ÖFFENTLICHE UNTERNEHMEN & VERWALTUNGEN. Grundlegende Änderung bei der Umsatzsteuer für juristische Personen des öffentlichen Rechts Neuer 2b UStG

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1 ÖFFENTLICHE UNTERNEHMEN & VERWALTUNGEN Grundlegende Änderung bei der Umsatzsteuer für juristische Personen des öffentlichen Rechts Neuer 2b UStG Editorial Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser, die Erweiterung der Umsatzsteuerpflicht bei Rechts war in den vergangenen Jahren vielfach besprochen, beurteilt und diskutiert worden. Mit der jetzt beschlossenen Änderung und der Einführung des neuen 2b UStG hat dieser Prozess zunächst ein Ende gefunden. Aber wie sagt man sinngemäß: In jedem Ende steckt auch ein Neuanfang. Daher wird es nicht verwundern, dass mit der neuen Vorschrift auch neue Aspekte zu betrachten sind, die wiederrum diskutiert, ausgelegt und im Zweifel auch von der Rechtsprechung beurteilt werden müssen. Kurzfristig wird es jedoch Aufgabe jeder juristischen Person des öffentlichen Rechts sein, sich mit den neuen Regelungen auseinander zu setzen und die Auswirkungen und Konsequenzen auf die eigene Situation individuell zu analysieren. Lesen Sie auf den folgenden Seiten alles Relevante zu der Neuregelung. Bei Fragen sprechen Sie uns gerne jederzeit an. Andreas Seeger Steuerberater Christoph Beine Steuerberater

2 Grundlegende Änderung bei der Umsatzsteuer für juristische Personen des öffentlichen Rechts 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) Für juristische Personen des öffentlichen Rechts bricht gerade im umsatzsteuerlichen Sinn eine neue Zeitrechnung an. Seit Anbeginn mussten juristische Personen des öffentlichen Rechts nur bei ihrem Handeln im Rahmen der (ertragsteuerlich relevanten) Betriebe gewerblicher Art umsatzsteuerliche Aspekte bedenken. Tätigkeiten in der Vermögensverwaltung oder im hoheitlichen Bereich blieben bei dieser Betrachtung außer Ansatz. Das Gleiche galt auch für Tätigkeiten in geringfügigem Umfang, welche die von der Finanzverwaltung definierten Nichtaufgriffsgrenze in Höhe von p. a. für gleichartige Tätigkeiten nachhaltig nicht überstiegen. Durch das jetzt vom Gesetzgeber beschlossene Steueränderungsgesetz 2015 wird sich die umsatzsteuerliche Behandlung von Rechts grundlegend ändern. In unserem Newsletter 2014 haben wir Sie zuletzt über den Entwurf des 2b UStG informiert, der die derzeit gültigen Regelungen des 2 Abs. 3 UStG ersetzen und die Unternehmereigenschaft der juristischen Person des öffentlichen Rechts im Sinne der Mehrwertsteuersystemrichtlinie neu regeln wird. Mittlerweile wurde dieser Entwurf mit folgendem Wortlaut verabschiedet: Wortlaut des 2b UStG (1) 1 Vorbehaltlich des Absatzes 4 gelten juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht als Unternehmer im Sinne des 2, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben. 2 Satz 1 gilt nicht, sofern eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. (2) Größere Wettbewerbsverzerrungen liegen insbesondere nicht vor, wenn 1. der von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Kalenderjahr aus gleichartigen Tätigkeiten erzielte Umsatz voraussichtlich Euro jeweils nicht übersteigen wird oder 2. vergleichbare, auf privatrechtlicher Grundlage erbrachte Leistungen ohne Recht auf Verzicht ( 9) einer Steuerbefreiung unterliegen. (3) Sofern eine Leistung an eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts ausgeführt wird, liegen größere Wettbewerbsverzerrungen insbesondere nicht vor, wenn 1. die Leistungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nur von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts erbracht werden dürfen oder 2. 1 die Zusammenarbeit durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen bestimmt wird. 2 Dies ist regelmäßig der Fall, wenn a) die Leistungen auf langfristigen öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen beruhen, b) die Leistungen dem Erhalt der öffentlichen Infrastruktur und der Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden öffentlichen Aufgabe dienen, c) die Leistungen ausschließlich gegen Kostenerstattung erbracht werden und d) der Leistende im Wesentlichen für andere juristische Personen des öffentlichen Rechts tätig wird. (4) [ ] 2

