Haus- und Schulordnung

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1 Haus- und Schulordnung Um das Leben in unserer Schulgemeinschaft angenehm zu gestalten, erlassen Schulpflege, Schulleitung und Lehrerschaft die vorliegende Hausordnung. Sie stützt sich auf das Aargauische Schulgesetz und die Verordnung über die Volksschule. Mit Schüler werden im folgenden Text sowohl Schülerinnen und Schüler bezeichnet. 1 Schulbeginn, Pausen, Aufenthalt auf dem Schulareal Die Schüler finden sich am Morgen frühestens um Uhr, am Nachmittag frühestens um Uhr auf dem Schulareal ein. Ausserhalb der Unterrichtszeit liegt der Aufenthalt auf dem Schulareal in der Verantwortung der Erziehungs-berechtigten. Das Schulhaus darf erst nach dem ersten Läuten oder nach Anweisung der Lehrkraft betreten werden. In den grossen Pausen verlassen die Schüler die Schulgebäude. Als Pausenplatz gilt das Areal um die Schulgebäude gemäss Anweisungen der Lehrkräfte. In den Pausen dürfen die Schüler den Pausenplatz nur mit ausdrücklicher Erlaubnis der Lehrer verlassen. 2 Schulweg Das Benützen des Velos erfordert die Bewilligung der Schulleitung. Grundvoraussetzung ist ein langer Schulweg (mehr als 1 km). Velos sind ausschliesslich in die dafür vorgesehenen Ständer zu stellen. Die Schule haftet nicht für abgestellte Fahrräder. Velofahrende Schüler sind verpflichtet, auf dem Schulweg die Verkehrsregeln einzuhalten und sich ausreichend zu schützen.

2 3 Verhalten in den Schulgebäuden Schuhe, Jacken, Mütze usw. werden in der Garderobe abgelegt. Wertgegenstände sind nicht in der Garderobe aufzubewahren. Die Schule haftet nicht für Diebstähle an persönlichem Eigentum der Schüler. Freizeitspiele sind in den Gängen und Schulzimmern verboten, ebenso das Benützen von Sportgeräten. In der Turnhalle sind nur saubere Turnschuhe mit hellen Sohlen zugelassen. 4 Schulanlagen, Gebäude, Mobiliar, Schulmaterial Mutwillig verursachte Schäden an Schulanlagen, Gebäuden und Mobiliar werden auf Kosten der Schuldigen behoben. Schäden und Defekte sind unverzüglich dem Hauswart zu melden. Das Betreten der Flachdächer ist verboten. Gegenstände werden nur vom Hauswart heruntergeholt. Die Aussenwände der Turnhalle, der Schulhäuser, des Kirchenzentrums und des Kindergartens sind keine Spielwände. Das Kindergartenareal ist kein öffentlicher Spielplatz. Die Rasenanlagen sind bei Schlechtwetter zu schonen. Plakatanschläge im Bereich des Schulareals müssen durch eine Lehrkraft oder den Hauswart bewilligt werden. Beschädigtes und verlorenes Schulmaterial wird auf Kosten der fehlbaren Schüler ersetzt. 5 Unfallversicherung Schulunfälle sind immer der privaten Krankenkasse zu melden! Im Falle von Bagatellunfällen erübrigt sich eine Meldung an die Schulunfallversicherung. Schwere Unfälle, Unfälle mit Dauer- oder Folgeschäden müssen zusätzlich durch den Klassenlehrer der Schulunfallversicherung gemeldet werden. Die Heilungskosten sind nicht durch die Schulunfallversicherung gedeckt. Diese Kosten sind über die jeweilige private Krankenversicherung des ver-

