriften und Regelwerke sowie die individuelle Gefährdungsbeurteilung. Relevant sind z. B. folgende Vorschriften und Regelwerke: Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) Technische Regeln Gefahrstoffverordnung, z. B. TRGS 720 Technische Regeln Betriebssicherheit, z. B. TRBS 2152 Das Ergebnis der Einstufung wird von der Fachgruppe Explosionsschutz in dem Explosionsschutzdokument festgehalten. Das Explosionsschutzdokument ist vor Aufnahme der Arbeit zu erstellen. Es ist zu überarbeiten, wenn Veränderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen der Arbeitsmittel, des Arbeitsablaufes oder der verwendeten Stoffe vorgenommen werden. Die Überarbeitung hat der Betreiber bzw. der Planer zu veranlassen. 3 Vermeiden von Zündgefahren 3.1 Feuer- und Rauchverbot Feuer, Rauchen und offenes Licht sind auf dem gesamten Standort grundsätzlich verboten. Ausnahmen müssen im Einzelfall vom Betreiber schriftlich genehmigt werden (Details s. Richtlinien Nr. 5-2 und 5-7). 3.2 Schutzmaßnahmen an Anlagen und Einrichtungen Werden in explosionsgefährdeten Bereichen Einrichtungen oder Anlagen errichtet und/oder betrieben, die zu Zündquellen werden können, sind Schutzmaßnahmen durchzuführen. Diese müssen in jedem Einzelfall festgelegt werden entsprechend der Zoneneinteilung am Aufstellungsort den kritischsten sicherheitstechnischen Kenngrößen der dort in Betracht zu ziehenden Stoff-/Luft- Gemische April 2016 Revision 4 Seite 2 von 5

3 In den Zonen 0, 1 und 2 tritt bei elektrischen Betriebsmitteln an die Stelle der niedrigsten Zündtemperatur eine der Temperaturklassen T1 bis T6, z. B bedeutet T1: Es werden nur Stoffe verwendet mit Zündtemperaturen größer 450 C. Bei mechanischen Betriebsmitteln können die Temperaturklassen ebenfalls angewendet werden. Die maximale Oberflächentemperatur der Betriebsmittel darf in Zone 2 die niedrigste Zündtemperatur der jeweils vorkommenden Stoffe nicht erreichen. In Zone 1 sind in der Regel nur 80 % der Zündtemperatur als Grenzwert zulässig. In den Zonen 20, 21 und 22 sind als Grenzwert für aufgewirbelte Stäube nur 2/3 der Zündtemperatur zulässig. Bei abgelagertem Staub ist ein Sicherheitsabstand von 75K zur Glimmtemperatur des Staubes einzuhalten. Die relevanten Zünd- und Glimmtemperaturen sind dem geltenden Explosionsschutzdokument zu entnehmen. Aufmerksamkeit ist auch auf die Vermeidung von Zündquellen durch Elektrostatik zu richten. Grundlagen für die durchzuführenden Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Zündquellen sind z. B.: die unter Ziffer 2 genannten Vorschriften, TRGS 727 Statische Elektrizität (vorm. TRBS 2153), DIN EN (VDE ) Explosionsgefährdete Bereiche Teil 14: Projektierung, Auswahl und Errichtung elektrischer Anlagen Technische Regelwerke BASF E-P-SF Feuererlaubnis für Arbeiten In explosionsgefährdeten Bereichen dürfen Feuerarbeiten oder andere Arbeiten mit Zündgefahren nur mit einer Feuererlaubnis durchgeführt werden (Details s. Richtlinie Nr. 5-2). Sonderregelungen gelten für folgende Arbeiten, die ohne Feuererlaubnis ausgeführt werden können: In Zone 1 (Staubzone 21) darf nach dem Freischalten eines elektrischen Betriebsmittels dessen Anschlussraum geöffnet und ein nicht explosionsgeschützter Spannungsprüfer kurzzeitig zum Feststellen der Spannungsfreiheit benutzt werden, da in diesem Fall das Vorhandensein elektrischer Spannung unwahrscheinlich ist. In Zone 2 (Staubzone 22) dürfen kurzzeitige Arbeiten (Spannungsmessung mit nicht explosionsgeschützten Mess- und Prüfgeräten, Öffnen von Ex-e-Betriebsmitteln, An- oder Abklemmen) durchgeführt werden. 3.4 Nicht explosionsgeschützte Geräte In explosionsgefährdeten Bereichen müssen grundsätzlich Betriebs- und Arbeitsmittel eingesetzt werden, die für die im Explosionsschutzdokument festgelegte Zone geeignet sind. Die Eignung wird durch ein entsprechendes Zertifikat einer benannten Stelle bzw. durch eine Herstellererklärung nachgewiesen. Es ist verboten, Geräte mitzuführen oder zu benutzen, die zur Zündquelle werden können, z. B. nicht explosionsgeschützte Kraftfahrzeuge, Transportfahrzeuge, Funksprechgeräte, Mobiltelefone, Taschenlampen, Kleingeräte wie Taschenrechner und Hörhilfen mit getrenntem Batteriegehäuse. Ein Einsatz ist ausnahmsweise zulässig für nicht-explosionsgeschützte Armband- oder Taschenuhren und Hörhilfen mit eingebauten Knopfzellen in den Zonen 1, 2, 21 und 22, April 2016 Revision 4 Seite 3 von 5

