Verwaltungsrecht I. im WS 2008/09. Allgemeines Verwaltungsrecht für Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler
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- Roland Geier
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1 Verwaltungsrecht I im WS 2008/09 Allgemeines Verwaltungsrecht für Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler Dozent: Christian Körner Richter beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth
2 Gesetzestexte: Beck-Texte im dtv: Basistexte Öffentliches Recht: ÖffR, 9. Aufl. 2008, 11,90 C.F. Müller: Staats- und Verwaltungsrecht Bundesrepublik Deutschland, 46. Aufl. 2008, 15,00 C.H. Beck: Loseblatt-Sammlung Sartorius I (Verfassungs- und Verwaltungsgesetze des Bundes), 35,00 C.H. Beck: Loseblatt-Sammlung Ziegler/Tremel (Bayerische Verwaltungsgesetze), 45,00 Nomos Gesetze: Öffentliches Recht, 17. Aufl. 2008, 16,90
3 Literatur: Alpmann/Schmidt, Verwaltungsrecht AT 1, AT 2 (Skripten), je 11. Aufl., je 19,90 Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungsprozessrecht, 6. Aufl. 2008, 23,50 Erichsen, Allgemeines Verwaltungsrecht, 13. Aufl. 2006, 34,95 Hemmer, Öffentliches Recht für BWLer, WiWis, StB (Skript), 3. Aufl. 2005, 14,80 Hemmer, Verwaltungsrecht I, II, III (Skripten), 9., 8., 9. Aufl., je 14,80 Hendler, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2001, 17,40 Ipsen, Allgemeines Verwaltungsrecht mit Grundzügen des Verwaltungsprozessrechts, 5. Aufl. 2007, 22,80 Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz (Kommentar), 10. Aufl. 2008, 56,00 Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17. Aufl. 2008, 19,50 (erscheint im Nov. 2008) Peine, Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Aufl. 2009, 24,00 (erscheint demnächst) Richter/Schuppert, Casebook Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2000, 25,00 Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht I, 12. Aufl. 2008, 56,50 (Band II im Erscheinen) Beachten Sie: Kern dieser Vorlesung ist das Allgemeine Verwaltungsrecht, nicht aber das Verwaltungsprozessrecht. Teile der Ausbildungsliteratur betten die Stoffvermittlung entsprechend der Juristenausbildung in verwaltungsprozessuale Problemstellungen ein.
4 Allgemeines Verwaltungsrecht A. Verwaltung und Verwaltungsrecht B. Verwaltungsorganisation C. Verwaltungshandeln D. Verwaltungsverfahren und Verwaltungsvollstreckung
5 A. Verwaltung und Verwaltungsrecht I. Grundlagen II. Rechtsquellen des Verwaltungsrechts III. Rechtsbindung der Verwaltung IV. Das subjektive öffentliche Recht
6 I. Grundlagen
7 Verwaltung und Verwaltungsrecht Staatsfunktionen ( Gewalten ) Legislative (Gesetzgebung) Exekutive (Verwaltung) Judikative (Rechtsprechung)
