Tarifvertrag. über eine Einmalzahlung für die Beschäftigten der Arbeiterwohlfahrt in Nordrhein-Westfalen

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1 für die Beschäftigten der (TV Einmalzahlung AWO NRW) (1) Vollzeitbeschäftigte, mit Ausnahme der Auszubildenden und Praktikantinnen und Praktikanten, die in der Zeit zwischen dem 1. August 2007 und 31.Dezember 2007 in einem Beschäftigungsverhältnis bei einem Vollmitglied des Arbeitgeberverbandes in NRW stehen oder gestanden haben, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 425,00 Euro. Der Anspruch setzt voraus, dass auf das Arbeitsverhältnis der Beschäftigten der Tarifvertrag für die Beschäftigten der (TV AWO NRW) Anwendung findet oder bei Beschäftigten nach Abs. 3 bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den Anwendung gefunden hätte. (2) Nichtvollzeitbeschäftigte erhalten den Teilbetrag der Einmalzahlung, der dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zu der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten entspricht. (3) Besteht oder bestand das Arbeitsverhältnis nicht während des ganzen Jahres 2007 (unterjährige Einstellung, unterjähriges Ausscheiden), oder war bzw. ist der/die Beschäftigte arbeitsunfähig erkrankt, so erhält der/die Beschäftigte je ein Zwölftel der Einmalzahlung für jeden Kalendermonat, in dem für mindestens einen Tag Entgelt oder eine Entgeltersatzleistung durch den Arbeitgeber gezahlt werden muss. Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, für die Beschäftigte wegen Beschäftigungsverbot nach Abs. 2 und 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes kein Entgelt erhalten haben. ³Die Verminderung unterbleibt ferner für Kalendermonate der Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit im Jahr 2007 Entgeltanspruch bestanden hat. (4) Die Einmalzahlungen sind bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen. Sie sind nicht (1) Ist der Arbeitgeber am Vollmitglied des Arbeitgeberverbandes AWO Deutschland e.v., so erfolgt die Auszahlung der in bestimmten Einmalzahlung in der Zeit vom bis in einer Summe. Die Auszahlung kann sowohl mit der monatlichen Entgeltzahlung, als auch als gesonderte Zahlung erfolgen. (2) Wird der Arbeitgeber in der Zeit zwischen dem und dem Vollmitglied des AGV AWO, so erfolgt die Auszahlung der in bestimmten Einmalzahlung in einer Summe spätestens mit der übernächsten, auf das Beitrittsdatum folgenden Entgeltabrechnung. (3) Wird der Arbeitgeber in der Zeit zwischen dem und dem Vollmitglied des AGV AWO, so erhöht sich die Einmalzahlung gem. auf 500,00 Euro. Die Auszahlung der Einmalzahlung erfolgt in zwei Teilen zu je Seite 1 von 2

2 250,00 Euro, wovon der erste Teil mit der nächsten, auf das Beitrittsdatum folgenden, Entgeltabrechnung ausgezahlt wird. Der zweite Teil ist nach 2 weiteren Monaten auszuzahlen. Protokollnotiz zu : Zahlungen, die im Jahr 2008 geleistet werden, dienen nicht dazu, rückständige Arbeitsentgelte oder Erfüllungsrückstände für 2007 abzugelten. (1) Die Auszahlung der Einmalzahlung gemäß Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 1 kann auf Antrag des Arbeitgebers bis längstens zum verschoben werden, wenn der Arbeitgeber gegenüber den Tarifvertragsparteien den Nachweis führen kann, dass durch die Auszahlung im Dezember 2007 oder im Januar 2008 die Liquidität des Arbeitgebers im Sinne einer drohenden Zahlungsunfähigkeit gefährdet ist. (2) Der Antrag des Arbeitgebers ist an den Vorstand des Arbeitgeberverbandes AWO Deutschland e.v. zu richten. Dieser trifft nach Prüfung der wirtschaftlichen Situation und bei Nachweis der Voraussetzungen eine zahlungsaufschiebende Vereinbarung mit der Gewerkschaft. Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2007 in Kraft. 4 Seite 2 von 2

