VOB/A VOL/A VOF. Vergaberechtskonforme Planung und Umsetzung städtebaulicher Projekte

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1 VOB/A VOL/A VOF Vergaberechtskonforme Planung und Umsetzung städtebaulicher Projekte

2 Junge 2

3 Vergabegrundsätze Junge 3

4 VOB/A VOL/A VOF Rechtsgrundlagen

5 Vergaberecht - Definition Vergaberecht umfasst die Gesamtheit der Regeln und Vorschriften, die ein Öffentlicher Auftraggeber bei der Beschaffung von sachlichen Mitteln und Leistungen, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, zu beachten hat und die Rechts- und Verfahrensregeln, nach denen Bieter Rechtsschutz wegen der Verletzung von Vergabevorschriften finden, z. B. 97 Abs. 7 GWB = Anspruch auf Einhaltung Vergabevorschriften 108 GWB = formale Anforderungen an den Nachprüfungsantrag 21 EG VOB/A = Benennung der zuständigen Vergabekammer 21 VOB/A = Benennung der zuständigen Nachprüfungsstelle Beschaffung der Öffentlichen Hand vollzieht sich grundsätzlich in Formen des Privatrechts durch den Abschluss zivilrechtlicher Verträge Junge 5

6 Landesvorschriften 30 HGrG (gilt länderübergreifend) Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. 55 LHO (1) Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. (2) Beim Abschluss von Verträgen ist nach einheitlichen Richtlinien zu verfahren. (3) Für das öffentliche Auftragswesen gilt im Übrigen das Vergabegesetz Mecklenburg-Vorpommern in seiner jeweiligen Fassung Junge 6

7 Rechtsgrundlagen 21 Gem HVO-Doppik Der Vergabe von Aufträgen muss eine Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäftes oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Die allgemeinen Vergaberichtlinien der VOB/VOL sowie die dazu ergangenen Landesrichtlinien sind anzuwenden. Anm.: z. B. Wertgrenzenerlass i. V. mit Zubenennungserlass Für das öffentliche Auftragswesen gilt im Übrigen das Vergabegesetz Mecklenburg-Vorpommern in seiner jeweiligen Fassung. Anm.: Das Abweichen vom Grundsatz der Ausschreibung muss nachvollziehbar begründet und dokumentiert werden Junge 7

8 2004/18/EG GWB VgG M-V VgV VOB/A VOL/A VOF VV, VHB, Erlass, Richtlinien, Rundbrief, Verfügung, Dienstanweisung May/Junge 8

9 Vergaberechtskaskade EU-Recht nat. Recht Landesrecht M-V 2004/18/EG 2004/17/EG (2014/24/EU) GWB, 4. Teil VGV VSVgV VOB/A EG VOB/A VS VOL/A EG VOF VOB/A VOL/A VgG M-V LHO M-V VV Wertgrenzenerlass Zubenennungserl. div. Erlasse und Rundschreiben Junge 9

10 Anpassung GWB an Rili 2014/24/EU Bis in deutsches Recht umzusetzen: Bei der Ausführung von Aufträgen sind ein bundesweiter gesetzlicher Mindestlohn, Mindestlöhne nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz sowie für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge einzuhalten Keine Anwendung Vergaberecht auf Leistungen, die Kommunen selbst erbringen wollen Das gilt für öffentliche Aufgaben, die in Zusammenarbeit mit anderen Kommunen oder durch eigene Unternehmen erfüllen werden können Vereinfachungen bei der Vergabe von Dienstleistungen im Gesundheits-und Bildungsbereich Deutlich erleichtertes Vergabeverfahren für soziale Dienstleistungen Verpflichtung zur Losaufteilung Reale Chancen für kleine Büros und Neueinsteiger bei der Vergabe an Freiberufler Junge 10

11 Anpassung GWB an Rili 2014/24/EU Bei jeder Beschaffung, die von Menschen genutzt wird, sollen die technischen Spezifikationen unter Berücksichtigung der Barrierefreiheit erstellt werden Bei Wirtschaftsdelikten sollen Einzelheiten der Ausschlussgründe sowie der Selbstreinigung für Auftragnehmer aller Bereiche im GWB geregelt werden Einführung der elektronischen Kommunikation im Vergabeverfahren mit Umstellung auf E-Vergabe für Bund, Länder und Kommunen unter Ausschöpfung des maximalen Zeitrahmens nach jetzigem Stand bis Ende Junge 11

12 Vergabeverfahren nationale Verfahren EU-Verfahren Öffentliche Ausschreibung Beschränkte Ausschreibung Beschränkte Ausschreibung mit TlnW Freihändige Vergabe (Freihändige Vergabe mit TlnW) offenes Verfahren nicht offenes Verfahren Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung wettbewerblicher Dialog Bestellschein Direktkauf Auslobungen (nur VOL und VOF) (C) 2013 May/Junge 12

13 EU- oder nationales Verfahren? Ermittlung der Gesamtauftragssumme (netto) VOB: VOL: > = EU-Verfahren < = nationales Verfahren > = EU-Verfahren < = nationales Verfahren VOF, gilt nur für EU-Verfahren: > = Anwendung zwingend < = Vergabe freihändig in analoger Anwendung VOL Die Bestimmung der Gesamtauftragssumme erfolgt zum Zeitpunkt der ersten Ausschreibung Eine Fortschreibung der Gesamtauftragssumme sieht das Vergaberecht nicht vor Eine Aufteilung von Maßnahmen zwecks Unterschreitung der EU- Schwellenwerte ist unzulässig Junge 13