8 Was ist Verwaltung?
9 Definitionsversuche Verwaltung ist (positiv): die mannigfaltige, konditional oder nur zweckbestimmte, also insoweit fremdbestimmte, nur teilplanende, selbstbeteiligt entscheidend ausführende und gestaltende Wahrnehmung der Angelegenheiten von Gemeinwesen und ihrer Mitglieder als solcher durch die dafür bestellten Sachwalter des Gemeinwesens. (aus: Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht I, 11. Aufl. 1999, 2 RdNr. 19)
10 Definitionsversuche Wegen der Schwerfälligkeit der positiven Definitionsansätze wird allgemein negativ abgegrenzt Verwaltung ist nicht: der Erlass allgemein verbindlicher Regeln die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten und die Verhängung von Strafen
11 Drei Aspekte der Verwaltungstätigkeit: Verwaltung im materiellen Sinn: typische Verwaltungstätigkeiten wie Erteilung von Genehmigungen, Erlass von Polizei- bzw. Ordnungsverfügungen, Gewährung von Sozialleistungen, Betrieb öffentlicher Einrichtungen, usw. Verwaltung im organisatorischen Sinn: Einrichtungen, die Verwaltungsaufgaben wahrnehmen Verwaltungsträger und ihre Organe (Bund, Land, Gemeinde, Gemeinderat, Bürgermeister) Verwaltung im formellen Sinn: alle Tätigkeiten von Verwaltungsorganen, unabhängig davon, ob es sich um materielle Verwaltungstätigkeit handelt, als z.b. auch der Erlass von Rechtsverordnungen
12 Einteilung nach Aufgaben und Zweck: Finanzverwaltung: Beschaffung der für den Staat erforderlichen finanziellen Mittel durch Erhebung von Steuern und Abgaben (z.b. Erschließungsbeiträge, Verwaltungsgebühren) Ordnungsverwaltung: Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (z.b. Verbot einer Versammlung, Einweisung von Obdachlosen, Beseitigung von illegalen Bauten) Leistungsverwaltung: Erbringung von Leistungen an den Bürger (z.b. Sozialhilfe, Subventionen, Bereitstellung öffentlicher Einrichtungen, wie Krankenhäuser, Kindergärten, Schulen) Fiskalverwaltung: Beschaffung der Mittel für die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben (z.b. Kauf von Computern und Büromaterial), Verwaltung des staatlichen Vermögens (Grundstücke/Gebäude)
13 Verwaltungsrecht im System der Rechtsordnung Staatsrecht Verfassungsrecht Staatsorganisationsrecht Grundrechte Gesetzliches Staatsrecht (z.b. Parlamentsrecht, Abgeordnetenrecht) Öffentliches Recht Privatrecht Verwaltungsrecht Strafrecht
14 Abgrenzung Öffentliches Recht / Privatrecht Subordinationstheorie: In der Rechtsprechung wird nach wie vor danach abgegrenzt, ob zwischen den Beteiligten ein Über- und Unterordnungsverhältnis besteht, das sich daraus ergibt, dass ein mit hoheitlicher Gewalt ausgestatteter Träger öffentlicher Verwaltung daran beteiligt ist. Ist die Beziehung durch Gleichordnung geprägt, so liegt Privatrecht vor.
15 Abgrenzung Öffentliches Recht / Privatrecht Interessentheorie: Die Interessentheorie stellt auf die zugrunde liegenden Rechtsnormen ab und ordnet diejenigen, die überwiegend dem öffentlichen Interesse dienen, dem öffentlichen Recht zu und die im Individualinteresse stehenden Rechtssätze dem Privatrecht.
16 Abgrenzung Öffentliches Recht / Privatrecht Modifizierte Subjektstheorie bzw. Sonderrechtstheorie: Hiernach wird darauf abgestellt, wer aus dem zu qualifizierenden Rechtssatz berechtigt oder verpflichtet sein kann. Es kommt also darauf an, welchem Rechtssubjekt die Rechte oder Pflichten aus der Rechtsnorm zugeordnet sind. Nachdem ein Träger hoheitlicher Gewalt aber auch aus Vorschriften des Privatrechts berechtigt oder verpflichtet werden kann, kommt es nach dieser Theorie nur auf Vorschriften an, aus denen ein Hoheitsträger als solcher, also gerade in seiner Eigenschaft als Hoheitsträger berechtigt oder verpflichtet wird.
