Grundsätze für die Arbeit der Ausschüsse und regionalen Gremien der Industrie- und Handelskammer zu Köln
|
|
- Julius Hermann
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Stand: Grundsätze für die Arbeit der Ausschüsse und regionalen Gremien der Industrie- und Handelskammer zu Köln Das Präsidium der Industrie- und Handelskammer zu Köln (IHK) hat am die folgenden Grundsätze für die Arbeit der Ausschüsse und die regionalen Gremien (Beratende Versammlungen und Wirtschaftsgremien) beschlossen. Die ehrenamtliche Arbeit der IHK Köln ist den Werten des Ehrbaren Kaufmanns verpflichtet, basiert auf den Inhalten der Sozialen Marktwirtschaft und bekennt sich dazu, als Stimme der Wirtschaft das Gesamtinteresse der regionalen Wirtschaft zu vertreten. Die Ausschüsse und Gremien orientieren sich dabei an folgendem Rahmen: Selbstverständnis Die Werte des Ehrbaren Kaufmanns, die Soziale Marktwirtschaft sowie das Bekenntnis zum Gesamtinteresse der regionalen Wirtschaft sind für das Selbstverständnis der in der IHK Köln engagierten Unternehmerinnen und Unternehmer grundlegend. Die IHK Köln ist eine Mitmachorganisation. Die Unternehmerinnen und Unternehmer, die sich bei der IHK engagieren, zeichnen sich durch Einsatzfreude, Fachexpertise, Persönlichkeit und Willen zum Netzwerken aus. Thematische Arbeit Die Gremien sind ein wichtiger Eckpfeiler für die ehrenamtliche Arbeit der IHK Köln. Als Impulsgeber, Berater und Mitgestalter bestimmen sie in Zusammenarbeit mit Vollversammlung, Präsidium und Hauptamt die thematische Ausrichtung der IHK Köln mit. Sichtbarkeit Die Arbeit der Gremien wird z. B. durch Stellungnahme oder Pressemitteilungen in den Fokus von Politik, Verwaltung, Mitgliedsunternehmen und allgemeiner Öffentlichkeit gerückt. Auch nach innen, gegenüber Vollversammlung, Präsidium und anderen ehrenamtlichen Gremien wird regelmäßig über die Ergebnisse der Gremienarbeit berichtet. Sitzungsgestaltung Die ehrenamtliche Arbeit erfolgt in besonderem Maße in den Gremiumssitzungen. Diese müssen attraktiv und ansprechend gestaltet werden, um engagierte Unternehmerinnen und Unternehmer zu gewinnen. Das bedeutet unter anderem, dass die Sitzungen Betriebsbesichtigungen, Netzwerkmöglichkeiten, Workshops und Angebote zum Erfahrungsaustausch umfassen sollten. Eine sorgfältige Auswahl und Abstimmung von Themen und Referenten birgt für Qualität und lässt ausreichend Zeit für Meinungsaustausch und Diskussion. Zukunftssicherung Die Gremien dienen als Einstieg für das ehrenamtliche Engagement bei der IHK Köln. Insbesondere junge Unternehmerinnen und Unternehmer sollen für die IHK-Arbeit gewonnen werden, um die Zukunft des ehrenamtlichen Engagements zu sichern.
2 Präambel Diese Grundsätze regeln die Zusammensetzung, Organisation und Arbeitsweise der Gremien der IHK Köln. Sie gelten nicht für den Berufsbildungsausschuss, den Sachverständigenausschuss und den Beitrags- und Finanzausschuss. Alle Gremien sind an den gesetzlichen Auftrag der Industrie- und Handelskammern gem. 1 Abs. 1 IHKG, das Gesamtinteresse der gewerblichen Wirtschaft zu vertreten, gebunden. Dem Auftrag entsprechend wägen sie die Interessen einzelner Wirtschaftszweige bzw. Teile des IHK-Bezirkes stets mit dem Gesamtinteresse aller Mitgliedsunternehmen ab. Sie sind hierbei an die geltenden Gesetze, das Satzungsrecht sowie die Compliance-Richtlinie der IHK Köln gebunden. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die geschlechtsneutrale Differenzierung, zum Beispiel Präsident/Präsidentin, verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für beide Geschlechter. I. Errichtung von Ausschüssen und regionalen Gremien 1. Die Vollversammlung kann gem. 7 der Satzung zu ihrer Unterstützung und zur Unterstützung des Hauptamtes der IHK Köln Ausschüsse und regionale Gremien (im Folgenden: Gremien) einrichten. Regionale Gremien sind Beratende Versammlungen auf Ebene der Kreise und Wirtschaftsgremien auf Ebene einer oder mehrerer Kommunen. 2. Bei der Zusammensetzung der Gremien soll auf eine gleichmäßige Gewichtung der für die Arbeit der Gremien wichtigen Branchen, Betriebsgrößen und verschiedenen Teile des IHK-Bezirks geachtet werden. 3. Für jedes Gremium bestimmt der Hauptgeschäftsführer einen hauptamtlichen Ansprechpartner, der das Gremium geschäftsführend betreut. II. Mitglieder der Gremien 1. Zu Gremienmitgliedern sollen Personen berufen werden, die der Vollversammlung angehören oder zur Vollversammlung wählbar sind. Darüber hinaus können auch andere Personen als Mitglieder berufen werden, wenn sie durch ihre besondere Sachkenntnis für die Ausschuss- bzw. Gremienarbeit wichtig sind. 2. Neben den Mitgliedern können auch ständige Gäste in die Gremien berufen werden. Der Gaststatus wird in Abstimmung mit dem Vorsitzenden des betreffenden Gremiums festgelegt. Als ständige Gäste kommen insbesondere örtliche Amtsträger in Betracht. Auch Unternehmer, die sich zunächst mit der Arbeit des betreffenden Gremiums vertraut machen wollen, können als Gäste eingeladen werden. Die Gäste haben ein Teilnahme- und Rederecht, sind aber nicht stimmberechtigt und erhalten grundsätzlich lediglich die Tagesordnung für die Sitzungen. 