14 20% Kontingent Nach 2 VgV können 20 % des Kostenvolumens der Gesamtmaßnahme nach nationalem Recht ausgeschrieben werden Die einzelne Losgröße darf dabei nach der VOB: 1 Million, (siehe auch 1 EG VOB/A, 2 Nr. 6 VgV) nach der VOL: 80 T, (siehe auch 2 Nr. 7 VgV) nicht überschreiten Für diese Aufträge gilt das nationale Recht Ein im Rahmen dieses Auftragsvolumens gestellter Antrag auf Nachprüfung des Vergabeverfahrens ist unzulässig Zulässig ist dagegen die Nachprüfung, ob ein Auftrag dem 20 %-Kontingent tatsächlich sachgerecht zugeordnet wurde Wichtig ist deshalb eine schlüssige Dokumentation des 20%- Kontingentes bereits mit Beginn des ersten Vergabeverfahrens

15 Vergabegesetz M-V (VgG M-V)

16 Anwendung VgG M-V, Grundlagen Gilt gegenüber VOB/A und VOL/A vorrangig!!! EU-rechtliche Vorschriften behalten weiterhin volle Gültigkeit Die Vergabegrundsätze sind unter 3 VgG M-V aufgeführt Leistungen sollen nach Teil- oder Fachlosen vergeben werden ( 4) Zusammenfassung mehrerer Lose zulässig, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern Begründung in der Vergabedokumentation erforderlich Aufträge dürfen nur an für die Erbringung der Leistung ausreichend fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Auftragnehmer sowie gesetzestreue Unternehmen vergeben werden ( 5) Soweit mit der zu erbringenden Leistung im sachlichen Zusammenhang stehend, können auch Anforderungen zu sozialen, umweltbezogenen oder innovativen Aspekten an Auftragnehmer gestellt werden (C) May/Junge 16

17 Anwendung VgG M-V, 5 VgG M-V Weitere Anforderungen nur zulässig, soweit durch Landesgesetz geregelt Die Eignung gem. VgG M-V wird nach 6 Abs. 3 VOL/A Regelfall: PQ-VOL, Eigenerklärung bzw. nach 6 Abs. 3 VOB/A Regelfall: Eintragung in ein PQ-Verzeichnis, Zertifizierung ABST oder Einzelnachweise oder Eigenerklärungen ( z. B. mit Formblatt 124 VHB) durch den Bieter glaubhaft gemacht Vor Erteilen des Auftrags müssen in VOB-Verfahren eingereichte Eigenerklärungen von den Bietern der engeren Wahl durch Vorlage von Nachweisen belegt werden Bei Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen Vergaben muss die Eignung der Bieter vor der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes bekannt sein (C) May/Junge 17

18 Anwendung VgG M-V, 6 VgG M-V Der Zuschlag auf ein Angebot darf nur zu einem angemessenen Preis erteilt werden Zweifel an der Angemessenheit bestehen, wenn die Angebotsendsumme eines oder einiger weniger Bieter von den übrigen Bietern um mehr als 10% abweicht oder diese um mehr als 10% von der sachgerechten und aktuellen Kostenschätzung abweicht Der Auftrag darf in diesen Fällen erst erteilt werden, wenn die Zweifel durch Aufklärung ausgeräumt wurden Auf keinen Fall darf der Auftrag auf ein Angebot erteilt werden, das in der Absicht abgegeben wurde oder die Gefahr begründet, dass Mitbewerber vom Markt verdrängt werden oder der betreffende Bieter selbst in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten kann (C) May/Junge 18

19 Anwendung VgG M-V, 7 VgG M-V Der Zuschlag wird stets auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt Siehe dazu Handreichung WM M-V zur Anwendung 7 VgG M-V Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes Das wirtschaftlichste Angebot ist das Angebot mit dem besten Verhältnis von angebotener Leistung und den für den Auftraggeber zu erwartenden Kosten Kosten sind: Angebotspreis und je Einzellfall z. B. Unterhalts-, Wartungs-, Betriebskosten etc. Die angebotene Leistung muss nach gewichteten Zuschlagskriterien bewertet werden, die dem Bieter zur Kalkulation bekannt sein müssen Grundsätzlich ist lt. 6 (1) VgG M-V der Zuschlag auf den niedrigsten Preis verboten Ausnahme: Die Angebote werden sich vsl. nur nach den Kosten unterscheiden Begründung dokumentieren! (C) May/Junge 19

20 Hinweise Anwendung VgG M-V Verwaltungsvorschrift WM M-V vom V / Empfehlungen für den Text einer Verpflichtungserklärung der Bieter zu 9 VgG: Einhaltung Tarifbestimmungen bzw. Einhaltung Mindestlohn 10 VgG M-V: Abschluss einer Vereinbarung zwischen AN und AG zur Einsicht in die Entgeldabrechnung der eingesetzten Beschäftigten und Vereinbarung einer Vertragsstrafe bei Verstößen gegen 9 VgG M-V Androhung der Vertragskündigung für den Fall vorsätzlicher, grob fahrlässiger oder mehrfacher Nichterfüllung bestehender Pflichten nach 9 Absatz 1, 3, 7 VgG M-V durch den Auftragnehmer oder seine NU Da nur eine Empfehlung, können AG eigene Texte verwenden Die Vereinbarungen selbst müssen aber immer geschlossen werden Achtung: Zuwendungsprüfung!!! (C) May/Junge 20

21 Infos zum Vergaberecht Oeffentliche_Auftraege/index.jsp (C) May/Junge 21

22 Danke für Ihre Aufmerksamkeit! (C) May/Junge 22

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