FFK: Vollstreckungshandlung als erledigter VA Regelungsgehalt?
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- Magdalena Förstner
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1 Vollstreckung Androhung, Festsetzung Androhung & Festsetzung sind VAe Beugecharakter, Zwangsmittelfestlegung, Höhe KEINE Rechtsnachfolge, da höchstpersönlicher Charakter - Androhung [...] II. Begründetheit 1. EGL: 63 VwVG 2. Formelle R. a) Zuständigkeit: 56 I VwVG b) Verfahren: Anhörung gem. 28 II Nr. 5 entbehrlich c) Form: Schriftform, 63 I 1 VwVG 3. Materielle R. a) Voraussetzungen d. Vollstreckung aa) GrundVA, 55 I VwVG bb) Wirksamkeit cc) Unanfechtbar o. sofort vollziehbar Ausnahme: Androhung ist mit GrundVA verbunden da VA noch nicht unanfechtbar sein kann + Rückschluss von 63 II 2 auf 63 II 1 VwVG dd) RM d. VA = Inzidenzprüfung nicht zu prüfen, bei Unanfechtbarkeit b) Vollstreckungsverfahren aa) Richtiges Zwangsmittel bb) Ordnungsgem. Androhung angemessene Frist, 63 I 2 Kostenvorschlag, 63 IV Verhältnismäßigkeit d. Zwangsmittels, 58 < - Festsetzung [...] EGL: 64 1 VwVG Vollstreckung I. Zulässigkeit 1) VwRweg 2) Statthafte Klageart FFK: Vollstreckungshandlung als erledigter VA Regelungsgehalt? hm.: immer Verwaltungsrealakt, da keine Regelungswirkung [A] Wortlaut d. 113 I 2 VwGO = Rückgängigmachung d. Vollziehung eines VA, nicht Anfechtung oder Rücknahme;
2 FFK gem. 113 I 4 VwGO analog auf erledigten Realakt? mm.: (+), da effektiver Rechtsschutz und prozessökonomisch, da bereits erzielte Ergebnisse vor Erledigung weiter verwendet werden können. [GA] Klagearten gerade Handlungsformbezogen hm.: (-), da VA-spezifische Klageart, FK, 43 I VwGO statthaft [A] wg. FK keine Rechtsschutzlücken und keine Regelungslücke 3) Feststellungsbedürfnis 4) Klagebefugnis, 42 II VwGO analog str. aber idr. (+) 5) Subsidiaritätsklausel, 43 II VwGO 6) Klagegegner: allgem. Rechtsträgerprinzip II. Begründetheit Negative FK gem. 43 I VwGO ist begründet, wenn das Rechtsverhältnis nicht besteht. 1) EGL: idr. Grundrechtseingriff und damit d. Vorbehalt d. Gesetzes unterstellt Maßnahme mit eigenem Vollzugselement/ Durchführungsbefugnis Befugnisrahmen überschritten? Geregelte Sondervollstreckung? zb. 35 I Nr. 3 PolG Allg. Vollstreckungsrecht o Bundesbehörde = 6 I VwVG o Landesbehörde = 55 I 1 VwVG NW o Polizei = 50 I PolG Abgr.: Ersatzvornahme (ifd. Selbstvornahme) unmittelbarer Zwang mm. ("Erfolgsidentität"): maßgeblich ist nicht die konkret gebotene Handlung, sondern d. Eintritt d. bezweckten Erfolges. hm. ("Handlungsidentität"): maßgeblich ob Zwangshandlung mit d. gebotenen Handlung identisch ist. [A] Wortlaut d. 52 I PolG NW; Kostenpflicht bei Ersatzvornahme gerechtfertigt bei unm.zw. aber uu. höher und Kostentragungspflicht nicht mehr gerechtfertigt. 