3 Grundsätze der Neuregelung Mit dieser Neuregelung hat der Gesetzgeber auf die Forderung der ständigen Rechtsprechung, die bestehende Regelung zur Umsatzsteuerbesteuerung von Leistungen der juristischen Person des öffentlichen Rechts an die Vorgaben in Artikel 13 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie anzupassen, reagiert. Während in der Vergangenheit noch der Grundsatz galt, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht umsatzsteuerlicher Unternehmer sind, sondern lediglich mit ihren (ertragsteuerlich relevanten) Betrieben gewerblicher Art die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft begründen, definiert die Neuregelung nunmehr eine allgemeine Unternehmereigenschaft für juristische Personen des öffentlichen Rechts (vgl. 2b Abs. 1 UStG n.f.). Nur für bestimmte Bereiche wird diese Unternehmereigenschaft gesetzlich ausgeschlossen (vgl. 2b Abs. 2 und 3 UStG n.f.) Unternehmereigenschaft Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind nach dieser Neuregelung umsatzsteuerlicher Unternehmer, wenn sie nicht im Rahmen der öffentlichen Gewalt tätig bzw. nicht in relevanten Wettbewerb zu Privaten treten werden. Dabei gilt es zu beachten, dass, nach ständiger Rechtsprechung, das Tätigwerden im Rahmen der öffentlichen Gewalt zwingend einer öffentlich-rechtlichen Grundlage bedarf; die Handlungsform auf Grundlage des Privatrechts ist in der Folge stets unternehmerisch und somit stets umsatzsteuerbar. Ob die Tätigkeiten ertragsteuerlich im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art erbracht werden, ist demnach zukünftig für die umsatzsteuerliche Würdigung ohne Bedeutung. Insbesondere die generelle Nichtbesteuerung von Tätigkeiten des hoheitlichen Bereiches bzw. der Vermögensverwaltung wird entfallen. Die tätigkeitsbezogene Betrachtungsweise steht nunmehr im Vordergrund. Führt die Nichtbesteuerung von (öffentlichrechtlichen) Leistungen jedoch zu größeren Wettbewerbsverzerrungen gleichgültig ob es sich eigentlich um eine hoheitliche Tätigkeit handelt ist abweichend von dem allgemeinen Grundsatz eine Umsatzbesteuerung vorzunehmen. Hier hat der Gesetzgeber insbesondere die Bereiche vor Augen, für die eine juristische Person des öffentlichen Rechts kein Monopol besitzt. Also Bereiche, in denen Private auf Basis von gesetzlichen Öffnungsklauseln bzw. Regelungslücken handeln können. Größere Wettbewerbsverzerrungen Die Konsequenz der Umsatzbesteuerung wird bei hoheitlichen Leistungen dann jedoch wieder nicht ausgelöst, wenn die Nichtbesteuerung zu keiner größeren Wettbewerbsverzerrung führen wird. Eine trennscharfe Definition, was hierunter zu verstehen ist, lässt der vorliegende Gesetzestext missen. Vielmehr wird in 2b Abs. 2 und 3 UStG klargestellt, wann größere Wettbewerbsverzerrungen gerade nicht vorliegen sollen. Dies betrifft im Wesentlichen gleichartige Tätigkeiten einer juristischen Person des öffentlichen Rechts in geringem Umfang ( 2b Abs. 2 UStG) bzw. die sogenannten Beistands-leistungen ( 2b Abs. 3 UStG). Wohlgemerkt: die in den 2b Abs. 2 und 3 UStG genannten Begünstigungen betreffen nur die Umsätze aus dem hoheitlichen Bereich (öffentlich-rechtlicher Grundlage); 3