3 unfallten Schulkindes versichert. Selbstbehalte gehen zu Lasten der Verunfallten, bzw. derer Erziehungsberechtigten. Die Leistungen der Schulunfallversicherung sind als Ergänzung zur privaten Versicherung zu betrachten. Sie decken Kosten, die durch die obligatorische Krankenversicherung nicht oder nur ungenügend gedeckt sind. 6 Absenzen, Urlaub a) Schüler des Kindergartens und der Primarschule Wer am Besuch des Unterrichts verhindert ist, orientiert die Lehrkraft im Voraus schriftlich, telefonisch oder durch einen Klassenkameraden. Auf Verlangen der Schule haben die Erziehungsberechtigten ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Die Schüler haben Anrecht auf einen freien Schulhalbtag pro Quartal ( 38 Schulgesetz). Die Klassenlehrkraft ist schriftlich im Voraus zu benachrichtigen. Sie kann in dringenden Fällen zusätzlich Urlaub bis zu einem Tag pro Semester gewähren, nicht aber für Ferienverlängerung. Für alle anderen Urlaube ist die Schulleitung zuständig. Das schriftliche Urlaubsgesuch muss mindestens einen Monat vor Beginn des gewünschten Urlaubs vorgelegt werden. Mögliche Gründe für Urlaubsgewährung: - ärztliches Zeugnis für den Schüler - besondere Familienereignisse (Hochzeit, Taufe, Jubiläum, Todesfall) - aktives Engagement (Weiterbildung, Sportwettkampf) Solche Urlaubsgewährungen erfolgen grundsätzlich in Ausnahmefällen (ca. einmal pro 2 Jahre). Arzt- und Zahnarztbesuche sollten, wenn möglich, in die schulfreie Zeit gelegt werden. Der auf Grund von Abwesenheit versäumte Lehrstoff und die Hausaufgaben sind selbständig nachzuholen.

4 b) Absenzen von Lehrpersonen Ist eine Lehrkraft krank und fällt der Unterricht aus, werden die Kinder und die Erziehungsberechtigen rechtzeitig informiert. Fällt eine Lehrperson im Verlauf eines Unterrichtshalbtages aus, werden die Kinder bis Schulschluss (gemäss ihrem Stundenplan) betreut oder nach erfolgter Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten nach Hause geschickt. 7 Dispensationen Langdauernde oder gänzliche Befreiung vom obligatorischen Turnunterricht ist nur aufgrund eines Arztzeugnisses möglich. Gemäss 38 Abs. 2 des Schulgesetzes können Schüler auf schriftliches Begehren der Erziehungsberechtigten durch die Schulpflege vom Religionsunterricht dispensiert werden. Erziehungsberechtigte, deren Kinder als Angehörige einer Religionsgemeinschaft besondere Feiertage achten, können ein schriftliches Dispensationsgesuch an die Schulleitung stellen. Der versäumte Lehrstoff und die Hausaufgaben sind nachzuarbeiten. 8 Besuch von Wahlfächern Der Unterricht von Wahlfächern ist vom angemeldeten Schüler regelmässig zu besuchen. Die Anmeldung für diese Fächer ist für die Dauer des entsprechenden Schuljahres bzw. Schulhalbjahres verpflichtend. Das Betreten der Flachdächer ist verboten. Gegenstände werden nur vom Hauswart heruntergeholt. Die Aussenwände der Turnhalle, der Schulhäuser, des Kirchenzentrums und des Kindergartens sind keine Spielwände. Das Kindergartenareal ist kein öffentlicher Spielplatz. Die Rasenanlagen sind bei Schlechtwetter zu schonen. Plakatanschläge im Bereich des Schulareals müssen durch eine Lehrkraft oder den Hauswart bewilligt werden. Beschädigtes und verlorenes Schulmaterial wird auf Kosten der fehlbaren Schüler ersetzt.

5 9 Allgemeines Das Rauchen, der Konsum von Alkohol und Drogen ist Schülern auf der Volksschulstufe gesetzlich verboten. Waffen und/oder andere gefährliche Gegenstände sind auf dem ganzen Schulhausareal verboten. Während der Unterrichtszeit sind die Lehrkräfte, ausserhalb der Unterrichtszeit die Erziehungsberechtigten für die Einhaltung dieser Vorschriften verantwortlich. 10 Disziplinarmassnahmen Schüler, welche die Bestimmungen dieser Schul- und Hausordnung nicht einhalten, werden bestraft. Die Erziehungsberechtigten werden über den Vorfall und die Strafe informiert. Die Schule Hendschiken dankt Schülern und Erziehungsberechtigten für ihre Unterstützung zur Einhaltung dieser Schul- und Hausordnung. Hendschiken, März 2007 (Anpassung 1, August 2012 und 6, Juni 2013 )

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