3 für ver.di-mitglieder bei der (TV Einmalzahlung ver.di AWO NRW) (1) Vollzeitbeschäftigte, die innerhalb der Laufzeit dieses Tarifvertrages Mitglieder der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft, ver.di, sind, und diese Mitgliedschaft gegenüber dem Arbeitgeber durch Vorlage einer Bescheinigung oder eines Nachweises über die Beitragszahlung nachweisen, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 100,00 Euro. Der Anspruch setzt voraus, dass auf das Arbeitsverhältnis der Beschäftigten der Tarifvertrag für die Beschäftigten der (TV AWO NRW) Anwendung findet oder bei Beschäftigten nach Abs. 3 TV Einmalzahlung AWO NRW bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den Anwendung gefunden hätte. Eine Kürzung wegen unterjährigem Eintritt oder Ausscheiden erfolgt nicht. (2) Nichtvollzeitbeschäftigte erhalten den Teilbetrag der Einmalzahlung, der dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zu der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer/eines entsprechenden Vollbeschäftigten entspricht. (1) Die Auszahlung der in bestimmten Einmalzahlung erfolgt mit der auf die Vorlage des Nachweises folgenden Entgeltabrechnung. (2) Für die Erbringung des Nachweises und die Auszahlung der Einmalzahlung gilt die tarif-vertragliche Ausschlussfrist des Tarifvertrages für die Arbeiterwohlfahrt in NRW (TV AWO NRW). (3) Die Einmalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen. Sie ist nicht Dieser Tarifvertrag tritt am in Kraft und endet ohne Nachwirkung am Seite 1 von 1

4 für die Auszubildenden der (TV Einmalzahlung Azubi AWO NRW) (1) Auszubildende einschließlich der Schülerinnen und Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheitsund Kinderkrankenpflege und Altenpflege, mit Ausnahme der Praktikantinnen und Praktikanten und der Auszubildenden Teilnehmenden in Projekten der außerbetrieblichen Ausbildung gem. 41 SGB III, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tarifvertrages für die Arbeiterwohlfahrt in NRW (TV AWO NRW) in einem Ausbildungsverhältnis bei einem Vollmitglied des Arbeitgeberverbandes in NRW stehen oder gestanden haben, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 100,00 Euro. (2) Besteht oder bestand das Ausbildungsverhältnis nicht während des ganzen Jahres 2007 (unterjährige Einstellung, unterjähriges Ausscheiden),so erhält der/die Auszubildende je ein Zwölftel der Einmalzahlung für jeden Kalendermonat, in dem für mindestens einen Tag die Ausbildungsvergütung oder eine Ersatzleistung durch den Arbeitgeber gezahlt wird bzw. wurde. Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, für die Auszubildende wegen Beschäftigungsverbot nach Abs. 2 und 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes kein Ausbildungsentgelt erhalten haben. ³Die Verminderung unterbleibt ferner für Kalendermonate der Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit im Jahr 2007 Anspruch auf Ausbildungsentgelt bestanden hat. (3) Die Einmalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen. Sie ist nicht (1) Die Auszahlung der in bestimmten Einmalzahlung erfolgt mit der Abrechnung des Ausbildungsentgeltes für die Monate Dezember 2007 oder Januar (2) Ist der Arbeitgeber am Vollmitglied des Arbeitgeberverbandes AWO Deutschland e.v., so erfolgt die Auszahlung der in bestimmten Einmalzahlung in der Zeit vom bis in einer Summe. Die Auszahlung kann sowohl mit der monatlichen Abrechnung des Ausbildungsentgeltes, als auch als gesonderte Zahlung erfolgen. Seite 1 von 2

5 (3) Wird der Arbeitgeber in der Zeit zwischen dem und dem Vollmitglied des AGV AWO, so erfolgt die Auszahlung der in bestimmten Einmalzahlung in einer Summe spätestens mit der übernächsten, auf das Beitrittsdatum folgenden Abrechnung des Ausbildungsentgeltes. (4) Wird der Arbeitgeber in der Zeit zwischen dem und dem Vollmitglied des AGV AWO, so erhöht sich die Einmalzahlung gem. auf 120,00 Euro. Die Auszahlung der Einmalzahlung erfolgt in zwei Teilen zu je 60,00 Euro, wovon der erste Teil mit der nächsten, auf das Beitrittsdatum folgenden, Entgeltabrechnung ausgezahlt wird. Der zweite Teil ist nach 2 weiteren Monaten auszuzahlen. Protokollnotiz zu : Zahlungen, die im Jahr 2008 geleistet werden, dienen nicht dazu, rückständige Arbeitsentgelte oder Erfüllungsrückstände für 2007 abzugelten. Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom Kündigung bedarf in Kraft und endet zum , ohne dass es einer Seite 2 von 2

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