Kinderrechte und Kinderschutz
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- Monika Brodbeck
- vor 7 Jahren
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1 Fachtagung - Partizipation in der Frühpädagogik Prof. Marion Hundt Evangelische Hochschule Berlin Kinderrechte und Kinderschutz Zusammenfassung 1. Einleitung 2. Die UN-Kinderrechtskonvention und der Begriff des Kindeswohls 3. Aufgaben der pädagogischen Fachkräfte im Rahmen des Kinderschutzes 4. Beteiligungsrechte und Beschwerdemöglichkeiten in persönlichen Angelegenheiten der Kinder 5. Partizipation und Kinderschutz 6. Fazit 7. Rechtsvorschriften 8. Literatur 1. Einleitung - Das Thema Kinderschutz ist in den letzten Jahren immer mehr in die öffentliche und politische Diskussion gerückt. Anlass waren die medial mit großem Interesse verfolgten Fälle von Vernachlässigung, Misshandlung oder sexuelle Gewalt gegen Kinder und Jugendliche. Die gesetzlichen Regelungen zum Kinderschutz in Deutschland wurden in den letzten Jahren mehrfach geändert und der Reformprozess scheint noch immer nicht abgeschlossen. Die letzten wichtigen Änderungen waren durch das Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) initiiert. Es trat nach längeren politischen Diskussionen zum 1. Januar 2012 schließlich in Kraft und bezieht sich in seiner Gesetzesbegründung 1 ausdrücklich auf die UN- Kinderrechtskonvention. Kinderschutz soll hiernach in einem weiten Sinne verstanden werden: Unter anderem sollen Kompetenzen von Eltern und Kindern sowie Beteiligungs- und Kinderrechte im Achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII), der Grundlage für die Kinder- und Jugendhilfe, mit Bezug auf die UN-Kinderrechtskonvention gestärkt werden. Pädagogische Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen sind von den gesetzlichen Veränderungen im Kinderschutz und bei der Sicherung der Kinderrechte betroffen. 2. Die UN- Kinderrechtskonvention und der Begriff des Kindeswohls - Rechtliche Grundlage für die Kinderrechte und den Kinderschutz ist die UN-Kinderrechtskonvention, welche auch in Deutschland gültig ist. Ausgangspunkt für die UN-Kinderrechtskonvention ist die Stellung des Kindes von Geburt an als Subjekt und Träger eigener, unveräußerlicher Grundrechte, welche nicht unter der Verfügungsgewalt Erwachsener stehen. Art. 3 der UN-KRK schreibt vor, dass bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen ist. Der Begriff des Kindeswohls findet sich noch an 1 Gesetzesbegründung zum BKiSchG, BT-Dr. 16/6256, S. 15 ff.
2 anderen Stellen in der Konvention. 2 Dadurch wird deutlich, dass es sich dabei für die gesamte Konvention um ein Leitmotiv und Grundprinzip handelt. 3 Bei der Frage, wie die besten Interessen des Kindes jeweils zu ermitteln sind, ist der enge Zusammenhang zu Art. 12 UN- KRK von großer Bedeutung. Danach hat jedes Kind das Recht, in allen Angelegenheiten, die es betreffen, unmittelbar oder durch einen Vertreter gehört zu werden. Die Meinung des Kindes muss angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife berücksichtigt werden. Eine allgemeine Vorschrift, die mit Art. 3 UN-KRK vergleichbar wäre und den Vorrang des Kindeswohls bei allen Entscheidungen vorsieht, existiert bisher weder im Grundgesetz noch auf bundesgesetzlicher Ebene. Was ist aber unter dem Begriff des Kindeswohls zu verstehen? Das Verständnis und die rechtlichen Zusammenhänge hängen eng mit den verfassungsrechtlichen Grundlagen zusammen: Eltern sind als Träger der Erziehung in Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG verfassungsrechtlich besonders geschützt. Die Pflege und Erziehung wird als natürliches Recht der Eltern bestimmt. Das Elternrecht ist aber nicht nur ein Grundrecht, sondern auch eine Pflicht der Eltern. Diese Pflichtbindung unterscheidet das Elternrecht von allen anderen Grundrechten. 4 Der staatlichen Gemeinschaft wird gleichzeitig die Aufgabe zugewiesen, über die Betätigung der Eltern zu wachen. Das staatliche Wächteramt ermöglicht und verpflichtet den Staat zur Intervention in Fällen des Elternrechtsmissbrauchs oder elterlichen Versagens. 5 Rechtlicher Maßstab für die staatlichen Eingriffe in das verfassungsrechtlich garantierte Elternrecht wird durch den Begriff der Kindeswohlgefährdung gewährleistet. 3. Aufgaben der pädagogischen Fachkräfte im Rahmen des Kinderschutzes - Der Schutzauftrag der Kindertageseinrichtungen bei Kindeswohlgefährdung findet seine Rechtsgrundlage im Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe -. Denn bei den Angeboten zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen handelt es sich um Leistungen der Kinder und Jugendhilfe. 