3. Die Mitglieder der Gremien werden vom Präsidium für die Dauer der Amtszeit der Vollversammlung berufen. Die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden werden vom Präsidium auf Vorschlag des Gremiums ernannt. Die Vorsitzenden der Gremien sind Gäste der Vollversammlung, sofern sie dieser nicht angehören. 4. Nach Ablauf der Amtszeit werden die Vorsitzenden, deren Stellvertreter und die Mitglieder der Gremien neu berufen. Bei der Wiederberufung soll das Engagement des Mitglieds in der
3 abgelaufenen Berufungsperiode gewürdigt werden. 5. Das Präsidium kann bei Bedarf im Benehmen mit den Vorsitzenden weitere Mitglieder für den Rest der laufenden Berufungsperiode berufen. 6. Die Gremien sollen mindestens 10 und höchstens 40 Mitglieder haben. 7. Die Mitglieder der Gremien sind unabhängig und haben über alle Inhalte, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder ausdrücklich so bezeichnet werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung erlischt auch nicht mit dem Ausscheiden aus dem Gremium. III. Verlust der Mitgliedschaft Vorsitzende, deren Stellvertreter und Mitglieder verlieren ihre Mitgliedschaft: a) durch Ablauf ihrer Amtszeit. Sie üben ihr Amt aber noch bis zur Berufung eines neuen Gremiums aus; b) durch Tod; c) durch Widerruf ihrer Berufung aus wichtigem Grund; d) durch Amtsniederlegung, die schriftlich oder in elektronischer Form dem hauptamtlichen Ansprechpartner für das Gremium mitgeteilt wird; e) durch Verlust der beruflichen Stellung innerhalb des IHK-Bezirks. Die Beendigungsgründe c) und e) stellt das Präsidium fest. IV. Einberufung der Gremien 1. Die Gremien tagen nach Bedarf; sie werden vom Vorsitzenden im Einvernehmen mit der Geschäftsführung unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. 2. Anträge auf Einberufung zu Sitzungen sind von den Mitgliedern schriftlich oder per Mail an die Geschäftsführung zu richten. Den Anträgen ist der begründete Vorschlag einer Tagesordnung beizufügen. 3. Über Anträge auf Einberufung eines Gremiums entscheidet der Vorsitzende. Er muss eine Sitzung einberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies beantragt. Die Geschäftsführung teilt den Antragstellern die Entscheidung des Vorsitzenden schriftlich oder per Mail mit.
4 V. Arbeitsweise und Ablauf der Sitzungen 1. Alle Gremien haben beratende Funktion und sollen für ihre Aufgabenbereiche die Entscheidungen der Vollversammlung vorbereiten und Empfehlungen aussprechen. Die Vollversammlung kann den Gremien empfehlen, bestimmte Themen zu behandeln. Darüber hinaus können die Gremien beim Prozess der Zielvereinbarungen und IHK-Jahreszielfindung mitwirken. Sie definieren, welchen Beitrag sie zu den Zielen leisten können und setzen zusätzlich eigene Themenschwerpunkte. Hierbei haben die Ausschüsse die Aufgabe, Fachthemen aus dem jeweiligen Arbeitsfeld zu diskutieren. Die regionalen Gremien behandeln vornehmlich Themen mit wirtschaftlicher Bedeutung vor Ort. Über die Ergebnisse der Gremienarbeit soll die Vollversammlung regelmäßig informiert werden. Alle Gremien werden über zentrale Themen der IHK-Arbeit informiert. 2. Darüber hinaus stellen sämtliche Gremien eine Plattform für Austausch, Netzwerk, Dialog mit Politik und Verwaltung sowie lokalen Initiativen dar. Die Gremienmitglieder nehmen regelmäßig an den Veranstaltungen der Gremien teil. Sie leisten aktive Beiträge durch eine gute Vorbereitung. 3. Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzung, leitet die Verhandlungen und wahrt die Ordnung. VI. Öffentlichkeit von und Teilnahme an Sitzungen 1. Ist ein Mitglied verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, so hat es dies anzuzeigen. Eine Vertretung ist unzulässig und nur in besonders begründeten Fällen mit Einverständnis des Vorsitzenden möglich. 2. Die Sitzungen der Gremien sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann jedoch Gäste zulassen, die vor Beginn der Sitzung darauf hinzuweisen sind, dass über die ihnen zur Kenntnis gelangenden Inhalte, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder so bezeichnet werden, Stillschweigen zu bewahren ist. 3. Die Mitglieder des Präsidiums und der Hauptgeschäftsführer können an jeder Sitzung teilnehmen. Die Mitglieder des Präsidiums erhalten auf Wunsch zu jeder Sitzung nachrichtlich eine Einladung mit Tagesordnung. VII. Abstimmungen 1. Die Gremien fassen ihre Beschlüsse in Sitzungen. Es entscheidet die Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 2. Die Gremien sind beschlussfähig, wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Sie gelten solange als beschlussfähig, wie nicht ein Mitglied vor einer Beschlussfassung beantragt, die Beschlussunfähigkeit festzustellen und diese nicht gegeben ist. Sollte wegen Beschlussunfähigkeit eine weitere Sitzung mit derselben Tagesordnung erforderlich sein, so kann diese nach einer mindestens einstündigen Unterbrechung im Anschluss an die einberufene Sitzung stattfinden, sofern in der Einladung zu der ersten Sitzung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde. Dieses Gremium ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