4 Leistungen auf privatrechtlicher Grundlage sind bereits ab dem ersten Euro relevant. Inwieweit diese Ausnahmeregelungen die gewünschte und angekündigte Rechtssicherheit insbesondere bei der interkommunalen Zusammenarbeit schaffen, ist allerdings vor dem Hintergrund des Auslegungs- und Interpretationsspielraums fraglich. 2b Abs. 2 UStG: geringfügige Umsätze/ steuerfreie Umsätze Zunächst stellt der Gesetzgeber klar, dass gleichartige Tätigkeiten einer juristischen Person des öffentlichen Rechts in geringfügigem Umfang nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen werden. Als Bagatellgrenze werden definiert, wobei diese Grenze sich lediglich auf die jeweils gleichartigen Tätigkeiten bezieht und nicht wie bei der aus der Kleinunternehmerregelung bekannten Umsatzgrenze nach dem Grundsatz der Unternehmenseinheit auf die Summe aller wirtschaftlichen Aktivitäten der juristischen Person des öffentlichen Rechts. Als weitere Ausnahmeregelung sieht der Gesetzgeber vor, dass Tätigkeiten einer juristischen Person des öffentlichen Rechts nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind, wenn vergleichbare Leistungen privater Unternehmer aufgrund einer Steuerbefreiung ebenfalls nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Insoweit ist keine Wettbewerbsverzerrung möglich. 2b Abs. 3 UStG: Beistandsleistungen bzw. interkommunale Zusammenarbeit Die in der jüngeren Vergangenheit ergangene Rechtsprechung zur Umsatzsteuerpflicht bei Beistandsleistungen hat insbesondere im Bereich der kommunalen Zusammenarbeit sowie öffentlichen Kooperationen Probleme aufgeworfen, deren Folgen kontrovers diskutiert worden sind. Der Gesetzgeber hat nun auf diese Debatte reagiert und mit Einführung der Spezialnorm in 2b Abs. 3 UStG klargestellt, dass größere Wettbewerbsverzerrungen für bestimmte Leistungen, die von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts an eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts erbracht werden, nicht gegeben sind und daher die Tätigkeiten nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Die Anwendung dieser Norm ist jedoch an restriktive Voraussetzungen geknüpft. 2b Abs. 3 Nr. 1 UStG sieht die Negation des schädlichen Wettbewerbs nämlich nur dann vor, wenn die betreffenden Tätigkeiten aufgrund gesetzlicher Bestimmungen ausschließlich von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts erbracht werden dürfen. Ein Beispiel hierfür ist die Zentralisierung der Tätigkeit von Einwohnermeldeämtern. Solche Leistungen stehen nicht im Wettbewerb mit jenen, die auf dem freien Markt angeboten werden. Eine Besteuerung dieser Leistungen würde zu unerwünschten Belastungen der Bürgerinnen und Bürger führen. Weiterhin liegen insbesondere keine größeren Wettbewerbsverzerrungen vor, wenn die Zusammenarbeit durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen bestimmt wird ( 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG). Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Voraussetzungen der Buchstaben a) bis d) kumulativ erfüllt werden. Ursprung dieser Regelungen ist die Rechtsprechung zum Wettbewerbsbegriff im Bereich des Vergaberechts des Gerichtshofs der Europäischen Union. Auch wenn die Anwendung des 2b Abs. 3 Nr. 2 sich an den vergaberechtlichen Regelungen orientiert, bleiben dennoch einige Unklarheiten bestehen. So ist zum Beispiel 4

5 nicht eindeutig geregelt, was eine langfristige öffentlich-rechtliche Vereinbarung im Sinne des 2b Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a) UStG ist. In der Gesetzesbegründung wird die Unterscheidung in lang- und kurzfristige Vereinbarungen nicht näher konkretisiert. Weiterhin ist unbestimmt, welche Leistungen gemäß 2b Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b) UStG dem Erhalt der öffentlichen Infrastruktur und der Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden öffentlichen Aufgabe dienen. Auch ist unklar, welche Kosten nach 2b Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c) UStG zu berücksichtigen sind und unter welchen Bedingungen eine juristische Person des öffentlichen Rechts gemäß 2b Abs. Nr. 2 Buchstabe d) UStG im Wesentlichen für eine andere juristische Person des öffentlich Rechts tätig wird. Ferner sieht der Absatz 3 keine Erleichterung für die in der Praxis häufig vorkommenden Kooperationen zwischen Rechts und privatrechtlich organisierten Einrichtungen vor. Darüber hinaus ist unklar, wie die interkommunale Zusammenarbeit, zum Beispiel das Zusammenlegen von den sogenannten Servicebereichen (z. B. Zentralisierung der IT), verschiedener juristischer Personen des öffentlichen Rechts umsatzsteuerlich zu würdigen ist. Dient die Zusammenarbeit in diesen Bereichen tatsächlich der Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden öffentlichen Aufgabe? Steuerbefreiungen? Dass Leistungen zukünftig der Umsatzsteuer unterliegen bedeutet auch, dass Vorschriften zur Umsatzsteuerbefreiung neue Bedeutung erlangen. Dies gilt insbesondere auch für den dem nationalen Recht zugrunde liegenden Artikel 132 ff der Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Somit erhöht sich zwar der Aufwand für die Befolgung des Umsatzsteuerrechts, Steuerbelastungen können aber durch die Inanspruchnahme von Befreiungen vermieden werden. Auch die Kleinunternehmerregelung ( 19 UStG) kann gerade bei Körperschaften mit einem kleinen unternehmerischen Bereich Anwendung finden und die Belastung mit Umsatzsteuer vermeiden. Inkrafttreten des 2b UStG n.f. Die vorstehend dargestellten Änderungen bedeuten eine Zeitenwende in der umsatzsteuerlichen Behandlung der öffentlichen Hand. Dieses hat auch der Gesetzgeber erkannt und eine komfortable Übergangsregelung geschaffen. Der neue 2b UStG n.f. gilt ab dem 1. Januar Juristische Personen des öffentlichen Rechts haben allerdings die Möglichkeit das bisherige Recht bis zum 31. Dezember 2020 fortzuführen, wenn sie bis zum 31. Dezember 2016 einen formlosen Antrag bei ihrem zuständigen Finanzamt einreichen. Zu beachten ist, dass es sich um eine nicht verlängerbare gesetzliche Ausschlussfrist handelt, der Antrag von jeder juristischen Person des öffentlichen Rechts zu stellen und von den jeweils vertretungsberechtigten Personen zu unterzeichnen ist. Der Antrag ist unabhängig davon, ob die juristische Person des öffentlichen Rechts bereits steuerlich erfasst wurde. Ist ein Antrag gestellt worden, soll dann aber doch vor dem 1. Januar 2021 das neue Recht Anwendung finden, so besteht die Möglichkeit den Antrag mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Dieser zunächst lang erscheinende Übergangszeitraum ist unseres Erachtens notwendig, um entsprechende Anpas- 5