6 Überwiegend richtet sich die hier maßgebliche Vorschrift des 8a SGB VIII an die Fachkräfte in den Jugendämtern, die durch die dort festgelegten Verfahrensweisen bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung das gefährdete Kind oder den Jugendlichen schützen sollen. Die Mitverantwortung für den Schutz der Kinder durch Träger von Einrichtungen ausdrücklich in 8 a Abs. 4 SGB VIII geregelt: Kindertageseinrichtungen sind bei entsprechenden Anhaltspunkten in eigener Verantwortung zu einem Kinderschutzverfahren verpflichtet. 2 Art. 9 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4, Art. 18 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1, Art. 21, Art. 37 c, Art. 40 Abs. 2 b III UN-KRK 3 Cremer, Die UN-Kinderrechtskonvention, S. 13; Sax in: Bielefeldt/Deile/Hamm/Hutter/Kurtenbach/Tretter, Kinder und Jugendliche Jahrbuch Menschenrechte, S. 37, 42, Schmahl, Kinderrechtskonvention, Artikel 3 Rn. 1 4 BVerfGE 24, 119, Sachs, Grundgesetz Kommentar, Art. 6 Rn Vgl. hierzu 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII sowie SGB VIII
3 In den nach 8 a Abs. 4 SGB VIII vorgesehenen Vereinbarungen mit den Kindertageseinrichtungen ist sicherzustellen, dass die Fachkräfte in der Kindertageseinrichtung bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen - eine Gefährdungseinschätzung vornehmen und - bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird und - die Erziehungsberechtigten sowie das Kind in die Gefährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes nicht in Frage gestellt wird 7 und - bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfe hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten und - das Jugendamt informieren, falls die Gefährdung nicht anders abgewendet kann. Um für diese Aufgaben vorbereitet zu sein, sind vom Träger der Einrichtungen fachliche Handlungsleitlinien zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt zu entwickeln und an ihre Einrichtungen weiterzureichen. 8 Die Träger der Kindertageseinrichtungen sollen bei der Entwicklung und Einführung von Handlungsleitlinien aber nicht allein gelassen werden: Durch den neu eingefügten 8 b Abs. 2 SGB VIII haben sie einen rechtlichen Anspruch auf fachliche Unterstützung. Das Jugendamt darf nur dann informiert werden, wenn die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann ( 8a Abs. 4 S. 2 SGB VIII). Bis zu diesem Zeitpunkt ist nach 8 a Abs. 4 S. 1 die Kindertageseinrichtung die für den Prozess der Gefährdungseinschätzung und der Einwirkung auf die Eltern zuständige Institution. 4. Beteiligungsrechte und Beschwerdemöglichkeiten in persönlichen Angelegenheiten der Kinder - Wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist, besteht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Betriebserlaubnis ( 45 Abs. 2 SGB VIII). Der Begriff der Gewährleistung des Wohls der Kinder und Jugendlichen ist also auch an dieser Stelle rechtlicher Maßstab für die Erlaubnisbehörde. Als ein gesetzliches Kriterium für die Gewährleistung des Kindeswohls gilt seit Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetzes nach 45 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SGB VIII, dass in der Einrichtung geeignete Verfahren der Beteiligung sowie Möglichkeiten der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten Anwendung finden. Diese neu gesetzte Anforderung ist von allen Einrichtungen zu erfüllen, auch von denjenigen, die bereits eine Betriebserlaubnis besitzen. In den Einrichtungen sollen daher die Kinder in pädagogisch aufbereiteter Form informiert und die Beteiligungsformen sowie die Beschwerdemöglichkeiten in der pädagogischen Konzeption verbindlich transparent gemacht werden. Zudem gehörenden für die Kindertageseinrichtungen neuerdings zu den meldepflichtige Ereignissen im Sinne des 47 SGB VIII Begebenheiten, die negativen Einfluss auf das Wohl der 7 8 a Abs. 4 S. 1 Nr. 1 3 SGB VIII 8 8 b Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII
4 betreuten Kinder oder Jugendlichen haben könne oder das Wohl des Kindes akut gefährden. 9 Hierzu zählen z.b. Aufsichtspflichtverletzungen, Unfälle mit Personenschaden, Gewalt oder entwürdigende Erziehungsmaßnahmen, sexuelle Übergriffe oder Gewalttaten Partizipation und Kinderschutz Ein auf den Kinderrechten basierter Kinderschutz versteht den Gewaltschutz als Bestandteil einer ganzheitlichen Kinderrechtsstrategie. 11 Kinderschutz und Partizipation sind Begriffe, die offenbar in einem Spannungsfeld zueinander stehen. 12 Während Kinderschutz mit Fürsorge und damit oft mit Fremdbestimmung und Paternalismus (Bevormundung) verbunden wird, beinhaltet Partizipation eine aktive Teilnahme und Selbstbestimmung. An dieser Stelle sind lassen sich beide Begriffe zusammenführen: Ziel für das fürsorgliche Handeln muss immer das Interesse und das Bedürfnis des Kindes, also das Kindeswohl, sein. Was Kindeswohl ist, ergibt sich nicht aus einer abstrakten fürsorglichen Entscheidung der Fachkräfte, sondern aus einem aktiven Beteiligungsprozess bei der Entscheidungsfindung. 13 Hier ist die Meinung des Kindes und damit der Kindeswille zu berücksichtigen. Dementsprechend sollen Kinder bei Anhaltspunkten einer Kindeswohlgefährdung, in die Gefährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit dadurch der wirksame Schutz des Kindes nicht in Frage gestellt wird. Dies gilt auch für die Gefährdungseinschätzung durch pädagogische Fachkräfte einer Kindertageseinrichtung ( 8 a Abs. 4 S. 1 Nr. 3 SGB VIII). 6. Fazit Pädagogische Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen sind nach den gesetzlichen Neuerungen durch das Bundeskinderschutzgesetz an vielen Stellen zur aktiven Sicherung von Kinderrechten und dem Kinderschutz aufgerufen. Dabei handelt es sich um erhebliche Verantwortlichkeiten und gesetzliche Verpflichtungen für die Betroffenen. Der Gesetzgeber hat den Kindertageseinrichtungen im Rahmen des verfassungsrechtlichen Wächteramtes eine eigenständige Rolle zugewiesen. Partizipation und Beschwerdemöglichkeit sind rechtlich mit der Existenz der Einrichtung über die Betriebserlaubnis verknüpft. Denn das Wohl der Kinder ist in einer Kindertageseinrichtung nur dann gewährleistet, wenn zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung geeignete Verfahren der Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten Anwendung finden. 9 Gerstein in: Fieseler/Schleicher/Busch/Wabnitz; GK-SGB VIII, 47 Rn Gerstein in: Fieseler/Schleicher/Busch/Wabnitz; GK-SGB VIII, 47 Rn Maywald in: IzKK-Nachrichten 2009, S. 4,9 12 Wiesner in: IzKK-Nachrichten 2009, S Wiesner in: IzKK-Nachrichten 2009, S. 21
5 7. Rechtsvorschriften 7.1 Auszug aus der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) Art 3 (1) Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. Art 12 (1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife. 7.2 Auszug aus dem Grundgesetz (GG) Art 6 (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. (3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. 7.3 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (4) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass 1. deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen, 2. bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird sowie 3. die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche in die Gefährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. In die Vereinbarung ist neben den Kriterien für die Qualifikation der beratend hinzuzuziehenden insoweit erfahrenen Fachkraft insbesondere die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte der Träger bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann. 8b Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (1) Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen, haben bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall gegenüber dem örtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. (2) Träger von Einrichtungen, in denen sich Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages aufhalten oder in denen sie Unterkunft erhalten, und die zuständigen Leistungsträger, haben gegenüber dem überörtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung bei der Entwicklung und Anwendung fachlicher Handlungsleitlinien 1. zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt sowie 2. zu Verfahren der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an strukturellen Entscheidungen in der Einrichtung sowie zu Beschwerdeverfahren in persönlichen Angelegenheiten. 22a Förderung in Tageseinrichtungen (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Qualität der Förderung in ihren Einrichtungen durch geeignete Maßnahmen sicherstellen und weiterentwickeln. Dazu gehören die Entwicklung und der Einsatz einer pädagogischen Konzeption als Grundlage für die Erfüllung des Förderungsauftrags sowie der Einsatz von Instrumenten und Verfahren zur Evaluation der Arbeit in den Einrichtungen. (2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass die Fachkräfte in ihren Einrichtungen zusammenarbeiten 1. mit den Erziehungsberechtigten und Tagespflegepersonen zum Wohl der Kinder und zur Sicherung der Kontinuität des