5 VIII. Ergebnisse der Sitzungen 1. Die Ergebnisse der Sitzungen sollen der IHK Köln als Grundlage für ihre Arbeit dienen. Die Tätigkeit der Ausschüsse hat insoweit eine beratende Funktion gegenüber der Vollversammlung und anderen Organen der IHK sowie gegenüber der Geschäftsführung. 2. Die Bekanntgabe von Positionen gegenüber Dritten ist nur möglich, soweit sie sich im Rahmen bestehender Positionen der IHK bewegen. Weiterhin bedarf jede Äußerung der Zustimmung des Hauptgeschäftsführers, es sei denn, dass dem Ausschuss oder regionalem Gremium bereits zuvor die Ermächtigung zur endgültigen Stellungnahme übertragen worden ist. IX. Auslagenersatz Die Mitglieder der Gremien nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr. Auslagenersatz wird nicht gewährt. X. Sitzungsniederschriften Über alle Sitzungen sind von der Geschäftsführung Ergebnisniederschriften im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden anzufertigen und allen Mitgliedern sowie dem Präsidenten und dem Hauptgeschäftsführer zeitnah zuzuleiten. Die Sitzungsniederschriften werden den Mitgliedern zur Verfügung gestellt.
Geschäftsordnung für die Ausschüsse und Arbeitskreise der Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf
Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf Postfachadresse: Postfach 10 10 17. 40001 Düsseldorf Hausadresse: Ernst-Schneider-Platz 1. 40212 Düsseldorf Telefon 0211 3557-0 Geschäftsordnung für die Ausschüsse
MehrSatzung. der Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein
Satzung der Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein hat am 24. Juni 2010 die Änderung ihrer Satzung beschlossen. Sie
MehrGeschäftsordnung Berufsbildungsausschuss Handwerkskammer zu Köln (lt. Beschluss vom )
Geschäftsordnung Berufsbildungsausschuss Handwerkskammer zu Köln (lt. Beschluss vom 26.04.2005) 1 Zuständigkeit 2 Aufgaben 3 Zusammensetzung, Stellvertretung 4 Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender,
MehrRichtlinien für Ausschüsse der IHK für München und Oberbayern Wahlperiode
Richtlinien für Ausschüsse der IHK für München und Oberbayern Wahlperiode 2016-2021 Die Vollversammlung kann zu ihrer Unterstützung bei der Behandlung bestimmter Aufgabenbereiche Ausschüsse mit beratender
MehrSatzung der Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen
Satzung der Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen hat in ihrer Sitzung am 20. November 2014 gemäß 4 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes zur
MehrSatzung der Industrie- und Handelskammer für die Pfalz
Satzung der Industrie- und Handelskammer für die Pfalz Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer für die Pfalz hat am 05. Juni 2009 gemäß 4 Satz 2 Ziffer 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung
MehrGeschäftsordnung des Berufsbildungsausschusses der Industrie- und Handelskammer Erfurt
Geschäftsordnung des Berufsbildungsausschusses der Industrie- und Handelskammer Erfurt Der gemäß 77 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes von der Industrie- und Handelskammer Erfurt errichtete Berufsbildungsausschuss
MehrS a t z u n g. Fassung vom 18. Juni 2015
S a t z u n g Fassung vom 18. Juni 2015 S A T Z U N G der Außenhandelsvereinigung des Deutschen Einzelhandels e.v., zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 18. Juni 2015 Name, Sitz,
Mehr1 Name, Rechtscharakter, Sitz, Bezirk
Satzung der IHK Ostwestfalen zu Bielefeld in der von der Vollversammlung am 19. November 1962 beschlossenen Fassung, zuletzt geändert durch Beschluss vom 03. Dezember 2007 1 Name, Rechtscharakter, Sitz,
MehrS A T Z U N G der Industrie- und Handelskammer Magdeburg vom 12. April 1990 in der Fassung vom 01. Dezember 2016
S A T Z U N G der Industrie- und Handelskammer Magdeburg vom 12. April 1990 in der Fassung vom 01. Dezember 2016 1 Name, Sitz und Bezirk (1) Die Kammer führt die Bezeichnung Industrie- und Handelskammer
MehrRegeln für den FriedWald-Kundenbeirat
Regeln für den FriedWald-Kundenbeirat Präambel Die Geschäftsführung der FriedWald GmbH hat am 18. März 2013 die nachfolgenden Regeln für den FriedWald-Kundenbeirat beschlossen. Sie dient als Grundlage