6 sungen umzusetzen. Vor dem Hintergrund, dass das Steuerrecht in der betrieblichen Praxis juristischer Personen des öffentlichen Rechts bislang keine bzw. kaum eine Rolle gespielt hat, wird die Zeit benötigt, um interne Ordnungen, Verträge, Systeme und auch Menschen auf diese neue Realität auszurichten. Sodann noch der Hinweis, dass mit Anwendung des neuen Rechts automatisch auch verbindliche Auskünfte der Vergangenheit ihre Wirkung verlieren werden, gleiches gilt für Verwaltungsanweisungen und -absprachen die auf Basis des bisherigen 2 Abs. 3 UStG ergangen sind. Fazit Insgesamt wird sich durch die Neuregelung die umsatzsteuerliche Behandlung von Rechts grundlegend ändern. Künftig wird die tätigkeitsbezogene Betrachtungsweise unabhängig von der ertragsteuerlichen Einordnung im Vordergrund stehen, die gewählte Vertragsgrundlage an erheblicher Relevanz gewinnen sowie die Frage der Wettbewerbsverzerrungen verstärkt in den Fokus geraten. Die Einführung dieser gesetzlichen Regelung zur Unternehmereigenschaft von Rechts ist grundsätzlich zu begrüßen, da diese eine unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung überfällige Anpassung des UStG an die MwStSystRL beinhaltet. Die formale Ausgestaltung der gesetzlichen Neuregelung, insbesondere der Grad der Veränderung der damit einhergeht, gibt sicherlich Anlass zu kontroversen Diskussionen. IST-Situation sowie zukünftig geplanter Maßnahmen ein Bild davon verschaffen, welche steuerlichen Konsequenzen sich insgesamt ergeben werden. Nicht zu vernachlässigen sind dabei aber auch Chancen, die sich z. B. aus der Entlastung von Kosten um Vorsteuerbeträge ergeben. Letztere Überlegung ist gerade dann wichtig, wenn Investitionen anstehen die über das Jahr 2020 hinaus genutzt werden sollen und spätestens dann (unvermeidbar) zur Erbringung von umsatzsteuerpflichtigen Leistungen verwendet werden. Eine erste Analyse sollte daher bis Ende 2016 abgeschlossen sein, damit auf gesicherter Grundlage darüber entschieden werden kann, ob ein Antrag auf Anwendung des bisherigen Rechts gestellt werden soll. Eine derartige Analyse dient zugleich auch der Erfassung von Prozessen und Systemen, damit zukünftige Veränderungen leichter geplant und umgesetzt werden können. Zugleich definiert sie den Umfang notwendiger Qualifizierungen der Mitarbeiter. Ihre Ansprechpartner: Christoph Beine Steuerberater CURACON GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft christoph.beine@curacon.de Frederike Milde Steuerberaterin CURACON GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft frederike.milde@curacon.de Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind daher gut beraten, wenn Sie sich nunmehr auf Basis einer Analyse der 6

7 [ Auf unserer Homepage im Bereich Themen & Trends finden Sie insbesondere Informationen zu unseren Mandantenseminaren sowie Beiträge zu aktuellen Themen der Branche. Ferner haben Sie unter dem Punkt Publikationen die Möglichkeit, ältere Curacommunal-Ausgaben unserem Informationsbrief für öffentliche Unternehmen & Verwaltungen als PDF herunterzuladen. Wir freuen uns über Ihren Besuch auf unserer Internetseite und wünschen Ihnen viel Spaß beim Lesen. Impressum CURACON GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Scharnhorststr Münster Tel.: / Fax: / zentralems@curacon.de Registergericht: Amtsgericht Münster Registernummer: B 1729 Benötigen Sie zusätzliche Informationen oder haben Sie weitere Fragen? Dann senden Sie uns bitte eine an: curacommunal@curacon.de Dieses Rundschreiben ist keine Rechtsberatung und kann diese auch nicht ersetzen. Die Publikation wurde mit größtmöglicher Sorgfalt erarbeitet. Eine Haftung wegen Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit ist jedoch ausgeschlossen. 7

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