NÜRNBERGER BonusVorsorge flex

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1 Fachinformation NÜRNBERGER BonusVorsorge flex Pensionszusage durch Entgeltumwandlung Vorteile, Ablauf und rechtliche Behandlung Stand: Juni 2016 BA521_ txts

2 Inhalt Tantiemen und Sonderzahlungen nachgelagert besteuern mit der BonusVorsorge flex 1 Traditionelle Pensionszusage unter Druck 1 Die beitragsorientierte Pensionszusage ohne Risiken 2 Die BonusVorsorge flex im Überblick 2 Arbeitsrechtliche Vorschriften 3 Unverfallbarkeit bei vorzeitigem Ausscheiden 3 Insolvenzschutz 3 Rentenanpassungspflicht 3 Steuerrechtliche Besonderheiten für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer 3 Betriebswirtschaftliche und bilanzielle Auswirkungen beim Arbeitgeber 4 Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung beim Arbeitnehmer 5 Steuerliche Behandlung 5 Sozialversicherungsrechtliche Behandlung 5 Service der NÜRNBERGER 5 Zusammenfassung: Die Vorteile im Überblick 6 Ansprechpartner 6

3 1 Tantiemen und Sonderzahlungen nachgelagert besteuern mit der BonusVorsorge flex Traditionelle Pensionszusage unter Druck Insbesondere Führungskräfte und Angestellte, deren Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze in der deutschen Rentenversicherung (BBG) liegt, sind heute mehr denn je auf eine private Vorsorge angewiesen. Denn je höher das Einkommen ist, desto größer ist die Versorgungslücke im Alter oder im Todesfall. Hinzu kommt, dass die Leistungen der deutschen Rentenversicherung immer mehr eingeschränkt werden. Wer also später einmal seinen erreichten Lebensstandard aufrechterhalten will, sollte bereits heute dafür vorsorgen. Tantiemen und Sonderzahlungen werden zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erbracht, unterliegen regelmäßig der Besteuerung mit dem Spitzensteuersatz und werden häufig für gegenwärtige Konsumzwecke nicht benötigt. Damit eignen sich diese Gehaltsbestandteile ganz besonders um Versorgungslücken im Alter flexibel und bedarfsorientiert zu schließen. Eine bedarfsorientierte und flexible Einbringung von Gehaltsbestandteilen in Systeme der betrieblichen Altersversorgung mit dem Vorteil der nachgelagerten Besteuerung scheitert regelmäßig an steuerlichen Normen. So werden beispielsweise Unterstützungskassenzusagen steuerlich nur dann anerkannt, wenn gleichbleibende oder steigende monatliche Beiträge vereinbart werden. Eine Ausnahme bilden beitragsorientierte Pensionszusagen über den Weg der Entgeltumwandlung (Deferred Compensation). Hier können variable Gehaltsbestandteile, wie z. B. Tantiemen und Bonuszahlungen, flexibel in die nachgelagerte Besteuerung gebracht werden. Der Einbringende kann jährlich neu darüber entscheiden, ob er die Gehaltsbestandteile zur Erhöhung seiner Versorgung nutzen oder aber für den gegenwärtigen Konsum verwenden möchte. Während die Zusagenerteilung in der Steuerbilanz zur Bildung von Pensionsrückstellungen führt und damit das zu versteuernde mindert, ist die beitragsorientierte Pensionszusage nach den Vorschriften des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) gänzlich bilanzneutral. Das BilMoG fördert diese Zusageform damit ganz besonders. Um diesem ganz besonderen Vorteil Rechnung zu tragen, werden Entgeltumwandlungen über den Durchführungsweg der Pensionszusage im weiteren Sprachgebrauch als BonusVorsorge flex bezeichnet. In der Vergangenheit wurden unmittelbar über das Unternehmen finanzierte Versorgungszusagen (Pensionszusagen) überwiegend in Form von Leistungszusagen erteilt. Diese wurden meist als Festbetragszusagen, sehr häufig aber auch als (end-)gehaltsabhängige Leistungszusagen ausgestaltet. Gerade diese Zusagearten sind in den letzten Jahren stark in die Kritik geraten, da sie häufig unkalkulierbare betriebswirtschaftliche Risiken bergen. Die mit der traditionellen Pensionszusage einhergehenden Nachteile sind i. d. R. folgende: Das Unternehmen trägt betriebsfremde Risiken (sog. Auffüllungsrisiko bei Invalidität oder vorzeitigem Tod). Bedingt durch die Leistungssystematik in der Anwartschafts- und Rentenphase (z. B. Rentensteigerungen) besteht häufig keine Kongruenz zwischen Verpflichtung und Rückdeckung (Deckungslücke).