2) Formelle R. wenn kein VA (siehe oben) = keine Anhörung wenn VA angenommen (s.o.) = entbehrlich, 28 II Nr. 5 VwVfG 3) Materielle R. = wirksamer, vollstreckbarer,r echtmäßiger (str.) GrundVA in ordnungsgem. Vollstreckungsverfahren a) GrundVA b) Wirksamkeit d. VA, 43 I VwVfG c) Vollstreckbarkeit aa) Unanfechtbarkeit bb) Sofortige Vollziehbarkeit unaufschiebbare Anordnung eines Polizeibeamten, 80 II 1 Nr. 2 VwGO d) Rechtmäßigkeit d. GrundVA bei Unanfechtbarkeit = (-) keine Prüfung, da Institut d. Bestandskraft (Rechtssicherheit) die mat. Gerechtigkeit überlagert bei sofortiger Vollziehbarkeit, 80 II VwGO = (str.) mm.: immer zu prüfen, wg. Gesetzmäßigkeit d. Verwaltung mm.: nur Prüfung in den Fällen d. 80 II 1 Nr. 2 wg. "Rechtmäßigkeitszusammenhang" zw. polizeilicher Grundverfügung und Vollstreckung hm.: keine Prüfung, da diese funktionell nur d. Gerichten zugewiesen ist; auch Wortlaut! [GA] wenn beim gekürzten Verfahren geprüft wird, erst recht hier [A] andere RM gg. VA möglich e) Vollstreckungsverfahren
3 aa) Richtiges Zwangsmittel unmittelbarer Zwang = ultima ratio bb) Androhung 13 VwVG 63 VwVG NW 56 PolG cc) Festsetzung Polizei = nur beim Zwangsgeld (53 PolG) dd) Anwendung (1) Besondere Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen (2) Verhältnismäßigkeit, 58 Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht Strafrechtl. Rechtfertigungsgründe für Polizei Kostenbescheid nach Vollstreckung hier: anhand d. Abschleppfalls (durch Ordnungsbehörde!) [...] B. Begründetheit I. EGL [Kostenbescheid] 11 II 2 Nr. 7/ 8 KostO NW ivm. 77 I 1 VwVG NW ivm. Maßnahme [= RechtsVO ivm. ErmächtigungsG ivm. Maßnahme] VA-Befugnis: 77 IV 1 VwVG ivm. 14 I 1 GebG Beispiel: Abschleppfall Sicherstellung durch Ordnungsbehörde = 11 II 2 Nr. 8 KostO, 77 I 1, 24 Nr. 13 OBG, 46 III 3, 43 Nr. 1 PolG [A] (-), da anderes Ziel, nämlich Gefahrenabwehr durch Gewahrsamsbegründung verfolgt wird Unmittelbarer Zwang, da Behörde nicht die Hdlg. d. Pflichtigen vornimmt (Wegfahren) = [A] (-), da "Handlungsidentität"; es wird das Entfernen d. Wagens geschuldet hm.: Ersatzvornahme durch Ordnungsbehörde = 11 II 2 Nr. 7 KostO, 77 I 1, 59 I, 57 I Nr. 1, 55 VwVG II. Formelle R. [Kostenbescheid] 1. Zuständigkeit: Selbstvollzug gem. 11 II 1 KostO, 56 I VwVG NW 2. Verfahren Anhörung NICHT gem. 28 II Nr. 5 entbehrlich! 3. Form formfrei, 77 IV 1 VwVG NW, 14 I 1, 3 GebG KEINE Ordnungsverfügung isd. 20 I OBG III. Materielle R. [Kostenbescheid] wenn... Vollstreckungsmaßnahme rechtmäßig richtiger Kostenschuldner Kosten erstattungsfähig 1. Vollstreckungsmaßnahme rechtmäßig da gem. Art. 20 III GG, 14 KostO keine Bezahlung für rechtswidriges staatl. Handeln Beispiel: Abschleppfall a) Gestrecktes Verfahren
4 aa) EGL [Gestr.V.] 59 I, 57 I Nr. 1, 55 VwVG NW bb) Form. R. [Gestr.V.] (1) Zuständigkeit: Selbstvollzugsprinzip, 56 VwVG NW GrundVA bspw. Verkehrsschild = OrdB Zuständig gem. 44 I STVO ivm. 1 StVO- Zust.VO NW ivm. 3 I OBG (2) Verfahren Anhörung: selbst wenn Vollstreckungsmaßnahme VA = entbehrlich gem. 28 II Nr. 5 VwVfG NW (3) Form: soweit als VA angesehen mangels Spezialgesetz nach 37 VwVfG NW cc) Materielle R. [Gestr.V.] 55 I VwVG NW (1) GrundVA: Verkehrszeichen gebietet nach hm. auch Entfernen d. Fahrzeugs Verkehrszeichen als VA? mm. (Rechtsnormtheorie): Rechtsvorordnung, da abstrakt-generell Verkehrsverhalten für eine unbestimmte Anzahl von Personen geregelt wird, 41 I StVO, Art. 80 I GG. [A] Rechtsbehelfe