MehrSatzung der Industrie- und Handelskammer zu Köln
Satzung der Industrie- und Handelskammer zu Köln Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer zu Köln hat in ihrer Sitzung vom 10. Oktober 2013 gemäß 4 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes zur vorläufigen
MehrSatzung der Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg vom 28. November 1985 in der Fassung vom
Satzung der Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg vom 28. November 1985 in der Fassung vom 21.11.2017 Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Bonn/ Rhein-Sieg hat am 21.11.2017 gemäß
MehrSatzung der Industrie- und Handelskammer Wiesbaden
Satzung der Industrie- und Handelskammer Wiesbaden Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Wiesbaden hat am 13. März 2013 gemäß 4 Satz 2 Nr.1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts
MehrSatzung der IHK Offenbach am Main
1 Name, Sitz, Bezirk (1) Die Industrie- und Handelskammer (IHK) führt die Bezeichnung "Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main". (2) Sie hat ihren Sitz in Offenbach am Main und umfasst den Stadt-
MehrSatzung der Industrie- und Handelskammer zu Köln
Satzung der Industrie- und Handelskammer zu Köln Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer zu Köln hat in ihrer Sitzung vom 10. Oktober 2013 gemäß 4 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes zur vorläufigen
MehrSatzung der Industrie- und Handelskammer Arnsberg, Hellweg-Sauerland
Satzung der Industrie- und Handelskammer Arnsberg, Hellweg-Sauerland Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Arnsberg, Hellweg-Sauerland hat in ihrer Sitzung am 18.11.2016 gemäß 4 Satz 2 Nr.1
MehrSatzung. für den Kundenbeirat. der. ViP Verkehrsbetrieb Potsdam GmbH
Satzung für den Kundenbeirat der ViP Verkehrsbetrieb Potsdam GmbH Inhaltsverzeichnis: Präambel...2 1 Aufgaben, Kompetenzen...2 2 Zusammensetzung, Auswahlverfahren...2 3 Amtszeit...3 4 Organisation...3
MehrSatzung der Industrie- und Handelskammer für Essen, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen zu Essen vom 6. Dezember 1999
- 14 - Satzung der Industrie- und Handelskammer für Essen, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen zu Essen vom 6. Dezember 1999 in der Fassung der Beschlüsse der Vollversammlung vom 13. November 2007, 17. März
MehrSatzung der Industrie- und Handelskammer
Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 5770 Satzung der Industrie- und Handelskammer zu Berlin vom 21. Juni 1957 (ABI. S. 1371) in der Fassung vom 19. Januar 1970 (ABI. S.
MehrSATZUNG DES SENIORENBEIRATES der Gemeinde Gemünden (Felda)
SATZUNG DES SENIORENBEIRATES der Gemeinde Gemünden (Felda) Aufgrund des 8 c der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I. S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz
MehrOrdnung des Angehörigen- und Betreuerbeirates der Liebenau Teilhabe gemeinnützige GmbH
Ordnung des Angehörigen- und Betreuerbeirates der Liebenau Teilhabe gemeinnützige GmbH Vorbemerkungen: Am 20.04.2010 wurde die neue Landesheimmitwirkungsverordnung (LHeimMitVO) durch das Sozialministerium
MehrGeschäftsordnung des Stiftungsrates der
Geschäftsordnung des Stiftungsrates der Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines Seite 2 2 Einberufung der Sitzung Seite 2 3 Sitzungsleitung und Sitzungsteilnehmer und Sitzungsteilnehmerinnen Seite 2 4 Verfahren
MehrSatzung der Industrie- und Handelskammer zu Coburg
Satzung der Industrie- und Handelskammer zu Coburg Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer zu Coburg hat in ihrer Sitzung am 27.04.2016 gemäß 4 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung
MehrSatzung der Industrie- und Handelskammer für die Pfalz
Satzung der Industrie- und Handelskammer für die Pfalz beschlossen von der Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer für die Pfalz am 05. Juni 2009 gemäß 4 Satz 2 Ziffer 1 des Gesetzes zur vorläufigen
MehrEntwurf. Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat der GWG-Wohnungsgesellschaft Reutlingen mbh
Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat der GWG-Wohnungsgesellschaft Reutlingen mbh I. Allgemeines Die Gesellschaft hat einen fakultativen Aufsichtsrat. Er übt seine Tätigkeit nach Maßgabe der Gesetze, des
MehrIHK-Satzung. Herausgeber: Ansprechpartner:
IHK-Satzung Hier finden Sie die Organisationssatzung der IHK mit Regelungen zu den Gremien, zur Geschäftsführung und zum Haushaltswesen. Änderungen, die nach der letzten Neufassung erfolgt sind, haben
MehrGeschäftsordnung der Industrie- und Handelskammer Lüneburg-Wolfsburg
Geschäftsordnung der Industrie- und Handelskammer Lüneburg-Wolfsburg Inhalt I. Allgemeine Bestimmungen... 2 1 Bezeichnung... 2 2 Unterschriften, Siegel... 2 3 Zuständigkeit... 2 4 Gutachtliche Äußerungen...