4 2 Negatives Bilanzbild aufgrund des erforderlichen Ausweises der Pensionsrückstellung in der Handelsbilanz, insbesondere im internationalen Geschäftsverkehr. Die beitragsorientierte Pensionszusage ohne Risiken Die BonusVorsorge flex im Überblick Die beitragsorientierte Leistungszusage ist in 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG geregelt. Beitragsorientierte Leistungszusagen sind demnach Zusagen des Arbeitgebers auf Leistungen, die sich aus bestimmten Beiträgen, d. h. durch die Einzahlung in eine Versicherung berechnen. Die Zusage des Arbeitgebers beschränkt sich darauf, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Leistungen umzuwandeln. Da der Arbeitgeber die Leistungen lediglich in Abhängigkeit von der Entwicklung eines bestimmten Rückdeckungsprodukts zusagt, können sich im Gegensatz zur herkömmlichen Leistungszusage de facto keine Haftungsrisiken des Arbeitgebers ergeben. Die Nachteile der traditionellen Pensionszusage gelten also nicht für die beitragsorientierte Leistungszusage durch Entgeltumwandlung, denn das Unternehmen übernimmt keinerlei Risiken, da die Höhe der Leistungen von den eingezahlten Beiträgen abhängt; bei beitragsorientierten Leistungszusagen ergibt sich stets ein Gleichlauf von Verpflichtung und Rückdeckungsvermögen; die Pensionsrückstellungen sind nach den Regelungen des BilMoG saldiert mit der Rückdeckungsvermögen auszuweisen. Die Höhe der Rückstellung entspricht hierbei stets dem Zeitwert der Rückdeckungsversicherung. Ein Bilanzausweis in der Handelsbilanz entfällt damit. Bei der BonusVorsorge flex verzichtet der Arbeitnehmer (z. B. Gesellschafter-Geschäftsführer) zugunsten der Erteilung einer beitragsorientierten Leistungszusage auf Gehaltsbestandteile (z. B. Tantiemenanspruch). Die in der Pensionszusage zugesagten Versorgungsleistungen werden jeweils durch die garantierten Versicherungsleistungen aus der Rückdeckungsversicherung kongruent abgedeckt. Dadurch sind die biometrischen Risiken wie Tod, Invalidität und Langlebigkeit auf das Versicherungsunternehmen ausgelagert.

