Informationsblatt zur Straßenreinigung und zum Winterdienst

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1 Informationsblatt zur Straßenreinigung und zum Winterdienst Aufgrund allgemeiner Rechtsänderungen und aktueller Gerichtsurteile wurde die Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Erwitte für 2014 inhaltlich überarbeitet. Änderung der Frontmeter Durch die Überarbeitung der Satzung wurde auch eine Neuermittlung der Frontmeter aller rund Grundstücke, an denen Winterdienst durch die Stadt Erwitte durchgeführt wird, notwendig. Dies hat dazu geführt, dass es bei einzelnen Grundstücken zu einer Veränderung der Frontmeter gekommen ist. Das ist unter anderem darauf zurückzuführen, dass zum Teil bisher nicht die komplette, der Straße zugewandten Grundstücksseite der Gebührenermittlung zu Grunde gelegt wurde. Ab 2014 werden alle der Straße zugewandten Grundstücksseiten zur Ermittlung der Frontmeter herangezogen (siehe Beispiel unten). Zugewandte Grundstücksseiten sind die Seiten und Abschnitte der Grundstücksbegrenzungslinie, die in gleichem Abstand oder in einem Winkel von weniger als 45 zur Straßengrenze verlaufen. Diese Regelung entspricht der geltenden Rechtsprechung und der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW. Weitere Längenabweichungen begründen sich damit, dass für die Satzung 2014 die Grundstücksgrenzen digital vermessen wurden. Diese Methode wesentlich genauer. Beispiel eines Hinterliegergrundstücks Bis einschließlich 2013 wurde nur der blau markierte Teil zur Gebührenberechnung herangezogen. Ab 2014 wird der gelb markierte Bereich zur Gebührenberechnung herangezogen.

2 Durch den Anstieg der Frontmeter, bei im Mittel gleich bleibenden Kosten für den Winterdienst, sinken generell die Gebühren pro Frontmeter. Im Einzelfall können jedoch durch die Erhöhung bei den Frontmetern höhere Gebühren als im Jahre 2013 fällig werden. Welche Straßen werden von der Stadt behandelt? Ab 2014 werden die Fahrbahnen aller Straßen winterdienstlich behandelt, die zu Schulen, Kindergärten, Feuerwehren und Krankenhäusern führen, auf denen öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) stattfindet sowie die Fahrbahnen, bei denen dies aufgrund ihrer Verkehrswichtigkeit geboten ist. Bei der Straßenreinigung werden seitens der Stadt die Straßen gereinigt, bei denen aufgrund ihrer Verkehrsdichte eine Übertragung auf die Anlieger nicht erfolgen kann. Aufgrund dieser neuen Regelung kann es sein, dass Sie ab 2014 erstmals Gebühren für den Winterdienst bzw. die Straßenreinigung in Ihrer Straße bezahlen. Für welche Teile Ihrer Straße Sie genau zuständig sind, können Sie im Anhang der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung ersehen. Radwege Neu ist eine Regelung für die Radwege, die parallel zu den Gehwegen verlaufen. Dies betrifft z. B. den Radweg entlang der B1 vom Wemberweg bis zur Berger Straße. In 2 Absatz 2 der Satzung wird nun geregelt, dass die Stadt den Winterdienst auf diesen Radwegen durchführt. Die Straßenreinigung auf diesen Radwegen verbleibt weiterhin bei den Anwohnern. Straßenreinigung und Winterdienst auf kombinierten Geh- / Radwegen sind weiterhin den Anwohnern übertragen. Bushaltestellen Die Straßenreinigung und der Winterdienst an den Bushaltestellen werden von der Stadt Erwitte übernommen. Die Straßenreinigung und der Winterdienst auf dem entsprechenden Gehweg an der Bushaltestelle verbleiben bei den Anliegern. Was versteht man unter dem Begriff Fahrbahn? Unter Fahrbahn ist alles das zu verstehen, was nicht zum Gehweg bzw. zur Gehbahn in Mischflächen gehört (1,50 m ab Straßenrand). Die Fahrbahnreinigung betrifft die gesamte übrige Straßenoberfläche, also neben den dem Fahrverkehr dienenden Teilen der Straße insbesondere auch die Trennstreifen, befestigten Seitenstreifen, die Bankette, die Buchten von Bushaltestellen sowie die (vom Gehweg abgegrenzten) Radwege.