hätten gg. VA aufschiebende Wirkung mit Verkehrsschild unvereinbar; AK würde nur zur Aufhebung ggü. d. Kläger führen [GA] keine Subdelegationsbefugnis (80 I 4 GG) auf Straßenverkehrsbehörden im StVG; Zitiergebot (80 I 3 GG) nicht eingehalten; rechtswidrige VO ist im Ggs. zu VA nichtig hm. (VA-theorie): VA ifd. Allgemeinverfügung gem VwVfG, die sofort vollziehbar sind gem. 80 II Nr. 2 VwGO analog (hm., aufgrund d. Funktionsgleichheit mit Anordnung v. Polizeibeamten). Umstritten welcher Fall (hm.: Fall) Besonderer Bekanntgabebegriff (43 I 1 VwVfG) für Verkehrsschilder durch Aufstellen, 39 II, IIa, 45 IV StVO "mit einem raschen und beiläufigen Blick" erfassbar unabhängig von tatsächlicher Kenntnisnahme Adressat: Verkehrsteilnehmer (auch d. ruhenden Verkehrs) Frist d. 58 II VwGO beginnt mit Aufstellen Aufstellen in Abwesenheit hm.: es muss nur generelle NICHT INDIVIDUELLE Möglichkeit d. Kenntnisnahme bestehen; Pflicht zur Überprüfung d. Verkehrsschilder im Parkbereich (näheres in Verhälnismäßigkeit) mm.: es kommt auf das enthaltene, individuelle Wegfahrgebot an (2) Vollstreckbarkeit Verkehrszeichen gem. 80 II Nr. 2 VwGO analog d. Anordnung e. Vollzugsbeamten gleichgestellt (3) Rechtmäßigkeit d. GrundVA (+) bei KOSTENFRAGE (OVG Münster) aber: Streitentscheidung nur bei Rechtswidrigkeit (Inzidenterprüfung) (4) Allg. Vollstreckungsvoraussetzungen (a) Richtiges Zwangsmittel, 57 VwVG NW (b) Androhung, 63 VwVG NW könnte wg. gegenwärtiger Gefahr gem. 63 I 6 VwVG NW entbehrlich sein (c) Festsetzung, 64 VwVG NW (-) b) Gekürztes Verfahren aa) EGL [Gekür.V.] 55 II VwVG bb) Form R. [Gekür.V.] cc) Mat. R. [Gekür.V.]
5 (1) H.i.i.B. kein GrundVA doch!; aber jetzt-erst-recht-schluß wenn dieser besteht bestehder GrundVA zu prüfen (s.o.) (2) Gegenwärtige Gefahr 2. Richtiger Kostenschuldner grds. d. Polizeipflichtige (3) Notwendigkeit v.a. bereits bei Beeinträchtigung d. Funktion (zb. eines eingeschr. Halteverbots) Verhältnismäßigkeit uu. fraglich: Abschleppen: Halteverbot wird in Abwesenheit aufgestellt Abwarten zumindest in Vorlaufzeit von 48 Std. zumutbar Abschleppen: Vorheriger Anruf bei sichtbar hinterlegte Mobilfunknummer Lit.: Immer anrufen. fr.rspr.: Nur anrufen, wenn damit gerechnet werden kann, dass Fahrer in 5 Minuten vor Ort sein kann. Nicht bei "auf Vorrat" mitgeführten Zetteln oder Gefahr im Verzug. BVerwG: Abschleppen immer möglich aus generalpräventiven Gesichtspunkten. wenn keine Gefahr im Verzug ist = vorheriger Anruf (4) Ordnungsgem. Vollstreckungsverfahren Androhung entbehrlich, 63 I 5 VwVG NW Festsetzung entfällt, 64 2 VwVG NW 3. Erstattungsfähige Kosten nicht der Fall, wenn die Geltendmachung gg. den auf dem Rechtsstaatsprinzip gem. Art. 20 III GG abgeleiteten Grds. d. Verhältnismäßigkeit verstößt Möglichkeit konformen Verhaltens? Gefahr nicht in Risikosphäre d. Adressaten? Unvorhersehbare Gefahr? (zb. plötzl. Straßenbauarbeiten oder Rettungseinsatz) Fehlende (Sach-)herrschaft? Abschleppen: Halteverbot wird in Abwesenheit aufgestellt Abwarten zumindest in Volaufzeit von 48 Std. zumutbar
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