5 3 Die abzuschließende Rückdeckungsversicherung ist eine Lebensversicherung, die der Arbeitgeber (Versicherungsnehmer) auf das Leben des Arbeitnehmers (versicherte Person) abschließt. Im Versorgungsfall fließen alle Leistungen dem Arbeitgeber zu, der daraus seine Verpflichtung gegenüber dem Arbeitnehmer erfüllen kann. Arbeitsrechtliche Vorschriften Die Normen des BetrAVG finden nur Anwendung auf Arbeitnehmer im Sinne des BetrAVG. Hierzu gehören nach dem Betriebsrentengesetz nicht die beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer des Unternehmens. Unverfallbarkeit bei vorzeitigem Ausscheiden Nach 1b Abs. 5 BetrAVG ist die Versorgungszusage, die auf einer Entgeltumwandlung beruht, ab Beginn gesetzlich unverfallbar. Nach 2 Abs. 5 a BetrAVG richtet sich die Höhe der Leistungen nach der vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen (Rückdeckungsversicherung). Insolvenzschutz Die Versorgungszusage unterliegt dem Schutz des Pensions-Sicherungs- Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG). Bereits ab Beginn ist die Zusage melde- und beitragspflichtig und bei Insolvenz des Arbeitgebers geschützt. Bei Personen, die nicht in den Geltungsbereich des BetrAVG fallen, z. B. beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) von Kapitalgesellschaften, kann die Rückdeckungsversicherung zum Zweck des Insolvenzschutzes an den GGF verpfändet werden. Rentenanpassungspflicht Gemäß 16 Abs. 3, 5 BetrAVG muss der Arbeitgeber im Fall einer Entgeltumwandlung die Rentenzahlungen jährlich um mindestens 1 % anpassen. In der Regel ist die Überschussbeteiligung aus der Rückdeckungsversicherung ausreichend, um diese Anpassung durchzuführen. Sollte allerdings die Überschussbeteiligung nicht ausreichen, muss der Arbeitgeber für den Differenzbetrag eintreten. Aus diesem Grund sind Kapitalzusagen zu empfehlen, da diese der gesetzlichen Anpassungsprüfungspflicht nicht unterliegen. Steuerrechtliche Besonderheiten für beherrschende Gesellschafter- Geschäftsführer Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom beschäftigt sich mit dem Thema Überversorgung bei Gesellschafter-Geschäftsführern. Eine Überversorgung ist steuerlich nicht anzuerkennen, d. h. im Umfang des Teils der Überversorgung dürften Pensionsrückstellungen nicht gebildet werden. Nach dem BMF-Schreiben liegt eine Überversorgung dann vor, wenn die zugesagten Versorgungsleistungen 75 % der Gesamtbezüge im Bilanzjahr übersteigen. Dabei können Leistungen aus einer Entgeltumwandlung unberücksichtigt bleiben. Zu beachten ist jedoch, dass die umgewandelten Bezüge im Gegenzug nicht in die Ermittlung der maßgeblichen Gesamtbezüge einbezogen werden dürfen. Dies kann zur Folge haben, dass Entgeltumwandlungen den Umfang einer bestehenden bzw. neu einzurichtenden arbeitgeberfinanzierten Pensionszusage einschränken.

6 4 Betriebswirtschaftliche und bilanzielle Auswirkungen beim Arbeitgeber Eine durch Entgeltumwandlung finanzierte Pensionszusage für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer ist für das Unternehmen regelmäßig kostenneutral, da Pensionszusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer nicht der Sicherungspflicht beim PSVaG unterliegen. Wird Arbeitnehmern i. S. d BetrAVG eine BonusVorsorge flex erteilt, dann sind Beiträge an den PSVaG zu entrichten. Im Gegenzug kann der Arbeitgeber bei Entgeltumwandlungen aus Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze Sozialversicherungsbeiträge einsparen. Für die Versorgungsverpflichtung sind beim Unternehmen in der Steuerbilanz Rückstellungen zu bilden ( 6 a EStG). Die Bewertung der Pensionsverpflichtung erfolgt bei der BonusVorsorge flex nicht mit dem Teilwert, sondern mit dem höheren Barwert der Verpflichtung. Der Wert der Rückdeckungsversicherung wird auf der Aktivseite der Steuerbilanz ausgewiesen. Die Aktivierung der Rückdeckungsversicherung erfolgt mit dem geschäftsmäßigen Deckungskapital zzgl. angesammelter Überschussanteile (R 4 b Abs. 3 S. 3 EStR). Die Beiträge zur Rückdeckungsversicherung sind für den Arbeitgeber voll als Betriebsausgaben abzugsfähig. Zur steuerlich optimalen Gestaltung bietet sich der Konzepttarif in der Rückdeckung der BonusVorsorge flex an. Die besondere steuerliche Effizienz des Konzepttarifs ergibt sich hierbei durch den flachen Aktivwertverlauf. Während der garantierte Rechnungszins beim Konzepttarif zugunsten einer besonderen Kapitalanlage auf 1,25 % reduziert ist, werden die darüber hinaus erwirtschafteten Kapitalerträge erst zum Laufzeitende dem Vertrag gutgeschrieben. Die Kapitalerträge gehen damit erst bei Eintritt des Versorgungsfalls in das Vermögen des Unternehmens über Pensionsrückstellung nach 6a Aktivwert der Rückdeckungsversicherung Betriebsausgabe Auszugsweise für BOLZ aus Entgeltumwandlung EUR, Kapitalzusage im Rentenalter an GGF (53 Jahre) ab , Beitragsrückgewähr im Todesfall Rückdeckung Tarif NR2661E*M für Überschussbeteiligung angenommene Wertsteigerung: 6,0% p.a. Für Geschäftsjahre, die nach dem beginnen, sind für die handelsrechtliche Bewertung die neuen Regelungen nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) anzuwenden. Demnach bemisst sich die Pensionsrückstellung in der Handelsbilanz nach dem Aktivwert der Rückdeckungsversicherung ( 253 Abs. 1 S. 3 HGB). Soweit die Rückdeckungsversicherung wirksam verpfändet wurde, müssen beide Werte saldiert werden ( 246 Abs. 2 S. 2 HGB). Da beide Werte somit stets gleich hoch sind, entfällt ein Bilanzausweis gänzlich. Die Pensionszusage ist bilanzneutral.