3 Regelung für die Wendehämmer Neu ist auch eine eigene Regelung für die Abgrenzung der zu reinigenden Flächen an Wendehämmern. Dort hat es bisher oft Unklarheiten bei den Anwohnern gegeben, wer für welchen Teil des Wendehammers zuständig ist. Die neue Regelung schafft hier Klarheit. Grenzt ein Grundstück an einen Wendehammer, ergibt sich eine abweichende Aufteilung der zu reinigenden Flächen. Die zu reinigende Fläche vor einem entsprechenden Grundstück ergibt sich dabei folgendermaßen: Ausgangspunkt ist die Mitte des Wendehammers. Die Grenze, der vor einem Grundstück zu reinigenden Fläche, bildet eine gerade Linie vom Mittelpunkt des Wendehammers, zu den jeweiligen Grundstückseckpunkten, die am Wendehammer liegen. Sollte sich an den jeweiligen Grundstückseckpunkt eine weitere Fahrbahn oder ein Fußweg anschließen, so ist als Grenze die Linie vom Mittelpunkt des Wendehammers bis zur Mitte der Fahrbahn / des Fußweges zu sehen. Die Regelung für die Wendehämmer veranschaulicht am besten das folgende Bild: Beispiel der Aufteilung eines Wendehammers

4 Regelung für unselbstständige Stichwege Ab 2014 wird die Stadt nur noch die Hauptzüge einer Straße reinigen bzw. winterdienstlich behandeln. Dies hat vorallem wirtschaftliche Gründe. Welche unselbstständigen Stichwege bei den Bürgern verbleiben, ist dem Straßenverzeichnis der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung zu entnehmen. Ist die Straßenreinigung bzw. der Winterdienst den Anliegern übertragen, so gilt dies auch für die unselbstständigen Stichwege dieser Straßen. Diese werden nicht separat im Straßenverzeichnis aufgeführt. Folgendes Bild soll diese Regelung noch einmal verdeutlichen: Das unten stehende Bild zeigt den Hauptzug (rot) der durch die Stadt gereinigt wird. Der Stichweg (blau) ist von den Anliegern zu reinigen. Die Gebühren werden entsprechend nur für die dem Hauptzug zugewandten Grundstücksgrenzen erhoben. Beispiel eines Hauptzuges mit angrenzendem Stichweg

5 Neue Reinigungsklassen für die Straßen und Fußwege Da die pauschale Übertragung der Straßenreinigung bzw. des Winterdienstes auf Straßen auf die Anlieger nicht mehr zulässig ist, wurde jede Straße in eine von vier Reinigungsklassen eingeteilt. Da ab 2014 auch die Reinigung der Fußwege geregelt wird, gibt es für die Fußwege drei weitere Reinigungsklassen. Reinigungsklassen R1 R4 für Straßen R1: Die Reinigung von Fahrbahn und Gehwegen obliegt den Anliegern. Der Winterdienst auf Fahrbahn und Gehwegen obliegt den Anliegern. Gebühren für die Anlieger: keine R2: Die Fahrbahnreinigung wird von der Stadt durchgeführt. Die Reinigung der Gehwege obliegt den Anliegern. Der Winterdienst auf Fahrbahn und Gehwegen obliegt den Anliegern. Die Anlieger tragen die Gebühren für die Fahrbahnreinigung. R3: Die Reinigung von Fahrbahn und Gehwegen obliegt den Anliegern. Die Winterwartung der Fahrbahn wird von der Stadt durchgeführt. Der Winterdienst auf den Gehwegen obliegt den Anliegern. Die Anlieger tragen die Gebühren für die Winterwartung der Fahrbahn. R4: Die Winterwartung und die Reinigung der Fahrbahn werden von der Stadt durchgeführt. Der Winterdienst und die Reinigung der Gehwege obliegen den Anliegern. Die Anlieger tragen die Gebühren für die Winterwartung und die Reinigung der Fahrbahn. Reinigungsklassen R 5 R7 Fußwege R5: Die Reinigung und die Winterwartung des Fußweges obliegen den Anliegern. Gebühren für die Anlieger: keine R6: Die Reinigung und die Winterwartung des Fußweges werden durch die Stadt durchgeführt. Die Anlieger tragen die Gebühren für die Winterwartung und die Reinigung des Fußweges. R7: Die Winterwartung auf dem Fußweg wird von der Stadt durchgeführt. Den Anliegern obliegt weiterhin die Reinigung des Fußweges. Die Anlieger müssen die Gebühr für die Winterwartung des Fußweges zahlen.