MehrS A T Z U N G der Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main vom 26. November in der Fassung vom 26. Juni Name und Sitz
S A T Z U N G der Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main vom 26. November 1957 - in der Fassung vom 26. Juni 2013 - Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main hat am
MehrSatzung. Name, Sitz und Bezirk
Satzung der Industrie- und Handelskammer Hannover (IHK Hannover) vom 29. November/11. Dezember 1972, geändert am 4. September 2006, zuletzt geändert am 2. September 2013 1 Name, Sitz und Bezirk (1) Die
Mehr5. Satzung der IHK Südlicher Oberrhein
5. Satzung der IHK Südlicher Oberrhein Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Südlicher Oberrhein hat am 21.7.2011 gemäß 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrieund
Mehr(1) Der Berufsbildungsausschuss ist im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes für die Aufgaben der Berufsbildung zuständig.
Muster-Entwurf einer Geschäftsordnung des Berufsbildungsausschusses bei den Industrie- und Handelskammern (vom 15.05.2006) -----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
MehrGeschäftsordnung der Bundeskommission Ultraleichtflug des DAeC
Geschäftsordnung der Bundeskommission Ultraleichtflug des DAeC 1 Allgemeines 1. Die Bundeskommission Ultraleichtflug ist für alle sportlichen Belange und Regeln der Ultraleichtfliegerei innerhalb des DAeC
MehrGeschäftsordnung des Kinder- und Jugendbeirates der Gemeinde Münchhausen
Geschäftsordnung des Kinder- und Jugendbeirates der Gemeinde Münchhausen Gültig ab: 01.04.2017 029.4 I n h a l t s v e r z e i c h n i s I. Der Kinder- und Jugendbeirat und seine Funktionen 1 Aufgaben
MehrSatzung der Arbeitsgemeinschaft der Schwerbehindertenvertretungen der Länder - AGSV Länder -
Satzung der Arbeitsgemeinschaft der Schwerbehindertenvertretungen der Länder - Länder - 1 Name, Sitz (1) Die Arbeitsgemeinschaft trägt den Namen Arbeitsgemeinschaft der Schwerbehindertenvertretungen der
Mehr1.1 (Name) Die IHK führt die Bezeichnung "Industrie- und Handelskammer zu Dortmund".
A03 Satzung der Industrie- und Handelskammer zu Dortmund vom 8. Juni 2000, zuletzt geändert am 5. Dezember 2016 1 Name, Sitz, Bezirk, Aufgaben 1.1 (Name) Die IHK führt die Bezeichnung "Industrie- und Handelskammer
MehrSatzung der Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld vom Name und Sitz
Satzung der Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld vom 04.06.2018 Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld hat in ihrer Sitzung am 04.06.2018 gemäß
MehrSatzung der Industrie- und Handelskammer Erfurt
Satzung der Industrie- und Handelskammer Erfurt (zuletzt geändert durch Beschluss der Vollversammlung vom 3. Dezember 2014 IHK Erfurt Wirtschaftsmagazin Januar 2015, S. 41) Die Vollversammlung der Industrie-
Mehr1 Name, Bezirk und Sitz. (1) Die Kammer führt die Bezeichnung "Industrie- und Handelskammer Aachen". Sie ist Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Satzung der Industrie- und Handelskammer Aachen Gemäß 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt
MehrGESCHÄFTSORDNUNG DES KINDER- UND JUGENDBEIRATES der Stadt Steinau an der Straße
GESCHÄFTSORDNUNG DES KINDER- UND JUGENDBEIRATES der Stadt Steinau an der Straße I n h a l t s v e r z e i c h n i s I. Der Kinder- und Jugendbeirat und seine Funktionen 1 Aufgaben und Rechte des Kinder-
MehrVereinssatzung Förderkreis Burg Merenberg
Vereinssatzung Förderkreis Burg Merenberg 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Förderkreis Burg Merenberg. Der Förderkreis hat seinen Sitz in Merenberg. Der Verein
MehrSatzung des Vereins Klimaschutz-Unternehmen. Die Klimaschutz- und Energieeffizienzgruppe der Deutschen Wirtschaft.