7 5 Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung beim Arbeitnehmer Steuerliche Behandlung Die Erteilung einer Pensionszusage ist für den Arbeitnehmer in der Anwartschaftsphase steuerlich unbeachtlich. Weder die Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen noch die Beiträge zur Rückdeckungsversicherung stellen lohnsteuerpflichtigen Zufluss dar ( 11 EStG). Die späteren Versorgungsleistungen unterliegen beim Versorgungsberechtigten bzw. seinen Hinterbliebenen als nachträgliches Arbeitsentgelt im Sinne des 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG der Lohnsteuer. Hierfür muss dem Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte vorgelegt werden. Nach 19 Abs. 2 EStG bleiben ein Versorgungsfreibetrag und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei. Weiterhin kann der Pauschbetrag für Werbungskosten nach 9a Nr. 1b EStG geltend gemacht werden. Im Fall einer Kapitalzahlung kann ggf. die sog. Fünftelregelung nach Maßgabe des 34 Abs. 2 EStG angewendet werden. Sozialversicherungsrechtliche Behandlung Die Entgeltumwandlung ist beitragsfrei in der Sozialversicherung für Personen die von der Sozialversicherungspflicht befreit sind, für Gehaltsbestandteile oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der Renten-, Kranken-/Pflege- und Arbeitslosenversicherung sowie für Gehaltsbestandteile im Rahmen von 4 % der BBG. Die Leistungen aus einer Versorgungszusage unterliegen bei Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung ( 229 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)). Für Versicherte der gesetzlichen Pflegeversicherung werden zudem Beiträge zur Pflegeversicherung auf die Versorgungsleistungen erhoben. Die Beiträge sind jedoch nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne des 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 SGB V insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach 18 SGB IV übersteigen ( 226 Abs. 2 SGB V). Service der NÜRNBERGER Die NÜRNBERGER bietet auf Wunsch ein umfangreiches Servicepaket an: Angebotserstellung und Darlegung der betriebswirtschaftlichen Effekte Bereitstellung von Muster-Pensionszusagen und Muster-Gesellschafterbeschlüssen Erstellung konkreter Zusage- und Beschlusstexte in Zusammenarbeit mit einer Rechtsanwaltskanzlei Jährliche Berechnung der zu bilanzierenden Pensionsrückstellungen Jährliche Mitteilung der Aktivwerte der Rückdeckungsversicherung Information über Gesetzesänderungen oder lfd. Rechtsprechung

8 6 Zusammenfassung: Die Vorteile im Überblick Die überzeugenden Vorteile der BonusVorsorge flex sind ihre weitgehende Gestaltungsfreiheit, ihre Flexibilität und die Steuerstundungswirkung. Mit dem innovativen und zukunftsweisenden Konzept der NÜRNBERGER Lebensversicherung AG partizipieren Sie an den Vorteilen der Pensionszusage während gleichzeitig ihre nachteiligen Auswirkungen ausgeschlossen werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer profitieren hierbei gleichermaßen. Ansprechpartner Eine Übersicht der Ansprechpartner zur betrieblichen Altersversorgung sowie wichtige Adressen finden Sie im Dokument BA822.

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