4 nicht-explosionsgeschützte Fahrzeuge in Zone 2, wenn sichergestellt werden kann, dass beim Auftreten einer Explosionsgefahr das Fahrzeug unverzüglich stillgesetzt oder aus dem Gefahrenbereich entfernt wird. 3.5 Einsatz explosionsgeschützter Geräte außerhalb der Zulassungsgrenzen Explosionsgeschützte Geräte sind im Rahmen ihrer Zulassung (Zone, Temperaturklasse usw.) einzusetzen. Ausnahmen sind nach einer fachlichen Bewertung im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung (Zündgefahrenbewertung) möglich. Die einzuhaltenden Einsatzbedingungen sind in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren Einsatz von mobilen Datenerfassungsgeräten mit Zulassung für Ex-Zone 2 in Ex-Zone 1/21 Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung unter Einbindung der Fachstellen GUS/AE, GTG/ED und des Arbeitskreises elektrischer Explosionsschutz wurde bewertet, dass einzelne Typen von mobilen Datenerfassungsgeräten mit Zulassung für Ex-Zone 2 unter bestimmten Randbedingungen in Ex-Zone 1/21 eingesetzt werden dürfen. Der Prozess zur Beschaffung, Erfassung, Kennzeichnung, Prüfung und Rückverfolgung der bewerteten Geräte läuft ausschließlich über die Fachstelle GTG/ED. Den jeweiligen Nutzern der Geräte werden die vollständigen Nutzungshinweise durch entsprechende Unterweisungen der Fachstelle GTG/ED vermittelt. Die Geräte sind von GTG/ED folgendermaßen gekennzeichnet: Folgende mitgeltende Unterlagen werden bei der für den Prozess verantwortlichen Fachstelle GTG/ED vorgehalten: Gefährdungsbeurteilung (allgemeiner Teil und jeweiliger gerätespezifischer Zusatz) Arbeitsanweisung Fachstelle (einschließlich Prüfkonzept) Arbeitsanweisung Ausgabestelle 3.6 Schutzschuhe Alle Personen, die explosionsgefährdete Bereiche betreten, müssen unabhängig von der Aufenthaltsdauer Schutzschuhe tragen. Alle lagerhaltigen Schutzschuhe besitzen elektrostatisch ableitfähige Sohlen. Es ist darauf zu achten, dass die Erdung nicht unwirksam wird, z. B. durch isolierende Unterlagen, nicht ableitfähige Schuheinlagen oder verschmutzte Fußböden. Ausnahmen von der Tragepflicht kann der Betreiber im Einzelfall zulassen: in den Zonen 2 und 22, z. B. bei kurzzeitigem Aufenthalt von Besuchern, in Zone 1 und 21, wenn während der Aufenthaltsdauer mit dem Auftreten explosionsfähiger Atmosphäre nicht zu rechnen ist. April 2016 Revision 4 Seite 4 von 5

5 4 Kennzeichnung Zur Kennzeichnung von explosionsgefährdeten Bereichen ist das nachstehende Warnzeichen gemäß Gefahrstoffverordnung Anhang I, Nummer 1.6, Absatz 5 (bzw. gemäß EG-Richtlinie 1999/92/EG, Anhang 3) zu verwenden: Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre Ein zusätzliches Hinweisschild Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten (Verbotszeichen nach DIN 4844 Teil 1) entfällt, da es bereits an den Werkstoren angebracht ist und somit für das ganze Werk gilt. Eine weitergehende Zonenkennzeichnung erfolgt im Allgemeinen nicht, auch wenn die explosionsgefährdeten Bereiche laut Explosionsschutzdokument in verschiedene Zonen eingeteilt sind. Ex-Warnzeichen sind überall dort anzubringen, wo explosionsgefährdete Bereiche üblicherweise betreten werden (z. B. an Pfeilern, Stützen und dgl. bzw. an den Zugangstüren zu Stockwerken oder Räumen). Bauten, die laut Explosionsschutzdokument insgesamt als explosionsgefährdete Bereiche eingestuft sind, müssen an allen Eingängen mit dem Ex-Warnschild gekennzeichnet sein. April 2016 Revision 4 Seite 5 von 5

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