6 Erziehungsprozesses, 2. mit anderen kinder- und familienbezogenen Institutionen und Initiativen im Gemeinwesen, insbesondere solchen der Familienbildung und -beratung, 3. mit den Schulen, um den Kindern einen guten Übergang in die Schule zu sichern und um die Arbeit mit Schulkindern in Horten und altersgemischten Gruppen zu unterstützen. Die Erziehungsberechtigten sind an den Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten der Erziehung, Bildung und Betreuung zu beteiligen. (5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Realisierung des Förderungsauftrags nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4 in den Einrichtungen anderer Träger durch geeignete Maßnahmen sicherstellen. 45 Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung (1) Der Träger einer Einrichtung, in der Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten, bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer 1. eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt, 2. ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht, 3. eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient. (2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn 1. die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind, 2. die gesellschaftliche und sprachliche Integration in der Einrichtung unterstützt wird sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie 3. zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung geeignete Verfahren der Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten Anwendung finden. (3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag 1. die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung gibt, sowie 2. im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach 30 Absatz 5 und 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen. 47 Meldepflichten Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung hat der zuständigen Behörde unverzüglich 1. die Betriebsaufnahme unter Angabe von Name und Anschrift des Trägers, Art und Standort der Einrichtung, der Zahl der verfügbaren Plätze sowie der Namen und der beruflichen Ausbildung des Leiters und der Betreuungskräfte, 2. Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen, sowie 3. die bevorstehende Schließung der Einrichtung anzuzeigen. Änderungen der in Nummer 1 bezeichneten Angaben sowie der Konzeption sind der zuständigen Behörde unverzüglich, die Zahl der belegten Plätze ist jährlich einmal zu melden. 79a Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe Um die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach 2 zu erfüllen, haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität sowie geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung für 1. die Gewährung und Erbringung von Leistungen, 2. die Erfüllung anderer Aufgaben, 3. den Prozess der Gefährdungseinschätzung nach 8a, 4. die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen weiterzuentwickeln, anzuwenden und regelmäßig zu überprüfen. Dazu zählen auch Qualitätsmerkmale für die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und ihren Schutz vor Gewalt. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe orientieren sich dabei an den fachlichen Empfehlungen der nach 85 Absatz 2 zuständigen Behörden und an bereits angewandten Grundsätzen und Maßstäben für die Bewertung der Qualität sowie Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung.
7 8. Literatur Cremer, Die UN-Kinderrechtskonvention, 2012, DIM Fieseler/Schleicher/Buch/Wabnitz, Kinder- und Jugendhilferecht GK-SGB VIII, Stand: Dezember 2013 Hundt, Kindeswohlgefährdung erkennen und vermeiden, Rechtliche Grundlagen für die Praxis, erscheint voraussichtlich Juni 2014, Carl Link Verlag bei Wolters Kluwer Deutschland Hundt, Pädagogik und Recht in der Kindertagesbetreuung Grundwissen und aktuelle Rechtsfragen des Kita-Rechts, 1. Aufl Maywald, Die UN-Kinderrechtskonvention in: IzKK-Nachrichten 2009, S. 4 f. Sachs, Grundgesetz Kommentar, 4. Aufl Sax, Im besten Interesse des Kindes in: Bielefeld/ Deile/Hamm/Hutter/ Kurtenbach/Tretter, Kinder und Jugendliche - Jahrbuch Menschenrechte 2010, S. 37 f. Schmahl, Kinderrechtskonvention mit Zusatzprotokollen, 1. Aufl Wiesner, Partizipation als Modus des Kinderschutzes in: IzKK-Nachrichten 2009, S. 21 f.
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