Satzung des Vereins Klimaschutz-Unternehmen. Die Klimaschutz- und Energieeffizienzgruppe der Deutschen Wirtschaft. 1 Name und Sitz 1.1 Der Verein ist ein Netzwerk von Unternehmen, die eine Vorreiterrolle
MehrSatzung der Oldenburgischen Industrie- und Handelskammer (IHK)
Satzung der Oldenburgischen Industrie- und Handelskammer (IHK) vom 19. November 2013 ( Oldenburgische Wirtschaft 2014 Heft 2 S. 43 ff.) in der Fassung vom 2. Juni 2015 ( Oldenburgische Wirtschaft 2015
MehrSatzung über die Einrichtung des Seniorenbeirates der Stadt Langenhagen vom Grundsätze
Satzung über die Einrichtung des Seniorenbeirates der Stadt Langenhagen vom 21.04.15 (bekannt gemacht in der Nordhannoverschen Zeitung am 01.07.15, in Kraft ab 02.07.15) Aufgrund des 10 des niedersächsischen
MehrSatzung des Kinder- und Jugendringes der Stadt Unna
Satzung des Kinder- und Jugendringes der Stadt Unna Präambel Die Jugendgruppen und -verbände, Jugendinitiativen sowie die politische Jugend in der Stadt Unna haben sich zum Kinder- und Jugendring der Stadt
MehrZusammensetzung und Leitung
Geschäftsordnung des Hochschulrats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 26.06.2008 unter Berücksichtigung der Änderungen vom 01.07.2010, vom 10.01.2014 und vom 12.08.2015 1 Zusammensetzung und Leitung
MehrGeschäftsordnung des Landesausschusses Rettungsdienst nach 13 NRettDG. Bek. des MI v
Geschäftsordnung des Landesausschusses Rettungsdienst nach 13 NRettDG Bezug: Bek. d. MI v. 24.03.2009 (Nds. MBL. S. 523) Bek. des MI v. 16.11.2016 35.22 41576-10-13 In der Anlage wird die Geschäftsordnung
MehrSatzung. Eigenheimervereinigung Zorneding ev
Satzung Eigenheimervereinigung Zorneding ev Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Ebersberg Band VII Nr. 239, S. 71 SATZUNG DER EIGENHEIMERVEREINIGUNG ZORNEDING E.V. 1 Name und Sitz der Vereinigung
MehrGESCHÄFTSORDNUNG FÜR DIE BUNDESFACHAUSSCHÜSSE, LIBERALEN FOREN UND KOMMISSIONEN DER FDP. gemäß 22 Abs. 7 Bundessatzung
GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DIE BUNDESFACHAUSSCHÜSSE, LIBERALEN FOREN UND KOMMISSIONEN DER FDP gemäß 22 Abs. 7 Bundessatzung Die Geschäftsordnung für Bundesfachausschüsse, Liberale Foren und Kommissionen der
MehrJugendfeuerwehr Rendsburg-Eckernförde
Jugendfeuerwehr Rendsburg-Eckernförde im Kreisfeuerwehrverband Jugendordnung der Jugendfeuerwehren des Kreises Rendsburg-Eckernförde 1 Name, Sitz und Rechtsstellung 1.1. Die Kreis-Jugendfeuerwehr ist der
MehrSatzung der Industrie- und Handelskammer Ulm
Seite 1 von 7 Satzung der Industrie- und Handelskammer Ulm Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Ulm hat gemäß 4 Satz 2 Nr. 1 i. V. m. 11 Abs. 2 Nr. 2 bzw. 4 Satz 2 Nr. 7 und Satz 4 des
MehrSTADT VIECHTACH. Richtlinien des Jugendrates der Stadt Viechtach
STADT VIECHTACH Richtlinien des Jugendrates der Stadt Viechtach Aktenzeichen: 44 Vorgang-Nummer: 003128 Dokumenten-Nummer: 043099 Vom: 27.06.2016 Beschluss des Stadtrats vom: 04.07.2016 Inkrafttreten:
MehrLandesausschuss für Berufsbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Geschäftsordnung
Landesausschuss für Berufsbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Geschäftsordnung (in der Fassung der Änderung vom 17. September 2007) Geschäftsordnung für den Landesausschuss für Berufsbildung des Landes
MehrVereinssatzung. 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins. 2 Mitgliedschaft. 3 Anmeldungen und Aufnahme zur Mitgliedschaft
Grundbesitzer-Verein der Gartenstadt Berlin-Frohnau e.v. Geschäftsstelle: Zeltinger Str. 6, 13465 Berlin Telefon 030/280 82 10 Fax 030/97 00 56 50 Vereinssatzung 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins (1)
MehrSatzung des Fördervereins Wirtschaft pro Metropolregion e.v.
- Stand: 03.11.2006-1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Satzung des Fördervereins Wirtschaft pro Metropolregion e.v. (1) Der Verein führt die Bezeichnung "Wirtschaft pro Metropolregion", nach der Eintragung in
Mehr1 Name, Sitz, Bezirk. 2 Aufgaben
Satzung der Industrie- und Handelskammer für Niederbayern in Passau vom 3.11.1973 in der Fassung der Änderungsbeschlüsse der Vollversammlung vom 1.05.1977, 7.1.198, 14.11.1997, 13.05.003, 05.07.006, 14.06.007,
MehrGeschäftsordnung für die Ausschüsse der Deutschen Sektion des RGRE. (gebilligt vom Präsidium am 12. Mai 2015)
Geschäftsordnung für die Ausschüsse der Deutschen Sektion des RGRE (gebilligt vom Präsidium am 12. Mai 2015) - 2-1 Aufgaben (1) Die Ausschüsse bereiten auf ihren jeweiligen Arbeitsgebieten die Beschlüsse