17 Verwaltungsrecht Allgemeines Verwaltungsrecht Rechtsformen Verwaltungsverfahren Verwaltungsprozessrecht Verwaltungsvollstreckungsrecht Sonderverwaltungsrecht Sozialrecht Steuerrecht Besonderes Verwaltungsrecht Polizei- und Sicherheitsrecht Baurecht Planungsrecht Kommunalrecht Wirtschaftsverwaltungsrecht (Gewerberecht, Gaststättenrecht, Handwerksrecht, Kammerrecht) Umweltrecht Verkehrsrecht Straßen- und Wegerecht Wasserrecht Medien-/Telekommunikationsrecht Wissenschaftsrecht Schulrecht Recht des Öffentlichen Dienstes
18 Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht Allgemeines Verwaltungsrecht: allgemeine abstrakte Strukturprinzipien und Regeln ähnlich wie BGB-AT vor die Klammer gezogenes Recht, aber erst seit 1977 gesetzlich geregelt (VwVfG) Besonderes Verwaltungsrecht: Gesamtheit der einzelnen Fachgebiete in einzelnen Gesetzen von Bund und Ländern entsprechend Art. 72 ff. GG geregelt
19 Verwaltungsrecht des Bundes (exemplarisch, vgl. Kataloge der Art. 73, 74 GG) Bauplanungsrecht, Bodenrecht Gewerberecht Verkehrsrecht (Straßen, Eisenbahnen, Luftverkehr) Energiewirtschaft Post- und Telekommunikationsrecht Verwaltungsprozessrecht (i.d.r. im Sartorius zu finden)
20 Verwaltungsrecht der Länder: (nicht abschließend) Polizei- und Sicherheitsrecht Kommunalrecht Bauordnungsrecht Schulrecht Kulturrecht Öffentliches Dienstrecht (im Umbruch) (in Bayern im Ziegler/Tremel zu finden)
21 Auf Bund und Länder verteilte Materien: (nicht abschließend) Öffentliches Sachenrecht (Straßenrecht, Wasserrecht) Öffentliches Dienstrecht (im Umbruch) Umweltrecht Medienrecht
22 Aus dem Verfassungsrecht hergeleitetes Verwaltungsrecht: Grundsatz der Verhältnismäßigkeit rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren (Anhörungspflicht) Regelungen über Interessenkollisionen und Befangenheit Grundsatz des Vertrauensschutzes insb. bei Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten (=> Art. 48, 49 VwVfG)
23 Verwaltungsrecht, Verwaltungslehre, Verwaltungswissenschaften Verwaltungsrecht = Gesamtheit der Normen, die die Verwaltung zu beachten oder umzusetzen hat => Perspektive: Rechtmäßigkeit/Rechtswidrigkeit
24 Verwaltungsrecht, Verwaltungslehre, Verwaltungswissenschaften Verwaltungslehre (i.e.s.) = systematische, empirische Beschreibung der tatsächlichen Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung, der Bedingungen des Funktionierens des Verwaltungsapparats, des Entstehen, der Wirkungen und Folgen von Verwaltungshandlungen => Perspektive: Effizienz und Zweckmäßigkeit
25 Verwaltungsrecht, Verwaltungslehre, Verwaltungswissenschaften Verwaltungslehre i.w.s. = auch Nachbardisziplinen wie Betriebswirtschaftslehre der Verwaltung Volkswirtschaftslehre/ politik der Verwaltung Verwaltungspolitologie Verwaltungssoziologie Verwaltungstechnologie (e-government) Verwaltungsgeographie Verwaltungsvergleichung => Alle Teildisziplinen fasst man unter dem Oberbegriff Verwaltungswissenschaften zusammen.
26 Ergebnis eines historischen Entwicklungsprozesses: Die Verwaltung im demokratischen Verfassungsstaat Konsequente Unterordnung des Verwaltungshandeln unter die Verfassung Art. 1 III GG: Bindung der Verwaltung an die Grundrechte Art. 19 IV GG: Überprüfbarkeit jeder Handlung der Verwaltung Art. 20 III GG: Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht Art. 30, 83 ff. GG: föderalistische Kompetenzverteilung der Verwaltung
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