6 Winterdienst Der Winterdienst innerhalb der geschlossenen Ortslagen wird entsprechend dem Straßenverzeichnis der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Erwitte auf die Bürger übertragen. Durch die Stadt wird der Winterdienst nur auf den Fahrbahnen übernommen, die im Straßenverzeichnis am Ende der Satzung als solche aufgeführt sind. Für welche Teile Ihrer Straße Sie zuständig sind, entnehmen Sie bitte dem Straßenverzeichnis der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung. Wie ist der Winterdienst auszuführen? Winterdienst auf Gehwegen Die Gehwege sind auf einer Breite von 1,5 m von Schnee zu räumen und zu bestreuen. Ist ein Gehweg nicht vorhanden, so hat der Reinigungspflichtige entsprechend einen 1,5 m breiten Streifen entlang der Grundstücksgrenze freizuhalten. Dies gilt nur, wenn der Reinigungspflichtige auch die Fahrbahn reinigen muss. Bitte achten Sie darauf, dass an Fußgängerüberwegen und in Fortsetzung der Gehwege an Straßenkreuzungen entsprechende Durchgänge bei eventuell vorhandenen Schneewällen geschaffen werden. Ansonsten werden diese für Rollstühle und Kinderwagen zu einem unüberwindlichen Hindernis. Winterdienst auf den Fahrbahnen Haben Sie die Winterwartung der Fahrbahn übertragen bekommen, räumen Sie bitte ab der Fahrbahnmitte. Dabei ist der Schnee so am Fahrbahnrand zu lagern, dass die Fußgänger und der Fahrverkehr so wenig wie möglich gefährdet werden. Entwässerungsanlagen und Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Gibt es nur auf einer Straßenseite einen reinigungspflichtigen Anlieger, dann muss dieser die ganze Fahrbahnbreite räumen. An gefährlichen Stellen muss die Fahrbahn bei Glätte zusätzlich bestreut werden. Ist Ihnen die Reinigung der Fahrbahn übertragen, so räumen und bestreuen Sie bitte auch die gekennzeichneten Fußgängerüberwege und die Übergänge für Fußgänger in Fortsetzung der Gehwege an Straßenkreuzungen oder Einmündungen jeweils bis zur Mitte der Fahrbahn. Zeitraum des Winterdienstes Der Winterdienst muss an Werktagen zwischen 7.00 Uhr und Uhr erfolgen. An Sonnund Feiertagen von 9.00 Uhr bis Uhr. Das heißt, die Winterwartung muss bis 7.00 Uhr (Sonn- und Feiertags 9.00 Uhr) abgeschlossen sein. Zwischen 7.00 Uhr (Sonn- und Feiertags 9.00 Uhr) und Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte müssen unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. entstehen der Glätte beseitigt werden. Nach Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte, müssen bis zum Folgetag 7.00 Uhr (Sonn- und Feiertags 9.00 Uhr) beseitigt sein. Was sind gefährliche Stellen? Gefährliche Stellen sind Stellen, bei denen wegen ihrer eigentümlichen Gestaltung oder bestimmter, nicht ohne weiteres erkennbarer Umstände ein Unfall selbst dann naheliegt, wenn die Verkehrsteilnehmer die im Winter allgemeine Sorgfalt walten lassen. Dies sind insbesondere Straßenstellen, an denen Kraftfahrer erfahrungsgemäß bremsen, ausweichen oder sonst ihre Fahrtrichtung oder Geschwindigkeit ändern (z. B. scharfe, unübersichtliche, oder sonst schwierig zu durchfahrende Kurven, starke Gefällstrecken, unübersichtliche Kreuzungen und Straßeneinmündungen, auffallende Verengungen sowie zu Glätte neigende Brücken und Straßen an Wasserläufen)

7 Straßenreinigung Die Straßenreinigung innerhalb der geschlossenen Ortslagen wird entsprechend dem Straßenverzeichnis der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Erwitte auf die Bürger übertragen. Durch die Stadt wird die Straßenreinigung nur auf den Fahrbahnen übernommen, die im Straßenverzeichnis am Ende der Satzung als solche aufgeführt sind. Für welche Teile Ihrer Straße Sie zuständig sind, entnehmen Sie bitte dem Straßenverzeichnis der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung. Wie ist die Straßenreinigung auszuführen? Eine akzeptable Gehwegreinigung umfasst grundsätzlich die Kehrung und Beseitigung aller Verunreinigungen, die auf die Straße fallen, unabhängig vom Verursacher. Zusätzlich sollten auch Unkraut, Gras, Algen und sonstige Pflanzen aus der Gehwegfläche entfernt werden. Das Laub muss umgehend entfernt werden, wenn dieses z. B. durch Nässe zu einer Rutschgefahr führt oder so viel Laub auf dem Gehweg liegt, dass Passanten stolpern könnten. Gleiches gilt für die Fahrbahnreinigung. Hier hat die Reinigung jedoch nur bis zur Mitte der Fahrbahn zu erfolgen. Feste Reinigungszeiten werden nicht mehr vorgegeben. Die Reinigung hat zu erfolgen, wenn der Gehweg oder die Fahrbahn verschmutzt ist. Straßenreinigungs- und Gebührensatzung

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