MehrSportgemeinschaft Köln-Worringen e. V. Geschäftsordnung gemäß 22 der Vereinssatzung (beschlossen in der Verwaltungsratssitzung vom
Sportgemeinschaft Köln-Worringen e. V. Erdweg 1 a, 50769 Köln-Worringen Tel. : 0221/97844-0, Fax: 0221/97844-20, Mail: sgworringen@t-online.de Geschäftsordnung gemäß 22 der Vereinssatzung (beschlossen
MehrSatzung der Stadt Cloppenburg über die Bildung und Tätigkeit des Beirates für Menschen mit Behinderungen in der Stadt Cloppenburg
Satzung der Stadt Cloppenburg über die Bildung und Tätigkeit des Beirates für Menschen mit Behinderungen in der Stadt Cloppenburg Der Rat der Stadt Cloppenburg hat aufgrund der 10 und 58 des Niedersächsischen
MehrGeschäftsordnung. für den Fahrgastbeirat der Regionalverkehr Köln GmbH (RVK) und der Rhein-Erft Verkehrsgesellschaft mbh (REVG)
Geschäftsordnung für den Fahrgastbeirat der Regionalverkehr Köln GmbH (RVK) und der Rhein-Erft Verkehrsgesellschaft mbh (REVG) Satzung FGB Seite 1 von 10 Stand: 26. Januar 2016 Inhaltsverzeichnis Präambel
MehrGeschäftsordnung des Landesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen in der Freien und Hansestadt Hamburg
Geschäftsordnung des Landesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen in der Freien und Hansestadt Hamburg Der Landesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen in der Freien und Hansestadt Hamburg hat
MehrSatzung der Industrie- und Handelskammer zu Berlin
Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 5770 Satzung der Industrie- und Handelskammer zu Berlin zuletzt geändert am 21. September 2016 (ABl. 2016, S. 3324) 1 Name, Sitz (1)
MehrSatzung für das Kinder- und Jugendparlament der Gemeinde Bad Endbach
Satzung für das Kinder- und Jugendparlament der Gemeinde Bad Endbach Aufgrund des 4 c der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch
Mehr1 Aufgaben und Rechte des Kinder- und Jugendforums 2 2 Zusammensetzung und Bildung 2 3 Pflicht zur Teilnahme an den Sitzungen 3
Übersicht: Ortsrecht der Stadt Karben Seite I. Das Kinder- und Jugendforum und seine Funktionen 1 Aufgaben und Rechte des Kinder- und Jugendforums 2 2 Zusammensetzung und Bildung 2 3 Pflicht zur Teilnahme
MehrSatzung der Industrie- und Handelskammer Südthüringen
Satzung der Industrie- und Handelskammer Südthüringen Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Südthüringen hat in ihrer Sitzung vom 1. Dezember 2015 gemäß 4 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes zur vorläufigen
MehrSatzung. des Seniorenbeirates der Stadt Seelze
Satzung des Seniorenbeirates der Stadt Seelze Aufgrund der 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der zur Zeit geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Seelze in seiner
MehrGeschäftsordnung. des Berufsbildungsausschusses bei der Handwerkskammer
Geschäftsordnung des Berufsbildungsausschusses bei der Handwerkskammer Inhalt 1 Zuständigkeit 2 Aufgaben 3 Sitzungen, Stellvertretung 4 Vorsitz 5 Sitzungen, Verschwiegenheit 6 Stimmberechtigung, Beschlussfähigkeit,
MehrS a t z u n g =============
Stand: 06/2013 S a t z u n g ============= i. d. Fassung vom 30. November 2006 (Mitteilungsblatt 02/2007), zuletzt geändert durch Beschluss der Vollversammlung vom 11. April 2013 (Mitteilungsblatt 6/2013):
MehrDAAD-Freundeskreis e.v.
DAAD-Freundeskreis e.v. S A T Z U N G 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1) Der Verein führt den Namen DAAD-Freundeskreis e.v.. 2) Der Sitz des Vereins ist Bonn. 3) Der Verein ist in das Vereinsregister des
Mehr1 Name, Sitz (1) Die IHK führt die Bezeichnung "Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein". Sie ist Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Satzung der Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein hat am 30.11.2017 die Änderung ihrer Satzung beschlossen. Sie beruht
Mehr2 Aufgaben. 3 Vorstand. 2. ideelle und materielle Förderung von Erziehung und Bildung.
Wahl- und Geschäftsordnung des Fördervereines der Grundschule im Rot, Eppingen Aufgrund 35 der Verordnung des Ministeriums für Kultur und Sport für Fördervereine und Pflegschaften an öffentlichen Schulen
MehrGeschäftsordnung des Verwaltungsrates
Geschäftsordnung des Verwaltungsrates in der Fassung vom 4. März 1994 1 Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters (1) Der Verwaltungsrat wählt in geheimer Wahl und ohne Aussprache aus seiner Mitte
MehrFörderverein Christian-Heinrich-Zeller-Schule e.v.
Förderverein Christian-Heinrich-Zeller-Schule e.v. Der Verein trägt den Namen 1 Name und Sitz Förderverein der Christian-Heinrich-Zeller-Schule Karsau e.v.. Der Sitz des Vereins ist Rheinfelden (Karsau).
MehrGeschäftsordnung des Hochschulrats der Technischen Hochschule Köln
Amtliche Mitteilung 25/2015 der Technischen Hochschule Köln vom 8. Juni 2015 Herausgegeben am 11. Juni 2015 Technology Arts Sciences TH Köln 3 Inhaltsübersicht 1 Zusammensetzung und Leitung des Gremiums;
MehrSaFvbHP Archiv. Vom 28. August (KABl S. 33) Inhaltsübersicht 2
Satzung Fachverband Hospiz- und Palliativdienste SaFvbHP 310.7 Archiv Satzung des Evangelischen Fachverbandes der Hospizund Palliativdienste in den Diakonischen Werken der Evangelischen Kirche im Rheinland,
MehrSatzung des Fachverbandes Migration und Flucht in der Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe
Satzung Fachverband Migration und Flucht SaFvbM 310.15 Satzung des Fachverbandes Migration und Flucht in der Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe Vom 8. Dezember 2015 KABl. 2016 S. 118 Inhaltsübersicht 1
MehrBund-Länder-Arbeitsgemeinschaft ARGE. Geschäftsordnung. der Arbeitsgemeinschaft Nachhaltige Landentwicklung (ArgeLandentwicklung)
Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft ARGE LANDENTWICKLUNG Geschäftsordnung der Arbeitsgemeinschaft Nachhaltige Landentwicklung (ArgeLandentwicklung) vom 8. September 1999 geändert am 3. November 2004 in Maikammer
MehrS A T Z U N G. der. Industrie- und Handelskammer Limburg
S A T Z U N G der Industrie- und Handelskammer Limburg Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Limburg (IHK) hat am 13. März 2018 in Ausführung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts
MehrSatzung für den Kinder- und Jugendbeirat der Stadt Oldenburg in Holstein (Kinder- und Jugendbeiratssatzung)
Satzung für den Kinder- und Jugendbeirat der Stadt Oldenburg in Holstein (Kinder- und Jugendbeiratssatzung) Aufgrund des 4 in Verbindung mit 47 d und 47 e der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig-Holstein
MehrS A T Z U N G. der Wirtschaftsjunioren. bei der Industrie- und Handelskammer zu Schwerin e.v.
S A T Z U N G der Wirtschaftsjunioren bei der Industrie- und Handelskammer zu Schwerin e.v. in der Fassung vom 19. Mai 1992, geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 13. Januar 2001, 29.
MehrDer Elternrat, die Elternsprecher/innen (1) Die Elternsprecher/innen aller Klassen und Leistungskurse (Klassenstufen 11 und 12) der Schule bilden den
Geschäfts- und Wahlordnung des Elternrates des Werner-von-Siemens-Gymnasium der Stadt Großenhain Auf der Grundlage der 45, 47 des Sächsischen Schulgesetzes (SächsSchulG) i.v.m. 13 der Elternmitwirkungsverordnung
MehrSatzung des Städtepartnerschaftsvereins Köln - Liverpool e. V.
Satzung des Städtepartnerschaftsvereins Köln - Liverpool e. V. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Städtepartnerschaftsverein Köln-Liverpool, nach seiner Eintragung in das Vereinsregister mit dem
MehrSatzung der Industrie- und Handelskammer Bodensee-Oberschwaben
Seite 1/8 Satzung der Industrie- und Handelskammer Bodensee-Oberschwaben Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Bodensee-Oberschwaben hat in ihrer Sitzung am 12. Oktober 2016 gemäß 4 Satz
MehrSatzung. des Vereins Förderverein KiGaGu e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr. 2 Zweck, Gemeinnützigkeit. 3 Mitgliedschaft
Satzung des Vereins Förderverein KiGaGu e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen: Förderverein KiGaGu e. V.. (2) 1 Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wittlich eingetragen
MehrSatzung der Industrie- und Handelskammer des Saarlandes in der Fassung des Beschlusses der Vollversammlung vom 6. Oktober 2015
Satzung der Industrie- und Handelskammer des Saarlandes in der Fassung des Beschlusses der Vollversammlung vom 6. Oktober 2015 ( SaarWirtschaft 2016, Heft 01/2016, Seite 47) (Gültig ab 1. Januar 2016)
MehrGeschäftsordnung der Fraktion Die PARTEI-PIRATEN in der Lübecker Bürgerschaft
Geschäftsordnung der Fraktion Die PARTEI-PIRATEN in der Lübecker Bürgerschaft Inhaltsverzeichnis Präambel... 2 1 Begriff der Fraktion... 2 2 Aufgaben und Pflichten der Mitglieder der Arbeitsfraktion...
MehrSatzung des Rettet das Filmstudio e.v.
Satzung des Rettet das Filmstudio e.v. 1 Name und Sitz Der Verein heißt: Rettet das Filmstudio e.v. Der Sitz ist Essen. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 2 Zweck Der Verein verfolgt
MehrDas Vereinsvermögen dient ausschließlich den hier festgelegten Zwecken.
Satzung 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen: Handels- und Gewerbevereinigung Kenzingen e.v. Der Sitz des Vereins ist Kenzingen. 2 Zweck des Vereins Die Handels- und Gewerbevereinigung Kenzingen
MehrS a t z u n g. Stand 08. Februar des Verein der Freunde und Förderer des Ostsee-Gymnasiums e.v. Timmendorfer Strand.
S a t z u n g Stand 08. Februar 2017 des Verein der Freunde und Förderer des Ostsee-Gymnasiums e.v. Timmendorfer Strand. 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen: Verein der Freunde und Förderer
MehrSatzung des Bürgervereins Küllenhahn e. V.
Satzung des Bürgervereins Küllenhahn e. V. 1 Name und Sitz des Vereins 1. Der Verein führt den Namen Bürgerverein Küllenhahn e. V. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Wuppertal-Küllenhahn. Er ist im Vereinsregister
MehrSatzung für den Kundenbeirat
Satzung für den Kundenbeirat der Deutschen Bahn AG (Ressort Personenverkehr) in der Fassung vom 26.02.2015 Inhaltsverzeichnis Präambel 1 Aufgaben und Kompetenzen 2 Zusammensetzung und Auswahlverfahren
Mehr